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{'item': 'W601 2196667-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 11§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW601 2196667-2 Spruch, W601 2196667-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 26.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 23.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen.
  3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum glaubhaft habe machen können.
  4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ. römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum glaubhaft habe machen können.
  5. Am 18.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Iran im Umfang der organisatorischen Unterstützung, der Übernahme der Heimreisekosten sowie finanzielle Starthilfe in Höhe von EUR 900,00 und der Teilnahme an einem Reintegrationsprogramm sowie der Übernahme von besonderen Zusatzkosten für die medizinische Versorgung im Ausmaß von EUR 1.000,
  6. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2024 genehmigt.
  7. Am 25.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer für seine Rückkehr ein Heimreisezertifikat von den iranischen Vertretungsbehörden ausgestellt.
  8. Am 04.04.2024 reiste der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Iran freiwillig aus.
  9. Das Bundesamt leitete eine Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer ein.
  10. Mit Schreiben vom 17.04.2024 regte das Bundesamt beim zuständigen Bezirksgericht

§ 11

AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer an, da ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet worden sei und er nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft sei, der derzeitige Aufenthalt auch sonst nicht eruierbar und eine Adresse im Ausland nicht bekannt sei. 8. Mit Schreiben vom 17.04.2024 regte das Bundesamt beim zuständigen Bezirksgericht

Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer an, da ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet worden sei und er nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft sei, der derzeitige Aufenthalt auch sonst nicht eruierbar und eine Adresse im Ausland nicht bekannt sei.

  1. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 23.05.2024, GZ. XXXX , wurde Rechtsanwalt XXXX zum Abwesenheitskurator bestellt.
  2. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 23.05.2024, GZ. römisch 40 , wurde Rechtsanwalt römisch 40 zum Abwesenheitskurator bestellt.
  3. Mit Parteiengehör vom 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, die Möglichkeit zur Stellungnahme im Aberkennungsverfahren eingeräumt.
  4. Mit Stellungnahme vom 18.06.2024 brachte der Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer vor, dass nach wie vor von einer realen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Iran auszugehen sei. Ein Wille des Beschwerdeführers sich unter den Schutz des Irans zu stellen, sei angesichts der christlichen Konfession nicht anzunehmen. Ob dort eine Niederlassung erfolgt sei, sei unklar und nicht feststellbar. Möge der Beschwerdeführer auch bei der Besprechung mit dem Hausarzt geistig klar gewesen sein, weil er medikamentös gut eingestellt gewesen sei, sei bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit, einen rechtsrelevanten dauerhaften Rückkehr- bzw. Auswanderungswillen zu bilden zu verneinen. Es sei erforderlich die Flüchtlingseigenschaft aufrecht zu erhalten, um den Betroffenen, sollte es ihm gelingen, wieder aus dem Iran zu entkommen, die Einreise und das Aufenthaltsrecht zu sichern. Es wurde die Einstellung des Aberkennungsverfahren beantragt.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und Z 4 GFK aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).12. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und Ziffer 4, GFK aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Hinweise, dass sein Entschluss nicht auf Freiwilligkeit beruht hätte, seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen den Ausführungen des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes keinen dauerhaften Rückkehrwillen habe bilden können, könne der Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Weiters laufe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht Gefahr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Österreich weise der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Abwesenheitskurator, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes keine hinreichenden Belege dafür ergebe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hätte, denn aufgrund der Tatsache, dass er weiterhin Mitglied der evangelischen Kirche AB sei und eine wahnhafte Störung habe, in der er sich sozial isoliert habe und deshalb sowohl stationär als auch ambulant psychiatrisch behandelt worden sei, sei dies gerade nicht anzunehmen.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Abwesenheitskurator, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes keine hinreichenden Belege dafür ergebe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hätte, denn aufgrund der Tatsache, dass er weiterhin Mitglied der evangelischen Kirche Ausschussbericht sei und eine wahnhafte Störung habe, in der er sich sozial isoliert habe und deshalb sowohl stationär als auch ambulant psychiatrisch behandelt worden sei, sei dies gerade nicht anzunehmen.
  3. Mit Parteiengehör vom 29.01.2025 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 17.10.2024, Version 9 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  4. Es ist keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bachtiari. Seine Muttersprache ist Farsi. 1.1.
