RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlI414 2160232-3 Spruch, I414 2160232-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.10.2014, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten mit 18.11.2014 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.10.2014, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten mit 18.11.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er abermals mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2017, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. I416 2160232-1/9E rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er abermals mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2017, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. I416 2160232-1/9E rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 05.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Stellungnahme und Beweisantrag") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei dem Bundesamt ein. Inhaltich räumte er im Wesentlichen ein, zwischenzeitlich viermal strafgerichtlich in Österreich verurteilt worden zu sein. Er sei im Oktober 2014 nach Österreich eingereist, um eine Arbeitsmöglichkeit zu suchen, habe hier jedoch niemals tatsächlich gearbeitet und seinen Lebensunterhalt stets über Zuwendungen der Caritas sowie über private Zuwendungen bestritten. Er sei verheiratet und Vater eines im Juli 2018 in Österreich geborenen Sohnes. Seine Ehefrau sei irakische Staatsangehörige und in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Zu seiner Familie in Algerien habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr.Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, römisch zwei. Stellungnahme und Beweisantrag") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei dem Bundesamt ein. Inhaltich räumte er im Wesentlichen ein, zwischenzeitlich viermal strafgerichtlich in Österreich verurteilt worden zu sein. Er sei im Oktober 2014 nach Österreich eingereist, um eine Arbeitsmöglichkeit zu suchen, habe hier jedoch niemals tatsächlich gearbeitet und seinen Lebensunterhalt stets über Zuwendungen der Caritas sowie über private Zuwendungen bestritten. Er sei verheiratet und Vater eines im Juli 2018 in Österreich geborenen Sohnes. Seine Ehefrau sei irakische Staatsangehörige und in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Zu seiner Familie in Algerien habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 22.05.2020 ("Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme") wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Zugleich wurde er aufgefordert, Kopien seiner Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde seines Sohnes sowie jener Dokumente, welche er beim Standesamt vorgelegt habe, in Vorlage zu bringen. Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn „gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde „gemäß § 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien „gemäß § 46 FPG“ zulässig ist (Spruchpunkt III.). „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) „Gemäß § 55 Abs. 4 FPG“ wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde „gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Straftaten begangen, sodass eine Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Es sei zu erwarten, dass er erneut straffällig werde und sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn „gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien „gemäß Paragraph 46, FPG“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) „Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG“ wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde „gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Straftaten begangen, sodass eine Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Es sei zu erwarten, dass er erneut straffällig werde und sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, wonach er im Oktober 2016 seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht geheiratet habe, die Geburtsurkunde seines Sohnes, eine Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft, überdies zwei Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Bestätigung einer Justizanstalt über seinen Erwerb von Versicherungszeiten während seiner Anhaltung in Haft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2021, Zl. I403 2160232-2/15E wurden die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt V. eine vierzehntätige Frist zur Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2021, Zl. I403 2160232-2/15E wurden die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch fünf. eine vierzehntätige Frist zur Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung wieder nicht nach. Am 16.04.2024, eingebracht beim Bundesamt am 06.05.2024, stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG
- Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er derzeit keinen Reisepass oder keine Geburtsurkunde besitze.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung wieder nicht nach. Am 16.04.2024, eingebracht beim Bundesamt am 06.05.2024, stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er derzeit keinen Reisepass oder keine Geburtsurkunde besitze. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er bereits seit 2014, sohin 10 Jahre durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebe. In den Jahren 2015 bis 2019 sei der Beschwerdeführer straffällig geworden, jedoch sei er mittlerweile seit knapp 5 Jahren nicht rückfällig geworden und habe er sich wohlverhalten. All seine Freunde und soziale Kontakte würden sich in Österreich befinden, insbesondere seine Ehefrau, seine Kinder und seine Stiefkinder würden in Österreich leben und seien dort aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile mit seiner Familie seit 4 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gegenseitige emotionale und fürsorgliche Abhängigkeit. Zudem spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch auf B1 Niveau, jedoch verfüge er über keine zertifizierte Deutschprüfung. Des Weiteren legte er dem Antrag Empfehlungsschreiben seiner Ehefrau und seiner Stiefkinder sowie eine Geburtsurkunde seines im Jahr 2022 geborenen Sohnes und Bilder, welche ihm beim Spielen mit Kindern zeigen, bei. Mit Schreiben vom 06.05.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach der Beschwerdeführer zum persönlichen Termin am 01.07.2024 ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und einen Meldezettel vorzulegen habe. Am 01.07.2024 reichte der Beschwerdeführer sodann persönlich beim Bundesamt Unterlagen nach. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neben seinen Passbildern und dem Meldezettel auch eine Stellungnahme abgeben habe wollen. Letztere sei vor Ort nicht entgegengenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer diese und die nachzureichende Unterschrift am Antragsformular auf Seite 7 übermittle. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geplant sei, da seit der letzten gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot kein geänderter Sachverhalt zutage getreten sei. Dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geplant sei, da seit der letzten gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot kein geänderter Sachverhalt zutage getreten sei. Dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Nach anfänglichen Zustellungsschwierigkeiten wurde vom Beschwerdeführer am 14.10.2024 an das Bundesamt eine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit maßgeblichen Sachverhaltsveränderungen, nämlich durch seinen bereits mittlerweile zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sein verfestigtes Familienleben (insbesondere die Geburt seines zweiten Kindes) sowie sein mehrjähriges Wohlverhalten, begründet habe. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei gesetzlich krankenversichert. Zudem spreche er Deutsch auf B1 Niveau, jedoch verfüge er über kein Identitätsdokument, weshalb er keine zertifizierte Deutschprüfung ablegen habe könne. Die Familie des Beschwerdeführers, seine Frau und Kinder würden allesamt in einem gemeinsamen Haushalt leben und seien in Österreich subsidiär Schutzberechtigt. Der Stellungnahme wurde ein Zeugnis über die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung vom 16.05.2024 abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.02.2024 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung vom 16.05.2024 abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.02.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vorgelegt und langte am 17.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seit (spätestens) 22.10.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist war und zwei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hat. Seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit 21.04.2017 hält er sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig, erteilte ihm ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, eine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilte sie ihm nicht und erkannte sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2021, I403 2160232-2/15E, wurden die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt V. eine vierzehntätige Frist zur Ausreise gewährt.Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig, erteilte ihm ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, eine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilte sie ihm nicht und erkannte sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2021, I403 2160232-2/15E, wurden die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des von dem Bundesamt verhängten Einreiseverbotes wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch fünf. eine vierzehntätige Frist zur Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt mittlerweile seit rund 8 Jahren durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 19.10.2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich nach muslimischem Ritus die irakische Staatsangehörige A.J.. Am 02.07.2018 wurde der gemeinsame Sohn J.J., ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, geboren. Am 17.10.2022 wurde deren zweiter gemeinsamer Sohn A. M. geboren. A.J. wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ebenso wie ihren beiden Kinder aus einer früheren Beziehung (ein im Mai 2005 geborener Sohn; sowie eine im August 2008 geborene Tochter) und dem erstgeborenen Sohn des Beschwerdeführers. Seit 03.09.2020 ist der Beschwerdeführer mit A.J. und mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von A.J. oder ihren Kindern zum Beschwerdeführer ist weiterhin nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht noch immer Leistungen aus der Grundversorgung. Ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu den Kindern und der A.J. ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren. Der Beschwerdeführer ging in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat von 04.04.2016 bis 07.06.2016 einen Deutsch-Kurs für das Sprachniveau A1 und von 19.09.2018 bis 31.01.2019 einen Deutsch-Kurs für das Sprachniveau B1 besucht, jedoch kein Deutsch-Zertifikat in Vorlage gebracht. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren hat sich keine maßgebliche Änderung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK ergeben. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht.Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafgerichtlich verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2015 versucht hatte, einer Frau die Geldbörse zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.08.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2015 versucht hatte, einer Frau die Geldbörse zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiterFall, Abs. 2 SMG und wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben, besessen und gefördert hatte, es in Verkehr zu setzen, zudem Cannabiskraut anderen überlassen und auch zum eigenen Konsum erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass das Suchtgift großteils sichergestellt werden konnte, gewertet, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiterFall, Absatz 2, SMG und wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben, besessen und gefördert hatte, es in Verkehr zu setzen, zudem Cannabiskraut anderen überlassen und auch zum eigenen Konsum erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass das Suchtgift großteils sichergestellt werden konnte, gewertet, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2017 versucht hatte, in einem Bekleidungsgeschäft zwei Badehosen zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, dass die Tat beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden war, sowie der geringe Wert des Diebesgutes gewertet. Als erschwerend wurde die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2017 versucht hatte, in einem Bekleidungsgeschäft zwei Badehosen zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, dass die Tat beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden war, sowie der geringe Wert des Diebesgutes gewertet. Als erschwerend wurde die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 15, 28 Abs. 1 erster Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Wien in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (und zwar fast 2 Kilogramm) Haschisch im Zusammenwirken mit einem Mittäter zu erwerben versucht hatte, um es dann in Verkehr zu setzen. Zudem hatte er zwischen 22.02.2019 und 01.03.2019 anderen Suchtgift gewerbsmäßig in mehreren Angriffen überlassen und auch zum eigenen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 15, 28, Absatz eins, erster Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Wien in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (und zwar fast 2 Kilogramm) Haschisch im Zusammenwirken mit einem Mittäter zu erwerben versucht hatte, um es dann in Verkehr zu setzen. Zudem hatte er zwischen 22.02.2019 und 01.03.2019 anderen Suchtgift gewerbsmäßig in mehreren Angriffen überlassen und auch zum eigenen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Von 14.12.2016 bis zum 14.03.2017 sowie vom 03.03.2019 bis zum 11.05.2020 befand sich der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten in Haft. Zuletzt wurde er am 11.05.2020 bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen. Sein ursprünglicher Entlassungstermin wäre mit 11.12.2020 anberaumt gewesen. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer zweimal, rechtskräftig mit 14.07.2016 bzw. mit 25.11.2016, eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt.Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer zweimal, rechtskräftig mit 14.07.2016 bzw. mit 25.11.2016, eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt. Der Beschwerdeführer konnte weder darlegen, dass ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde in Original, noch eines Reisepasses oder eines Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, unter zentraler Berücksichtigung des beim Bundesamt eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 und der, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Stellungnahme samt Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes; und durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. I403 2160232-2/15E. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des Bundesamtes, das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem Vorverfahren. Die Feststellungen zu seiner Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und den hier ergriffenen Integrationsmaßnahmen, seinem Privat- und Familienleben ergaben sich in schlüssiger Weise in der Zusammenschau seiner eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, den vorgelegten Beweismitteln und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen zwei letztlich erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz und seines seit 21.04.2017 durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt ergeben sich einerseits aus dem Vorverfahren und andererseits seiner beharrlichen Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung. Die Feststellung zu dem gegen ihn verhängten Einreiseverbotes ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I403 2160232-2/15E. Ebenso die Feststellungen zu dem erlassenen Bescheid vom 19.06.2020 ergeben sich aus dem zuvor genannten Erkenntnis. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen ihn rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, er jedoch im Bundesgebiet verblieb. Zuletzt wurde zudem ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt, was sich ebenso aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I403 2160232-2/15E ergibt. Dass er sich seit 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der letzten rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz. Dass er im Bundesgebiet eine Frau nach islamischen Ritus traditionell geehelicht hat, war seiner vorgelegten Heiratsurkunde vom 19.10.2016 zu entnehmen. Die Geburt seiner zwei Söhne ergibt sich hinsichtlich seines ersten Sohnes aus dem Vorverfahren und seines zweiten Sohnes aus dem gegenständlichen Verfahren, in welchem er eine Geburtsurkunde seines am 17.10.2022 geborenen Sohnes vorlegte. Die Feststellung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten für A. J. und ihrer beiden Kinder sowie dem erstgeborenen Sohn des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer mit der A.J. und den Kindern seit 03.09.2020 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet ist, ergibt sich einerseits aus dem Vorverfahren und andererseits aus dem erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerde. Dass ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen A.J. oder ihren Kindern zum Beschwerdeführer weiterhin nicht ersichtlich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer noch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus der Grundversorgung. Dass ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie den Kindern zu relativieren ist, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung (siehe weitere Ausführungen). Dass der Beschwerdeführer außerhalb der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web und dem Umstand, dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Vorverfahren. Dass er mittlerweile ein Deutsch-Zertifikat erworben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weitere Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht vorgebracht worden und ist dahingehend keine maßgebliche Änderung zum Vorverfahren eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich auch einen Mängelheilungsantrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 Asyl-DV ein und versucht einerseits mittels Vorlage von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der A.J. sowie seinen Stiefkindern und andererseits mit seinem längeren Aufenthalt, die Geburt seines zweitgeborenen Sohnes und damit verfestigtem Familienleben zu argumentieren, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde bzw. sich eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände ergeben hätte.Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich auch einen Mängelheilungsantrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 Asyl-DV ein und versucht einerseits mittels Vorlage von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der A.J. sowie seinen Stiefkindern und andererseits mit seinem längeren Aufenthalt, die Geburt seines zweitgeborenen Sohnes und damit verfestigtem Familienleben zu argumentieren, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde bzw. sich eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände ergeben hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist nicht abzuleiten, dass mittlerweile ein schützenswertes Privat- oder Familienleben besteht, zumal dieses aufgrund der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer, zu relativieren ist. Die Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich auf die nach islamischen Ritus geehelichte A.J., seine Stiefkinder und seine zwei eigenen Kinder. Er spricht zwar die deutsche Sprache, ist jedoch weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird durch Leistungen aus der Grundversorgung versorgt. Wie bereits in beiden Vorverfahren –zuletzt durch das BVwG am 10.06.2021 – rechtskräftig festgestellt und ausführlich begründet, liegt in seinem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Es haben sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung auch keine maßgeblichen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben. Die einzige Änderung im Privat- und Familienleben ist der neugeborene Sohn des Beschwerdeführers und die längere Aufenthaltsdauer, in welchem sich das Familienleben des Beschwerdeführers mit A.J., seinen Kindern und Stiefkindern intensiviert hat. Zwar sind die Bindungen zu den im Inland lebenden Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringerem Gewicht, wenn Kinder nicht auf Grund besonderer Umstände auf die Unterstützung und Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sind, was gegenständlich nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und kann daher auch nicht die Kinder finanziell unterstützen. Nachvollziehbar ist, dass sich das Familienleben aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers intensiviert haben mag, dies jedoch nur aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, weshalb die Intensivierung des Familienlebens jedenfalls zu relativieren ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin war bewusst, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig sich im Bundesgebiet aufhält und gegen ihn ein Einreiseverbot besteht. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass keine über das übliche Maß hinaus bestehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. Stiefkindern und der A.J. besteht. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr länger mit diesen zusammenwohnt und dieser Zeit mit ihnen verbringt, reicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht aus. Alleine aufgrund des nunmehrigen illegalen Aufenthalts über die letzten circa 8 Jahre hinweg würden die in dieser Zeit gesetzten Integrationsmaßnahmen – die so jedoch nicht zu erkennen sind – gravierend an Gewicht verlieren. Zudem wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Vorverfahren enthaltenen Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX , des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX und des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Vorverfahren enthaltenen Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 und des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Die beiden gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG ergeben sich aus dem Vorverfahren.Die beiden gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG ergeben sich aus dem Vorverfahren. Die Argumentation in der Beschwerde, weshalb es dem Beschwerdeführer eher als der Behörde möglich sein solle, ein Reisedokument von der algerischen Botschaft zu erhalten, wenn ihn diese nicht als algerischen Staatsangehörigen identifizieren wolle, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Argumentation ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Anstrengungen unternommen hat, um ein Reisedokument von der algerischen Botschaft zu erlangen. Im Übrigen ist die Identität des Beschwerdeführers eben mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original nicht geklärt und wird er in Österreich lediglich unter einer Verfahrensidentität geführt. Was sodann die Beschaffung eines neuen Reisepasses bei der algerischen Botschaft betrifft, so ist bereits zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zuletzt im Jahr 2017 (!) zur Ausreise verpflichtet war und es ist nicht ersichtlich, dass er sich in irgendeiner Weise um einen Reisepass oder ein Notreisedokument oder gar um seine Ausreise bemüht hätte. Er hat in dieser Zeit offenkundig von sich aus keinerlei Kontakt mit der Vertretungsbehörde aufgenommen. Er legte auch keinerlei Bestätigung vor, dass er bei der algerischen Botschaft vorstellig geworden ist. Auch der letzten Entscheidung des Bundesamtes vom 19.06.2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt wurde, kam der Beschwerdeführer nicht nach – mehr noch, selbst die Erlassung eines Einreiseverbotes konnte den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen freiwillig auszureisen. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Geburt seines zweiten Sohnes den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Auch der letzten Entscheidung des Bundesamtes vom 19.06.2020, welche vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt wurde, kam der Beschwerdeführer nicht nach – mehr noch, selbst die Erlassung eines Einreiseverbotes konnte den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen freiwillig auszureisen. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Geburt seines zweiten Sohnes den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit Blick auf den zeitlichen Verlauf und die nicht unbeachtlichen Zeiten unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der Formulierung in der Beschwerde, dass es ihm wahrscheinlich nicht möglich sei, ein Reisedokument von der algerischen Botschaft zu erlangen, zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Durch seine zum Ausdruck gebrachten mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, zeigt er sein Desinteresse an der Erlangung eines Reisedokumentes. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, ob der Beschwerdeführer jemals ernsthaft bei der algerischen Botschaft vorstellig wurde. Ganz im Gegenteil, er geht von vornherein davon aus, dass ihm die algerische Botschaft „wahrscheinlich“ kein Reisedokument ausstelle. Dies stellt jedenfalls eine Verweigerung der entsprechenden Mitwirkung dar und ist vielmehr sogar letztlich als Vereitelung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebung anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls nicht ernsthaft um ein Reisedokument bemüht. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde ersichtlich, war das Bundesamt bemüht, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu effektuieren, jedoch konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer weder von der algerischen, der marokkanischen oder tunesischen Botschaft als deren Staatsbürger identifiziert werden. Weitere Anstrengungen zur Klärung seiner Identität stellte der Beschwerdeführer offensichtlich – wie dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen ist – nicht an. Wie sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schließen lässt, ist dieser – trotz mehrfacher rechtskräftiger Entscheidungen österreichischer Gerichte – nicht willens in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sind die folgenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung des beharrlichen Verweigerns der Anordnungen österreichischer Behörden und Gerichte zu werten. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die algerische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Verfahrensparteien sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen § 55 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 55, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. [...]“ § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)[...]Paragraph 9,
(1)[...]
