Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:30 Uhr, wird
Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:30 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 16.08.2023 einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Da er keine gültigen Reisedokumente bei sich führte, wurde die Festnahme des Beschwerdeführers mit Festnahmeauftrag vom 16.08.2023 angeordnet, der Beschwerdeführer am 16.08.2023, um 16:25 Uhr, festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 16.08.2023 einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Da er keine gültigen Reisedokumente bei sich führte, wurde die Festnahme des Beschwerdeführers mit Festnahmeauftrag vom 16.08.2023 angeordnet, der Beschwerdeführer am 16.08.2023, um 16:25 Uhr, festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 17.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi hinsichtlich der Abklärung einer fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahme, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Prüfung einer fremdenrechtlichen Maßnahme. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Reisepass besitze. Er sei von Dubai nach Rumänien gereist und habe sich dort 10 Tage lang aufgehalten, zumal er über ein Visum verfügt habe. Er wolle jedoch nach Italien, um dort zu arbeiten. An finanziellen Mitteln habe er nur € 250,00 und verfüge im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot von 5 Jahren zu erlassen und ihn nach Pakistan abzuschieben. Nach Beendigung der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass er weiter in Schubhaft bleiben und eine Überstellung nach Rumänien stattfinden werde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023, persönlich zugestellt am 18.08.2023, wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 19.08.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Flugzeug legal nach Dubai geflogen sei, jedoch über keinen Reisepass mehr verfüge, zumal ihm dieser in Rumänien gestohlen worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Streit mit seiner Familie gehabt habe und nunmehr Angst habe, von dieser getötet zu werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt an Rumänien am 21.08.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 (oder 3) der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt an Rumänien am 21.08.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, (oder 3) der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilten die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit
2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz mit und stimmten einer Aufnahme des Beschwerdeführers zu.Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilten die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz mit und stimmten einer Aufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.08.2023 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Festnahme am 16.08.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 18.08.2023. Mit Stellungnahme des Bundeamtes vom 05.09.2023 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer überaus unkooperativ gegenüber den Behörden gezeigt habe. Er habe nach seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt, zumal er gewusst habe, dass er immer wieder nach Österreich überstellt werden würde, Italien jedoch sein Zielland gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jederzeit erneut bereit, sich dem Verfahren zu entziehen, um in sein Wunschland Italien zu kommen. Eine Zustimmung der rumänischen Behörden über die Aufnahme des Beschwerdeführers liege bereits vor und sei eine Abschiebung nach Rumänien nur mehr eine Frage der Zeit. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Stellungnahme vom 06.09.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass weder eine Ausreise nach Pakistan noch eine Ausreise nach Rumänien möglich sei, da er sich in Rumänien nie aufgehalten bzw. niemals ein Visum für Rumänien gehabt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich noch im offenen Asylverfahren, Österreich sei daher für das laufende Verfahren zuständig. Eine Überstellung nach Rumänien sei nicht zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2023, GZ: XXXX , wurde der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.08.2023 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.), jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Das Erkenntnis erwuchs mit 08.09.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.08.2023 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Erkenntnis erwuchs mit 08.09.2023 in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages
2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2023 auf dem Luftweg nach Bukarest/Rumänien abgeschoben. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2023, rechtskräftig seit 18.12.2023, als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von den rumänischen Behörden ausgestellten und von 25.06.2023 bis 25.09.2023 gültigen Visum nach Rumänien ein, entzog sich in Rumänien den Behörden, um unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt von Rumänien nach Österreich und wurde am 16.08.2023 einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Er hatte weder die Absicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Fremdenbehörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält. Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2023, 18:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt die belangte Behörde nicht in einem Aktenvermerk
5 BFA-VG fest.Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2023, 18:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt die belangte Behörde nicht in einem Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest. Das Bundesamt richtete am 21.08.2023 ein Aufnahmegesuch an die rumänischen Behörden, woraufhin mit Schreiben vom 29.08.2023 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Durch die auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO gestützte Anordnung von Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens wurde die Verwaltungsverwahrungshaft beendet.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 16.08.2023
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 16.08.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Das BFA hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den Beschwerdeführer anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Da die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines
BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchpunkt A.I.).Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Das BFA hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den Beschwerdeführer anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Da die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines
Paragraph 34, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchpunkt A.I.). 3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei.3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass § 40 Abs. 5 BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 56/2018 in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – AufnahmeRL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen Folgendes ausgeführt:Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – AufnahmeRL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen Folgendes ausgeführt: „Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, angepasste § 76 Abs. 6 FPG setzt den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Abs. 5 soll – ebenso in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist
Abs. 4 Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, dass diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Art. 8 Abs. 3 - 11 - lit. d Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Abs. 5, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des § 76 Abs. 2 FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall
Z 1 leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 1 wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“„Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, angepasste Paragraph 76, Absatz 6, FPG setzt den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Absatz 5, soll – ebenso in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist
Absatz 4, Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, dass diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Artikel 8, Absatz 3, - 11 - Litera d, Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Absatz 5,, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des Paragraph 76, Absatz 2, FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall
Ziffer eins, leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“ Der mit „Haft“ überschriebene Art. 8 der Rückführungs-RL lautet auszugsweise:Der mit „Haft“ überschriebene Artikel 8, der Rückführungs-RL lautet auszugsweise: „Artikel 8 (…)
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; (…)
Vm Art. 28 Dublin-III-VO angeordnet wurde:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, bereits klargestellt, dass der den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL umsetzende Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht anzuwenden ist, soweit die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO angeordnet wurde: „Art 8 Abs 3 lit d Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL iVm Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des ‚DublinÜberstellungsverfahrens‘ in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der lit. f - 13 - normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 28 Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der lit. d und davon unabhängig besteht.“„Art 8 Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine
PolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr
PolG 2005 zur Sicherung des ‚DublinÜberstellungsverfahrens‘ in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der Litera f, - 13 - normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 28, Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der Litera d und davon unabhängig besteht.“ Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025 bestätigt. Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 5 BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL erfolgte, ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der Beschwerdeführer nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Art. 28 Dublin-III-VO die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG unangewendet. Das BFA war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL erfolgte, ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der Beschwerdeführer nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Artikel 28, Dublin-III-VO die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG unangewendet. Das BFA war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal bereits am Vormittag des auf den Antrag folgenden Tages Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde. Die Beschwerde gegen die Anhaltung war daher
Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).Die Beschwerde gegen die Anhaltung war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.). 3.2. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Ersatz der Aufwendungen): Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG. Auch beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,00. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers in gesetzlicher Höhe abzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG. Auch beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,00. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers in gesetzlicher Höhe abzuweisen. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Beschwerdevorlage-Stellungnahme ebenso Kostenersatz. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage).Die belangte Behörde beantragte in ihrer Beschwerdevorlage-Stellungnahme ebenso Kostenersatz. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage). 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2277466.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.