Obsah (19)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 69§ 78§§ 127§ 52§ 71§ 2§ 61§ 66§ 53§ 21§ 17§ 1§ 3§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlG307 2305034-1 Spruch, G307 2305034-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 13.06.2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung zugestellt am 19.06.2024, wurde gegen diese
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 13.06.2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung zugestellt am 19.06.2024, wurde gegen diese
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf „Fortsetzung des Beweisverfahrens bzw. die Aufhebung des Abschiebebescheides bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ ein.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf „Fortsetzung des Beweisverfahrens bzw. die Aufhebung des Abschiebebescheides bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ ein.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die RV der BF vor, dass sich „die Umstände bzw. Beurteilungskriterien zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, die Gründe für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides weggefallen sind“. Es wurde beantragt, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, das Ermittlungsverfahren fortzuführen bzw. das Verfahren wiederaufzunehmen (§ 69 AVG) und einen neuen Bescheid aufgrund des aktuellen geänderten Sachverhaltes zu erlassen“.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die Regierungsvorlage der BF vor, dass sich „die Umstände bzw. Beurteilungskriterien zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, die Gründe für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides weggefallen sind“. Es wurde beantragt, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, das Ermittlungsverfahren fortzuführen bzw. das Verfahren wiederaufzunehmen (Paragraph 69, AVG) und einen neuen Bescheid aufgrund des aktuellen geänderten Sachverhaltes zu erlassen“.
- Mit Schreiben vom 12.11.2024 forderte das BFA die BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Darin wurde ausgeführt, dem Antrag der BF hätte ihr genauer Wille nicht entnommen werden können. Sie werde nunmehr zur diesbezüglichen Konkretisierung aufgefordert. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf § 69 Abs. 2 FPG wurde weiters ausgeführt, dass die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt sei. Die BF habe seit der Rechtskraft des Bescheides Österreich nicht verlassen. Im Hinblick auf die Art ihres Fehlverhaltens und der damit verbundenen Verurteilungen sei der bisher verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können.
- Mit Schreiben vom 12.11.2024 forderte das BFA die BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Darin wurde ausgeführt, dem Antrag der BF hätte ihr genauer Wille nicht entnommen werden können. Sie werde nunmehr zur diesbezüglichen Konkretisierung aufgefordert. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG wurde weiters ausgeführt, dass die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt sei. Die BF habe seit der Rechtskraft des Bescheides Österreich nicht verlassen. Im Hinblick auf die Art ihres Fehlverhaltens und der damit verbundenen Verurteilungen sei der bisher verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, beim BFA eingelangt am 21.11.2024, brachte die BF im Wege ihrer RV eine Stellungnahme ein. Es wurde festgehalten, dass „die Voraussetzungen für die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorliegen“.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, beim BFA eingelangt am 21.11.2024, brachte die BF im Wege ihrer Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein. Es wurde festgehalten, dass „die Voraussetzungen für die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorliegen“.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 10.12.2024, wurde deren Antrag auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes
§ 69Abs.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
§ 78
AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 10.12.2024, wurde deren Antrag auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit per Mail am 20.12.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde ausgeführt, dass „die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen bzw. vorgelegen haben, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegeben seien“.
