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{'item': 'W610 2305167-1'}

Obsah (13)§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61Art. 17Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW610 2305167-1 Spruch, W610 2305167-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Durchsicht ihres afghanischen Reisepasses ergab, dass ihr durch die französische Botschaft in Teheran ein Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit von XXXX 2024 bis XXXX 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Durchsicht ihres afghanischen Reisepasses ergab, dass ihr durch die französische Botschaft in Teheran ein Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. In der am 18.09.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie Afghanistan im Jahr 2023 legal mittels Flugzeug in den Iran verlassen habe, wo sie sich in der Folge ein Jahr aufgehalten habe. Anschließend sei sie über Frankreich nach Österreich gereist. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab die Beschwerdeführerin an, dass sie legal nach Frankreich und noch am selben Tag weiter nach Österreich gereist sei. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe sie nicht gestellt. Nach Frankreich wolle die Beschwerdeführerin aus Angst vor ihrem dort aufhältigen 37-jährigen Ehemann, mit welchem sie gegen ihren Willen verheiratet worden sei, nicht zurückkehren.
  3. Mit Schreiben vom 24.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Frankreich

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.11.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 24.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.11.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 10.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie gesund sei und nicht in medizinischer Behandlung stehe. In Österreich lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin, die vor vier bis fünf Monaten im Wege der Familienzusammenführung eingereist sei und nun gemeinsam mit ihrem Mann in Wien wohne. Seit der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich habe es vier persönliche Treffen gegeben, darüber hinaus bestehe alle zwei bis drei Tage telefonsicher Kontakt. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Frankreichs und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie darum bitte, dass ihr Verfahren in Österreich geführt werde, da ihr Mann und dessen gesamte Verwandtschaft in Frankreich wohnhaft seien. Die Beschwerdeführerin wolle nicht, dass ihr Ehemann Rache an ihr übe, weil sie ihn verlassen habe. Zwar wisse er nicht, wo sich die Beschwerdeführerin derzeit aufhalte, doch wäre es ihm leichter, dies herauszufinden, wenn sie nach Frankreich zurückkehre. Näher zur Ehe befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von ihrem Bruder zur Eheschließung gezwungen worden sei; sie habe ihren 32-jährigen Ehemann vor eineinhalb Jahren im Iran sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Bereits im Iran habe die Beschwerdeführerin eine Scheidung begehrt, ihr Ehemann habe dem jedoch nicht zugestimmt. Darüberhinausgehende Vorfälle mit ihrem Ehemann habe es nicht gegeben. Sie habe diesen lediglich ein Mal – am Tag ihrer Hochzeit – gesehen. Anschließend sei ihr Ehemann nach Frankreich gereist, die Beschwerdeführerin hingegen nach Afghanistan. Nach einem Monat sei sie wieder in den Iran gereist, wo sie ein Jahr geblieben sei bis sie mit einem Visum nach Frankreich ausreisen habe können. Die Beschwerdeführerin könne weder ihre Eheschließung noch den Aufenthalt ihres Ehemannes in Frankreich durch Beweismittel belegen. Sie habe lediglich in Foto von seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltskarte aus Frankreich. Diese Fotos seien jedoch auf ihrem alten Handy gespeichert, das sie ihrer Schwester gegeben habe. Kontakt zu ihrem Ehemann habe sie nicht, da sie ihn blockiert habe. Er könne sie nicht erreichen. Sie wisse auch nicht, wo er sich genau befinde.