  8. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bachtiari. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz Khuzestan geboren und ist dort zusammen mit seiner Familie aufgewachsen. Er wurde schiitisch-muslimisch erzogen und hat 12 Jahre die Schule in XXXX besucht. Ab 2009 hat der Beschwerdeführer zunächst auf Baustellen gearbeitet und war dann als Verkäufer im Iran tätig. Ende 2014 hat der Beschwerdeführer ein Studium im Gesundheitsbereich in XXXX begonnen und half im Bazargeschäft seines Vaters mit. Im Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer den Iran verlassen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Provinz Khuzestan geboren und ist dort zusammen mit seiner Familie aufgewachsen. Er wurde schiitisch-muslimisch erzogen und hat 12 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Ab 2009 hat der Beschwerdeführer zunächst auf Baustellen gearbeitet und war dann als Verkäufer im Iran tätig. Ende 2014 hat der Beschwerdeführer ein Studium im Gesundheitsbereich in römisch 40 begonnen und half im Bazargeschäft seines Vaters mit. Im Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer den Iran verlassen. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder und drei Schwestern. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ. XXXX , gekürzte Ausfertigung vom 03.01.2020, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1.
  11. Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ. römisch 40 , gekürzte Ausfertigung vom 03.01.2020, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.1.
  12. Am 18.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Iran im Umfang der organisatorischen Unterstützung, der Übernahme der Heimreisekosten sowie finanzieller Starthilfe in Höhe von EUR 900,00 und der Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt sowie der Übernahme von besonderen Zusatzkosten für die medizinische Versorgung im Ausmaß von EUR 1.000,
  13. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2024 genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde über die Auswirkungen einer freiwilligen Ausreise, insbesondere der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens, aufgeklärt und war in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer hat sich zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates gewandt. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.03.2024 ein Heimreisezertifikat von der iranischen Vertretungsbehörde ausgestellt. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer reiste am 04.04.2024 freiwillig mit dem Flugzeug in den Iran zurück und hat sich im Iran niedergelassen. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer weist keine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung auf. Der BF befand sich im Jahr 2022 und Juni 2023 in Österreich in psychologischer Behandlung wegen wahnhafter Störung (F 22.0) und einer Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (F 60.9). Im Jahr 2019 war er wegen einer mittelgradig depressiven Episode (F 32.1) in Behandlung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vor seiner Rückkehr in den Iran das Medikament XXXX regelmäßig eingenommen, war in einem psychisch stabilen Zustand und in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer weist keine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung auf. Der BF befand sich im Jahr 2022 und Juni 2023 in Österreich in psychologischer Behandlung wegen wahnhafter Störung (F 22.0) und einer Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (F 60.9). Im Jahr 2019 war er wegen einer mittelgradig depressiven Episode (F 32.1) in Behandlung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vor seiner Rückkehr in den Iran das Medikament römisch 40 regelmäßig eingenommen, war in einem psychisch stabilen Zustand und in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine enge Beziehung zu Familienangehörigen noch sonstige enge soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  20. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat: 1.2.
  21. Dem Beschwerdeführer droht im Iran keine Lebensgefahr und/oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut und spricht Farsi als Muttersprache. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Iran und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunftmöglichkeit im Iran in XXXX . Der Beschwerdeführer ist im Rahmen einer unterstützen freiwilligen Ausreise in den Iran zurückgekehrt und hat eine finanzielle Starthilfe von EUR 900,00 sowie die Übernahme von besonderen Zusatzkosten (für die medizinische Versorgung) mit einem Höchstbetrag von EUR 1.000,00 bewilligt erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in den Iran wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.1.2.
  23. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut und spricht Farsi als Muttersprache. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Iran und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunftmöglichkeit im Iran in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist im Rahmen einer unterstützen freiwilligen Ausreise in den Iran zurückgekehrt und hat eine finanzielle Starthilfe von EUR 900,00 sowie die Übernahme von besonderen Zusatzkosten (für die medizinische Versorgung) mit einem Höchstbetrag von EUR 1.000,00 bewilligt erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in den Iran wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.2.
  24. Die medizinische und medikamentöse Versorgung im Iran ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann seine Behandlung im Iran fortsetzen. 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage im Iran basieren auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Iran, Version 9 vom 17.10.2024 (in Folge: LIB): 1.3.
  26. Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) istseit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats. Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto „Frau, Leben, Freiheit“, die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen. Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (LIB, S. 2 f). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss. Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident, der jeweils für zwei hintereinander folgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf. Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes. Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen. Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt, wie auch durch das Parlament (LIB, S. 3 f). Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahimi Raisi am 19.05.204 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam, hat die Neuwahl am 05.07.2024 Massoud Pezeshkian gewonnen. Er wird als „konservativer Reformer beschrieben“ und Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird. Seinem im August 2024 vom Parlament bestätigten Kabinett gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (LIB, S. 4 f). 1.3.
  27. Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (LIB, S. 10 f). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte „high-profile“-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung. Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte. Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani, dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte, der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war. Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen „internationalisiert“. Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (LIB, S. 11). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte „high-profile“-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung. Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte. Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani, dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte, der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war. Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen „internationalisiert“. Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (LIB, S. 11). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren und bezichtigt ausländische Mächte, v.a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separa-tistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (LIB, S.11 f). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt. Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (LIB, S. 12 f). 1.3.2.
