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{'item': 'W136 2288635-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 7§ 8§ 6§ 46a§ 4Art. 2Art. 3§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW136 2288635-1 Spruch, W136 2288635-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Angehöriger der Volksgruppe der Palästinenser und aus Syrien stammend, gelangte im Jahr 2014 nach Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.06.2015 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Gegenständliches Verfahren: 2.
  3. Mit Urteil des LG Wels vom 24.01.2017 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
  4. Mit Urteil des LG Wels vom 24.01.2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.2 Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 06.02.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.140,00, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. 2.2 Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 06.02.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.140,00, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. 2.
  5. Mit Urteil des LG Wels vom 02.02.2021 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.2.
  7. Mit Urteil des LG Wels vom 02.02.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins,
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet. 2.
  9. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht Wels, Zahl XXXX , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Versuchs der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Linz gab der Strafberufung des BF mit Erkenntnis vom 27.09.2022, Zahl XXXX , insoweit statt, als die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt wurde.2.
  10. Am 28.02.2022 wurde der BF durch das Landesgericht Wels, Zahl römisch 40 , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Versuchs der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Linz gab der Strafberufung des BF mit Erkenntnis vom 27.09.2022, Zahl römisch 40 , insoweit statt, als die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt wurde.
  11. Mit Parteiengehör vom 06.06.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass eine Überprüfung seines Asylstatus beabsichtigt sei. Der BF wurde aufgefordert, konkret gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seiner Straffälligkeit zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen.
  12. Mit Schreiben vom 14.06.2023 beantwortete der BF die an ihn gestellten Fragen.
  13. Mit Bescheid vom 31.01.2024 erkannte das BFA den dem BF mit 30.06.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. 5. Mit Bescheid vom 31.01.2024 erkannte das BFA den dem BF mit 30.06.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund des feststehenden Sachverhalts und der schriftlichen Ausführungen im angeführten Strafurteil ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. In Anbetracht des schwerwiegenden Tatherganges sei es offensichtlich, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Da der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

