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{'item': 'L503 2271759-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlL503 2271759-2 SpruchL503 2271759-2/32E, L503 2271759-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VIII. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 iVm § 59 Abs 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2017 einen Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
  2. Am 07.08.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
  3. Am 12.01.2018 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren habe und wurde dem BF aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren habe und wurde dem BF aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  6. Am 20.12.2018 stellte der BF einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2018, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
  8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
  9. Am 08.01.2019 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019, GZ: W197 2212417-1/10E, wurde der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  13. Am 23.10.2020 wurde der BF zur Prüfung des Sicherungsbedarfs durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  14. Am 09.06.2022 stellte der BF einen zweiten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am 04.07.2022 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt gab der BF an, dass ein Verfahren noch aufrichtig sei, wegen des Krieges. Jetzt sei sein Grund, dass er krank sei, er müsse täglich Medikamente nehmen, er sei seit zwei Jahren in Behandlung und seine Familie, Ehefrau und beide Kinder, würden hier leben, darum wolle er hier leben. Er habe 80 % psychische Probleme. Er wolle hier leben, die Sprache lernen und arbeiten. Dies seien alle Gründe. Wenn er nach Syrien zurückgehe, würde er getötet. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien schon immer bekannt.
  15. Am 15.09.2022 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zur seiner Person gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX in Syrien geboren worden sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger. Er sei 2003 von Syrien in den Irak ausgereist und vier Jahre im Irak geblieben. 2006 oder 2007 sei er in die Türkei gegangen. Er sei dort ca. neun Jahre lang geblieben. Im März 2015 sei er nach Österreich gekommen. Zu den Gründen für die Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz befragt gab der BF an, was solle er sonst machen. Wohin solle er gehen. Solle er auf der Straße schlafen. Wenn sie ihm keinen neuen Bescheid geben würden und er entlassen würde, gehe er nach Traiskirchen und beantrage erneut Asyl. Er habe einen Nachweis, dass er zu 50 % psychisch beeinträchtigt sei. Auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe vorzubringen habe, antwortete der BF, dass der einzige neue sei, dass er zu 50 % eine psychische Störung habe. Seine neuen Fluchtgründe seien nach seiner Operation im Spital in XXXX bekannt. Er habe sich schon im Spital umbringen wollen. Die Medikamente, die er einnehme, seien sehr stark. Im Irak sei er nicht verfolgt oder bedroht worden. Er habe dort nur gearbeitet. In Syrien sei er sowohl in XXXX von der PKK als auch vom syrischen Regime verfolgt oder bedroht worden. Er sei zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe, nachdem ihr Haus bombardiert worden sei, das Haus eines Offiziers in Brand gesteckt. Er werde deswegen in Syrien verfolgt. Ihm drohe daher mindestens eine 20-jährige Haftstrafe. Das habe er gemacht, kurz bevor er Syrien in Richtung Irak verlassen habe. Zu einer Rückkehr nach Syrien gab der BF an, dass er befürchte, dass er sicherlich umgebracht werde. Entweder vom Assad-Regime oder von der PKK. Die PKK werde von ihm verlangen, dass er sich ihnen anschließe. Wenn er das nicht mache, würden sie ihn töten. Er habe überdies den Wehrdienst nicht abgeleistet. Das sei verboten. Zu einer Rückkehr in den Irak gab der BF an, er habe dort niemanden. Er sei kein Iraker.Zur seiner Person gab der BF an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren worden sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger. Er sei 2003 von Syrien in den Irak ausgereist und vier Jahre im Irak geblieben. 2006 oder 2007 sei er in die Türkei gegangen. Er sei dort ca. neun Jahre lang geblieben. Im März 2015 sei er nach Österreich gekommen. Zu den Gründen für die Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz befragt gab der BF an, was solle er sonst machen. Wohin solle er gehen. Solle er auf der Straße schlafen. Wenn sie ihm keinen neuen Bescheid geben würden und er entlassen würde, gehe er nach Traiskirchen und beantrage erneut Asyl. Er habe einen Nachweis, dass er zu 50 % psychisch beeinträchtigt sei. Auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe vorzubringen habe, antwortete der BF, dass der einzige neue sei, dass er zu 50 % eine psychische Störung habe. Seine neuen Fluchtgründe seien nach seiner Operation im Spital in römisch 40 bekannt. Er habe sich schon im Spital umbringen wollen. Die Medikamente, die er einnehme, seien sehr stark. Im Irak sei er nicht verfolgt oder bedroht worden. Er habe dort nur gearbeitet. In Syrien sei er sowohl in römisch 40 von der PKK als auch vom syrischen Regime verfolgt oder bedroht worden. Er sei zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe, nachdem ihr Haus bombardiert worden sei, das Haus eines Offiziers in Brand gesteckt. Er werde deswegen in Syrien verfolgt. Ihm drohe daher mindestens eine 20-jährige Haftstrafe. Das habe er gemacht, kurz bevor er Syrien in Richtung Irak verlassen habe. Zu einer Rückkehr nach Syrien gab der BF an, dass er befürchte, dass er sicherlich umgebracht werde. Entweder vom Assad-Regime oder von der PKK. Die PKK werde von ihm verlangen, dass er sich ihnen anschließe. Wenn er das nicht mache, würden sie ihn töten. Er habe überdies den Wehrdienst nicht abgeleistet. Das sei verboten. Zu einer Rückkehr in den Irak gab der BF an, er habe dort niemanden. Er sei kein Iraker.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.07.2022 verloren habe. Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Der BF leide an einer psychischen Erkrankung. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stehe in psychiatrischer Behandlung. Seine Angaben betreffend seine Ehefrau und Kinder hätten nicht nachvollzogen werden können. Der BF habe im Rahmen des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung den Irak habe verlassen müssen bzw. nicht mehr in den Irak zurückkehren könnte, zumal die von ihm vorgebrachten Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaates nicht nachvollziehbar und keineswegs aktuell seien. Weitere Fluchtgründe oder Vorbringen, die zu einer Asylgewährung geführt hätten, seien im Rahmen seines Verfahrens nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne im Irak wieder fußfassen. Er habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er im Irak von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht wäre. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt, nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, auf asylrechtlicher Basis geregelt. Soziale Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau oder seinen Kindern oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, sodass kein bestehendes oder schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht ehrenamtlich oder in einer sonstigen Art und Weise im Bundesgebiet integriert. Der BF sei insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt worden. Er sei mehrmals wegen Eigentums- bzw. Diebstahlsdelikten verurteilt worden. Das seinen Verurteilungen zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig gewesen, um einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des FPG beim BF bewirken zu können. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei dringend geboten und zulässig. Es hätten keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Der BF sei straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden.Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Der BF leide an einer psychischen Erkrankung. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stehe in psychiatrischer Behandlung. Seine Angaben betreffend seine Ehefrau und Kinder hätten nicht nachvollzogen werden können. Der BF habe im Rahmen des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung den Irak habe verlassen müssen bzw. nicht mehr in den Irak zurückkehren könnte, zumal die von ihm vorgebrachten Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaates nicht nachvollziehbar und keineswegs aktuell seien. Weitere Fluchtgründe oder Vorbringen, die zu einer Asylgewährung geführt hätten, seien im Rahmen seines Verfahrens nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne im Irak wieder fußfassen. Er habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er im Irak von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht wäre. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt, nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, auf asylrechtlicher Basis geregelt. Soziale Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau oder seinen Kindern oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, sodass kein bestehendes oder schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht ehrenamtlich oder in einer sonstigen Art und Weise im Bundesgebiet integriert. Der BF sei insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt worden. Er sei mehrmals wegen Eigentums- bzw. Diebstahlsdelikten verurteilt worden. Das seinen Verurteilungen zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig gewesen, um einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des FPG beim BF bewirken zu können. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei dringend geboten und zulässig. Es hätten keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Der BF sei straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden.