- Mit per Mail am 20.12.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde ausgeführt, dass „die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen bzw. vorgelegen haben, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegeben seien“. „Die Beschwerdebehörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX […] ersatzlos beheben; dies eventu nach Verfahrensergänzung. Der Beschwerdeführer verzichte auf die Zustellung einer negativen Beschwerdevorentscheidung und ersucht in diesem Fall um die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“.„Die Beschwerdebehörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 […] ersatzlos beheben; dies eventu nach Verfahrensergänzung. Der Beschwerdeführer verzichte auf die Zustellung einer negativen Beschwerdevorentscheidung und ersucht in diesem Fall um die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 27.12.2024 vorgelegt und langten dort am 30.12.2024 ein.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.01.2025, der RV der BF zugestellt am 07.01.2025, wurde diese aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Beschwerde aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens ihr Beschwerdebegehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu konkretisieren bzw. konkret zu definieren.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.01.2025, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 07.01.2025, wurde diese aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Beschwerde aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens ihr Beschwerdebegehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG zu konkretisieren bzw. konkret zu definieren.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, kam die BF durch die RV dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der in der Beschwerde ausgeführte Antrag hinsichtlich der Behebung des Straferkenntnisses der LPD werde insoweit berichtigt, als der Bescheid des BFA vom 09.12.2024 ersatzlos behoben werden solle. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, kam die BF durch die Regierungsvorlage dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der in der Beschwerde ausgeführte Antrag hinsichtlich der Behebung des Straferkenntnisses der LPD werde insoweit berichtigt, als der Bescheid des BFA vom 09.12.2024 ersatzlos behoben werden solle. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsangehörige, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Sie wurde in Rumänien geboren, wuchs dort auf und besuchte in ihrer Heimat acht Jahre die Schule. Anschließend hielt sie sich für etwa zehn Jahre in Spanien auf, ehe sie ab dem Jahr 2018 in Deutschland wohnhaft war. Im Jahr 2023 übersiedelte sie nach Österreich. 1.
- Die BF weist in Deutschland, Spanien und Portugal folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, (Datum der letzten Tat: XXXX 2010) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2011, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2010) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, (Datum der letzten Tat: XXXX 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, (Datum der letzten Tat: XXXX 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, (Datum der letzten Tat: XXXX 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2012) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Portugal) vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015, (Datum der ersten Tat: XXXX 2015) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Portugal) vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015, (Datum der ersten Tat: römisch 40 2015) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, (Datum der letzten Tat: XXXX 2016) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 12,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2016) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 12,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wurde die BF wegen Begehung sonstiger Strafen und Maßnahmen (Bildung einer Gesamtstrafe) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 12,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wurde die BF wegen Begehung sonstiger Strafen und Maßnahmen (Bildung einer Gesamtstrafe) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 12,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX 2016) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2016) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, (Datum der letzten Tat: XXXX 2018) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2018) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, (Datum der letzten Tat: XXXX 2018) wurde die BF wegen der Begehung von Betrugsdelikten zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen und die Strafe per XXXX 2023 vollstreckt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2018) wurde die BF wegen der Begehung von Betrugsdelikten zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen und die Strafe per römisch 40 2023 vollstreckt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, (Datum der letzten Tat: XXXX 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, (Datum der letzten Tat: XXXX 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, (Datum der letzten Tat: XXXX 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, (Datum der letzten Tat: XXXX 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2020) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde die BF wegen Begehung eines Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des XXXX (Spanien) vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, (Datum der letzten Tat: XXXX 2022) wurde die BF wegen Ausspruchs einer Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des römisch 40 (Spanien) vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wurde die BF wegen Ausspruchs einer Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde die BF wegen des Vergehens des teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall, teils § 15 St
GB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde die BF wegen des Vergehens des teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,
- Fall, teils Paragraph 15, StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde darin angelastet, mit drei Mittätern A. fremde bewegliche Sachen in einem jeweils € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert [die BF (Gesamtwert der weggenommenen Sachen € 9.339,53), die drei weiteren Mittäter (Gesamtwert der weggenommenen Sachen insgesamt € 18.809,78)] mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die BF und zwei Mittäter in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie jeweils mehr als zwei solcher Taten begangen haben, und zwar:
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF],
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF],
