RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW133 2304101-1 Spruch, W133 2304101-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nata
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2024, eingelangt am 28.02.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2024, eingelangt am 28.02.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 30.07.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Allergisches Asthma bronchiale“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Die Gesundheitsschädigungen (rez. Depressive Störung, Zunahme dissoziativer Zustände, V.a. PTBS, Panikattacken, Parästhesien und Krämpfe an der oberen Extremität) würden von neurologischer Seite her berücksichtigt und eingestuft werden. Ein Fibroadenom der rechten Brust erreiche keinen Grad der Behinderung, da kein Anhaltspunkt für Malignität vorliege. Auch ein Verdacht auf OSAS, sowie ein diskret inhomogenes Schilddrüsenparenchym würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege ein Dauerzustand vor.Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 30.07.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Allergisches Asthma bronchiale“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Die Gesundheitsschädigungen (rez. Depressive Störung, Zunahme dissoziativer Zustände, römisch fünf.a. PTBS, Panikattacken, Parästhesien und Krämpfe an der oberen Extremität) würden von neurologischer Seite her berücksichtigt und eingestuft werden. Ein Fibroadenom der rechten Brust erreiche keinen Grad der Behinderung, da kein Anhaltspunkt für Malignität vorliege. Auch ein Verdacht auf OSAS, sowie ein diskret inhomogenes Schilddrüsenparenchym würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege ein Dauerzustand vor. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2024 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung, die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Rezidivierende depressive Episoden“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Zur Begründung, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen würden, verwies der Gutachter auf das allgemeinmedizinische Gutachten vom 30.07.2024. Es liege ein Dauerzustand vor. In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.10.2024 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen der Allgemeinmedizin vom 30.07.2024 und Neurologie und Allgemeinmedizin vom 03.10.2024 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierend depressive Episoden Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, jedoch soziale Rückzugstendenz fassbar. Eine durchgehende fachärztliche Betreuung ist nicht dokumentiert. Psychotherapie anamnestisch bis vor 2 Wochen regelmäßig 03.06.01 30 2 Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da mittels Bedarfsmedikation kompensierbar 06.05.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Gesundheitsschädigungen Fibroadenom der rechten Brust, Verdacht auf OSAS und diskret inhomogenes Schilddrüsenparenchym würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 04.10.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 30.07.2024, vom 03.10.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 04.10.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 30.07.2024, vom 03.10.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte in der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Die Gutachten vom 30.07.2024, vom 03.10.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Die Gutachten vom 30.07.2024, vom 03.10.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 09.12.2024 (Datum des Einlangens) erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie einen „Einspruch“ gegen die Einschätzung des Grades ihrer Behinderung erhebe. Laut Austestung einer näher genannten Reha Einrichtung betrage der Grad ihrer Einschränkung 64,1 v.H. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024, eingelangt am 11.12.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF: BGBl. Nr. 283/1990, idgF: BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 251/2012: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachtens auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – mangels einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid vom 04.11.2024 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im vorliegenden Fall holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024, eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2024 und eine Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin vom 04.10.2024 ein. Das neurologische Sachverständigengutachten vom 03.10.2024, sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024 sind jedoch nicht schlüssig, da die Einstufung des führenden Leidens 1 („Rezidivierend depressive Episoden“) vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar begründet ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im neurologischen Gutachten vom 03.10.2024 wurde das führende Leiden 1 – „Rezidivierend depressive Episoden“ – der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Diese Positionsnummer betrifft depressive und manische Störungen leichten Grades. Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes im Gutachten – „Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, jedoch soziale Rückzugstendenz fassbar. Eine durchgehende fachärztliche Betreuung ist nicht dokumentiert. Psychotherapie anamnestisch bis vor 2 Wochen regelmäßig“ – ist unvollständig und steht im Widerspruch zu den vorliegenden Befunden, u.a. da der vom Gutachter gewählte Rahmensatz von 30% folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Gutachter gab im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass es seit acht Jahren immer wieder zu „wiederkehrenden Depressionen“ komme und im „Jahr 2024 eine schwere depressive Episode festgestellt“ worden sei. Auch im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit „massiv antriebslos und auch wieder depressiv“ sei und sie keine Hobbies habe (vgl. AS 44). Zudem lässt sich dem mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 04.12.2024 entnehmen, dass die verordneten Medikamente weiterhin keine „ausreichende Wirksamkeit“ vorweisen (vgl. AS 