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{'item': 'W213 2267057-1'}

Obsah (11)§§ 169hArt 133§ 12§ 175§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW213 2267057-1 Spruch, W213 2267057-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 169hAbs. 3 und 12 Abs. 2 Z. 1a Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Ablauf des 30. September 2018 um Der Beschwerde wird

Paragraphen 169 h, Absatz 3 und 12 Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Ablauf des 30. September 2018 um 5936 Tage (16 Jahre und 3 Monate) erhöht. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 19.07.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs 2 Z 4 GehG i.V.m. § 175 Abs. 98 Z 2 GehG bzw. § 169 h Abs. 3 GehG und § 12 Abs. 3 GehG.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 19.07.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG bzw. Paragraph 169, h Absatz 3, GehG und Paragraph 12, Absatz 3, GehG. Hinsichtlich des von ihm abgeleisteten Grundwehrdienstes wurde ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 wurden von zurückgelegten 8 Monaten des Präsenzdienstes nur 6 Monate angerechnet worden seien. Nach der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBI. l Nr. 58/2019) und der neu geschaffenen Rechtslage seien nunmehr sämtliche geleisteten Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes uneingeschränkt anzurechnen. Die neue Rechtslage trete diesbezüglich rückwirkend mit
  6. Februar 2015 in Kraft.

§ 12Abs 2 Z 4 Geh

G iVm 175 Abs 98 Z 2 GehG idgF beantrage er daher die nachträgliche Anrechnung der im Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 nicht berücksichtigten Zeiten, sohin von 8 Monaten, und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge, wobei darauf hingewiesen werde, dass die Verjährung nach § 13b GehG diesbezüglich

§ 175Abs 98 Z2 letzter Satz Geh

G ausgeschlossen sei.Hinsichtlich des von ihm abgeleisteten Grundwehrdienstes wurde ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 wurden von zurückgelegten 8 Monaten des Präsenzdienstes nur 6 Monate angerechnet worden seien. Nach der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBI. l Nr. 58 aus 2019,) und der neu geschaffenen Rechtslage seien nunmehr sämtliche geleisteten Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes uneingeschränkt anzurechnen. Die neue Rechtslage trete diesbezüglich rückwirkend mit
  2. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit 175 Absatz 98, Ziffer 2, GehG idgF beantrage er daher die nachträgliche Anrechnung der im Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 nicht berücksichtigten Zeiten, sohin von 8 Monaten, und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge, wobei darauf hingewiesen werde, dass die Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG diesbezüglich

Paragraph 175, Absatz 98, Z2 letzter Satz GehG ausgeschlossen sei. Zu den Zeiten der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsanwärter und Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG

§ 169hAbs. 3 Geh

G beantragt werde, die nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen. Ferner werde die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen beantragt.Zu den Zeiten der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsanwärter und Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG

Paragraph 169 h, Absatz 3, GehG beantragt werde, die nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen. Ferner werde die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen beantragt. I.

