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{'item': 'W189 2280223-3'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 6§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW189 2280223-3 Spruch, W189 2280223-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.02.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der BF als Fluchtgrund zu Protokoll, dass die Al Shabaab seinen Vater und den Bruder getötet habe und den BF rekrutieren habe wollen, weshalb er geflüchtet sei. Er habe Angst um sein Leben.
  2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, dem Clan der Ajuran angehöre, in XXXX zwei Jahre die Schule besucht habe und als Hirte auf die Tiere seiner Familie aufgepasst habe. Er habe Somalia aufgrund der Al Shabaab verlassen. Diese sei in das Dorf gekommen und habe alle Jugendlichen mitnehmen wollen. Sein Vater habe das abgelehnt, weshalb die Al Shabaab ihn umgebracht habe. Der kleine Bruder des BF sei von den AL Shabaab mitgenommen und später umgebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade mit den Tieren unterwegs gewesen. Die Al Shabaab habe seiner Mutter gesagt, dass der BF den Ort nicht zu verlassen habe, falls er dies versuche, würde er von ihnen umgebracht werden, egal wohin er auch gehen würde. Als er nach Hause kam, habe er an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen und sei dann noch zwei weitere Tage in seinem Dorf geblieben. In einem Auto versteckt sei er nach Mogadischu gebracht worden, wo er in einer vom Schlepper organisierten Unterkunft zehn Tage verbracht habe. Der Schlepper habe ein Bild von ihm und Dokumente organisiert und sei der BF in weiterer Folge von Mogadischu in Richtung Türkei ausgereist. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF von der Al Shabaab getötet zu werden. Seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester hätten den Heimatort verlassen, nachdem die Al Shabaab die Tiere der Familie weggenommen habe sei die Familie sei nach Mogadischu gezogen.
  3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, dem Clan der Ajuran angehöre, in römisch 40 zwei Jahre die Schule besucht habe und als Hirte auf die Tiere seiner Familie aufgepasst habe. Er habe Somalia aufgrund der Al Shabaab verlassen. Diese sei in das Dorf gekommen und habe alle Jugendlichen mitnehmen wollen. Sein Vater habe das abgelehnt, weshalb die Al Shabaab ihn umgebracht habe. Der kleine Bruder des BF sei von den AL Shabaab mitgenommen und später umgebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade mit den Tieren unterwegs gewesen. Die Al Shabaab habe seiner Mutter gesagt, dass der BF den Ort nicht zu verlassen habe, falls er dies versuche, würde er von ihnen umgebracht werden, egal wohin er auch gehen würde. Als er nach Hause kam, habe er an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen und sei dann noch zwei weitere Tage in seinem Dorf geblieben. In einem Auto versteckt sei er nach Mogadischu gebracht worden, wo er in einer vom Schlepper organisierten Unterkunft zehn Tage verbracht habe. Der Schlepper habe ein Bild von ihm und Dokumente organisiert und sei der BF in weiterer Folge von Mogadischu in Richtung Türkei ausgereist. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF von der Al Shabaab getötet zu werden. Seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester hätten den Heimatort verlassen, nachdem die Al Shabaab die Tiere der Familie weggenommen habe sei die Familie sei nach Mogadischu gezogen.
  4. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 als verspätet zurück und erwuchs der Bescheid mit 01.06.2023 in Rechtskraft.
  2. In der Folge stellte der BF am 18.12.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst an, dass sich die Sicherheitslage im Heimatland stark verschlechtert habe. Seine gesamte Familie sei auf der Flucht auch sei seine Schwester zwangsverheiratet worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab, weil diese ihm mit dem Umbringen gedroht hätten.