  17. Am 25.04.2023 stellte der BF gegenüber dem sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX mündlich einen weiteren (als Ergänzung zur nachfolgenden Beschwerde gewerteten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde dem BFA mitgeteilt, das in weiterer Folge die Landespolizeidirektion XXXX von der Antragstellung verständigte.
  18. Am 25.04.2023 stellte der BF gegenüber dem sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 mündlich einen weiteren (als Ergänzung zur nachfolgenden Beschwerde gewerteten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde dem BFA mitgeteilt, das in weiterer Folge die Landespolizeidirektion römisch 40 von der Antragstellung verständigte.
  19. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 09.05.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.
  20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, GZ: L503 2271759-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, GZ: L503 2271759-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2023, GZ: L503 2271759-1/6Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2023, GZ: L503 2271759-1/6Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Ergebnis nicht festgestellt werden konnte. Im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF eine irakische Staatsangehörigkeit angenommen und keine tauglichen Ermittlungsschritte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF gesetzt. Darüber hinaus habe das BFA jegliche Ermittlungsschritte zur Frage der vorliegenden psychischen Erkrankungen und des Behandlungsbedarfs – sowie in weiterer Folge der Arbeitsfähigkeit – des BF unterlassen und diesen auch nicht näher zum sozialen bzw. familiären Netzwerk in seinem Herkunftsstaat befragt.
  24. Am 20.12.2023 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte der BF zu seinem Gesundheitszustand, dass es ihm nicht besonders gut gehe, da er einen kleinen Splitter in seinem Kopf habe, der herausoperiert werden müsse, er warte noch immer auf einen Termin. Er könne sich aber konzentrieren und verstehe den Dolmetscher sehr gut. Zu seiner Person gab der BF an, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in Syrien geboren worden. Seine Mutter habe die irakische, sein Vater die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Beide seien – wie seine gesamte Familie mit Ausnahme seiner Schwester – 2009 verstorben, als eine Rakete in ihr Haus eingeschlagen sei. Zu seinen gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen gab der BF zusammengefasst an, dass seine Schwester in Deutschland leben und einen Onkel mütterlicherseits in Wien haben würde, die ihn finanziell unterstützen würden. Außer seinem Onkel und dessen Kindern würden auch noch sein Schwager, also der Mann seiner Tante, in Österreich leben. Zwei Cousins seien auch vor Kurzem nach Österreich gekommen und hätten den Flüchtlingsstatus. 2011 habe er XXXX , geb. 1987, StA. Armenien, in Italien geheiratet. Sie sei ca. ein Jahr, bevor er ins Gefängnis gekommen sei, mit den gemeinsamen Kindern – zwei Töchter im Alter von acht und sechs Jahren – nach Syrien gegangen. Seine Frau würde – ebenso wie zwei Onkel väterlicherseits – in XXXX leben. Mit XXXX , geb. 1996, einer syrischen Kurdin, habe auch zwei außereheliche Kinder namens XXXX (vier Jahre) und XXXX (sechs Jahre) in Salzburg, deren Nachnamen er nicht kenne. Er habe mit XXXX ca. neun Jahre zusammengelebt und telefoniere zwei Mal wöchentlich mit seiner Familie über den sozialen Dienst. Auf Vorhalt der Widersprüche zu seinen Angaben bei der Einvernahme vom 07.08.2017 erklärte der BF, dass er niemals gesagt habe, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe sich damals nicht konzentrieren können und es tue ihm leid, wenn er falsche Angaben mache. Es stimme auch nicht, dass seine Mutter krank geworden sei und sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe, dafür habe er in seinem Zimmer auch Beweise. Vor 2017 habe er auch ein Video vorgelegt. Er habe Kopien des syrischen Staatsbürgerschaftsnachweises seines Vaters und des irakischen seiner Mutter sowie seines syrischen Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Dokumente befänden sich bei seinem Onkel, der sie an das BFA in St. Pölten geschickt habe. Zu seinen in Syrien aufhältigen Verwandten habe er keinen Kontakt; seine Frau in Österreich würde mit seiner Frau in Syrien telefonieren. Das letzte Mal habe er vor einem Monat Kontakt mit seinem Onkel gehabt, das sei schwierig, da er sie über den sozialen Dienst kontaktieren müsse und er habe auch nicht immer Empfang. Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden in Syrien habe er keinen. Im Irak habe er zwei Tanten und deren Familien. Zu seinen Aufenthaltsorten gab der BF an, dass er zuletzt 2003 oder 2004 im Irak gewesen und dort vier Jahre geblieben sei, 2008 oder 2009 sei er ausgereist. Zwischen 2011 und 2017 sei er ca. drei Jahre in Griechenland gewesen, dann sei er nach Italien und von dort nach Österreich gegangen. Gearbeitet habe er im Irak nicht, in Syrien habe er bei seinem Vater als Automechaniker gearbeitet und könnte in Österreich bei seinem Onkel als Mechaniker arbeiten. Nach Syrien könne er nicht zurückkehren. Wenn er keine Probleme hätte, würde er sofort zurückkehren. Wenn man ihm kein Asyl gewähre, solle man ihm eine Ausweisung geben, egal, wohin und er werde Österreich verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der BF, er habe eine Verletzung am Kopf und leide an Epilepsie zu 40%, derzeit bekomme er drei Tabletten am Tag für seine Nerven und zum Schlafen. Er habe immer wieder starke Kopfschmerzen, dann werde er zum Spital überwiesen und sie müssten das Blut aus seinem Kopf absaugen.Eingangs erklärte der BF zu seinem Gesundheitszustand, dass es ihm nicht besonders gut gehe, da er einen kleinen Splitter in seinem Kopf habe, der herausoperiert werden müsse, er warte noch immer auf einen Termin. Er könne sich aber konzentrieren und verstehe den Dolmetscher sehr gut. Zu seiner Person gab der BF an, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren worden. Seine Mutter habe die irakische, sein Vater die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Beide seien – wie seine gesamte Familie mit Ausnahme seiner Schwester – 2009 verstorben, als eine Rakete in ihr Haus eingeschlagen sei. Zu seinen gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen gab der BF zusammengefasst an, dass seine Schwester in Deutschland leben und einen Onkel mütterlicherseits in Wien haben würde, die ihn finanziell unterstützen würden. Außer seinem Onkel und dessen Kindern würden auch noch sein Schwager, also der Mann seiner Tante, in Österreich leben. Zwei Cousins seien auch vor Kurzem nach Österreich gekommen und hätten den Flüchtlingsstatus. 2011 habe er römisch 40 , geb. 1987, StA. Armenien, in Italien geheiratet. Sie sei ca. ein Jahr, bevor er ins Gefängnis gekommen sei, mit den gemeinsamen Kindern – zwei Töchter im Alter von acht und sechs Jahren – nach Syrien gegangen. Seine Frau würde – ebenso wie zwei Onkel väterlicherseits – in römisch 40 leben. Mit römisch 40 , geb. 1996, einer syrischen Kurdin, habe auch zwei außereheliche Kinder namens römisch 40 (vier Jahre) und römisch 40 (sechs Jahre) in Salzburg, deren Nachnamen er nicht kenne. Er habe mit römisch 40 ca. neun Jahre zusammengelebt und telefoniere zwei Mal wöchentlich mit seiner Familie über den sozialen Dienst. Auf Vorhalt der Widersprüche zu seinen Angaben bei der Einvernahme vom 07.08.2017 erklärte der BF, dass er niemals gesagt habe, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe sich damals nicht konzentrieren können und es tue ihm leid, wenn er falsche Angaben mache. Es stimme auch nicht, dass seine Mutter krank geworden sei und sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe, dafür habe er in seinem Zimmer auch Beweise. Vor 2017 habe er auch ein Video vorgelegt. Er habe Kopien des syrischen Staatsbürgerschaftsnachweises seines Vaters und des irakischen seiner Mutter sowie seines syrischen Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Dokumente befänden sich bei seinem Onkel, der sie an das BFA in St. Pölten geschickt habe. Zu seinen in Syrien aufhältigen Verwandten habe er keinen Kontakt; seine Frau in Österreich würde mit seiner Frau in Syrien telefonieren. Das letzte Mal habe er vor einem Monat Kontakt mit seinem Onkel gehabt, das sei schwierig, da er sie über den sozialen Dienst kontaktieren müsse und er habe auch nicht immer Empfang. Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden in Syrien habe er keinen. Im Irak habe er zwei Tanten und deren Familien. Zu seinen Aufenthaltsorten gab der BF an, dass er zuletzt 2003 oder 2004 im Irak gewesen und dort vier Jahre geblieben sei, 2008 oder 2009 sei er ausgereist. Zwischen 2011 und 2017 sei er ca. drei Jahre in Griechenland gewesen, dann sei er nach Italien und von dort nach Österreich gegangen. Gearbeitet habe er im Irak nicht, in Syrien habe er bei seinem Vater als Automechaniker gearbeitet und könnte in Österreich bei seinem Onkel als Mechaniker arbeiten. Nach Syrien könne er nicht zurückkehren. Wenn er keine Probleme hätte, würde er sofort zurückkehren. Wenn man ihm kein Asyl gewähre, solle man ihm eine Ausweisung geben, egal, wohin und er werde Österreich verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der BF, er habe eine Verletzung am Kopf und leide an Epilepsie zu 40%, derzeit bekomme er drei Tabletten am Tag für seine Nerven und zum Schlafen. Er habe immer wieder starke Kopfschmerzen, dann werde er zum Spital überwiesen und sie müssten das Blut aus seinem Kopf absaugen. Dem BF wurde aufgetragen, binnen einer Frist von 14 Tagen sämtliche Staatsbürgerschaftsnachweise sowie sonstige persönliche Dokumente zu übermitteln.
  25. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.07.2021 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).
  26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.07.2021 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest und er habe diesbezüglich keine Dokumente vorlegen können. Aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und den Ergebnissen der Sprachanalyse komme die Behörde eindeutig zur Feststellung, dass der BF nicht aus Syrien, sondern aus den Kurdengebieten des Irak stammen müsse. Sein Vater sei höchstwahrscheinlich tatsächlich syrischer Staatsbürger und seine Mutter höchstwahrscheinlich tatsächlich irakische Staatsbürgerin. Zusammenfassend sei das Bundesamt davon überzeugt, dass der BF irakisch-syrischer Doppelstaatsbürger sei. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt und arbeite in der Justizanstalt in der Schneiderei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stehe in psychiatrischer Behandlung. Seit der Überstellung in die Justizanstalt XXXX am 18.09.2023 sei er nicht mehr im Krankenhaus gewesen und mangels Indikation auch keine weiteren Krankenhausaufenthalte geplant. Beim BF sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, Hyperlipidämie, Dpilepsie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), psychische und Verhaltensstörung durch Opoide mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtige Teilnahme an einem überwachten Ersatzdrogenprogramm) diagnostiziert worden. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und werde von niemandem finanziell unterstützt. Die Auskunft des Sozialen Dienstes habe gerade nicht bestätigen können, dass der BF in Österreich Kinder habe und mit diesen regelmäßig in Kontakt stehe. Den von ihm in seinen Einvernahmen genannten Personen hätten keine tatsächlichen Personen zugeordnet werden können. Er sei als Person gänzlich unglaubwürdig.Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest und er habe diesbezüglich keine Dokumente vorlegen können. Aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und den Ergebnissen der Sprachanalyse komme die Behörde eindeutig zur Feststellung, dass der BF nicht aus Syrien, sondern aus den Kurdengebieten des Irak stammen müsse. Sein Vater sei höchstwahrscheinlich tatsächlich syrischer Staatsbürger und seine Mutter höchstwahrscheinlich tatsächlich irakische Staatsbürgerin. Zusammenfassend sei das Bundesamt davon überzeugt, dass der BF irakisch-syrischer Doppelstaatsbürger sei. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt und arbeite in der Justizanstalt in der Schneiderei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stehe in psychiatrischer Behandlung. Seit der Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 am 18.09.2023 sei er nicht mehr im Krankenhaus gewesen und mangels Indikation auch keine weiteren Krankenhausaufenthalte geplant. Beim BF sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, Hyperlipidämie, Dpilepsie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), psychische und Verhaltensstörung durch Opoide mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtige Teilnahme an einem überwachten Ersatzdrogenprogramm) diagnostiziert worden. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und werde von niemandem finanziell unterstützt. Die Auskunft des Sozialen Dienstes habe gerade nicht bestätigen können, dass der BF in Österreich Kinder habe und mit diesen regelmäßig in Kontakt stehe. Den von ihm in seinen Einvernahmen genannten Personen hätten keine tatsächlichen Personen zugeordnet werden können. Er sei als Person gänzlich unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne im Irak wieder fußfassen, zumal er arbeitsfähig sei. Seine medizinische Versorgung im Irak sei möglich und leistbar. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt, nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, auf asylrechtlicher Basis geregelt. Soziale Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau oder seinen Kindern oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, sodass kein bestehendes oder schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht ehrenamtlich oder in einer sonstigen Art und Weise im Bundesgebiet integriert. Der BF sei insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden. Er sei mehrmals wegen Eigentums- bzw. Diebstahlsdelikten und Verleumdung verurteilt worden. Das seinen Verurteilungen zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der negativen Zukunftsprognose und des Gesamtverhaltens notwendig. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei dringend geboten und zulässig. Es hätten keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Der BF sei straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden.Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne im Irak wieder fußfassen, zumal er arbeitsfähig sei. Seine medizinische Versorgung im Irak sei möglich und leistbar. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt, nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, auf asylrechtlicher Basis geregelt. Soziale Kontakte, die eine enge Bindung zu Österreich darstellen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau oder seinen Kindern oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, sodass kein bestehendes oder schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht ehrenamtlich oder in einer sonstigen Art und Weise im Bundesgebiet integriert. Der BF sei insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden. Er sei mehrmals wegen Eigentums- bzw. Diebstahlsdelikten und Verleumdung verurteilt worden. Das seinen Verurteilungen zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der negativen Zukunftsprognose und des Gesamtverhaltens notwendig. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei dringend geboten und zulässig. Es hätten keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Der BF sei straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden.
