RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW208 2295763-1 Spruch, W208 2295763-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2024, Zl. 1370861408-231942840, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2024, Zl. 1370861408-231942840, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 26.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und bei einer Rückkehr den Militärdienst und den Krieg fürchte (AS 12). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 13). 2. Am 20.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 39). Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe. Sie stamme aus XXXX , in der Provinz IDLIB und ihre Heimatregion sei seit 2014 unter Kontrolle der Opposition gestanden. Sie sei aber zum Wehrdienst gesucht und von der Al Nusra Front zum Kampf aufgefordert worden. Nach ihrer Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2019 sei das syrische Militär zu ihren Eltern nach Hause gekommen und habe nach ihr gesucht. Nach etwa zwei Jahren sei sie wieder von der TÜRKEI nach SYRIEN abgeschoben worden und dann wieder wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist und Richtung EUROPA geflüchtet (AS 44 ff). Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe. Sie stamme aus römisch 40 , in der Provinz IDLIB und ihre Heimatregion sei seit 2014 unter Kontrolle der Opposition gestanden. Sie sei aber zum Wehrdienst gesucht und von der Al Nusra Front zum Kampf aufgefordert worden. Nach ihrer Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2019 sei das syrische Militär zu ihren Eltern nach Hause gekommen und habe nach ihr gesucht. Nach etwa zwei Jahren sei sie wieder von der TÜRKEI nach SYRIEN abgeschoben worden und dann wieder wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist und Richtung EUROPA geflüchtet (AS 44 ff). Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie eine Zwangsrekrutierung durch die Opposition oder eine Verhaftung durch die Regierungsbehörden erwarten (AS 48). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 50). Eine Kopie des syrischen Personalausweises der bP (AS 53
- ff)wurde vorgelegt. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 82) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 155 ff).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 82) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 155 ff). 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (AS 185), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (AS 185), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. 5. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 17.07.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1). 6. Am 09.09.2024 führte die Gerichtsabteilung W114 des BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 5). 7. Infolge Unzuständigkeit (wegen einer möglichen Befangenheit des Leiters der Gerichtsabteilung W114) wurde das Verfahren am 16.09.2024 der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen (OZ 6). 8. Am 02.01.2025 führte das BVwG durch die Gerichtsabteilung W208 eine mündliche Verhandlung durch (OZ 12). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der bP Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 29 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht Arabisch. Die bP stammt aus XXXX , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS. Sie ist dort geboren und aufgewachsen und hat sich zwischenzeitlich auch in XXXX und XXXX , Dörfer im Umkreis von etwa 15 – 20 km ihres Heimatortes, aufgehalten (VHS 6, 7). Im Jahr 2021 ist die bP zum ersten Mal illegal in die TÜRKEI gegangen und hat dort zwei Jahre im Elektrofachhandel gearbeitet. Nach etwa zwei Jahren wurde die bP wieder zurück nach SYRIEN abgeschoben und hat sich danach etwa ein Monat in XXXX , in der Provinz ALEPPO aufgehalten, bevor sie im Sommer 2023 SYRIEN abermals illegal verließ und über die TÜRKEI Richtung ÖSTERREICH ausreiste (AS 45, 48; VHS 6).Die bP stammt aus römisch 40 , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS. Sie ist dort geboren und aufgewachsen und hat sich zwischenzeitlich auch in römisch 40 und römisch 40 , Dörfer im Umkreis von etwa 15 – 20 km ihres Heimatortes, aufgehalten (VHS 6, 7). Im Jahr 2021 ist die bP zum ersten Mal illegal in die TÜRKEI gegangen und hat dort zwei Jahre im Elektrofachhandel gearbeitet. Nach etwa zwei Jahren wurde die bP wieder zurück nach SYRIEN abgeschoben und hat sich danach etwa ein Monat in römisch 40 , in der Provinz ALEPPO aufgehalten, bevor sie im Sommer 2023 SYRIEN abermals illegal verließ und über die TÜRKEI Richtung ÖSTERREICH ausreiste (AS 45, 48; VHS 6). Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern der bP leben noch im Heimatort in SYRIEN. Sie hat 5 Schwestern und zwei Brüder. Die Schwestern sind alle verheiratet und leben in SYRIEN. Ein Bruder lebt in der TÜRKEI (AS 42, 43). Ein weiterer Bruder lebt ebenfalls noch im Heimatort in SYRIEN, wo dieser eine Werkstatt für Schul- und Reisetaschen betreibt (VHS 8). Die bP hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen (AS 43, VHS 8). Die bP hat die Schule bis zur 6. Schulstufe besucht und hat dann mit ihrem Bruder in der Taschenproduktion gearbeitet (AS 44, VHS 7). Die bP ist am 26.09.2024 illegal in ÖSTERREICH eingereist, wobei sie für die Schleppung geschätzt bei der ersten Ausreise etwa € 2.400,00 und bei der zweiten Ausreise € 3.800,00 von SYRIEN in die TÜRKEI (AS 45, 46) und etwa € 7.000 (AS 47) von der TÜRKEI nach EUROPA bezahlt hat. Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt. Gemäß Strafregisterauszug vom 02.01.2025 ist die bP strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen vergleiche Länderberichte 1.3.). Der asylrechtliche Heimatort der bP, XXXX , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS.Der asylrechtliche Heimatort der bP, römisch 40 , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS. Der zwischenzeitliche Aufenthaltsort der bP, XXXX , eine Stadt in der Provinz ALEPPO, ebenfalls im Nordwesten SYRIENS, befindet sich nach der Großoffensive gegen das syrische Regime nunmehr ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Der zwischenzeitliche Aufenthaltsort der bP, römisch 40 , eine Stadt in der Provinz ALEPPO, ebenfalls im Nordwesten SYRIENS, befindet sich nach der Großoffensive gegen das syrische Regime nunmehr ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die bP verließ im Jahr 2021 zum ersten Mal SYRIEN wegen des Bürgerkrieges und ist in die TÜRKEI gegangen. Nach kurzer Rückkehr nach SYRIEN im Jahr 2023 ging die bP im Sommer 2023 erneut illegal in die TÜRKEI und reiste von dort im Sommer 2023 schlepperunterstützt Richtung ÖSTERREICH aus. Die bP hat den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und bei einer Rückkehr den Militärdienst und den Krieg fürchte (AS 12). In der Einvernahme vor dem BFA gab sie abermals an, sie habe ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen. Außerdem sei sie zum Wehrdienst gesucht und von der Al Nusra Front (nunmehr: HTS) zum Kampf aufgefordert worden. Schließlich sei sie – nach Rückkehr von ihrem zweijährigen Türkeiaufenthalt im Jahr 2023 – wieder wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus SYRIEN ausgereist und Richtung EUROPA geflüchtet (AS 44 ff). In der Beschwerde machte die bP eine drohende Zwangsrekrutierung des syrischen Regimes zum Wehrdienst für die ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN (unter dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad) sowie eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer Herkunft aus dem Rebellengebiet IDLIB geltend (AS 186 ff), was infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 ins Leere führt. Des Weiteren macht die bP in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung die drohende Ableistung zum bzw drohende Repressalien aufgrund der Weigerung des Wehrdienstes für die HTS geltend und schilderte diesbezüglich einen Vorfall, wonach sie von der HTS mitgenommen und zum Kämpfen aufgefordert worden sein soll, welcher sich jedoch als nicht glaubhaft erweist (vgl. 2.2.).Des Weiteren macht die bP in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung die drohende Ableistung zum bzw drohende Repressalien aufgrund der Weigerung des Wehrdienstes für die HTS geltend und schilderte diesbezüglich einen Vorfall, wonach sie von der HTS mitgenommen und zum Kämpfen aufgefordert worden sein soll, welcher sich jedoch als nicht glaubhaft erweist vergleiche 2.2.). Die bP stützt ihren Antrag auf internationalen Schutz daher im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch das ehemals machthabende syrische Regime aufgrund ihrer Herkunft aus dem Rebellengebiet IDLIB sowie der Ableistung des Wehrdienstes und eine drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die angedrohte Zwangsrekrutierung und anschließende Suche nach der bP durch die HTS im Haus ihrer Familie nach ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2021 waren jedoch nicht glaubhaft (vgl. 2.2.). Die bP stützt ihren Antrag auf internationalen Schutz daher im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch das ehemals machthabende syrische Regime aufgrund ihrer Herkunft aus dem Rebellengebiet IDLIB sowie der Ableistung des Wehrdienstes und eine drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die angedrohte Zwangsrekrutierung und anschließende Suche nach der bP durch die HTS im Haus ihrer Familie nach ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2021 waren jedoch nicht glaubhaft vergleiche 2.2.). Der bP droht weder in ihrer Herkunftsregion in IDLIB noch an ihrem zwischenzeitlichen Aufenthaltsort XXXX in ALEPPO, infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung.Der bP droht weder in ihrer Herkunftsregion in IDLIB noch an ihrem zwischenzeitlichen Aufenthaltsort römisch 40 in ALEPPO, infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung. Die bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer für andere Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich (vgl Beweiswürdigung 2.2.). Sie wäre in ihrer Herkunftsregion IDLIB oder in ALEPPO keiner asylrelevanten Verfolgung durch die HTS (in der die AL-NUSRA aufgegangen ist) ausgesetzt.Die bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer für andere Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich vergleiche Beweiswürdigung 2.2.). Sie wäre in ihrer Herkunftsregion IDLIB oder in ALEPPO keiner asylrelevanten Verfolgung durch die HTS (in der die AL-NUSRA aufgegangen ist) ausgesetzt. Dass die bP von anderen Gruppierungen verfolgt oder bedroht würde, hat sie nicht behauptet und haben sich diesbezüglich auch keine Hinweise im Zuge des Verfahrens ergeben. Die bP hat sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI oder ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der HTS geraten sein könnte. Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht. Ebensowenig konnte konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Es besteht auch keine Gefahr im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, (vgl. 1.3.3. und 1.3.4.) wieder.Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, vergleiche 1.3.3. und 1.3.4.) wieder. 1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 14.02.2025): 1. Sicherheitslage Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). [...] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.10. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). 2. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). 3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...] 4. Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).“ 1.3.2. Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ zu entnehmen: „Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: BILD, Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12. auf 08.12. (BBC 08.12.2024). Am 06.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12. Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Die Akteure: • Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.3. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt:1.3.3. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update römisch sechs, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns 2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return. 3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns 4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection 5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.” Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, andere Risiken jedoch bestehen bleiben oder sich verstärken könnten. Angesichts der sich schnell verändernden Dynamik und der sich weiterentwickelnden Situation in SYRIEN ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidungsträgern detaillierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. 2. Beweiswürdigung: (AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.) 2.1. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf die Kopie des syrischen Personalausweises der bP (AS 53 ff). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorte basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (AS 42,43; VHS 7). Hinsichtlich der Zeitangaben ihrer erstmaligen Ausreise machte die bP unterschiedliche Angaben, zumal sie in der Erstbefragung am 26.09.2023 anführte, sie habe vor etwa zwei Jahren, somit im Jahr 2021 ihren Entschluss zur Ausreise gefasst und sei dann zwei Jahre in der TÜRKEI gewesen und dann über die Balkanländer innerhalb von etwa drei Wochen nach ÖSTERREICH gekommen (AS 10-11). Vor dem BFA gab die bP sodann befragt, nach dem Zeitpunkt ihres Entschlusses zur Ausreise an, dass es etwa im Jahr 2019 gewesen sei, da es damals Bombardierungen gegeben habe. Dann sei sie in die Türkei gegangen (AS 45). Danach wurde ihr vorgehalten, dass ihre Angaben zu einer Ausreise im Jahr 2019 nicht in Einklang mit den weiteren Ausführungen zu bringen wären, insbesondere da die bP nachweislich im September 2023 in ÖSTERREICH eingereist ist. Diesen Vorhalt versuchte die bP zu relativieren, indem sie angab, sie habe nur ungefähre Angaben gemacht und sie mehrere Versuche hätte unternehmen müssen. Dass sie bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sie nach zwei Jahren in der TÜRKEI wieder zurück nach SYRIEN abgeschoben worden sei (AS 48), rechtfertigte sie damit, dass nicht so genau gefragt worden wäre, was vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung insbesondere zur Ermittlung der Reiseroute dienen soll (vgl § 19 Abs 1 AsylG 2005) und eine eigens dafür geschaffene Tabelle (AS 11) dieser Niederschrift zu Grunde gelegt ist, nicht überzeugend und ist daher als reine Schutzbehauptung der bP zu werten, welche sich insgesamt auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens auswirkt.Hinsichtlich der Zeitangaben ihrer erstmaligen Ausreise machte die bP unterschiedliche Angaben, zumal sie