  1. Mit Schreiben vom 26.05.2021 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer bezüglich des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes mit, dass im Hinblick auf die neue Rechtslage beabsichtigt sei, dessen Besoldungsdienstalter und 61,5 Tage zu erhöhen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 26.05.2021 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer bezüglich des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes mit, dass im Hinblick auf die neue Rechtslage beabsichtigt sei, dessen Besoldungsdienstalter und 61,5 Tage zu erhöhen. Hinsichtlich der beantragten Anrechnung von Zeiten einer einschlägigen Berufsausübung wurde ausgeführt, dass die diesem Antrag zu Grunde gelegte Bestimmung des § 169h Abs. 3 GehG, idF BGBI. I Nr. 58/2019, welche eine zusätzliche Anrechnung von einschlägigen Berufszeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG auf Antrag ermöglichte, wenn diese Zeiten zuvor nur deshalb nicht angerechnet worden waren, weil sie das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen hatten, mit BGBI. I Nr. 153/2020, in Kraft getreten am 24.12.2020, aufgehoben worden sei und daher nicht mehr anwendbar sei.Hinsichtlich der beantragten Anrechnung von Zeiten einer einschlägigen Berufsausübung wurde ausgeführt, dass die diesem Antrag zu Grunde gelegte Bestimmung des Paragraph 169 h, Absatz 3, GehG, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, welche eine zusätzliche Anrechnung von einschlägigen Berufszeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG auf Antrag ermöglichte, wenn diese Zeiten zuvor nur deshalb nicht angerechnet worden waren, weil sie das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen hatten, mit BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,, in Kraft getreten am 24.12.2020, aufgehoben worden sei und daher nicht mehr anwendbar sei. Seitens der Dienstbehörde sei daher beabsichtigt, den vorliegenden Antrag in einen Antrag nach der mit BGBI. I Nr. 153/2020 neu gefassten Bestimmung des § 169h Abs. 1 GehG (in Kraft getreten ebenso am 24.12.2020), welche (mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG ermöglicht, umzudeuten.Seitens der Dienstbehörde sei daher beabsichtigt, den vorliegenden Antrag in einen Antrag nach der mit BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020, neu gefassten Bestimmung des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG (in Kraft getreten ebenso am 24.12.2020), welche (mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG ermöglicht, umzudeuten. Es werde davon ausgegangen, dass – auf Grundlage der diesbezüglich normierten Voraussetzungen – die in Rede stehenden Zeiten keine gleichwertige Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und lit. b GehG darstellten.Es werde davon ausgegangen, dass – auf Grundlage der diesbezüglich normierten Voraussetzungen – die in Rede stehenden Zeiten keine gleichwertige Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und Litera b, GehG darstellten. Im Hinblick auf die Beurteilung der in Rede stehenden Zeiten als gleichwertige Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG sei zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) vom
  3. Jänner 2021, GZ. 2021.0.021.286, zu verweisen, wonach der Gesetzgeber mit der Vorgabe, dass für eine Qualifikation einer (Vor-)Tätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit, die mit dieser Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben der nunmehrigen Tätigkeit zu entsprechen haben, habe sicherstellen wollen, dass nicht alle ähnlichen Vortätigkeiten zur Gänze angerechnet werden, sondern nur solche, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe Berufserfahrung vermittelten.Im Hinblick auf die Beurteilung der in Rede stehenden Zeiten als gleichwertige Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sei zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) vom
  4. Jänner 2021, GZ. 2021.0.021.286, zu verweisen, wonach der Gesetzgeber mit der Vorgabe, dass für eine Qualifikation einer (Vor-)Tätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit, die mit dieser Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben der nunmehrigen Tätigkeit zu entsprechen haben, habe sicherstellen wollen, dass nicht alle ähnlichen Vortätigkeiten zur Gänze angerechnet werden, sondern nur solche, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe Berufserfahrung vermittelten. Da davon auszugehen sei, dass die als Richter ausgeübten (hoheitlichen) Tätigkeiten, wie etwa Verhandlungsleitung oder Entscheidungsfällung, jedenfalls mehr als 25 % der mit der Richtertätigkeit verbundenen Aufgaben ausmachten (vgl. dazu auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom
  5. Mai 2021, GZ. 2021-0.258.061), diese (hoheitlichen) Aufgaben nicht im Rahmen der in Rede stehenden Tätigkeiten ausgeübt worden seien und diese Tätigkeiten somit nicht dieselbe Berufserfahrung (im notwendigen Ausmaß) vermittelt hätten, sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten somit auch nicht als gleichwertige Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG zu werten seien.Da davon auszugehen sei, dass die als Richter ausgeübten (hoheitlichen) Tätigkeiten, wie etwa Verhandlungsleitung oder Entscheidungsfällung, jedenfalls mehr als 25 % der mit der Richtertätigkeit verbundenen Aufgaben ausmachten vergleiche dazu auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom
  6. Mai 2021, GZ. 2021-0.258.061), diese (hoheitlichen) Aufgaben nicht im Rahmen der in Rede stehenden Tätigkeiten ausgeübt worden seien und diese Tätigkeiten somit nicht dieselbe Berufserfahrung (im notwendigen Ausmaß) vermittelt hätten, sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten somit auch nicht als gleichwertige Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu werten seien. I.
  7. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 15.06.2021 entgegen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeiten zu werten seien. Das ergebe sich schon daraus, dass sich Richteramtsprüfung und Rechtsanwaltsprüfung weitgehend ersetzten und wechselseitig durch nicht sehr umfangreiche Ergänzungsprüfungen, für die jeweilige andere Berufsprüfung absolviert werden könnten. Darüber hinaus sei in seinem konkreten Fall festzuhalten, dass er als Anwalt weit überwiegend als Prozessanwalt, sei es nun in Zivil- oder Strafsachen, tätig gewesen sei.römisch eins.
  8. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 15.06.2021 entgegen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeiten zu werten seien. Das ergebe sich schon daraus, dass sich Richteramtsprüfung und Rechtsanwaltsprüfung weitgehend ersetzten und wechselseitig durch nicht sehr umfangreiche Ergänzungsprüfungen, für die jeweilige andere Berufsprüfung absolviert werden könnten. Darüber hinaus sei in seinem konkreten Fall festzuhalten, dass er als Anwalt weit überwiegend als Prozessanwalt, sei es nun in Zivil- oder Strafsachen, tätig gewesen sei. Prozessvorbereitung und Prozessteilnahme hätten den größten Teil seiner Anwaltstätigkeit umfasst. Sowohl die Prozessvorbereitung und die Teilnahme in der Verhandlung als Parteienvertreter, das Befragen von Parteien, Zeugen und Sachverständigen, seien in weiten Teilen mit der Tätigkeit eines Richters oder einer Richterin ident und vermittelten dieselbe Berufserfahrung, wie diesen in diesen Zeiten. Es treffe zwar zu, dass man als Anwalt keine Urteile ausfertige, allerdings werde durch die zahlreichen Rechtsmittelschriftsätze, die zu verfassen seien, im Detail durchexerziert, wie ein mangelfreies Verfahren und Urteil zu führen bzw. abzufassen sei. Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom
  9. Mai 2021, GZ. 2021-0.258.061 tatsächlich davon ausgegangen werde, dass die Rechtsanwaltstätigkeit der Richtertätigkeit gleichwertig sei (vgl S 3 letzter Absatz). Er ersuche daher, die gesamte Zeit seiner Anwaltstätigkeit als Vordienstzeit anzurechnen.Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom
  10. Mai 2021, GZ. 2021-0.258.061 tatsächlich davon ausgegangen werde, dass die Rechtsanwaltstätigkeit der Richtertätigkeit gleichwertig sei vergleiche S 3 letzter Absatz). Er ersuche daher, die gesamte Zeit seiner Anwaltstätigkeit als Vordienstzeit anzurechnen. Dazu werde auch auf den Erlass des BMJ vom
  11. Jänner 2020 verwiesen: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie ein*e Rechtanwältin*Rechtsanwalt im Zuge ihrer*seiner Tätigkeit erwirbt (andere Sichtweise, taktische Überlegungen, Verfassen von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen etc.), im Rahmen der richterlichen Aus- und Fortbildung bzw. im Rahmen des Gerichtsbetriebs naturgemäß nicht in dieser Form vermittelt werden können. Insgesamt sind die Kenntnisse und Fähigkeiten von Rechtsanwältinnen*Rechtsanwälten, die über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich von gerichtlichen Verfahren verfügen, jedenfalls geeignet, mehr Routine für die tägliche Arbeit als Richter*in oder Staatsanwältin*Staatsanwalt zu vermitteln und dazu beizutragen, dass Verfahren effizienter gestaltet und fehlerfreier abwickelt werden. Insoweit ist anzunehmen, dass Rechtsanwältinnen*Rechtsanwälte aufgrund ihrer praktischen beruflichen Vorerfahrung im Vergleich zu einer*einem geprüften Richteramtsanwärter*in gerade am Beginn der eigentlichen richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufgaben routinierter erledigen können.“ I.
  12. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.
  13. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat: „I. Ihrem Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