  28. Iranisch-israelischer Konflikt Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad. Das Regime unterstützt auch verschiedene „Widerstands“-Milizen im Irak, in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain. Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe. Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog. Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
  29. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (LIB, S. 13 f). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen. So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt. Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert. Im Dezember 2023 und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (LIB, S. 13). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen. Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an. Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste. Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch, denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel. Am
  30. und 18.09.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte. Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte. Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden. Am 27.09.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (LIB, S. 14). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet. Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden. Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden. Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen „doppelt so groß“, wie jener im April 2024, als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 01.04.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte. Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde. Nach dem Raketenangriff vom 01.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären. Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden. Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten. Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet. Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 03.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß. Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (LIB, S. 14 f). Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 03.10.2024] ungewiss, nachdem Iran am 01.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (LIB, S. 13). 1.3.2.
  31. Provinz Sistan und Belutschistan In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen, insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt, wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte. Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen. Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September und Anfang Oktober 2024 statt. Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern. Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch, woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte. Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (LIB, S. 12). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen, wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb. Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist, berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr
  32. Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (LIB, S. 12). 1.3.2.
  33. Provinz Kurdistan In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent. In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten, auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen. Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (LIB, S. 13). 1.3.2.
  34. Verbotene Organisationen In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2023 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (LIB, S. 18 f). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus. Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (, ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (LIB, S. 19). Die iranischen Geheimdienste überwachen Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separa-tistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranischkurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland. In einzelnen Fällen kam es zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (LIB, S. 19). 1.3.2.1.
  35. Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften. Während der iranischen Revolution unterstützte die als „islamistisch-marxistisch“ bezeichnete Gruppierung Ayatollah Khomeini in seinem Kampf gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker. Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht, unter anderem auch für die gezielte Tötung eines ehemaligen Präsidenten sowie eines Premierministers und hat als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60 km von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben. Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager „Ashraf 3“ aufgebaut haben. Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und USA weitergereist. Während die MEK in den Jahren 1997-2012 von den USA als Terrororganisation eingestuft worden war (in der EU von 2002 bis 2009), wurde die Einstufung nach intensivem Lobbying der Gruppe und, weil sie sich von der Gewalt losgesagte, wieder zurückgenommen. In Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet (LIB, S. 20). Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten, und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Laut Beobachtern ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt. In den letzten Jahren scheint sie sich darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NRWI). Früher galt die MEK als marxistisch, heute pflegt sie Kontakte zu rechtskonservativen Parteien wie den US-Republikanern und der spanischen Vox sowie Vertretern der Berliner CDU. Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen. Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen. Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (LIB, S. 21). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Anschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein. Darüber hinaus haben sich die Feindseligkeiten zwischen der Islamischen Republik und der MEK in den letzten Jahren vor allem in Form von Cyber-Kriegsführung sowie politischen und rechtlichen Kampagnen manifestiert. Im Dezember 2023 hat die iranische Justiz begonnen, über 100 angebliche MEK-Mitglieder in Abwesenheit zu verurteilen. Es wird vermutet, dass die MEK verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt. Im Juni 2023 führten die albanischen Sicherheitsbehörden eine Razzia im Camp Ashraf 3 der MEK durch, wobei albanische Medien berichteten, dass dies im Rahmen von Ermittlungen zu Internetkriminalität geschah. Die Ansiedelung der Gruppe in Albanien hatte Befürchtungen über iranische Angriffe auf das Land aufkommen lassen. Im Jahr 2022 brach Tirana die diplomatischen Beziehungen zu Teheran ab und beschuldigte Iran, massive Cyberangriffe gegen Albanien zu führen (LIB, S. 21). Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 IranerInnen in rund drei Jahrzehnten verantwortlich. Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft und gilt als Staatsfeind. Ihre Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u. a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen. Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil. Ein Ziel Irans ist die Auslieferung von MEK-Anhängern an das Land (LIB, S. 20 f). 1.3.2.1.
