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{'item': 'W137 2305838-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW137 2305838-1 Spruch, W137 2305838-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15.05.2024 (Beschwerden betreffend § 1 DSG und Art. 15 DSGVO) im Umfang von 703 Seiten (Beschwerdeschriftsatz durchmischt mit Auszügen aus – unter anderem – Auszügen aus einer Vielzahl anderer Verfahren, der rechtlichen „Vorgeschichte“, Beweismitteln und anderen Dokumenten) erhob XXXX (Erstbeschwerdeführer) für sich und seinen Sohn XXXX , geb. am XXXX , (Zweitbeschwerdeführer; in der einleitenden Beschwerde bezeichnet als am XXXX geborenes – namenloses – Kind mit Versicherungsnummer XXXX ) Beschwerde gegen den Tiroler Landtag mit seinem Organ „Landesvolksanwalt“. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15.05.2024 (Beschwerden betreffend Paragraph eins, DSG und Artikel 15, DSGVO) im Umfang von 703 Seiten (Beschwerdeschriftsatz durchmischt mit Auszügen aus – unter anderem – Auszügen aus einer Vielzahl anderer Verfahren, der rechtlichen „Vorgeschichte“, Beweismitteln und anderen Dokumenten) erhob römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) für sich und seinen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführer; in der einleitenden Beschwerde bezeichnet als am römisch 40 geborenes – namenloses – Kind mit Versicherungsnummer römisch 40 ) Beschwerde gegen den Tiroler Landtag mit seinem Organ „Landesvolksanwalt“. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer stellte die Datenschutzbehörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer der leibliche Vater, aber (amtsbekannt) seit

  1. April 2018 (Dekret des Oberlandesgericht XXXX ) nicht mehr obsorgeberechtigt sei. Eine diesbezügliche Änderung habe der Erstbeschwerdeführer nicht belegen können.In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer stellte die Datenschutzbehörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer der leibliche Vater, aber (amtsbekannt) seit
  2. April 2018 (Dekret des Oberlandesgericht römisch 40 ) nicht mehr obsorgeberechtigt sei. Eine diesbezügliche Änderung habe der Erstbeschwerdeführer nicht belegen können. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Umfang 191 Seiten) geht der Beschwerdeführer auf diese Beweiswürdigung nur insoweit ein, als er auf ein am Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren verweist, in dem seine Vertretungsbefugnis anerkannt worden sei. Zudem zieht er die Obsorgeberechtigung der Kindesmutter beziehungsweise überhaupt das Bestehen eines Rechtsverhältnisses der Mutter zum eigenen Kind unter Verweis auf italienisches Zivilrecht in Zweifel (Beschwerde; Seite 11f). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. XXXX ist leiblicher Vater des XXXX , geb. XXXX , jedoch seit dem 19.04.2018 nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn. 1.
  5. römisch 40 ist leiblicher Vater des römisch 40 , geb. römisch 40 , jedoch seit dem 19.04.2018 nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn. 1.
  6. XXXX tritt gegenüber Privatpersonen seit Jahren regelmäßig mit der tatsachenwidrigen Behauptung auf, er sei für den angeführten Minderjährigen vertretungsbefugt. Auf diesem Weg erlangte er von einer italienischen Ärztin eine größere Zahl an (hoch)sensiblen personenbezogenen Daten betreffend den angeführten Minderjährigen, indem er sich als vertretungsbefugter Vater ausgegeben hat. 1.
  7. römisch 40 tritt gegenüber Privatpersonen seit Jahren regelmäßig mit der tatsachenwidrigen Behauptung auf, er sei für den angeführten Minderjährigen vertretungsbefugt. Auf diesem Weg erlangte er von einer italienischen Ärztin eine größere Zahl an (hoch)sensiblen personenbezogenen Daten betreffend den angeführten Minderjährigen, indem er sich als vertretungsbefugter Vater ausgegeben hat. 1.
