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{'item': 'G314 2298552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlG314 2298552-1 Spruch, G314 2298552-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), die damals noch den Namen XXXX führte, beantragte am XXXX .2010 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .2011 abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab XXXX .2011 rechtskräftig und durchsetzbar war. Trotzdem verließ die BF das Bundesgebiet zunächst nicht, kündigte aber bei ihrer Einvernahme am XXXX .2011 vor dem fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion XXXX ihre freiwillige Ausreise an. Die Beschwerdeführerin (BF), die damals noch den Namen römisch 40 führte, beantragte am römisch 40 .2010 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .2011 abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab römisch 40 .2011 rechtskräftig und durchsetzbar war. Trotzdem verließ die BF das Bundesgebiet zunächst nicht, kündigte aber bei ihrer Einvernahme am römisch 40 .2011 vor dem fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion römisch 40 ihre freiwillige Ausreise an. Am XXXX .2011 heiratete die BF in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX und führt seither seinen Familiennamen. Am XXXX .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus.Am römisch 40 .2011 heiratete die BF in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 und führt seither seinen Familiennamen. Am römisch 40 .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. Im XXXX 2012 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dem nicht Folge gegeben wurde. Im römisch 40 2012 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dem nicht Folge gegeben wurde. Im XXXX 2022 kehrte die BF in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX .2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 1 AsylG ein. Aufgrund von Verbesserungsaufträgen erstattete sie mehrere Stellungnahmen und legte verschiedene Dokumente vor. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann. Sie werde in Österreich auch von seinen beiden Schwestern sowie ihrer Schwester, die einen österreichischen Aufenthaltstitel habe, unterstützt. Sie bemühe sich, Deutsch zu lernen, was ihr aber aufgrund ihrer fehlenden Alphabetisierung, die für sie ein Tabuthema sei, schwerfalle.Im römisch 40 2022 kehrte die BF in das Bundesgebiet zurück. Am römisch 40 .2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Aufgrund von Verbesserungsaufträgen erstattete sie mehrere Stellungnahmen und legte verschiedene Dokumente vor. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann. Sie werde in Österreich auch von seinen beiden Schwestern sowie ihrer Schwester, die einen österreichischen Aufenthaltstitel habe, unterstützt. Sie bemühe sich, Deutsch zu lernen, was ihr aber aufgrund ihrer fehlenden Alphabetisierung, die für sie ein Tabuthema sei, schwerfalle. Am XXXX .2024 brachte die BF den Antrag vom XXXX .2022 persönlich beim BFA ein. Am römisch 40 .2024 brachte die BF den Antrag vom römisch 40 .2022 persönlich beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Es begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass sie die Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtige. Sie sei erst im Jahr 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist. In der Zeit davor habe sie ihre Ehe im Rahmen von Besuchen und durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten, sodass die (neuerliche) Trennung der Ehepartner zulässig sei. Der mit der Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben der BF sei verhältnismäßig; dessen Fortsetzung könne überdies im Zuge einer Antragstellung nach dem NAG erreicht werden. Auch das Privatleben der BF führe - insbesondere angesichts der geringen Aufenthaltsdauer - nicht dazu, dass ihr die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Sie sei bereits im Jahr 2011 in den Kosovo zurückgekehrt und habe dort zweifelsohne soziale Bindungen. Das BFA geht in der Entsscheidungsbegründung (aktenwidrig) davon aus, dass die BF eine Ausbildung abgeschlossen habe, die ihr eine Wiedereingliederung ermöglichen würde (siehe Seite 22 des angefochtenen Bescheids). Mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es würden keine Gründe vorliegen, die eine Abschiebung der BF in den Kosovo unzulässig machen würden. Eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise sei ausreichend, weil keine besonderen Gründe bekannt seien, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Es begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass sie die Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtige. Sie sei erst im Jahr 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist. In der Zeit davor habe sie ihre Ehe im Rahmen von Besuchen und durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten, sodass die (neuerliche) Trennung der Ehepartner zulässig sei. Der mit der Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben der BF sei verhältnismäßig; dessen Fortsetzung könne überdies im Zuge einer Antragstellung nach dem NAG erreicht werden. Auch das Privatleben der BF führe - insbesondere angesichts der geringen Aufenthaltsdauer - nicht dazu, dass ihr die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Sie sei bereits im Jahr 2011 in den Kosovo zurückgekehrt und habe dort zweifelsohne soziale Bindungen. Das BFA geht in der Entsscheidungsbegründung (aktenwidrig) davon aus, dass die BF eine Ausbildung abgeschlossen habe, die ihr eine Wiedereingliederung ermöglichen würde (siehe Seite 22 des angefochtenen Bescheids). Mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es würden keine Gründe vorliegen, die eine Abschiebung der BF in den Kosovo unzulässig machen würden. Eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise sei ausreichend, weil keine besonderen Gründe bekannt seien, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden. In