Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 23 Zustellgesetz - ZusgG im Akt hinterlegt, da der BF an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Zustelladresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Am 26.11.2024 wurde der Bescheid vom 26.09.2024
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz - ZusgG im Akt hinterlegt, da der BF an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Zustelladresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass entsprechend der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und werde bei seiner Entlassung erneut versuchen unterzutauchen, um seinen Aufenthalt im Untergrund fortzuführen. Es liege eine durchsetzbare Ausweisung vor und habe der BF seinen Aufenthalt bewusst unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Fluchtgefahr werde durch die Kriterien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der BF verfüge über keine Geldmittel und sei als mittellos anzusehen, sein Leben finanziere er durch illegale Berufstätigkeit. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe keinen Anspruch auf eine Unterkunft. Der BF habe zwar angegeben, bei einem Bekannten zu wohnen, habe dessen Adresse jedoch nicht angeben können. Der BF habe im Verlauf seiner Einvernahme angegeben libyscher Staatsangehöriger zu sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zu seiner vermeintlichen Heimat zu beantworten. Die bestehende Fluchtgefahr werde daher nicht gemindert sondern vielmehr erhöht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels komme nicht in Frage, da auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF habe auch offenkundig falsche Angaben zu seiner Person gemacht, indem er wiederholt angegeben habe, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen auch nur einfachste Fragen in Bezug auf sein vermeintliches Heimatland zu beantworten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger sei.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass entsprechend der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und werde bei seiner Entlassung erneut versuchen unterzutauchen, um seinen Aufenthalt im Untergrund fortzuführen. Es liege eine durchsetzbare Ausweisung vor und habe der BF seinen Aufenthalt bewusst unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Fluchtgefahr werde durch die Kriterien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der BF verfüge über keine Geldmittel und sei als mittellos anzusehen, sein Leben finanziere er durch illegale Berufstätigkeit. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe keinen Anspruch auf eine Unterkunft. Der BF habe zwar angegeben, bei einem Bekannten zu wohnen, habe dessen Adresse jedoch nicht angeben können. Der BF habe im Verlauf seiner Einvernahme angegeben libyscher Staatsangehöriger zu sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zu seiner vermeintlichen Heimat zu beantworten. Die bestehende Fluchtgefahr werde daher nicht gemindert sondern vielmehr erhöht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels komme nicht in Frage, da auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF habe auch offenkundig falsche Angaben zu seiner Person gemacht, indem er wiederholt angegeben habe, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen auch nur einfachste Fragen in Bezug auf sein vermeintliches Heimatland zu beantworten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2025 zugestellt. 7. Am 13.02.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.02.2025 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid aktenwidrig festgestellt worden sei, dass der BF der Prostitution nachgegangen sei. Dies bestreite er ausdrücklich. Zudem habe der BF angegeben, dass er jeden Montag beim Bundesamt vorstellig geworden sei. Die Behörde gehe darauf weder in ihrer Beweiswürdigung ein noch habe sie weitere Ermittlungen bzw. Nachfragen vorgenommen, sondern dem BF unterstellt, dass er untergetaucht und nicht greifbar sei. Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar begründet. Die Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG werde vom Bundesamt ausschließlich damit begründet, dass sich der BF dem Bundesamt entzogen habe um der Prostitution nachgehen zu können. Dies sei aktenwidrig. Es könne dem BF daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er würde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindern. Inwiefern der BF seine Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere zeige die belangte Behörde nicht auf. Inwiefern er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre werde von der Behörde nicht geltend gemacht. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
3 Z. 3 FPG reiche für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Dem BF sei der negative Asylbescheid samt Rückkehrentscheidung auch nie rechtswirksam zugestellt worden. Er habe trotz Aufsuchens der belangten Behörde nichts von dieser Entscheidung gewusst. Das Bundesamt stütze sich auch zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG. Der BF befinde sich seit bereits zwei Jahren in Österreich und sei aus dem Verhalten des BF nicht ableitbar, dass eine Flucht aus dem Bundesgebiet wahrscheinlich sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über Bekannte bei denen er in der Vergangenheit bereits habe unterkommen können. Der BF sei in der Vergangenheit entgegen den Behauptungen der Behörde auch nicht untergetaucht. Die belangte Behörde berücksichtige überhaupt nicht, dass sich der BF aus eigenem zum Bundesamt sowie der Polizei begeben habe. Auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar begründet. Die Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG werde vom Bundesamt ausschließlich damit begründet, dass sich der BF dem Bundesamt entzogen habe um der Prostitution nachgehen zu können. Dies sei aktenwidrig. Es könne dem BF daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er würde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindern. Inwiefern der BF seine Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere zeige die belangte Behörde nicht auf. Inwiefern er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre werde von der Behörde nicht geltend gemacht. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reiche für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Dem BF sei der negative Asylbescheid samt Rückkehrentscheidung auch nie rechtswirksam zugestellt worden. Er habe trotz Aufsuchens der belangten Behörde nichts von dieser Entscheidung gewusst. Das Bundesamt stütze sich auch zu Unrecht auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF befinde sich seit bereits zwei Jahren in Österreich und sei aus dem Verhalten des BF nicht ableitbar, dass eine Flucht aus dem Bundesgebiet wahrscheinlich sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über Bekannte bei denen er in der Vergangenheit bereits habe unterkommen können. Der BF sei in der Vergangenheit entgegen den Behauptungen der Behörde auch nicht untergetaucht. Die belangte Behörde berücksichtige überhaupt nicht, dass sich der BF aus eigenem zum Bundesamt sowie der Polizei begeben habe. Auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Wesentliche Umstände seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der BF werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Da der abweisende Asylbescheid an die Meldeadresse des BF adressiert sei, habe die Behörde Kenntnis von der Abgabestelle des BF gehabt. Der BF habe seine Verfahrenskarte verloren und habe diesbezüglich eine Verlustanzeige bei der Polizei erstattet. Dem BF sei es folglich nicht möglich gewesen, seine Post in der Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Er sei direkt zum Bundesamt gegangen, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen. Dort sei dem BF mitgeteilt worden, dass aktuell viel los sei und er in der nächsten Woche wiederkommen solle. Der BF sei in der Woche darauf wieder zum Bundesamt gegangen. Ihm sei niemals mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits beendet sei. Da der BF von sich aus die Behörde aufgesucht habe, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen, könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Bescheid dem BF zugestellt worden sei. Eine Hinterlegung im Akt sei daher rechtswidrig. Der BF sei daher als Asylwerber zu behandeln, weshalb Schubhaft nur auf Grund der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zulässig sei.Da der abweisende Asylbescheid an die Meldeadresse des BF adressiert sei, habe die Behörde Kenntnis von der Abgabestelle des BF gehabt. Der BF habe seine Verfahrenskarte verloren und habe diesbezüglich eine Verlustanzeige bei der Polizei erstattet. Dem BF sei es folglich nicht möglich gewesen, seine Post in der Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Er sei direkt zum Bundesamt gegangen, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen. Dort sei dem BF mitgeteilt worden, dass aktuell viel los sei und er in der nächsten Woche wiederkommen solle. Der BF sei in der Woche darauf wieder zum Bundesamt gegangen. Ihm sei niemals mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits beendet sei. Da der BF von sich aus die Behörde aufgesucht habe, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen, könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Bescheid dem BF zugestellt worden sei. Eine Hinterlegung im Akt sei daher rechtswidrig. Der BF sei daher als Asylwerber zu behandeln, weshalb Schubhaft nur auf Grund der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zulässig sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die tunesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen nach Tunesien möglich sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger ist, erscheint auch die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wahrscheinlich. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die tunesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen nach Tunesien möglich sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger ist, erscheint auch die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wahrscheinlich. Der BF bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Bundesamt den Bescheid vom 26.09.2024, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht ordnungsgemäß zugestellt habe, da der BF zu diesem Zeitpunkt noch als obdachlos gemeldet gewesen sei, weshalb das Bundesamt nicht berechtigt gewesen sei, den Bescheid ohne Zustellversuch im Akt zu hinterlegen. Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF am 26.11.2024
Vm § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung
G als nicht zweckmäßig.Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF am 26.11.2024