- die BF, zwei Mittäter und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 einem Geschäft 25 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 2.540,25,
- die BF, zwei Mittäter und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2023 einem Geschäft 25 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 2.540,25,
- die BF, ein Mittäter und zwei abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 einem Geschäft zumindest sechs Sonnenbrillen im Gesamtwert von € 1.948,00,
- die BF, ein Mittäter und zwei abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2023 einem Geschäft zumindest sechs Sonnenbrillen im Gesamtwert von € 1.948,00,
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF],
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF],
- die BF, ein Mittäter und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 einem Geschäft 21 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 2.560,45,
- die BF, ein Mittäter und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2023 einem Geschäft 21 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 2.560,45,
- die BF und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 einem Geschäft ein Gilet und eine Winterjacke im Wert von € 74,99 und € 299,99, wobei es beim Versuch bleib, weil eine Angestellte die BF beim Verlassen des Geschäftes verfolgte und die BF daraufhin die Beute auf den Boden warf und die Flucht ergriff,
- die BF und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2023 einem Geschäft ein Gilet und eine Winterjacke im Wert von € 74,99 und € 299,99, wobei es beim Versuch bleib, weil eine Angestellte die BF beim Verlassen des Geschäftes verfolgte und die BF daraufhin die Beute auf den Boden warf und die Flucht ergriff,
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF].,
- die BF und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 einem Geschäft 16 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 1.915,85,
- die BF und eine abgesondert verfolgte Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2023 einem Geschäft 16 hochpreisige Parfumartikel im Gesamtwert von € 1.915,85,
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF]
- [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF] B. [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF] C. [Anm.: betrifft einen Mittäter der BF] Als mildernd wurde/n vom Gericht das Geständnis und der teilweise Versuch, als erschwerend die 23 einschlägigen Verurteilungen, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit, die Vielzahl der Angriffe, das fast doppelte Überschreiten der Wertgrenze und der rasche Rückfall gewertet. Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 13.06.2024, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 19.06.2024, wurde gegen diese aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.4. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 13.06.2024, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 19.06.2024, wurde gegen diese aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs am 18.07.2024 in Rechtskraft. 1.
- Die BF kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
- Am XXXX 2024 ersuchte das BFA die zuständige LPD um Nachschau an der im Zentralen Melderegister ersichtlichen, aufrechten Wohnadresse der BF im Bundesgebiet, ob diese dort noch wohnhaft oder bereits verzogen sei. Sollte sie angetroffen werden, sei der Festnahmeauftrag vom XXXX 2024 zu vollziehen und die BF in das Polizeianhaltezentrum zu überstellen.1.
- Am römisch 40 2024 ersuchte das BFA die zuständige LPD um Nachschau an der im Zentralen Melderegister ersichtlichen, aufrechten Wohnadresse der BF im Bundesgebiet, ob diese dort noch wohnhaft oder bereits verzogen sei. Sollte sie angetroffen werden, sei der Festnahmeauftrag vom römisch 40 2024 zu vollziehen und die BF in das Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Am XXXX 2024 konnte die BF an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse im Bundesgebiet angetroffen werden. Sie wurde aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Die Festnahme der BF konnte aufgrund des Aufenthaltes ihres mj. Sohnes im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden.Am römisch 40 2024 konnte die BF an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse im Bundesgebiet angetroffen werden. Sie wurde aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Die Festnahme der BF konnte aufgrund des Aufenthaltes ihres mj. Sohnes im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden. 1.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die BF durch die im Spruch genannte RV einen Antrag auf „Fortsetzung des Beweisverfahrens bzw. die Aufhebung des Abschiebebescheides bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ ein.1.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage einen Antrag auf „Fortsetzung des Beweisverfahrens bzw. die Aufhebung des Abschiebebescheides bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ ein. Mit Schriftsatz vom 08.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die RV der BF vor, dass sich „die Umstände bzw. Beurteilungskriterien zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, die Gründe für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides weggefallen sind“. Es wurde beantragt, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, das Ermittlungsverfahren fortzuführen bzw. das Verfahren wiederaufzunehmen (§ 69 AVG) und einen neuen Bescheid aufgrund des aktuellen geänderten Sachverhaltes zu erlassen“.Mit Schriftsatz vom 08.11.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte die Regierungsvorlage der BF vor, dass sich „die Umstände bzw. Beurteilungskriterien zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, die Gründe für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides weggefallen sind“. Es wurde beantragt, „den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, das Ermittlungsverfahren fortzuführen bzw. das Verfahren wiederaufzunehmen (Paragraph 69, AVG) und einen neuen Bescheid aufgrund des aktuellen geänderten Sachverhaltes zu erlassen“. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 10.12.2024, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes
§ 69Abs.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der BF
§ 78
AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.). Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 10.12.2024, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe € 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Ansicht des BVwG wertete das BFA die Schreiben zu Recht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes iSd § 69 Abs. 2 FPG.Nach Ansicht des BVwG wertete das BFA die Schreiben zu Recht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 69, Absatz 2, FPG. 1.
- Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 19.07.2023 – 09.04.2024 Hauptwohnsitz XXXX 2023 – XXXX 2024 Nebenwohnsitz JA römisch 40 2023 – römisch 40 2024 Nebenwohnsitz JA 09.04.2024 – 10.01.2025 Hauptwohnsitz 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ist ersichtlich, dass die BF seit 17.04.2024 als Arbeiterin im Bundesgebiet erwerbstätig ist. 1.
- Insoweit in der Beschwerde vom Dezember 2024 ausgeführt wird, sie lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX sowie ihrer am XXXX geborenen mj. Tochter XXXX und dem am XXXX geborenen mj. Sohn XXXX , alle StA. Rumänien, ist auszuführen, dass alle Genannten seit dem 10.01.2025 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind. Auch das im Rechtsmittel getätigte Vorbringen, wonach der Ehemann der BF im Bundesgebiet erwerbstätig sei, ist nicht mit dessen Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Ehemann der BF zuletzt am 09.10.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Auch gab die BF im Rahmen der Wohnsitzerhebung am XXXX 2024 an, ihr Ehemann halte sich seit etwa zwei Wochen in Rumänien auf und wisse sie nicht, wann er wieder zurückkehre (AS 341).1.
- Insoweit in der Beschwerde vom Dezember 2024 ausgeführt wird, sie lebe im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 sowie ihrer am römisch 40 geborenen mj. Tochter römisch 40 und dem am römisch 40 geborenen mj. Sohn römisch 40 , alle StA. Rumänien, ist auszuführen, dass alle Genannten seit dem 10.01.2025 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind. Auch das im Rechtsmittel getätigte Vorbringen, wonach der Ehemann der BF im Bundesgebiet erwerbstätig sei, ist nicht mit dessen Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Ehemann der BF zuletzt am 09.10.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Auch gab die BF im Rahmen der Wohnsitzerhebung am römisch 40 2024 an, ihr Ehemann halte sich seit etwa zwei Wochen in Rumänien auf und wisse sie nicht, wann er wieder zurückkehre (AS 341). Insgesamt ist festzustellen, dass die BF und ihre Kernfamilie seit Jänner 2025 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet aufweisen. Die BF geht trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes einer (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Aufgrund der aufrechten Erwerbstätigkeit der BF erscheint es naheliegend, dass sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nur zum Schein abgemeldet hat, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Sie hält sich trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zumindest zur Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach wie vor unrechtmäßig im Verborgenen in Österreich auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben der BF in Rumänien, Spanien, Deutschland und Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie insbesondere den Angaben der BF in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 21.09.2023 (AS 87, 91). Weiters liegt im Akt die Kopie des rumänischen Personalausweises der BF ein (AS 37, 349). 2.2.
- Die Verurteilungen der BF in Deutschland, Spanien und Portugal ergeben sich aus dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (Oz 8). 2.2.
- Die Verurteilung der BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten ihrer Inhaftierung im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX (AS 263ff).2.2.
- Die Verurteilung der BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten ihrer Inhaftierung im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 263ff). 2.2.