in der Erstbefragung am 26.09.2023 anführte, sie habe vor etwa zwei Jahren, somit im Jahr 2021 ihren Entschluss zur Ausreise gefasst und sei dann zwei Jahre in der TÜRKEI gewesen und dann über die Balkanländer innerhalb von etwa drei Wochen nach ÖSTERREICH gekommen (AS 10-11). Vor dem BFA gab die bP sodann befragt, nach dem Zeitpunkt ihres Entschlusses zur Ausreise an, dass es etwa im Jahr 2019 gewesen sei, da es damals Bombardierungen gegeben habe. Dann sei sie in die Türkei gegangen (AS 45). Danach wurde ihr vorgehalten, dass ihre Angaben zu einer Ausreise im Jahr 2019 nicht in Einklang mit den weiteren Ausführungen zu bringen wären, insbesondere da die bP nachweislich im September 2023 in ÖSTERREICH eingereist ist. Diesen Vorhalt versuchte die bP zu relativieren, indem sie angab, sie habe nur ungefähre Angaben gemacht und sie mehrere Versuche hätte unternehmen müssen. Dass sie bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sie nach zwei Jahren in der TÜRKEI wieder zurück nach SYRIEN abgeschoben worden sei (AS 48), rechtfertigte sie damit, dass nicht so genau gefragt worden wäre, was vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung insbesondere zur Ermittlung der Reiseroute dienen soll vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) und eine eigens dafür geschaffene Tabelle (AS 11) dieser Niederschrift zu Grunde gelegt ist, nicht überzeugend und ist daher als reine Schutzbehauptung der bP zu werten, welche sich insgesamt auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens auswirkt. In der mündlichen Verhandlung wird der bP sodann hinsichtlich des Ausreisedatums vorgehalten, dass sie gemäß ihren Angaben in der Erstbefragung im September 2021 zum ersten Mal in die TÜRKEI ausgereist sei und sie gefragt, ob das richtig wäre. Die bP führte zunächst ausweichend an, dass sie sich keine Daten merken würde, um sodann zuzustimmen, dass sie sich nach der Ausreise zwei Jahre in der TÜRKEI aufgehalten habe und dann wieder nach SYRIEN abgeschoben worden sei, woraufhin sie sich dort etwa ein Monat in XXXX aufgehalten habe, um dann wieder in die TÜRKEI und daraufhin weiter Richtung ÖSTERREICH auszureisen (VHS 6). Diese Schilderungen zur Ausreise und ihren Aufenthaltsorten sind schließlich plausibel und konnten daher als glaubhaft gewertet und festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung wird der bP sodann hinsichtlich des Ausreisedatums vorgehalten, dass sie gemäß ihren Angaben in der Erstbefragung im September 2021 zum ersten Mal in die TÜRKEI ausgereist sei und sie gefragt, ob das richtig wäre. Die bP führte zunächst ausweichend an, dass sie sich keine Daten merken würde, um sodann zuzustimmen, dass sie sich nach der Ausreise zwei Jahre in der TÜRKEI aufgehalten habe und dann wieder nach SYRIEN abgeschoben worden sei, woraufhin sie sich dort etwa ein Monat in römisch 40 aufgehalten habe, um dann wieder in die TÜRKEI und daraufhin weiter Richtung ÖSTERREICH auszureisen (VHS 6). Diese Schilderungen zur Ausreise und ihren Aufenthaltsorten sind schließlich plausibel und konnten daher als glaubhaft gewertet und festgestellt werden. Insgesamt ist jedoch auszuführen, dass die bP insbesondere betreffend die Angabe von Zeitpunkten (aber auch später bei näherer Nachfrage über Details ihres Vorbringens über die HTS, vgl VHS 11) im Zuge des gesamten Asylverfahrens versucht hat, Erinnerungslücken geltend zu machen, um Widersprüche zu rechtfertigen, was sich insgesamt auf die auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens auswirkt (vgl VHS 5, „Ich bin sehr schlecht in Zeitangaben. Ich merke mir keine Daten.“).Insgesamt ist jedoch auszuführen, dass die bP insbesondere betreffend die Angabe von Zeitpunkten (aber auch später bei näherer Nachfrage über Details ihres Vorbringens über die HTS, vergleiche VHS 11) im Zuge des gesamten Asylverfahrens versucht hat, Erinnerungslücken geltend zu machen, um Widersprüche zu rechtfertigen, was sich insgesamt auf die auf die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens auswirkt vergleiche VHS 5, „Ich bin sehr schlecht in Zeitangaben. Ich merke mir keine Daten.“). Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 42,43; VHS 3,4). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach XXXX , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 4). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach römisch 40 , eine Stadt etwa 15 km südlich der Stadt IDLIB, unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 4). Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in XXXX nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. So befindet sich die Stadt XXXX in der Provinz ALEPPO, welche kurz vor ihrer letzten Ausreise aus SYRIEN für etwa ein Monat Aufenthaltsort der bP war, nach dem Sturz des Assad-Regimes nun ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in römisch 40 nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. So befindet sich die Stadt römisch 40 in der Provinz ALEPPO, welche kurz vor ihrer letzten Ausreise aus SYRIEN für etwa ein Monat Aufenthaltsort der bP war, nach dem Sturz des Assad-Regimes nun ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 13, AS 50). Dies auch erneut vor dem BVwG (VHS 4). Etwaige Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß den dargestellten Länderberichten (insb UNHCR). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen 2.2.1. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und bei einer Rückkehr den Militärdienst und den Krieg fürchte (AS 12). In der Einvernahme vor dem BFA gab sie abermals an, sie habe ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen. Außerdem sei sie zum Wehrdienst gesucht und von der AL NUSRA FRONT (nunmehr: HTS) zum Kampf aufgefordert worden. Schließlich sei sie – nach Rückkehr von ihrem zweijährigen Türkeiaufenthalt im Jahr 2023 – wieder wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus SYRIEN ausgereist und Richtung EUROPA geflüchtet (AS 44 ff). Im Zuge dieser Einvernahme führte sie dann insbesondere auf die Frage, ob sie einen Einberufungsbefehl von einer militärischen Einheit bekommen habe, an, dass sie sich in den Teilen SYRIENS aufgehalten habe, in welchen das syrische Regime keine Macht habe (AS 44). Als sie dann aus SYRIEN ausgereist sei, wäre das Militär zu ihren Eltern gekommen und habe nach ihr gefragt (AS 45). In ihrer Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und weiters darauf verwiesen, dass ihr durch die drohende Einziehung seitens der Regierung zum Reservedienst und durch die illegale Ausreise, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland drohe (AS 186). In der mündlichen Verhandlung wurde die bP eingehend nach ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie dabei insbesondere die drohende Ableistung zum bzw drohende Repressalien aufgrund der Weigerung des Wehrdienstes für die HTS geltend machte und diesbezüglich zum ersten Mal einen Vorfall schilderte, wonach sie von der HTS mitgenommen und zur Teilnahme am Kampf aufgefordert worden sein soll. Dass sich dieser Vorfall entsprechend zugetragen hat, erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Die bP traf im Zuge ihrer Befragung vor dem BVwG eingangs lediglich oberflächliche Ausführungen über die Belastung durch die allgemeinen Geschehnisse des Bürgerkrieges. Erst nach Aufforderung, sie möge genauere Angaben machen, führte sie aus, dass sie in SYRIEN seit Beginn der Revolution vom Regime verfolgt worden und deshalb mit ihrer Familie von Ort zu Ort geflohen sei. Es habe in dieser Zeit einige Gruppierungen gegeben, die gegen das syrische Regime gekämpft hätten und sie sei aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen. Einmal seien sie auch zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Danach habe sie sehr viel Angst gehabt und nicht mehr arbeiten gehen können. Ihr sei eine bestimmte Frist gesetzt worden, etwa 10 oder 15 Tage. In dieser Zeit hätte sie sich ihnen anschließen sollen. Sie habe dies jedoch abgelehnt und ihnen gesagt, dass sie nicht auf deren Seite kämpfen wolle. Sie habe gewusst, dass sie sie verfolgen würden, wenn sie dortgeblieben wäre, weshalb sie dann den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte (VHS 5). Dass die bP aufgrund dieses angeblichen Vorfalls den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte, widerspricht jedoch ihrer in der Befragung des BFA getätigten Aussage, wonach sie aufgrund der Bombardements und als das syrische Militär auf ihre Heimatstadt zugekommen sei, geflohen wäre (AS 44). Sie gab zwar in der Befragung vor dem BFA an, dass sie von der AL NUSRA FRONT mit Zwangsrekrutierung bedroht worden sei, wich jedoch der anschließenden Frage, wann sie von dieser zum Kampf aufgefordert worden sei, aus, und gab lediglich an, dies sei vor ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI gewesen. Anschließend erstattete sie jedoch die Schilderung darüber, was sich nach ihrer Abschiebung nach SYRIEN aus der Türkei in XXXX zugetragen habe, wobei sie diesbezüglich lediglich ausführte, dass die „Probleme für alle dort“ wieder begonnen hätten, nicht nur für sie alleine. Daher sei sie wieder ausgereist (AS 47). Hinsichtlich der Bedrohung durch die HTS machte die bP keine weiteren Angaben, insbesondere unterließ sie jegliches Vorbringen im Zusammenhang mit der nunmehr vor dem BVwG behaupteten Festnahme und angeblichen Drohung zur Zwangsrekrutierung, was nicht dafürspricht, dass dieser erst vor dem BVwG behauptete Erzählstrang sich tatsächlich so zugetragen hat, sondern es sich um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt, welches sich insgesamt auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen auswirkt.Sie gab zwar in der Befragung vor dem BFA an, dass sie von der AL NUSRA FRONT mit Zwangsrekrutierung bedroht worden sei, wich jedoch der anschließenden Frage, wann sie von dieser zum Kampf aufgefordert worden sei, aus, und gab