  36. Kurdische separatistische Gruppierungen Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (LIB, S. 23). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen und mit Israel „verbunden“ sind. Sie verfolgen diese Gruppierungen. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf. Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung ihre Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienst-mitarbeiter ab. Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (LIB, S. 23). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich in Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (LIB, S. 23 f). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (LIB, S. 24). Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen. Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (LIB, S. 24). Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus, wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (LIB, S. 24 f). Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben die Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen. Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete in Iran entsandt und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen sowie den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil erhöht, gegen die iranischen kurdischen Oppositionsgruppen in der KRI vorzugehen. Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran, in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtete, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken. Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor. Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird. Von Landinfo befragte Vertreter der KDPI und einer Komala-Fraktion sowie ein Mitglied einer Menschenrechtsorganisation gaben im November 2023 an, dass manche Lager der KDPI geräumt wurden, während die Komala weiterhin an ihren Stützpunkten festhält. Lager der PJAK wurden ebenfalls geräumt und die Mitglieder der Gruppierung wurden auch entwaffnet. Landinfo konnte dagegen keine Hinweise finden, dass die PJAK entwaffnet wurde oder ihre Stellungen geräumt hätte. Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen. Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt. Beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (LIB, S. 25). Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdischen iranischen Oppositionsgruppen in der KRI

einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (LIB, S. 25). PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Die PJAK [auch: PEJAK] begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität. Die PJAK tritt für ein eigenständiges, vereintes Kurdistan der syrischen, türkischen, irakischen und iranischen Kurden ein (IRINTL 8.7.2022) und spricht sich für die „demokratische Selbstverwaltung“ aus, die sich aus Abdullah Öcalans „demokratischem Konföderalismus“ herleitet - eine Form der ethnischen Selbstregierung. Außerdem misst die Partei Themen wie kulturellen Rechten, Ökologie und Gleichberechtigung der Geschlechter große Bedeutung bei. Entsprechend gibt es in der PJAK auch Kämpferinnen und eine weibliche Ko-Vorsitzende. Die Anzahl der Kämpferinnen und Kämpfer der PJAK ist ungewiss. Verschiedene Quellen liefern unterschiedliche Schätzungen, die zwischen 800 und 3.000 Personen auf der irakischen Seite der Grenze variieren. Die PJAK fungiert als iranischer Ableger der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Die Organisation unterteilt sich in einen politischen (Demokratische und Freie Gesellschaft Ostkurdistans - KODAR) und einen militärischen Flügel (Ostkurdische Verteidigungskräfte - YRK). Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist [Anm.: iran-irakisches Grenzgebiet], ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig. Die PJAK hat mit der KRI keine Vereinbarung für eine formalisierte Präsenz der Partei geschlossen und ihre Mitglieder erhalten daher weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (LIB, S. 26). Der militärische Arm der PJAK führte von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 in Iran einen sporadischen Guerillakampf auf niedrigem Niveau durch. Dabei wurden Dutzende Mitglieder der iranischen Sicherheitskräfte getötet. Die Gruppe erklärte 2011 einen [brüchigen] Waffenstillstand. Als der syrische Bürgerkrieg an Dynamik gewann, begannen die PJAK und die PKK, Kämpfer nach Syrien zu schicken, vor allem ab 2014. Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf und führte ihre Angriffe auf iranische Truppen fort. Die verstärkte Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung erreichte im August 2015 ihren Höhepunkt, als bei einem PJAK-Angriff in Mariwan Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarden getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten. Im Nordwesten Irans kam es beispielsweise im Juni 2023 zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der PJAK und iranischen Sicherheitsbehörden (LIB, S. 26). KDPI/PDKI - Hîzbî Dêmukratî Kurdistanî Êran (Demokratische Partei des iranischen Kurdistan) Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen sowie Autonomie für die iranische kurdische Bevölkerung zu erlangen. Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei und tritt für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein. Die KDPI ist politisch wie auch militärisch aktiv und in Iran verboten. Sie hat ihren Hauptsitz in der KRI, wo sich auch die Parteiverwaltung befindet. Es wird geschätzt, dass die KDPI verteilt über Iran und Irak eine Truppenstärke von 1.000 bis 2.000 hat, wobei den Kampftruppen (Peshmerga) der KDPI sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und im August 2022 wiedervereint. Die KDPI blieb bis 2016 weitgehend untätig, als sie eine Kampagne startete, um neue Mitglieder zu rekrutieren und grenzüberschreitende Angriffe gegen die Revolutionsgarden durchzuführen. In den folgenden vier Jahren kam es zu sporadischen Zusammenstößen mit iranischen Sicherheitskräften (LIB, S. 26 f). Komala-Parteien Komala (Kurdisch: Komalay Shoreshgeri Zahmatkeshani Kurdistani Iran oder Revolutionary Organization of the Toilers of Iranian Kurdistan) wurde 1969 in Teheran als marxistisch-kurdische Bewegung gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Wie auch die KDPI tritt die Komala für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein. Komala bestand [zeitweise] aus drei oder mehr getrennten Parteien: Komala Party of Iranian Kurdistan (Komala PIK), Komala Kurdistan Toilers’ Party (Komala KTP) sowie Komala-Communist Party of Iran (Komala-CPI), die sich 2021 in einen rechten und linken Flügel mit selbem Namen aufgespalten hat. Darüber hinaus gibt es noch kommunistische Parteien, die historisch mit Komala verbunden sind (LIB, S. 27). 2017 kündigte die Komala die Wiederaufnahme ihres bewaffneten Kampfs gegen das Regime an. Sie hat jedoch größere Angriffe vermieden, die einen umfassenderen Konflikt mit dem iranischen Militär provozieren würden.

