G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Ablauf des 30. September 2018 um Der Beschwerde wird
Paragraphen 169 h, Absatz 3 und 12 Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Ablauf des 30. September 2018 um 5936 Tage (16 Jahre und 3 Monate) erhöht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G iVm 175 Abs 98 Z 2 GehG idgF beantrage er daher die nachträgliche Anrechnung der im Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 nicht berücksichtigten Zeiten, sohin von 8 Monaten, und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge, wobei darauf hingewiesen werde, dass die Verjährung nach § 13b GehG diesbezüglich
G ausgeschlossen sei.Hinsichtlich des von ihm abgeleisteten Grundwehrdienstes wurde ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 wurden von zurückgelegten 8 Monaten des Präsenzdienstes nur 6 Monate angerechnet worden seien. Nach der
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit 175 Absatz 98, Ziffer 2, GehG idgF beantrage er daher die nachträgliche Anrechnung der im Bescheid vom 11.02.2019 zu GZ BVwG-110.961/0001-Pers/2019 nicht berücksichtigten Zeiten, sohin von 8 Monaten, und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge, wobei darauf hingewiesen werde, dass die Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG diesbezüglich
Paragraph 175, Absatz 98, Z2 letzter Satz GehG ausgeschlossen sei. Zu den Zeiten der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsanwärter und Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG
G beantragt werde, die nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen. Ferner werde die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen beantragt.Zu den Zeiten der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Rechtsanwaltsanwärter und Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass die Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
Paragraph 169 h, Absatz 3, GehG beantragt werde, die nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen. Ferner werde die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen beantragt. I.
G wird stattgegeben und Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.09.2018 um 61,5 Tage (zwei Monate) erhöht.„I. Ihrem Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 (GehG)
Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG wird stattgegeben und Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 30.09.2018 um 61,5 Tage (zwei Monate) erhöht. Die sich in diesem Zusammenhang aus der Verbesserung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebende Bezugsdifferenz gelangt rückwirkend zum 01.10.2018 zur Auszahlung. II. Ihr Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG idF BGBI. I Nr. 58/2019
G idF BGBI. I Nr. 58/2019 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ihr Besoldungsdienstalter nicht
G um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG erhöht wird.römisch zwei. Ihr Antrag vom 19.07.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,
Paragraph 169 h, Absatz 3, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ihr Besoldungsdienstalter nicht
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG erhöht wird. Ihr Antrag auf einer Auszahlung einer Bezugsdifferenz aus diesem Anlass wird abgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2018 als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2018 als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Aus Anlass seiner Ernennung seien mit – in Rechtskraft erwachsenem –Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, GZ. BVwG-110.961/0001-Pers/2019, die auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt und dabei – mit Wirksamkeit vom 01.10.2018 – Zeiten im Ausmaß von insgesamt 3.832,5 Tagen als Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden.Aus Anlass seiner Ernennung seien mit – in Rechtskraft erwachsenem –Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, GZ. BVwG-110.961/0001-Pers/2019, die auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt und dabei – mit Wirksamkeit vom 01.10.2018 – Zeiten im Ausmaß von insgesamt 3.832,5 Tagen als Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) seien dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung Ihres Besoldungsdienstalters) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet worden.Die als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigten Tätigkeiten als Rechtspraktikant (01.04.1992 bis 30.09.1993), als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) seien dabei – auf Grundlage des für die Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten (zum Zeitpunkt der Feststellung Ihres Besoldungsdienstalters) gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes – zusammen im (Höchst-)Ausmaß von 3.650 Tagen (zehn Jahre) angerechnet worden. Der Beschwerdeführer sei von 01.07.1997 bis 30.09.2018 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Tätigkeit zählten die Parteienvertretung in Verwaltungsverfahren, die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung privatrechtlicher Interessen, die Errichtung und Abwicklung samt grundbücherlicher Durchführung von Liegenschaftsverträgen sowie die Verteidigung in Strafsachen. Als Prozessanwalt sei er überwiegend in Zivil- und Strafsachen tätig gewesen. Die Prozessvorbereitung und die Prozessteilnahme, im Rahmen derer er Parteien, Zeugen und Sachverständige habe, hätte den größten Teil seiner Anwaltstätigkeit dargestellt. Darüber hinaus habe er Rechtsmittelschriftsätze verfasst. Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts sei er seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung XXXX betraut. Während der ersten sechs Monate seiner richterlichen Tätigkeit sei er für die Rechtsbereiche Asyl-und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig gewesen.Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts sei er seit 01.10.2018 mit der Leitung der Gerichtabteilung römisch 40 betraut. Während der ersten sechs Monate seiner richterlichen Tätigkeit sei er für die Rechtsbereiche Asyl-und Fremdenrecht sowie Gebührenrecht zuständig gewesen. Zu den Kernaufgaben der richterlichen Tätigkeit zählten die - näher ausgeführten - Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung. Als Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffe der Beschwerdeführer verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren über Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden. Darüber hinaus entscheide er – gegebenenfalls – über Anträge, die im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gestellt werden (beispielsweise Anträge auf aufschiebende Wirkung oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens). In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Zeiten der Leistung eines Präsenzdienstes sind aufgrund seines Antrags vom 19.07.2019
G iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG, nunmehr zur Gänze als Vordienstzeit auf Ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, womit zusätzlich Präsenzdienstzeiten im Ausmaß von zwei Monaten (61,5 Tage) anzurechnen seien. Dem diesbezüglichen Antrag vom 19.07.2019 sei daher vollinhaltlich stattzugeben. Die sich aus dieser rückwirkenden Anrechnung ergebende Bezugsdifferenz werde – nach Rechtskraft von Spruchpunkt I. dieses Bescheides – zur Anweisung gebracht.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Zeiten der Leistung eines Präsenzdienstes sind aufgrund seines Antrags vom 19.07.2019
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG, nunmehr zur Gänze als Vordienstzeit auf Ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, womit zusätzlich Präsenzdienstzeiten im Ausmaß von zwei Monaten (61,5 Tage) anzurechnen seien. Dem diesbezüglichen Antrag vom 19.07.2019 sei daher vollinhaltlich stattzugeben. Die sich aus dieser rückwirkenden Anrechnung ergebende Bezugsdifferenz werde – nach Rechtskraft von Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides – zur Anweisung gebracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass § 169 h Abs. 3 GehG mit Ablauf des 23.12.2020 außer Kraft getreten und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sei. Im Hinblick auf sein in der Stellungnahme vom 15.06.2021 getätigtes Vorbringen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit zu werten seien, werde seinen Antrag dahingehend umgedeutet, dass von einem Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters
der Bestimmung des § 169h Abs. 1 GehG idF BGBI. I Nr. 153/2020, auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass Paragraph 169, h Absatz 3, GehG mit Ablauf des 23.12.2020 außer Kraft getreten und im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sei. Im Hinblick auf sein in der Stellungnahme vom 15.06.2021 getätigtes Vorbringen, dass die Zeiten seiner aktiven Anwaltstätigkeit als gleichwertige Berufstätigkeit zu werten seien, werde seinen Antrag dahingehend umgedeutet, dass von einem Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters
der Bestimmung des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,, auszugehen sei. Da die auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt worden seien, sei § 169h Abs. 1 Z 2 GehG erfüllt und eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach § 169h Abs. 1 GehG möglich.Da die auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt worden seien, sei Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfüllt und eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG möglich. Festgehalten werde, dass im Hinblick auf die chronologische Abfolge der Zeiten als Rechtspraktikant, als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt die Zeiten als Rechtspraktikant (548 Tage) sowie als Rechtsanwaltsanwärter (1.364 Tage) bereits zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Die Zeit der im Antrag vom 19.07.2019 angeführten Tätigkeit als Rechtsanwalt sei im Rahmen der Feststellung des Besoldungsdienstalters als Zeit der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit als Vordienstzeit angerechnet worden, da diese den Beschwerdeführer eine entsprechende fachliche Erfahrung vermittelt habe. Die Anrechnung sei – aufgrund der anzuwendenden Höchstgrenze von 3.650 Tagen – jedoch nicht zur Gänze (7.762 Tage) erfolgt, sondern im Ausmaß von lediglich 1.738 Tagen. Der nicht angerechnete Zeitraum dieser Tätigkeit im Ausmaß von 6.024 Tagen stelle daher den Gegenstand der vorliegenden Prüfung
G dar.Der nicht angerechnete Zeitraum dieser Tätigkeit im Ausmaß von 6.024 Tagen stelle daher den Gegenstand der vorliegenden Prüfung
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG dar. Damit diese aufgrund der angewendeten (damaligen) Höchstanrechnungsgrenze nicht berücksichtigten Zeiten der Vortätigkeit als Rechtsanwalt nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des BMKÖS – nach § 169h Abs. 1 GehG auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könnten, muss diese Tätigkeit die Kriterien einer gleichwertigen Berufstätigkeit
G erfüllen.Damit diese aufgrund der angewendeten (damaligen) Höchstanrechnungsgrenze nicht berücksichtigten Zeiten der Vortätigkeit als Rechtsanwalt nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des BMKÖS – nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könnten, muss diese Tätigkeit die Kriterien einer gleichwertigen Berufstätigkeit
