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{'item': 'W611 2307635-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlW611 2307635-1 Spruch, W611 2307635-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Libyen; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 01.2025, XXXX Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Libyen; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 12.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 12.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Am 14.02.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Eingabengebühr auferlegen.
  4. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am 14.02.2025 den Verwaltungsakt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte noch am 14.02.2025 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.
  6. Am 17.02.2025 langte die mit 15.02.2025 datierte Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde ein. Unter einem wurden zudem Ablehnungsschreiben der Dublin-Abteilung der Niederlande betreffend ein Wiederaufnahmegesuch Österreichs für den Beschwerdeführer vom 20.08.2024, ein Ablehnungsschreiben der Dublin-Abteilung der Schweiz betreffend ein Wiederaufnahmegesuch Österreichs für den Beschwerdeführer vom 12.08.2024 sowie ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.10.2024, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Algerien identifiziert wurde, vorgelegt. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, die weitere Anhaltung in Schubhaft für verhältnismäßig erklären und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang verpflichten.
  7. Ebenso am 17.02.2025 langte aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes eine Anfragebeantwortung ein.
  8. Am 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer für die Rechtsvertretung die Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.02.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung vom 17.02.2025 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bereits vorab übermittelt. 8.Am 17.02.2025 legte das Bundesamt auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes noch den Verwaltungsakt betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vor.
  9. Ebenso am 17.02.2025 langte ein amtsärztliches Gutachten zur Haft- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher teilweise der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft durch zwei Sicherheitswachebeamte, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Behördenvertreter eine Vorfallsmeldung in der Schubhaft vom 16.02.2025 betreffend aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 82 SPG vor.Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Behördenvertreter eine Vorfallsmeldung in der Schubhaft vom 16.02.2025 betreffend aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 82, SPG vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass es ihm jetzt nicht gut gehe und er so nicht einvernommen werden könne bzw. er der Verhandlung nicht folgen könne. Nach fünfzehnminütiger Besprechung mit der Rechtsvertretung, im Beisein des Dolmetschers und in Abwesenheit der Richterin, des Behördenvertreters und der Schreibkraft insistierte der Beschwerdeführer, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können. Er wurde daher mit den Sicherheitswachebeamten ins Polizeianhaltezentrum rückgeführt die die mündliche Verhandlung mit vorhergehender Zustimmung der Rechtsvertretung mit dieser und dem Behördenvertreter fortgesetzt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa im November 2020 illegal von Algerien nach Spanien, wo er offensichtlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich rund fünf Monate aufhielt, dann nach Frankreich weiterreiste, wo er sich etwa zwei Monate aufhielt und jedenfalls am 04.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden stellte. Am 12.02.2021 erging seitens der Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO an Spanien, welchem am 16.02.2021 zugestimmt wurde. Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden wegen der Zuständigkeit Spaniens am 26.03.2021 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Februar 2021 nach Deutschland, wo er am 12.02.2021 betreten wurde und den deutschen Behörden auf Anfrage durch die Niederlande mitgeteilt wurde, dass Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Beschwerdeführer tauchte zumindest ab 01.03.2021 unter und reiste über Belgien und Frankreich in die Schweiz, wo er sich sechs Monate aufhielt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung galt bis 16.08.2022 (vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19).1.1.
  14. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa im November 2020 illegal von Algerien nach Spanien, wo er offensichtlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich rund fünf Monate aufhielt, dann nach Frankreich weiterreiste, wo er sich etwa zwei Monate aufhielt und jedenfalls am 04.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden stellte. Am 12.02.2021 erging seitens der Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO an Spanien, welchem am 16.02.2021 zugestimmt wurde. Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden wegen der Zuständigkeit Spaniens am 26.03.2021 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Februar 2021 nach Deutschland, wo er am 12.02.2021 betreten wurde und den deutschen Behörden auf Anfrage durch die Niederlande mitgeteilt wurde, dass Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Beschwerdeführer tauchte zumindest ab 01.03.2021 unter und reiste über Belgien und Frankreich in die Schweiz, wo er sich sechs Monate aufhielt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung galt bis 16.08.2022 vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande lehnten ein von der Schweiz am 27.08.2021 gestelltes Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO am 02.02.2021 ab. Spanien hingegen akzeptierte das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 30.09.2021 (vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14).Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande lehnten ein von der Schweiz am 27.08.2021 gestelltes Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO am 02.02.2021 ab. Spanien hingegen akzeptierte das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 30.09.2021 vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Schweiz am 14.02.2022 nach Spanien überstellt, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Frankreich reiste, wo er sich rund zweieinhalb Jahre aufhielt, dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehrte und dort im März 2022 beim illegalen Aufenthalt betreten wurde. Die spanischen Behörden lehnten ein weiteres Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 02.11.2022 ab und verwiesen an die niederländischen Behörden. Am 03.11.2022 langte bei den niederländischen Behörden neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz ein, welches wegen der – nach Ansicht der Niederlande - anhaltenden Zuständigkeit Spaniens seitens der Niederlande am 14.11.2022 abgelehnt wurde (vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Schweiz am 14.02.2022 nach Spanien überstellt, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Frankreich reiste, wo er sich rund zweieinhalb Jahre aufhielt, dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehrte und dort im März 2022 beim illegalen Aufenthalt betreten wurde. Die spanischen Behörden lehnten ein weiteres Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 02.11.2022 ab und verwiesen an die niederländischen Behörden. Am 03.11.2022 langte bei den niederländischen Behörden neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz ein, welches wegen der – nach Ansicht der Niederlande - anhaltenden Zuständigkeit Spaniens seitens der Niederlande am 14.11.2022 abgelehnt wurde vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Der Beschwerdeführer hielt sich bis 14.03.2023 in der Schweiz auf, stellte aber keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14).Der Beschwerdeführer hielt sich bis 14.03.2023 in der Schweiz auf, stellte aber keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14). 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer hielt sich auch eine nicht genau feststellbare Zeit in Frankreich auf, wo er mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter einer seiner Alias-Identitäten verhängt (vgl. etwa Strafurteil 08.01.2025, AS 23ff, Verwaltungsakt, OZ 12; SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19).1.1.
  16. Der Beschwerdeführer hielt sich auch eine nicht genau feststellbare Zeit in Frankreich auf, wo er mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter einer seiner Alias-Identitäten verhängt vergleiche etwa Strafurteil 08.01.2025, AS 23ff, Verwaltungsakt, OZ 12; SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  17. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 05.08.2024, reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.08.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  18. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 05.08.2024, reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.08.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Am 06.08.2024 fand die Erstbefragung im Asylverfahren des Beschwerdeführers statt (vgl. Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19).Am 06.08.2024 fand die Erstbefragung im Asylverfahren des Beschwerdeführers statt vergleiche Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer eine falsche Identität, nämlich jene des XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, an. Er gab weiters an, seinen Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben. Er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer eine falsche Identität, nämlich jene des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, an. Er gab weiters an, seinen Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben. Er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden. 1.1.
  19. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und den Niederlanden im Rahmen der Dublin-III-VO führe und daher die 20-Tages-Frist zur Zulassung des Asylverfahrens nicht mehr gelte (vgl. Verfahrensanordnung, AS 53f INT-Akt, OZ 19).1.1.