  2. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von Frankreich ausgestellten Visums der Kategorie D in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und Frankreich ihrer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Aus den Feststellungen zur Lage in Frankreich ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber.Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von Frankreich ausgestellten Visums der Kategorie D in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und Frankreich ihrer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Aus den Feststellungen zur Lage in Frankreich ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in Frankreich ihr Ehemann wohnhaft sei, vor dem sie Angst habe und von dem sie sich scheiden lassen wolle, sei keine tatsächliche Gefahr einer konkreten Verfolgung in Frankreich zu entnehmen. Selbst bei Vorliegen der von ihr behaupteten Gefährdung seien ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Frankreich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls die Möglichkeit, sich in Frankreich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihr dies – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – nicht möglich oder zumutbar sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin insgesamt nicht erstattet worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in Frankreich ihr Ehemann wohnhaft sei, vor dem sie Angst habe und von dem sie sich scheiden lassen wolle, sei keine tatsächliche Gefahr einer konkreten Verfolgung in Frankreich zu entnehmen. Selbst bei Vorliegen der von ihr behaupteten Gefährdung seien ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Frankreich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls die Möglichkeit, sich in Frankreich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihr dies – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – nicht möglich oder zumutbar sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin insgesamt nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin habe laut ihren Angaben eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und es lägen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Bei der Beziehung zur Schwester der Beschwerdeführerin könne somit von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin bestehe nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe laut ihren Angaben eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und es lägen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Bei der Beziehung zur Schwester der Beschwerdeführerin könne somit von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin bestehe nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.12.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 23.12.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren wolle, weil ihr Ehemann, vor dem sie nach Österreich geflüchtet sei, dort lebe. Die Beschwerdeführerin habe diesen vor einem Jahr unter Zwang und Gewalt ihres Bruders geheiratet. Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin einen Monat im Iran mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bevor sich dieser als gewalttägig erwiesen habe. Es habe auch erhebliche Verständigungsprobleme zwischen ihnen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die Scheidung einreichen wollen, doch ihr Ehemann habe seine Zustimmung verweigert. Als ihr ein französisches Visum ausgestellt worden sei, habe sie nicht nach Frankreich fliegen wollen, sei aber von ihrem Bruder dazu gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer Zwangsverheiratung. Ihr Ehemann und zahlreiche seiner Familienmitglieder seien in Frankreich, weshalb sich die Beschwerdeführerin dort nie sicher fühlen werde. In Österreich habe die Beschwerdeführerin eine Schwester. Die Beschwerdeführerin sei physisch sehr angeschlagen und benötige die emotionale Unterstützung ihrer Schwester. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin greife in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte ein, aufgrund ihrer Vulnerabilität (alleinstehende Frau, schwacher Gesundheitszustand) bestehe zudem die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte in Frankreich. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr, Opfer von kriminellen Aktivitäten zu werden. Die Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und eine Einzelfallprüfung verabsäumt. Gesamtbetrachtend drohe der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Frankreich eine Verletzung in ihren durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.12.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 23.12.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren wolle, weil ihr Ehemann, vor dem sie nach Österreich geflüchtet sei, dort lebe. Die Beschwerdeführerin habe diesen vor einem Jahr unter Zwang und Gewalt ihres Bruders geheiratet. Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin einen Monat im Iran mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bevor sich dieser als gewalttägig erwiesen habe. Es habe auch erhebliche Verständigungsprobleme zwischen ihnen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die Scheidung einreichen wollen, doch ihr Ehemann habe seine Zustimmung verweigert. Als ihr ein französisches Visum ausgestellt worden sei, habe sie nicht nach Frankreich fliegen wollen, sei aber von ihrem Bruder dazu gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer Zwangsverheiratung. Ihr Ehemann und zahlreiche seiner Familienmitglieder seien in Frankreich, weshalb sich die Beschwerdeführerin dort nie sicher fühlen werde. In Österreich habe die Beschwerdeführerin eine Schwester. Die Beschwerdeführerin sei physisch sehr angeschlagen und benötige die emotionale Unterstützung ihrer Schwester. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin greife in unzulässiger Weise in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte ein, aufgrund ihrer Vulnerabilität (alleinstehende Frau, schwacher Gesundheitszustand) bestehe zudem die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte in Frankreich. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr, Opfer von kriminellen Aktivitäten zu werden. Die Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und eine Einzelfallprüfung verabsäumt. Gesamtbetrachtend drohe der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Frankreich eine Verletzung in ihren durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Infolge einer auf § 20 AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtsabteilung W144 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W610 zugewiesen.
  4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Infolge einer auf Paragraph 20, AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtsabteilung W144 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W610 zugewiesen.
  5. Am 28.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht einer Landespolizeidirektion vom gleichen Datum ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag auf dem Luftweg nach Frankreich abgeschoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans, reiste am 04.09.2024 auf dem Luftweg im Besitz eines durch die französische Botschaft in Teheran ausgestellten Visums der Kategorie D, mit einer Gültigkeit von XXXX 2024 bis XXXX 2025, über Frankreich in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Von dort reiste sie unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo sie am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.
  8. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans, reiste am 04.09.2024 auf dem Luftweg im Besitz eines durch die französische Botschaft in Teheran ausgestellten Visums der Kategorie D, mit einer Gültigkeit von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025, über Frankreich in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Von dort reiste sie unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo sie am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Das BFA richtete am 24.09.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, dem Frankreich mit Schreiben vom 22.11.2024 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 24.09.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, dem Frankreich mit Schreiben vom 22.11.2024 ausdrücklich zustimmte. Die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin hat in Frankreich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegt in Frankreich nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Frankreich wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 28.03.2024): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: (Quelle: FR/ECRE 5.2023) Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024  OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024  OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024 Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
  10. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
  11. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023). Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023). Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c). Vulnerable Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  12. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.