- Weiters liegt im Akt der Bescheid des BFA vom 13.06.2024, mit welchem gegen die BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde im Akt ein (AS 271ff). Im Schriftsatz vom 16.10.2024 wurde vorgebracht, dass die BF weder einen Bescheid erhalten habe, noch von der Behörde bezüglich eines Abschiebungsverfahrens einvernommen worden sei (AS 355). Diesbezüglich ist auszuführen, dass die BF das Parteiengehör des BFA vom 23.10.2023, in welchem sie über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt wurde, am 24.10.2023 persönlich übernommen und die Übernahmebestätigung unterschrieben hat (AS 169). Der Bescheid des BFA sowie die Information zur Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom 13.06.2024 wurde per RSa an die – damals geltende – Meldeadresse in der XXXX , XXXX , der seinerzeit unvertretenen BF verfügt. Die Sendung wurde am 18.06.2024 zur Abholung hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 19.06.2024). Am 12.07.2024 wurde der Bescheid als „nicht behoben“ an das BFA retourniert (AS 293f).Der Bescheid des BFA sowie die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 13.06.2024 wurde per RSa an die – damals geltende – Meldeadresse in der römisch 40 , römisch 40 , der seinerzeit unvertretenen BF verfügt. Die Sendung wurde am 18.06.2024 zur Abholung hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 19.06.2024). Am 12.07.2024 wurde der Bescheid als „nicht behoben“ an das BFA retourniert (AS 293f). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3
- Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020, mwN sowie VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde vergleiche Paragraph 17, Absatz 3,
- Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche etwa VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020, mwN sowie VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162). Der Bescheid des BFA vom 13.06.2024 wurde der BF sohin am 19.06.2024 rechtswirksam zugestellt. Es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Zustellmangels ergeben. 2.2.
- Dass die BF in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist ihren Angaben, der Wohnsitzüberprüfung durch die LPD am XXXX 2024 (AS 339ff) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.2.2.
- Dass die BF in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist ihren Angaben, der Wohnsitzüberprüfung durch die LPD am römisch 40 2024 (AS 339ff) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. 2.2.
- Die Schriftsätze vom 05.11.2024 und 08.11.2024 der RV der BF liegen im Akt ein (AS 361, 365).2.2.
- Die Schriftsätze vom 05.11.2024 und 08.11.2024 der Regierungsvorlage der BF liegen im Akt ein (AS 361, 365). Dass die belangte Behörde den Inhalt dieser Schriftsätze zu Recht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wertete, erschließt sich vor allem daraus, dass die BF mit Schreiben des BFA vom 12.11.2024, der RV der BF zugestellt am 13.11.2024, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert wurde, zur in Aussicht genommenen Abweisung des „Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes“ binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Es wurde ausgeführt, dass dem Antrag der BF nicht ihr genauer Wille entnommen hätte werden können. Sie werde nunmehr zur Konkretisierung aufgefordert. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf § 69 Abs. 2 FPG wurde weiters ausgeführt, dass die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt sei. Die BF habe seit der Rechtskraft des Bescheides Österreich nicht verlassen. Im Hinblick auf die Art ihres Fehlverhaltens und der damit verbundenen Verurteilungen sei der Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können (AS 367ff).Dass die belangte Behörde den Inhalt dieser Schriftsätze zu Recht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wertete, erschließt sich vor allem daraus, dass die BF mit Schreiben des BFA vom 12.11.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 13.11.2024, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert wurde, zur in Aussicht genommenen Abweisung des „Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes“ binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Es wurde ausgeführt, dass dem Antrag der BF nicht ihr genauer Wille entnommen hätte werden können. Sie werde nunmehr zur Konkretisierung aufgefordert. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG wurde weiters ausgeführt, dass die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt sei. Die BF habe seit der Rechtskraft des Bescheides Österreich nicht verlassen. Im Hinblick auf die Art ihres Fehlverhaltens und der damit verbundenen Verurteilungen sei der Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können (AS 367ff). Der BF wurde sohin bereits mit Parteiengehör des BFA vom 12.11.2024 mitgeteilt, dass ihre Schreiben als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gedeutet und ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet worden seien. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, beim BFA eingelangt am 21.11.2024, brachte die BF im Wege ihrer RV eine Stellungnahme ein. Es wurde festgehalten, „dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorliegen“ (AS 377). Es wurde nicht vorgebracht, dass die Schriftsätze vom 05.11.2024 und 08.11.2024 keinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes darstellten.Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, beim BFA eingelangt am 21.11.2024, brachte die BF im Wege ihrer Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein. Es wurde festgehalten, „dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorliegen“ (AS 377). Es wurde nicht vorgebracht, dass die Schriftsätze vom 05.11.2024 und 08.11.2024 keinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes darstellten. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.12.2024, mit welchem der Antrag der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, wurde ausgeführt, „dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen bzw. vorgelegen hätten, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegeben seien“. „Die Beschwerdebehörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX […] ersatzlos beheben; dies eventu nach Verfahrensergänzung. Der Beschwerdeführer verzichte auf die Zustellung einer negativen Beschwerdevorentscheidung und ersucht in diesem Fall um die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ (AS 408).In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.12.2024, mit welchem der Antrag der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, wurde ausgeführt, „dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen bzw. vorgelegen hätten, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegeben seien“. „Die Beschwerdebehörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das gegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 […] ersatzlos beheben; dies eventu nach Verfahrensergänzung. Der Beschwerdeführer verzichte auf die Zustellung einer negativen Beschwerdevorentscheidung und ersucht in diesem Fall um die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ (AS 408). Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.01.2025, der RV der BF zugestellt am 07.01.2025, wurde diese aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Beschwerde aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens ihr Beschwerdebegehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu konkretisieren bzw. konkret zu definieren.Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.01.2025, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 07.01.2025, wurde diese aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Beschwerde aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens ihr Beschwerdebegehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG zu konkretisieren bzw. konkret zu definieren. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, kam die BF durch die RV dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der in der Beschwerde ausgeführte Antrag hinsichtlich der Behebung des Straferkenntnisses der LPD werde insoweit berichtigt, als der Bescheid des BFA vom 09.12.2024 ersatzlos behoben werden solle. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Oz 7).Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, beim BVwG eingelangt am selben Tag, kam die BF durch die Regierungsvorlage dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der in der Beschwerde ausgeführte Antrag hinsichtlich der Behebung des Straferkenntnisses der LPD werde insoweit berichtigt, als der Bescheid des BFA vom 09.12.2024 ersatzlos behoben werden solle. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Oz 7). Es wurde sohin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass das BFA die Eingaben der BF vom November 2024 zu Unrecht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gewertet habe. Auch wurden im gesamten Verfahren keine Umstände
§ 71
oder 69 AVG geltend gemacht.Es wurde sohin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass das BFA die Eingaben der BF vom November 2024 zu Unrecht als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gewertet habe. Auch wurden im gesamten Verfahren keine Umstände
Paragraph 71, oder 69 AVG geltend gemacht. 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF sind dem Akteninhalt, insbesondere ihren eigenen Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet: § 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Paragraph 69,
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
§ 70Abs.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.1.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
- (Stand 01.03.2016, rdb.at)).Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
- (Stand 01.03.2016, rdb.at)). Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
- (Stand 01.03.2016, rdb.at)).Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
- (Stand 01.03.2016, rdb.at)). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
§ 67Abs.
1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at)).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
- (Stand 01.03.2016, rdb.at)). Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sowie VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sowie VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). 3.1.