  20. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und den Niederlanden im Rahmen der Dublin-III-VO führe und daher die 20-Tages-Frist zur Zulassung des Asylverfahrens nicht mehr gelte vergleiche Verfahrensanordnung, AS 53f INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  21. Bereits am 10.08.2024 verließ der Beschwerdeführer ungemeldet das Grundversorgungsquartier, sodass er am 11.08.2024 wegen 24-stündiger Abwesenheit als unstet abgemeldet wurde (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). 1.1.
  22. Bereits am 10.08.2024 verließ der Beschwerdeführer ungemeldet das Grundversorgungsquartier, sodass er am 11.08.2024 wegen 24-stündiger Abwesenheit als unstet abgemeldet wurde vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). Am 10.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen. Am 12.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer erstmals die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft 13.08.2024, AS 8f Verwaltungsakt, OZ 12; Strafurteil, AS 26 Verwaltungsakt, OZ 12).Am 10.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen. Am 12.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer erstmals die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft 13.08.2024, AS 8f Verwaltungsakt, OZ 12; Strafurteil, AS 26 Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  23. Mit Schreiben der schweizerischen Dublin-Einheit vom 12.08.2024 wurde das Wiederaufnahmegesuch von Österreich abgelehnt (vgl. Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14, sowie AS 71f INT-Akt, OZ 19).1.1.
  24. Mit Schreiben der schweizerischen Dublin-Einheit vom 12.08.2024 wurde das Wiederaufnahmegesuch von Österreich abgelehnt vergleiche Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14, sowie AS 71f INT-Akt, OZ 19). Mit Schreiben der niederländischen Dublin-Einheit vom 20.08.2024 wurde das Wiederaufnahmegesuch von Österreich abgelehnt (vgl. Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14, sowie AS 83f INT-Akt, OZ 19).Mit Schreiben der niederländischen Dublin-Einheit vom 20.08.2024 wurde das Wiederaufnahmegesuch von Österreich abgelehnt vergleiche Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14, sowie AS 83f INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  25. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag vollumfänglich abzuweisen (vgl. Verfahrensanordnung, AS 89f, INT-Akt, OZ 19; Zustellschein, AS 107, INT-Akt, OZ 19).1.1.
  26. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag vollumfänglich abzuweisen vergleiche Verfahrensanordnung, AS 89f, INT-Akt, OZ 19; Zustellschein, AS 107, INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  27. Am 17.09.2024 fand im Stande der Untersuchungshaft die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  28. Am 17.09.2024 fand im Stande der Untersuchungshaft die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche, schreibe und lese aber auch etwas Französisch. Er sei bis auf eine Erkältung gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Betreuung/Behandlung bzw. Therapie und sei dies auch nicht im Heimatland bzw. einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gewesen. Es lägen keine bekannten Vorerkrankungen vor. Er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe kein Asyl erhalten. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Er habe keine Lebensgefährtin. Er sei in Algerien weder politisch tätig gewesen, noch habe er ein Problem mit der Volksgruppe, der Religion oder sexuellen Orientierung gehabt. Er suche einfach nur Arbeit und wolle eine Therapie für sein eingerissenes Kreuzband im Knie. Er habe keinen Asylgrund, er wolle einfach hierbleiben. In Algerien gebe es keine Arbeit. 1.1.
  29. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seitens Interpol Algier unter einer anderen, tatsächlichen Identität identifiziert wurde (vgl. AS 149 INT-Akt, OZ 19).1.1.
  30. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seitens Interpol Algier unter einer anderen, tatsächlichen Identität identifiziert wurde vergleiche AS 149 INT-Akt, OZ 19). Mit einem weiteren Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.10.2024 wurde weiters darüber informiert, dass bezüglich weiterer Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ein daktyloskopischer Abgleich durch Interpol stattgefunden habe und es sich um dieselbe Person handle (vgl. AS 153 INT-Akt, OZ 19).Mit einem weiteren Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.10.2024 wurde weiters darüber informiert, dass bezüglich weiterer Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ein daktyloskopischer Abgleich durch Interpol stattgefunden habe und es sich um dieselbe Person handle vergleiche AS 153 INT-Akt, OZ 19). 1.1.
  31. Am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der ersten Untersuchungshaft nach einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO betreffend die wider ihn erhobene Anklage entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 13.08.2024 festgenommen, aber offensichtlich gleich wieder entlassen (vgl. Anhalteprotokoll, AS 159 ff INT-Akt, OZ 20; Festnahmeauftrag, AS 169f INT-Akt, OZ 20; Entlassungsbestätigung Untersuchungshaft, AS 171 INT-Akt, OZ 20; Enthaftungsanordnung, AS 173 und AS 175 INT-Akt, OZ 20). 1.1.
  32. Am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der ersten Untersuchungshaft nach einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO betreffend die wider ihn erhobene Anklage entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 13.08.2024 festgenommen, aber offensichtlich gleich wieder entlassen vergleiche Anhalteprotokoll, AS 159 ff INT-Akt, OZ 20; Festnahmeauftrag, AS 169f INT-Akt, OZ 20; Entlassungsbestätigung Untersuchungshaft, AS 171 INT-Akt, OZ 20; Enthaftungsanordnung, AS 173 und AS 175 INT-Akt, OZ 20). 1.1.
  33. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Bescheid 07.11.2024, AS 177 ff INT-Akt, OZ 20; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). 1.1.
  34. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Bescheid 07.11.2024, AS 177 ff INT-Akt, OZ 20; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). Der Bescheid sowie auch die Information zur Rechtsberatung sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2024 durch persönliche Übergabe im Grundversorgungsquartier zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 287 INT-Akt, OZ 20).Der Bescheid sowie auch die Information zur Rechtsberatung sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2024 durch persönliche Übergabe im Grundversorgungsquartier zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 287 INT-Akt, OZ 20). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 17.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2).Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 17.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). 1.1.
  35. Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen über 24-stündiger Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier als unstet abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.11.2024 wieder in ein Grundversorgungsquartier aufgenommen wurde, wurde er mit 21.11.2024 wegen 48-stündiger unbekannter Abwesenheit wieder abgemeldet (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2).1.1.
  36. Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen über 24-stündiger Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier als unstet abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.11.2024 wieder in ein Grundversorgungsquartier aufgenommen wurde, wurde er mit 21.11.2024 wegen 48-stündiger unbekannter Abwesenheit wieder abgemeldet vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). 1.1.
  37. Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo 29.11.2024, AS 16 Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  38. Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge neuerlich die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo 29.11.2024, AS 16 Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  39. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 01.2025, rechtskräftig am XXXX 01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB und § 27 Abs. 2a fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 erster Fall und 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  40. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 01.2025, rechtskräftig am römisch 40 01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, erster Fall und 130 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  41. Am 20.01.2025 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet (vgl. Gefangenenidentifikationsblatt, AS 31 f Verwaltungsakt, OZ 12; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 12).1.1.
  42. Am 20.01.2025 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet vergleiche Gefangenenidentifikationsblatt, AS 31 f Verwaltungsakt, OZ 12; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 12). 1.1.
  43. Aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 29.11.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 28.01.2025 nach dem BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 18 f & 67 f Verwaltungsakt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 49f Verwaltungsakt, OZ 12; Beschluss über bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, AS 55ff Verwaltungsakt, OZ 12).1.1.