§ 175Abs. 98 Z 2 Geh

G wird stattgegeben und Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.09.2018 um 61,5 Tage (zwei Monate) erhöht.„I. Ihrem Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG wird stattgegeben und Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.09.2018 um 61,5 Tage (zwei Monate) erhöht. Die sich in diesem Zusammenhang aus der Verbesserung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebende Bezugsdifferenz gelangt rückwirkend zum 01.10.2018 zur Auszahlung. II. Ihr Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG idF BGBI. I Nr. 58/2019

§ 169hAbs. 3 Geh

G idF BGBI. I Nr. 58/2019 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ihr Besoldungsdienstalter nicht

§ 169hAbs. 1 Geh

G um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG erhöht wird.römisch zwei. Ihr Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,

Paragraph 169 h, Absatz 3, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ihr Besoldungsdienstalter nicht

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG erhöht wird. Ihr Antrag auf einer Auszahlung einer Bezugsdifferenz aus diesem Anlass wird abgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2018 als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2018 als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Aus Anlass seiner Ernennung seien mit – in Rechtskraft erwachsenem –Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, GZ. BVwG-110.961/0001-Pers/2019, die auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt und dabei – mit Wirksamkeit vom 01.10.2018 – Zeiten im Ausmaß von insgesamt 3.832,5 Tagen als Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden.Aus Anlass seiner Ernennung seien mit – in Rechtskraft erwachsenem –Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, GZ. BVwG-110.961/0001-Pers/2019, die auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt und dabei – mit Wirksamkeit vom 01.10.2018 – Zeiten im Ausmaß von insgesamt 3.832,5 Tagen als Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) seien dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung Ihres Besoldungsdienstalters) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet worden.Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) seien dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung Ihres Besoldungsdienstalters) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet worden. Der Beschwerdeführer sei von 01.07.1997 bis 30.09.2018 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Tätigkeit zählten die Parteienvertretung in Verwaltungsverfahren, die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung privatrechtlicher Interessen, die Errichtung und Abwicklung samt grundbücherlicher Durchführung von Liegenschaftsverträgen sowie die Verteidigung in Strafsachen. Als Prozessanwalt sei er überwiegend in Zivil- und Strafsachen tätig gewesen. Die Prozessvorbereitung und die Prozessteilnahme, im Rahmen derer er Parteien, Zeugen und Sachverständige habe, hätte den größten Teil seiner Anwaltstätigkeit dargestellt. Darüber hinaus habe er Rechtsmittelschriftsätze verfasst. Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts sei er seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung XXXX betraut. Während der ersten sechs Monate seiner richterlichen Tätigkeit sei er für die Rechtsbereiche Asyl-und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig gewesen.Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts sei er seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung römisch 40 betraut. Während der ersten sechs Monate seiner richterlichen Tätigkeit sei er für die Rechtsbereiche Asyl-und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig gewesen. Zu den Kernaufgaben der richterlichen Tätigkeit zählten die - näher ausgeführten - Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung. Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffe der Beschwerdeführer verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren über Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden. Darüber hinaus entscheide er – gegebenenfalls – über Anträge, die im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gestellt werden (beispielsweise Anträge auf aufschiebende Wirkung oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens). In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Zeiten der Leistung eines Präsenzdienstes sind aufgrund seines Antrags vom 19.07.2019