66). Inwiefern der Gutachter im Hinblick auf die festgestellten Beschwerden und die Anamnese zwar von einer „sozialen Rückzugstendenz“, aber einer weiterhin bestehenden „Integration“, sowie eines „unter Medikation stabilen Zustandes“ – wie es der gewählte Rahmensatz erfordert – ausgehen konnte, vermochte der Gutachter nicht nachvollziehbar zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 lässt somit eine schlüssige Begründung in Bezug auf die Einstufung vermissen.Die Begründung der Wahl der Positionsnummer und der Wahl des unteren Rahmensatzes im Gutachten – „Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, jedoch soziale Rückzugstendenz fassbar. Eine durchgehende fachärztliche Betreuung ist nicht dokumentiert. Psychotherapie anamnestisch bis vor 2 Wochen regelmäßig“ – ist unvollständig und steht im Widerspruch zu den vorliegenden Befunden, u.a. da der vom Gutachter gewählte Rahmensatz von 30% folgende Elemente beinhaltet: „30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Der Gutachter gab im Unterpunkt „Anamnese“ an, dass es seit acht Jahren immer wieder zu „wiederkehrenden Depressionen“ komme und im „Jahr 2024 eine schwere depressive Episode festgestellt“ worden sei. Auch im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ wird weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit „massiv antriebslos und auch wieder depressiv“ sei und sie keine Hobbies habe vergleiche AS 44). Zudem lässt sich dem mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 04.12.2024 entnehmen, dass die verordneten Medikamente weiterhin keine „ausreichende Wirksamkeit“ vorweisen vergleiche AS 66). Inwiefern der Gutachter im Hinblick auf die festgestellten Beschwerden und die Anamnese zwar von einer „sozialen Rückzugstendenz“, aber einer weiterhin bestehenden „Integration“, sowie eines „unter Medikation stabilen Zustandes“ – wie es der gewählte Rahmensatz erfordert – ausgehen konnte, vermochte der Gutachter nicht nachvollziehbar zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 lässt somit eine schlüssige Begründung in Bezug auf die Einstufung vermissen. Zudem widerspricht das Gutachten vom 03.10.2024 den vorliegenden Befunden, die allesamt eine „mittelgradige depressive Störung“ belegen und mehrfach auch schwere depressive Phasen objektivieren (vgl. Klinisch-psychologischer Befund vom 24.01.2024, AS 27: „Zum Beginn des Aufenthalts findet sich nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Aktuell wird eine beobachtbare und auch subjektive Besserung wahrgenommen, weshalb von einer mittelgradigen Episode ausgegangen werden kann.“; Patientenbrief vom 21.02.2024, AS 28: „Diagnosen bei Entlassung: F33.2, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“; Entlassungsbrief vom 05.06.2024, AS 64: „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“; Fachärztlicher Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.12.2024, AS 66: „Diagnose: Rez. Depression schwer (Cave Suizidalität)“). Des Weiteren ist dem klinisch-psychologischen Befund vom 24.01.2024 zu entnehmen, dass die erste depressive Episode bereits Jahre zurückliegt (vgl. AS 23 ff: „Die erste depressive Episode habe vor fünf oder sechs Jahren begonnen, die aktuelle Episode sei seit etwa sechs Monaten vorhanden. […] Vor etwa sechs Jahren habe sich die erste depressive Symptomatik, einschließlich Suizidgedanken, eingeschlichen. Ebenfalls mit etwa 14 oder 15 Jahren habe sich zum ersten Mal selbstverletzt. Die letzte Selbstverletzung habe vor zwei oder drei Monaten stattgefunden, aktuell seien Gedanken daran wieder stärker […]“). Auch der mit Antrag vorgelegte Befund der Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 22.11.2023 dokumentiert unter dem Punkt „Aktuelle Beschwerden“, dass die Beschwerdeführerin bereits vor einem Jahr in einer psychiatrischen Ambulanz aufgrund einer Borderline-Störung vorstellig gewesen ist (vgl. AS 21). Zudem lassen sich dem Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 21.02.2024 (vgl. AS 28 ff), sowie dem Entlassungsbrief vom 05.06.2024 (vgl. AS 64 ff), stationäre Krankenhausaufenthalte in den Zeiträumen von 08.
- bis 19.02.2024 und 16.
- bis 22.04.2024 entnehmen.Zudem widerspricht das Gutachten vom 03.10.2024 den vorliegenden Befunden, die allesamt eine „mittelgradige depressive Störung“ belegen und mehrfach auch schwere depressive Phasen objektivieren vergleiche Klinisch-psychologischer Befund vom 24.01.2024, AS 27: „Zum Beginn des Aufenthalts findet sich nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Aktuell wird eine beobachtbare und auch subjektive Besserung wahrgenommen, weshalb von einer mittelgradigen Episode ausgegangen werden kann.“; Patientenbrief vom 21.02.2024, AS 28: „Diagnosen bei Entlassung: F33.2, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“; Entlassungsbrief vom 05.06.2024, AS 64: „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“; Fachärztlicher Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.12.2024, AS 66: „Diagnose: Rez. Depression schwer (Cave Suizidalität)“). Des Weiteren ist dem klinisch-psychologischen Befund vom 24.01.2024 zu entnehmen, dass die erste depressive Episode bereits Jahre zurückliegt vergleiche AS 23 ff: „Die erste depressive Episode habe vor fünf oder sechs Jahren begonnen, die aktuelle Episode sei seit etwa sechs Monaten vorhanden. […] Vor etwa sechs Jahren habe sich die erste depressive Symptomatik, einschließlich Suizidgedanken, eingeschlichen. Ebenfalls mit etwa 14 oder 15 Jahren habe sich zum ersten Mal selbstverletzt. Die letzte Selbstverletzung habe vor zwei oder drei Monaten stattgefunden, aktuell seien Gedanken daran wieder stärker […]“). Auch der mit Antrag vorgelegte Befund der Notaufnahme eines näher genannten Krankenhauses vom 22.11.2023 dokumentiert unter dem Punkt „Aktuelle Beschwerden“, dass die Beschwerdeführerin bereits vor einem Jahr in einer psychiatrischen Ambulanz aufgrund einer Borderline-Störung vorstellig gewesen ist vergleiche AS 21). Zudem lassen sich dem Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 21.02.2024 vergleiche AS 28 ff), sowie dem Entlassungsbrief vom 05.06.2024 vergleiche AS 64 ff), stationäre Krankenhausaufenthalte in den Zeiträumen von 08.