  27. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 23.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2024 (zugestellt am 29.04.2024). Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen zur Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen getroffen und kein aktuelles fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der Behörde wäre es ohne große Herausforderung möglich gewesen, aktuelle medizinische Befunde von der Justizanstalt XXXX in Erfahrung zu bringen. Die Behörde habe keine Feststellungen zu den konkreten Erkrankungen und notwendigen Behandlungen sowie deren Verfügbarkeit im Irak getroffen. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang des BF zu den im Irak vorhandenen Medikamenten, Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten. Auch das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen wären zu berücksichtigen gewesen. Nach einer Abschiebung würde sich der Gesundheitszustand des BF massiv verschlechtern bzw. würde er in eine existenzielle Notlage geraten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation habe der BF in seinem Heimatstaat keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu sichern.Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen zur Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen getroffen und kein aktuelles fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Der Behörde wäre es ohne große Herausforderung möglich gewesen, aktuelle medizinische Befunde von der Justizanstalt römisch 40 in Erfahrung zu bringen. Die Behörde habe keine Feststellungen zu den konkreten Erkrankungen und notwendigen Behandlungen sowie deren Verfügbarkeit im Irak getroffen. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang des BF zu den im Irak vorhandenen Medikamenten, Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten. Auch das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen wären zu berücksichtigen gewesen. Nach einer Abschiebung würde sich der Gesundheitszustand des BF massiv verschlechtern bzw. würde er in eine existenzielle Notlage geraten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation habe der BF in seinem Heimatstaat keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der BF leide an einer schweren psychischen Beeinträchtigung. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019 ergebe sich, dass der BF an „Epilepsie, möglicherweise auf Grund einer kriegsbedingten Verletzung, an emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörungen und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet. Weiters wurde Medikamenten- und Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Die bP fügt sich regelmäßig selbst Verletzungen zu, äußerte Selbstmordabsichten“. Selbstmordabsichten habe der BF auch im Rahmen der Bescheidberatung in der Justizanstalt am 19.04.2023 geäußert. Das familiäre Unterstützungsnetz im Irak spiele eine große Bedeutung für das Wohlergehen psychisch kranker Personen im Irak. Der BF verfüge im Irak über kein soziales Netz und keine Verwandtschaft bzw. könne darüber aufgrund seiner Erkrankung nicht aussagen. Der BF sei ständig auf medizinische Hilfe angewiesen. Ohne die Hilfe von dritten Personen könnte er keine Existenz aufbauen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen. Ferner sei der BF sei nicht einvernahmefähig und aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, in seinem Asylverfahren kohärente Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu machen. Die psychische Erkrankung hätte beweiswürdigend berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine adäquate Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Im Irak würden keine Familienangehörigen des BF leben bzw. könne der BF zu seiner familiären Situation aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht aussagen. Im Bundesgebiet würden jedoch die Ehefrau und zwei Kinder des BF leben. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Familienleben in Österreich. Die Behörde habe es unterlassen, das Kindeswohl bei der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme zu berücksichtigen.Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine adäquate Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Im Irak würden keine Familienangehörigen des BF leben bzw. könne der BF zu seiner familiären Situation aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht aussagen. Im Bundesgebiet würden jedoch die Ehefrau und zwei Kinder des BF leben. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Familienleben in Österreich. Die Behörde habe es unterlassen, das Kindeswohl bei der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme zu berücksichtigen. Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Weder fänden sich Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem BF stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Weder fänden sich Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen, welche für die Strafbemessung erforderlich wären. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem BF stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
  28. Am 24.05.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  29. Mit Beschluss vom 31.05.2024, GZ: L503 2271759-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  30. Mit Beschluss vom 31.05.2024, GZ: L503 2271759-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  31. Mit Eingabe vom 05.06.2024 reichte die Vertretung des BF die Vollmacht nach.
  32. Am 18.06.2024 langte der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Bericht über die Vorführung des BF beim irakischen Konsul im PAZ XXXX HG am 01.12.2023 ein.
  33. Am 18.06.2024 langte der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Bericht über die Vorführung des BF beim irakischen Konsul im PAZ römisch 40 HG am 01.12.2023 ein.
  34. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2024, GZ: L503 2271759-2/14Z, wurde DI Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Am 11.11.2024 langte das ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  35. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2024, GZ: L503 2271759-2/14Z, wurde DI Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Am 11.11.2024 langte das ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  36. Am 11.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung verwies der BF wiederholt auf seinen Gesundheitszustand und insbesondere seine Behandlung im Krankenhaus XXXX . Er wolle sich entschuldigen, weil er bei den anfänglichen Einvernahmen in Österreich geistig nicht gesund gewesen sei. Er habe irgendwelche Antworten gegeben. Auch sei er sehr vergesslich. Aktuell gehe es ihm geistig etwas besser und er könne genauer antworten. Bezüglich seiner Angehörigen wiederholte er, dass ein Onkel in Österreich und eine Schwester sowie weitere Verwandte in Deutschland leben würden und – auf Nachfrage – dass er in Syrien und in Salzburg eine Frau habe. Seine Schwester habe er zuletzt 2019 gesehen, sie würden telefonieren und sie schicke ihm auch Geld. Seine in Österreich lebende Frau heiße XXXX und sei deutscher Staatsbürgerin, befinde sich aber auch in Therapie und müsse oft ins Krankenhaus. Er habe sie vor acht oder neun Jahren im Lager kennengelernt, sie hatte auch um Asyl angesucht. Zuletzt habe er mit ihr und den beiden Kindern im Alter von sieben und neun Jahren via Konferenzvideo bzw. Besuch in der Justizanstalt Kontakt gehabt, Kontakt halte er über den Sozialdienst. Er habe auch viele Fotos von seiner Frau und den Kindern, die er leider vergessen habe mitzunehmen. Mit der Frau in Syrien habe er keine Kinder und zuletzt vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren Kontakt gehabt. Er habe sie vor dem Krieg geheiratet und etwa zwei Jahre mit ihr verbracht. Zu seinen Aufenthaltsorten befragt, wiederholte er, dass seine Familie mit Ausnahme seiner Schwester 2010 oder 2011 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen sei. Er sei dann etwa drei Jahre lang in der Türkei gewesen und mehrmals operiert worden. Im Irak sei er etwa zwei bis drei Jahre lang alleine gewesen und habe dort bei einer Firma gearbeitet, dann sei er kurz nach Syrien zurückgekehrt. In Syrien habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht. Als er noch ganz jung gewesen sei, habe er vier bis sechs Jahre bei seiner Mutter im Irak gelebt. Seine Mutter sei Irakerin aus Mosul gewesen und habe nach der Heirat mit seinem Vater auch einen syrischen Reisepass bekommen. Er sei kein Iraker und habe syrische Dokumente vorgelegt. Als er in Graz angekommen sei, sei er von der Polizei gestoppt worden und man habe nach seinen Dokumenten verlangt, diese seien ihm abgenommen worden. Zu einer Rückkehr befragt, gab der BF – auf das Knappste zusammengefasst – bezüglich Syrien an, dass er keinen Kontakt zu irgendwelchen Personen dort hätte und getötet werden würde, sobald er das Flugzeug verlasse. Im Irak habe er niemanden, er wolle nicht auf der Straße schlafen