dem Vorsitzenden der Komala PIK nehmen die Kämpfer der Organisation eine defensive Rolle ein. Seit einem Waffenstillstand in den späten 1980ern haben sie keine Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte mehr durchgeführt. Die Komala hat schätzungsweise weniger als 1.000 Kämpfer. Drei der Komala-Fraktionen haben Stützpunkte nebeneinander auf einem Hügel außerhalb des Dorfes Zergwez, etwa zehn Kilometer südöstlich von Suleimaniyah. Das Militärlager in Zergwez/Zirgwez sollte mit dem Sicherheitsabkommen zwischen Irak und Iran vom März 2023 geräumt werden. Einige Kämpfer befanden sich im März 2024 allerdings noch dort. Nach Eigenangaben hat die Gruppierung „ein paar hundert Kämpfer, die in den Bergen stationiert sind“, während weitere Kräfte laut einem Sprecher von Komala innerhalb Irans mobilisiert werden können. Die Komala CPI führt beispielsweise Waffentrainings durch und hat bewaffnete Wachen in ihrer Basis. Nach eigenen Angaben ist sie jedoch nicht an militärischen Aktivitäten in Iran beteiligt. Es kam zu Kämpfen mit den iranischen Streitkräften, die Gruppierung hat ihre Peshmerga-Kämpfer seit den 1990er-Jahren allerdings hauptsächlich zur Verteidigung von Ausbildungslagern und kurdischen Siedlungen im Irak eingesetzt. Einige ihrer Kämpfer schlossen sich 2014 dem Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Irak an (LIB, S. 27 f). PAK - Parti Azadi Kurdistan (Kurdistan Freedom Party) Die PAK wurde 1991 gegründet und hat einen militärischen wie auch einen politischen Flügel. Ihr Programm sieht eine Gleichberechtigung der Geschlechter, einen demokratischen, säkularen Rechtsstaat, Frieden und eine Koexistenz aller ethnischen und religiösen Gruppierungen in den kurdischen Gebieten vor, wobei die PAK für die Schaffung eines souveränen kurdischen Staats eintritt. Wie auch andere von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgte Gruppierungen ist die PAK eine kleine Organisation mit rund 1.000 Kämpfern und einem größeren Netzwerk aus Unterstützern innerhalb und außerhalb Irans. Die PAK schloss sich 2016 dem Aufstand der KDPI gegen das iranische Regime an. Im Irak kämpfte die Gruppierung gemeinsam mit irakischen Peshmergas ab 2014 gegen den IS und 2017, nach dem gescheiterten kurdischen Unabhängigkeitsreferendum, gegen pro-iranische schiitische Milizen zur Verteidigung von Erbil, der Hauptstadt der KRI. Die PAK hat ihren Sitz in der KRI (LIB, S. 28). 1.3.2.1.

  1. Ahwazische separatistische Gruppierungen Mehrere separatistische Ahwazi-Gruppen sind in Khuzestan und im Ausland aktiv. Zu den Gruppen, die einen unabhängigen arabischen Staat fordern, gehören das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA [auf Arabisch: Haraka an-Nidal al-Arabi at-Tahrir; auch al-Ahvaziya]), die National Organization for the Liberation of Ahwaz (auch bekannt als Hazm), die Ahwazi Popular Democratic Front (APDF), die Falken von Ahwaz und die Democratic Revolutionary Front for the Liberation of Arabistan (DRFLA). Die bekannteste Gruppe ist die ASMLA, die aus zwei rivalisierenden Ablegern mit Sitz in Kopenhagen und Den Haag sowie der Mohiuddin Nasser Martyrs Brigade, einer in der Provinz Khuzestan operierenden Miliz, besteht. Die ASMLA hat sich seit 2005 zu Anschlägen auf Öl- und Gasanlagen, Sicherheitskräfte und Banken bekannt. Die iranischen Behörden haben die Gruppe beispielsweise für einen Anschlag auf eine Militärparade in der Stadt Ahwaz mit 25 Toten im September 2018 verantwortlich gemacht. Sie ist eine militante, separatistische Gruppierung, die sich für einen unabhängigen Staat in Khuzestan einsetzt und von Iran, nicht aber von der EU, als terroristische Organisation eingestuft wird. Im Mai 2023 richteten die iranischen Behörden einen ehemaligen Anführer der ASMLA und politischen Aktivisten nach einer Verurteilung wegen „Korruption auf Erden“ aufgrund seiner Rolle als Anführer der ASMLA sowie angeblicher Beteiligung an „zahlreichen Anschlägen und terroristischen Machenschaften“ hin. Der schwedisch-iranische Staatsbürger war 2020 während eines Aufenthalts in der Türkei entführt und nach Iran gebracht worden. Im April 2024 wurde von weiteren Todesurteilen gegen sechs Personen berichtet, denen eine Mitgliedschaft in der ASMLA und Involvierung in Operationen vorgeworfen wurde, die zum Tod von Sicherheitskräften geführt haben (LIB, S. 30 f). Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen (etwa wegen „mohareb“ und „mofsid-fil-arz“) zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem [oben erwähnten] terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation ASMLA festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz werden auch in Europa von iranischer Seite beobachtet. Im Jahr 2017 wurde ein Anführer der ASMLA in den Niederlanden ermordet, nachdem er zuvor jahrelang bedroht und eingeschüchtert worden war (LIB, S. 31). 1.3.2.1.