lediglich an, dies sei vor ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI gewesen. Anschließend erstattete sie jedoch die Schilderung darüber, was sich nach ihrer Abschiebung nach SYRIEN aus der Türkei in römisch 40 zugetragen habe, wobei sie diesbezüglich lediglich ausführte, dass die „Probleme für alle dort“ wieder begonnen hätten, nicht nur für sie alleine. Daher sei sie wieder ausgereist (AS 47). Hinsichtlich der Bedrohung durch die HTS machte die bP keine weiteren Angaben, insbesondere unterließ sie jegliches Vorbringen im Zusammenhang mit der nunmehr vor dem BVwG behaupteten Festnahme und angeblichen Drohung zur Zwangsrekrutierung, was nicht dafürspricht, dass dieser erst vor dem BVwG behauptete Erzählstrang sich tatsächlich so zugetragen hat, sondern es sich um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt, welches sich insgesamt auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen auswirkt. In weiterer Folge führte sie vor dem BVwG aus, dass die HTS nach ihrer Ausreise in die TÜRKEI von ihrer Flucht erfahren hätte und daraufhin zu ihrem Bruder nach Hause gekommen wären und diesem mitgeteilt hätten, dass die bP nun bestraft werden müsse, womit sie versucht die durch den angeblichen Vorfall aufgezeigte Bedrohung nachhaltig zu unterstreichen, was ihr jedoch im Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorfalles insgesamt nicht überzeugend gelingt. Die bP wurde in Folge auch gefragt, wie ihr Bruder – vor dem Hintergrund, dass dieser nach wie vor im Heimatort unter Kontrolle der HTS lebe – von dem Umgang der HTS mit den Personen berichten würde, wobei sie dazu lediglich angab, dass die beiden nicht über Politik sprechen würden. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie manchmal darüber sprechen würden, was dort passiere, z.B. wie die Einwohner unter Druck gesetzt oder sie Dinge verändern wollen würden (VHS 8). Auf diesbezügliche Nachfrage des Rechtsvertreters gab die bP ebenfalls nur an, dass sie allgemein über die Situation im Heimatort sprechen würden und traf dazu keine näheren Angaben (VHS 13). Anschließend wurde die bP noch einmal aufgefordert, sich in die Situation der Mitnahme durch die HTS zurückzuversetzen und alles darüber zu erzählen, was ihr einfallen würde. Daraufhin erstattete sie eine Erzählung, welche sich in vagen Beschreibungen von linearen Abläufen („Sie klopften an die Tür.“ [...] „Sie fragten mich: Bist du XXXX ?“. Ich fragte: „Warum, was ist passiert?“ Sie sagten: „Es ist nichts passiert, er will nur mit dir sprechen.“ Ich sagte: „In Ordnung.“ Ich habe mich angezogen und sie nahmen mich mit. Es wartete ein Auto unten.“ VHS 10), erschöpfte. Anschließend wurde die bP noch einmal aufgefordert, sich in die Situation der Mitnahme durch die HTS zurückzuversetzen und alles darüber zu erzählen, was ihr einfallen würde. Daraufhin erstattete sie eine Erzählung, welche sich in vagen Beschreibungen von linearen Abläufen („Sie klopften an die Tür.“ [...] „Sie fragten mich: Bist du römisch 40 ?“. Ich fragte: „Warum, was ist passiert?“ Sie sagten: „Es ist nichts passiert, er will nur mit dir sprechen.“ Ich sagte: „In Ordnung.“ Ich habe mich angezogen und sie nahmen mich mit. Es wartete ein Auto unten.“ VHS 10), erschöpfte. Dann gab sie an, sie sei in einem Anhaltezentrum von einem Beamten oder Einvernahmeleiter befragt worden, warum sie sich ihnen nicht anschließe und ihr sei anschließend gesagt worden, dass man sie zu einem Trainingscamp mitnehmen würde, wo sie auch an der Waffe trainiert werden würde. Sie habe daraufhin angeblich eingewilligt das zu tun, sich aber eine Frist zwischen ca. 10 und 15 Tagen herausgehandelt, da sie gerade mit ihrem Bruder arbeiten würde (VHS 11). Dass die bP unter Vorbehalt einer Frist eingewilligt hätte, widerspricht ihrem zuvor getätigten Vorbringen, wonach sie abgelehnt und ihnen gesagt hätte, dass sie nicht auf deren Seite kämpfen wolle (VHS 5). Wenn die bP schließlich anführte, sie habe es ihrem Bruder erzählt und dieser habe daraufhin gesagt, die bP müsse sofort das Land verlassen, ist auffällig, dass die bP mit diesem Vorbringen darauf abzielt, das fluchtauslösende Moment darzustellen, was ihr vor dem Hintergrund, dass sie vor dem BFA (Bombardierungen, AS 44) und selbst in der Befragung vor dem BVwG („Das, was mich am meisten belastet hat, waren die allgemeinen Geschehnisse, [...]“ VHS 5) noch andere – allgemeine und keine persönlich konkreten – Gründe dafür angegeben hat, jedoch nicht glaubhaft gelingt. Dazu widersprüchlich ist auch die Aussage, dass sie vor der angeblichen Festnahme nicht aus SYRIEN habe ausreisen wollen, obwohl es Kämpfe und regelmäßige Angriffe gegeben habe und sie diese Entscheidung erst nach der kurzen Festnahme getroffen hätte (VHS 12). In weiterer Folge wurden der bP noch vereinzelte Fragen zu diesem angeblichen Vorfall gestellt und dabei insbesondere darauf abgezielt sie zur Schilderung ungesteuerter Details zu bewegen. Dies gelang jedoch nicht, zumal die bP angab, dass ihr zu diesem Tag „nichts mehr“ einfalle. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Monat sich dies zugetragen hätte, in welchem Jahr es gewesen oder wie alt sie dabei gewesen sei (VHS 11). Insgesamt ist dieses Vorbringen daher vage und somit wenig glaubhaft. Auf die Frage, wieso sie an jenem Tag am Nachmittag zu Hause gewesen wäre und nicht gearbeitet hätte, gab sie an, dass sie Mittagspause zu Hause gemacht hätte, da ihr Bruder und sie sich in der Arbeit abwechseln würden (VHS 11), was nicht glaubhaft ist, zumal die bP einerseits von Nachmittag und nicht von Mittag sprach und andererseits nicht davon auszugehen ist, dass die HTS über die Pauseneinteilung der bP Bescheid gewusst und diesen Besuch zeitlich so genau geplant hätte, um sie zu ebendiesem Zeitpunkt zu Hause anzutreffen. Als die bP aufgefordert wurde, die Situation zu beschreiben, als sie ins Auto eingestiegen und abgeholt worden sei, führte sie aus, dass sie beim rechten Oberarm genommen und die Treppe runter zum Auto gebracht worden sei. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie ins Auto einsteigen solle. Einer sei im Auto, der andere sei auf der anderen Seite gesessen, die bP in der Mitte. Auf die Frage wie viele Personen es gewesen seien, antwortete die bP mit „vielleicht sechs“. Auf den Vorhalt, wie sechs Personen im Auto hätten sitzen können, gab sie an „Der Fahrer und zwei neben ihm und die neben mir. Es war ein Van. In so einem Auto sind sie gekommen.“ um dann zu relativieren, „Fünf oder sechs, ich kann mich nicht mehr erinnern.“ (VHS 11). Die weitere Beschreibung des Vorganges, gestaltete sich ebenfalls vage und oberflächlich. Die Anhänger der HTS hätten nicht mit ihr gesprochen, sondern sie seien ausgestiegen und zu Fuß zum Anhaltezentrum gegangen, indem sie von zwei Männern am Oberarm gepackt und in dieses Zimmer gebracht worden sei. Dort sei sie ca. für eine Stunde gewesen (VHS 12). Ebensowenig sind die Ausführungen auf die Frage nach der Freilassung der bP plausibel, zumal sie unter Hinweis auf die ihr angeblich gewährte Frist ausführte, dass sie deswegen mit den Worten „Geh“ freigelassen worden sei und ihr Bruder sie bereits mit dem Moped vor dem Anhaltezentrum erwartet habe, da dieses nur ca. 5 Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen sei (VHS 12). Wie bereits oben angeführt, widerspricht die Freilassung unter Fristgewährung dem zuvor erstatteten Vorbringen, wonach sich die bP zu einem Anschluss an die HTS diesen gegenüber ablehnend geäußert habe (VHS 5). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bP diese Situation selbst erlebt hat, sondern sie sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Daran vermögen auch die Fragen des Rechtvertreters am Ende der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, wobei diesbezüglich insbesondere zu erwähnen ist, dass die bP befragt wurde, ob sie jemals etwas Schriftliches von der HTS bekommen habe und sie daraufhin angab, dass sie vor ihrer Freilassung auf einem Stück Papier habe unterschreiben müssen. Dass sie, wie sie in Folge auf Nachfrage anführte, dieses Stück Papier bei ihrer Flucht in die TÜRKEI weggeworfen habe, spricht nicht dafür, dass dieses Schriftstück jemals existiert hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die bP dies spontan ins Treffen geführt hat, um die von ihr geschilderte Fluchtgeschichte zu untermauern. Die Antwort auf die Frage, was bei einer Rückkehr in die Heimatregion geschehen würde, beantwortet die bP damit, dass sie von der HTS mitgenommen und verhört werden würde. Deren Verfahren würde lange dauern und sie würde eine Geldstrafe zahlen müssen. Allein mangels Glaubhaftigkeit des Vorfalls mit der HTS ist diese Rückkehrbefürchtung der bP jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich und wäre darin überdies auch keine konkrete asylrelevante Bedrohung der bP zu erkennen, zumal ein lange dauerndes Verfahren oder eine Geldstrafe für sich genommen keine asylrelevante Bedrohung iSd der GFK darstellen. Die bP machte während ihrer gesamten Befragung keine ungesteuerten Angaben zu Details. Konkrete Angaben, wie sich die Festnahme zugetragen haben sollen, wurden erst nach mehrmaliger Nachfrage und immer noch in rein oberflächlicher Weise vorgebracht. Ebensowenig erfolgten genauere Angaben zu den am Kerngeschehen beteiligten Personen oder selbst empfundene Emotionen im Rahmen dieser Situation, was ebenfalls dafür spricht, dass die bP nicht von selbst Erlebtem erzählt, sondern sich einer gehörten bzw erfundenen Geschichte bedient hat. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist nämlich zu erwarten, dass zumindest die für sie emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen und die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war aber – wie oben dargestellt – nicht der Fall. Wäre die bP tatsächlich festgenommen worden, hätte sie diesen Umstand zweifellos auch bereits bei früheren Vernehmungen geschildert. Dass die bP aus anderen Gründen ins Visier der HTS geraten sei, und ihr eine Verfolgung zukünftig drohen würde, konnte anhand ihres Vorbringens nicht glaubhaft gemacht werden, zumal die bP bei ihrer ersten Ausreise im Jahr 2021 27 Jahre gewesen ist und die HTS bereits seit dem Jahr 2014 als Machthaber im Heimatgebiet der bP fungiert. Das bedeutet, dass die – seit 2012 volljährige bP – zwischen 2014 und ihrer ersten Ausreise im Jahr 2021 durchgehend unbehelligt in ihrem Heimatort leben konnte. Sie hat lediglich angegeben, dass sie aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegslage und den Kämpfen der Gruppierungen untereinander zwischenzeitlich ihren Wohnort (im Radius von ca 20