§ 12Abs. 2 Z 4 lit. a Geh

G iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG, nunmehr zur Gänze als Vordienstzeit auf Ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, womit zusätzlich Präsenzdienstzeiten im Ausmaß von zwei Monaten (61,5 Tage) anzurechnen seien. Dem diesbezüglichen Antrag vom 19.07.2019 sei daher vollinhaltlich stattzugeben. Die sich aus dieser rückwirkenden Anrechnung ergebende Bezugsdifferenz werde – nach Rechtskraft von Spruchpunkt I. dieses Bescheides – zur Anweisung gebracht.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Zeiten der Leistung eines Präsenzdienstes sind aufgrund seines Antrags vom 19.07.2019

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG, nunmehr zur Gänze als Vordienstzeit auf Ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, womit zusätzlich Präsenzdienstzeiten im Ausmaß von zwei Monaten (61,5 Tage) anzurechnen seien. Dem diesbezüglichen Antrag vom 19.07.2019 sei daher vollinhaltlich stattzugeben. Die sich aus dieser rückwirkenden Anrechnung ergebende Bezugsdifferenz werde – nach Rechtskraft von Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides – zur Anweisung gebracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass § 169 h Abs. 3 GehG mit Ablauf des 23.12.2020 außer Kraft getreten und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sei. Im Hinblick auf sein in der Stellungnahme vom 15.06.2021 getätigtes Vorbringen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit zu werten seien, werde seinen Antrag dahingehend umgedeutet, dass von einem Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters

der Bestimmung des § 169h Abs. 1 GehG idF BGBI. I Nr. 153/2020, auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass Paragraph 169, h Absatz 3, GehG mit Ablauf des 23.12.2020 außer Kraft getreten und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sei. Im Hinblick auf sein in der Stellungnahme vom 15.06.2021 getätigtes Vorbringen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit zu werten seien, werde seinen Antrag dahingehend umgedeutet, dass von einem Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters

der Bestimmung des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,, auszugehen sei. Da die auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt worden seien, sei § 169h Abs. 1 Z 2 GehG erfüllt und eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach § 169h Abs. 1 GehG möglich.Da die auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt worden seien, sei Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfüllt und eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG möglich. Festgehalten werde, dass im Hinblick auf die chronologische Abfolge der Zeiten als Rechtspraktikant, als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt die Zeiten als Rechtspraktikant (548 Tage) sowie als Rechtsanwaltsanwärter (1.364 Tage) bereits zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Die Zeit der im Antrag vom 19.07.2019 angeführten Tätigkeit als Rechtsanwalt sei im Rahmen der Feststellung des Besoldungsdienstalters als Zeit der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit angerechnet worden, da diese den Beschwerdeführer eine entsprechende fachliche Erfahrung vermittelt habe. Die Anrechnung sei – aufgrund der anzuwendenden Höchstgrenze von 3.650 Tagen – jedoch nicht zur Gänze (7.762 Tage) erfolgt, sondern im Ausmaß von lediglich 1.738 Tagen. Der nicht angerechnete Zeitraum dieser Tätigkeit im Ausmaß von 6.024 Tagen stelle daher den Gegenstand der vorliegenden Prüfung

§ 169hAbs. 1 Geh

G dar.Der nicht angerechnete Zeitraum dieser Tätigkeit im Ausmaß von 6.024 Tagen stelle daher den Gegenstand der vorliegenden Prüfung

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG dar. Damit diese aufgrund der angewendeten (damaligen) Höchstanrechnungsgrenze nicht berücksichtigten Zeiten der Vortätigkeit als Rechtsanwalt nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des BMKÖS – nach § 169h Abs. 1 GehG auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könnten, muss diese Tätigkeit die Kriterien einer gleichwertigen Berufstätigkeit

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G erfüllen.Damit diese aufgrund der angewendeten (damaligen) Höchstanrechnungsgrenze nicht berücksichtigten Zeiten der Vortätigkeit als Rechtsanwalt nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des BMKÖS – nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könnten, muss diese Tätigkeit die Kriterien einer gleichwertigen Berufstätigkeit

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG erfüllen. Den in lit. a und lit. b normierten Fällen komme für den richterlichen Bereich keine Relevanz zu. Hinsichtlich der in lit. c normierten Voraussetzungen sei festzuhalten, dass nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze (nachträglich) anzurechnen seien, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermittelten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von gleichwertigen Berufstätigkeiten weiterhin § 12 Abs. 3 GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der Gleichwertigkeit

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe (vgl. Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001).Den in Litera a und Litera b, normierten Fällen komme für den richterlichen Bereich keine Relevanz zu. Hinsichtlich der in Litera c, normierten Voraussetzungen sei festzuhalten, dass nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze (nachträglich) anzurechnen seien, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermittelten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von gleichwertigen Berufstätigkeiten weiterhin Paragraph 12, Absatz 3, GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der Gleichwertigkeit

