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{'item': 'I403 2305518-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlI403 2305518-1 Spruch, I403 2305518-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 01.02.2021 eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX gewährt worden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 01.02.2021 eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 gewährt worden. Am 02.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer XXXX ; auf dem Antragsformular vermerkte der Beschwerdeführer, dass Vertragspartner des Netzbetreibers XXXX (im Folgenden: Tochter des Beschwerdeführers) sei.Am 02.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer römisch 40 ; auf dem Antragsformular vermerkte der Beschwerdeführer, dass Vertragspartner des Netzbetreibers römisch 40 (im Folgenden: Tochter des Beschwerdeführers) sei. Mit Bescheid vom 07.02.2023 bestätigte die Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS), dass gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Strom-Zählpunktnummer: XXXX (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 31.01.2025 vorliegen würden.Mit Bescheid vom 07.02.2023 bestätigte die Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS), dass gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Strom-Zählpunktnummer: römisch 40 (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 31.01.2025 vorliegen würden. Die GIS verständigte den Energie-Netzbetreiber für Strom, um die EAG-Kostenbefreiung bei der nächsten Abrechnung zu veranlassen. Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) vom 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Energie-Netzbetreiber für Strom der OBS mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag an dem angegebenen Standort laute. Deshalb könne eine Befreiung durch den Energie- Netzbetreiber nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Person, auf die der Energie-Netzzugangsvertrag lautet und die Zählpunktnummer(

  1. n)aller für den Standort installierten Energiezähler, auf die sich der Netzzugangsvertrag Strom bezieht, bekanntzugeben und näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Ansonsten würde die mit Bescheid ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und für die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX mit Wirksamkeit zum 31.08.2023 entzogen werden.Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) vom 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Energie-Netzbetreiber für Strom der OBS mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag an dem angegebenen Standort laute. Deshalb könne eine Befreiung durch den Energie- Netzbetreiber nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Person, auf die der Energie-Netzzugangsvertrag lautet und die Zählpunktnummer(
  2. n)aller für den Standort installierten Energiezähler, auf die sich der Netzzugangsvertrag Strom bezieht, bekanntzugeben und näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Ansonsten würde die mit Bescheid ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und für die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 mit Wirksamkeit zum 31.08.2023 entzogen werden. Mit Bescheid der OBS, datiert mit 27.03.2024, amtssigniert am 28.03.2024, wurde die mit Bescheid ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX mit Wirksamkeit zum 31.08.2023 entzogen. Dies wurde damit begründet, dass keine Stellungnahme bzw. Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers erfolgt sei. Mit Bescheid der OBS, datiert mit 27.03.2024, amtssigniert am 28.03.2024, wurde die mit Bescheid ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 mit Wirksamkeit zum 31.08.2023 entzogen. Dies wurde damit begründet, dass keine Stellungnahme bzw. Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers erfolgt sei. Am 03.04.2024 wurde Beschwerde erhoben; am 09.01.2025 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Ab dem 01.02.2021 war dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX gewährt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt lautete der Vertrag für beide Strom-Zählpunktnummern auf die Tochter des Beschwerdeführers.Ab dem 01.02.2021 war dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 gewährt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt lautete der Vertrag für beide Strom-Zählpunktnummern auf die Tochter des Beschwerdeführers. Am 02.02.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer XXXX . Als Vertragspartnerin des Netzbetreibers vermerkte der Beschwerdeführer seine Tochter. Am 02.02.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer römisch 40 . Als Vertragspartnerin des Netzbetreibers vermerkte der Beschwerdeführer seine Tochter. Mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) vom 01.03.2023 bis zum 31.01.2025 statt. Sie sah alle Voraussetzungen für eine Befreiung als gegeben an.Mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: römisch 40 , gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) vom 01.03.2023 bis zum 31.01.2025 statt. Sie sah alle Voraussetzungen für eine Befreiung als gegeben an. Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laute, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 19.01.2024 darüber, dass geplant sei, die mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: XXXX , ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zu entziehen. Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laute, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 19.01.2024 darüber, dass geplant sei, die mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: römisch 40 , ab 01.02.2021 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zu entziehen. Mit Bescheid vom 27.03.2024, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zum 31.08.2023 entzogen.Mit Bescheid vom 27.03.2024, GZ: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zum 31.08.2023 entzogen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 02.02.2023, den zitierten Bescheiden vom 07.02.2023 und 27.03.2024, der Entziehungsankündigung vom 19.01.2024, der Beschwerde vom 03.04.2023 sowie einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.02.2025. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen: § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautet: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise): § 51. […]Paragraph 51, […]
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.[…]
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.[…] §
  1. Die Befreiung erlischt durch:Paragraph 53, Die Befreiung erlischt durch: […]– Entziehung nach § 51 Abs. 4.[…], – Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, […]“ Zu Spruchpunkt A) Unzulässige Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags: Ab dem 01.02.2021 war dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX gewährt worden. Ab dem 01.02.2021 war dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 gewährt worden. Mit Bescheid vom 07.02.2023 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Strom-Zählpunktnummer XXXX für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.01.