- km)zwischenzeitlich verlassen habe, machte jedoch in diesem Zusammenhang keine persönliche Bedrohung geltend, sondern verwies auf allgemeine Angriffe durch das Regime und die Rebellen (VHS 6,7). Daher ist das BVwG überzeugt, dass sich die bP hier einer konstruierten Geschichte bedient hat, um eine persönliche Bedrohung, nämlich, dass sie aufgrund ihrer Herkunft aus einem (damaligen) Rebellengebiet bereits im Visier der HTS stand und ihr bei einer hypothetischen Rückkehr eine Zwangsrekrutierung drohen würde, glaubhaft zu machen. Da die bP die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen Weise, widersprüchlich und ohne ungesteuerte Ergänzungen schilderte, ist nicht anzunehmen, dass sich das Geschilderte tatsächlich zugetragen hat. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über die Herkunftsregion der bP und nunmehr überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem LIB (vgl. 1.3.1.) zu entnehmen. Dass sich die Lage diesbezüglich zwischenzeitig geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Fest steht, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über die Herkunftsregion der bP und nunmehr überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem LIB vergleiche 1.3.1.) zu entnehmen. Dass sich die Lage diesbezüglich zwischenzeitig geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Fest steht, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Die bP hat sich weder während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI noch in ÖSTERREICH politisch betätigt bzw nie eine verinnerlichte politische Einstellung zum Ausdruck gebracht hat. Sie gab zwar im Zuge des Verfahrens an, dass sie für keine Kriegspartei kämpfen wolle (VHS 9, 12, 13), allein aufgrund dessen ist ihr aber keine verinnerlichte politische Einstellung zuzusprechen, zumal sie auch ausführte, dass sie bei einer neuen Regierung den Wehrdienst ableisten würde (VHS 12). Dass die einst oppositionelle und nunmehr in weiten Teilen SYRIENS herrschende HTS gegenüber einer Person deshalb Verfolgungshandlungen setzen sollte, weil sich die Person dem Wehrdienst für das Assad-Regime entzogen habe, ist ebensowenig plausibel. 2.2.2. Zur behaupteten Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime Wie oben ausgeführt, hat die bP eine potentielle Verfolgung durch den drohenden Wehrdienst bzw die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar Al Assad geltend gemacht. Die bP schilderte vor dem BFA, dass das syrische Militär zu ihren Eltern nach Hause gekommen und ca. ein Monat nach ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI dort nach ihr gesucht hätte (AS 45). Dies ist einerseits vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach die syrische Regierung in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle nicht rekrutiert hat, nicht glaubhaft und andererseits im Hinblick auf den Sturz des syrischen Regimes auch nicht mehr relevant. Nach Ende der Herrschaft des syrischen Regimes kann daher im Ergebnis aus den oben genannten Vorbringen keine asylrelevante Bedrohung für die bP – weder in ihrer Heimatregion noch in ALEPPO und ebensowenig am Weg dorthin – ausgemacht werden. 2.2.3. Die Feststellung, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen, die keinen Hinweis enthalten, dass Rückkehrer aus dem Ausland ins HTS-Gebiet, wegen ihrer Ausreise verfolgt werden. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung der HTS nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden auch untersagt ist, diesbezüglich Daten an diese weiterzuleiten. Aus den bis zur Machtübernahme gültigen Länderinformationen geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Schließlich hat die bP auch nicht substantiiert behauptet, dass sie in ÖSTERREICH einer exilpolitischen Tätigkeit oder Aktivitäten nachgegangen wäre. Die bP hat bisher eine allfällige politische Meinung weder gegen das syrische Regime noch gegen eine andere Bürgerkriegspartei, wie die HTS, in SYRIEN kundgetan (VHS 10), sodass sie auch keine verinnerlichte eigene oppositionelle Gesinnung der HTS gegenüber glaubhaft machen konnte. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion Die unter 1.3. zitierten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche