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{'item': 'W250 2307528-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 8§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 23§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW250 2307528-1 Spruch, W250 2307528-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 26.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt, in der er angab, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Am 24.10.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) einvernommen. Der BF gab wiederum an, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesamt versuchte den BF für einen neuerlichen Einvernahmetermin am 12.12.2023 zu laden. Eine Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse – einer Obdachloseneinrichtung – war nicht möglich, da der BF am 16.11.2023 zuletzt persönlich Kontakt zur Obdachloseneinrichtung gehabt hatte und die hinterlassene Verständigung über die Hinterlegung der Ladung nicht behoben hatte. Das Bundesamt versuchte dem BF einen Ladungsbescheid für den 08.04.2024 an seiner weiterhin im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse zuzustellen. Mit Schreiben einer Landespolizeidirektion vom 15.03.2024 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zustellung in der Obdachloseneinrichtung nicht möglich gewesen sei. Am 07.02.2024 sei die Verständigung über die Hinterlegung des Ladungsbescheides in der Obdachloseneinrichtung zurückgelassen worden, der BF habe am 04.03.2024 die Obdachloseneinrichtung auch aufgesucht, den Ladungsbescheid bei der Polizeiinspektion jedoch nicht behoben. Am 18.03.2024 wurde das Asylverfahren vom Bundesamt eingestellt.
  2. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 09.04.2024 wurde er vom Bundesamt neuerlich im Asylverfahren einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er aus Libyen stamme, der Dolmetscher gab an, dass der vom BF gesprochene Dialekt ein tunesischer Dialekt sei. Der BF war in der Einvernahme auch nicht in der Lage, die geographische Lage des von ihm behaupteten Herkunftsortes zu beschreiben. Nach Beendigung der Einvernahme wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2023 vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das Bundesamt versuchte diesen Bescheid dem BF an seiner weiterhin im Zentralen Melderegister aufscheinenden Zustelladresse in einer Obdachloseneinrichtung zuzustellen. Mit Bericht vom 08.10.2024 teilte eine Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit, dass am 26.09.2024 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Obdachloseneinrichtung zurückgelassen worden sei. Der BF habe diese Verständigung nicht behoben, die Leitung der Obdachloseneinrichtung habe bekannt gegeben, dass der BF zuletzt am 29.05.2024 Kontakt zur Obdachloseneinrichtung gehabt habe. Am 26.11.2024 wurde der Bescheid vom 26.09.2024

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Zustellgesetz - ZusgG im Akt hinterlegt, da der BF an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Zustelladresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Am 26.11.2024 wurde der Bescheid vom 26.09.2024

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz - ZusgG im Akt hinterlegt, da der BF an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Zustelladresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

  1. Am 02.02.2025 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den BF anzuhalten, wobei sich der BF diesem Anhalteversuch zunächst durch Flucht entzog, schließlich gelang es jedoch, den BF anzuhalten. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
  2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am 03.02.2025 im Wesentlichen an, dass er libyscher Staatsangehöriger sei und am 02.02.2025 versucht habe sich der Anhaltung zu entziehen, da er kein Aufenthaltsrecht habe. Er befinde sich seit März 2023 im Bundesgebiet und wolle in Österreich bleiben, um hier zu arbeiten. Er wohne bei einem Bekannten, kenne die genaue Adresse jedoch nicht. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit dem Verkauf von Gegenständen, die er auf Flohmärkten erwerbe, reinige, repariere und anschließend weiterverkaufe. Er verdiene dadurch ca. EUR 600 bis 700 pro Monat. Derzeit besitze er kein Geld. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, er sei ledig und habe keine Kinder. In Libyen befänden sich seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, könne über die Geschichte Libyens aber nicht viel erzählen, da er an der Grenze zu Tunesien gelebt habe. Befragt nach der Flagge Libyens gab der BF an, dass diese grün, gelb und weiß sei, die Hauptstadt Libyens sei Sabrata, diesen Ort nannte er auch als er nach dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in Libyen befragt wurde. Der BF gab weiters an, dass er keinen Ausweis habe und jeden Montag zum Bundesamt gekommen sei, wo man ihm aber gesagt habe, dass er nächste Woche wiederkommen solle. Im Rahmen der Einvernahme füllte der BF Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die tunesische Vertretungsbehörde aus.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2025 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2025 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass entsprechend der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und werde bei seiner Entlassung erneut versuchen unterzutauchen, um seinen Aufenthalt im Untergrund fortzuführen. Es liege eine durchsetzbare Ausweisung vor und habe der BF seinen Aufenthalt bewusst unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Fluchtgefahr werde durch die Kriterien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der BF verfüge über keine Geldmittel und sei als mittellos anzusehen, sein Leben finanziere er durch illegale Berufstätigkeit. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe keinen Anspruch auf eine Unterkunft. Der BF habe zwar angegeben, bei einem Bekannten zu wohnen, habe dessen Adresse jedoch nicht angeben können. Der BF habe im Verlauf seiner Einvernahme angegeben libyscher Staatsangehöriger zu sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zu seiner vermeintlichen Heimat zu beantworten. Die bestehende Fluchtgefahr werde daher nicht gemindert sondern vielmehr erhöht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels komme nicht in Frage, da auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF habe auch offenkundig falsche Angaben zu seiner Person gemacht, indem er wiederholt angegeben habe, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen auch nur einfachste Fragen in Bezug auf sein vermeintliches Heimatland zu beantworten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger sei.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass entsprechend der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und werde bei seiner Entlassung erneut versuchen unterzutauchen, um seinen Aufenthalt im Untergrund fortzuführen. Es liege eine durchsetzbare Ausweisung vor und habe der BF seinen Aufenthalt bewusst unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Fluchtgefahr werde durch die Kriterien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der BF verfüge über keine Geldmittel und sei als mittellos anzusehen, sein Leben finanziere er durch illegale Berufstätigkeit. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe keinen Anspruch auf eine Unterkunft. Der BF habe zwar angegeben, bei einem Bekannten zu wohnen, habe dessen Adresse jedoch nicht angeben können. Der BF habe im Verlauf seiner Einvernahme angegeben libyscher Staatsangehöriger zu sein, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zu seiner vermeintlichen Heimat zu beantworten. Die bestehende Fluchtgefahr werde daher nicht gemindert sondern vielmehr erhöht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels komme nicht in Frage, da auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF habe auch offenkundig falsche Angaben zu seiner Person gemacht, indem er wiederholt angegeben habe, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen auch nur einfachste Fragen in Bezug auf sein vermeintliches Heimatland zu beantworten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2025 zugestellt. 7. Am 13.02.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.02.2025 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid aktenwidrig festgestellt worden sei, dass der BF der Prostitution nachgegangen sei. Dies bestreite er ausdrücklich. Zudem habe der BF angegeben, dass er jeden Montag beim Bundesamt vorstellig geworden sei. Die Behörde gehe darauf weder in ihrer Beweiswürdigung ein noch habe sie weitere Ermittlungen bzw. Nachfragen vorgenommen, sondern dem BF unterstellt, dass er untergetaucht und nicht greifbar sei. Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar begründet. Die Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG werde vom Bundesamt ausschließlich damit begründet, dass sich der BF dem Bundesamt entzogen habe um der Prostitution nachgehen zu können. Dies sei aktenwidrig. Es könne dem BF daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er würde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindern. Inwiefern der BF seine Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere zeige die belangte Behörde nicht auf. Inwiefern er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre werde von der Behörde nicht geltend gemacht. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG reiche für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Dem BF sei der negative Asylbescheid samt Rückkehrentscheidung auch nie rechtswirksam zugestellt worden. Er habe trotz Aufsuchens der belangten Behörde nichts von dieser Entscheidung gewusst. Das Bundesamt stütze sich auch zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG. Der BF befinde sich seit bereits zwei Jahren in Österreich und sei aus dem Verhalten des BF nicht ableitbar, dass eine Flucht aus dem Bundesgebiet wahrscheinlich sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über Bekannte bei denen er in der Vergangenheit bereits habe unterkommen können. Der BF sei in der Vergangenheit entgegen den Behauptungen der Behörde auch nicht untergetaucht. Die belangte Behörde berücksichtige überhaupt nicht, dass sich der BF aus eigenem zum Bundesamt sowie der Polizei begeben habe. Auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar begründet. Die Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG werde vom Bundesamt ausschließlich damit begründet, dass sich der BF dem Bundesamt entzogen habe um der Prostitution nachgehen zu können. Dies sei aktenwidrig. Es könne dem BF daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er würde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindern. Inwiefern der BF seine Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere zeige die belangte Behörde nicht auf. Inwiefern er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre werde von der Behörde nicht geltend gemacht. Das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reiche für die Annahme der Fluchtgefahr nicht aus. Dem BF sei der negative Asylbescheid samt Rückkehrentscheidung auch nie rechtswirksam zugestellt worden. Er habe trotz Aufsuchens der belangten Behörde nichts von dieser Entscheidung gewusst. Das Bundesamt stütze sich auch zu Unrecht auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF befinde sich seit bereits zwei Jahren in Österreich und sei aus dem Verhalten des BF nicht ableitbar, dass eine Flucht aus dem Bundesgebiet wahrscheinlich sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über Bekannte bei denen er in der Vergangenheit bereits habe unterkommen können. Der BF sei in der Vergangenheit entgegen den Behauptungen der Behörde auch nicht untergetaucht. Die belangte Behörde berücksichtige überhaupt nicht, dass sich der BF aus eigenem zum Bundesamt sowie der Polizei begeben habe. Auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Wesentliche Umstände seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der BF werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Da der abweisende Asylbescheid an die Meldeadresse des BF adressiert sei, habe die Behörde Kenntnis von der Abgabestelle des BF gehabt. Der BF habe seine Verfahrenskarte verloren und habe diesbezüglich eine Verlustanzeige bei der Polizei erstattet. Dem BF sei es folglich nicht möglich gewesen, seine Post in der Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Er sei direkt zum Bundesamt gegangen, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen. Dort sei dem BF mitgeteilt worden, dass aktuell viel los sei und er in der nächsten Woche wiederkommen solle. Der BF sei in der Woche darauf wieder zum Bundesamt gegangen. Ihm sei niemals mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits beendet sei. Da der BF von sich aus die Behörde aufgesucht habe, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen, könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Bescheid dem BF zugestellt worden sei. Eine Hinterlegung im Akt sei daher rechtswidrig. Der BF sei daher als Asylwerber zu behandeln, weshalb Schubhaft nur auf Grund der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zulässig sei.Da der abweisende Asylbescheid an die Meldeadresse des BF adressiert sei, habe die Behörde Kenntnis von der Abgabestelle des BF gehabt. Der BF habe seine Verfahrenskarte verloren und habe diesbezüglich eine Verlustanzeige bei der Polizei erstattet. Dem BF sei es folglich nicht möglich gewesen, seine Post in der Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Er sei direkt zum Bundesamt gegangen, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen. Dort sei dem BF mitgeteilt worden, dass aktuell viel los sei und er in der nächsten Woche wiederkommen solle. Der BF sei in der Woche darauf wieder zum Bundesamt gegangen. Ihm sei niemals mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits beendet sei. Da der BF von sich aus die Behörde aufgesucht habe, um sich nach seinem Verfahren zu erkundigen, könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Bescheid dem BF zugestellt worden sei. Eine Hinterlegung im Akt sei daher rechtswidrig. Der BF sei daher als Asylwerber zu behandeln, weshalb Schubhaft nur auf Grund der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zulässig sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 14.02.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass versucht worden sei, den Bescheid im Asylverfahren dem BF in der Obdachloseneinrichtung zuzustellen, dass polizeiliche Erhebungen jedoch ergeben hätten, dass der BF zuletzt am 29.05.2024 Kontakt zu dieser Einrichtung gehabt habe. Außerdem sei am 08.11.2024 ein Abschlussbericht einer Polizeiinspektion beim Bundesamt eingelangt, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei. Die Zustellung der Asylentscheidung durch Hinterlegung im Akt sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Der BF habe sich bereits seinem Asylverfahren entzogen und versucht, sich seiner Festnahme zu entziehen. Im Asylverfahren sei überdies festgestellt worden, dass der BF eine falsche Staatsangehörigkeit vortäusche und werde nun seine tatsächliche Identität überprüft. Am 10.02.2025 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde beantragt worden. Die Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden funktioniere und es sei damit zu rechnen, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen die erforderliche Zustimmung erlangt werde. Abschiebungen nach Tunesien könnten durchgeführt werden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Stellungnahme vom 17.02.2025 im Wesentlichen vorbrachte, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da sich der BF sowohl wegen seines verlorenen Ausweises als auch wegen Erkundigungen zum Stand des Verfahrens persönlich beim Bundesamt gemeldet habe. Auf Grund sprachlicher Barrieren habe der BF aber nicht genau erfassen können, was ihm mitgeteilt worden sei und sei er nicht über die erlassene Rückkehrentscheidung informiert worden. Auch die amtliche Abmeldung sei dem BF nicht bekannt gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er nach wie vor gemeldet sei. Der BF habe über mehrere Nachweise, darunter eine Verlustanzeige seines Ausweises, einen Meldezettel und eine Krankenhausbestätigung über seine Handverletzung verfügt, diese Dokumente seien jedoch bei der Überstellung in die Schubhaft verloren gegangen. In der Stellungnahme der belangten Behörde lege diese nicht dar, inwiefern der BF beabsichtige, seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erschweren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  10. De BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
  11. Der BF ist gesund und haftfähig. 1.2.
  12. Der BF wird seit 03.02.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  13. Das Bundesamt beantragte am 10.02.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde. Die tunesische Vertretungsbehörde arbeitet mit dem Bundesamt zusammen und Abschiebungen nach Tunesien sind möglich. 1.
  14. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
  15. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren, da es für das Bundesamt nicht möglich war, ihm eine Ladung für den 12.12.2023 sowie den Ladungsbescheid für den Einvernahmetermin am 08.04.2024 zuzustellen. Der BF behob zwar die diesbezügliche Verständigung in der Obdachloseneinrichtung, kam jedoch nicht zur darin angegebenen Polizeiinspektion um den Ladungsbescheid abzuholen. Das Asylverfahren wurde in weiterer Folge vom Bundesamt eingestellt. 1.3.
  16. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren dadurch, dass eine Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.09.2024 nicht möglich war. Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt die Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse der BF über eine Meldung als obdachlos verfügte, seit Mai 2024 nicht mehr aufgesucht. Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung ergaben, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Dies wurde dem Bundesamt in einem Bericht vom 08.11.2024 bekannt gegeben. Am 19.11.2024 und am 26.11.2024 versuchte das Bundesamt eine Zustelladresse des BF durch Abfrage des Zentralen Melderegisters zu erheben. Eine aufrechte Meldeadresse für den BF schien darin jedoch nicht auf. 1.3.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese wurde am 26.11.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
  18. Der BF erschwerte seine Abschiebung dadurch, dass er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er war untergetaucht. Er wohnte bei einem Freund, nannte die Wohnadresse dem Bundesamt aber nicht. 1.3.
  19. Am 02.02.2024 versuchte sich der BF seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, da er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. 1.3.
  20. Der BF machte falsche Angaben zu seiner Nationalität. 1.3.
  21. In einer am 04.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF als nicht rückkehrwillig. 1.3.
  22. In Österreich leben weder Familienangehörige noch enge Freunde des BF. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, besitzt kein Vermögen und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF übte unrechtmäßig eine Erwerbstätigkeit aus, indem er mit auf Flohmärkten erworbenen Gegenständen handelte.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  24. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  25. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  26. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher kein Dokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2025 gab er dazu an, dass er noch nie über einen Reisepass verfügt habe. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem vom BF angegebenen Geburtsdatum ergibt sich, dass er volljährig ist. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
  27. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner bisherigen Angaben sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren fest, da er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. 2.2.
  28. Dass der BF seit 03.02.2025 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
  29. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.02.
  30. 2.
  31. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  32. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass es nicht möglich war, dem BF eine Ladung für den 12.12.2023 sowie einen Ladungsbescheid für den Ladungstermin am 08.04.2024 an seiner damaligen Meldeadresse – einer Obdachloseneinrichtung – zuzustellen. Aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion ergibt sich, dass der BF zwar die Verständigung über die Hinterlegung des Ladungsbescheides in der Obdachloseneinrichtung abgeholt hat, das Dokument selbst hat er jedoch bei der in der Verständigung genannten Polizeiinspektion nicht behoben. Daraufhin wurde das Asylverfahren durch das Bundesamt eingestellt. Es konnte daher festgestellt werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat. 2.3.
  33. Auch eine Zustellung des Bescheides vom 26.09.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, konnte nicht durchgeführt werden. Erhebungen einer Landespolizeidirektion in der Obdachloseneinrichtung, in der der BF im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet war, ergaben, dass der BF im Mai 2024 zuletzt Kontakt zur Obdachloseneinrichtung hatte. Weitere durch eine andere Landespolizeidirektion durchgeführte Erhebungen ergaben ebenfalls, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Das diesbezügliche Erhebungsergebnis wurde dem Bundesamt mit Bericht vom 08.11.2024 bekannt gegeben. Am 19.11.2024 und am 26.11.2024 versuchte das Bundesamt entsprechend der diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation eine Zustelladresse des BF durch Abfrage des Zentralen Melderegisters zu erheben. Eine aufrechte Meldeadresse für den BF schien darin jedoch nicht auf. Der BF war untergetaucht und hat sich damit seinem Asylverfahren entzogen. 2.3.
  34. Die Feststellung zum Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2024 und dessen Zustellung durch Hinterlegung im Akt beruht auf dem Verwaltungsakt in dem sowohl der Bescheid als auch die Beurkundung der Hinterlegung einliegen. 2.3.
  35. Dass der BF durch Untertauchen seine Abschiebung zumindest erschwert hat steht insofern fest, als er seit 15.10.2024 über keinerlei Meldedaten verfügte, obwohl er vor dem Bundesamt am 03.02.2025 angab, tatsächlich in der Wohnung eines Freundes gewohnt zu haben. Auf Grund des Umstandes, dass er in der genannten Einvernahme vor dem Bundesamt die genaue Adresse der Wohnung nicht nannte, steht auch fest, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht nennen wollte. 2.3.
  36. Die Feststellungen zu den Umständen der Festnahme des BF am 02.02.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, der im Verwaltungsakt einliegt. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er nicht beabsichtigt habe, sich der Festnahme zu entziehen, sondern aus Angst vor einer Verletzung seines Armes davongelaufen zu sein, ist vor dem Hintergrund der vom BF am 03.02.2025 vor dem Bundesamt gemachten Angaben nicht glaubhaft. Der BF gab in seiner Einvernahme nach den Gründen der versuchten Flucht an, dass er davongelaufen sei, weil er keinen Aufenthaltstitel für Österreich habe. 2.3.
  37. Die Feststellung, wonach der BF falsche Angaben zu seiner Nationalität machte, beruhen auf folgenden Erwägungen: Der BF gab im Asylverfahren sowohl in seiner Erstbefragung als auch bei seinen Einvernahmen durch das Bundesamt an, dass er libyscher Staatsangehöriger sei. Diese Angabe wiederholte er auch in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 03.02.
  38. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift seiner Einvernahme vom 24.10.2023 ergibt sich, dass der BF nicht in der Lage war, sein Heimatdorf auf der Landkarte zu zeigen. Darüber hinaus konnte er nur drei Städte in Libyen nennen, war nicht in der Lage, die Währung Libyens korrekt zu benennen und konnte auch die Zeit der Herrschaft Muammar al-Gaddafis nicht annähernd korrekt angeben. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2025 konnte der BF weder die Farben der libyschen Flagge noch die Hauptstadt Libyens nennen. In der Einvernahme am 09.04.2024 gab der anwesende Dolmetscher überdies an, dass der vom BF gesprochene Dialekt ein tunesischer Dialekt ist. Der BF gab im Asylverfahren an, dass er neun Jahre die Grundschule besucht habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Schulausbildung nicht in der Lage ist, einfachste und grundlegende Merkmale Libyens zu nennen. Die vom BF vorgebrachte libysche Staatsangehörigkeit ist daher nicht glaubhaft, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF falsche Angaben zu seiner Nationalität machte. 2.3.
  39. Dass sich der BF in einer am 05.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatung als nicht rückkehrwillig zeigte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll dieser Rückkehrberatung. 2.3.
  40. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.
  41. Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  44. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  45. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: „Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wird der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die tunesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen nach Tunesien möglich sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger ist, erscheint auch die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wahrscheinlich. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Da die tunesische Vertretungsbehörde mit dem Bundesamt zusammenarbeitet, Abschiebungen nach Tunesien möglich sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF tunesischer Staatsangehöriger ist, erscheint auch die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wahrscheinlich. Der BF bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Bundesamt den Bescheid vom 26.09.2024, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht ordnungsgemäß zugestellt habe, da der BF zu diesem Zeitpunkt noch als obdachlos gemeldet gewesen sei, weshalb das Bundesamt nicht berechtigt gewesen sei, den Bescheid ohne Zustellversuch im Akt zu hinterlegen. Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF am 26.11.2024

§ 23Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zust

G als nicht zweckmäßig.Entsprechend dem Verwaltungsakt wurde die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF am 26.11.2024

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Der BF verfügt seit 15.10.2024 – zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen – über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Erhebungen einer Landespolizeidirektion im September 2024 ergaben, dass der BF zuletzt im Mai 2024 die Obdachloseneinrichtung, deren Adresse als Meldeadresse des BF im Zentralen Melderegister aufschien, aufgesucht hat. Aus einem weiteren Bericht einer Landespolizeidirektion ein Verfahren auf Grund des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF betreffend ergab, dass der Aufenthalt des BF unbekannt war. Von diesem Ermittlungsergebnis wurde das Bundesamt am 13.11.2024 verständigt. Der BF hatte daher seine Abgabestelle geändert und diese Änderung nicht

§ 8Abs. 1 Zust

G dem Bundesamt bekannt gegeben. Das Bundesamt war daher im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustG berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, da eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Das Bundesamt konnte sich vor der Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 sowohl auf die Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektionen sowie der eigenen Erhebungen durch Abfrage des Zentralen Melderegisters am 19.11.2024 und 26.11.2024 stützen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise dafür, dass weitere Erhebungen zweckmäßig gewesen wären. Die Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 im Akt

§ 23Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 2 ZustG am 26.11.2024 ist daher zu Recht erfolgt.Der BF verfügt seit 15.10.2024 – zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen – über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Erhebungen einer Landespolizeidirektion im September 2024 ergaben, dass der BF zuletzt im Mai 2024 die Obdachloseneinrichtung, deren Adresse als Meldeadresse des BF im Zentralen Melderegister aufschien, aufgesucht hat. Aus einem weiteren Bericht einer Landespolizeidirektion ein Verfahren auf Grund des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF betreffend ergab, dass der Aufenthalt des BF unbekannt war. Von diesem Ermittlungsergebnis wurde das Bundesamt am 13.11.2024 verständigt. Der BF hatte daher seine Abgabestelle geändert und diese Änderung nicht

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesamt bekannt gegeben. Das Bundesamt war daher im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG berechtigt, eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu verfügen, da eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Das Bundesamt konnte sich vor der Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 sowohl auf die Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektionen sowie der eigenen Erhebungen durch Abfrage des Zentralen Melderegisters am 19.11.2024 und 26.11.2024 stützen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise dafür, dass weitere Erhebungen zweckmäßig gewesen wären. Die Hinterlegung des Bescheides vom 26.09.2024 im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 26.11.2024 ist daher zu Recht erfolgt. 3.1.

  1. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.
  2. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 15.10.2024 über keine Meldeadresse in Österreich und war auch im September 2024 für das Bundesamt an dieser Adresse nicht erreichbar, da er zuletzt im Mai 2024 mit der Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse er obdachlos gemeldet war, in Kontakt war. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 02.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 03.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er am 02.02.2025 versucht hat, sich seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 15.10.2024 über keine Meldeadresse in Österreich und war auch im September 2024 für das Bundesamt an dieser Adresse nicht erreichbar, da er zuletzt im Mai 2024 mit der Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse er obdachlos gemeldet war, in Kontakt war. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 02.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 03.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er am 02.02.2025 versucht hat, sich seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seinem Asylverfahren hat er sich mehrfach entzogen, da zum einen seine Ladung für den 12.12.2023 und 08.04.2024 nicht möglich war, da er zwar die Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse der BF als obdachlos gemeldet war und zum anderen die Entscheidung im Asylverfahren dem BF nicht zugestellt werden konnte, da er im Mai 2024 zum letzten Mal Kontakt mit der Obdachloseneinrichtung aufgenommen hat. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seinem Asylverfahren hat er sich mehrfach entzogen, da zum einen seine Ladung für den 12.12.2023 und 08.04.2024 nicht möglich war, da er zwar die Obdachloseneinrichtung, an deren Adresse der BF als obdachlos gemeldet war und zum anderen die Entscheidung im Asylverfahren dem BF nicht zugestellt werden konnte, da er im Mai 2024 zum letzten Mal Kontakt mit der Obdachloseneinrichtung aufgenommen hat. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, substantielle soziale Kontakte brachte er im Verfahren nicht vor. Der BF verfügt über kein Vermögen, ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich verdiente er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Es liegen daher keinerlei Umstände vor, die geeignet sind, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.

  1. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit März 2023 in Österreich auf. Er entzog sich zwei Mal seinem Asylverfahren und tauchte zuletzt unter, wodurch er seine Abschiebung erschwerte. Am 02.02.2025 versuchte sich der BF seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen. Verbunden mit der vom BF vor dem Bundesamt sowie in der Rückkehrberatung ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit liegt daher ein erheblicher Sicherungsbedarf vor. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren und tauchte in Österreich zuletzt unter, hielt sich ohne Meldeadresse auf und war für das Bundesamt nicht greifbar. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da noch während der Einvernahme des BF am 03.02.2025 das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt wurde und daraufhin ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF zeigte während seines ca. zweijährigen Aufenthalts in Österreich, dass er nicht bereit ist, seine fremdenrechtlichen Verpflichtung zu erfüllen. Er entzog sich zwei Mal seinem Asylverfahren und tauchte letztendlich unter, um sich dem Zugriff des Bundesamtes zu entziehen. Zuletzt versuchte er sich durch Flucht seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 03.02.2025 gab er zwar an, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die Adresse dieser Wohnung nannte er dem Bundesamt jedoch nicht. Dass der BF an der Führung eines Asylverfahrens in Österreich nicht ernsthaft interessiert ist zeigt sich auch daran, dass er zwar behauptet libyscher Staatsangehöriger zu sein, jedoch nicht in der Lage war, einfachste Merkmale Libyens zu nennen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF beharrlich falsche Angaben zu seiner Identität macht. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  4. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Im angefochtenen Bescheid wird zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – ausgeführt, dass der BF der Prostitution nachgegangen sei, was aktenwidrig ist. Da weder die Fluchtgefahr noch der Sicherungsbedarf ausschließlich mit der Ausübung der Prostitution begründet wurde, liegt darin jedoch kein wesentlicher Begründungsmangel. 3.1.
  5. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist, der unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF in einer am 04.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatung als nicht rückkehrwillig gezeigt hat, noch verstärkt wird.3.2.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist, der unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF in einer am 04.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatung als nicht rückkehrwillig gezeigt hat, noch verstärkt wird. 3.2.
  3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF war seit Mai 2024 für das Bundesamt nicht erreichbar, ist untergetaucht und hat auch am 02.03.2025 dem Bundesamt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht genannt. Es ist daher keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde, da er sich insbesondere auch im Rahmen der Rückkehrberatung am 04.02.2025 als nicht rückkehrwillig zeigte und sein Verhalten zuletzt alleine darauf abzielte, seine Abschiebung zu verhindern.3.2.
  4. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF war seit Mai 2024 für das Bundesamt nicht erreichbar, ist untergetaucht und hat auch am 02.03.2025 dem Bundesamt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht genannt. Es ist daher keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde, da er sich insbesondere auch im Rahmen der Rückkehrberatung am 04.02.2025 als nicht rückkehrwillig zeigte und sein Verhalten zuletzt alleine darauf abzielte, seine Abschiebung zu verhindern. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er bereit sei einem gelinderen Mittel nachzukommen. Er habe auch eine Verlustanzeige sein Asylwerberdokument betreffend erstattet und das Bundesamt aufgesucht, um nach seinem Verfahrensstand zu fragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend dem Verwaltungsakt der BF bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 09.04.2024 sein Asylwerberdokument verloren hatte. Dies hatte er vor dem 09.04.2024 bei der zuständigen Behörde angezeigt und das Bundesamt aufgesucht, wo er festgenommen wurde, da ein ihn betreffender Festnahmeauftrag vorlag nachdem er für den Ladungstermin am 08.04.2024 für das Bundesamt nicht erreichbar war. Im Anschluss an diese Festnahme wurde der BF am 09.04.2024 vom Bundesamt einvernommen. Das Vorbringen des BF, er habe mehrmals beim Bundesamt vorgesprochen, habe mangels Ausweisdokumentes jedoch seine Identität nicht angeben können, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal er auch am 08.04.2024 ohne Ausweisdokument vom Bundesamt identifiziert und schließlich festgenommen werden konnte. Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis, dass der BF nach seiner Einvernahme am 09.04.2024 mit dem Bundesamt Kontakt aufgenommen hat. Insbesondere ergibt sich auch aus den Erhebungen zweier Landespolizeidirektionen im September und November des Jahres 2024, dass der Aufenthalt des BF unbekannt war, was im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auch zur Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung durch eine Landespolizeidirektion geführt hat. In Verbindung mit dem vor dem Bundesamt am 03.02.2025 aufrecht erhaltenen Vorbringen des BF, dass er libyscher Staatsangehöriger sei, was angesichts der Tatsache, dass er trotz behaupteten Schulbesuchs in der Dauer von neun Jahren nicht in der Lage war, die Flagge Libyens korrekt zu beschreiben und die Hauptstadt Libyens zu nennen, nicht glaubhaft ist, liegt unter Berücksichtigung der mangelnden Bereitschaft des BF seinen tatsächlichen Wohnort bekannt zu geben keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels kann der Sicherungszweck daher nicht erreicht werden. 3.2.
  5. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet hat. 3.2.
  6. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2307528.1.00

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