müssen. Es gebe dort genauso Probleme und die Lage sei nicht sicher. In Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit führte der BF aus, dass er als Mechaniker oder als Installateur arbeiten könne. Er sei sich diesmal absolut sicher, dass alles gut sein werde, wenn er die Haft verlassen werde. Er mache eine Drogentherapie und wolle endlich ein normales Leben führen können.In der Verhandlung verwies der BF wiederholt auf seinen Gesundheitszustand und insbesondere seine Behandlung im Krankenhaus römisch 40 . Er wolle sich entschuldigen, weil er bei den anfänglichen Einvernahmen in Österreich geistig nicht gesund gewesen sei. Er habe irgendwelche Antworten gegeben. Auch sei er sehr vergesslich. Aktuell gehe es ihm geistig etwas besser und er könne genauer antworten. Bezüglich seiner Angehörigen wiederholte er, dass ein Onkel in Österreich und eine Schwester sowie weitere Verwandte in Deutschland leben würden und – auf Nachfrage – dass er in Syrien und in Salzburg eine Frau habe. Seine Schwester habe er zuletzt 2019 gesehen, sie würden telefonieren und sie schicke ihm auch Geld. Seine in Österreich lebende Frau heiße römisch 40 und sei deutscher Staatsbürgerin, befinde sich aber auch in Therapie und müsse oft ins Krankenhaus. Er habe sie vor acht oder neun Jahren im Lager kennengelernt, sie hatte auch um Asyl angesucht. Zuletzt habe er mit ihr und den beiden Kindern im Alter von sieben und neun Jahren via Konferenzvideo bzw. Besuch in der Justizanstalt Kontakt gehabt, Kontakt halte er über den Sozialdienst. Er habe auch viele Fotos von seiner Frau und den Kindern, die er leider vergessen habe mitzunehmen. Mit der Frau in Syrien habe er keine Kinder und zuletzt vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren Kontakt gehabt. Er habe sie vor dem Krieg geheiratet und etwa zwei Jahre mit ihr verbracht. Zu seinen Aufenthaltsorten befragt, wiederholte er, dass seine Familie mit Ausnahme seiner Schwester 2010 oder 2011 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen sei. Er sei dann etwa drei Jahre lang in der Türkei gewesen und mehrmals operiert worden. Im Irak sei er etwa zwei bis drei Jahre lang alleine gewesen und habe dort bei einer Firma gearbeitet, dann sei er kurz nach Syrien zurückgekehrt. In Syrien habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht. Als er noch ganz jung gewesen sei, habe er vier bis sechs Jahre bei seiner Mutter im Irak gelebt. Seine Mutter sei Irakerin aus Mosul gewesen und habe nach der Heirat mit seinem Vater auch einen syrischen Reisepass bekommen. Er sei kein Iraker und habe syrische Dokumente vorgelegt. Als er in Graz angekommen sei, sei er von der Polizei gestoppt worden und man habe nach seinen Dokumenten verlangt, diese seien ihm abgenommen worden. Zu einer Rückkehr befragt, gab der BF – auf das Knappste zusammengefasst – bezüglich Syrien an, dass er keinen Kontakt zu irgendwelchen Personen dort hätte und getötet werden würde, sobald er das Flugzeug verlasse. Im Irak habe er niemanden, er wolle nicht auf der Straße schlafen müssen. Es gebe dort genauso Probleme und die Lage sei nicht sicher. In Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit führte der BF aus, dass er als Mechaniker oder als Installateur arbeiten könne. Er sei sich diesmal absolut sicher, dass alles gut sein werde, wenn er die Haft verlassen werde. Er mache eine Drogentherapie und wolle endlich ein normales Leben führen können. Im Zuge der Verhandlung wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.02.2024 (Version 11) sowie zum Irak vom 28.03.2024 (Version 8), die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024 sowie die EUAA Country Guidance Iraq von Juni 2024 vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertreter des BF legte in der Verhandlung eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von DI Dr. XXXX vom 10.12.2024 vor und verwies im Übrigen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme.Im Zuge der Verhandlung wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.02.2024 (Version 11) sowie zum Irak vom 28.03.2024 (Version 8), die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024 sowie die EUAA Country Guidance Iraq von Juni 2024 vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertreter des BF legte in der Verhandlung eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von DI Dr. römisch 40 vom 10.12.2024 vor und verwies im Übrigen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. In der Stellungnahme wurde dem Gutachten hinsichtlich der Expertise in fachärztlicher Sicht nicht entgegengetreten, allerdings moniert, dass dem Sachverständigen die Expertise zur Ermittlung der Situation im Herkunftsstaat Irak/Syrien fehle und daher auch nicht entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Bei der Ausführung, dass in „psychiatrischer bzw. neurologischer Hinsicht […] bei einer allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak oder nach Syrien zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erhöhten Anforderungen an die Alltagsbewältigung zu rechnen [sei], nicht jedoch notwendigerweise mit gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen“ handle es sich um eine reine subjektive Meinung. Aufgrund dieser Mängel werde ein (Ergänzungs-)Gutachten durch einen anderen Sachverständige/n beantragt. Ferner wurde auf die medizinische Versorgungslage im Irak und in Syrien bzw. die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 09.05.2023 und vom 23.05.2024 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen 1.
  38. Zur Person des BF: Der BF trägt einen der im Spruch angeführten Namen und wurde an einem dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien und dem Irak. Der BF gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er spricht Kurdisch (Sorani) als Muttersprache und fließend Arabisch. Für möglich gehalten wird, dass er auch über Türkischkenntnisse verfügt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Vater des BF war syrischer Staatsbürger. Die Mutter des BF stammte aus Mosul und war irakische Staatsbürgerin. Der BF hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest eine in Deutschland lebende Schwester und weitere entfernte Verwandte im Irak und in Syrien. Der BF wurde in einem syrisch-irakischen Haushalt sozialisiert und hat vor seiner Reise nach Europa in beiden Ländern gelebt. Zuletzt hielt er sich vermutlich im Zeitraum 2003 bis 2011 mehrere Jahre lang in Erbil im Irak auf, bevor er in die Türkei reiste. Von dort reiste er nach Griechenland, wo er 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Schulbildung und hat keine Berufsausbildung absolviert. Für möglich gehalten wird, dass er vor seiner Reise nach Europa in verschiedenen Branchen gearbeitet hat, darunter als Automechaniker und Fabriksarbeiter. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig. Der BF ist körperlich gesund und leidet an keiner physischen oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Weder ist er an Epilepsie erkrankt, noch hat er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Er leidet an Knieschmerzen und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen sowie einem Zustand nach langjährigem, multiplem Drogenkonsum. Er hat keine Gedächtnisschädigung, keine Sinnestäuschungen, keine Wahrnehmungsstörungen und ist nicht suizidgefährdet. 1.
  39. Zur Lage des BF im Fall einer Rückkehr: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde: Der BF wurde mit der irakischen Kultur sozialisiert und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist körperlich gesund, grundsätzlich arbeitsfähig und mobil. Der BF spricht Sorani und Arabisch und verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, im Irak einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Seine psychische Erkrankung hindert ihn nicht an seiner Arbeits- bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit und er ist auch nicht auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Als irakischer Staatsbürger hat er Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Ein (plötzlicher) Abbruch der medikamentösen Behandlung würde wahrscheinlich zu Entzugserscheinungen in Form innerer Unruhe, Schlafstörungen, Anspannungszuständen, Ängstlichkeit bzw. einer Verstärkung der Knieschmerzen führen. Der BF kann im Irak grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine existenzbedrohende bzw. lebensgefährliche Situation zu geraten. Es ist ihm auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte im Irak möglich, dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Davon abgesehen verfügt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über Verwandte in Deutschland, die ihn finanziell unterstützen könnten, und über soziale Anknüpfungspunkte in Form von entfernten Familienangehörigen im Irak. Der Irak ist auf dem Luftweg über die dortigen internationalen Flughäfen, insbesondere in Erbil und Kirkuk, von Wien-Schwechat aus sicher und legal erreichbar. 1.