  1. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 07.03.2024 erhob der BF vollumfänglich fristgerecht Beschwerde an das BVwG und brachte im Wesentlichen vor, dass für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegen müsse und der Verurteilte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen müsse. Beide Voraussetzungen lägen beim BF nicht vor. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  2. Die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte am 19.03.2024 beim BVwG ein. Am 21.01.2025 führte das Bundesverwaltungsreicht im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF umfassend zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen als auch insbesondere zu seiner Verurteilung vom 28.02.2022 befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der BF heißt XXXX , geboren am XXXX in Daraa in Syrien. Er ist staatenloser Palästinenser aus Syrien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF verließ mit seiner Familie im Herbst 2014 Syrien und kam im November 2014 nach Österreich, wo ihm im Jahr 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, weiters spricht er Deutsch. Der BF hat in Syrien fast 10 Jahre die Schule besucht, jedoch wegen des Bürgerkrieges diese nicht abgeschlossen.Der BF heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 in Daraa in Syrien. Er ist staatenloser Palästinenser aus Syrien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF verließ mit seiner Familie im Herbst 2014 Syrien und kam im November 2014 nach Österreich, wo ihm im Jahr 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, weiters spricht er Deutsch. Der BF hat in Syrien fast 10 Jahre die Schule besucht, jedoch wegen des Bürgerkrieges diese nicht abgeschlossen. Der BF hat in Österreich keine Ausbildung absolviert, er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung unter anderem in der Baubranche (Pflasterer), in Industriebetrieben (zB XXXX ) und als Taxifahrer. Der BF hat auch während seiner Inhaftierung als Freigänger sowie mit Fußfessel gearbeitet.Der BF hat in Österreich keine Ausbildung absolviert, er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung unter anderem in der Baubranche (Pflasterer), in Industriebetrieben (zB römisch 40 ) und als Taxifahrer. Der BF hat auch während seiner Inhaftierung als Freigänger sowie mit Fußfessel gearbeitet. Der BF wurde am 10.09.2023 vorzeitig aus der Haft, zuletzt mittels Fußfessel, entlassen. Seit 01.01.2025 arbeitet der BF in der Transport – und Umzugsfirma seiner Schwester. Der BF ist seit September 2024 verlobt, lebt jedoch nicht in Lebensgemeinschaft und wohnt seit seiner Haftentlassung bei seinen Eltern und Geschwistern in XXXX . Der BF ist seit September 2024 verlobt, lebt jedoch nicht in Lebensgemeinschaft und wohnt seit seiner Haftentlassung bei seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 . 1.
  5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF weist vier Verurteilungen im Bundesgebiet auf (siehe oben Punkt 2.
  6. bis 2.4.). Der letzten Verurteilung vom 20.02.2022 durch das Landesgericht Wels, Zahl XXXX , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Versuchs der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB lag zugrunde, dass der BFDer letzten Verurteilung vom 20.02.2022 durch das Landesgericht Wels, Zahl römisch 40 , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Versuchs der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB lag zugrunde, dass der BF
  7. am 29.08.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person einem Anderen eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Kieferfraktur, eine Nasenfraktur mit Dislokation und eine Gehirnerschütterung absichtlich zufügte, indem er dem Opfer zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dieses zu Boden gestoßen wurde und er dem Opfer in der Folge wiederholt gegen den Kopf und das Gesicht trat,
  8. am 09.01.2022 absichtlich versuchte einem Anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er einem Mann mit einem Holzstück auf den Kopf zu treffen versuchte und damit in weiterer Folge gegen dessen Oberkörper schlug sowie einen Faustschlag in das Gesicht versetzt und
  9. am 09.01.2022 eine fremde Sache beschädigte, indem er mit dem Holzstück die Heckscheibe eines Pkw einschlug sowie zwei Personen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar das erste Opfer dadurch, dass er mit erhobenem Holzstück auf dessen Kopf zielte und wiederholt äußerte: „Der nächste geht auf dein‘ Kopf“ und „I schieß jetzt“ und ein weiteres Opfer durch die wiederholte Äußerung „I schieß jetzt“. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Teilgeständnis hinsichtlich der zuvor unter Punkt
  10. und
  11. genannten Taten sowie den Umstand, dass es bei der unter Punkt 2 genannten Tat beim Versuch geblieben ist als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während der noch offenen Probezeit als erschwerend. Das Berufungsgericht verwies darauf, dass die Tatbegehung während der noch offenen Probezeit keinen eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch der BF jedoch während eines anhängigen Verfahrens am 09.01.2022 neuerlich delinquierte. Ungeachtet der rechtskräftigen Verurteilung ist der BF zum Schuldspruch, dass er dem Opfer, nachdem dieses zu Boden gestoßen worden war, in der Folge wiederholt gegen den Kopf und das Gesicht trat, nicht geständig, sondern gibt an, dass dies der ebenfalls verurteilte Mittäter zu verantworten habe. Nach Vorhalt der diesbezüglich beweiswürdigenden Erwägungen des strafgerichtlichen Urteils gibt der BF an, dass das Opfer als Zeuge befragt, ihn fälschlicherweise beschuldigt habe und dafür € 7000.- von dessen Vater erhalten habe. 1.3 Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“: „Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: BILD, Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.
  12. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.
  13. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
  14. auf 08.
  15. (BBC 08.12.2024). Am 06.
  16. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.
  17. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.
  18. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.
  19. Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.
  20. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). 1.3.2 Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  21. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  22. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  23. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  24. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). 1.3.3 Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seinem Leben in Syrien ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Einsicht in den Verwaltungsakten seines im Jahr 2015 abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, seiner Berufserfahrung in Österreich und seinen Lebensumständen in Österreich gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesveraltungsgericht. 2.
  27. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteil. Die teilweise leugnende Verantwortung seine rechtkräftige strafgerichtliche Verurteilung betreffend, beruht auf der Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  28. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützt sich auf die zitierte Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  31. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie) wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie) wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der VwGH spricht weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG enthaltene Wendung, dass der Fremde „wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie enthaltenen Wortfolge „er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“ anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinne des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie auszulegen ist. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der VwGH spricht weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG enthaltene Wendung, dass der Fremde „wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie enthaltenen Wortfolge „er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“ anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinne des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie auszulegen ist. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). 3.1.