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe vergleiche Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001). Im Hinblick auf die Vorgabe in lit. c sublit. aa, wonach die mit der Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben des Arbeitsplatzes in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses entsprechen müssten, werde festgehalten, dass die Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung (vgl. Punkt II.4.) die zentralen Kernaufgaben Ihrer richterlichen Tätigkeit darstellten und diese sohin (in prozentualer Hinsicht) den überwiegenden Anteil – jedenfalls mehr als 25 % (vgl. dazu erneut den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061) – der Gesamttätigkeit als Richter ausmachten.Im Hinblick auf die Vorgabe in Litera c, Sub-Litera, a, a,, wonach die mit der Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben des Arbeitsplatzes in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses entsprechen müssten, werde festgehalten, dass die Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung vergleiche Punkt römisch zwei.4.) die zentralen Kernaufgaben Ihrer richterlichen Tätigkeit darstellten und diese sohin (in prozentualer Hinsicht) den überwiegenden Anteil – jedenfalls mehr als 25 % vergleiche dazu erneut den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061) – der Gesamttätigkeit als Richter ausmachten. Die Rollen der bloß teilnehmenden (zudem subjektiv geprägten) Parteienvertretung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung und der (objektiven) Leitung einer solchen unterschieden sich sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufgaben als Rechtsanwalt in Gerichtsverhandlungen als Parteienvertreter erfolgte Mitwirkung bzw. Teilnahme an einer Verhandlung sei somit nicht mit den von ihm nunmehr als Richter im Rahmen der Leitung einer Verhandlung wahrzunehmenden Aufgaben gleichzusetzen. Zudem habe er als Rechtsanwalt auch keine Tätigkeiten ausgeübt, die als ident mit der richterlichen Aufgabe der Entscheidungsfällung und ihrer Vorbereitung anzusehen wären. Er habe zwar Rechtsmittelschriftsätze verfasst, doch sei diese Tätigkeit mit der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensführung sowie mit der Tätigkeit der im Rahmen Ihrer Richtertätigkeit für den Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vorzunehmenden Fällung einer ordnungsgemäß begründeten – abwägenden – verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht gleichzusetzen. Ergänzend werde festzuhalten, dass es bei einem Vergleich der Aufgaben einer Vortätigkeit mit jenen im Bundesdienst auch nicht darauf ankommt, welche Gesetze im Rahmen der Vortätigkeit vorwiegend angewendet wurden, sondern auf die Art der Vortätigkeit. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt keine Aufgaben wahrgenommen, die den richterlichen – jedenfalls mehr als 25 % Ihrer Gesamttätigkeit ausmachenden – Aufgaben der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung entsprochen hätten und erfülle diese Vortätigkeit – im Hinblick auf das Erfordernis, dass mindestens 75 % der Aufgaben der Vortätigkeit den nunmehrigen Aufgaben zu entsprechen haben – sohin nicht die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG.In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt keine Aufgaben wahrgenommen, die den richterlichen – jedenfalls mehr als 25 % Ihrer Gesamttätigkeit ausmachenden – Aufgaben der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung entsprochen hätten und erfülle diese Vortätigkeit – im Hinblick auf das Erfordernis, dass mindestens 75 % der Aufgaben der Vortätigkeit den nunmehrigen Aufgaben zu entsprechen haben – sohin nicht die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG. Im Ergebnis erfülle die Vortätigkeit als Rechtsanwalt sohin keine der in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a bis lit. c GehG normierten Voraussetzungen einer gleichwertigen Berufstätigkeit.Im Ergebnis erfülle die Vortätigkeit als Rechtsanwalt sohin keine der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a bis Litera c, GehG normierten Voraussetzungen einer gleichwertigen Berufstätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer auf den Erlass des BMVRDJ vom 23.01.2020 verweise, sei anzumerken, dass dieser Erlass – der sich auf die Möglichkeit einer Anrechnung nach § 169h GehG (alt) bezogen habe – mit Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061, aufgehoben worden sei.Soweit der Beschwerdeführer auf den Erlass des BMVRDJ vom 23.01.2020 verweise, sei anzumerken, dass dieser Erlass – der sich auf die Möglichkeit einer Anrechnung nach Paragraph 169 h, GehG (alt) bezogen habe – mit Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061, aufgehoben worden sei. Sofern der Beschwerdeführer zudem auf die Ausführungen unter Punkt 2.