  2. Mit Bescheid vom 07.02.2023 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Strom-Zählpunktnummer römisch 40 für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.01.
  3. In weiterer Folge entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 die zuerkannte Begünstigung für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX und die Strom-Zählpunktnummer 2: XXXX zum 31.08.
  4. Begründend führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung weggefallen seien, da der Beschwerdeführer nicht (mehr) jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag an dem angegebenen Standort lautet. Der Beschwerdeführer hatte aber bereits auf dem am 02.02.2023 eingebrachten Antrag vermerkt, dass seine Tochter Vertragspartnerin des Netzbetreibers ist und ergibt sich aus einer Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2022, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Tochter des Beschwerdeführers Vertragspartnerin war. Eine Änderung des Sachverhalts ist daher nicht erkennbar.In weiterer Folge entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 die zuerkannte Begünstigung für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 und die Strom-Zählpunktnummer 2: römisch 40 zum 31.08.
  5. Begründend führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung weggefallen seien, da der Beschwerdeführer nicht (mehr) jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag an dem angegebenen Standort lautet. Der Beschwerdeführer hatte aber bereits auf dem am 02.02.2023 eingebrachten Antrag vermerkt, dass seine Tochter Vertragspartnerin des Netzbetreibers ist und ergibt sich aus einer Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2022, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Tochter des Beschwerdeführers Vertragspartnerin war. Eine Änderung des Sachverhalts ist daher nicht erkennbar. Die belangte Behörde beruft sich im Zusammenhang mit der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags auf die Bestimmung des § 72 EAG.Die belangte Behörde beruft sich im Zusammenhang mit der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags auf die Bestimmung des Paragraph 72, EAG. Gemäß § 72 Abs. 2 EAG gelten für das Ende der Befreiung die §§ 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG gelten für das Ende der Befreiung die Paragraphen 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß. Eine zuerkannte Befreiung erlischt gemäß § 53 Fernmeldegebührenordnung unter anderem durch Entziehung nach § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung. Somit stellt § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG dar, welche die belangte Behörde zur Zurücknahme oder Einschränkung einer rechtskräftig erteilten Berechtigung ermächtigt: Eine zuerkannte Befreiung erlischt gemäß Paragraph 53, Fernmeldegebührenordnung unter anderem durch Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung. Somit stellt Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, AVG dar, welche die belangte Behörde zur Zurücknahme oder Einschränkung einer rechtskräftig erteilten Berechtigung ermächtigt: So ordnet § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung an, dass im Falle eines Wegfalls auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Nach § 51 Abs. 4 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung ist eine Entziehung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung möglich. So ordnet Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung an, dass im Falle eines Wegfalls auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Nach Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung ist eine Entziehung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung möglich. Eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt (vgl. dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“).Eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt vergleiche dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“). Bereits 2021, als die Befreiung erteilt wurde, war die Tochter des Beschwerdeführers Vertragspartnerin des Netzbetreibers. Die belangte Behörde erteilte in der Folge zweimal eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Im zuerkennenden Bescheid bestätigte sie, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vorliegen würden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid möchte die belangte Behörde nun die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil der Beschwerdeführer offenbar – aus ihrer Sicht – schon von Beginn an nicht die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid möchte die belangte Behörde nun die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil der Beschwerdeführer offenbar – aus ihrer Sicht – schon von Beginn an nicht die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst. Eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung kommt sohin nicht in Betracht, weshalb sich die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages durch die belangte Behörde als unzulässig erweist. Folglich ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung kommt sohin nicht in Betracht, weshalb sich die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages durch die belangte Behörde als unzulässig erweist. Folglich ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2305518.1.00

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