  44. Aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 29.11.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 28.01.2025 nach dem BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen vergleiche Festnahmeauftrag, AS 18 f & 67 f Verwaltungsakt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 49f Verwaltungsakt, OZ 12; Beschluss über bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, AS 55ff Verwaltungsakt, OZ 12). Am 29.01.2025 fand vor dem Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er müsse am Knie operiert werden, sonst gehe es ihm gut und er könne die Fragen beantworten. Der vom Bundesamt näher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt sei richtig. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen nach seinem vollständigen Namen und Geburtsdatum aber wieder eine Alias-Identität, und zwar XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsbürger an. Er gab weiters an, er verfüge in Algerien über einen Personalausweis. Er sei im August 2023 von Frankreich über die Schweiz mit dem Zug ins Bundesgebiet gereist. Er sei hergekommen, um einen Freund zu besuchen. Die Mafia in Belgien, Spanien und Frankreich wolle ihn umbringen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er nichts gemacht habe, sondern sein Freund. Seit den Asylanträgen im Jahr 2021 sei er in Frankreich gewesen. Sein Freund habe dort Probleme gemacht und der Mafia Geld gestohlen, deshalb sei nach der Schweiz nach Frankreich gereist und hat dort als Friseur gearbeitet. Er habe sich bisher nur in den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich und Österreich aufgehalten. Auch in Frankreich sei er wegen Diebstals verurteilt worden. In Algerien habe er nur familiäre Probleme, sonst keine. Er sei bis zur strafrechtlichen Festnahme in XXXX in einer Unterkunft gewesen und dann nahe des XXXX bei einem Freund. Die genaue Adresse wisse er nicht. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft sei er wieder zu diesem Freund gegangen. Dann wäre er wieder in XXXX gewesen. Diese hätten ihn aber dann in ein Quartier nach XXXX geschickt. Er habe nicht gewusst, wie er dorthin komme und sei deshalb wieder zu seinem Freund gegangen. Er verfüge in keinem Schengen-Staat über einen gültigen Aufenthaltstitel, er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum. Seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder würden in Algerien leben, wobei die Eltern geschieden seien und der Vater Alkoholiker sei. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Barmittel, kein Vermögen, habe in der Justizanstalt nicht gearbeitet und sei auch nicht krankenversichert. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und werde in Algerien weder strafrechtlich, politisch oder aus einem anderen Grund verfolgt. Wegen seiner familiären Probleme habe er sehr viele Drogen konsumiert und nehme er auch ein Substitutionsmedikament. Die Diebstähle habe er begangen, da er kein Geld gehabt habe. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an: „Was ist, wenn ich nicht gehen will? Geben Sie mir Geld? Dann gehe ich in Hungerstreik.“ Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde, gab er an, dann in den Hungerstreik zu treten (vgl. Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12).Am 29.01.2025 fand vor dem Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er müsse am Knie operiert werden, sonst gehe es ihm gut und er könne die Fragen beantworten. Der vom Bundesamt näher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt sei richtig. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen nach seinem vollständigen Namen und Geburtsdatum aber wieder eine Alias-Identität, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsbürger an. Er gab weiters an, er verfüge in Algerien über einen Personalausweis. Er sei im August 2023 von Frankreich über die Schweiz mit dem Zug ins Bundesgebiet gereist. Er sei hergekommen, um einen Freund zu besuchen. Die Mafia in Belgien, Spanien und Frankreich wolle ihn umbringen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er nichts gemacht habe, sondern sein Freund. Seit den Asylanträgen im Jahr 2021 sei er in Frankreich gewesen. Sein Freund habe dort Probleme gemacht und der Mafia Geld gestohlen, deshalb sei nach der Schweiz nach Frankreich gereist und hat dort als Friseur gearbeitet. Er habe sich bisher nur in den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich und Österreich aufgehalten. Auch in Frankreich sei er wegen Diebstals verurteilt worden. In Algerien habe er nur familiäre Probleme, sonst keine. Er sei bis zur strafrechtlichen Festnahme in römisch 40 in einer Unterkunft gewesen und dann nahe des römisch 40 bei einem Freund. Die genaue Adresse wisse er nicht. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft sei er wieder zu diesem Freund gegangen. Dann wäre er wieder in römisch 40 gewesen. Diese hätten ihn aber dann in ein Quartier nach römisch 40 geschickt. Er habe nicht gewusst, wie er dorthin komme und sei deshalb wieder zu seinem Freund gegangen. Er verfüge in keinem Schengen-Staat über einen gültigen Aufenthaltstitel, er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum. Seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder würden in Algerien leben, wobei die Eltern geschieden seien und der Vater Alkoholiker sei. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Barmittel, kein Vermögen, habe in der Justizanstalt nicht gearbeitet und sei auch nicht krankenversichert. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und werde in Algerien weder strafrechtlich, politisch oder aus einem anderen Grund verfolgt. Wegen seiner familiären Probleme habe er sehr viele Drogen konsumiert und nehme er auch ein Substitutionsmedikament. Die Diebstähle habe er begangen, da er kein Geld gehabt habe. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an: „Was ist, wenn ich nicht gehen will? Geben Sie mir Geld? Dann gehe ich in Hungerstreik.“ Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde, gab er an, dann in den Hungerstreik zu treten vergleiche Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  45. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft des Beschwerdeführers eintreten (vgl. Bescheid samt Zustellnachweis, AS 69ff Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  46. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft des Beschwerdeführers eintreten vergleiche Bescheid samt Zustellnachweis, AS 69ff Verwaltungsakt, OZ 12). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 01.2025, XXXX Uhr, persönlich zugestellt (vgl. Zustellnachweis, AS 110f, Verwaltungsakt, OZ 12).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, persönlich zugestellt vergleiche Zustellnachweis, AS 110f, Verwaltungsakt, OZ 12). 1.1.
  47. Der Beschwerdeführer trat am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr in den Hungerstreik, den er aber am nächsten Tag, XXXX 01.2025, um XXXX Uhr aus eigenem freiwillig beendete (vgl. Hungerstreikmeldung, OZ 10; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1). 1.1.
  48. Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr in den Hungerstreik, den er aber am nächsten Tag, römisch 40 01.2025, um römisch 40 Uhr aus eigenem freiwillig beendete vergleiche Hungerstreikmeldung, OZ 10; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1). 1.1.
  49. Am 31.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, S 4, OZ 14). 1.1.
  50. Am 31.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, S 4, OZ 14). 1.1.
  51. Am XXXX 02.2025 um XXXX Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis XXXX 02.2025, XXXX Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (vgl. Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10).1.1.
  52. Am römisch 40 02.2025 um römisch 40 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis römisch 40 02.2025, römisch 40 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung vergleiche Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10). 1.1.
  53. Am 14.02.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.
  54. Am 14.02.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1). 1.1.
  55. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Vorführungstermin des Beschwerdeführers vor die algerische Delegation für März 2025 geplant. Der Beschwerdeführer wurde durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert (vgl. Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, OZ 14; samt Beilage Schreiben Bundeskriminalamt, OZ 14).1.1.
  56. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Vorführungstermin des Beschwerdeführers vor die algerische Delegation für März 2025 geplant. Der Beschwerdeführer wurde durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert vergleiche Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, OZ 14; samt Beilage Schreiben Bundeskriminalamt, OZ 14). Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 17.02.2025 ergibt sich (vgl. Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 17.02.2025, OZ 16):Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 17.02.2025 ergibt sich vergleiche Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 17.02.2025, OZ 16): „[…]
  57. Finden aktuell Abschiebungen nach ALGERIEN statt? Ja, es finden Abschiebungen nach Algerien statt.
  58. Wie viele Abschiebungen nach ALGERIEN fanden im Jahr 2023 und bisher im Jahr 2024 statt? Im Jahr 2024 gab es 21 positive Außerlandesbringungen und im Jahr 2025 gab es bis jetzt 2 positive Außerlandesbringungen.