ihrer gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, hilfsweise die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei, sowie die Festlegung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise. Begründend bringt sie vor, dass sie seit 2011 eine glückliche und erfüllte Ehe mit einem Österreicher führe. Ihre Schwester habe einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die BF sei bemüht, sich sprachlich zu integrieren, und habe mehrere Alphabetisierungskurse besucht, jedoch die Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 noch nicht absolviert. Ein amtsärztliches Gutachten, wonach sie von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen sei, sei zu erwarten. Eine Fortsetzung des Ehelebens im Kosovo sei dem Ehemann der BF als einem österreichischen Staatsbürger nicht zumutbar. Er beziehe eine „Frühpension“ und bedürfe der Anwesenheit der BF in seinem Haushalt. Die BF könne Einstellungszusagen vorlegen und werde in absehbarer Zeit am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten; daher seien auch eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung in den Kosovo unzulässig. Sie benötige jedenfalls eine längere Frist für die freiwillige Ausreise, um ihre Rückkehr in den Kosovo vorzubereiten, weil sie dort weder eine Arbeit noch eine Unterkunft habe. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge legte die BF dem BVwG Bestätigungen über ihre Teilnahme an zwei Deutschkursen im XXXX und XXXX 2024 vor. In der Folge legte die BF dem BVwG Bestätigungen über ihre Teilnahme an zwei Deutschkursen im römisch 40 und römisch 40 2024 vor. Am 06.12.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der BF und einer Dolmetscherin für Albanisch statt, in der die BF als Partei und ihr Ehemann sowie dessen Schwester als Zeugen vernommen wurden. Trotz einer entsprechenden Ladung nahm aus Termingründen kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG.Am 06.12.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der BF und einer Dolmetscherin für Albanisch statt, in der die BF als Partei und ihr Ehemann sowie dessen Schwester als Zeugen vernommen wurden. Trotz einer entsprechenden Ladung nahm aus Termingründen kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. In der Folge übermittelte die Rechtsvertreterin der BF dem BVwG aufforderungsgemäß diverse Unterlagen. Am XXXX .2025 wurde dem BVwG noch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des mündlichen Moduls einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 vorgelegt. In der Folge übermittelte die Rechtsvertreterin der BF dem BVwG aufforderungsgemäß diverse Unterlagen. Am römisch 40 .2025 wurde dem BVwG noch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des mündlichen Moduls einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 vorgelegt. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in XXXX , einem Ort in der Gemeinde XXXX (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. Ihr Geburtsname lautet XXXX . Sie ist Staatsangehörige des Kosovo und hatte dort bis zu ihrer nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 2022 ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und ist Analphabetin. Sie hat keine Kinder.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , einem Ort in der Gemeinde römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. Ihr Geburtsname lautet römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige des Kosovo und hatte dort bis zu ihrer nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 2022 ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und ist Analphabetin. Sie hat keine Kinder. Die BF spricht mittlerweile rudimentär Deutsch, weil sie während ihres nunmehrigen Inlandsaufenthalts mehrere Deutsch- und Alphabetisierungskurse absolvierte. Im XXXX 2025 legte sie das mündliche Modul einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich ab. Sie ist im Kosovo und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurden in Österreich auch keine Verwaltungsstrafen verhängt. Die BF spricht mittlerweile rudimentär Deutsch, weil sie während ihres nunmehrigen Inlandsaufenthalts mehrere Deutsch- und Alphabetisierungskurse absolvierte. Im römisch 40 2025 legte sie das mündliche Modul einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich ab. Sie ist im Kosovo und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurden in Österreich auch keine Verwaltungsstrafen verhängt. Die BF besitzt einen im XXXX 2021 ausgestellten Reisepass der Republik Kosovo, der noch bis XXXX 2031 gültig ist, sowie einen im XXXX 2021 ausgestellten kosovarischen Personalausweis. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Die BF besitzt einen im römisch 40 2021 ausgestellten Reisepass der Republik Kosovo, der noch bis römisch 40 2031 gültig ist, sowie einen im römisch 40 2021 ausgestellten kosovarischen Personalausweis. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Im XXXX 1999 reiste die BF in das Bundesgebiet ein und heiratete am XXXX in XXXX den in Österreich lebenden XXXX , der wie sie aus dem Kosovo stammt. Ungefähr acht Monate später kehrte sie in den Kosovo zurück; ihr damaliger Ehemann verblieb in Österreich.Im römisch 40 1999 reiste die BF in das Bundesgebiet ein und heiratete am römisch 40 in römisch 40 den in Österreich lebenden römisch 40 , der wie sie aus dem Kosovo stammt. Ungefähr acht Monate später kehrte sie in den Kosovo zurück; ihr damaliger Ehemann verblieb in Österreich. Im XXXX 2010 reiste die BF schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX .2010 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .2011 abgewiesen und die BF in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge; die Ausweisung ist seit XXXX .2011 rechtskräftig und durchsetzbar. Im römisch 40 2010 reiste die BF schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 .2010 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .2011 abgewiesen und die BF in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge; die Ausweisung ist seit römisch 40 .2011 rechtskräftig und durchsetzbar. Die BF verblieb auch danach zunächst noch im Bundesgebiet. Am XXXX .2011 wurde ihre Ehe mit XXXX geschieden. Am XXXX heiratete sie in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX , den sie wenige Monate zuvor in einem Lokal in XXXX kennengelernt hatte. Am XXXX .