  3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.01.2025 gab der BF zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er immer noch auf der Suche nach Asyl sei, den Grund habe er bereits im ersten Verfahren angegeben, es habe sich daran nichts geändert. Seine Probleme mit der Al Shabaab beträfen nun auch seine Familie, seine drei Brüder hätten deshalb flüchten müssen, er wisse nicht, ob die Familie Somalia verlassen habe, weil er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, lediglich zu einer in Deutschland aufhältigen Schwester habe er Kontakt.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und gehe auch aus der von Amts wegen berücksichtigten Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt hervor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund zurückweisender Entscheidung nicht. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, er seine Anträge auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt und sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich entzogen habe. Der BF stelle aufgrund seines gesamten Verhaltens und der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend führte das BFA aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und gehe auch aus der von Amts wegen berücksichtigten Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt hervor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund zurückweisender Entscheidung nicht. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, er seine Anträge auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt und sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich entzogen habe. Der BF stelle aufgrund seines gesamten Verhaltens und der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Akten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Der BF gehört dem Clan der Ajuran, einem Sub Clan der Hawije, an. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Er lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester. Sie betrieben dort Viehwirtschaft und lebten vom Verkauf von Milch und erwirtschafteten damit ein Einkommen in der Höhe von 10 $/täglich. Die Familie des BF befand sich laut eigenen Angaben des BF im Erstverfahren in Mogadischu und hat sich daran nichts geändert. Der BF hat Kontaktmöglichkeiten zu seinen Angehörigen. Der BF ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er lebte dort gemeinsam mit seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester. Sie betrieben dort Viehwirtschaft und lebten vom Verkauf von Milch und erwirtschafteten damit ein Einkommen in der Höhe von 10 $/täglich. Die Familie des BF befand sich laut eigenen Angaben des BF im Erstverfahren in Mogadischu und hat sich daran nichts geändert. Der BF hat Kontaktmöglichkeiten zu seinen Angehörigen. Der BF besuchte in Somalia zwei Jahre die Schule und arbeitete danach in der Viehwirtschaft der Familie mit. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: Der BF brachte bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich lediglich auf das bereits als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant befundene Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ist auch hinsichtlich der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bzw. in der Herkunftsstadt XXXX wie auch in der Hauptstadt Mogadischu keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ist auch hinsichtlich der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bzw. in der Herkunftsstadt römisch 40 wie auch in der Hauptstadt Mogadischu keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF hielt sich seit der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 11.02.2022 Österreich auf und ist bis laufend in Österreich gemeldet. Am 29.05.2024 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.12.2024 aus Deutschland rücküberstellt. Seiner mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.04.2024 bestehenden Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen. Der BF war während seines Aufenthaltes in Österreich von Februar 2022 bis dato an unterschiedlichen Wohnsitzen stets aufrecht gemeldet. Auch seit seinem neuerlichen, mit Dezember 2024 beginnenden Aufenthalt in Österreich ist der BF aufrecht gemeldet. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Bindungen. Der BF hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 (Teil 1 und Teil2) besucht, die diesbezügliche Prüfung hat der BF nicht bestanden. Der BF geht keiner Beschäftigung nach. Der BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben im vorangegangen sowie im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des BF und seinen Sprachkenntnissen ergeben aus seinen entsprechenden Angaben im vorangegangen Verfahren. Die Feststellungen zur Geburts- und Herkunftsstadt des BF sowie zu seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in Somalia ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben im vorangegangenen Verfahren. Die Feststellung, dass seine Mutter und Geschwister weiterhin in Mogadischu leben und er mit seinen Angehörigen Kontakt hat, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des BF im ersten Asylverfahren. Der BF gab zwar im gegenständlichen Verfahren an, dass drei Brüder geflüchtet seien und die Schwester mitgenommen worden sei, daher die ganze Familie flüchten habe müssen, doch verabsäumte er, näher darzulegen, aus welchen Gründen er nunmehr niemanden in Somalia hätte, sodass für das Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die soziale bzw. familiäre Situation des BF im Herkunftsstaat geändert hätte, zumal der BF im Rahmen seiner Einvernahme vom 21.01.2025 nicht einmal durchgehend glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen vermochte, warum und ob seine Mutter überhaupt verstorben ist. Daran vermag auch sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine drei Brüder aufgrund seiner Probleme mit der Al Shabaab geflüchtet seien, ebenfalls nichts zu ändern, als dieses Vorbringen im klaren Widerspruch zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 25.04.2023 steht, wo – wie bereits geschrieben – dezidiert festgestellt wurde, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen, nämlich von der Al Shabaab verfolgt zu werden, nicht der Wahrheit entsprechen. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: Die Feststellung, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebacht hat, beruht darauf, dass er in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA angab, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten bzw. sich generell nichts geändert habe und es sich um denselben Sachverhalt handeln würde, welchen er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Das BFA sprach dem Vorbringen des BF im ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 25.04.2023 die Glaubwürdigkeit bzw. die Asylrelevanz ab. Sofern der BF nunmehr erneut vorbrachte, er fürchte wegen der Verfolgung durch die Al Shabaab um sein Leben, so ist dem zunächst zu entgegnen, dass seinen Fluchtgründen im ersten Asylverfahren mangels konkreten und glaubwürdigen Angaben des BF wie nun auch im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden konnte, die Glaubwürdigkeit versagt wurde, sodass eine Verfolgung des BF im Heimatland durch die Al Shabaab schon aus diesem Grund nicht angenommen werden kann. Dass eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich der individuellen Umstände des BF nicht eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass es sich bei diesem, unverändert zum Vorverfahren, um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, der in Somalia über (wenn auch nur zwei Jahre) Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Es ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen auch davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt, wobei sich die Kosten dafür auf 300 bis 400 US Dollar belaufen, durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann, als diesen weiterhin zu entnehmen ist, dass ungelernte Kräfte in Mogadischu auf Baustellen eine Arbeit finden können und dafür 250 (Bauarbeiter) bis 300 (Landarbeiter)US Dollar monatlich verdienen würden. Die Mutter und Geschwister des BF leben außerdem weiterhin in Mogadischu und hat der BF auch keinen Grund angegeben, warum auch die Tante aus Saudi Arabien, durch welche der BF bzw. seine Familie in Somalia Unterstützung erhalten hat, nicht weiterhin ihre Familienangehörigen im Heimatland unterstützen könne, sodass der BF auch weiterhin über ein familiäres und soziales Netzwerk in Somalia verfügt und aufgrund des weiteren Kontaktes auch davon auszugehen ist, dass der BF Unterstützung durch diese erhalten würde. In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Bescheid des BFA vom 25.04.2023 ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben. Selbst aus der Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 16.01.2025 geht im Vergleich dazu keine beachtliche Änderung – insbesondere Verschlechterung – der Lage in Mogadischu bzw. Balcad hervor. 2.