  1. des Erlasses des BMJ vom 02.05.2021 verweise, in denen – seiner Ansicht nach – davon ausgegangen werde, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit der Richtertätigkeit gleichwertig sei, sei darauf hinzuweisen, dass laut den Ausführungen im zitierten Erlass „nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ eine Vortätigkeit insgesamt zu 75 % der Tätigkeit als Richter:in entspricht. Das Vorliegen eines „besonders gelagerter Ausnahmefalls“ sei auch bei einer Vortätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich und sei eine solche Tätigkeit sohin nicht per se als gleichwertig zu werten. Ein derartiger Ausnahmefall sei gegenständlich nicht feststellbar gewesen. Mangels einer sich – aus Anlass der Prüfung nach § 169h Abs. 1 GehG –ergebenden Bezugsdifferenz komme eine Auszahlung einer Bezugsdifferenz in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.Mangels einer sich – aus Anlass der Prüfung nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG –ergebenden Bezugsdifferenz komme eine Auszahlung einer Bezugsdifferenz in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich seines Spruchpunktes II. fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle 2020 die Rechtslage gegenüber jener, wie sie anlässlich seiner Antragstellung bestanden habe, signifikant zu seinem Nachteil geändert habe. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei. fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle 2020 die Rechtslage gegenüber jener, wie sie anlässlich seiner Antragstellung bestanden habe, signifikant zu seinem Nachteil geändert habe. Hier sei grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei der Dienstrechtsnovelle 2020 um eine anlassbezogene Gesetzgebung handle, die den augenscheinlichen Zweck verfolge, ursprünglich berechtigte Ansprüche streitig zu machen, wodurch in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen werde (vgl. zB. VwGH 90/08/0229). Dabei sei insbesondere bedeutsam, dass die belangte Behörde über rund zwei Jahre fiir die gegenständliche Entscheidung benötigt habe, welcher Umstand es erst ermöglicht habe, dass das Gesetz im aufgezeigten Sinne zu seinem Nachteil geändert worden sei. Wäre binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden, hätte dies eine für ihn eindeutig günstigeregesetzliche Ausgangslage bedeutet.Hier sei grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei der Dienstrechtsnovelle 2020 um eine anlassbezogene Gesetzgebung handle, die den augenscheinlichen Zweck verfolge, ursprünglich berechtigte Ansprüche streitig zu machen, wodurch in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen werde vergleiche zB. VwGH 90/08/0229). Dabei sei insbesondere bedeutsam, dass die belangte Behörde über rund zwei Jahre fiir die gegenständliche Entscheidung benötigt habe, welcher Umstand es erst ermöglicht habe, dass das Gesetz im aufgezeigten Sinne zu seinem Nachteil geändert worden sei. Wäre binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden, hätte dies eine für ihn eindeutig günstigeregesetzliche Ausgangslage bedeutet. Seines Erachtens ergebe sich aus diesem Umstand auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum, weil ihm solcherart Einkünfte verwehrt worden seien, die mir in der Vergangenheit bei richtiger faktischer und rechtlicher Beurteilung zugestanden wären und in der Zukunft zustehen würden. Der EGMR gehe davon aus, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, denen eine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe, von der Eigentumsgarantie des Art. l erfasst seien (EGMR 16.9.1996, 17371/90, Gaygusuz).Seines Erachtens ergebe sich aus diesem Umstand auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum, weil ihm solcherart Einkünfte verwehrt worden seien, die mir in der Vergangenheit bei richtiger faktischer und rechtlicher Beurteilung zugestanden wären und in der Zukunft zustehen würden. Der EGMR gehe davon aus, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, denen eine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe, von der Eigentumsgarantie des "Art". l erfasst seien (EGMR 16.9.1996, 17371/90, Gaygusuz). Vorweg sei in formaler Hinsicht festzuhalten, dass es sich bei der Bescheidbegründung offensichtlich um eine vorgefertigte Standardbegründung handle, die bereits von und in anderen Bescheiden von Kollegen aufgenommen worden sei. Eine individuelle Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in seinen Stellungnahmen habe daher de facto nicht stattgefunden. Ausgehend davon, dass es sich beim Beruf des Rechtsanwalts um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung handle, hätte die belangte Behörde iSd § 12 Abs. 2 Z. 1a lit. a GehG seine faktische Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Gänze anrechnen müssen. Nur aufgrund seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt und seiner mehrjährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt habe er die Tätigkeit eines Richters unmittelbar ausüben können.Ausgehend davon, dass es sich beim Beruf des Rechtsanwalts um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung handle, hätte die belangte Behörde iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG seine faktische Tätigkeit als Rechtsanwalt zur Gänze anrechnen müssen. Nur aufgrund seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt und seiner mehrjährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt habe er die Tätigkeit eines Richters unmittelbar ausüben können. Die belangte Behörde behaupte, dass die Rollen einer subjektiven Parteienvertretung und objektiven Tätigkeit als Richter fundamental anders seien. Es sei nicht zu bestreiten, dass zB. Schriftsätze eines Rechtsanwalts und ein Urteil eines Richters aus verschiedenen Blickwinkeln geschrieben würden. Dennoch wären im vorliegenden Fall die Rechtsgebiete und somit Thematiken vielmals überschneidend, weshalb die rechtlichen Ausführungen in den Schriftsätzen sehr wohl gleichartig wären. Beispielsweise sei er als Rechtsanwalt im Gebührenrecht und Fremdenrecht tätig gewesen, gleichernaßen wie zu Beginn seiner Tätigkeit als Richter. Für die Urteilsverfassung sei es essentiell keine angreifbaren formalen Fehler zu begehen. Als Rechtsanwalt habe er sich intensiv mit formalen Fehlern von Urteilen befasst und habe aus diesem Grund bereits zu Beginn seiner Tätigkeit als Richter umso bessere Urteile unter dem Aspekt der Vermeidung derartiger angreifbarer Mängel verfassen können. Natürlich habe man als Richter und Rechtsanwalt verschiedene Rollen bei Gerichtsverhandlungen. Nichts desto weniger befänden sich beide im selben Gerichtssaal und hätten inhaltlich dieselbe Thematik abzuhandeln und könnten dementsprechend - eine gewisse Berufserfahrung und Vorbereitung aller vorausgesetzt - die Rollen ohne wesentlichen Qualitätsverlust tauschen. Als Rechtsanwalt sei er überwiegend als Prozessanwalt tätig gewesen. Das bedeute Prozessvorbereitung und Parteienvertretung sei seine Haupttätigkeit gewesen. Er habe sohin Parteien, Zeugen und Sachverständige befragen müssen, exakt wie als Richter. Es sei sowohl als Rechtsanwalt als auch als Richter auf die Protokollierung zu achten. Darüber hinaus müssten beide gleichermaßen auf unvorhergesehene Verfahrensergebnisse bzw.