- bis 19.02.2024 und 16.
- bis 22.04.2024 entnehmen. Weiters ist dem mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbrief einer näher genannten Klinik vom 05.06.2024 neben der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) im Unterpunkt „Nebendiagnosen“ folgendes zu entnehmen: „F40.2: Spezifische (isolierte) Phobien, Zukunfts-, Versagens- und Verlustängste; Z73.1: Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, Selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeit“ und im Unterpunkt „Rehabilitationsziele: Erstes Rehaziel: Kognitive Fähigkeiten verbessern zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit, Zweites Rehaziel: Antrieb steigern für Jobsuche bzw. Ausbildung; Beurteilung: nicht erreicht, vorzeitige Beendigung der Reha“ (vgl. AS 64).Weiters ist dem mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbrief einer näher genannten Klinik vom 05.06.2024 neben der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) im Unterpunkt „Nebendiagnosen“ folgendes zu entnehmen: „F40.2: Spezifische (isolierte) Phobien, Zukunfts-, Versagens- und Verlustängste; Z73.1: Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, Selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeit“ und im Unterpunkt „Rehabilitationsziele: Erstes Rehaziel: Kognitive Fähigkeiten verbessern zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit, Zweites Rehaziel: Antrieb steigern für Jobsuche bzw. Ausbildung; Beurteilung: nicht erreicht, vorzeitige Beendigung der Reha“ vergleiche AS 64). Der rezenteste fachärztliche Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.12.2024, welcher ebenso mit der Beschwerde vorgelegt wurde, beschreibt neben einer diagnostizierten „Rez. Depression schwer (Cave Suizidalität)“, dass sich die Beschwerdeführerin „seit über einem Jahr in einer chronifizierten schwer depressiven Phase, auch mit suizidalen Einschränkungen“ befinde. Weiters sei „keine ausreichende Wirksamkeit der verordneten Medikation“ ersichtlich, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und „die Verlängerung des Krankenstandes erschein[e] psychiatrische eine Conditio sine qua non“ (vgl. AS 66).Der rezenteste fachärztliche Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.12.2024, welcher ebenso mit der Beschwerde vorgelegt wurde, beschreibt neben einer diagnostizierten „Rez. Depression schwer (Cave Suizidalität)“, dass sich die Beschwerdeführerin „seit über einem Jahr in einer chronifizierten schwer depressiven Phase, auch mit suizidalen Einschränkungen“ befinde. Weiters sei „keine ausreichende Wirksamkeit der verordneten Medikation“ ersichtlich, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und „die Verlängerung des Krankenstandes erschein[e] psychiatrische eine Conditio sine qua non“ vergleiche AS 66). Der Gutachter begründet weder, warum er von den Befunden abweicht, noch, warum seiner Meinung nach lediglich eine leichtgradige depressive Störung vorliegt. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente ist es nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter trotz der (dokumentierten) seit über einem Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit und der über das Jahr 2024 durchgehend dokumentierten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgeht und ist auch nicht ersichtlich, worauf sich der Gutachter in seiner diesbezüglichen Annahme stützt. Zudem bleibt offen, warum der Gutachter eine höhere Einordnung der psychiatrischen Funktionseinschränkungen, etwa unter die Positionsnummer 03.06.02, welche mittelgradige depressive/manische Störungen betrifft, und im untersten Rahmensatz (50 v.H.) folgende Bestandselemente – „Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“ – vorweist, ablehnt. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, warum die dokumentierte (zumindest) mittelgradige depressive Störung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sein sollte und begründete dies der Gutachter auch nicht bzw. nicht ausreichend. Das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 03.10.2024, sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung vom 04.10.2024, werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese grob ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Art und des Ausmaßes der Leiden der Beschwerdeführerin sowie des daraus resultierenden Grades der Behinderung – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist und dem Bundesverwaltungsgericht nur eine äußerst eingeschränkte Wahl an Amtssachverständigen zur Verfügung steht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen – insbesondere, warum die bei der Beschwerdeführerin vorhandene depressive Störung nicht höher, bspw. unter die Positionsnummer 03.06.02, welche eine mittelgradige depressive/manische Störung betrifft, und einen Rahmensatz von 50 bis 70 v.H. vorweist, einzuordnen ist – einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2304101.1.00