  40. Zum Aufenthalt des BF in Österreich Spätestens am 23.03.2017 reiste der BF unrechtmäßig in Österreich ein; an diesem Tag stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt (Teil I, AS. 351). Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.01.2018 abgelehnt. Der BF hielt sich weiter im Bundesgebiet auf. Spätestens am 23.03.2017 reiste der BF unrechtmäßig in Österreich ein; an diesem Tag stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt (Teil römisch eins, AS. 351). Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.01.2018 abgelehnt. Der BF hielt sich weiter im Bundesgebiet auf. Von 12.02.2018 bis 04.05.2018 befand sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.05.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erteilt.Von 12.02.2018 bis 04.05.2018 befand sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erteilt. Am 18.05.2018 reiste der BF nach Deutschland und hielt sich dort etwa ein halbes Jahr auf. Am 20.12.2018 wurde er in Österreich aufgegriffen und stellte am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Mandatsbescheid vom 21.12.2018 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019 aufgehoben wurde. Von 23.01.2019 bis 23.10.2020 sowie von 29.03.2021 bis 08.07.2021 war der BF erneut inhaftiert; seit 03.11.2021 befindet er sich durchgehend in Haft. Am 09.06.2022 stellte der BF einen zweiten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Der BF ist im Bundesgebiet für keine Person sorgepflichtig. Der BF verfügt über keine feststellbaren sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist er ehrenamtlich tätig. Deutsch spricht er rudimentär. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig. Von 23.03.2017 bis 06.02.2018 sowie von 04.
  41. bis 08.05.2018 und von 18.01.2019 bis 29.03.2021 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist in Deutschland und Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten: In Österreich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.02.2018, GZ: XXXX , wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, teils 15 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt (Teil I, AS. 79 ff). Der BF wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – für schuldig erkannt, dass er mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 06.04.2017, 07.04.2017 und 15.04.2017 den Verfügungsberechtigten der betroffenen Firmen mehrere Kleidungsstücke, Sonnenbrillen und eine Armbanduhr sowie am 27.04.2017 einer Person ein Mobiltelefon und im Zeitraum von 20.06.2017 und 21.06.2017 einer Person ein Mountainbike weggenommen sowie am 07.04.2017 im Zuge eines der Diebstahlsangriffe ein Fahrradtrikot, am 08.04.2017 unbekannten Personen Wertgegenstände, indem er die Türen ihrer Fahrzeuge zu öffnen versuchte, am 08.04.2017 einer Person Gegenstände von unbekanntem Wert, indem er durch das teilweise geöffnete Fenster der Beifahrertür hineinlangte und die Tür von innen öffnete, und am 16.08.2017 unter gewerbsmäßiger Begehung Verfügungsberechtigten der betroffenen Firma ein Paar Schuhe wegzunehmen versuchte, weiters, dass er am 07.04.2017 anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung den bei einer der betroffenen Firmen tätigen Ladendetektiv einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und schließlich am 16.08.2017 dadurch, dass er im Arrestbereich die auf der Innenseite der Tür einer Anhaltezelle befindliche Gummipolsterung aufriss, eine fremde Sache beschädigt. Das Strafgericht wertete die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Unbescholtenheit des BF als mildernd sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.In Österreich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.02.2018, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, teils 15 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt (Teil römisch eins, AS. 79 ff). Der BF wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – für schuldig erkannt, dass er mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 06.04.2017, 07.04.2017 und 15.04.2017 den Verfügungsberechtigten der betroffenen Firmen mehrere Kleidungsstücke, Sonnenbrillen und eine Armbanduhr sowie am 27.04.2017 einer Person ein Mobiltelefon und im Zeitraum von 20.06.2017 und 21.06.2017 einer Person ein Mountainbike weggenommen sowie am 07.04.2017 im Zuge eines der Diebstahlsangriffe ein Fahrradtrikot, am 08.04.2017 unbekannten Personen Wertgegenstände, indem er die Türen ihrer Fahrzeuge zu öffnen versuchte, am 08.04.2017 einer Person Gegenstände von unbekanntem Wert, indem er durch das teilweise geöffnete Fenster der Beifahrertür hineinlangte und die Tür von innen öffnete, und am 16.08.2017 unter gewerbsmäßiger Begehung Verfügungsberechtigten der betroffenen Firma ein Paar Schuhe wegzunehmen versuchte, weiters, dass er am 07.04.2017 anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung den bei einer der betroffenen Firmen tätigen Ladendetektiv einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und schließlich am 16.08.2017 dadurch, dass er im Arrestbereich die auf der Innenseite der Tür einer Anhaltezelle befindliche Gummipolsterung aufriss, eine fremde Sache beschädigt. Das Strafgericht wertete die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Unbescholtenheit des BF als mildernd sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2019, GZ: 40 HV 10/2019b, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Teil I, AS. 333 ff). Der BF wurde – abermals auf das Wesentliche zusammengefasst – vom Strafgericht für schuldig erkannt, dass er vor dem 21.01.2019 Verfügungsberechtigten der betroffenen Firma mehrere originalverpackte Parfums der Marke Chanel, am 04.05.2018 im Landeskrankenhaus XXXX einer Person eine Brieftasche und Bargeld, zwischen dem 22.01.2019 und dem 23.01.2019 im Landesklinkum XXXX insgesamt sieben Personen diverse Gegenstände (ein Mobiltelefon, ein Tablet, einen Rasierapparat samt Ladekabel, eine Powerbank samt Ladekabel und Bargeld) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen sowie einer Person ein Tablet wegzunehmen versucht, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging, weiters, dass er durch die Wegnahme der Brieftasche ein unbares Zahlungsmittel und Urkunden, über die er jeweils nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern bzw. zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Gericht wertete die teilweise Sicherstellung und Schadensgutmachung und die Zustimmung zur Entschädigung der Opfer als mildernd sowie das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Ausnützung der Hilfslosigkeit der Opfer, die in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht waren, als erschwerend. Vom erhobenen Vorwurf eines weiteren Vergehens nach § 127 an einem noch festzustellenden Ort wurde der BF gemäß § 259 Z. 3 StPO im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 21.05.2019 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2019, GZ: 40 HV 10/2019b, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Teil römisch eins, AS. 333 ff). Der BF wurde – abermals auf das Wesentliche zusammengefasst – vom Strafgericht für schuldig erkannt, dass er vor dem 21.01.2019 Verfügungsberechtigten der betroffenen Firma mehrere originalverpackte Parfums der Marke Chanel, am 04.05.2018 im Landeskrankenhaus römisch 40 einer Person eine Brieftasche und Bargeld, zwischen dem 22.01.2019 und dem 23.01.2019 im Landesklinkum römisch 40 insgesamt sieben Personen diverse Gegenstände (ein Mobiltelefon, ein Tablet, einen Rasierapparat samt Ladekabel, eine Powerbank samt Ladekabel und Bargeld) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen sowie einer Person ein Tablet wegzunehmen versucht, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging, weiters, dass er durch die Wegnahme der Brieftasche ein unbares Zahlungsmittel und Urkunden, über die er jeweils nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern bzw. zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Gericht wertete die teilweise Sicherstellung und Schadensgutmachung und die Zustimmung zur Entschädigung der Opfer als mildernd sowie das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Ausnützung der Hilfslosigkeit der Opfer, die in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht waren, als erschwerend. Vom erhobenen Vorwurf eines weiteren Vergehens nach Paragraph 127, an einem noch festzustellenden Ort wurde der BF gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 21.05.2019 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.10.2019, GZ: 42 HV 104/2019s, wurde der BF wegen des mehrfach begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Teil I, Abschnitt 2, AS. 20 ff). Der BF wurde für schuldig erkannt, am 12.06.2019 in XXXX (Justizanstalt) drei Justizwachebeamte im Zuge ihrer Amtshandlung, nämlich einer körperlichen Visitierung im Zusammenhang mit einer Diebstahlsmeldung, dadurch, dass er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte: „Ich werde euch noch große Probleme bereiten, wartet nur, bis ich draußen bin. Ich weiß wo ihr arbeitet und werde auch herausfinden wo ihr wohnt. Ich komme dann mit meiner Familie vorbei und ihr werdet sehen was dann passiert“ und einem der Beamten noch zusätzlich entgegenhielt, dass er seine Mutter „ficken“ werde, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend die Begehung während des Strafvollzugs und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aufgrund der Bedrohung von drei Justizwachebeamten. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20.02.2020, GZ: XXXX , nicht Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Monate erhöht. Die Erschwerungsgründe wurden dahingehend korrigiert, als anstatt des „Zusammentreffens mehrerer Vergehen aufgrund Bedrohung von drei Justizwachebeamten“ die Tatbegehung gegenüber drei Beamten als aggravierend gewertet und ergänzt wurde, dass die Tatbegehung in raschem Rückfall nicht einmal vier Wochen nach seiner letzten Aburteilung, die einschlägige Vorstrafe nach § 125 StGB und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewichtet wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.10.2019, GZ: 42 HV 104/2019s, wurde der BF wegen des mehrfach begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Teil römisch eins, Abschnitt 2, AS. 20 ff). Der BF wurde für schuldig erkannt, am 12.06.2019 in römisch 40 (Justizanstalt) drei Justizwachebeamte im Zuge ihrer Amtshandlung, nämlich einer körperlichen Visitierung im Zusammenhang mit einer Diebstahlsmeldung, dadurch, dass er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte: „Ich werde euch noch große Probleme bereiten, wartet nur, bis ich draußen bin. Ich weiß wo ihr arbeitet und werde auch herausfinden wo ihr wohnt. Ich komme dann mit meiner Familie vorbei und ihr werdet sehen was dann passiert“ und einem der Beamten noch zusätzlich entgegenhielt, dass er seine Mutter „ficken“ werde, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend die Begehung während des Strafvollzugs und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aufgrund der Bedrohung von drei Justizwachebeamten. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20.02.2020, GZ: römisch 40 , nicht Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Monate erhöht. Die Erschwerungsgründe wurden dahingehend korrigiert, als anstatt des „Zusammentreffens mehrerer Vergehen aufgrund Bedrohung von drei Justizwachebeamten“ die Tatbegehung gegenüber drei Beamten als aggravierend gewertet und ergänzt wurde, dass die Tatbegehung in raschem Rückfall nicht einmal vier Wochen nach seiner letzten Aburteilung, die einschlägige Vorstrafe nach Paragraph 125, StGB und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend gewichtet wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 09.03.2020, GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 297 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.10.2019, GZ: XXXX , wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Das Urteil erwuchs am 09.03.2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 09.03.2020, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.10.2019, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Das Urteil erwuchs am 09.03.2020 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.05.2021, GZ: XXXX , wurden der BF wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht von sieben Monaten widerrufen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.05.2021, GZ: römisch 40 , wurden der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht von sieben Monaten widerrufen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Teil III, AS. 317 ff.) Das Strafgericht erkannte den BF für schuldig, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er im Ermittlungsverfahren gegen die A.W. gegenüber einem Polizeibeamten angab: „Ich gebe nun an, dass A.W. kein Messer gehabt hat. N.N. ist mit einem Messer in den Haftraum gekommen. N. hat auf R. eingestochen“ und dadurch N.N. der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Als mildernd wertete das Gericht die lange Verfahrensdauer, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die zwei einschlägigen Vorstrafen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Teil römisch drei, AS. 317 ff.) Das Strafgericht erkannte den BF für schuldig, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er im Ermittlungsverfahren gegen die A.W. gegenüber einem Polizeibeamten angab: „Ich gebe nun an, dass A.W. kein Messer gehabt hat. N.N. ist mit einem Messer in den Haftraum gekommen. N. hat auf R. eingestochen“ und dadurch N.N. der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Als mildernd wertete das Gericht die lange Verfahrensdauer, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die zwei einschlägigen Vorstrafen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die BH Mödling verhängte gegen den BF am 28.08.2017 ein Waffenverbot (AS. 21, AS. 5). Mit Strafverfügung vom 11.05.2018 wurde über den BF wegen der Verletzung von § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,-- verhängt.Die BH Mödling verhängte gegen den BF am 28.08.2017 ein Waffenverbot (AS. 21, AS. 5). Mit Strafverfügung vom 11.05.2018 wurde über den BF wegen der Verletzung von Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,-- verhängt. Der Aufenthalt des BF war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  42. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak und in Syrien werden die vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2024 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, insbesondere die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Syrien und zum Irak sowie die sowie die EUAA Country Guidance Iraq von November 2024, herangezogen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Im Übrigen sei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die umfangreichen Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid verwiesen, die sich ebenfalls auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak stützen. Auf das Kürzeste zusammengefasst geht daraus hervor, dass im Irak – soweit gegenständlich relevant – keine Gefährdungslage in einem Ausmaß besteht, dass eine Rückverbringung dorthin bereits per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet ist und dass auch eine entsprechende medizinische Grundversorgung existiert. Zur Verfügbarkeit von Medikamenten griff die belangte Behörde zusätzlich auf einen MedCOI-Bericht des UK Home Office, „Country Policy and Information Note Iraq: Medical and healthcare provision“, Version 2.0., vom Jänner 2021 zurück, der – ebenso wie die aktuelle Version 3.0 vom August 2024, die diesbezüglich auf MedCOI-Anfragen aus dem Jahr 2020 beruht – in bestimmten Apotheken verfügbare Medikamente exemplarisch aufzählt. Hinweise darauf, dass sich die Verfügbarkeit von Medikamenten in den letzten Jahren verschlechtert hat, liegen nicht vor. Der BF bzw. seine Rechtsvertreterin monierte zwar im Beschwerdeschriftsatz, die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien „unvollständig und teilweise unrichtig“, führte im Folgenden jedoch lediglich aus, dass diese „allgemeine Aussagen über Irak“ treffen und sich „kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP“ befassen würden, ohne dem Inhalt der Länderberichte substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr wird unter anderem unter Verweis auf das Länderinformationsblatt bzw. auch darin verwendete Quellen vorgebracht, dass der BF internationalen Schutz bedürfe. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken.