  13. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023). Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023). Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103211.html, Zugriff 28.3.2024  MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024  OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum c): Taking vulnerabilities into account, https://www.ofpra.gouv.fr/en/taking-vulnerabilities-account, Zugriff 28.3.2024  UN CEDAW – UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (14.11.2023): Concluding observations on the ninth periodic report of France [CEDAW/C/FRA/CO/9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2100323/N2335384.pdf, Zugriff 28.3.2024  UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024 Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024 Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum a): Reception of asylum seekers, https://www.ofii.fr/en/procedure/demande-dasile/, Zugriff 28.3.2024 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024  UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024 Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023). Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). Quellen:  FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024  OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum b): Our missions, https://www.ofii.fr/en/nos-missions/#partie2, Zugriff 28.3.2024  OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum c): The republican integration contract, https://www.ofii.fr/en/procedure/accueil-integration/, Zugriff 28.3.2024 1.
  14. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Befunde, die auf einen akuten Behandlungsbedarf oder einen einer Überstellung entgegenstehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schließen ließen, liegen nicht vor. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  15. Im Bundesgebiet lebt – laut ihren unbelegten Angaben – eine Schwester der Beschwerdeführerin. Zu ihrer Schwester, mit der sie während ihres Aufenthaltes in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, das über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgeht. Die Beschwerdeführerin hat auch darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, sie bestritt ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung. 1.
  16. Am 28.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Seit dem genannten Datum verfügt sie über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage ihres afghanischen Reisepasses. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass sie am festgestellten Datum im Besitz eines durch die französische Botschaft in Teheran ausgestellten Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit von XXXX 2024 bis XXXX 2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus der Durchsicht der im Verwaltungsakt ersichtlichen Reisepasskopie der Beschwerdeführerin, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der französischen Behörde vom 22.11.2024 und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass sie am festgestellten Datum im Besitz eines durch die französische Botschaft in Teheran ausgestellten Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeit von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus der Durchsicht der im Verwaltungsakt ersichtlichen Reisepasskopie der Beschwerdeführerin, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der französischen Behörde vom 22.11.2024 und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der französischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  19. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Frankreich im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Frankreich, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Frankreich grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das französische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung nach Frankreich einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie eine Rückkehr nach Frankreich deshalb ablehne, weil sich dort ihr Ehemann aufhalte, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei. Ihr Ehemann habe eine Scheidung abgelehnt und die Beschwerdeführerin fürchte, dass dieser an ihr Rache üben werde, weil sie ihn verlassen habe. Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Zwangsverheiratung und einer von ihrem Ehemann ausgehenden Bedrohung als unglaubwürdig erwies. Dies beruht darauf, dass es der Beschwerdeführerin bereits nicht möglich war, die behauptete Eheschließung – insbesondere durch die Vorlage einer Heiratsurkunde, anderer schriftlicher Unterlagen oder Fotos vom Tag der Eheschließung – zu belegen. Da die Beschwerdeführerin offiziell mit einem afghanischen Reisepass und einem durch Frankreich ausgestellten Visum D ins Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, ist anzunehmen, dass sie – im Fall des Zutreffens ihrer Angaben – jedenfalls im Besitz von offiziellen Unterlagen zum Beleg ihres Familienstandes sein müsste. Ebensowenig konnte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Nachweis der Identität des genannten Ehemannes und seines Aufenthaltes in Frankreich vorlegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Eheschließung und einer von ihrem Ehemann ausgehenden Bedrohung blieben zudem im gesamten Verfahren auffallend vage. Sie konnte weder Angaben zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes innerhalb Frankreichs erstatten, noch ist ihren Ausführungen ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass dieser tatsächlich beabsichtigt, an der Beschwerdeführerin Rache zu nehmen. So gab sie an, dass sie ihren Ehemann lediglich am Tag der Eheschließung persönlich gesehen habe, es