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{'item': 'W173 2277820-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 28§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 14§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW173 2277820-2 Spruch, W173 2277820-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF), geboren am XXXX , gehörte aufgrund eines Antrages vom 07.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt), ab 07.10.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Darüber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2021 abgesprochen. 1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF), geboren am römisch 40 , gehörte aufgrund eines Antrages vom 07.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt), ab 07.10.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Darüber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2021 abgesprochen. 1.1. Dieses Ergebnis basierte auf dem Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.09.2021. Im Gutachten von DDr.in XXXX vom 06.09.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Dieses Ergebnis basierte auf dem Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.09.2021. Im Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 06.09.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und objektivierbaren Wurzelkompressionszeichen, berücksichtigt Osteoporose. 02.01.02 40 2 Vitiligo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei länger dauerndem Bestehen und mittelgradige Ausdehnung. 01.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen beide Hüftgelenke und linkes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da keine funktionelle Einschränkung 02.02.01 10 4 Zustand nach OP eines Zwölffingerdarmgeschwürs Unterer Rahmensatz bei gutem Ernährungszustand. 07.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Leiden 3 des Vorgutachtens wird neu bezeichnet Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, daher Anheben der Gesamt-GdB um eine Stufe Nachuntersuchung 9/2022 - Besserung von Leiden 1 nach weiterer Rehabilitation möglich Nachuntersuchung 9 aus 2022, - Besserung von Leiden 1 nach weiterer Rehabilitation möglich …………………“ 2. Zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung wurde der BF mit Schreiben vom 30.09.2022 zur Vorlage von medizinischen Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der BF mit Eingabe vom 18.10.2022 nach. In weiterer Folge wurde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. 2. Zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung wurde der BF mit Schreiben vom 30.09.2022 zur Vorlage von medizinischen Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der BF mit Eingabe vom 18.10.2022 nach. In weiterer Folge wurde ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. 2.1. In dem Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 13.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.12.2022, wurde Folgendes – auszugsweise – ausgeführt:2.1. In dem Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 13.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.12.2022, wurde Folgendes – auszugsweise – ausgeführt: „………………… Anamnese: Letzte Begutachtung am 02.09.2021 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40% 2 Vitiligo 30% 3 Abnützungserscheinungen beide Hüftgelenke und linkes Kniegelenk 10% 4 Zustand nach OP eines Zwölffingerdarmgeschwürs 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 9/2022 - Besserung von Leiden 1 nach weiterer Rehabilitation möglich Nachuntersuchung 9 aus 2022, - Besserung von Leiden 1 nach weiterer Rehabilitation möglich ÖVM zumutbar ÖVM zumutbar , Zwischenanamnese seit 09/2021: 10/2022 CT-gezielte Infiltration 10 aus 2022, CT-gezielte Infiltration Kuraufenthalt 1/2022 Kuraufenthalt 1 aus 2022, seit 1/2022 alle 2-3 Wochen bei Facharzt für Psychiatrie seit 1 aus 2022, alle 2-3 Wochen bei Facharzt für Psychiatrie etwa einmal pro Woche Facharzt für Orthopädie seit 2 Jahren Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule, letztes MRT war im August 2022. Die Schmerzen strahlen in beide Beine aus bis zu den Füßen links mehr als rechts, die Beine lassen immer wieder aus. Physiotherapie hatte ich zuletzt im Jänner 2022, seither nicht mehr, selbstständig Heilgymnastik. Die letzte Gastroskopie war vor etwa 1,5 Jahren, unauffällig. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Esomeprazol, Escitalopram, Trittico, Sirdalud, Ibandronat, Tramal Tropfen Allergie: Penicillin Nikotin: 20 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Geschieden, 2 erwachsene Kinder, lebt alleine in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Angestellter, A1, überwiegend Home Office, Vollzeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX FA für Orthopädie 17.10.2022 (linkskonvexe Skoliose LWS Neuropathie N.peronäus bds.; Osteoporose Spondylarthrose L5/S1, Osteochondrose L5/S1 Fischwirbel ges. LWS Zunahme des Discusprolaps L5/S1 St.p. 2x CT-gezielte INFI L4-S1
  2. li)Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 17.10.2022 (linkskonvexe Skoliose LWS Neuropathie N.peronäus bds.; Osteoporose Spondylarthrose L5/S1, Osteochondrose L5/S1 Fischwirbel ges. LWS Zunahme des Discusprolaps L5/S1 St.p. 2x CT-gezielte INFI L4-S1
  3. li)Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 48 Jahre Ernährungszustand: Gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: Mehrere weiße Flecken am gesamten Körper, vor allem Hände und Füße, heben sich kaum von der Umgebung ab. Integument: Mehrere weiße Flecken am gesamten Körper, vor allem Hände und Füße, heben sich kaum von der Umgebung ab. , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen im Bereich der Schultergelenke, Rotationsschmerzen Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten rechts möglich, links nicht möglich. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterschenkel bds. 40 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Druckschmerz über der unteren LWS median und links paralumbal und gluteal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: unter Schmerzangabe nicht durchgeführt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, weitgehend harmonisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, inkludiert Osteoporose 02.01.02 30 2 Vitiligo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Ausdehnung. 01.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens Leiden 3 des Vorgutachtens wird neu bezeichnet, entsprechend den aktuellen Beschwerden Leiden 4 des Vorgutachtens entfällt, da aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt-GdB um 1 Stufe Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA …………………“ 2.2. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF nahm dazu Stellung und führte aus, nicht zu verstehen, warum seine Wirbelsäule besser bewertet worden sei, obwohl sich seine Beschwerden verschlechtert hätten. Der BF legte weitere medizinischen Befunde vor. 3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 3.1. In dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 31.07.2023, basierend auf der Aktenlage, wurde – auszugsweise – Folgendes ausgeführt:3.1. In dem Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 31.07.2023, basierend auf der Aktenlage, wurde – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: „………………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 12.12.2022 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30% 2 Vitiligo 30% 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Zwischenanamnese 12.12.2022: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. , Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 12.12.2022 erhoben. Er verstehe nicht, warum die Wirbelsäule besser bewertet worden sei, obwohl seine Beschwerden ärger geworden seien. Röntgen und MRT könne er nachreichen. Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 12.12.2022 erhoben. Er verstehe nicht, warum die Wirbelsäule besser bewertet worden sei, obwohl seine Beschwerden ärger geworden seien. Röntgen und MRT könne er nachreichen. , Vorgelegte Befunde: Orthopädie XXXX 20.03.2023 (mäßige Spondylarthrose untere LWS, untere HWS, Osteoporose, Discusprolaps L4-S1. Eindeutige Befundverschlechterung) Orthopädie römisch 40 20.03.2023 (mäßige Spondylarthrose untere LWS, untere HWS, Osteoporose, Discusprolaps L4-S1. Eindeutige Befundverschlechterung) , MRT der HWS und LWS 18.03.2023 (Kein Bandscheibenprolaps. Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose. Keine Myelopathie. Inzipiente Bandscheibenprotrusion C5/6. C6/7, begleitende inzipiente Osteochondrose. Alte Deckplattenimpression BWK 2 Bandscheibenprolaps LS/ST links, Nervenwurzelirritation S1 links, Inzipiente foraminale Stenose. Bandscheibenprolaps L4/S, Nervenwurzelirritation L5. Im rechten lateralen Recessus, inzipiente spinale Stenose. Keine Myelopathie.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Esomeprazol, Escitalopram, Trittico, Sirdalud, Ibandronat, Tramal Tropfen Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, inkludiert Osteoporose 02.01.02 30 2 Vitiligo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Ausdehnung 01.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Im Vergleich zu Vorgutachten vom 02.09.2021 konnte eine Besserung objektiviert werden, Wurzelkompressionszeichen konnten nicht mehr festgestellt werden, untermauert durch die nachgereichten Befunde der Bildgebung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA …………………“ 4. Mit Bescheid vom 01.08.2023 erkannte die belangte Behörde dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX . 4. Mit Bescheid vom 01.08.2023 erkannte die belangte Behörde dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 . 5. Mit E-Mail vom 06.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er eine neuerliche Begutachtung beantragte, da sich seine Beschwerden laufend verschlechtert hätten. 6. Nach am 11.09.2023 erfolgter Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht und Vorlage weiterer Befunde hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29.11.2023 den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023 behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichende, fachärztliche Auseinandersetzung mit den neurologischen Erkrankungen des BF erfolgt sei. 6. Nach am 11.09.2023 erfolgter Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht und Vorlage weiterer Befunde hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29.11.2023 den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichende, fachärztliche Auseinandersetzung mit den neurologischen Erkrankungen des BF erfolgt sei.
  2. In Erfüllung des Ermittlungsauftrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
  3. In Erfüllung des Ermittlungsauftrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. 7.
  4. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 09.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.04.2024 basiert, Folgendes aus:7.
  5. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 09.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.04.2024 basiert, Folgendes aus: …………………….“ Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BBG 02 09 2021: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose GdB 40% 2 Vitiligo GdB 30% VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: , unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BBG 02 09 2021: , 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose GdB 40% , 2 Vitiligo GdB 30% 3 Abnützungserscheinungen beide Hüftgelenke und linkes Kniegelenk GdB 10% 4 Zustand nach OP eines Zwöffingerdarmgeschwürs GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H NU 9/22 keine ZE D3 - unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 12 12 2022: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Osteoporose GdB 30% 2 Vitiligo GdB 30% 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates GdB 10% 2 Vitiligo GdB 30% , 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Dauerzustand keine ZE Einwendungen zum Parteiengehör 22 03 2023 und Vorlage neuer Befunde /Schreiben vom 18 04 2023 - aktenmäßiges unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 31 07 2023: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Osteoporose GdB 30% - aktenmäßiges unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 31 07 2023: , 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Osteoporose GdB 30% 2 Vitiligo GdB 30% 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Dauerzustand keine ZE Einwendungen zum Parteiengehör - Schreiben vom 06 09 2023 AKTUELL: Rückverweisung BVwG 29 11 2023: ....." Im Gutachten vom 13.02.2023 ordnete sie dieses Leiden zwar unter derselben Positionsnummer, jedoch mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Begründend führte sie aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung objektiviert hätte werden können. Aufgrund der Befundlage hätten keine Wurzelkompressionszeichen mehr festgestellt werden können. Die gleiche Einordung des neurologischen Leidens nahm sie in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2023 vor, in der sie sich auch auf die fehlenden Wurzelkompressionszeichen stützte. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Medizinerin aus dem genannten Bereich ist zu den neurologischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. ...........Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner neurologischen Erkrankung einzuholen"..... ANAMNESE: Vitiligo seit der Kindheit Ca. 1991 OP eines Zwöffingerdarmgeschwürs 2018 ASK Knie links (Meniskus) ANAMNESE: , Vitiligo seit der Kindheit , Ca. 1991 OP eines Zwöffingerdarmgeschwürs , 2018 ASK Knie links (Meniskus) Seit 3-4 Jahren Beschweren mit der LWS und HWS regelmäßige orthopädische Kontrolle und Infiltrationen seit 2a Osteoporose bekannt 3/ 2021 CT-gezielte Infiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits 10/2022 CT-gezielte Infiltration LWS 5/23 CT gezielte Wurzelblockade LWS Bislang keine LWS OP Kuraufenthalt Bewegungsapparat 1/2022 Seit 3-4 Jahren Beschweren mit der LWS und HWS , regelmäßige orthopädische Kontrolle und Infiltrationen , seit 2a Osteoporose bekannt , 3/ 2021 CT-gezielte Infiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits , 10 aus 2022, CT-gezielte Infiltration LWS , 5/23 CT gezielte Wurzelblockade LWS , Bislang keine LWS OP , Kuraufenthalt Bewegungsapparat 1 aus 2022, seit 1/2022 beim Facharzt für Psychiatrie - Belastungen durch plötzlichen Tod der LG. Er habe Medikamente bekommen. Er habe 10 Sitzungen Psychotherapie gehabt. seit 1 aus 2022, beim Facharzt für Psychiatrie - Belastungen durch plötzlichen Tod der LG. Er habe Medikamente bekommen. Er habe 10 Sitzungen Psychotherapie gehabt. , Derzeitige Beschwerden: Er habe Schmerzen in der LWS und HWS. Die Schmerzen strahlen in das Gesäß links aus. Rechts strahlen sie übers Gesäß in den Oberschenkel, bis zum halben Oberschenkel. Derzeitige Beschwerden: , Er habe Schmerzen in der LWS und HWS. , Die Schmerzen strahlen in das Gesäß links aus. , Rechts strahlen sie übers Gesäß in den Oberschenkel, bis zum halben Oberschenkel. Er habe immer immer wieder ein taubes Gefühl an den Zehen in wechselnder Ausprägung sowohl der Stärke, als auch welche Zehen betroffen sind. Auch die Fingerspitzen werden immer wieder taub. Er habe immer immer wieder ein taubes Gefühl an den Zehen in wechselnder Ausprägung sowohl der Stärke, als auch welche Zehen betroffen sind. Auch die Fingerspitzen werden immer wieder taub. , Behandlung(en) Medikamente/Hilfsmittel: Esomeprazol bei Bed.: ca. 5x Woche Trittico ret 150 0-0-1/3 (+ ggf. noch 1/3) Escitalopram 10 1-0-0 Pregabalin 25 1-0-0 Escitalopram 10 1-0-0 , Pregabalin 25 1-0-0 Ibuprufen 400 meist 3x/Tag Sirdalud 4mg 0-0-1 Tramal Tropfen 10 bei Bed.: ca. 1x/Woche Ibandronsäure alle 3 Monate Orthopäde regelmäßig von 2x/Woche bis 4x/Monat Psychiater alle 3-4 Monate Sirdalud 4mg 0-0-1 , Tramal Tropfen 10 bei Bed.: ca. 1x/Woche , Ibandronsäure alle 3 Monate , Orthopäde regelmäßig von 2x/Woche bis 4x/Monat , Psychiater alle 3-4 Monate , Sozialanamnese: VS, HS, Poly Sozialanamnese: , VS, HS, Poly Elektrotechniker mit LAP arbeitete im Beruf, seit 30a bei Telekom, Vollzeit, Ausbildung Betriebsratsakademie, bis 2009 Betriebsrat. Geschieden, LG 2022 verstorben, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder Elektrotechniker mit LAP , arbeitete im Beruf, , seit 30a bei Telekom, Vollzeit, Ausbildung Betriebsratsakademie, bis 2009 Betriebsrat. , Geschieden, LG 2022 verstorben, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder Führerschein: ja, fahre auch selbst Führerschein: ja, fahre auch selbst , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden alle Befunde eingesehen, aber es liegen keine neuen Befunde vor. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Es werden alle Befunde eingesehen, aber es liegen keine neuen Befunde vor. Es liegen keine nervenfachärztlichen Befunde vor. MRT HWS und LWS 18 03 2022: bereits bei den Vorgutachten vorliegend HWS: Ergebnis: Kein Bandscheibenprolaps. Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose. Keine HWS: , Ergebnis: , Kein Bandscheibenprolaps. Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose. Keine Myelopathie. Inzipiente Bandscheibenprotrusion C5/
  6. C6/7, begleitende inzipiente Osteochondrose. Alte Deckplattenimpression BWK 2 LWS: Bandscheibenprolaps L5/S1 links, Nervenwurzeirritation S1 links, Inzipiente foraminale Stenose. Bandscheibenprolaps L4/5, Nervenwurzelirritation L5 im rechten lateralen Recessus, inzipiente spinale Stenose. Keine Myelopathie. Diagnosebestätigung Orthopäde Dr. XXXX 20 03 2023 und 17 10 2022: bereits bei den Vorgutachten vorliegend , Diagnosebestätigung Orthopäde Dr. römisch 40 20 03 2023 und 17 10 2022: , bereits bei den Vorgutachten vorliegend , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: 50-jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 28,4; Größe: 176,00 cm; Gewicht: 88,00 kg; Blutdruck: ----- Größe: 176,00 cm; Gewicht: 88,00 kg; Blutdruck: ----- , Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Klinischer Status – Fachstatus: , Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: seit Corona manchmal schlecht, aber andere Gerüche werden verstärkt wahrgenommen Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille; Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner; Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Geruch: seit Corona manchmal schlecht, aber andere Gerüche werden verstärkt wahrgenommen , Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung , Visus: keine Brille; Pupillen mittelweit, rund isocor , Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner; Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit , Sensibilität: unauffällig , Hörvermögen anamnestisch unauffällig, , Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder; Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig OE: , Rechtshänder; Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: links nicht ganz in Endstellung (Schmerzangabe Schulter), rechts nicht eingeschränkt; Seitabduktion bds. bis knapp über Horizontale dann Schmerzen Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar; Pinzettengriff: bds. möglich; Feinmotorik: ungestört; MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ; Eudiadochokinese Motilität: Nacken und Schürzengriff: links nicht ganz in Endstellung (Schmerzangabe Schulter), rechts nicht eingeschränkt; Seitabduktion bds. bis knapp über Horizontale dann Schmerzen , Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar; Pinzettengriff: bds. möglich; Feinmotorik: ungestört; MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ; Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation; FNV: zielsicher bds.; Sensibilität: Oberflächensens. unauffällig, Angabe von immer wieder auftretenden Parästhesien in den Fingerspitzen in wechselnder Ausprägung. UE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt; PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ; Laseque: negativ UE: , Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig , Motilität: nicht eingeschränkt; PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ; Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken, dabei Schmerzangabe in der LWS Knie-Hacke-Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: Oberflächensensibilität ab Beckenbereich links abwärts, das gesamte Bein links betreffend reduziert angegeben Stand und Gang: geht vorsichtig, leicht hinkend, Füße werde auf der Ferse aufgesetzt und gut abgerollt; Romberg: unauffällig; Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, langsam durchgeführt, kein Abweichen, keine Falltendenz; Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Stand und Gang: geht vorsichtig, leicht hinkend, Füße werde auf der Ferse aufgesetzt und gut abgerollt; Romberg: unauffällig; Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, langsam durchgeführt, kein Abweichen, keine Falltendenz; Zehen- und Fersenstand: bds. möglich , Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, sei von Mutter hergebracht worden An/Auskleiden Schuh, Socken und Hose ohne Hilfe Gesamtmobilität – Gangbild: , kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, sei von Mutter hergebracht worden , An/Auskleiden Schuh, Socken und Hose ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schmerzsyndrom Wirbelsäule, degenerative Veränderungen Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen ohne segmental übereinstimmende Wurzelkompressionszeichen mit Angabe von Gefühlsstörungen linke UE ohne eindeutige segmentale Zuordnung, keine motorischen Ausfälle, keine Reflexausfälle bei pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung; includiert die Osteoporose 02.01.02 30 2 Vitiligo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Ausdehnung 01.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden - gleichbleiend zu den Vorgutachten - durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da als maßgebliches Zusatzleiden beschrieben. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz. Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden - gleichbleiend zu den Vorgutachten - durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da als maßgebliches Zusatzleiden beschrieben. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Angabe einer nervenfachärztlichen Behandlung und Einnahme von Antidepressiva, da keine Befunduntermauerung und mit medikamentöser Therapie aktuell stabilisiert. Angabe einer nervenfachärztlichen Behandlung und Einnahme von Antidepressiva, da keine Befunduntermauerung und mit medikamentöser Therapie aktuell stabilisiert. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten (zuletzt 7/23) nachvollziehbar Keine Änderung zum Vorgutachten (zuletzt 7/23) nachvollziehbar , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Jarömisch zehn Ja …………….…
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Keine ,
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………“ 7.
  9. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. 7.
  10. Der BF gab hiezu mit E-Mailschreiben vom 23.04.2024 eine Stellungnahme ab. Er zeigte sich mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden und verwies unter Vorlage medizinischer Unterlagen auf die Beurteilung seines behandelnden Orthopäden. Dieser gehe nach wie vor von keiner Besserung der Leiden des BF aus. Entgegen den Ausführungen im Gutachten vom 09.04.2024 sehe sich der BF auch nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachzugehen. Ungeachtet seiner unerträglichen Schmerzen und schlaflosen Nächte wage er nicht, in den Krankenstand zu gehen. 7.
  11. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde noch eine gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein. Diese führte ihrer Stellungnahme vom 25.04.2024 Folgendes aus: 7.
  12. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde noch eine gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. Diese führte ihrer Stellungnahme vom 25.04.2024 Folgendes aus: ………………“ Antwort(en): Es liegen bereits mehrfache Gutachten seit 9/2021, sowie Einwendungen zum Parteiengehör und zuletzt eine Rückverweisung durch den BVwG vom 29 11 2023 vor (Einholung eines neurologischen Gutachtens): Es liegen bereits mehrfache Gutachten seit 9 aus 2021,, sowie Einwendungen zum Parteiengehör und zuletzt eine Rückverweisung durch den BVwG vom 29 11 2023 vor (Einholung eines neurologischen Gutachtens): , - Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BEINSTG 04 04 2024: 1 Schmerzsyndrom Wirbelsäule, degenerative Veränderungen Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen ohne segmental übereinstimmende Wurzelkompressionszeichen mit Angabe von Gefühlsstörungen linke UE ohne eindeutige segmentale Zuordnung, keine motorischen Ausfälle, keine Reflexausfälle bei pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung; includiert die Osteoporose GdB 30% 2 Vitiligo GdB 30% 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden - gleichbleiend zu den Vorgutachten- durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da als maßgebliches Zusatzleiden beschrieben. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktionelle Relevanz. Dauerzustand keine ZE keine ZE , AKTUELL: Einwendungen zum Parteiengehör - Schreiben vom 23 04 2024 (wurde eingesehen) und Vorlage eines Befundes: MRT HWS 18 03 2023: Kein Bandscheibenprolaps, Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose. Keine Myelopathie. Inzipiente Bandscheibenprotrusion C5/