  59. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von ALGERIEN ausgestellt? Das letzte HRZ wurde in der vergangen Woche ausgestellt. 2 weitere Ausstellungen sind diese Woche geplant.
  60. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN ausgestellt wird? Es ist ein Interviewtermin notwendig. Nach dem Interviewtermin werden die Daten nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Diese Überprüfung nimmt mehrere Monate in Anspruch. Mit einer Antwort ist innhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen.
  61. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
  62. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert? Der HRZ Antrag wurde am 20.01.2025 gestellt. Herr XXXX ist für den nächsten VT vorgesehen. Der Termin ist noch nicht bekannt. Voraussichtlich wird der nächste Termin Mitte März stattfinden. Eine Urgenz wurde heute an die Botschaft übermittelt.Der HRZ Antrag wurde am 20.01.2025 gestellt. Herr römisch 40 ist für den nächsten VT vorgesehen. Der Termin ist noch nicht bekannt. Voraussichtlich wird der nächste Termin Mitte März stattfinden. Eine Urgenz wurde heute an die Botschaft übermittelt.
  63. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? Siehe oben
  64. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  65. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? Nein, es gibt keine speziellen Probleme
  66. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  67. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? Herr XXXX ist für den nächsten VT vorgesehenHerr römisch 40 ist für den nächsten VT vorgesehen
  68. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ALGERIEN im Fall XXXX ?
  69. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ALGERIEN im Fall römisch 40 ? Nein
  70. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN bereits identifiziert?
  71. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN bereits identifiziert? Nein
  72. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? Interview ist notwendig
  73. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  74. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Mit einer Ausstellung in 4-6 Monaten nach Interviewtermin zu rechnen.
  75. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach ALGERIEN vorzunehmen? Nach der Zustimmung kann das HRZ nach Vorlage der Flugbuchung innerhalb weniger Tage ausgestellt werden. […]“ Demnach ergibt sich, dass mit einer baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Vertretungsbehörde und mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 1.
  76. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  77. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht inzwischen nach der Identifizierung durch Interpol Algier fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und anderen europäischen Ländern jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2):Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und anderen europäischen Ländern jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2):  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Libyen XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libyen  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien 1.2.
  78. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 01.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.
  79. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  80. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. 1.2.
  81. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.
  82. Er hat kein Rechtsmittel erhoben, sodass daher gegen ihn eine seit 17.12.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. 1.2.
  83. Der Beschwerdeführer ist in Frankreich mehrfach einschlägig wegen Diebstahls vorbestraft. Auch in Österreich ist der Beschwerdeführer vorbestraft: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 01.2025, rechtskräftig am XXXX 01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB und § 27 Abs. 2a fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 erster Fall und 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 01.2025, rechtskräftig am römisch 40 01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, erster Fall und 130 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person als Mittäter, wobei die Übergaben an einem allgemein zugänglichen Ort im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen, mithin öffentlich, gegen Entgelt erfolgten bzw. erfolgt wären, und zwar an einen verdeckten Ermittler 1,5 Gramm Suchtgift zum Preis von EUR 20,00 sowie in weiteren Angriffen an unbekannte Abnehmer eine unbekannte Menge von zumindest 3 Gramm überließ sowie weiters 42,6 Gramm zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift verkaufsbereit mit sich führte, wobei die Tatvollendung infolge der Anhaltung vor der Übergabe unterblieb. Weiters hat er am XXXX 10.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens drei Jacken im Wert von EUR 449,97 und einem weiteren Unternehmen einen Rucksack im Wert von EUR 250,00 stahl, wobei der Mittäter dazu in ein Gebäude einstieg und der in Frankreich mehrfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer den Diebstahl auch gewerbsmäßig beging.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person als Mittäter, wobei die Übergaben an einem allgemein zugänglichen Ort im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen, mithin öffentlich, gegen Entgelt erfolgten bzw. erfolgt wären, und zwar an einen verdeckten Ermittler 1,5 Gramm Suchtgift zum Preis von EUR 20,00 sowie in weiteren Angriffen an unbekannte Abnehmer eine unbekannte Menge von zumindest 3 Gramm überließ sowie weiters 42,6 Gramm zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift verkaufsbereit mit sich führte, wobei die Tatvollendung infolge der Anhaltung vor der Übergabe unterblieb. Weiters hat er am römisch 40 10.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens drei Jacken im Wert von EUR 449,97 und einem weiteren Unternehmen einen Rucksack im Wert von EUR 250,00 stahl, wobei der Mittäter dazu in ein Gebäude einstieg und der in Frankreich mehrfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer den Diebstahl auch gewerbsmäßig beging. 1.2.
  84. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Er hat seinen Angaben nach eine Knieverletzung und leidet sonst an keinen chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig und wird deshalb während der Schubhaft mit den Medikamenten Anxiolit, Mirtabene und Pregabalin behandelt. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist – insbesondere vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers – nicht hervorgekommen. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher soweit konzentriert und aufmerksam. Eine tatsächliche und maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung (vgl. Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19; Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19; Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12; Patientenkartei 07.02.2025, OZ 10; Anhalteprotokoll III 29.01.2025, OZ 10; Medikamentenübersicht 14.02.2025, OZ 10; amtsärztliches Gutachten 17.02.2025, OZ 17; Verhandlungsniederschrift 18.02.2025, S 7 ff, OZ 21).1.2.
  85. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig. Er hat seinen Angaben nach eine Knieverletzung und leidet sonst an keinen chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig und wird deshalb während der Schubhaft mit den Medikamenten Anxiolit, Mirtabene und Pregabalin behandelt. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist – insbesondere vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers – nicht hervorgekommen. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher soweit konzentriert und aufmerksam. Eine tatsächliche und maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung vergleiche Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19; Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19; Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12; Patientenkartei 07.02.2025, OZ 10; Anhalteprotokoll römisch drei 29.01.2025, OZ 10; Medikamentenübersicht 14.02.2025, OZ 10; amtsärztliches Gutachten 17.02.2025, OZ 17; Verhandlungsniederschrift 18.02.2025, S 7 ff, OZ 21). 1.
  86. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  87. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2):1.3.
  88. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2): - 10.08.2024 bis 29.10.2024 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 28.11.2024 bis 28.01.2025 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 28.01.2025 bis laufend Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2). Er entzog sich zudem bereits nur drei Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich zum ersten Mal der Grundversorgung und gab weder seinen Aufenthaltsort noch eine Möglichkeit zur Erreichbarkeit beim Bundesamt bekannt. Er wurde unmittelbar darauf nach der StPO festgenommen und über mehrere Monate die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Grundversorgung aufgenommen, aus welcher er sich aber schon am 07.11.2024 zum zweiten Mal entzog und ab 08.11.2024 wieder aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum dritten Mal in die Grundversorgung aufgenommen, jedoch am 21.11.2024 wegen 48-stündiger Abwesenheit wieder abgemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich daher bereits drei Mal der Grundversorgung entzogen, ohne seinen konkreten Aufenthaltsort, eine Adresse oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit dem Bundesamt zu melden. Der Beschwerdeführer war daher – abgesehen von seinen Anhaltungen in Untersuchungshaft – für Behörden nicht greifbar. 1.3.