  1. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu prüfen ist daher, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs.
  2. Z 4 AsylG abzuerkennen ist:3.1.
  3. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu prüfen ist daher, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist: Der BF wurde (unter anderem) mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28.02.2022, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der BF wurde (unter anderem) mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28.02.2022, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der BF hat am 29.08.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person einem Dritten eine Kieferfraktur, eine Nasenfraktur mit Dislokation und eine Gehirnerschütterung zugefügt, indem er dem Opfer zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dieses zu Boden gestoßen wurde und er dem Opfer in der Folge wiederholt gegen den Kopf und das Gesicht trat. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Teilgeständnis zu einer hier nicht dargestellten weiteren Tat, bei der es beim Versuch geblieben war, als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen als erschwerend. 3.1.
  4. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ Das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung wird in der Rechtsprechung des VwGH nicht explizit aufgezählt, jedoch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Tatbestand § 87 StGB zu jenen Delikten gehört, der die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigt. Bei einer absichtlich schweren Körperverletzung kommt dies unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren reicht und dass die Entscheidung darüber - sowohl aufgrund des JGG als auch des § 31 Abs. 3 StPO - einem Schöffengericht und nicht einem Einzelrichter überantwortet ist. Bei der vom BF verübten Tat – absichtliche schwere Körperverletzung - liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist somit objektiv eine außerordentliche Schwere auf. So kommt es dem Täter bei dem Verbrechen gegen Leib und Leben gerade darauf an, dem Gegenüber schwerste Verletzungen zuzufügen (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 § 87 StGB, Rz 6). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst die ao. Revision gegen eine vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Asylaberkennung der Behörde wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen hat (vgl. VwGH vom 20.09.2024, Ra 2024/14/0516), weshalb dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei diesem Verbrechen grundsätzlich nicht um ein besonders schweres im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG handeln würde, keine Berechtigung zukommt.Das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung wird in der Rechtsprechung des VwGH nicht explizit aufgezählt, jedoch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Tatbestand Paragraph 87, StGB zu jenen Delikten gehört, der die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigt. Bei einer absichtlich schweren Körperverletzung kommt dies unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren reicht und dass die Entscheidung darüber - sowohl aufgrund des JGG als auch des Paragraph 31, Absatz 3, StPO - einem Schöffengericht und nicht einem Einzelrichter überantwortet ist. Bei der vom BF verübten Tat – absichtliche schwere Körperverletzung - liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist somit objektiv eine außerordentliche Schwere auf. So kommt es dem Täter bei dem Verbrechen gegen Leib und Leben gerade darauf an, dem Gegenüber schwerste Verletzungen zuzufügen vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 Paragraph 87, StGB, Rz 6). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst die ao. Revision gegen eine vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Asylaberkennung der Behörde wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen hat vergleiche VwGH vom 20.09.2024, Ra 2024/14/0516), weshalb dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei diesem Verbrechen grundsätzlich nicht um ein besonders schweres im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG handeln würde, keine Berechtigung zukommt. Zudem erweist sich die Straftat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend: Der BF hat die im Urteil beschriebenen Tathandlungen absichtlich begangen. Hervorzuheben ist insbesondere der Umstand, dass der BF, nachdem er dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte und es zu Boden gestoßen wurde, in der Folge gemeinsam mit dem Mittäter wiederholt in eine besonders sensible Körperregion, nämlich das Gesicht bzw. gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers trat, wodurch dieses eine Nasenfraktur, eine Kieferfraktur und eine Gehirnerschütterung erlitt. So konstatierte auch das Berufungsgericht das durch die Tat zum Ausdruck gebrachte hohe Aggressionspotenzial des BF, wenngleich der Erfolgsunwert dieser Körperverletzung insgesamt betrachtet noch im unterdurchschnittlichen Bereich blieb. Das Strafgericht hielt in seinem Urteil fest, dass der Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten durchaus als hoch zu bewerten sei, da der BF auch durch das Verspüren des Haftübels und die mehrfach bedingten Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich zu delinqieren. Insbesondere das Treten gegen das schon am Boden liegende Opfer sei, ebenso wie das Schlagen mit Holzschlägern, nicht tolerierbar und bedürfe einer empfindlichen Sanktion. In einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht ist. In einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erreicht ist. 3.1.
  5. Zu prüfen ist weiters, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus: „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“ Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der VwGH hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der VwGH hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Der BF weist im Bundesgebiet insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei der BF dreimal strafbare Handlungen gegen das Rechtsgut Leib und Leben gesetzt hat. Bereits mit Urteil des LG Wels vom 24.01.2017 zu XXXX wurden der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nur etwa vier Monate nachdem der BF am 29.08.2021 die als besonders schwere Straftat zu qualifizierende absichtliche schwere Körperverletzung begangen hatte, versuchte der BF neuerlich, einen anderen absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er einem Mann mit einem Holzstück auf den Kopf zu treffen versuchte - wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil das Opfer den Schlag mit seiner linken Hand abwehren konnte - und in weiterer Folge gegen dessen Oberkörper schlug sowie einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wodurch dieser leichte Verletzungen, nämlich eine Prellung des Darmbeins mit einem Hämatom und eine Prellung des fünften Fingergrundgelenks, erlitt. Der Umstand, dass der BF während des anhängigen Ermittlungsverfahrens innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes neuerlich eine einschlägige Tat verübt, lässt keine positive Zukunftsprognose zu.Bereits mit Urteil des LG Wels vom 24.01.2017 zu römisch 40 wurden der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nur etwa vier Monate nachdem der BF am 29.08.2021 die als besonders schwere Straftat zu qualifizierende absichtliche schwere Körperverletzung begangen hatte, versuchte der BF neuerlich, einen anderen absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er einem Mann mit einem Holzstück auf den Kopf zu treffen versuchte - wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil das Opfer den Schlag mit seiner linken Hand abwehren konnte - und in weiterer Folge gegen dessen Oberkörper schlug sowie einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wodurch dieser leichte Verletzungen, nämlich eine Prellung des Darmbeins mit einem Hämatom und eine Prellung des fünften Fingergrundgelenks, erlitt. Der Umstand, dass der BF während des anhängigen Ermittlungsverfahrens innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes neuerlich eine einschlägige Tat verübt, lässt keine positive Zukunftsprognose zu. Der BF führte in der Beschwerde zwar aus, dass er seine Tat zutiefst bereue, was er bereits in seiner Stellungnahme gegenüber der Behörde dargelegt habe, allerdings zeigte der BF diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein gänzlich anderes Bild. So leugnete der BF nämlich ausdrücklich, dem am Boden liegenden Opfer gegen das Gesicht oder den Kopf getreten zu haben, sondern macht hierfür allein seinen Mittäter verantwortlich. Nachdem dem BF die beweiswürdigenden Ausführungen des Strafurteils hinsichtlich seiner Täterschaft vorgehalten wurden, gipfelten seine Ausführungen schließlich darin, dass er das Opfer seiner Tat der falschen Zeugenaussage vor Gericht bezichtigte und angab, dass das Opfer für diese Falschaussage bezahlt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF vor dem Strafgericht noch jede Beteiligung an der Tat leugnete, weshalb ihm der Milderungsgrund eines Geständnisses für die gegenständliche Straftat nicht zu Gute kam. Die nach wie vor leugnende Verantwortung, selbst nach verspürtem Haftübel, und darüber hinaus die Bezichtigung des Opfers durch den BF lassen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Auseinandersetzung mit der bisherigen Straffälligkeit bei der Männerberatung entstehen und aus diesem Grund den Schluss zu, dass vom BF nach wie vor tatsächlich eine erhebliche Gefahr ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, sowie VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, sowie VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN). Der BF wurde erst im September 2024 aus der Haft mittels Fußfessel entlassen, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit insbesondere vor der dem Hintergrund der mangelnden Verantwortungsübernahme nicht ersichtlich ist. In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. 3.1.5. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).3.1.5. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96). Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2014 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und das Grundinteresse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegen. Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2014 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und das Grundinteresse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegen. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat –

§ 46aAbs.

1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat –

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet. Der BF hat ausgeführt, dass er nach seiner Haftentlassung nunmehr zu seinen Eltern gezogen ist und den Kontakt zu jenen Personen, mit denen man Probleme bekommt, abgebrochen hat. Zudem hat er unlängst begonnen, in der Umzugsfirma seiner Schwester zu arbeiten. Unter Bedachtnahme auf das ihm hier zur Verfügung stehende Netzwerk seiner Familie, die ihn auch tatsächlich schon derzeit unterstützt, ist nicht davon auszugehen, dass der BF trotzdem er nur geduldet ist, in eine existenzielle Notlage gerät. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeten grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie) zu. Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeten grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie) zu. Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Die Folgen, die der BF im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Die Folgen, die der BF im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0223) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für diese Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass der BF bereits drei Mal einschlägig delinquent wurde und ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer zunächst teilweise unbedingten Freiheitsstrafe nicht davon abhalten konnte, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0223) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für diese Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass der BF bereits drei Mal einschlägig delinquent wurde und ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer zunächst teilweise unbedingten Freiheitsstrafe nicht davon abhalten konnte, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im vorliegenden Fall gegeben und ist dem BF

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im vorliegenden Fall gegeben und ist dem BF

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2.

§ 8Abs. 3a Asyl

G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs. 2 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Wie bereits ausgeführt, wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.

  1. ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG jedenfalls bejaht werden.Wie bereits ausgeführt, wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.
  2. ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG jedenfalls bejaht werden. Im konkreten Fall ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt. An dieser Stelle ist auf die oben bereits getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Im konkreten Fall ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt. An dieser Stelle ist auf die oben bereits getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2288635.1.00

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