  2. Belutschische separatistische Gruppierungen Die ethnische Gruppe der Belutschen, die im Dreiländereck Pakistan, Afghanistan und Iran lebt, eint eine Geschichte der Unabhängigkeitsbestrebungen von Teheran und Islamabad. In der durchlässigen Grenzregion kommt es seit Jahrzehnten immer wieder zu Aufständen. Das Gebiet, in dem sie leben, ist reich an natürlichen Ressourcen, und belutschische Separatisten beklagen, dass ihr Volk, das zu den ärmsten der Region gehört, nur wenig vom Reichtum abbekommen hat. Bestrebungen nach Autonomie oder Unabhängigkeit werden auf beiden Seiten der Grenze seit Jahrzehnten gewaltsam unterdrückt. Auf pakistanischer Seite gelten sie als Versuch einer Spaltung des Landes, auf iranischer Seite kommt erschwerend hinzu, dass die Belutschen eine sunnitische Minderheit in einem ansonsten überwiegend schiitischen Land sind. Entsprechend hart gehen beide Staaten gegen die Volksgruppe vor. Auf der anderen Seite haben sich auch einige Belutschen radikalisiert. Mehrere Gruppen militanter Aufständischer verübten in der Vergangenheit Anschläge beiderseits der Grenzen und nutzen das jeweilige Nachbarland danach als Rückzugsraum (LIB, S. 32). Die islamistische Aufstandsbewegung in Belutschistan nahm in ihrer modernen Form vor etwa zwanzig Jahren Gestalt an. Ab 2002 führte die militante islamistische Gruppe Jundallah, die „Soldaten Gottes“, einen Aufstand gegen die Regierung. Zwischen 2006 und 2011 verübte sie Anschläge mit Todesopfern. Die Selbstmordanschläge zielten vor allem auf Angehörige der Sicherheitskräfte sowie schiitische Gläubige und zeugen vom Einfluss von al-Qaida-Taktiken auf die Gruppierung. 2010 splitterte sie sich in mehrere Untergruppierungen auf, von denen die 2012 gegründete Jaish al-Adl (JAA [auch JUA], „Armee der Gerechtigkeit“) die einflussreichste ist. Die Gruppe führte Anschläge durch, bei denen Angehörige der Revolutionsgarden, der Basij und der Polizei getötet wurden, oftmals mittels ferngezündeter Sprengsätze. Sie entführte allerdings auch iranische Grenzbeamte. Im vergangenen Jahr hat sie ihre Angriffe intensiviert. Die Renaissance der Gruppierung wird mit dem „Blutfreitag“ in Zusammenhang gebracht, bei dem am 30.9.2022 über 90 Menschen im Zuge der Anti-Regime-Proteste von den Sicherheitskräften [in Zahedan, der Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] getötet wurden. Seitdem zeichnete sich die Gruppe für mindestens sieben Anschläge verantwortlich, die sich vor allem gegen Mitglieder der Revolutionsgarden richteten, aber auch andere Vertreter der Institutionen des Regimes gerieten in der Phase zwischen September 2022 und Jänner 2024 ins Visier, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte. Im April 2024 folgte ein Großangriff bzw. komplexer Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden, bei dem elf Sicherheitskräfte und rund 16 Angreifer getötet wurden. Die ursprünglich anti-schiitische Ausrichtung von Jaish al-Adl ist inzwischen einer Feindschaft gegenüber der Islamischen Republik Iran gewichen. Insbesondere nach dem Aufstieg des sogenannten Islamischen Staates (IS) hat die Gruppe sektaristische Rhetorik zurückgefahren. In Reaktion auf die Protestbewegung seit Herbst 2022 positioniert sich Jaish al-Adl stattdessen als Fürsprecher für die Gleichberechtigung aller ethnischen Gruppen in Iran. Als weiteren Grund für den Großangriff im April 2024 nannte die Gruppierung außerdem eine iranische Zusammenarbeit mit China, Indien und Russland. Jaish al-Adl versucht, Bauvorhaben an der Küste in der Region zu verhindern (LIB, S. 32 f). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, wie die aus Belutschistan stammende Jundallah. Jaish al-Adl wird von den iranischen Behörden als Terrororganisation geführt und iranische Regierungsvertreter bezeichnen die Gruppierung oftmals als Jaish al-Zulm (Armee der Ungerechtigkeit) oder „Takfir-Terroristen“. Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden zur Bekämpfung von Jaish al-Adl auch einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der Gruppe auf pakistanischem Staatsgebiet durch, woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte. Ende April 2024 setzte Iran erstmals auch Drohnen ein, um ein Fahrzeug mit „anti-iranischen Kämpfern“ in der Provinz Sistan und Belutschistan ins Visier zu nehmen. Der Einsatz einer Drohne gegen Kämpfer der Jaish al-Adl wurde als Indiz gewertet, dass das iranische Regime die Mittel zur Bekämpfung von Aufständischen im Südosten Irans erhöht hat (LIB, S. 33). Zu den in Iran verbotenen Parteien zählt auch das Free Balochistan Movement (FBM), das die Vereinigung des belutschischen Volkes in Iran, Pakistan und Afghanistan zum Ziel hat und unter anderem in Europa aktiv ist. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (LIB, S. 33). 1.3.
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt. Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen. Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter und von Richtern zuständig ist. Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (LIB, S. 34)Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt. Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen. Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter und von Richtern zuständig ist. Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (LIB, S. 34) Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Der Sicherheitsapparat - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen und vor Revolutionsgerichten. Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert. Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein. Viele werden in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt, wobei zu den Prozessen „Geständnisse“ als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (LIB, S. 35). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (LIB, S. 35 f). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten. Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind. Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf. Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (LIB, S. 36). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt. Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens - dem Untersuchungsstadium - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (LIB, S. 36). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (LIB, S. 36). 1.3.3.
