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{'item': 'W173 2291946-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW173 2291946-1 Spruch, W173 2291946-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) beantragte im Jahr 2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (der Folge belangte Behörde).1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: BF) beantragte im Jahr 2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (der Folge belangte Behörde). 1.2. Zur Überprüfung dieses Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, ein. Sie ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Im Gutachten vom 15.10.2021 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………………1.2. Zur Überprüfung dieses Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, ein. Sie ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Im Gutachten vom 15.10.2021 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………… , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolar affektive Störung mit ADHS im Erwachsenenalter Oberer Rahmensatz berücksichtigt eine laufende psychopharmakologische und psychotherapeutische Therapie. Unter Belastung instabil. Hobby und soziale Kontakte vorhanden. 03.06.01. 40 2 Operativ versorgtes Ulcus duodeni 1 Stufen über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die Notwendigkeit einer operativen Versorgung ohne Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes 07.04.01. 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ……………… X Dauerzustand…………….“römisch zehn Dauerzustand…………….“ 1.3. Der Antrag des BF aus dem Jahr 2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde abgewiesen. 2. Am 13.11.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ein. 1.3. Der Antrag des BF aus dem Jahr 2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde abgewiesen. , 2. Am 13.11.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ein. 2.1. Im Gutachten von XXXX Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im Gutachten von römisch 40 Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………………….. Anamnese: VGA vorliegend von 10/2021, GdB. 40%.Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Anamnese: , VGA vorliegend von 10 aus 2021,, GdB. 40%., Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt XXXX , Termine dzt. alle 4-5 Wochen. Sei erstmals vor 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Fr XXXX , Termine dzt. 1x wöchentlich. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Facharzt römisch 40 , Termine dzt. alle 4-5 Wochen. , Sei erstmals vor 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. , Psychotherapie: Fr römisch 40 , Termine dzt. 1x wöchentlich. , Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGAReha: keine. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA, Reha: keine. Tagesstruktur: „Aufstehen zwischen halb 7 und 7, versuche mich zu orientieren, fange im Garten ein bisschen an, frühstücke, räume auf, bin ein Messy, bin zurzeit arbeitslos.“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: Zivildienst. Tagesstruktur: „Aufstehen zwischen halb 7 und 7, versuche mich zu orientieren, fange im Garten ein bisschen an, frühstücke, räume auf, bin ein Messy, bin zurzeit arbeitslos.“ , Forensische Anamnese: neg. , Führerschein: vorhanden. , Grundwehrdienst: Zivildienst. Grund der Antragstellung: Neufestsetzungsantrag; Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „Haushalt führt meine Lebensgefährtin. Selbstständig ist das schwierig. Sie coacht mich. Letzte manische Phase war letzten Sommer.“ Konzentration: „kurzzeitig geht’s.“ Schlaf: „gut.“ Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0. Nikotin: 20/Tag. Konzentration: „kurzzeitig geht’s.“ Schlaf: „gut.“ Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0. , Nikotin: 20/Tag. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Lamotrigin 200mg 1-0-0-1 Medikinet 20mg 0-0-1/2-0 Medikinet retard 30mg 1-0-0-0 Mirtazapin 30mg 0-0-0-1 Sertralin 100mg 1-0-0-0 Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Lamotrigin 200mg 1-0-0-1 , Medikinet 20mg 0-0-1/2-0 , Medikinet retard 30mg 1-0-0-0 , Mirtazapin 30mg 0-0-0-1 , Sertralin 100mg 1-0-0-0 Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: dzt. AMS, sei bis 2020 als Bauingenieur tätig gewesen. Wohnverhältnisse: lebe in einem Familienhaus, „mein Messyzimmer ist unterm Dach.“ Sozialanamnese: , siehe auch VGA. , letzte berufliche Tätigkeit: dzt. AMS, sei bis 2020 als Bauingenieur tätig gewesen. , Wohnverhältnisse: lebe in einem Familienhaus, „mein Messyzimmer ist unterm Dach.“ Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 04.12.2023, 15.12.2023 (zur Untersuchung mitgebracht): bipolare Störung, ADHS, Anpassungsstörung, seit März 2020 in Behandlung. Arztbrief, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 04.12.2023, 15.12.2023 (zur Untersuchung mitgebracht): bipolare Störung, ADHS, Anpassungsstörung, seit März 2020 in Behandlung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, schlank, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: BMI: 20.6, Größe: 187,00 cm, Gewicht: 72,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Gesamtmobilität – Gangbild: , gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar; Orientierung: voll und allseits orientiert, Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört, Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich, Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: pos.; Stimmung: euthym, Affektlage: korrespondierend. Affizierbarkeit: pos. neg. gegeben, Antrieb: o.B., Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine, Biorhythmusstörung: keine. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolar affektive Störung ggw remittiert, ADHS Oberer Rahmensatz, da mäßige soziale Beeinträchtigung. 03.06.01. 40 2 Operativ versorgtes Ulcus duodeni. eine Stufe über unteren Rahmensatz berücksichtigt die Notwendigkeit einer operativen Versorgung ohne Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden). 07.04.01. 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderungen im Vergleich zum VGA. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum VGA. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? keiner bekannt. ……………………“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 01.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu mit Schreiben vom 15.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte er an, seine Betreuung durch den psychosozialen Dienst sei vom Gutachter trotz seines Hinweises darauf im Gutachten nicht erwähnt worden. Ergänzend führte der BF im Schreiben vom 15.03.2024 aus, sein 4-maliger Arbeitsplatzwechsel mit Kündigung durch den Arbeitgeber sei im Gutachten auch nicht aufgeschienen. Er habe infolge seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und seiner mangelnden Konzentrationsfähigkeit schwere Fehler gemacht. Dies sei mit seiner bipolaren Störung in Zusammenhang zu sehen. Es bestehe auch eine leichte körperliche Koordinationsschwierigkeit. Er fahre mit dem Auto nicht im Dunklen und bei Regen. Allenfalls fahre er dann bis zur Station des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels. Im Beipackzettel einiger seiner Medikamente würde eine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit infolge reduzierter Reaktionsfähigkeit angeführt. Er sei auch nicht pünktlich und versäume Firsten wie beispielsweise die Antragsfrist für die Wohnbeihilfe oder zur Nachreichung von Unterlagen. Es ginge auch vieles verloren. 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 01.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu mit Schreiben vom 15.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte er an, seine Betreuung durch den psychosozialen Dienst sei vom Gutachter trotz seines Hinweises darauf im Gutachten nicht erwähnt worden. Ergänzend führte der BF im Schreiben vom 15.03.2024 aus, sein 4-maliger Arbeitsplatzwechsel mit Kündigung durch den Arbeitgeber sei im Gutachten auch nicht aufgeschienen. Er habe infolge seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und seiner mangelnden Konzentrationsfähigkeit schwere Fehler gemacht. Dies sei mit seiner bipolaren Störung in Zusammenhang zu sehen. Es bestehe auch eine leichte körperliche Koordinationsschwierigkeit. Er fahre mit dem Auto nicht im Dunklen und bei Regen. Allenfalls fahre er dann bis zur Station des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels. Im Beipackzettel einiger seiner Medikamente würde eine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit infolge reduzierter Reaktionsfähigkeit angeführt. Er sei auch nicht pünktlich und versäume Firsten wie beispielsweise die Antragsfrist für die Wohnbeihilfe oder zur Nachreichung von Unterlagen. Es ginge auch vieles verloren. , 3. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 13.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. 3. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 13.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. 