- Den gegenständlichen Antrag begründete die BF damit, dass sich die Umstände bzw. Beurteilungskriterien zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten und die Gründe für die Erlassung des Bescheides weggefallen seien (etwa AS 365). Die BF halte sich seit dem Jahr 2023 mit ihrem Ehemann und ihren beiden mj. Kindern im Bundesgebiet auf und lebe mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Sie sowie ihr Ehemann seien erwerbstätig. Der Lebensmittelpunkt der Familie liege in Österreich (AS 377f). Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin fortbestünden. Die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung sei noch nicht getilgt. Die BF sei seit der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Im Hinblick auf die Art des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Verurteilung sei der (bisher verstrichene) Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von der BF bzw. von ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annehmen zu können. Die Kinder und der Ehemann der BF seien im Bundesgebiet wohnhaft und aufhältig. Ob eine Änderung ihres Privat- und Familienlebens eingetreten sei, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Änderung in der persönlichen und familiären Situation der BF eingetreten sei. Sie habe eine solche auch nicht angeführt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides das Datum des Antrages der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, fehlten, ist zuzustimmen. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Bescheides, dass die BF am 08.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellte (siehe etwa Seite 2 und 5 des Bescheides, AS 388, 391) und werden dort sowohl das Datum als auch die Zahl des Aufenthaltsverbotsbescheides angeführt (sh. etwa Seite 3 und 7, AS 389, 393). Im Rechtsmittel führte die BF ansonsten keine weiteren Gründe für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an
(407f). Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens der BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihr – gerade vor dem Hintergrund ihrer wiederholten strafrechtlichen Handlungen und der Missachtung des aufrechten Aufenthaltsverbotes – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass die BF erwerbstätig sei und ihr Ehemann sowie ihre Kinder im Bundesgebiet lebten, reicht nicht hin, um der Beschwerde stattgeben zu können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erwerbstätig war und über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte. Nunmehr weisen – wie oben festgestellt – die BF, ihr Ehemann und ihre Kinder keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Eine Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse zu Gunsten der BF ist sohin nicht ersichtlich. Die in Deutschland, Spanien, Portugal und Österreich begangenen Straftaten und ihr damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Die Taten der BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten der BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044). Unter Berücksichtigung der von der BF aufgrund ihrer wiederholten Verurteilungen (insgesamt 25 Verurteilungen im Zeitraum 2011 bis 2024) letztlich gezeigten Rückfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann aufgrund des von ihr nach Verbleib im Bundesgebiet und fortgesetzter Erwerbstätigkeit trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Die BF hat durch ihr Verhalten ihren anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Selbst wiederholte Verurteilungen und fremdenrechtliche Sanktionen vermochten die BF letztlich nicht davon abhalten, erneut gegen gültige fremdenrechtliche Normen zu verstoßen. Die BF lässt somit erkennen, dass sie trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte vermochte die BF von der wiederholten einschlägigen Delinquenz und Missachtung fremdenrechtlicher Anordnungen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Es haben sich keine Anhaltspunkte betreffend eine Schuldeinsicht oder Reue der BF ergeben. Seit der letztmaligen Verurteilung der BF im Jahr 2024 ist im Hinblick auf ihre wiederholte Straffälligkeit, die raschen Rückfälle und die Missachtung des Aufenthaltsverbotes noch kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens der BF zu erkennen. Da sich die BF darüber hinaus nach wie vor in offener Probezeit befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegte, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellte. Die von ihr bis dato zurückgelegte Zeit des letzten Wohlverhaltens erweist sich angesichts ihrer Rückfälligkeit und Art der Strafen als zu kurz um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche die BF entlasteten. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses der BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Die Kernfamilie der BF weist nunmehr keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr auf.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses der BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Die Kernfamilie der BF weist nunmehr keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr auf. Letztlich wird die BF auch Kontakt zu allfälligen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch regelmäßige Besuchsfahrten und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Gegenteiliges konnte nicht festgestellt werden und wurde von der BF auch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten der BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen der BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten der BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen der BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. § 78 AVG lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 78, AVG lautet wie folgt: § 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78,
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte § 1 BVwAbgV lautet wie folgt:Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet wie folgt: § 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Paragraph eins,
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten. 3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag der BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
§ 78AVG i
Vm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag der BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätteVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte Zu Spruchteil B): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Die BF brachte am 07.01.2025 den Antrag ein, der Beschwerde vom 20.12.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den sie damit begründete, dass die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes für sie, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder massivste Nachteile hätte und derzeit eine Rückkehr nach Rumänien, aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage unzumutbar sei (Oz 7).