  4. Anwälte Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen. Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt, was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen. Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (LIB, S. 35). 1.3.3.
  5. Gerichte Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen. Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (LIB, S. 37 f). Die allgemeinen Gerichte Irans sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle

der iranischen Strafprozessordnung (IStPO) behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch „legal courts“] gilt die Zivilprozessordnung. Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta’zir-Vergehen Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (LIB, S. 38). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (LIB, S. 38). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten. Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte. Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte, darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht. Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen. Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, „Propaganda gegen den Staat“ und/oder das „Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung“ angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (LIB, S. 38). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten. Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen. Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren. Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt. Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Art. 303 der IStPO die folgenden Delikte:Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten. Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen. Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren. Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt. Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Artikel 303, der IStPO die folgenden Delikte: • Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013, Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen; • Spionage gegen das Regime, Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB);• Spionage gegen das Regime, Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB); • Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514);• Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,); • Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen; • Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist: z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (LIB, S. 39).• Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist: z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (LIB, S. 39). 1.3.3.3. Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja’afari-Rechtsschule. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein, also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben, d. h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen. Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (LIB, S. 40). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien

der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (LIB, S. 40).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien

der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (LIB, S. 40). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen, wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des „richterlichen Wissens“ (‘elm-e qāzī), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das „richterliche Wissen“ immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (LIB, S.40 f). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen „Waffennahme gegen Gott“ (mohārebeh) und „Korruption auf Erden“ (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten. Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (LIB, S. 41).Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen „Waffennahme gegen Gott“ (mohārebeh) und „Korruption auf Erden“ (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten. Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (LIB, S. 41). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen. Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist. Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) behandelt (LIB, S. 41 f).Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen. Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist. Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) behandelt (LIB, S. 41 f). Ta’zīr-Strafen - Ermessensstrafen - und sogenannte „Abschreckungsstrafen“ (mojāzāt-e bāzdārandeh) sind für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten vorgesehen. Abschreckungsstrafen dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta’zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (LIB, S. 42).Ta’zīr-Strafen - Ermessensstrafen - und sogenannte „Abschreckungsstrafen“ (mojāzāt-e bāzdārandeh) sind für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten vorgesehen. Abschreckungsstrafen dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta’zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (LIB, S. 42). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig erklären (LIB, S. 42). 1.3.3.

  1. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen (wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen) ausgesprochen und auch exekutiert werden. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, zumal entsprechende Berichte selten an die Öffentlichkeit dringen. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Stattdessen hat sich die islamische Führung auf die Hinrichtung als Alternative verlegt. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise zwei Todesurteile aufgrund des Straftatbestands Ehebruch verhängt (LIB, S. 42 f). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (LIB, S. 43). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  2. März ausgesprochen (LIB, S. 43). 1.3.3.