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der BF verfügt seit 15.10.2024 – zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen – über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Erhebungen einer Landespolizeidirektion im September 2024 ergaben, dass der BF zuletzt im Mai 2024 die Obdachloseneinrichtung, deren Adresse als Meldeadresse des BF im Zentralen Melderegister aufschien, aufgesucht hat. Aus einem weiteren Bericht einer Landespolizeidirektion ein Verfahren auf Grund des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF betreffend ergab, dass der Aufenthalt des BF unbekannt war. Von diesem Ermittlungsergebnis wurde das Bundesamt am 13.11.2024 verständigt. Der BF hatte daher seine Abgabestelle geändert und diese Änderung nicht
G dem Bundesamt bekannt gegeben. Das Bundesamt war daher im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustG berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, da eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Das Bundesamt konnte sich vor der Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 sowohl auf die Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektionen sowie der eigenen Erhebungen durch Abfrage des Zentralen Melderegisters am 19.11.2024 und 26.11.2024 stützen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise dafür, dass weitere Erhebungen zweckmäßig gewesen wären. Die Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 im Akt
Vm § 8 Abs. 2 ZustG am 26.11.2024 ist daher zu Recht erfolgt.Der BF verfügt seit 15.10.2024 – zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen – über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Erhebungen einer Landespolizeidirektion im September 2024 ergaben, dass der BF zuletzt im Mai 2024 die Obdachloseneinrichtung, deren Adresse als Meldeadresse des BF im Zentralen Melderegister aufschien, aufgesucht hat. Aus einem weiteren Bericht einer Landespolizeidirektion ein Verfahren auf Grund des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF betreffend ergab, dass der Aufenthalt des BF unbekannt war. Von diesem Ermittlungsergebnis wurde das Bundesamt am 13.11.2024 verständigt. Der BF hatte daher seine Abgabestelle geändert und diese Änderung nicht
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesamt bekannt gegeben. Das Bundesamt war daher im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, da eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Das Bundesamt konnte sich vor der Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 sowohl auf die Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektionen sowie der eigenen Erhebungen durch Abfrage des Zentralen Melderegisters am 19.11.2024 und 26.11.2024 stützen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise dafür, dass weitere Erhebungen zweckmäßig gewesen wären. Die Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 26.11.2024 ist daher zu Recht erfolgt. 3.1.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 15.10.2024 über keine Meldeadresse in Österreich und war auch im September 2024 für das Bundesamt an dieser Adresse nicht erreichbar, da er zuletzt im Mai 2024 mit der Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse er obdachlos gemeldet war, in Kontakt war. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 02.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 03.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er am 02.02.2025 versucht hat, sich seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 15.10.2024 über keine Meldeadresse in Österreich und war auch im September 2024 für das Bundesamt an dieser Adresse nicht erreichbar, da er zuletzt im Mai 2024 mit der Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse er obdachlos gemeldet war, in Kontakt war. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 02.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 03.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er am 02.02.2025 versucht hat, sich seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seinem Asylverfahren hat er sich mehrfach entzogen, da zum einen seine Ladung für den 12.12.2023 und 08.04.2024 nicht möglich war, da er zwar die Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse der BF als obdachlos gemeldet war und zum anderen die Entscheidung im Asylverfahren dem BF nicht zugestellt werden konnte, da er im Mai 2024 zum letzten Mal Kontakt mit der Obdachloseneinrichtung aufgenommen hat. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seinem Asylverfahren hat er sich mehrfach entzogen, da zum einen seine Ladung für den 12.12.2023 und 08.04.2024 nicht möglich war, da er zwar die Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse der BF als obdachlos gemeldet war und zum anderen die Entscheidung im Asylverfahren dem BF nicht zugestellt werden konnte, da er im Mai 2024 zum letzten Mal Kontakt mit der Obdachloseneinrichtung aufgenommen hat. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, substantielle soziale Kontakte brachte er im Verfahren nicht vor. Der BF verfügt über kein Vermögen, ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich verdiente er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Es liegen daher keinerlei Umstände vor, die geeignet sind, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.
Vm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2307528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.