- abläufe reagieren können. Ebenso seien die Aktenführung und Einlaufbearbeitung bei Gericht und Rechtsanwälten vergleichbar. Aus seiner Sicht sei hier kein wesentlicher Unterschied gegeben. Sowohl bei Gericht als auch in einer Rechtsanwaltskanzlei werde die eingehende Post gesichtet, allfällige Fristen eingetragen oder auf Kalender gesetzt und/oder Verfügungen bzw. Anordnungen hierzu getroffen. Akte würden da und dort nach einem gewissen System geführt, auch wenn das zu Grunde liegende System möglicherweise nicht das Gleiche sei (welches es aber selbst bei anderen Gerichten nicht das Gleiche sei). Abgesehen von diesen rechtlichen Bedenken habe er in der Stellungnahme vom 15.06.2021 bereits dargelegt, worin die Überschneidungen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit seiner Tätigkeit als Richter in den ersten sechs Monaten gelegen hätten. Ergänzend verweise er auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: W257 2245830-1, woraus sich ergebe, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich sehr wohl als gleichwertige Vordienstzeit eines Richters qualifizierbar sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass seine Tätigkeit als Rechtsanwalt als gleichwertige Vordienstzeit iSd § 12 Abs. 2 Z. la lit. c GehG zu qualifizieren sei, weil 75% den Aufgaben entsprächen, die er als Richter zu besorgen hätte.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass seine Tätigkeit als Rechtsanwalt als gleichwertige Vordienstzeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Z. la Litera c, GehG zu qualifizieren sei, weil 75% den Aufgaben entsprächen, die er als Richter zu besorgen hätte. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ● den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass damit sein Besoldungsdienstalter um weitere 6.024 Tage verbessert werde und ausgesprochen werde, dass ihm die sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen nach- bzw. auszuzahlen seien; in eventu, ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  4. Am …………… fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie …………….als Zeugin einvernommen wurde.römisch eins.
  5. Am …………… fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie …………….als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der am 30.08.1988 geborene Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung XXXX betraut, die für die Rechtsmaterien Asyl- und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig ist.Der am 30.08.1988 geborene Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung römisch 40 betraut, die für die Rechtsmaterien Asyl- und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig ist. Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf: von-bis Tätigkeit J M T 01.07.1991-29.02.1992 Grundwehrdienst - 8 - 01.04.1992-30.09.1993 Gerichtspraxis 1 6 - 06.10.1993-30.06.1997 Rechtsanwaltsanwärter 3 7 14 01.07.1997-30.09.2018 Rechtsanwalt 21 3 - Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) wurden dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet.Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) wurden dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet. Zu den Kernaufgaben der richterlichen Tätigkeit zählen die nachstehend Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung. Zur Verhandlungsleitung: Als Leiter einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ● eröffnet, leitet und schließt der Richter die Verhandlung. Insbesondere ● legt er (bereits im Vorfeld) fest, wer an der jeweiligen Verhandlung (als Partei, Beteiligter, Zeuge, Dolmetscher oder Sachverständiger) teilnimmt und zu laden ist, ● entscheidet er, ob gegebenenfalls die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen ist, ● überzeugt er sich unmittelbar vor der Verhandlung von der Identität der Erschienenen und prüft ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und etwaige Vertretungsbefugnisse, ● eröffnet er die Verhandlung und leget ihren Gegenstand dar, ● belehrt er an der Verhandlung teilnehmende Parteien, Beteiligte, Zeugen Dolmetscher und Sachverständige über Ihre Rechte und Pflichten, ● trägt er dafür Sorge, dass eine Verhandlungsschrift aufgenommen wird, ● gegliedert er – gegebenenfalls – die Verhandlung in Abschnitte und erstellt einen Zeitplan, ● bestimmt er die Reihenfolge, in der die Teilnehmer der Verhandlung zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind, ● führt er die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck so zügig, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt bleibt und anderen Beteiligten die Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, ● sorgt er für die vollständige Erörterung der Rechtssache, ● nimmt er die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise –insbesondere durch Befragungen der Parteien, Zeugen und Sachverständige – auf, ● entscheidet er – gegebenenfalls – über Einwendungen, Anordnungen und Anträge mit verfahrensleitendem Beschluss, ● beurteilt er, ob die Verhandlung – gegebenenfalls – zu unterbrechen, zu vertagen oder zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen ist, ● verkündet er – bei Vorliegen der diesbezüglichen (gesetzlichen) Voraussetzungen – das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich und ● handhabt er die Sitzungspolizei bzw, verhängt er dabei – gegebenenfalls – Ordnungs- und Mutwillenstrafen. Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts trifft der Beschwerdeführer verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren über Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden. Darüber hinaus entscheidet er – gegebenenfalls – über Anträge, die im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gestellt werden (beispielsweise Anträge auf aufschiebende Wirkung oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens). Der Beschwerdeführer war von 01.07.1997 bis 30.09.2018 als Rechtsanwalt tätig. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Tätigkeit zählten die Parteienvertretung in Verwaltungsverfahren, die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung privatrechtlicher Interessen, die Errichtung und Abwicklung samt grundbücherlicher Durchführung von Liegenschaftsverträgen sowie die Verteidigung in Strafsachen. Als Prozessanwalt war er überwiegend in Zivil- und Strafsachen tätig. Die Prozessvorbereitung und die Prozessteilnahme, im Rahmen derer er Parteien, Zeugen und Sachverständige befragte, stellten den größten Teil seiner Anwaltstätigkeit dar. Darüber hinaus hat er Sie Rechtsmittelschriftsätze verfasst.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§ 12 GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt:Paragraphen 12, GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; […]. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“