nie zu konkreten Vorfällen (etwa einer Bedrohung) gekommen sei und sie aktuell keinen Kontakt zu ihm habe. Sie hielt zwar fest, dass ihr Ehemann eine Scheidung abgelehnt habe, nannte darüber hinaus jedoch keine Vorfälle, die eine tatsächlich bestehende Bedrohungssituation nahelegen würden. Die Tatsachenwidrigkeit ihres Vorbringens wird zudem dadurch bekräftigt, dass in der Beschwerde – im auffallenden Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA, wonach sie ihren Ehemann lediglich am Tag der Eheschließung persönlich gesehen habe (AS 99) – dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung einen Monat lang im Iran mit ihrem Ehemann zusammengelebt und in diesem Zeitraum Opfer von Gewalt geworden sei (AS 170 f). Darüber hinaus fiel auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, dass ihr Mann 37 Jahre alt sei (AS 15), vor dem BFA hingegen dazu widersprüchlich festhielt, dass er rund 32 Jahre alt sei (AS 99). Auch unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt ihres Ehemannes und seiner Familie in Frankreich und einer von ihm ausgehenden Bedrohung könnte zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass es dem Ehemann und seiner Familie möglich sein würde, über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Frankreich Kenntnis zu erlangen und sie – in einem Staat mit rund 68 Millionen Einwohnern – ausfindig zu machen. Die französische Behörde wurde überdies bereits im Aufnahmegesuch über das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit ihrem in Frankreich aufhältigen Ehemann zusammenleben wolle, in Kenntnis gesetzt; der Beschwerdeführerin wäre es infolge ihrer Überstellung möglich, die französischen Behörden sogleich darauf hinzuweisen, dass sie von Seiten ihres Ehemannes Gewalt befürchte und eine Familienzusammenführung mit ihm ablehne. In der Folge wäre es den französischen Behörden möglich, für die Beschwerdeführerin eine Unterkunft in einem anderen Gebiet als dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu organisieren respektive sonstige Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gefährdung zu treffen. Selbst im Fall einer tatsächlich drohenden Gefährdung durch den in Frankreich aufhältigen Ehemann stünde es der Beschwerdeführerin offen, diesbezüglich eine Anzeige bei den französischen Behörden zu erstatten und die dortigen Rechtschutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der französischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidrige Übergriffe durch Privatpersonen hindeuten würde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Falle von drohenden Übergriffen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe von Frauenhäusern oder NGOs. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin somit ausreichende Schutzmechanismen zu Verfügung, um sich vor möglichen Gewaltakten durch ihren Ehemann oder dessen Familie zu schützen. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die allgemeine Situation für alleinstehende Asylwerberinnen in Frankreich erweist sich nach den Länderinformationen keineswegs als dergestalt, dass von einem Bedrohungsszenario ausgegangen werden kann. 2.
  20. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf der Aktenlage. In ihrer Erstbefragung vom 18.09.2024 gab die Beschwerdeführerin keinerlei Erkrankungen an; in der Einvernahme vom 10.12.2024 gab sie ebenso zu Protokoll, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung stehe. Insofern in der Beschwerde erstmals ein „schwacher Gesundheitszustand“ der Beschwerdeführerin erwähnt wird, findet dieses Vorbringen in den Ausführungen der Beschwerdeführerin somit keine Deckung. Auch die Beschwerde enthält keine näheren Angaben dazu, welches Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin konkret vorliege. Zudem wurden im gesamten Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, denen sich eine konkrete Diagnose bzw. ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand wurde somit nicht substantiiert entgegengetreten. Da sich die Beschwerdeführerin von September 2024 bis Ende Jänner 2025 in Österreich aufhielt, ohne dass sich eine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen behandlungsbedürftiger Erkrankungen ergeben. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins gesundheitlicher Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung nach Frankreich – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2).2.
  21. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf der Aktenlage. In ihrer Erstbefragung vom 18.09.2024 gab die Beschwerdeführerin keinerlei Erkrankungen an; in der Einvernahme vom 10.12.2024 gab sie ebenso zu Protokoll, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung stehe. Insofern in der Beschwerde erstmals ein „schwacher Gesundheitszustand“ der Beschwerdeführerin erwähnt wird, findet dieses Vorbringen in den Ausführungen der Beschwerdeführerin somit keine Deckung. Auch die Beschwerde enthält keine näheren Angaben dazu, welches Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin konkret vorliege. Zudem wurden im gesamten Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, denen sich eine konkrete Diagnose bzw. ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand wurde somit nicht substantiiert entgegengetreten. Da sich die Beschwerdeführerin von September 2024 bis Ende Jänner 2025 in Österreich aufhielt, ohne dass sich eine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen behandlungsbedürftiger Erkrankungen ergeben. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins gesundheitlicher Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung nach Frankreich – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2). 2.