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. Die BF verblieb auch danach zunächst noch im Bundesgebiet. Am römisch 40 .2011 wurde ihre Ehe mit römisch 40 geschieden. Am römisch 40 heiratete sie in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , den sie wenige Monate zuvor in einem Lokal in römisch 40 kennengelernt hatte. Am römisch 40 .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. Am XXXX .2012 brachte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige nach dem NAG ein, der in der Folge – aus nicht mehr feststellbaren Gründen – abgewiesen wurde. Am römisch 40 .2012 brachte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige nach dem NAG ein, der in der Folge – aus nicht mehr feststellbaren Gründen – abgewiesen wurde. Im XXXX 2013 fanden an der Wohnadresse von XXXX in XXXX polizeiliche Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe zwischen ihm und der BF statt, der sich jedoch nicht erhärtete. Im römisch 40 2013 fanden an der Wohnadresse von römisch 40 in römisch 40 polizeiliche Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe zwischen ihm und der BF statt, der sich jedoch nicht erhärtete. Die BF hat keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt, weil sie davon ausgeht, dass dies ohnedies aussichtslos ist, weil sie und ihr Ehemann nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und weil sie als Analphabetin außerstande ist, Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, aber auch kein amtsärztliches Gutachten vorlegen kann, wonach ihr die Erfüllung auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zumutbar sei. Die BF verblieb nach ihrer Ausreise vom XXXX .2011 zunächst im Kosovo, ihr Ehemann in Österreich. Es fanden keine wechselseitigen Besuche statt. Die Ehegatten blieben miteinander über unregelmäßige Telefonate in Kontakt, bei denen sie einen Bekannten als Dolmetscher beizogen, weil damals der Ehemann der BF kein Albanisch sprach und die BF kein Deutsch. Die BF kam im Kosovo durch eigene Erwerbstätigkeit (Arbeit als XXXX und als XXXX ) für ihren Lebensunterhalt auf. Sie hatte wenig Geld und keine eigene Wohnung, sondern lebte bei Verwandten. Ihr Ehemann und dessen ältere Schwester unterstützten sie nach Möglichkeit finanziell. Die BF verblieb nach ihrer Ausreise vom römisch 40 .2011 zunächst im Kosovo, ihr Ehemann in Österreich. Es fanden keine wechselseitigen Besuche statt. Die Ehegatten blieben miteinander über unregelmäßige Telefonate in Kontakt, bei denen sie einen Bekannten als Dolmetscher beizogen, weil damals der Ehemann der BF kein Albanisch sprach und die BF kein Deutsch. Die BF kam im Kosovo durch eigene Erwerbstätigkeit (Arbeit als römisch 40 und als römisch 40 ) für ihren Lebensunterhalt auf. Sie hatte wenig Geld und keine eigene Wohnung, sondern lebte bei Verwandten. Ihr Ehemann und dessen ältere Schwester unterstützten sie nach Möglichkeit finanziell. Im XXXX 2022 reiste die BF unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum und weiter nach Österreich ein. Seither lebt sie in einer 55 m2 großen Mietwohnung in XXXX zusammen mit ihrem Ehemann und dessen jüngerer Schwester. Hauptmieter der Wohnung ist der Ehemann der BF; er hat ihr dort unbefristet ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Die anfallenden Hausarbeiten werden von der BF, aber auch von ihrem Ehemann und dessen im gemeinsamen Haushalt lebender Schwester erledigt.Im römisch 40 2022 reiste die BF unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum und weiter nach Österreich ein. Seither lebt sie in einer 55 m2 großen Mietwohnung in römisch 40 zusammen mit ihrem Ehemann und dessen jüngerer Schwester. Hauptmieter der Wohnung ist der Ehemann der BF; er hat ihr dort unbefristet ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Die anfallenden Hausarbeiten werden von der BF, aber auch von ihrem Ehemann und dessen im gemeinsamen Haushalt lebender Schwester erledigt. Der Ehemann der BF war zuletzt Ende 2013 (unselbständig) erwerbstätig. Seither bezieht er Notstandshilfe, wobei der Bezug immer wieder durch Zeiten des Bezugs von Krankengeld unterbrochen ist. Er versucht, mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice XXXX und der Job-TransFair gemeinnützigen GmbH einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Er hat Rückenprobleme nach einem Bandscheibenvorfall, ist aber nicht pflegebedürftig und benötigt auch keine Unterstützung im Alltag, ebensowenig seine im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester. Der Ehemann der BF war zuletzt Ende 2013 (unselbständig) erwerbstätig. Seither bezieht er Notstandshilfe, wobei der Bezug immer wieder durch Zeiten des Bezugs von Krankengeld unterbrochen ist. Er versucht, mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice römisch 40 und der Job-TransFair gemeinnützigen GmbH einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Er hat Rückenprobleme nach einem Bandscheibenvorfall, ist aber nicht pflegebedürftig und benötigt auch keine Unterstützung im Alltag, ebensowenig seine im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester. Die BF ist in Österreich als Ehefrau von XXXX ob ihrer Angehörigeneigenschaft krankenversichert. Mangels legaler Möglichkeiten war sie im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig. Für ihren Lebensunterhalt kommt ihr Ehemann auf; zusätzlich wird sie auch durch dessen Schwestern finanziell unterstützt. Sie hat einen (bis zur Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung oder einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung aufschiebend