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG erfüllen. Den in lit. a und lit. b normierten Fällen komme für den richterlichen Bereich keine Relevanz zu. Hinsichtlich der in lit. c normierten Voraussetzungen sei festzuhalten, dass nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze (nachträglich) anzurechnen seien, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermittelten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von gleichwertigen Berufstätigkeiten weiterhin § 12 Abs. 3 GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der Gleichwertigkeit
G für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe (vgl. Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001).Den in Litera a und Litera b, normierten Fällen komme für den richterlichen Bereich keine Relevanz zu. Hinsichtlich der in Litera c, normierten Voraussetzungen sei festzuhalten, dass nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze (nachträglich) anzurechnen seien, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermittelten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von gleichwertigen Berufstätigkeiten weiterhin Paragraph 12, Absatz 3, GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der Gleichwertigkeit
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe vergleiche Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001). Im Hinblick auf die Vorgabe in lit. c sublit. aa, wonach die mit der Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben des Arbeitsplatzes in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses entsprechen müssten, werde festgehalten, dass die Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung (vgl. Punkt II.4.) die zentralen Kernaufgaben Ihrer richterlichen Tätigkeit darstellten und diese sohin (in prozentualer Hinsicht) den überwiegenden Anteil – jedenfalls mehr als 25 % (vgl. dazu erneut den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061) – der Gesamttätigkeit als Richter ausmachten.Im Hinblick auf die Vorgabe in Litera c, Sub-Litera, a, a,, wonach die mit der Vortätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben des Arbeitsplatzes in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses entsprechen müssten, werde festgehalten, dass die Tätigkeiten der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung vergleiche Punkt römisch zwei.4.) die zentralen Kernaufgaben Ihrer richterlichen Tätigkeit darstellten und diese sohin (in prozentualer Hinsicht) den überwiegenden Anteil – jedenfalls mehr als 25 % vergleiche dazu erneut den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061) – der Gesamttätigkeit als Richter ausmachten. Die Rollen der bloß teilnehmenden (zudem subjektiv geprägten) Parteienvertretung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung und der (objektiven) Leitung einer solchen unterschieden sich sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufgaben als Rechtsanwalt in Gerichtsverhandlungen als Parteienvertreter erfolgte Mitwirkung bzw. Teilnahme an einer Verhandlung sei somit nicht mit den von ihm nunmehr als Richter im Rahmen der Leitung einer Verhandlung wahrzunehmenden Aufgaben gleichzusetzen. Zudem habe er als Rechtsanwalt auch keine Tätigkeiten ausgeübt, die als ident mit der richterlichen Aufgabe der Entscheidungsfällung und ihrer Vorbereitung anzusehen wären. Er habe zwar Rechtsmittelschriftsätze verfasst, doch sei diese Tätigkeit mit der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensführung sowie mit der Tätigkeit der im Rahmen Ihrer Richtertätigkeit für den Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vorzunehmenden Fällung einer ordnungsgemäß begründeten – abwägenden – verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht gleichzusetzen. Ergänzend werde festzuhalten, dass es bei einem Vergleich der Aufgaben einer Vortätigkeit mit jenen im Bundesdienst auch nicht darauf ankommt, welche Gesetze im Rahmen der Vortätigkeit vorwiegend angewendet wurden, sondern auf die Art der Vortätigkeit. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt keine Aufgaben wahrgenommen, die den richterlichen – jedenfalls mehr als 25 % Ihrer Gesamttätigkeit ausmachenden – Aufgaben der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung entsprochen hätten und erfülle diese Vortätigkeit – im Hinblick auf das Erfordernis, dass mindestens 75 % der Aufgaben der Vortätigkeit den nunmehrigen Aufgaben zu entsprechen haben – sohin nicht die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG.In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vortätigkeit als Rechtsanwalt keine Aufgaben wahrgenommen, die den richterlichen – jedenfalls mehr als 25 % Ihrer Gesamttätigkeit ausmachenden – Aufgaben der Verhandlungsleitung und der Entscheidungsfällung entsprochen hätten und erfülle diese Vortätigkeit – im Hinblick auf das Erfordernis, dass mindestens 75 % der Aufgaben der Vortätigkeit den nunmehrigen Aufgaben zu entsprechen haben – sohin nicht die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG. Im Ergebnis erfülle die Vortätigkeit als Rechtsanwalt sohin keine der in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a bis lit. c GehG normierten Voraussetzungen einer gleichwertigen Berufstätigkeit.Im Ergebnis erfülle die Vortätigkeit als Rechtsanwalt sohin keine der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a bis Litera c, GehG normierten Voraussetzungen einer gleichwertigen Berufstätigkeit. Soweit der Beschwerdeführer auf den Erlass des BMVRDJ vom 23.01.2020 verweise, sei anzumerken, dass dieser Erlass – der sich auf die Möglichkeit einer Anrechnung nach § 169h GehG (alt) bezogen habe – mit Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061, aufgehoben worden sei.Soweit der Beschwerdeführer auf den Erlass des BMVRDJ vom 23.01.2020 verweise, sei anzumerken, dass dieser Erlass – der sich auf die Möglichkeit einer Anrechnung nach Paragraph 169 h, GehG (alt) bezogen habe – mit Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061, aufgehoben worden sei. Sofern der Beschwerdeführer zudem auf die Ausführungen unter Punkt 2.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§ 12 GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt:Paragraphen 12, GehG und 169 h lauten – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