§ 17Vw
GVG sind im Verfahren des BVwG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind im Verfahren des BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremde, die sich in einem Verfahren vor dem BFA, […] oder in einem Verfahren
§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 BFA-VG (darunter die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück FPG, somit auch Anträge nach § 69 FPG) vor dem BVwG befinden.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremde, die sich in einem Verfahren vor dem BFA, […] oder in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG (darunter die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück FPG, somit auch Anträge nach Paragraph 69, FPG) vor dem BVwG befinden. Die §§ 16 bis 18 BFA-VG regeln dabei abschließend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Im Falle eines Aufhebungsantrages für ein Aufenthaltsverbot nach § 69 Abs. 2 FPG ist zwar keine ausdrückliche Bestimmung im BFA-VG enthalten, wonach einer diesbezüglichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme, jedoch hat der VwGH zur aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Abweisung von Anträgen nach § 69 Abs. 2 FPG bereits festgehalten:Die Paragraphen 16 bis 18 BFA-VG regeln dabei abschließend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Im Falle eines Aufhebungsantrages für ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist zwar keine ausdrückliche Bestimmung im BFA-VG enthalten, wonach einer diesbezüglichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme, jedoch hat der VwGH zur aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Abweisung von Anträgen nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG bereits festgehalten: „Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist nicht vom Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 18 BFA-VG 2014, der sich in Abs. 3 iVm Abs. 5 nur auf die Ab- und (amtswegige) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bezieht, erfasst. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen des VwGVG anwendbar, nach dessen § 13 Abs. 1 einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde - sofern diese nicht nach § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wurde - ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Damit kam der Beschwerde des Fremden
§ 13Abs. 1 Vw
GVG formell aufschiebende Wirkung zu. Deshalb ging das VwG im Ergebnis zu Recht davon aus, es bestehe im vorliegenden Fall kein Recht, noch einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und es wies daher den darauf gerichteten Antrag des Fremden zutreffend zurück. Daran ändert nichts, dass die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung ins Leere ging, weil mit dem Bescheid der Behörde über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Änderung der Rechtsposition des Fremden bewirkt wurde und dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich war (VwGH 31.01.2022, Ra 2022/21/0023). Weder § 18 BFA-VG 2014 noch ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der Behörde, dass das VwG nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuerkennen könne, vermitteln ein Antragsrecht (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013“ sowie 21.03.2024, Ra 2023/21/0184).„Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist nicht vom Anwendungsbereich der speziellen Regelung des Paragraph 18, BFA-VG 2014, der sich in Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, nur auf die Ab- und (amtswegige) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bezieht, erfasst. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen des VwGVG anwendbar, nach dessen Paragraph 13, Absatz eins, einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde - sofern diese nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt wurde - ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Damit kam der Beschwerde des Fremden
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG formell aufschiebende Wirkung zu. Deshalb ging das VwG im Ergebnis zu Recht davon aus, es bestehe im vorliegenden Fall kein Recht, noch einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und es wies daher den darauf gerichteten Antrag des Fremden zutreffend zurück. Daran ändert nichts, dass die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung ins Leere ging, weil mit dem Bescheid der Behörde über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Änderung der Rechtsposition des Fremden bewirkt wurde und dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich war (VwGH 31.01.2022, Ra 2022/21/0023). Weder Paragraph 18, BFA-VG 2014 noch ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der Behörde, dass das VwG nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuerkennen könne, vermitteln ein Antragsrecht (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013“ sowie 21.03.2024, Ra 2023/21/0184). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2305034.1.00