GVG als unbegründet abgewiesen:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen: B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15.05.2024 (Beschwerden betreffend § 1 DSG und Art. 15 DSGVO) im Umfang von 703 Seiten (Beschwerdeschriftsatz durchmischt mit Auszügen aus – unter anderem – Auszügen aus einer Vielzahl anderer Verfahren, der rechtlichen „Vorgeschichte“, Beweismitteln und anderen Dokumenten) erhob XXXX (Erstbeschwerdeführer) für sich und seinen Sohn XXXX , geb. am XXXX , (Zweitbeschwerdeführer; in der einleitenden Beschwerde bezeichnet als am XXXX geborenes – namenloses – Kind mit Versicherungsnummer XXXX ) Beschwerde gegen den Tiroler Landtag mit seinem Organ „Landesvolksanwalt“. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15.05.2024 (Beschwerden betreffend Paragraph eins, DSG und Artikel 15, DSGVO) im Umfang von 703 Seiten (Beschwerdeschriftsatz durchmischt mit Auszügen aus – unter anderem – Auszügen aus einer Vielzahl anderer Verfahren, der rechtlichen „Vorgeschichte“, Beweismitteln und anderen Dokumenten) erhob römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) für sich und seinen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführer; in der einleitenden Beschwerde bezeichnet als am römisch 40 geborenes – namenloses – Kind mit Versicherungsnummer römisch 40 ) Beschwerde gegen den Tiroler Landtag mit seinem Organ „Landesvolksanwalt“. Beantragt wurde dabei – wortgleich für beide Beschwerdeführer (Seite 687 und 702 des Bescheides) – auch „für das gegenständliche Verfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang im Sinne des § 64 Abs. 1 ZPO, soweit er auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar ist (in diesem Verfahren auch für die Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa auch für allfällige Übersetzungen aus der italienischen Sprache“, sowie nur betreffend den Erstbeschwerdeführer erweitert um „… oder für den Fall einer Abtretung des Verfahrens nach Italien Prozesskostenhilfe zu Lasten des italienischen Staates“.Beantragt wurde dabei – wortgleich für beide Beschwerdeführer (Seite 687 und 702 des Bescheides) – auch „für das gegenständliche Verfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO, soweit er auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar ist (in diesem Verfahren auch für die Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa auch für allfällige Übersetzungen aus der italienischen Sprache“, sowie nur betreffend den Erstbeschwerdeführer erweitert um „… oder für den Fall einer Abtretung des Verfahrens nach Italien Prozesskostenhilfe zu Lasten des italienischen Staates“. Die Datenschutzbehörde (DSB) hat diesen „Antrag“ in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0407, zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass in einem Administrativverfahren keine Möglichkeit zur Gewährung von Verfahrenshilfe besteht. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Umfang 191 Seiten) geht der Beschwerdeführer auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht konkret ein, und verweist ausführlich (Seiten 186 und 187) auf die Komplexität des Verfahrens, die Schwierigkeit des Vorbringens, den „Missbrauchsvorwurf (im Sinne Rechtsmissbräuchlichkeit)“ der DSB gegen seine Person sowie seine besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer hat in einem Administrativverfahren vor der Datenschutzbehörde im Rahmen des verfahrensauslösenden Schriftsatzes (von 703 Seiten) für sich und (als vermeintlicher Vertreter) für seinen unmündigen Sohn XXXX , geb. am XXXX , einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht.Die Beschwerdeführer hat in einem Administrativverfahren vor der Datenschutzbehörde im Rahmen des verfahrensauslösenden Schriftsatzes (von 703 Seiten) für sich und (als vermeintlicher Vertreter) für seinen unmündigen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
DSG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
DSG hat die betroffene Person „das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.“
Paragraph 28, DSG hat die betroffene Person „das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den Paragraphen 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.“ Dies betrifft sowohl Beschwerden bei der Datenschutzbehörde (§ 24) als auch einschlägige Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht.Dies betrifft sowohl Beschwerden bei der Datenschutzbehörde (Paragraph 24,) als auch einschlägige Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. 3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.01.2006, 2005/21/0407, ausgeführt: „Die Beschwerde argumentiert, dass auf Grund des Verfahrenshilfegesetzes BGBl 1973/569 eine Änderung des AVG betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten sei und die Vorgangsweise des Gesetzgebers erkennen lasse, dass die in der ZPO zentral normierten Bestimmungen der Verfahrenshilfe auch in sämtlichen anderen Verfahren angewendet werden sollen. Diese echte Gesetzeslücke sei durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO zu schließen. Einem "einfachen Normunterworfenen" sei es nicht möglich, gerade in der komplexen Rechtsmaterie des "Aufenthaltsrechtes" selbst unter Anleitung eine formal richtige Berufung zu erstatten; insbesondere weil im gegenständlichen Fall auch das "Non-Refoulement-Verbot
der Genfer Konvention" betroffen sei. Entgegen der Beschwerdemeinung kann von einer "echten Gesetzeslücke" keine Rede sein. Nach den Erläuterungen zur RV (846 BlgNR
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 96/21/0815, ausgesprochen, dass in einem fremdenrechtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Rahmen des Berufungsverfahrens vorhanden ist.In eindeutiger Weise wurde somit das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt - worauf bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen hat -, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51 a, VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll. Dem
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Spruchpunkt 3. des Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.8. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass entgegen den obigen Ausführungen ein Antrag auf Verfahrenshilfe für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig ist. Allerdings muss ein solcher nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (innerhalb der Beschwerdefrist) eingebracht werden. Dies ist im Übrigen im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. Soweit der Erstbeschwerdeführer Probleme mit seiner Gesundheit in diesem Kontext anführt, ist auf die Möglichkeit einer (eingeschränkten) Erwachsenenvertretung – diesfalls auch in einem erstinstanzlichen Administrativverfahren – hinzuweisen, sollte eine Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, ihre Rechte generell oder im Rahmen spezifischer Verfahren geltend zu machen. Zuständig dafür ist allerdings die Zivilgerichtsbarkeit. Den Antrag könnte der Erstbeschwerdeführer jederzeit stellen. Für das Vorliegen solcher Umstände (und damit eine allfällige amtswegige Anregung seitens des Bundesverwaltungsgerichts) bietet das gegenständliche Verfahren allerdings keinen hinreichenden Anhaltspunkt. 3.9.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2305838.1.01
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