  13. C6/7, begleitende inzipiente Osteochondrose. Alte Deckplatteninipression BWK 2 Alte Deckplatteninipression BWK 2 , MRT LWS 18 03 2023: Bandscheibenprolaps L5/S1 links, Nervenwurzelirritation S1 links, inzipiente foraminale Stenose. Bandscheibenprolaps L4/5, Nervenwurzelirritation L5 im rechten lateralen Recessus, Inzipiente spinale Stenose. Keine Myelopathie. Nachtrag vom 07.09.2023: Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 30.05.2022 zeigt sich nunmehr folgendes Bild: Gering zunehmender Bandscheibenprolaps L4/5 rechtsbetont mit Rissbildung im Nukleus fibrosus kaudal und zunehmende Deviation nach subligamentär. Ebenso zunehmende Spinalstenose und Einengung des rechten lateralen Recessus mit Nervenwurzelirritation L5 rechts. Gering zunehmend Bandscheibenprolaps L5/S1 links, foraminale Stenose links und Einengung des linken lateralen Recessus mit Nervenwurzelkontakt S1 links. Gering zunehmend Bandscheibenprolaps L5/S1 links, foraminale Stenose links und Einengung des linken lateralen Recessus mit Nervenwurzelkontakt S1 links. , STELLUNGNAHME: Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung sind die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen. Dies wurde im gegenständlichen Gutachten durchgeführt und ausführlich beschrieben. Der nun vorgelegte MRT HWS und LWS Befund vom 18 03 2023 war bereits beim aktenmäßigen Gutachten vom 27 07 2023 und 31 07 2023 sowie auch beim gegenständlichen Gutachten mit Untersuchung vom 04 04 2024 vorliegend und wurde in die Begutachtung einbezogen. Daher ergeben sich dadurch keine anderen Aspekte. Auch der auf diesem Befund nun angeführte Nachtrag des radiologischen Institutes XXXX , datiert mit 07 09 2023, ergibt hier keinen anderen Aspekt, da er sich im Vergleich auf ein früheres MRT (vom 30 05 2022) bezieht und daher keine relevante Änderung nachvollziehbar ist. römisch 40 , datiert mit 07 09 2023, ergibt hier keinen anderen Aspekt, da er sich im Vergleich auf ein früheres MRT (vom 30 05 2022) bezieht und daher keine relevante Änderung nachvollziehbar ist. ……………….“
  14. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher weiters festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.04.2024 sowie auf deren gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024.
  15. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher weiters festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.04.2024 sowie auf deren gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.
  16. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der BF mit E-Mailschreiben vom 22.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin sprach er erneut - in einem Satz - sein Unverständnis über die festgestellte Verbesserung seines Wirbelsäulenleidens aus. Aktuelle Befunde übermittelte er nicht.
  17. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der BF mit E-Mailschreiben vom 22.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin sprach er erneut - in einem Satz - sein Unverständnis über die festgestellte Verbesserung seines Wirbelsäulenleidens aus. Aktuelle Befunde übermittelte er nicht.
  18. Am 27.05.2024 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Herr XXXX , geb. am XXXX , beantragte im Jahr 2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG. 1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , beantragte im Jahr 2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG. 1.2. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der am XXXX geborene BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht seit 2007 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.
  2. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der am römisch 40 geborene BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht seit 2007 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.
  2. Mit Bescheid vom 13.10.2021 wurde festgestellt, dass der BF ab 07.10.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ab, da er nur mehr ein Grad der Behinderung von 40 % aufweist. 1.
  3. Mit Bescheid vom 13.10.2021 wurde festgestellt, dass der BF ab 07.10.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ab, da er nur mehr ein Grad der Behinderung von 40 % aufweist. 1.
  4. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1.
  5. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schmerzsyndrom Wirbelsäule, degenerative Veränderungen Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen ohne segmental übereinstimmende Wurzelkompressionszeichen mit Angabe von Gefühlsstörungen linke UE ohne eindeutige segmentale Zuordnung, keine motorischen Ausfälle, keine Reflexausfälle bei pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung; includiert die Osteoporose 02.01.02 30 2 Vitiligo 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Ausdehnung 01.01.02 30 3 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke. 02.02.01 10 1.
  6. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da es von zu geringer Relevanz ist. 1.
  7. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der BF nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie zum Umstand, dass der BF seit 2007 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag vom 10.02.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen sich in erster Linie auf das, oben in Teilen wiedergegebene, schlüssige Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.04.2024 sowie ihre gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.
  9. Die Sachverständige Dr.in XXXX wurde aufgrund des Ermittlungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Fachgebiet der Neurologie beauftragt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen sich in erster Linie auf das, oben in Teilen wiedergegebene, schlüssige Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.04.2024 sowie ihre gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.
  10. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 wurde aufgrund des Ermittlungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Fachgebiet der Neurologie beauftragt. Dr.in XXXX hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen neurologischen Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Dr.in römisch 40 hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen neurologischen Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX nahm eine umfassende Untersuchung des BF vor und schätzte den Grad der Behinderung nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, mit 40 % ein. Dabei berücksichtigte sie die Beschwerden des BF im Zuge der persönlichen Untersuchung am 04.04.
  11. Zusammengefasst handelte es sich dabei um Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule, die seinen Angaben zufolge in das Gesäß ausstrahlen würden. An der rechten Seite würden die Schmerzen sogar über das Gesäß bis zur Hälfte des Oberschenkels ausstrahlen. Der BF berichtete auch über ein wiederkehrendes taubes Gefühl an den Zehen und in den Fingerspitzen. Die Sachverständige sah alle vorliegenden Befunde ein, wobei sie explizit das Fehlen von neuen Befunden - insbesondere das Fehlen von nervenfachärztlichen Befunden – feststellte. Die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 nahm eine umfassende Untersuchung des BF vor und schätzte den Grad der Behinderung nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, mit 40 % ein. Dabei berücksichtigte sie die Beschwerden des BF im Zuge der persönlichen Untersuchung am 04.04.
