4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 18 Abs. 2 SchBG einen anteilsmäßigen Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von EUR 286,80 hat. Der darüber hinaus erhaltene Betrag von EUR 669,20 sei bis 27.06.2024 zurückzuzahlen.4. Mit Bescheid vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin infolge des vorzeitigen Schulaustrittes im Schuljahr 2023 aus 2024,
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, SchBG einen anteilsmäßigen Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von EUR 286,80 hat. Der darüber hinaus erhaltene Betrag von EUR 669,20 sei bis 27.06.2024 zurückzuzahlen.
BG Beihilfen an in Semester gegliederte Sonderformen immer nur für ein Halbjahr zu gewähren seien, weshalb im vorliegenden Fall nach dem Schulwechsel ein neuer Antrag auf Gewährung von Schulbeihilfe einzubringen gewesen wäre. Da ein solcher jedoch nicht gestellt worden sei, sei seitens der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid zur Rückforderung der über den anteilsmäßigen Anspruch hinaus zu viel erhaltenen Schulbeihilfe ergangen.6. Mit Schreiben vom 22.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass
Paragraph 16, Absatz eins, SchBG Beihilfen an in Semester gegliederte Sonderformen immer nur für ein Halbjahr zu gewähren seien, weshalb im vorliegenden Fall nach dem Schulwechsel ein neuer Antrag auf Gewährung von Schulbeihilfe einzubringen gewesen wäre. Da ein solcher jedoch nicht gestellt worden sei, sei seitens der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid zur Rückforderung der über den anteilsmäßigen Anspruch hinaus zu viel erhaltenen Schulbeihilfe ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
BG ist Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler bedürftig ist (Z1) und den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; [...] (Z 2).
Paragraph 2, SchBG ist Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) außer den in Paragraphen eins a, 9, 11 und 11 a genannten Bedingungen, dass der Schüler bedürftig ist (Z1) und den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; [...] (Ziffer 2,).
BG gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
Paragraph 9, Absatz eins, SchBG gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
BG gebühren die Beihilfen
, 11 und 11a bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt.
Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz SchBG gebühren die Beihilfen
Paragraphen 9, 11 und 11 a bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des Paragraph eins a, nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt.
BG hat der Schüler die Beihilfen zurückzuzahlen, deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde (Z 1) oder die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches
2 zu viel empfangen wurden (Z 2) oder wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren (Z 3); die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b zu viel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist (Z 4).
Paragraph 21, Absatz eins, SchBG hat der Schüler die Beihilfen zurückzuzahlen, deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlasst oder erschlichen wurde (Ziffer eins,) oder die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches
Paragraph 18, Absatz 2, zu viel empfangen wurden (Ziffer 2,) oder wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren (Ziffer 3,); die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zu viel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist (Ziffer 4,). Nach § 37 Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) ist das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) ist das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen. Nach § 4 Z 3 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) ist im Sinne dieses Bundesgesetzes unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.Nach Paragraph 4, Ziffer 3, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) ist im Sinne dieses Bundesgesetzes unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen. 3.1.
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2296271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.