4. Mit E-Mail vom 09.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, der er weitere Befunde sowie seine Stellungnahme vom 15.03.2024 anschloss. Wiederum verwies der BF darauf, dass seine Betreuung durch den psychosozialen Dienst vom Gutachter trotz seines Hinweises darauf unberücksichtigt geblieben sei. 5. Am 16.05.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7. Aufgrund der mit dem Beschwerdevorbringen neu vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. 7. Aufgrund der mit dem Beschwerdevorbringen neu vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. 7.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 19.11.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:7.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 19.11.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Kommt ohne Begleitung mit öffentlichen VM, seit ca. 20a stehe er in FA Behandlung, wegen ADHS, bipol. Störung, in den letzten Jahren kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt, er trinke keinen Alkohol, Drogen werden verneint, keine Vorstrafen. Nervenärztliche Betreuung: FÄ Dr. XXXX alle 4 Wochen, derzeit keine GesprächstherapieNervenärztliche Betreuung: FÄ Dr. römisch 40 alle 4 Wochen, derzeit keine Gesprächstherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: er sei konfus, orientierungslos Sozialanamnese: lebt alleine (Obdachlosenheim), AMS, kein Pflegegeld keine Erwachsenvertretung, keine finanz. Schulden Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Depakine 500mg 1-0-0 (Nachfrage, weil im Befund von 26.4.24 Dr XXXX 1-0-1 steht) Mirtazapin, 30mg, Sertralin, 100mg, Medikinet 20 1/2-1/2-1/2 (wurde reduziert)(Nachfrage, weil im Befund von 26.4.24 Dr römisch 40 1-0-1 steht) Mirtazapin, 30mg, Sertralin, 100mg, Medikinet 20 1/2-1/2-1/2 (wurde reduziert) Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt; an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung (vermindert), Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.1. Abl.27 Beschwerde ident zu Abl. 17, Abl.11 siehe unten, Abl.22-26 keine Änderung der Einschätzung, Medikation wurde reduziert, vermutlich auch unzureichende Einnahme (Depakine!), Therapieoptionen, Aus nervenärztlicher Sicht keine Änderung des GdB, die Medikation wurde reduziert, keine Gesprächstherapie. keine stat. oder teilstat. psychiatrischen Aufenthalte seit VGA 1.2.)- 1.3.)- 1.4. Abl 12-14 keine Änderung zum VGA bei verminderter Medikation und Therapieoptionen 1.5.) Dauerzustand; 1.6. Abl 10/21 (VG)………………………..“ 7.2. Das vom Bundesverwaltungsgericht neu eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.11.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF beantragte am 13.11.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. 1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolar affektive Störung ggw remittiert, ADHS Oberer Rahmensatz, da mäßige soziale Beeinträchtigung. 03.06.01. 40 2 Operativ versorgtes Ulcus duodeni. eine Stufe über unteren Rahmensatz berücksichtigt die Notwendigkeit einer operativen Versorgung ohne Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden). 07.04.01. 20 , 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. 1.4. Die medizinischen Sachverständigen Dr XXXX und Dr. XXXX , beide Fachärzte für Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.4. Die medizinischen Sachverständigen Dr römisch 40 und Dr. römisch 40 , beide Fachärzte für Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.5. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF stützen sich in erster Linie auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.11.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, in Ergänzung zum ebenfalls oben wiedergegebenem Vorgutachten von Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.02.2024 basiert.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF stützen sich in erster Linie auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.11.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, in Ergänzung zum ebenfalls oben wiedergegebenem Vorgutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.02.2024 basiert. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen sowie der persönlichen Untersuchung des BF. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dies gilt auch für das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen sowie der persönlichen Untersuchung des BF. Sie entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dies gilt auch für das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 01.03.2024. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das führende Leiden des BF, die bipolare affektive Störung, die derzeit zurückgeht, in Verbindung mit dem ADHS-Leiden, ist mit einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung verbunden, sodass die Einstufung dieses Leidens unter die Pos.Nr. 03.06.01. mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung vom 40% schlüssig ist. Für eine mäßige soziale Beeinträchtigung spricht auch, dass der BF - auch wenn er mit seiner früheren Lebensgefährtin nicht mehr zusammenlebte - nunmehr in einem Obdachlosenheim Unterkunft gefunden hat. In diesem kommt der BF mit zahlreichen anderen Personen in Kontakt. Er kann auch selbstständigen leben, hat keine Schulden und benötigt keine Erwachsenenvertretung. Er hat den Führerschein und kann mit einem Auto fahren. Als Absolvent der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck konnte der BF als Bauingenieur einem Beruf nachgehen, auch wenn er derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet ist. Selbst wenn der BF in früheren Arbeitsverhältnissen vom Arbeitgeber gekündigt worden ist, liegt kein Befund vor, wonach der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF zeigt sich auch bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX als zeitlich und örtlich orientiert mit ausgeglichenem Affekt. Seine Auffassung ist regelrecht. Es besteht keine produktive Symptomatik und keine Suizidalität. Seine Koordination und Sensibilität sind intakt. Diese Feststellungen zum psychischen Staus des BF traf auch der Sachverständige Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF im Vorgutachten vom 01.03.2024. Der BF zeigt sich selbst unter medikamentöser Behandlung stabil. Die Medikamente, die der BF bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX angab, konnten sogar im Vergleich zur nunmehrigen Verfassung des BF ohne weitere Beeinträchtigungen reduziert werden. Darauf hat auch der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 19.11.2024 hinwies. Der BF musste nicht mehr das psychopharmakologische Medikament Lamotrigin 200mg 1-0-0-1 zu sich nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung des BF verbessert hat. Da der BF lediglich im 4-wöchigen Abstand eine Behandlung durch Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, in Anspruch nimmt, stehen dem BF noch weitere Therapieoptionen wie beispielswiese eine Gesprächstherapie offen. Darauf hat auch zuletzt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , in seinen Gutachten vom 19.11.2024 zu Recht verwiesen. Der BF hat auch keinen Rehabilitationsaufenthalt zur Verbesserung seiner psychischen Erkrankung in Anspruch genommen, worauf auch der Sachverständige Dr XXXX in seinem Gutachten Bezug nimmt. Davon hat der BF auch bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Das führende Leiden des BF, die bipolare affektive Störung, die derzeit zurückgeht, in Verbindung mit dem ADHS-Leiden, ist mit einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung verbunden, sodass die Einstufung dieses Leidens unter die Pos.Nr. 03.06.01. mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung vom 40% schlüssig ist. Für eine mäßige soziale Beeinträchtigung spricht auch, dass der BF - auch wenn er mit seiner früheren Lebensgefährtin nicht mehr zusammenlebte - nunmehr in einem Obdachlosenheim Unterkunft gefunden hat. In diesem kommt der BF mit zahlreichen anderen Personen in Kontakt. Er kann auch selbstständigen leben, hat keine Schulden und benötigt keine Erwachsenenvertretung. Er hat den Führerschein und kann mit einem Auto fahren. Als Absolvent der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck konnte der BF als Bauingenieur einem Beruf nachgehen, auch wenn er derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet ist. Selbst wenn der BF in früheren Arbeitsverhältnissen vom Arbeitgeber gekündigt worden ist, liegt kein Befund vor, wonach der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF zeigt sich auch bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 als zeitlich und örtlich orientiert mit ausgeglichenem Affekt. Seine Auffassung ist regelrecht. Es besteht keine produktive Symptomatik und keine Suizidalität. Seine Koordination und Sensibilität sind intakt. Diese Feststellungen zum psychischen Staus des BF traf auch der Sachverständige Dr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF im Vorgutachten vom 01.03.2024. Der