bedingten) Vorvertrag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft. Die BF ist in Österreich als Ehefrau von römisch 40 ob ihrer Angehörigeneigenschaft krankenversichert. Mangels legaler Möglichkeiten war sie im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig. Für ihren Lebensunterhalt kommt ihr Ehemann auf; zusätzlich wird sie auch durch dessen Schwestern finanziell unterstützt. Sie hat einen (bis zur Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung oder einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung aufschiebend bedingten) Vorvertrag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft. Eine Schwester der BF lebt mit ihrer Familie (Ehemann und Kindern) in XXXX und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die BF steht mit ihr und auch mit den beiden Schwestern ihres Ehemanns, die sie unter anderem beim Deutschlernen unterstützen, in regelmäßigem persönlichen Kontakt.Eine Schwester der BF lebt mit ihrer Familie (Ehemann und Kindern) in römisch 40 und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die BF steht mit ihr und auch mit den beiden Schwestern ihres Ehemanns, die sie unter anderem beim Deutschlernen unterstützen, in regelmäßigem persönlichen Kontakt. Im Kosovo leben andere Geschwister der BF und entferntere Verwandte, bei denen sie in der Zeit zwischen 2011 und 2022 gewohnt hat. Aktuell hat sie nur wenig Kontakt zu ihren beiden im Kosovo lebenden Schwestern, nicht aber zu anderen Personen im Kosovo. In anderen Staaten als Österreich und dem Kosovo hat sie keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Abgesehen vom Besuch von Deutsch- und Alphabetisierungskursen hat sie in Österreich keine Aus- oder Weiterbildungen gemacht. Sie ist hier weder ehrenamtlich engagiert noch in einem Verein aktiv. Die BF leidet an (medikamentös behandeltem) Diabetes Mellitus Typ 2, der bereits im Kosovo festgestellt und therapiert wurde. Außerdem nimmt sie Medikamente zur Behandlung einer Schilddrüsenunterfunktion sowie zur Cholesterinsenkung ein. Im XXXX 2025 suchte sie einen Facharzt für Psychiatrie auf, der bei ihr Depression und Vertigo diagnostizierte und ihr Antidepressiva und Medikamente gegen Schwindel verschrieb. Die BF leidet aber an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist grundsätzlich (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig. Die BF leidet an (medikamentös behandeltem) Diabetes Mellitus Typ 2, der bereits im Kosovo festgestellt und therapiert wurde. Außerdem nimmt sie Medikamente zur Behandlung einer Schilddrüsenunterfunktion sowie zur Cholesterinsenkung ein. Im römisch 40 2025 suchte sie einen Facharzt für Psychiatrie auf, der bei ihr Depression und Vertigo diagnostizierte und ihr Antidepressiva und Medikamente gegen Schwindel verschrieb. Die BF leidet aber an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist grundsätzlich (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Versicherungsdaten sowie auf den Ergebnissen der am 06.12.2024 vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem kosovarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde und mit dem sie sich auch bei der Beschwerdeverhandlung ausgewiesen hat, hervor. Ihr kosovarischer Personalausweis, ihre Geburtsurkunde sowie die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung mit XXXX liegen ebenfalls in Kopie vor. Eine Kopie des Datenblatts seines Reisepasses zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vorgelegt. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem kosovarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde und mit dem sie sich auch bei der Beschwerdeverhandlung ausgewiesen hat, hervor. Ihr kosovarischer Personalausweis, ihre Geburtsurkunde sowie die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung mit römisch 40 liegen ebenfalls in Kopie vor. Eine Kopie des Datenblatts seines Reisepasses zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vorgelegt. Der Geburtsname der BF wurde von ihr im Antrag vom XXXX .2022 angegeben und ist auch in ihrer Geburtsurkunde ersichtlich. Der Geburtsname der BF wurde von ihr im Antrag vom römisch 40 .2022 angegeben und ist auch in ihrer Geburtsurkunde ersichtlich. Albanischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel und ergeben sich auch daraus, dass sie vor dem BVwG Albanisch als ihre Erstsprache bezeichnete und sich problemlos mit der beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Fehlende Bildungsabschlüsse der BF sowie mangelnde Lese- und Schreibkenntnisse werden anhand ihrer eigenen Angaben festgestellt. Diese werden durch den vorgelegten Befund einer neuropsychiatrischen Fachambulanz untermauert, der allerdings schon 2013 ausgestellt wurde. Die Bildungssituation der BF hat sich seither jedoch offenbar nicht wesentlich verbessert, wie der Besuch von Basisbildungs- und Alphabetisierungskursen zeigt. Damit lässt sich auch gut im Einklang bringen, dass sie zuletzt nur das mündliche Modul der Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 bestanden hat, wie aus dem zuletzt vorgelegten Zeugnis hervorgeht. Die BF gab vor dem BVwG glaubhaft an, kinderlos zu sein. Die BF hat Bestätigungen über den Besuch von mehreren Deutsch-, Basisbildungs- bzw. Alphabetisierungskursen vorgelegt. Die vom BVwG vernommenen Zeugen bestätigten, dass sie mittlerweile – zumindest mündlich – grundlegende Deutschkenntnisse erworben hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gegen sie verhängte Verwaltungsstrafen oder strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Laut IZR wurde der BF bislang kein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Dies wird von ihr auch nicht behauptet. Der Inlandsaufenthalt der BF ab XXXX ergibt sich aus ihrer Schilderung und einer entsprechenden Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR. Ihre Ehe mit XXXX geht aus den vorgelegten Aktenteilen zu ihrem Asylverfahren hervor, aus denen sich auch die Feststellungen zu