  89. Der Beschwerdeführer hat in Europa insgesamt in vier Staaten bereits vier unbegründete Asylanträge gestellt. So reiste er seinen eigenen Angaben nach illegal von Algerien nach Spanien ein, wo er einen Asylantrag stellte, aber dann jedenfalls in die Niederlande weiterreiste und im Jänner 2021 einen weiteren Asylantrag stellte. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zwar zu, dieser entzog sich aber auch der Rücküberstellung nach Spanien und reiste in die Schweiz weiter, wo er abermals einen unbegründeten Asylantrag stellte. Von der Schweiz wurde er nach Spanien rücküberstellt, wartete dort aber ebenfalls nicht sein Asylverfahren ab, sondern reiste nach Frankreich, wo er sich rechtswidrig aufhielt, der Schwarzarbeit als Friseur nachging und mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft wurde. In Frankreich besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. 1.3.
  90. Der Beschwerdeführer hat bereits viele Alias-Identitäten benützt und eine dieser Identitäten sogar auch noch vor dem Bundesamt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2025 zur Prüfung der Erlassung von Sicherheitsmaßnahmen verwendet. Er verfügt über kein Reisedokument und hat sich bisher auch nicht darum bemüht, ein solches zu erlangen oder die in Algerien vorhandenen Personaldokumente zumindest in Kopie zu erhalten. Der Beschwerdeführer reiste über Jahre ohne gültiges Reisedokument durch Europa und in das Bundesgebiet ein. Mangels eines Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.3.
  91. Der Beschwerdeführer hat sich bisher allen seinen Asylverfahren in Europa entzogen und reiste quer durch den Schengen-Raum, um einer Außerlandesbringung nach Algerien zu entgehen, zumal in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nach und reiste stattdessen von einem europäischen Land zum nächsten –wo er unbegründete und rechtsmissbräuchliche Asylanträge stellte, um seinen Aufenthalt (vorübergehend) zu legalisieren. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. 1.3.
  92. In Untersuchungs- und Strafhaft hat der Beschwerdeführer mehrere Ordnungswidrigkeiten, wie unerlaubter Verkehr nach § 107 Abs. 1 Z 2 StVG, ungebührliches Benehmen nach § 107 Abs. 1 Z 9 StVG, Pflichtverletzung § 107 Abs. 1 Z 10 StVG, Beschädigung von Anstaltsgut nach § 107 Abs. 2 StVG sowie gerichtlich strafbarer Handlungen iSd. § 107 Abs. 3 StVG begangen (vgl. Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft 28.01.2025, AS 56 Verwaltungsakt, OZ 12). 1.3.
  93. In Untersuchungs- und Strafhaft hat der Beschwerdeführer mehrere Ordnungswidrigkeiten, wie unerlaubter Verkehr nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG, ungebührliches Benehmen nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG, Pflichtverletzung Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG, Beschädigung von Anstaltsgut nach Paragraph 107, Absatz 2, StVG sowie gerichtlich strafbarer Handlungen iSd. Paragraph 107, Absatz 3, StVG begangen vergleiche Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft 28.01.2025, AS 56 Verwaltungsakt, OZ 12). Von der Verfolgung einer neuerlichen strafbaren Handlung gemäß § 27 SMG wurde seitens der Bezirksanwältin am XXXX 01.2025 vorläufig zurückgetreten (vgl. Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, AS 113 Verwaltungsakt, OZ 12).Von der Verfolgung einer neuerlichen strafbaren Handlung gemäß Paragraph 27, SMG wurde seitens der Bezirksanwältin am römisch 40 01.2025 vorläufig zurückgetreten vergleiche Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, AS 113 Verwaltungsakt, OZ 12). Am XXXX 02.2025 um XXXX Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis XXXX 02.2025, XXXX Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (vgl. Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10).Am römisch 40 02.2025 um römisch 40 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis römisch 40 02.2025, römisch 40 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung vergleiche Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10). Erst am 16.02.2025 kam es zu einer weiteren Disziplinierungsmaßnahme des Beschwerdeführers in der Schubhaft wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einem Beamten. Es wurde deshalb für 72 Stunden die Einzelhaft verhängt und eine Anzeige gemäß § 82 SPG gelegt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich schon vor der Ausgabe des Mittagessens durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam gemacht und Marihuana verlangt. Den Aufforderungen des Sicherheitswachebeamten, damit aufzuhören, leistete er keine Folge, gestikulierte drohend und äußerte sich trotz mehrmaliger Abmahnung und der Androhung von Disziplinierungsmaßnahmen aggressiv (vgl. Maßnahmenmeldung 16.02.2025, Beilage zur mündlichen Verhandlung sowie OZ 22).Erst am 16.02.2025 kam es zu einer weiteren Disziplinierungsmaßnahme des Beschwerdeführers in der Schubhaft wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einem Beamten. Es wurde deshalb für 72 Stunden die Einzelhaft verhängt und eine Anzeige gemäß Paragraph 82, SPG gelegt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich schon vor der Ausgabe des Mittagessens durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam gemacht und Marihuana verlangt. Den Aufforderungen des Sicherheitswachebeamten, damit aufzuhören, leistete er keine Folge, gestikulierte drohend und äußerte sich trotz mehrmaliger Abmahnung und der Androhung von Disziplinierungsmaßnahmen aggressiv vergleiche Maßnahmenmeldung 16.02.2025, Beilage zur mündlichen Verhandlung sowie OZ 22). Bereits seit dem Vorfall am XXXX 02.2025 ist der Beschwerdeführer vom offenen Vollzug in der Schubhaft ausgeschlossen (vgl. Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und Anhaltedatei 18.02.2025, OZ 2). Bereits seit dem Vorfall am römisch 40 02.2025 ist der Beschwerdeführer vom offenen Vollzug in der Schubhaft ausgeschlossen vergleiche Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und Anhaltedatei 18.02.2025, OZ 2). 1.3.
  94. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich bereits mehrfach Asylverfahren bzw. drohenden Abschiebungen nach Algerien entzogen hat und bestrebt ist, weiterhin illegal in Europa im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er lebte – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Asylanträge – seit etwa November 2020 ohne nachvollziehbaren Aufenthaltstitel in unterschiedlichen Staaten der Europäischen Union und ist in Frankreich wegen Diebstahls bereits mehrfach vorbestraft. Das bereits dargelegte Verhalten auch in der Untersuchungs- bzw. Schubhaft unterstreicht zudem, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise nicht vertrauenswürdig und nicht ernsthaft bereit ist, nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Algerien zu entgehen. 1.3.
  95. Es fanden im Jahr 2024 insgesamt 21 Abschiebungen nach Algerien statt. 2025 wurden bisher zwei erfolgreiche Abschiebungen durchgeführt. Das letzte Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde wurde Anfang Februar ausgestellt und ist für diese Woche die Ausstellung von zwei weiteren Heimreisezertifikaten geplant. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde nötig, die danach die Daten nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Die Überprüfung nimmt mehrere Monate in Anspruch, mit einer Rückmeldung ist aber in der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Ein Heimreisezertifikat wird in der Regel innerhalb von vier bis sechs Monaten ab dem Interviewtermin und wenige Tage ab Vorlage einer Flugbuchung ausgestellt (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 17.02.2025, OZ 16).1.3.