  10. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich und dass dieser für etwa sieben Monate unterbrochen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt des ersten Asylverfahrens und aus den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahrens. Dass der BF seiner mit Juni 2023 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Rückkehr des BF nach Österreich im Dezember 2024 und der am 18.12.2024 erfolgten verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass der BF während seiner Aufenthalte in Österreich stets aufrecht gemeldet war bzw. ist, ergibt sich aus der Einholung eines Auszuges aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Dass der BF auch sonst keine engen sozialen Bindungen in Österreich hat, ergibt sich daraus, dass er hinsichtlich der von ihm gesetzten Integrationsschritte lediglich vorbrachte, Integration betrieben und Deutschkurse besucht zu haben. Weitere, tiefer gehende Integrationsschritte gehen aus seinen Angaben nicht hervor. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF, der von ihm besuchten Deutschkurse und die nicht bestandene Prüfung auf Niveau A1 ergibt sich aus den Angaben des BF im vorangegangen sowie im gegenständlichen Verfahren. Dass er aktuell keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass er eine solche im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht behauptet hat. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seiner entsprechenden Angabe im gegenständlichen Verfahren. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einholung eines Strafregisterauszuges.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 leg.cit. in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache eines Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das BFA einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, es also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, leg.cit. in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache eines Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das BFA einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, es also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K17). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vergleiche VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (s. etwa Vw

GH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der BF keinen neuen Sachverhalt iSd dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der BF behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenen Fluchtgründen, die er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 11.02.2022 geltend gemacht hat. Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vor und das BFA wies den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der BF keinen neuen Sachverhalt iSd dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der BF behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenen Fluchtgründen, die er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 11.02.2022 geltend gemacht hat. Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und das BFA wies den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch in Bezug auf seine individuellen Umstände ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vor und das BFA wies den Folgeantrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch in Bezug auf seine individuellen Umstände ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und das BFA wies den Folgeantrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Sofern der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, er sei Zeuge vor Gericht gewesen, ist festzuhalten, dass die Formulierung seiner Funktion als Zeuge in der Vergangenheitsform darauf hinweist, dass der BF bereits als Zeuge ausgesagt hat und seine Aussage daher nicht mehr zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Sofern der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, er sei Zeuge vor Gericht gewesen, ist festzuhalten, dass die Formulierung seiner Funktion als Zeuge in der Vergangenheitsform darauf hinweist, dass der BF bereits als Zeuge ausgesagt hat und seine Aussage daher nicht mehr zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vor.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF ist seit seiner erneuten Einreise im Dezember 2024 erst seit etwa zwei Monaten in Österreich aufhältig. Er hat während seines Aufenthaltes keine maßgeblichen Integrationsbemühungen unternommen. Er spricht nur wenig Deutsch (Niveau A1) und hat, wie beweiswürdigend ausgeführt, auch keine sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Weiters relativiert der Umstand, dass der BF zwei unbegründete Asylanträge stellte und er während der Dauer seiner Asylverfahren – welche jeweils das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, nicht überschritten haben – über ein bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügte, die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens. Der BF verfügt zudem noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den größten Teil seines Lebens verbracht hat, in die Schule gegangen ist, gearbeitet hat, seine Eltern, Geschwister, leben und dessen Landessprache (Somali) seine Muttersprache ist. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht. Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: § 53 FPG normiert auszugsweise Folgendes: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, FPG normiert auszugsweise Folgendes: , „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1a, 1b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […].“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285 mwN). Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die missbräuchliche Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz und der Entzug des BF vom weiteren fremdenrechtlichen Verfahren durch seine unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland kämen erschwerend hinzu. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Artikel 8, EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die missbräuchliche Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz und der Entzug des BF vom weiteren fremdenrechtlichen Verfahren durch seine unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland kämen erschwerend hinzu. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 25.04.2023 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und infolge ohne das Vorbringen neuer Fluchtgründe einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht geboten. So hielt er sich bis Juni 2023 aufgrund des laufenden Asylverfahrens iSd § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich auf, ist bzw. war während seiner Aufenthalte in Österreich durchgehend behördlich gemeldet und ist strafgerichtlich unbescholten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine maßgebliche, über die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten wurde bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt.Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 25.04.2023 nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und infolge ohne das Vorbringen neuer Fluchtgründe einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht geboten. So hielt er sich bis Juni 2023 aufgrund des laufenden Asylverfahrens iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich auf, ist bzw. war während seiner Aufenthalte in Österreich durchgehend behördlich gemeldet und ist strafgerichtlich unbescholten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine maßgebliche, über die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten wurde bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt. Demnach konnte von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden und war der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Demnach konnte von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden und war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2280223.3.00

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