§ 169hAbs. 1 Geh

G 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR

  1. GP 9 f.).Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9 f.). In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. EuGH 10.10.2019, C-703/17 [Krah]). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war, zugrunde. Der EuGH ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus.Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist vergleiche EuGH 10.10.2019, C-703/17 [Krah]). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war, zugrunde. Der EuGH ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus. Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).

§ 8Abs.

1 Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs. 1 RAO).Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).

Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO). § 8 RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 8 Abs. 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweiseausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8 Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]).Paragraph 8, RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweiseausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 8, Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]). Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) zurückgelegten Zeiten

§ 12Abs. 2 Z. 1a Geh

G zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen ob diese Tätigkeiten als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit eines Richters am Bundesverwaltungsgericht betrachten sind.Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) zurückgelegten Zeiten

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen ob diese Tätigkeiten als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit eines Richters am Bundesverwaltungsgericht betrachten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im Erkenntnis vom 04.09.2024, GZ. Ro2023/12/0051, ausgeführt: „Es gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte, dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter "objektiv richtig" zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen. Jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, entsprechen den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen. Auch im Hinblick auf die vom Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommenen "außergerichtlichen" Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen ist anzunehmen, dass diese den von ihm als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Rw als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte.“„Es gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte, dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter "objektiv richtig" zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen. Jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, entsprechen den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen. Auch im Hinblick auf die vom Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommenen "außergerichtlichen" Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen ist anzunehmen, dass diese den von ihm als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Rw als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte.“ Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof im Anlassfall die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärter bzw. eines Rechtsanwalts mit dem eines Richteramtsanwärters bzw. Richters an einem Landesgericht für Strafsachen beurteilen hatte, sind diese Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in obzitiertem Erkenntnis ausgeführt hat, es nicht darauf an welcher Rechtsmaterie (im Anlassfall Straf-bzw. Zivilrecht) der Revisionswerber tätig war, da die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen nicht derart voneinander abwichen, dass der Rechtsanwendung in dem einen Bereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Bereich entsprochen hätte. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, da zwar das vom Beschwerdeführer anzuwendende Asylrecht inhaltlich von den von ihm als Rechtsanwalt besorgten Angelegenheiten (Parteienvertretung in Verwaltungsverfahren, die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung privatrechtlicher Interessen, die Errichtung und Abwicklung samt grundbücherlicher Durchführung von Liegenschaftsverträgen, die Verteidigung in Strafsachen und Parteienvertretung in Zivil- und Strafprozessen) abweicht, die Methoden der Rechtsanwendung aber nicht wesentlich voneinander abweichen. Dies gilt umso mehr für die vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Richter am Bundesverwaltungsgericht führenden Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt zurückgelegten Zeiten über die - bereits zuvor im Ausmaß von zehn Jahren angerechneten Zeiten - zur Gänze anzurechnen sind. Das ist der Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.09.2018. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist daher um 5936 Tage (16 Jahre und 3 Monate) zu verbessern. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und eines Richters am Bundesverwaltungsgericht geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2267057.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.