  96. Es fanden im Jahr 2024 insgesamt 21 Abschiebungen nach Algerien statt. 2025 wurden bisher zwei erfolgreiche Abschiebungen durchgeführt. Das letzte Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde wurde Anfang Februar ausgestellt und ist für diese Woche die Ausstellung von zwei weiteren Heimreisezertifikaten geplant. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde nötig, die danach die Daten nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Die Überprüfung nimmt mehrere Monate in Anspruch, mit einer Rückmeldung ist aber in der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Ein Heimreisezertifikat wird in der Regel innerhalb von vier bis sechs Monaten ab dem Interviewtermin und wenige Tage ab Vorlage einer Flugbuchung ausgestellt vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 17.02.2025, OZ 16). Für den Beschwerdeführer wurde am 20.01.2025 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikatsverfahrens gestellt und ist der Beschwerdeführer für den nächsten Vorführungstermin, der voraussichtlich im März 2025 stattfindet, vorgesehen. Eine diesbezügliche Urgenz wurde am 17.02.2025 an die algerische Vertretungsbehörde gesendet. Der Beschwerdeführer wurde von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht identifiziert. Angesichts der bereits erfolgten Identifizierung durch Interpol Algier ist jedoch begründet davon auszugehen, dass eine Identifizierung durch die Vertretungsbehörden möglich und auch in kürzerer Zeit erfolgt (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 17.02.2025, OZ 16; Vorbringen Behördenvertreter, Verhandlungsniederschrift 18.02.2025, S 6 & S 10, OZ 21).Für den Beschwerdeführer wurde am 20.01.2025 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikatsverfahrens gestellt und ist der Beschwerdeführer für den nächsten Vorführungstermin, der voraussichtlich im März 2025 stattfindet, vorgesehen. Eine diesbezügliche Urgenz wurde am 17.02.2025 an die algerische Vertretungsbehörde gesendet. Der Beschwerdeführer wurde von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht identifiziert. Angesichts der bereits erfolgten Identifizierung durch Interpol Algier ist jedoch begründet davon auszugehen, dass eine Identifizierung durch die Vertretungsbehörden möglich und auch in kürzerer Zeit erfolgt vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 17.02.2025, OZ 16; Vorbringen Behördenvertreter, Verhandlungsniederschrift 18.02.2025, S 6 & S 10, OZ 21). 1.
  97. Zur familiären und sozialen Komponente: 1.4.
  98. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter auch die Eltern und Geschwister, leben nach wie vor in Algerien (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 4f, OZ 11). 1.4.
  99. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter auch die Eltern und Geschwister, leben nach wie vor in Algerien vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 4f, OZ 11). 1.4.
  100. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11).1.4.
  101. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11). 1.4.
  102. Eine eigene gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. 1.4.
  103. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Europa durch Schwarzarbeit finanziert und strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum finanziert und ist deshalb bereits in Frankreich und in Österreich einschlägig gerichtlich vorbestraft. Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und 18.02.2025, OZ 2).Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und 18.02.2025, OZ 2). Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
  104. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  105. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zum Vorverfahren betreffend das Asylverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  106. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  107. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 durch Interpol Algier identifiziert wurde und auch zumindest zwei der von ihm verwendeten Alias-Identitäten ihm zugeordnet werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung und auch vor dem Bundesamt angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein, was schlussendlich auch durch die Identifizierung durch Interpol Algier bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer Asylverfahren im Ausland nicht zu Ende geführt hat und in Frankreich gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 rechtskräftig abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer selbst angab, er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe dort kein Asyl erhalten (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19), konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 rechtskräftig abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer selbst angab, er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe dort kein Asyl erhalten vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19), konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug (vgl. OZ 2), sowie aus den Konsultationsverfahren mit den Niederlanden und der Schweiz (vgl. OZ 14) und der Identifizierung durch Interpol Algier (vgl. ua. OZ 14). Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug vergleiche OZ 2), sowie aus den Konsultationsverfahren mit den Niederlanden und der Schweiz vergleiche OZ 14) und der Identifizierung durch Interpol Algier vergleiche ua. OZ 14). Der Beschwerdeführer selbst konnte oder wollte jedoch bisher in keinem seiner Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. 2.2.
  108. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 01.2025, XXXX Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom XXXX 01.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  109. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 01.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  110. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, seit 17.12.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren vom 07.11.2024, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. 2.2.
  111. Dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist, ergibt sich einerseits aus den Feststellungen bzw. den Strafbemessungsgründen des österreichischen Strafgerichts im Urteil vom XXXX 01.2025, aber auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers etwa im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2025 (vgl. Niederschrift 29.01.2025, S 4, OZ 11). 2.2.
  112. Dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist, ergibt sich einerseits aus den Feststellungen bzw. den Strafbemessungsgründen des österreichischen Strafgerichts im Urteil vom römisch 40 01.2025, aber auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers etwa im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2025 vergleiche Niederschrift 29.01.2025, S 4, OZ 11). Das Strafurteil des Beschwerdeführers in Österreich liegt im Verwaltungsakt ein und stimmt mit den Eintragungen im Strafregister überein. 2.2.
  113. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Ergebnis nicht hervorgekommen. Es wurde dazu weder in der Beschwerde, abgesehen vom Vorbringen, der Beschwerdeführer sei suchtmittelabhängig und befinde sich in Substitution, noch in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes, konkretes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wegen der Suchtmittelabhängigkeit und der psychologischen Belastung, die aber auch schon während der strafgerichtlichen Haft bestanden haben, wird der Beschwerdeführer auch in der Schubhaft ärztlich, medikamentös und psychologisch betreut. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem volle Haft- und Vernehmungsfähigkeit attestiert. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorbrachte, es gehe ihm so schlecht und er erhalte vom Arzt im Polizeianhaltezentrum keine Medikamente, so steht diese Aussage im klaren Widerspruch mit den aktenkundigen und aktuellen Auszügen der Patientenkartei, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente erhält und psychologisch betreut wird. Aus der Patientenkartei ist zudem ersichtlich, dass mit der Reduzierung der Medikamente, wie bereits offensichtlich in der Strafhaft begonnen, auch in der Schubhaft fortgefahren wird. Aus dem– auch aggressiven - Verhalten in der Schubhaft lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer, der zuletzt erst am 16.02.2025 in seinem Haftraum lautstark und aggressiv gegenüber Sicherheitswachebeamten nach Marihuana verlangt hat (vgl. neuerlich OZ 22) und erst zehn Tage zuvor mit einem Mithäftling eine tätliche Auseinandersetzung hatte, aber auch beim psychologischen Dienst bzw. bei den ärztlichen Kontrollen immer wieder wegen seiner Medikamente verhandelt und eine höhere Dosis bzw. ein anderes Medikament haben möchte (vgl. Patientenkartei, OZ 10), dass dieser offensichtlich nicht mit den Medikamenten oder der Dosis zufrieden ist, um seine Sucht zu befriedigen. Dennoch ist insgesamt keine derartige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, hervorgekommen, die die Haftfähigkeit oder seine Einvernahmefähigkeit während der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hätten. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher soweit konzentriert und aufmerksam. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer dann an, er könne die Verhandlung nicht durchführen, er erhalte keine Medikamente und sei extra aus Frankreich gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Er habe es bereits in Frankreich im Gefängnis bemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe sich einen „psychologischen Komplex“. In sämtlichen Einvernahmen in Österreich, sei es im Asylverfahren im letzten Jahr, noch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, hat der Beschwerdeführer immer nur angegeben, er habe eine Knieverletzung, die eine Behandlung benötige, sonst gehe es ihm gut und er könne den Einvernahmen folgen bzw. lägen keinerlei chronische Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hinterließ bei der erkennenden Richterin insgesamt den Eindruck, ganz gezielt seine Verhandlungs- und Haftfähigkeit in Frage zu stellen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und weigerte sich auch nach einer 15-minütigen Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin in Beisein des Dolmetschers, der er offenbar sehr wohl folgen konnte, die Verhandlung zu führen. Nicht einmal die Rechtsvertretung brachte vor, der Beschwerdeführer wäre verhandlungs- oder haftunfähig. Eine tatsächliche und maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war für das Bundesverwaltungsgericht somit in Summe nicht erkennbar. Dass er psychisch belastet ist und wegen der Suchtmittelabhängigkeit entsprechende Medikamente benötigt, ergibt sich bereits aus der Patientenkartei. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.