  22. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, eine in Österreich wohnhafte Schwester zu haben, konnte sie das tatsächliche Bestehen dieses Verwandtschaftsverhältnisses nicht nachweisen, zumal sie keine diesbezüglichen Belege vorlegte und eine Abfrage im Zentralen Melderegister zu den Personalien ihrer Schwester ergebnislos verlief. Auch bei Zugrundelegung eines Aufenthaltes ihrer Schwester waren den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu der von ihr erwähnten volljährigen Schwester zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin lebte während ihres Aufenthaltes in Österreich bis zu ihrer Abschiebung nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester, sondern in einer Bundesbetreuungseinrichtung und bezog Grundversorgung. Der gemeinsame Kontakt erschöpfte sich auf nur vier Treffen und alle zwei bis drei Tage telefonischen Kontakt. Eine besondere Nahebeziehung oder emotionale Verbundenheit konnte sohin nicht festgestellt werden. Sonstige Bindungen in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. 2.
  23. Die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich ergibt sich aus dem polizeilichen Abschiebebericht vom 28.01.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  25. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  26. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen französischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen französischen Visums war. Die Verpflichtung Frankreichs zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die französische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der französischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Frankreichs zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die französische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der französischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Frankreichs ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1.

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1.

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Frankreich, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum französischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Frankreich systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Frankreich, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum französischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Frankreich systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin äußerte auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum französischen Asylsystem bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Frankreich ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum französischen Hoheitsgebiet und zum französischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin von Frankreich ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin äußerte auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum französischen Asylsystem bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Dublin-Rückkehrer haben im gleichen Ausmaß wie sonstige Asylantragsteller Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer finanziellen Beihilfe (ADA). Soweit die Länderberichte auf begrenzte Unterbringungskapazitäten verweisen und Obdachlosigkeit von Migranten thematisieren, wird zugleich festgehalten, dass bei der Vergabe von Unterbringungsplätzen eine Priorisierung aufgrund der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vorgenommen wird. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder ihrer Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen zudem verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung. Es ergibt sich somit trotz der begrenzten Unterbringungskapazitäten insgesamt kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Frankreich mit Obdachlosigkeit und einem fehlenden Zugang zu materieller Versorgung konfrontiert sein wird. Bei der Unterbringung wird auf mögliche Vulnerabilitäten Bedacht genommen. Den Länderberichten ist auch ein Zugang zu Gesundheitsversorgung zu entnehmen. Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit, sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie französische Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen) und zu medizinischer Versorgung. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie französische Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen) und zu medizinischer Versorgung. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch ihren in Frankreich aufhältigen Ehemann und dessen Familie vorbrachte, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich in Frankreich aufhält und die Beschwerdeführerin Gewalt durch ihn befürchtet, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diesbezüglich die in Frankreich bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der französischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen, insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, liegen nicht vor. Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass Frankreich eine nationale Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen verabschiedet hat, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Frauen vorsieht. In diesem Zusammenhang sind Schulungen für Beamte zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilitäten im Asylverfahren sowie Spezialunterkünfte für vulnerable Asylwerberinnen vorgesehen. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls bereits bei ihrer Ankunft in Frankreich möglich, die französischen Behörden über die befürchtete Gefährdung durch ihren Ehemann in Kenntnis zu setzen, sodass die französischen Behörden Vorkehrungen treffen könnten, um ein Zusammentreffen mit dem Genannten zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die französischen Behörden bereits im Aufnahmegesuch über das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihres Ehemannes in Frankreich in Kenntnis gesetzt wurden, sodass insgesamt kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Beschwerdeführerin – bei Zutreffen der Bedrohungssituation – in Frankreich geringere Schutzmöglichkeiten haben würde, als in anderen Mitgliedstaaten. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296).Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Soweit die Beschwerdeführerin auf den Aufenthalt ihrer Schwester in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass sie mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonst enge Beziehung zu dieser besteht. Eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern konnte nicht festgestellt werden. Da sie auch darüber hinaus keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter der Annahme, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin tatsächlich in Österreich aufhält, steht es dieser frei, die Beschwerdeführerin in Frankreich zu besuchen. Darüber hinaus kann der Kontakt auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus nach Frankreich problemlos möglich. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihre Schwester hier lebe, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land ihrer Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird.

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK (§ 50 FPG) bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlagen. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Paragraph 50, FPG) bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlagen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Frankreich überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Frankreich überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit Frankreich durchführte, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Frankreich oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17.12.2024 maßgeblich geändert hätten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens maßgeblicher familiärer Bindungen, gelangte und setzte sich mit der von der Beschwerdeführerin geäußerten Furcht vor ihrem in Frankreich aufhältigen Ehemann auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2305167.1.00

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