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)[...]" § 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. […]Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. [...]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. […] § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Verfahren „§ 4 AsylG-DV.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„§ 4 AsylG-DV.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel „§ 8 AsylG-DV.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8 AsylG-DV.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“ [...]“ 3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Beschwerdeführer brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch das Bundesamt hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG in Hinblick auf § 8 AsylG-DV keine Unterlagen in Vorlage. Der Beschwerdeführer brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch das Bundesamt hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Hinblick auf Paragraph 8, AsylG-DV keine Unterlagen in Vorlage. Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist sein Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Der Beschwerdeführer wurde von dem Bundesamt über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge (nochmals) einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihm die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass die algerischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass- ausstellen. Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnte der Beschwerdeführer aber nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle schriftliche Bestätigung über die Vorsprache bei der algerischen Botschaft vorlegen.Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist sein Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Der Beschwerdeführer wurde von dem Bundesamt über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge (nochmals) einen Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihm die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass die algerischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass- ausstellen. Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnte der Beschwerdeführer aber nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle schriftliche Bestätigung über die Vorsprache bei der algerischen Botschaft vorlegen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und liegt es vor allem im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG-DV daher abzuweisen.Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG-DV daher abzuweisen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten. Da es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht eintreten. Der Beschwerdeführer stützte seinen Mängelheilungsantrag explizit auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV.Der Beschwerdeführer stützte seinen Mängelheilungsantrag explizit auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228). Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228). Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dementsprechend ist zu prüfen, ob das Bundesamt eine ordnungsgemäße Prüfung im Sinne Artikel 8 EMRK vorgenommen hat und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes aus nachstehenden Gründen bei: Aufgrund des Inhalts des Antrages des Beschwerdeführers vom 06.05.2025 konnte das Bundesamt von keinem geänderten Sachverhalt ausgehen. Seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot änderte sich das Privat- und Familienleben dahingehend, dass er mit A.J. einen weiteren gemeinsamen Sohn hat und weitere Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. In der beiliegenden Stellungnahme wurden zwar Unterstützungsschreiben von der A.J. und den Stiefkindern vorgebracht und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über 10 Jahre in Österreich aufhältig sei sowie ein weiteres Kind habe, jedoch ergibt sich weder aus den Unterstützungsschreiben, noch aus dem Vorbringen relevante Änderungen bzw. ein erweiterter Ermittlungsbedarf, etwa durch Einvernahme des Beschwerdeführers, zumal das Vorliegen eines Familienlebens unstrittig ist. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht zur Last zu legen wären. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich unstrittig über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch wurden diese bereits in der vorherigen Entscheidung berücksichtigt. Eine Änderung ist lediglich darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung missachtet, das bestehende Einreiseverbot ignoriert und daher weiterhin im Bundesgebiet aufhältig war und gemeinsam mit der A.J., seinen Kindern und Stiefkindern weitere Jahre im gemeinsamen Haushalt lebte. Dass das Familienleben dadurch eine Intensivierung erfahren hat, kann angenommen werden, jedoch ist das dahingehend zu relativieren, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet, das bestehende Einreiseverbot ignoriert und nicht gewillt ist, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken. Angesichts dieser unsicheren Sachlage verliert der Umstand, dass familiäre Bindungen in Österreich bestehen, maßgeblich an Gewicht. Der Beschwerdeführer versuchte durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vollendete Tatsachen zu schaffen. Bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der A.J. sowie seinen Stiefkindern und seinem Kind keine Abhängigkeit zu erblicken sei. Der Beschwerdeführer konnte auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert darlegen, dass mittlerweile ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm, der A.J. seinen Stiefkindern und seinen mittlerweile zwei eigenen Kindern besteht. Es ist unstrittig, dass sie weitere Jahre im gemeinsamen Haushalt verbracht haben und dadurch das Familienleben intensiviert wurde, jedoch kann alleine aus diesem Umstand noch nicht von einer maßgeblichen Änderung im Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sowie die A.J. musste bewusst sein, dass der Beschwerdeführer sich illegal im Bundesgebiet aufhält und eigentlich darangehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet schnellstmöglich zu verlassen. Das Familienleben muss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers relativiert werden. Etwaige Beeinträchtigungen des Kindeswohles oder des Familienlebens wurden durch den Beschwerdeführer in Kauf genommen, zumal ihm bewusst sein musste, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und somit jederzeit eine Trennung von seiner Familie möglich wäre. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kann keine maßgebliche Änderung erblickt werden. So bezieht der Beschwerdeführer weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung und hat auch immer noch keine Deutschprüfung absolviert. Es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer an weiteren maßgeblichen Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat. Er ging im Bundesgebiet ebenso keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätig – außer in der Justizanstalt - nach, weshalb auch nach wie vor nicht von einer allfällig eingetretenen beruflichen Integration auszugehen war. Darüber hinaus hat der VwGH auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.10.2014 (rechtskräftig seit 18.11.2014) konnte er nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthaltes ausgehen und musste er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Zudem wurden in den nachfolgenden Jahren weitere Rückkehrentscheidungen, eine Rückkehrentscheidung auch verbunden mit einem Einreiseverbot, gegen ihn erlassen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn insgesamt drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, waren daher das Gewicht seiner danach gesetzten Integrationsschritte und sein entstandenes Familienleben maßgeblich zu relativieren.Darüber hinaus hat der VwGH auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.10.2014 (rechtskräftig seit 18.11.2014) konnte er nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthaltes ausgehen und musste er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Zudem wurden in den nachfolgenden Jahren weitere Rückkehrentscheidungen, eine Rückkehrentscheidung auch verbunden mit einem Einreiseverbot, gegen ihn erlassen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn insgesamt drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, waren daher das Gewicht seiner danach gesetzten Integrationsschritte und sein entstandenes Familienleben maßgeblich zu relativieren. Maßgebliche über das übliche Ausmaß hinausgehende private Anknüpfungspunkte hat er ebenso wenig vorgebracht. Er ging zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste, eine Beziehung mit einer irakischen Staatsangehörigen, welche in Österreich subsidiär Schutzberechtigt ist, ein. Im Oktober 2016 ging er mit ihr eine traditionelle Ehe ein. Er und seine „Ehegattin“ konnten daher jedenfalls nicht mit einer dauerhaften Fortsetzung ihrer Beziehung in Österreich rechnen. Zudem gilt es, die drei durchaus gewichtigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welche auch zugleich eine Überprüfung in Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer in der Dauer von vier Jahren verhängte Einreiseverbot erfahren. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig. Gerade diese stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Diebstählen strafgerichtlich verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer die letzten Jahre wohlverhalten hat, jedoch zeigt der Beschwerdeführer weiterhin mit seinem Verhalten, zumal er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und das Einreiseverbot negiert, seinen Unwillen sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben und den daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachzukommen, den Schluss darauf zu, dass er der österreichischen Rechtsordnung generell nicht viel Bedeutung zumisst, insbesondere, da ihm entsprechend seinen Ausführungen sehr wohl bewusst war, dass sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig gestaltet. Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich damit weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig bzw. unrechtmäßig aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für relativ kurze Zeiträume aufgrund der damals anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Ebenso das Einreiseverbot konnte ihn nicht dazu bewegen, das Bundesgebiet zu verlassen. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird.Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für relativ kurze Zeiträume aufgrund der damals anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Ebenso das Einreiseverbot konnte ihn nicht dazu bewegen, das Bundesgebiet zu verlassen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird. Somit fußt sein gesamter – über die 10 Jahresgrenze andauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen durchgehenden unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Juni 2017 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Somit fußt sein gesamter – über die 10 Jahresgrenze andauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen durchgehenden unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Juni 2017 maßgebend relativiert vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Selbst unter Berücksichtigung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ihre zwei Kinder aus einer Vorbeziehung sowie die mittlerweile zwei gemeinsamen Kinder mit dem Beschwerdeführer in Österreich verbleiben und nicht einen Umzug mit dem Beschwerdeführer nach Algerien in Erwägung ziehen, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers auszugehen