  3. Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta’zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta’zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (LIB, S. 44). Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder „unzüchtiges“ Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (LIB, S. 44). Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland. Der ehemalige, in Dubai wohnhafte Profifußballer Ali Karimi wurde zum Beispiel von den iranischen Behörden in absentia verurteilt, nachdem er nach Mahsa Aminis Tod kritische Texte auf Instagram gepostet hatte (LIB, S. 44). 1.3.
  4. Sicherheitsbehörden In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die „revolutionäre Natur“ des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LIB, S. 45). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA; Farmandehi-ye Entezamiye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA; Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslamiye Iran] (wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (LIB, S. 45). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft, aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht. Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (LIB, S. 45 f). Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften. Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte, wobei diesbezügliche Schätzungen insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem (LIB, S. 46). 1.3.4.
  5. Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (LIB, S. 46). Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „überambitionierte Freiwillige“, die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die „Hezbollahis“ [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also „Parteigänger Gottes“, und vertreten dabei das islamische Prinzip des „Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten“ (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (LIB, S. 46). 1.3.4.
  6. Polizei (Strafverfolgungskommando, FARAJA), Sittenpolizei Das „Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran“ (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig. Früher war die Organisation als „Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran“ (NAJA/NADSCHA) bekannt. 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei („Polizei für öffentliche Sicherheit“, Polis-e Amniyat- e Omumi, PAVA) unterstellt. Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (LIB, S. 47). Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „Polizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī]. Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „unislamischen“ Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „islamische Moral“ im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „Belehrungsstreife“]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „unzüchtig“ gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (LIB, S. 48). Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod einer jungen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat monatelange Proteste ausgelöst. Nach dem Ausbruch der landesweiten Proteste im September 2022 verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen. Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass die Sittenpolizei aufgelöst werden soll, was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde. Tatsächlich wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst. Die iranische Regierung hielt bezüglich der Umsetzung der Bekleidungsvorschriften an ihrer Position fest und verstärkte die Durchsetzung der Vorschriften später wieder. Im Juli 2023 setzte sie die Sittenpolizei wieder ein (LIB, S. 48). 1.3.4.
  7. Revolutionsgarden und Basij Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat. Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte. Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (LIB, S. 49). Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Sie spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft. Ihre Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt, darunter das Bankwesen, die Schifffahrt, die verarbeitende Industrie und Konsumgüterimporte und die Telekommunikationsbranche. Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge. Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbia (auch bekannt unter dem Akronym GHORB) ist eines der größten Bauunternehmen in Iran. Die Revolutionsgarden kontrollieren die Flug- und Seehäfen Irans und entscheiden damit, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revolutionsgarde inzwischen kontrolliert, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (LIB, S. 49 f). Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig, wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen. Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte [Niruha-ye Panjganeh] (Land, See und Luft sowie die Basij und die Sondereinheit Quds („Jerusalem“)), haben eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben, unter anderem der Unterdrückung von Protesten ab bestimmten Eskalationsstufen, betraut sind und betreiben eigene Gefängnisse. Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren. Es gibt nur wenige Konflikte in der Region, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit (LIB, S. 49). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen. Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt, beispielsweise zu bewaffneten Organisationen in Afghanistan, Gaza, Irak und Jemen. Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LIB, S. 49). Die Basij sind laut einem Iran-Experten die größte zivile Milizorganisation der Welt und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes. Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis. Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist, und sind auch in Moscheen stationiert. Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft, darunter die Schüler-Basij [Basij-e Danesh-Amouzi], Studenten-Basij [Basij-e Daneshjouyi] oder die Arbeiter-Basij [Basij-e Karegaran], die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen. Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten, wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (LIB, S. 50). Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Dennoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur „Kontrolle bei Massenansammlungen“ ein, d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. Sie spielten bei der Unterdrückung der Protestaktionen [ab September 2022] eine Schlüsselrolle. So wurde in Teheran während der Proteste 2022-2023 beispielsweise auf die Basij-Sondereinheit Fatehin zurückgegriffen. Sie gilt als die „eigentliche Miliz“ der Basij. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt. Jedoch war auch die Studenten-Basij (auf Englisch Student Basij Organisation, SBO) in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste an den Universitäten ab September 2022 involviert. Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LIB, S. 50 f). Alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, müssen als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren. Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich allgemeine, reguläre, aktive und Spezialmitglieder - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die allgemeinen und regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten die aktiven und Spezial-Basij- Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar. Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen. Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes. In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (LIB, S. 51). 1.3.4.
  8. Wichtigste Nachrichten- und Gehei

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