  8. XXXX hat im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde (wie auch in der verfahrensauslösenden Eingabe vom 15.05.2024) kein rechtsgültiges Dokument vorgelegt oder auch nur schlüssig bezeichnet, aus dem sich eine Vertretungslegitimation für den Minderjährigen ergeben würde.1.
  9. römisch 40 hat im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde (wie auch in der verfahrensauslösenden Eingabe vom 15.05.2024) kein rechtsgültiges Dokument vorgelegt oder auch nur schlüssig bezeichnet, aus dem sich eine Vertretungslegitimation für den Minderjährigen ergeben würde.
  10. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. 2.
  11. Dass der Antragsteller als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, XXXX und XXXX , in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre.2.
  12. Dass der Antragsteller als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes römisch 40 – Außenabteilung römisch 40 vom 19.04.2018, römisch 40 und römisch 40 , in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre. Der fehlende Kontakt ist unstrittig und ergibt sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers. 2.
  13. Das festgestellte regelmäßige Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die über Daten des bezeichneten Minderjährigen verfügen (können), ergibt sich etwa aus dem oben angeführten Gerichtsakt oder auch jenem zu den Verfahrenszahlen 2280882-1 und 2280882-2 sowie den angeschlossenen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer macht daraus auch in gegenständlichen Verfahren keinen Hehl. Dass dies auch im Falle der italienischen Kinderärztin geschehen ist, ergibt sich in offenkundiger Form aus den in die verfahrensauslösende Eingabe (vom 15.05.2024) kopierten Dokumenten, die in Auszügen auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden. 2.
  14. Die Feststellungen zu den fehlenden Beweismitteln ergeben sich aus der oben angeführten Eingabe sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wobei in diesen auf insgesamt 894 Seiten neben den oben angeführten Informationen auch auf mehreren hundert Seiten Dokumente aus den letzten 10 Jahren weitgehend unstrukturiert abgedruckt sind, die bereits Gegenstand anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren oder sind. Ein klares, aussagekräftiges Dokument zum Beleg des Vorwurfes einer strafbaren Handlung oder einer Änderung des Obsorgerechts (und damit der Vertretungsbefugnis) wurde weder bezeichnet noch vorgelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wie im angefochtenen Bescheid (und darüber hinaus schon in mehreren Verfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) festgestellt, verfügt XXXX über keine Vertretungsvollmacht betreffend den minderjährigen XXXX , geb. XXXX , für den er gegenständlich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat.Wie im angefochtenen Bescheid (und darüber hinaus schon in mehreren Verfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) festgestellt, verfügt römisch 40 über keine Vertretungsvollmacht betreffend den minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , für den er gegenständlich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass (aufgrund der sonstigen Angaben) die Identität des Minderjährigen unstrittig ist, auch wenn XXXX nunmehr dazu übergegangen ist, den Namen nicht mehr anzuführen und ihn als deutschen Staatsangehörigen zu bezeichnen.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass (aufgrund der sonstigen Angaben) die Identität des Minderjährigen unstrittig ist, auch wenn römisch 40 nunmehr dazu übergegangen ist, den Namen nicht mehr anzuführen und ihn als deutschen Staatsangehörigen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) nicht belegen können, dass eine solche Vertretungsbefugnis nunmehr vorliegen würde. Der Umstand, dass er von einer Privatperson in Italien unter Vorspiegelung einer solchen Vertretungsbefugnis personenbezogene Daten des Minderjährigen erlangen konnte, hat in diesem Kontext keinerlei Beweiswert. Vor diesem Hintergrund ist der für den Minderjährigen gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vertretungsbefugnis von XXXX und daher fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist der für den Minderjährigen gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vertretungsbefugnis von römisch 40 und daher fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht erforderlich ist, weil die fehlende Vertretung der entscheidende Umstand der behördlichen Zurückweisung war und in diesem Sinne auch keine verbesserungsfähigen Mängel vorliegen.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht erforderlich ist, weil die fehlende Vertretung der entscheidende Umstand der behördlichen Zurückweisung war und in diesem Sinne auch keine verbesserungsfähigen Mängel vorliegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2305838.1.00

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