und hat dieser Einbußen in seinem nach Art 8 gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinzunehmen. Wie bereits im Vorverfahren festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer frei mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen den Kontakt mit modernen Kommunikationsmittel oder Auslandsbesuchen aufrecht zu erhalten. Allfällige negative Auswirkungen durch die Trennung des Beschwerdeführers von der A.J. und den Kindern sind hinzunehmen und nahmen der Beschwerdeführer und die A.J. dies durch ihr Verhalten in Kauf. So führten sie trotz der aufrechten Rückkehrentscheidungen und des zuletzt verhängten Einreiseverbotes das Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt weiter. Sie waren sich deshalb durchaus bewusst, dass es auch zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohl kommen kann. Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG allerdings kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).Selbst unter Berücksichtigung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ihre zwei Kinder aus einer Vorbeziehung sowie die mittlerweile zwei gemeinsamen Kinder mit dem Beschwerdeführer in Österreich verbleiben und nicht einen Umzug mit dem Beschwerdeführer nach Algerien in Erwägung ziehen, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers auszugehen und hat dieser Einbußen in seinem nach Artikel 8, gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinzunehmen. Wie bereits im Vorverfahren festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer frei mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen den Kontakt mit modernen Kommunikationsmittel oder Auslandsbesuchen aufrecht zu erhalten. Allfällige negative Auswirkungen durch die Trennung des Beschwerdeführers von der A.J. und den Kindern sind hinzunehmen und nahmen der Beschwerdeführer und die A.J. dies durch ihr Verhalten in Kauf. So führten sie trotz der aufrechten Rückkehrentscheidungen und des zuletzt verhängten Einreiseverbotes das Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt weiter. Sie waren sich deshalb durchaus bewusst, dass es auch zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohl kommen kann. Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG allerdings kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann). Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). Er stellte einen weiteren Folgeantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erteilte dem Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung, welche mit einem Einreiseverbot verbunden wurde. Er missachtete die weiteren gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und verblieb beharrlich im Bundesgebiet. Auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot konnte ihn dazu nicht bewegen, das Bundesgebiet zu verlassen. Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). Er stellte einen weiteren Folgeantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 19.06.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erteilte dem Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung, welche mit einem Einreiseverbot verbunden wurde. Er missachtete die weiteren gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und verblieb beharrlich im Bundesgebiet. Auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot konnte ihn dazu nicht bewegen, das Bundesgebiet zu verlassen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. Der Antrag auf Heilung wurde daher im Ergebnis zu Recht vom Bundesamt abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher als unbegründet abzuweisen. Unter die in § 58 Abs. 11 AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes stellt – angesichts der im Ergebnis zu Recht erfolgten Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar. Folgerichtig wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG rechtskonform nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG von der Behörde zurückgewiesen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes stellt – angesichts der im Ergebnis zu Recht erfolgten Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar. Folgerichtig wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG rechtskonform nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG von der Behörde zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge, die Lebensgefährtin A.J. als Zeugin und einzuvernehmen und eine Sachverständige aus dem Bereich der Familienpsychologie, Kinderpsychologie oder Jugendpsychologie zu bestellen, kann ausgeführt werden, dass es unstrittig ist und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und A.J. sowie den Kindern besteht, jedoch ist dieses oder allfällige negative Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von der A.J und den Kindern aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe oben) zu relativieren bzw. in Kauf zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).Hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge, die Lebensgefährtin A.J. als Zeugin und einzuvernehmen und eine Sachverständige aus dem Bereich der Familienpsychologie, Kinderpsychologie oder Jugendpsychologie zu bestellen, kann ausgeführt werden, dass es unstrittig ist und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und A.J. sowie den Kindern besteht, jedoch ist dieses oder allfällige negative Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von der A.J und den Kindern aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe oben) zu relativieren bzw. in Kauf zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2160232.3.00