  12. Zusammengefasst handelte es sich dabei um Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule, die seinen Angaben zufolge in das Gesäß ausstrahlen würden. An der rechten Seite würden die Schmerzen sogar über das Gesäß bis zur Hälfte des Oberschenkels ausstrahlen. Der BF berichtete auch über ein wiederkehrendes taubes Gefühl an den Zehen und in den Fingerspitzen. Die Sachverständige sah alle vorliegenden Befunde ein, wobei sie explizit das Fehlen von neuen Befunden - insbesondere das Fehlen von nervenfachärztlichen Befunden – feststellte. Dr.in XXXX stellte bei Leiden 1 ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen fest. Sie wählte für dieses Leiden die Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% (30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika). Diese Einstufung ist bei einem derartigen Wirbelsäulenleiden gerechtfertigt. Die fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule zeigten keine segmentalen übereinstimmenden Wurzelkompressionszeichen. Die Sachverständige berücksichtigte bei ihrer Einstufung auch die Angaben des BF zu dessen beschriebenen Gefühlsstörungen. Weder lagen motorische Ausfälle noch Reflexausfälle bei einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung vor. Bei ihrer Beurteilung des Leidens 1 fand auch die vorliegende Osteoporose des BF Berücksichtigung. Dr.in römisch 40 stellte bei Leiden 1 ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen fest. Sie wählte für dieses Leiden die Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% (30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika). Diese Einstufung ist bei einem derartigen Wirbelsäulenleiden gerechtfertigt. Die fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule zeigten keine segmentalen übereinstimmenden Wurzelkompressionszeichen. Die Sachverständige berücksichtigte bei ihrer Einstufung auch die Angaben des BF zu dessen beschriebenen Gefühlsstörungen. Weder lagen motorische Ausfälle noch Reflexausfälle bei einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung vor. Bei ihrer Beurteilung des Leidens 1 fand auch die vorliegende Osteoporose des BF Berücksichtigung. Für einen höheren Grad der Behinderung von 40 % unter der Positionsnummer 02.01.02 müssten rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen bzw. eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag der betroffenen Person vorliegen. Derartiges lässt sich aus den vorliegenden Befunden jedoch nicht ableiten. Bei ihrer Beurteilung konnte sich Dr.in XXXX auf die Magnetresonanz-Tomographie des XXXX vom 18.03.2023 zur der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule des BF stützten. Bei der Halswirbelsäule konnte weder ein Bandscheibenprolaps noch eine signifikante foraminale oder spinale Stenose festgestellt werden. Es fehlte auch eine Myelopathie. Es lag aber eine inzipiente Bandscheibenprotrusion C5/6, C6/C7 sowie eine begleitende inzipiente Osteochondrose und eine alte Deckplattenimpression BWK 2 vor. Bei der Lendenwirbelsäule konnte im MRT wiederum ein Bandscheibenprolaps L5/S1 links, eine Nervenwurzelirritation S1 links, eine inzipiente foraminale Stenose sowie ein Bandscheibenprolaps L4/5, eine Nervenwurzelirritation L5 im rechten lateralen Recessus und eine inzipiente spinale Stenose diagnostiziert werden. Eine Myelopathie lag auch hier nicht vor. Bei ihrer Beurteilung konnte sich Dr.in römisch 40 auf die Magnetresonanz-Tomographie des römisch 40 vom 18.03.2023 zur der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule des BF stützten. Bei der Halswirbelsäule konnte weder ein Bandscheibenprolaps noch eine signifikante foraminale oder spinale Stenose festgestellt werden. Es fehlte auch eine Myelopathie. Es lag aber eine inzipiente Bandscheibenprotrusion C5/6, C6/C7 sowie eine begleitende inzipiente Osteochondrose und eine alte Deckplattenimpression BWK 2 vor. Bei der Lendenwirbelsäule konnte im MRT wiederum ein Bandscheibenprolaps L5/S1 links, eine Nervenwurzelirritation S1 links, eine inzipiente foraminale Stenose sowie ein Bandscheibenprolaps L4/5, eine Nervenwurzelirritation L5 im rechten lateralen Recessus und eine inzipiente spinale Stenose diagnostiziert werden. Eine Myelopathie lag auch hier nicht vor. Im Nachtrag des XXXX vom 07.09.2023 wurde festgestellt, dass ein gering zunehmender Bandscheibenprolaps L4/5 rechtsbetont mit Rissbildung im Nukleus fibrosus kaudal und eine zunehmende Deviation sowie eine zunehmende Spinalstenose und Einengung des rechten lateralen Recessus mit Nervenwurzelirritation L5 rechts vorliegen. Außerdem besteht ein zunehmender Bandscheibenprolaps L5/S1 links, eine foraminale Stenose links und eine Einengung des linken lateralen Recessus mit Nervenwurzelkontakt S1 links. Im Nachtrag des römisch 40 vom 07.09.2023 wurde festgestellt, dass ein gering zunehmender Bandscheibenprolaps L4/5 rechtsbetont mit Rissbildung im Nukleus fibrosus kaudal und eine zunehmende Deviation sowie eine zunehmende Spinalstenose und Einengung des rechten lateralen Recessus mit Nervenwurzelirritation L5 rechts vorliegen. Außerdem besteht ein zunehmender Bandscheibenprolaps L5/S1 links, eine foraminale Stenose links und eine Einengung des linken lateralen Recessus mit Nervenwurzelkontakt S1 links. Weiters konnte sich die Sachverständige Dr.in XXXX auf die beiden Diagnosebestätigungen von Dr. XXXX vom 17.10.2022 und vom 20.03.2023 beziehen. Am 17.10.2022 wurden „eine linkskonvexe Skoliose LWS, Neuropathie N. peronäus bds., Osteoporose, Spondylarthrose L5/S1, Osteochondrose L5/S1, Fischwirbel ges. LWS, Zunahme des Discusprolaps L5/S1., St.p. 2x CT-gezielte INFI L4-S1 li“ diagnostiziert. Im aktuelleren Befundbericht von Dr. XXXX vom 20.03.2023 wurde eine eindeutige Befundverschlechterung festgestellt, die auch wiederum im Befundbericht vom 18.09.2023 aufscheint. Weiters konnte sich die Sachverständige Dr.in römisch 40 auf die beiden Diagnosebestätigungen von Dr. römisch 40 vom 17.10.2022 und vom 20.03.2023 beziehen. Am 17.10.2022 wurden „eine linkskonvexe Skoliose LWS, Neuropathie N. peronäus bds., Osteoporose, Spondylarthrose L5/S1, Osteochondrose L5/S1, Fischwirbel ges. LWS, Zunahme des Discusprolaps L5/S1., St.p. 2x CT-gezielte INFI L4-S1 li“ diagnostiziert. Im aktuelleren Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 20.03.2023 wurde eine eindeutige Befundverschlechterung festgestellt, die auch wiederum im Befundbericht vom 18.09.2023 aufscheint. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 nachvollziehbar an, dass die Magnetresonanz-Tomographie des XXXX vom 18.03.2023 bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens von DDr.in XXXX vom 31.07.2023 vorlag. Bei der Begutachtung durch Dr.in XXXX konnte daher - mangels Vorlage neuer Befunde - keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten von DDr.in XXXX festgestellt werden. Auch hier wurde das Wirbelsäulenleiden von DDr.in XXXX unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfasst. Die Sachverständige Dr.in XXXX ging in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 zudem noch auf den Nachtrag des XXXX vom 07.09.2023 ein. Aber selbst in diesem Nachtrag ergab sich keine relevante Änderung zum Leiden
  13. Er bezieht sich vergleichsweise auf ein früheres MRT (vom 30.05.2022). Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 nachvollziehbar an, dass die Magnetresonanz-Tomographie des römisch 40 vom 18.03.2023 bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens von DDr.in römisch 40 vom 31.07.2023 vorlag. Bei der Begutachtung durch Dr.in römisch 40 konnte daher - mangels Vorlage neuer Befunde - keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten von DDr.in römisch 40 festgestellt werden. Auch hier wurde das Wirbelsäulenleiden von DDr.in römisch 40 unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfasst. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 ging in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 zudem noch auf den Nachtrag des römisch 40 vom 07.09.2023 ein. Aber selbst in diesem Nachtrag ergab sich keine relevante Änderung zum Leiden
  14. Er bezieht sich vergleichsweise auf ein früheres MRT (vom 30.05.2022). Was den Befundbericht von Dr. XXXX vom 18.09.2023 betrifft, wird darin zwar von einer nachgewiesenen Befundverschlechterung gesprochen. Bei einem Vergleich mit dem vorherigen Befundbericht vom 20.03.2023 ergibt sich jedoch im Ergebnis im Wesentlichen eine gleichbleibende Diagnose. Dieses Ergebnis vom 20.03.2023 lag aber ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens von DDr.in XXXX vom 31.07.2023 vor. Die Sachverständige Dr.in XXXX hätte in Kenntnis der gesamten ärztlichen Unterlagen insofern auch nicht begründen können, dass es etwa wegen des Befundberichts von Dr. XXXX vom 18.09.2023 zu einer anderen Beurteilung des Grades der Behinderung in Hinblick auf das Leiden 1 kommen würde. Was den Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 18.09.2023 betrifft, wird darin zwar von einer nachgewiesenen Befundverschlechterung gesprochen. Bei einem Vergleich mit dem vorherigen Befundbericht vom 20.03.2023 ergibt sich jedoch im Ergebnis im Wesentlichen eine gleichbleibende Diagnose. Dieses Ergebnis vom 20.03.2023 lag aber ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens von DDr.in römisch 40 vom 31.07.2023 vor. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 hätte in Kenntnis der gesamten ärztlichen Unterlagen insofern auch nicht begründen können, dass es etwa wegen des Befundberichts von Dr. römisch 40 vom 18.09.2023 zu einer anderen Beurteilung des Grades der Behinderung in Hinblick auf das Leiden 1 kommen würde. Auch die Einordnung des Leidens 2 („Vitiligo“) erfolgte – in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von DDr.in XXXX – korrekt nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung [20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen, Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung, Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen]. Die vorgenommene Einstufung wurde auch vom BF nicht beanstandet. Er konnte auch im Verfahren keine abweichenden, dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde vorlegen. Auch die Einordnung des Leidens 2 („Vitiligo“) erfolgte – in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von DDr.in römisch 40 – korrekt nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung [20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen, Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung, Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen]. Die vorgenommene Einstufung wurde auch vom BF nicht beanstandet. Er konnte auch im Verfahren keine abweichenden, dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde vorlegen. Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden von der Sachverständige Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 09.04.2024 - wie auch die Sachverständig DDr.in XXXX in ihrem Vorgutachten vom 31.07.2023 - unter der Positionsnummer 02.02.01 (generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Als Begründung legten die genannten Sachverständigen beide übereinstimmend dar, dass der BF derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke hat.Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden von der Sachverständige Dr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 09.04.2024 - wie auch die Sachverständig DDr.in römisch 40 in ihrem Vorgutachten vom 31.07.2023 - unter der Positionsnummer 02.02.01 (generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Als Begründung legten die genannten Sachverständigen beide übereinstimmend dar, dass der BF derzeit Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke hat. Während das Vorgutachten von DDr.in XXXX vom 31.07.2023 noch auf der Aktenlage beruhte, konnte die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX in der persönlichen Untersuchung des BF feststellen, dass Kraft, Trophik und Tonus der oberen Extremitäten unauffällig waren. Beim Nacken- und Schürzengriff konnte der BF links nicht ganz in Endstellung durchführen. Hier berichtete der BF über Schmerzen in der Schulter. Rechts war sein Nacken- und Schürzengriff dafür nicht eingeschränkt. Die Seitabduktion war beidseits bis knapp über der Horizontale möglich. Darüber hinaus gab der BF Schmerzen an. Faustschluss und Fingerspreizen waren gut durchführbar. Der Pinzettengriff war beidseits möglich. Die Feinmotorik war ungestört. Der Muskeleigenreflex war seitengleich mittellebhaft. Die Oberflächensensibilität war unauffällig, wobei der BF von immer wieder auftretenden Parästhesien in den Fingerspitzen in wechselnder Ausprägung berichtete. Während das Vorgutachten von DDr.in römisch 40 vom 31.07.2023 noch auf der Aktenlage beruhte, konnte die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 in der persönlichen Untersuchung des BF feststellen, dass Kraft, Trophik und Tonus der oberen Extremitäten unauffällig waren. Beim Nacken- und Schürzengriff konnte der BF links nicht ganz in Endstellung durchführen. Hier berichtete der BF über Schmerzen in der Schulter. Rechts war sein Nacken- und Schürzengriff dafür nicht eingeschränkt. Die Seitabduktion war beidseits bis knapp über der Horizontale möglich. Darüber hinaus gab der BF Schmerzen an. Faustschluss und Fingerspreizen waren gut durchführbar. Der Pinzettengriff war beidseits möglich. Die Feinmotorik war ungestört. Der Muskeleigenreflex war seitengleich mittellebhaft. Die Oberflächensensibilität war unauffällig, wobei der BF von immer wieder auftretenden Parästhesien in den Fingerspitzen in wechselnder Ausprägung berichtete. Kraft, Trophik und Tonus der unteren Extremitäten waren ebenfalls unauffällig. Die Motilität war nicht eingeschränkt. Es kam zu keinem Absinken beim Beinvorhalteversuch. Der BF gab zugleich Schmerzangaben im Lendenwirbelsäulenbereich an. Der Knie-Hacken-Versuch war beidseits zielsicher. Weiters wurde eine Oberflächensensibilität ab dem Beckenbereich links abwärts festgestellt, wobei das Areal des gesamten Beins links als reduziert anzusehen war. Der BF ging bei der Untersuchung vorsichtig und leicht hinkend. Die Füße wurden auf der Ferse aufgesetzt und gut abgerollt. Der Zehen- und Fersenstand war auch beidseits möglich. Zur persönlichen Untersuchung am 04.04.2024 kam der BF allein im freien Gang, auch wenn er von seiner Mutter dort hingebracht wurde. Das An- und Auskleiden war ihm ohne Hilfe möglich. Bei der gegenständlichen vorgenommenen Einschätzung wurden auch die vom BF erwähnten, vorliegenden Schmerzen ausreichend gewürdigt. Sie wurden bei der persönlichen Untersuchung – wie oben dargelegt - festgestellt und sind in die Beurteilung eingeflossen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kommt im gegenständlichen Fall eine Einstufung unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht in Betracht. Dafür wäre nämlich das Vorliegen von Funktionseinschränkungen mittleren Grades erforderlich, um einen Grad der Behinderung von 30-40 % begründen zu können. Dies scheidet jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation aus. Schließlich fasste die Sachverständige Dr.in XXXX aufgrund der Untersuchungsergebnisse und nach Einsicht in die vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar zusammen, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 (gleichbleibend zum Vorgutachten von DDr.in XXXX ) durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werden. In Hinblick auf das Leiden 3 kommt es jedoch zu keiner Erhöhung, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Daraus resultiert keine Änderung zum Vorgutachten von DDr.in XXXX vom 31.07.
  15. Schließlich fasste die Sachverständige Dr.in römisch 40 aufgrund der Untersuchungsergebnisse und nach Einsicht in die vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar zusammen, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 (gleichbleibend zum Vorgutachten von DDr.in römisch 40 ) durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werden. In Hinblick auf das Leiden 3 kommt es jedoch zu keiner Erhöhung, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Daraus resultiert keine Änderung zum Vorgutachten von DDr.in römisch 40 vom 31.07.
  16. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG sind mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht mehr erfüllt. Der BF kann acuh trotz der Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 09.04.2024 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024 trat der BF nicht mit substantiierten Einwendungen entgegen. Vielmehr erschöpften sich seine Einwendungen in einem Satz, nämlich nicht zu verstehen, warum sich Leiden 1 im Vergleich zur 1.Begutachtung verbessert haben sollen. Dieses Vorbringen hat der BF auch nicht mit einem aktuellen Befund belegt. Es erfolgen auch keine Ausführungen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 09.04.2024 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024 trat der BF nicht mit substantiierten Einwendungen entgegen. Vielmehr erschöpften sich seine Einwendungen in einem Satz, nämlich nicht zu verstehen, warum sich Leiden 1 im Vergleich zur 1.Begutachtung verbessert haben sollen. Dieses Vorbringen hat der BF auch nicht mit einem aktuellen Befund belegt. Es erfolgen auch keine Ausführungen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurde nunmehr in Ergänzung zur Beurteilung von DDr.in XXXX , Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, auch ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Das Gutachten von Dr.in XXXX vom 09.04.2024 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024 wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurde nunmehr in Ergänzung zur Beurteilung von DDr.in römisch 40 , Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, auch ein Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Das Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 09.04.2024 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024 wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2277820.2.00

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