G 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
G 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR
1 Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs. 1 RAO).Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).
Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO). § 8 RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 8 Abs. 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweiseausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8 Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]).Paragraph 8, RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweiseausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 8, Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]). Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) zurückgelegten Zeiten
G zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen ob diese Tätigkeiten als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit eines Richters am Bundesverwaltungsgericht betrachten sind.Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (06.10.1993 bis 30.06.1997) und als Rechtsanwalt (01.07.1997 bis 30.09.2018) zurückgelegten Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen ob diese Tätigkeiten als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit eines Richters am Bundesverwaltungsgericht betrachten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im Erkenntnis vom 04.09.2024, GZ. Ro2023/12/0051, ausgeführt: „Es gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte, dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter "objektiv richtig" zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen. Jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, entsprechen den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen. Auch im Hinblick auf die vom Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommenen "außergerichtlichen" Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen ist anzunehmen, dass diese den von ihm als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Rw als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte.“„Es gilt sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte, dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters - auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten - umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter "objektiv richtig" zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen. Jene Aufgaben, die der Rw als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, entsprechen den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen. Auch im Hinblick auf die vom Rw als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommenen "außergerichtlichen" Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen ist anzunehmen, dass diese den von ihm als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Rw als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte.“ Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof im Anlassfall die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärter bzw. eines Rechtsanwalts mit dem eines Richteramtsanwärters bzw. Richters an einem Landesgericht für Strafsachen beurteilen hatte, sind diese Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in obzitiertem Erkenntnis ausgeführt hat, es nicht darauf an welcher Rechtsmaterie (im Anlassfall Straf-bzw. Zivilrecht) der Revisionswerber tätig war, da die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen nicht derart voneinander abwichen, dass der Rechtsanwendung in dem einen Bereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Bereich entsprochen hätte. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, da zwar das vom Beschwerdeführer anzuwendende Asylrecht inhaltlich von den von ihm als Rechtsanwalt besorgten Angelegenheiten (Parteienvertretung in Verwaltungsverfahren, die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung privatrechtlicher Interessen, die Errichtung und Abwicklung samt grundbücherlicher Durchführung von Liegenschaftsverträgen, die Verteidigung in Strafsachen und Parteienvertretung in Zivil- und Strafprozessen) abweicht, die Methoden der Rechtsanwendung aber nicht wesentlich voneinander abweichen. Dies gilt umso mehr für die vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Richter am Bundesverwaltungsgericht führenden Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt zurückgelegten Zeiten über die - bereits zuvor im Ausmaß von zehn Jahren angerechneten Zeiten - zur Gänze anzurechnen sind. Das ist der Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.09.2018. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist daher um 5936 Tage (16 Jahre und 3 Monate) zu verbessern. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und eines Richters am Bundesverwaltungsgericht geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2267057.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.