diesem Verfahren ergeben. Dessen Eckdaten sind im IZR dokumentiert. XXXX stammt laut der BF aus dem Kosovo. Die Heiratsurkunde über die Eheschließung am XXXX ist zwar nicht aktenkundig, wurde aber im Asylverfahren offenbar vorgelegt (siehe Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt am XXXX .2010). Das Datum stimmt mit der nunmehrigen Aussage der BF, sie sei bei der Eheschließung 24 Jahre alt gewesen, überein. Der Inlandsaufenthalt der BF ab römisch 40 ergibt sich aus ihrer Schilderung und einer entsprechenden Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR. Ihre Ehe mit römisch 40 geht aus den vorgelegten Aktenteilen zu ihrem Asylverfahren hervor, aus denen sich auch die Feststellungen zu diesem Verfahren ergeben. Dessen Eckdaten sind im IZR dokumentiert. römisch 40 stammt laut der BF aus dem Kosovo. Die Heiratsurkunde über die Eheschließung am römisch 40 ist zwar nicht aktenkundig, wurde aber im Asylverfahren offenbar vorgelegt (siehe Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt am römisch 40 .2010). Das Datum stimmt mit der nunmehrigen Aussage der BF, sie sei bei der Eheschließung 24 Jahre alt gewesen, überein. Die BF war laut ZMR erstmals von XXXX 1999 bis XXXX 2001 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie lebte aber nach ihrer Darstellung vor dem BVwG nur acht Monate lang mit ihrem damaligen Ehemann zusammen und kehrte anschließend in den Kosovo zurück. Die BF war laut ZMR erstmals von römisch 40 1999 bis römisch 40 2001 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie lebte aber nach ihrer Darstellung vor dem BVwG nur acht Monate lang mit ihrem damaligen Ehemann zusammen und kehrte anschließend in den Kosovo zurück. Laut ZMR war die BF von XXXX 2010 bis XXXX 2011 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Scheidung von XXXX wurde in der Niederschrift vom XXXX .2011 festgehalten. Das Datum der Scheidung stimmt mit der von der BF angegeben Dauer der Ehe (12 Jahre) überein. Laut ZMR war die BF von römisch 40 2010 bis römisch 40 2011 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Scheidung von römisch 40 wurde in der Niederschrift vom römisch 40 .2011 festgehalten. Das Datum der Scheidung stimmt mit der von der BF angegeben Dauer der Ehe (12 Jahre) überein. Die BF erhob vor dem BVwG Vorwürfe häuslicher Gewalt gegen ihren Ex-Ehemann, durch die sie traumatisiert sei. Mangels Entscheidungswesentlichkeit - die BF hat nach ihrer Darstellung zuletzt im Jahr 2000 mit ihm zusammengelebt - werden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal sie im Asylverfahren 2010 keine derartigen Übergriffe geschildert hatte. Eine Bestätigung über die Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat am XXXX .2011 ist aktenkundig. Die Feststellungen über den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2012 basieren auf der aktenkundigen Anfrage der Niederlassungsbehörde beim fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .

  1. Die BF und ihr Ehemann gaben vor dem BVwG übereinstimmend an, dass dieser Antrag abgewiesen worden sei. Der genaue Grund dafür lässt sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit retrospektiv nicht mehr eruieren, ist jedoch entscheidungsrelevant. Die von der BF und ihrem Ehemann vermuteten Gründe (Analphabetismus, Aufenthaltsehe) können nicht mit dem gebotenen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden, zumal laut dem aktenkundigen Schreiben des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2012 keine (fremdenpolizeilichen) Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestanden. Zu den Erhebungen aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe kam es laut dem vorliegenden Erhebungsbericht erst im XXXX 2013; ein Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus diesem Bericht nicht, aus dem auch hervorgeht, dass sich der Verdacht letztlich nicht erhärtete. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Antrag aus diesem Grund nicht erfolgreich war. Eine Bestätigung über die Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat am römisch 40 .2011 ist aktenkundig. , Die Feststellungen über den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2012 basieren auf der aktenkundigen Anfrage der Niederlassungsbehörde beim fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .
  2. Die BF und ihr Ehemann gaben vor dem BVwG übereinstimmend an, dass dieser Antrag abgewiesen worden sei. Der genaue Grund dafür lässt sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit retrospektiv nicht mehr eruieren, ist jedoch entscheidungsrelevant. Die von der BF und ihrem Ehemann vermuteten Gründe (Analphabetismus, Aufenthaltsehe) können nicht mit dem gebotenen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden, zumal laut dem aktenkundigen Schreiben des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2012 keine (fremdenpolizeilichen) Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestanden. Zu den Erhebungen aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe kam es laut dem vorliegenden Erhebungsbericht erst im römisch 40 2013; ein Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus diesem Bericht nicht, aus dem auch hervorgeht, dass sich der Verdacht letztlich nicht erhärtete. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Antrag aus diesem Grund nicht erfolgreich war. Die Feststellung, wonach die BF nach 2012 keinen weiteren Antrag nach dem NAG stellte, und die Gründe dafür ergeben sich nachvollziehbar aus ihrer Stellungnahme vom XXXX .
  3. Die BF gab vor dem BVwG zwar an, sie habe auch nach der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; dabei handelt es sich aber offenbar um den hier verfahrensgegenständlichen Antrag und nicht um einen Antrag bei der Niederlassungsbehörde. Die Feststellung, wonach die BF nach 2012 keinen weiteren Antrag nach dem NAG stellte, und die Gründe dafür ergeben sich nachvollziehbar aus ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .
  4. Die BF gab vor dem BVwG zwar an, sie habe auch nach der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; dabei handelt es sich aber offenbar um den hier verfahrensgegenständlichen Antrag und nicht um einen Antrag bei der Niederlassungsbehörde. Die BF gab vor dem BVwG an, sie habe zwischen 2011 und 2022 „fast jeden Tag“ mit ihrem Ehemann telefoniert. Dies ist schon angesichts der beiderseits fehlenden Sprachkenntnisse nicht glaubhaft. Es ist vielmehr den lebensnahen Angaben der Schwägerin der BF als Zeugin zu folgen, die vor dem BVwG gelegentliche Telefonate („ab und zu“) unter Zuhilfenahme eines Sprachmittlers schildert. Wechselseitige Besuche wurden sowohl von der BF als auch von ihrem Ehemann verneint. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF im Kosovo vor der nunmehrigen Einreise nach Österreich folgen weitgehend ihren Angaben dazu vor dem BVwG, wobei sie erkennbar versuchte, ihre damalige Situation übertrieben schlecht darzustellen. Es ist glaubhaft, dass ihre wirtschaftliche Lage angespannt war und sie keine eigene Wohnung hatte; allerdings schildert sie auf Rückfragen auch, dass sie (als XXXX und als XXXX ) arbeitete und so ein (geringes) Einkommen erzielte, bei Verwandten wohnte, wegen ihrer Diabeteserkrankung in ärztlicher Behandlung war und von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass sie im Kosovo ein familiäres Netzwerk hat, zumal sie nach wie vor in Kontakt mit ihren dort lebenden Schwestern steht, auch wenn dieser nach ihrer Darstellung aktuell reduziert ist. Auch die im Kosovo gewährten staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen, der dort übliche familiäre Zusammenhalt und die ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (siehe aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Kosovo) sprechen dagegen, dass sie sich dort in einer existenzbedrohlichen Notlage befunden hat, ebenso der Umstand, dass sie nach der Ausreise im XXXX 2011 mehr als zehn Jahre durchgehend in ihrem Heimatstaat verblieb. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF im Kosovo vor der nunmehrigen Einreise nach Österreich folgen weitgehend ihren Angaben dazu vor dem BVwG, wobei sie erkennbar versuchte, ihre damalige Situation übertrieben schlecht darzustellen. Es ist glaubhaft, dass ihre wirtschaftliche Lage angespannt war und sie keine eigene Wohnung hatte; allerdings schildert sie auf Rückfragen auch, dass sie (als römisch 40 und als römisch 40 ) arbeitete und so ein (geringes) Einkommen erzielte, bei Verwandten wohnte, wegen ihrer Diabeteserkrankung in ärztlicher Behandlung war und von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass sie im Kosovo ein familiäres Netzwerk hat, zumal sie nach wie vor in Kontakt mit ihren dort lebenden Schwestern steht, auch wenn dieser nach ihrer Darstellung aktuell reduziert ist. Auch die im Kosovo gewährten staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen, der dort übliche familiäre Zusammenhalt und die ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (siehe aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Kosovo) sprechen dagegen, dass sie sich dort in einer existenzbedrohlichen Notlage befunden hat, ebenso der Umstand, dass sie nach der Ausreise im römisch 40 2011 mehr als zehn Jahre durchgehend in ihrem Heimatstaat verblieb. Die BF erklärte vor dem BVwG, dass sie – nach der Ausreise 2011 – erst wieder 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei und nicht, wie in einer ihrer Stellungnahme behauptet, schon früher. Damit steht im Einklang, dass ihr Reisepass und ihr Personalausweis Ende 2021 im Kosovo ausgestellt wurden. Die BF gab zu, dass diese bislang letzte Einreise nicht rechtmäßig erfolgt sei, was gut damit übereinstimmt, dass sich in ihrem Reisepass keine Grenzkontrollstempel befinden. Der genaue Einreisezeitpunkt lässt sich nicht nachvollziehen; aus der Aussage der BF geht jedoch hervor, dass sie erst kurz vor der Antragstellung im XXXX 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Dies steht im Einklang mit der Wohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann (laut ZMR ab XXXX .2022). Da die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung mit XXXX .2022 datiert ist und eine der vorgelegten Geburtsurkunden der BF am XXXX .2022 beim kosovarischen Konsulat in Wien ausgestellt wurde, liegt eine Einreise im XXXX 2022 nahe, zumal sie laut der vorgelegten Bestätigung vom XXXX .2022 ab Anfang XXXX 2022 einen Deutschkurs in XXXX besuchte. Die BF erklärte vor dem BVwG, dass sie – nach der Ausreise 2011 – erst wieder 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei und nicht, wie in einer ihrer Stellungnahme behauptet, schon früher. Damit steht im Einklang, dass ihr Reisepass und ihr Personalausweis Ende 2021 im Kosovo ausgestellt wurden. Die BF gab zu, dass diese bislang letzte Einreise nicht rechtmäßig erfolgt sei, was gut damit übereinstimmt, dass sich in ihrem Reisepass keine Grenzkontrollstempel befinden. Der genaue Einreisezeitpunkt lässt sich nicht nachvollziehen; aus der Aussage der BF geht jedoch hervor, dass sie erst kurz vor der Antragstellung im römisch 40 2022 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Dies steht im Einklang mit der Wohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann (laut ZMR ab römisch 40 .2022). Da die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung mit römisch 40 .2022 datiert ist und eine der vorgelegten Geburtsurkunden der BF am römisch 40 .2022 beim kosovarischen Konsulat in Wien ausgestellt wurde, liegt eine Einreise im römisch 40 2022 nahe, zumal sie laut der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 .2022 ab Anfang römisch 40 2022 einen Deutschkurs in römisch 40 besuchte. Die Wohnverhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus ihrer Schilderung vor dem BVwG in Zusammenschau mit den dazu vorgelegten Urkunden (Hauptmieterbestätigung vom XXXX .2021 sowie Wohnrechtsvereinbarung vom XXXX .2022). Die BF und ihr Ehemann schilderten vor dem BVwG die Aufteilung der anfallenden Hausarbeiten. Die Wohnverhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus ihrer Schilderung vor dem BVwG in Zusammenschau mit den dazu vorgelegten Urkunden (Hauptmieterbestätigung vom römisch 40 .2021 sowie Wohnrechtsvereinbarung vom römisch 40 .2022). Die BF und ihr Ehemann schilderten vor dem BVwG die Aufteilung der anfallenden Hausarbeiten. Die Einkommensverhältnisse des Ehemanns der BF ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den Versicherungsdaten, aus denen auch die Mitversicherung der BF ersichtlich ist. Eine konkrete Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit von ihm oder seiner jüngeren Schwester ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bezug von Notstandshilfe und die Arbeitssuche über Job-TransFair sprechen vielmehr dafür, dass er trotz gewisser medizinischer Probleme grundsätzlich arbeitsfähig ist. Die BF hat eine Einstellungszusage und einen korrespondierenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Die Feststellungen zu ihren in Österreich und im Kosovo lebenden Bezugspersonen basieren auf ihren Angaben vor dem BVwG. Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen (z.B. weitere Aus- oder Weiterbildungen, aktive Teilnahme am Vereinsleben, ehrenamtliches Engagement) liegen nicht vor. Der ihrer Schwester erteilte Aufenthaltstitel ist im IZR dokumentiert. Die gesundheitlichen Probleme der BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und aus ihren Angaben vor dem BVwG. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die im Kosovo nicht behandelt werden könnten, oder ihre Arbeitsunfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten, zumal jedenfalls die Diabeteserkrankung nach ihrer Darstellung schon im Kosovo behandelt wurde. Da sie erst seit kurzer Zeit bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung ist, besteht zu diesem offenbar noch kein besonderes therapeutisches Vertrauensverhältnis. Da die BF eine Beschäftigung als XXXX in Aussicht hat und vor dem BVwG die Ansicht äußerte, die Arbeitsaufnahme werde sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken, ist davon auszugehen, dass sie (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig ist, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter ist. Die gesundheitlichen Probleme der BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und aus ihren Angaben vor dem BVwG. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die im Kosovo nicht behandelt werden könnten, oder ihre Arbeitsunfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten, zumal jedenfalls die Diabeteserkrankung nach ihrer Darstellung schon im Kosovo behandelt wurde. Da sie erst seit kurzer Zeit bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung ist, besteht zu diesem offenbar noch kein besonderes therapeutisches Vertrauensverhältnis. Da die BF eine Beschäftigung als römisch 40 in Aussicht hat und vor dem BVwG die Ansicht äußerte, die Arbeitsaufnahme werde sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken, ist davon auszugehen, dass sie (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig ist, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter ist. Aus den Schilderungen der BF und ihres Ehemanns vor dem BVwG geht übereinstimmend hervor, dass der Hauptgrund für ihren Verbleib im Bundesgebiet der Wunsch nach einem ständigen Zusammenleben der Ehegatten in Österreich ist. Aktuell sind nämlich weder XXXX noch seine im gleichen Haushalt lebende Schwester konkret pflegebedürftig. Da der Ehemann der BF auch mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können sie sich im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen, was gegen die Notwendigkeit der dauerhaften Anwesenheit der BF spricht. Zudem lebt eine weitere Schwester in XXXX und könnte ihre Geschwister im Bedarfsfall unterstützen. Bei der Befragung vor dem BVwG ist auch hervorgekommen, dass sich die BF und ihre im gleichen Haushalt lebende Schwägerin bei den Hausarbeiten abwechseln und die Schwägerin zudem „alles machen könne“ (so XXXX in der Verhandlung vom 06.12.2024, Seite 17 unten). Aus den Schilderungen der BF und ihres Ehemanns vor dem BVwG geht übereinstimmend hervor, dass der Hauptgrund für ihren Verbleib im Bundesgebiet der Wunsch nach einem ständigen Zusammenleben der Ehegatten in Österreich ist. Aktuell sind nämlich weder römisch 40 noch seine im gleichen Haushalt lebende Schwester konkret pflegebedürftig. Da der Ehemann der BF auch mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können sie sich im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen, was gegen die Notwendigkeit der dauerhaften Anwesenheit der BF spricht. Zudem lebt eine weitere Schwester in römisch 40 und könnte ihre Geschwister im Bedarfsfall unterstützen. Bei der Befragung vor dem BVwG ist auch hervorgekommen, dass sich die BF und ihre im gleichen Haushalt lebende Schwägerin bei den Hausarbeiten abwechseln und die Schwägerin zudem „alles machen könne“ (so römisch 40 in der Verhandlung vom 06.12.2024, Seite 17 unten). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die BF ist als Staatsangehörige des Kosovo Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Sie reiste zuletzt im Frühjahr 2022 mit einem gültigen Reisepass, aber unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne das damals noch erforderliche Visum (Kosovaren können erst seit 01.01.2024 visumfrei einreisen) und somit nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Sie hält sich seither nicht rechtmäßig im Inland auf, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr insbesondere nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Die BF ist als Staatsangehörige des Kosovo Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 10, FPG. Sie reiste zuletzt im Frühjahr 2022 mit einem gültigen Reisepass, aber unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne das damals noch erforderliche Visum (Kosovaren können erst seit 01.01.2024 visumfrei einreisen) und somit nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Sie hält sich seither nicht rechtmäßig im Inland auf, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihr insbesondere nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, und zwar als „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder als „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG, wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, und zwar als „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt ist oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder als „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wenn diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann der BF österreichischer Staatsbürger ist und ihre Schwester über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann der BF österreichischer Staatsbürger ist und ihre Schwester über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor im Kosovo gelegen war, erst seit dem Frühjahr 2022 wieder im Bundesgebiet aufhält und den überwiegenden Teil ihres Lebens (abgesehen von acht Monaten 1999/2000 und 13 Monaten 2010/2011) in ihrem Heimatstaat verbracht hat. Ihr nunmehriger Inlandsaufenthalt ist nicht rechtmäßig. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor im Kosovo gelegen war, erst seit dem Frühjahr 2022 wieder im Bundesgebiet aufhält und den überwiegenden Teil ihres Lebens (abgesehen von acht Monaten 1999 aus 2000, und 13 Monaten 2010 aus 2011,) in ihrem Heimatstaat verbracht hat. Ihr nunmehriger Inlandsaufenthalt ist nicht rechtmäßig. Da die BF im Inland mit ihrem österreichischen Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, dem auch eine Schwester ihres Ehemanns angehört, besteht ein Familienleben im Inland. Kontakte der BF zu ihrer Schwester und einer weiteren Schwägerin sowie zu Freunden und Bekannten in Österreich begründen ein Privatleben, dem bei der Interessenabwägung jedoch vergleichsweise wenig Gewicht zukommt. Zwar kann auch eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Zwar kann auch eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die medizinischen Probleme der BF sind nicht akut lebensbedrohlich und können auch im Kosovo adäquat behandelt werden. Sie hat keine so engen Beziehungen zu Ärzten oder Therapeuten dargelegt, die einer Rückkehr in den Kosovo (allein oder zusammen mit anderen Anknüpfungen im Bundesgebiet) entgegenstehen würden. Eine maßgebliche Verstärkung ihres Interesses an einem dauerhaften Verbleib im Inland ist damit sohin nicht verbunden. Die BF hat im Inland mittlerweile grundlegende Deutschkenntnisse erworben, was insbesondere angesichts ihrer Bildungsdefizite deutlich positiv zu bewerten ist. Eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt jedoch nicht vor, zumal ihr Ehemann und dessen Angehörige für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sie am heimischen Arbeitsmarkt noch nicht Fuß fassen konnte, auch wenn sie eine unselbständige Beschäftigung in Aussicht hat. Da weder der Ehemann der BF noch seine im selben Haushalt lebende Schwester pflegebedürftig ist, spielt es keine Rolle, dass die BF bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels deren Pflege oder eine Unterstützung im Haushalt nicht (dauerhaft) übernehmen kann. Eine in Zukunft allenfalls notwendige Unterstützung kann auch durch die in Wien flächendeckend verfügbaren Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Dienste gewährleistet werden. Die BF hat nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie sich bis ins Frühjahr 2022 weitaus überwiegend aufgehalten hat und wo weitere Familienangehörige leben. Es wird nicht übersehen, dass sie in ihrer Heimat ob der fehlenden (Aus-)Bildung weniger Möglichkeiten hat, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allerdings war sie im Kosovo auch vor ihrer nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet erwerbstätig und wird in Zukunft in der Lage sein, ihre Grundbedürfnisse dort durch eigene Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung von ihrem Ehemann, gegen den sie einen Unterhaltsanspruch hat, und dessen Familie, allenfalls ergänzt durch die dortigen Sozialhilfeleistungen, karitative Unterstützungen und die Hilfe ihrer Herkunftsfamilie, zu decken. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch durch die unrechtmäßige Einreise und den beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass ihr Familienleben im Inland zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Sie war schon zum Zeitpunkt der Eheschließung durchsetzbar ausreisepflichtig und hatte auch bei ihrer nunmehrigen Einreise mehr als zehn Jahre später keinen Anlass, von der Erlaubnis zu einem dauerhaften Verbleib ausgehen zu dürfen. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass ihr Familienleben im Inland zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Sie war schon zum Zeitpunkt der Eheschließung durchsetzbar ausreisepflichtig und hatte auch bei ihrer nunmehrigen Einreise mehr als zehn Jahre später keinen Anlass, von der Erlaubnis zu einem dauerhaften Verbleib ausgehen zu dürfen. Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Die BF hat versucht, durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet und ihren nicht rechtmäßigen Verbleib in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht akzeptiert werden (siehe VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Die BF wusste schon bei ihrer Einreise, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt, und hatte somit von vornherein die Absicht, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen.Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Die BF hat versucht, durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet und ihren nicht rechtmäßigen Verbleib in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden (siehe VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Die BF wusste schon bei ihrer Einreise, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt, und hatte somit von vornherein die Absicht, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Eine besonders enge Bindung zwischen der BF und ihrem Ehemann ist schon deshalb zu verneinen, weil sich der Kontakt in den ersten zehn Ehejahren auf gelegentliche Telefonate, beschränkte, denen überdies eine weitere Person zur Sprachmittlung beigezogen werden musste, sodass keine intimen Gespräche möglich waren, und die Ehegatten einander zwischen XXXX 2011 und Frühjahr 2022 kein einziges Mal besuchten. Weder der Ehemann der BF noch seine im selben Haushalt lebende Schwester ist besonders betreuungsbedüftig; es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zur BF. Eine besonders enge Bindung zwischen der BF und ihrem Ehemann ist schon deshalb zu verneinen, weil sich der Kontakt in den ersten zehn Ehejahren auf gelegentliche Telefonate, beschränkte, denen überdies eine weitere Person zur Sprachmittlung beigezogen werden musste, sodass keine intimen Gespräche möglich waren, und die Ehegatten einander zwischen römisch 40 2011 und Frühjahr 2022 kein einziges Mal besuchten. Weder der Ehemann der BF noch seine im selben Haushalt lebende Schwester ist besonders betreuungsbedüftig; es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zur BF. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann und anderen Bezugspersonen in Österreich bei wechselseitigen Besuchen sowie über moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) pflegen. Erstere werden dadurch erleichtert, dass sie als Inhaberin eines kosovarischen Reisepasses inzwischen visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten darf, sodass regelmäßige persönliche Kontakte, insbesondere zwischen den Ehegatten, möglich sind. Auch vor diesem Hintergrund ist ihr eine (vorübergehende) Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der BF. Es bleibt ihr unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob der BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat sie zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat Kosovo, wo sie sich bis vor ca. drei Jahren regelmäßig aufhielt und für den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens ihren Lebensmittelpunkt hatte. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo, der als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo, der als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt, und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für die in der Beschwerde beantragte Festsetzung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für die in der Beschwerde beantragte Festsetzung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den vorliegenden Anlassfall hinaus relevante Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den vorliegenden Anlassfall hinaus relevante Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2298552.1.00

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