BF zeigt sich selbst unter medikamentöser Behandlung stabil. Die Medikamente, die der BF bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 angab, konnten sogar im Vergleich zur nunmehrigen Verfassung des BF ohne weitere Beeinträchtigungen reduziert werden. Darauf hat auch der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 19.11.2024 hinwies. Der BF musste nicht mehr das psychopharmakologische Medikament Lamotrigin 200mg 1-0-0-1 zu sich nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung des BF verbessert hat. Da der BF lediglich im 4-wöchigen Abstand eine Behandlung durch Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, in Anspruch nimmt, stehen dem BF noch weitere Therapieoptionen wie beispielswiese eine Gesprächstherapie offen. Darauf hat auch zuletzt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , in seinen Gutachten vom 19.11.2024 zu Recht verwiesen. Der BF hat auch keinen Rehabilitationsaufenthalt zur Verbesserung seiner psychischen Erkrankung in Anspruch genommen, worauf auch der Sachverständige Dr römisch 40 in seinem Gutachten Bezug nimmt. Davon hat der BF auch bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Für eine höhere Einstufung der psychischen Erkrankung des BF in der Einschätzungsverordnung mit der Pos.Nr. 03.06.02 (depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 50% wäre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit sowie die sozialen Kontakte vom BF schwer aufrecht zu erhalten sind und der BF während einer Manie die Phasen der Arbeitsleistung und sozialen Funktionsfähigkeiten vollständig unterbrochen sind. Davon kann in der gegenständlichen Fallkonstellation beim BF auch seinen eigenen Schilderungen zufolge nicht ausgegangen werden. Wie sich auf Grund der obigen Ausführungen ergibt, ist daher die Einstufung der psychischen Erkrankung des BF, die unter Leiden 1 geführt wird, korrekt durchgeführt worden. Auch die Zuordnung des operativ versorgten Ulcus duodeni, das als Leiden 2 im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, im Gutachten vom 01.03.2024 geführt wird, erfolgte nachvollziehbar. Sie wurde von Dr. XXXX zu Recht bestätigt. Diese Erkrankung ist unter die Pos.Nr. 07.04.01.mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und mit einem Grad der Behinderung von 20% zu bewerten. Auch wenn ein operativer Eingriff zur Versorgung erforderlich war, hatte dieser keine Folge für den Ernährungs- und Allgemeinzustandes des BF. Dieser ist nachvollziehbar mit einem BMI von 20,6 bei einer Größe von 187cm und einem Gewicht von 72 kg als normal zu bewerten. Dr. XXXX bestätigte daher die von Dr. XXXX vorgenommene Einstufung des Leidens 2 unter der Pos.Nr. 07.04.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%. Es fehlte auch an einem Befund, der eine Änderung der Einstufung von Leiden 2 begründen würde. Auch die Zuordnung des operativ versorgten Ulcus duodeni, das als Leiden 2 im Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, im Gutachten vom 01.03.2024 geführt wird, erfolgte nachvollziehbar. Sie wurde von Dr. römisch 40 zu Recht bestätigt. Diese Erkrankung ist unter die Pos.Nr. 07.04.01.mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und mit einem Grad der Behinderung von 20% zu bewerten. Auch wenn ein operativer Eingriff zur Versorgung erforderlich war, hatte dieser keine Folge für den Ernährungs- und Allgemeinzustandes des BF. Dieser ist nachvollziehbar mit einem BMI von 20,6 bei einer Größe von 187cm und einem Gewicht von 72 kg als normal zu bewerten. Dr. römisch 40 bestätigte daher die von Dr. römisch 40 vorgenommene Einstufung des Leidens 2 unter der Pos.Nr. 07.04.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%. Es fehlte auch an einem Befund, der eine Änderung der Einstufung von Leiden 2 begründen würde. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach ein 4-maliger Arbeitsplatzwechsel mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und seiner reduzierten Konzentrationsfähigkeit verbunden mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit erfolgt ist, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu einer höheren Einstufung von Leiden 1 führen, wie seine Ausführungen zu seiner bipolaren Störung. Die angeführte leichte Koordinationsstörung konnte weder der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 19.11.2024 noch von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 01.03.2024 festgestellt werden. Vielmehr stellte XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF eine intakte Koordination fest. Auch aus dem Gutachten von Dr. XXXX lässt sich keine Koordinationsstörung des BF entnehmen. Darüber hinaus wird auch im zuletzt vorgelegten Befund von der den BF betreuenden Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX vom 26.04.2024, bei der der BF im 4-wöchigen Abstand im Behandlung ist, keine solche Störung angeführt. Dass der BF trotz der von ihm vorgebrachten Einschränkungen, die in den Beipackzetteln der von ihm eingenommenen Medikamenten aufscheinen, mit dem Auto fährt – wenn auch nicht bei Dunkelheit oder bei Regen – räumt der BF selbst in seiner Beschwerde ein. Seine Beschwerdeausführungen, Frist zu versäumen bzw. den Schriftverkehr regelmäßig zu verlieren, finden auch keine Bestätigung in seinen aktuellen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Sofern der BF in seiner Beschwerde vom 09.05.2024 weiters anführt, in beruflichen Angelegenheiten vom psychosozialen Dienst durch Herrn XXXX betreut zu werden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für eine solche Betreuung keine Ausführungen vom genannten Betreuer vorliegen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach ein 4-maliger Arbeitsplatzwechsel mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und seiner reduzierten Konzentrationsfähigkeit verbunden mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit erfolgt ist, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu einer höheren Einstufung von Leiden 1 führen, wie seine Ausführungen zu seiner bipolaren Störung. Die angeführte leichte Koordinationsstörung konnte weder der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 19.11.2024 noch von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 01.03.2024 festgestellt werden. Vielmehr stellte römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF eine intakte Koordination fest. Auch aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 lässt sich keine Koordinationsstörung des BF entnehmen. Darüber hinaus wird auch im zuletzt vorgelegten Befund von der den BF betreuenden Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 26.04.2024, bei der der BF im 4-wöchigen Abstand im Behandlung ist, keine solche Störung angeführt. Dass der BF trotz der von ihm vorgebrachten Einschränkungen, die in den Beipackzetteln der von ihm eingenommenen Medikamenten aufscheinen, mit dem Auto fährt – wenn auch nicht bei Dunkelheit oder bei Regen – räumt der BF selbst in seiner Beschwerde ein. Seine Beschwerdeausführungen, Frist zu versäumen bzw. den Schriftverkehr regelmäßig zu verlieren, finden auch keine Bestätigung in seinen aktuellen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Sofern der BF in seiner Beschwerde vom 09.05.2024 weiters anführt, in beruflichen Angelegenheiten vom psychosozialen Dienst durch Herrn römisch 40 betreut zu werden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für eine solche Betreuung keine Ausführungen vom genannten Betreuer vorliegen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Auf Grund der obigen Ausführungen ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.11.2024, in Ergänzung zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 01.03.2024, substantiiert entgegen zu treten. Darüber hinaus brachte der BF gegen das eingeholte Sachverständigengutachtend von Dr. XXXX vom 19.11.2024 keine Einwendungen vor. Vielmehr hat er den Inhalt des Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Es war daher der nachvollziehbaren Einschätzung des vom Bundesveraltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX in Verbindung mit dem schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX vom 01.03.2024 zu folgen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Auf Grund der obigen Ausführungen ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 19.11.2024, in Ergänzung zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 01.03.2024, substantiiert entgegen zu treten. Darüber hinaus brachte der BF gegen das eingeholte Sachverständigengutachtend von Dr. römisch 40 vom 19.11.2024 keine Einwendungen vor. Vielmehr hat er den Inhalt des Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Es war daher der nachvollziehbaren Einschätzung des vom Bundesveraltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 in Verbindung mit dem schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.03.2024 zu folgen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2291946.1.00

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