  114. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Ergebnis nicht hervorgekommen. Es wurde dazu weder in der Beschwerde, abgesehen vom Vorbringen, der Beschwerdeführer sei suchtmittelabhängig und befinde sich in Substitution, noch in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes, konkretes Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Wegen der Suchtmittelabhängigkeit und der psychologischen Belastung, die aber auch schon während der strafgerichtlichen Haft bestanden haben, wird der Beschwerdeführer auch in der Schubhaft ärztlich, medikamentös und psychologisch betreut. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer zudem volle Haft- und Vernehmungsfähigkeit attestiert. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorbrachte, es gehe ihm so schlecht und er erhalte vom Arzt im Polizeianhaltezentrum keine Medikamente, so steht diese Aussage im klaren Widerspruch mit den aktenkundigen und aktuellen Auszügen der Patientenkartei, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die angeführten Medikamente erhält und psychologisch betreut wird. Aus der Patientenkartei ist zudem ersichtlich, dass mit der Reduzierung der Medikamente, wie bereits offensichtlich in der Strafhaft begonnen, auch in der Schubhaft fortgefahren wird. Aus dem– auch aggressiven - Verhalten in der Schubhaft lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer, der zuletzt erst am 16.02.2025 in seinem Haftraum lautstark und aggressiv gegenüber Sicherheitswachebeamten nach Marihuana verlangt hat vergleiche neuerlich OZ 22) und erst zehn Tage zuvor mit einem Mithäftling eine tätliche Auseinandersetzung hatte, aber auch beim psychologischen Dienst bzw. bei den ärztlichen Kontrollen immer wieder wegen seiner Medikamente verhandelt und eine höhere Dosis bzw. ein anderes Medikament haben möchte vergleiche Patientenkartei, OZ 10), dass dieser offensichtlich nicht mit den Medikamenten oder der Dosis zufrieden ist, um seine Sucht zu befriedigen. Dennoch ist insgesamt keine derartige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, hervorgekommen, die die Haftfähigkeit oder seine Einvernahmefähigkeit während der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hätten. Er wirkte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geistig, insbesondere zeitlich und örtlich orientiert. Er wirkte insbesondere bei der Erteilung diverser Belehrungen sowie Fragen zum Dolmetscher soweit konzentriert und aufmerksam. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer dann an, er könne die Verhandlung nicht durchführen, er erhalte keine Medikamente und sei extra aus Frankreich gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Er habe es bereits in Frankreich im Gefängnis bemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe sich einen „psychologischen Komplex“. In sämtlichen Einvernahmen in Österreich, sei es im Asylverfahren im letzten Jahr, noch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, hat der Beschwerdeführer immer nur angegeben, er habe eine Knieverletzung, die eine Behandlung benötige, sonst gehe es ihm gut und er könne den Einvernahmen folgen bzw. lägen keinerlei chronische Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hinterließ bei der erkennenden Richterin insgesamt den Eindruck, ganz gezielt seine Verhandlungs- und Haftfähigkeit in Frage zu stellen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und weigerte sich auch nach einer 15-minütigen Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin in Beisein des Dolmetschers, der er offenbar sehr wohl folgen konnte, die Verhandlung zu führen. Nicht einmal die Rechtsvertretung brachte vor, der Beschwerdeführer wäre verhandlungs- oder haftunfähig. Eine tatsächliche und maßgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war für das Bundesverwaltungsgericht somit in Summe nicht erkennbar. Dass er psychisch belastet ist und wegen der Suchtmittelabhängigkeit entsprechende Medikamente benötigt, ergibt sich bereits aus der Patientenkartei. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  115. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  116. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer bereits insgesamt drei Mal aus dem Grundversorgungsquartier unangemeldet entfernte und dem Bundesamt jeweils keine Mitteilung über seinen Aufenthaltsort bzw. eine mögliche Erreichbarkeit machte ergibt sich einerseits aus dem Grundversorgungsdatenauszug, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 29.01.2025 (vgl. Niederschrift 29.01.2025, S 4, OZ 11).2.3.
  117. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer bereits insgesamt drei Mal aus dem Grundversorgungsquartier unangemeldet entfernte und dem Bundesamt jeweils keine Mitteilung über seinen Aufenthaltsort bzw. eine mögliche Erreichbarkeit machte ergibt sich einerseits aus dem Grundversorgungsdatenauszug, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 29.01.2025 vergleiche Niederschrift 29.01.2025, S 4, OZ 11). Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. 2.3.
  118. Dass der Beschwerdeführer in Europa insgesamt bereits zumindest vier unbegründete Asylanträge gestellt hat, ergibt sich schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der sowohl im Asylverfahren in Österreich als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt angab, in Algerien nur familiäre Probleme zu haben, aber sonst keinen Grund für eine Asylantragstellung zu haben. Insbesondere in der Erstbefragung im Asylverfahren am 06.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden (vgl. Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2024 im Asylverfahren vor dem Bundesamt gab er an, er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe kein Asyl erhalten. Er sei in Algerien weder politisch tätig gewesen, noch habe er ein Problem mit der Volksgruppe, der Religion oder sexuellen Orientierung gehabt. Er suche einfach nur Arbeit und wolle eine Therapie für sein eingerissenes Kreuzband im Knie. Er habe keinen Asylgrund, er wolle einfach hierbleiben. In Algerien gebe es keine Arbeit (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). Auch aus den Ablehnungsschreiben der Niederlande und der Schweiz im Rahmen der Dublin-Konsultationen (vgl. abermals OZ 14) geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, obwohl diesbezüglich kein EURODAC-Eintrag vorliegt, der Beschwerdeführer sogar nach Spanien rücküberstellt wurde aber auch dort sein Verfahren nicht zu Ende geführt hat. 2.3.
  119. Dass der Beschwerdeführer in Europa insgesamt bereits zumindest vier unbegründete Asylanträge gestellt hat, ergibt sich schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der sowohl im Asylverfahren in Österreich als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt angab, in Algerien nur familiäre Probleme zu haben, aber sonst keinen Grund für eine Asylantragstellung zu haben. Insbesondere in der Erstbefragung im Asylverfahren am 06.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden vergleiche Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2024 im Asylverfahren vor dem Bundesamt gab er an, er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe kein Asyl erhalten. Er sei in Algerien weder politisch tätig gewesen, noch habe er ein Problem mit der Volksgruppe, der Religion oder sexuellen Orientierung gehabt. Er suche einfach nur Arbeit und wolle eine Therapie für sein eingerissenes Kreuzband im Knie. Er habe keinen Asylgrund, er wolle einfach hierbleiben. In Algerien gebe es keine Arbeit vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). Auch aus den Ablehnungsschreiben der Niederlande und der Schweiz im Rahmen der Dublin-Konsultationen vergleiche abermals OZ 14) geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, obwohl diesbezüglich kein EURODAC-Eintrag vorliegt, der Beschwerdeführer sogar nach Spanien rücküberstellt wurde aber auch dort sein Verfahren nicht zu Ende geführt hat. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Frankreich ergeben sich aus den aktenkundigen SIS-Auszügen bzw. Abfragen (vgl. SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19). Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Frankreich ergeben sich aus den aktenkundigen SIS-Auszügen bzw. Abfragen vergleiche SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19). Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, in Frankreich als Friseur gearbeitet zu haben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12).Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, in Frankreich als Friseur gearbeitet zu haben vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12). 2.3.
  120. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich – wie schon ausgeführt - einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug (vgl. OZ 2), sowie aus den Konsultationsverfahren mit den Niederlanden und der Schweiz (vgl. OZ 14) und der Identifizierung durch Interpol Algier (vgl. ua. OZ 14). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2025 hat er dezidiert wieder eine Alias-Identität angegeben, die nicht seiner wahren Identität entspricht (vgl. Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 3, OZ 11). 2.3.
  121. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich – wie schon ausgeführt - einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug vergleiche OZ 2), sowie aus den Konsultationsverfahren mit den Niederlanden und der Schweiz vergleiche OZ 14) und der Identifizierung durch Interpol Algier vergleiche ua. OZ 14). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2025 hat er dezidiert wieder eine Alias-Identität angegeben, die nicht seiner wahren Identität entspricht vergleiche Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 3, OZ 11). Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt werden musste. Außerdem gab er vor dem Bundesamt an, nur in Algerien über einen Personalausweis zu verfügen. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner illegalen Einreise in den Schengen-Raum darum bemüht hätte, ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Aus den aktenkundigen Reisebewegungen des Beschwerdeführers in Europa lässt sich daher auch zwanglos ableiten, dass er über Jahre ohne gültiges Reisedokument durch den Schengen-Raum und schließlich in Österreich einreiste. 2.3.
  122. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bisher allen seinen Asylverfahren in Europa entzogen hat, ergibt sich einerseits aus den aktenkundigen Ablehnungsschreiben der Niederlande und der Schweiz in Bezug auf das von Österreich geführte Konsultationsverfahren, aus welchen jeweils im Detail hervorgeht, wann der Beschwerdeführer welche Anträge gestellt hat oder aufgegriffen wurde, wann er wohin rücküberstellt wurde und wann er untertauchte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ja auch selbst angegeben, die Asylanträge gestellt zu haben, um in Europa bleiben zu können, den jeweiligen Ausgang der Verfahren aber nicht abgewartet zu haben (vgl. Punkt 2.3.2.).2.3.
  123. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bisher allen seinen Asylverfahren in Europa entzogen hat, ergibt sich einerseits aus den aktenkundigen Ablehnungsschreiben der Niederlande und der Schweiz in Bezug auf das von Österreich geführte Konsultationsverfahren, aus welchen jeweils im Detail hervorgeht, wann der Beschwerdeführer welche Anträge gestellt hat oder aufgegriffen wurde, wann er wohin rücküberstellt wurde und wann er untertauchte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ja auch selbst angegeben, die Asylanträge gestellt zu haben, um in Europa bleiben zu können, den jeweiligen Ausgang der Verfahren aber nicht abgewartet zu haben vergleiche Punkt 2.3.2.). Dass der Beschwerdeführer nichts von der gegen ihn in Frankreich erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewusst haben will, erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Frankreich wegen der drohenden Außerlandesbringung nach Algerien verlassen und schließlich einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt hat. 2.3.
  124. Die Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft, dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen des neuerlichen Verdachts auf ein Vergehen gemäß § 27 SMG, der tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Schubhäftling bei gegenseitiger Körperverletzung, der neuerlichen Disziplinierungsmaßnahme wegen Aggressivität gegenüber einem Sicherheitswachebeamten sowie der Ausschluss aus dem offenen Vollzug ergibt sich aus den in Klammer zitierten Beweismitteln.2.3.
  125. Die Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft, dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen des neuerlichen Verdachts auf ein Vergehen gemäß Paragraph 27, SMG, der tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Schubhäftling bei gegenseitiger Körperverletzung, der neuerlichen Disziplinierungsmaßnahme wegen Aggressivität gegenüber einem Sicherheitswachebeamten sowie der Ausschluss aus dem offenen Vollzug ergibt sich aus den in Klammer zitierten Beweismitteln. 2.3.
  126. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem das beharrliche und rechtswidrige Verbleiben im Schengen-Raum und des Entzuges vor den Behörden durch ständige Weiterreise in andere Länder und das Leben im Verborgenen und die Finanzierung des Aufenthalts durch Schwarzarbeit sowie durch strafrechtlich relevante Eigentumsdelikte und das unterlassene Bemühen, sich ein Reisedokument zu besorgen oder Dokumente aus Algerien schicken zu lassen, sondern insbesondere auch die vor dem Bundesamt sowie auch im Rahmen der Rückkehrberatung geäußerte Rückkehrunwilligkeit nach Algerien lässt keinen Zweifel daran, dass er Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung entziehen wird. Vor dem Hintergrund seines insgesamt seit etwa November 2020, sohin seit über vier Jahren, fortgesetzten, massiven fremdenrechtlichen und auch strafrechtlichen Gesamtfehlverhaltens ist trotz der – wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an seinem Verfahren – nicht inhaltlich durchführbaren Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht evident, dass er versuchen wird, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitzuwirken und sich einer Außerlandesbringung nach Algerien zu widersetzen. 2.3.
  127. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Algerien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für algerische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 17.02.2025 (vgl. OZ 16), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 20.01.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er für einen Vorführtermin vor die algerische Botschaft im März 2025 vorgesehen ist und wurden seitens Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.2.3.
  128. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Algerien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für algerische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 17.02.2025 vergleiche OZ 16), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 20.01.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er für einen Vorführtermin vor die algerische Botschaft im März 2025 vorgesehen ist und wurden seitens Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. 2.
  129. Zur familiären und sozialen Komponente: 2.4.
  130. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Nigeria sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. 2.4.
  131. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine substanziellen sozialen Bindungen. Weiters gab der Beschwerdeführer auf Befragen vor dem Bundesamt an, in Österreich weder eine Ausbildung noch einen Deutschkurs absolviert zu haben. Er habe sich auch nicht in einem Verein oder sonst gesellschaftlich integriert, was angesichts seines kurzzeitigen Aufenthalts – überwiegend in Haft - auch nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. 2.4.
  132. Der Beschwerdeführer hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten und hat sich dabei meist in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden. Er hat nur kurze Zeit in Grundversorgungsquartieren gewohnt, diese aber drei Mal verlassen und bei einem Freund Unterkunft genommen, dessen Namen und Adresse er aber nicht nennen konnte oder wollte. Er selbst hat angegeben, über keine eigene Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen. Die Effekten in der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von EUR 0,00 auf. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wäre zudem mangels Berechtigung zum Aufenthalt auch gar nicht möglich. Eine konkrete alternative Unterkunftsmöglichkeit besteht nicht. Der Beschwerdeführer selbst verfügt auch über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. 2.4.
  133. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, seinen Unterhalt in Frankreich durch Schwarzarbeit finanziert zu haben und wegen der finanziellen Probleme sowohl in Frankreich als auch in Österreich straffällig geworden und verurteilt worden zu sein. Schon vor dem Bundesamt gab er an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen. In der Anhaltedatei sind Barmittel in Höhe von EUR 0,00 verzeichnet. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt.
  134. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  135. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  136. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Me

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