  43. Beweiswürdigung Vorauszuschicken ist, dass das Gericht aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks in Zusammenschau mit den bisherigen Verfahrensergebnissen die Ansicht der belangten Behörde, der BF sei als Person gänzlich unglaubwürdig, teilt – ein Umstand, der im Übrigen auch schon im hg. Erkenntnis vom 14.01.2019, W197 2212417-1, festgestellt wurde (vgl. ebenda: „Der BF ist gänzlich vertrauensunwürdig, […]“). Der BF verwickelte sich von Beginn an in zahlreiche Widersprüche, die sich in weiten Teilen nur mit einer Verschleierungsabsicht oder zumindest einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber der im Asylverfahren bestehenden und auch dem BF bewussten (vgl. etwa EV 12.01.2018: „Ich sage immer die Wahrheit. Ich lüge gar nicht“) Wahrheitspflicht erklären lassen. Insbesondere sind sie nicht – wie vom BF verschiedentlich ins Treffen geführt – pauschal auf eine (krankheitsbedingte) „Vergesslichkeit“ zurückzuführen, zumal sie nicht Details, sondern ganz grundsätzliche Fragen, etwa Angaben zur Existenz von (nahen) Angehörigen betreffen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (OZ. 23) geht diesbezüglich eindeutig hervor, dass die beim BF diagnostizierte psychische Erkrankung nicht zu einem Verlust des Realitätsbezugs führt und die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Merk- und Gedächtnisleistung des BF nicht in einer Weise beeinträchtigt sind, die ihm verunmöglichen würden, seine eigene Biographie in konstanter Weise zu schildern (S. 45). Der BF ist einvernahme- und haftfähig. Auch wurde der BF zu Beginn seiner Einvernahmen jeweils zu seinem Gesundheitszustand befragt und bestätigte er – zum Teil unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme –, die Einvernahme durchführen bzw. fortsetzen zu wollen. Überdies wurde er regelmäßig über die Wahrheitspflicht belehrt und im Zuge dessen darauf hingewiesen, dass er nicht alle Fragen beantworten müsse, wenn er die Antwort nicht wisse bzw. sich nicht erinnern könne. Das auch in der Beschwerdeverhandlung bereits präventiv geäußerte Vorbringen, man möge berücksichtigen, dass er sich „manchmal nicht erinnern“ könne (VH S. 3) bzw. der Hinweis darauf, dass er „vergesslich“ sei (VH S. 9), ist daher als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sich im Einzelnen zeigte, dass der BF seine Aussagen sehr wohl gezielt zu manipulieren suchte (siehe sogleich unter Punkt 2.1.). Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.06.2011, 2011/23/0113, mwN). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es dem BF laut Gutachten „offenbar“ schwerfällt, über innerpsychische oder sonstige erlebnisbezogene Vorgänge zu sprechen, und er stattdessen lieber Diagnosen oder Erklärungen bzw. Urteile abgibt (OZ. 23, S. 36), insbesondere aber auch, dass seine Erkrankung mit manipulativen Verhaltensweisen einhergeht (OZ. 23, S. 42). Angaben des BF wurden daher nicht per se als glaubhaft qualifiziert oder als unglaubhaft abgetan, sondern besonders sorgfältig geprüft und sofern möglich, d.h. nicht nachweislich faktenwidrig und vor dem Hintergrund der weiteren Verfahrensergebnisse zumindest im Großen und Ganzen nachvollziehbar, auch für die Feststellungen herangezogen.Vorauszuschicken ist, dass das Gericht aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks in Zusammenschau mit den bisherigen Verfahrensergebnissen die Ansicht der belangten Behörde, der BF sei als Person gänzlich unglaubwürdig, teilt – ein Umstand, der im Übrigen auch schon im hg. Erkenntnis vom 14.01.2019, W197 2212417-1, festgestellt wurde vergleiche ebenda: „Der BF ist gänzlich vertrauensunwürdig, […]“). Der BF verwickelte sich von Beginn an in zahlreiche Widersprüche, die sich in weiten Teilen nur mit einer Verschleierungsabsicht oder zumindest einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber der im Asylverfahren bestehenden und auch dem BF bewussten vergleiche etwa EV 12.01.2018: „Ich sage immer die Wahrheit. Ich lüge gar nicht“) Wahrheitspflicht erklären lassen. Insbesondere sind sie nicht – wie vom BF verschiedentlich ins Treffen geführt – pauschal auf eine (krankheitsbedingte) „Vergesslichkeit“ zurückzuführen, zumal sie nicht Details, sondern ganz grundsätzliche Fragen, etwa Angaben zur Existenz von (nahen) Angehörigen betreffen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (OZ. 23) geht diesbezüglich eindeutig hervor, dass die beim BF diagnostizierte psychische Erkrankung nicht zu einem Verlust des Realitätsbezugs führt und die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Merk- und Gedächtnisleistung des BF nicht in einer Weise beeinträchtigt sind, die ihm verunmöglichen würden, seine eigene Biographie in konstanter Weise zu schildern (S. 45). Der BF ist einvernahme- und haftfähig. Auch wurde der BF zu Beginn seiner Einvernahmen jeweils zu seinem Gesundheitszustand befragt und bestätigte er – zum Teil unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme –, die Einvernahme durchführen bzw. fortsetzen zu wollen. Überdies wurde er regelmäßig über die Wahrheitspflicht belehrt und im Zuge dessen darauf hingewiesen, dass er nicht alle Fragen beantworten müsse, wenn er die Antwort nicht wisse bzw. sich nicht erinnern könne. Das auch in der Beschwerdeverhandlung bereits präventiv geäußerte Vorbringen, man möge berücksichtigen, dass er sich „manchmal nicht erinnern“ könne (VH S. 3) bzw. der Hinweis darauf, dass er „vergesslich“ sei (VH S. 9), ist daher als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sich im Einzelnen zeigte, dass der BF seine Aussagen sehr wohl gezielt zu manipulieren suchte (siehe sogleich unter Punkt 2.1.). Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.06.2011, 2011/23/0113, mwN). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es dem BF laut Gutachten „offenbar“ schwerfällt, über innerpsychische oder sonstige erlebnisbezogene Vorgänge zu sprechen, und er stattdessen lieber Diagnosen oder Erklärungen bzw. Urteile abgibt (OZ. 23, S. 36), insbesondere aber auch, dass seine Erkrankung mit manipulativen Verhaltensweisen einhergeht (OZ. 23, S. 42). Angaben des BF wurden daher nicht per se als glaubhaft qualifiziert oder als unglaubhaft abgetan, sondern besonders sorgfältig geprüft und sofern möglich, d.h. nicht nachweislich faktenwidrig und vor dem Hintergrund der weiteren Verfahrensergebnisse zumindest im Großen und Ganzen nachvollziehbar, auch für die Feststellungen herangezogen. 2.
  44. Zur Person des BF: Die Identität des BF konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden, es handelt sich somit um eine Verfahrensidentität. Für die Nichtvorlage bot der BF im Laufe der Verfahren ein Sammelsurium an fragwürdigen Erklärungen. So behauptete er unter anderem, dass er diesbezügliche Dokumente verloren habe (EV 12.01.2018), sie ihm auf der Flucht in Griechenland (EV 15.09.2022), aber auch, dass sie ihm von der Polizei in Graz (EV 15.09.2022 und VH S. 13) abgenommen worden seien bzw. sich bei der Diakonie befänden (EV 08.01.2019) oder der Behörde bereits zugekommen seien (EV 20.12.2023). Anhand der Angaben des BF zeigt sich folgendes Bild: Der BF gab konstant und daher gerade auch in Anbetracht der sonstigen Widersprüche glaubhaft an, der kurdischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Sein Vater stamme aus XXXX in Syrien, seine Mutter aus XXXX im Irak. Sein Vater sei syrischer, seine Mutter irakische Staatsangehörige gewesen.Der BF gab konstant und daher gerade auch in Anbetracht der sonstigen Widersprüche glaubhaft an, der kurdischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Sein Vater stamme aus römisch 40 in Syrien, seine Mutter aus römisch 40 im Irak. Sein Vater sei syrischer, seine Mutter irakische Staatsangehörige gewesen. In Bezug auf den Geburtsort, aber auch im Hinblick darauf, wo der BF aufgewachsen ist, traten jedoch deutliche Widersprüche zu Tage: Mit Ausnahme des Erstbefragungsprotokolls vom 15.09.2022, bei dem XXXX (Irak) als Geburtsort und die irakische Staatsangehörigkeit vermerkt ist, nannte der BF vor dem BFA (und den österreichischen Strafgerichten) XXXX als Geburtsort, er sei dort aufgewachsen und syrischer Staatsbürger. Allerdings wies schon bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2017 der hinzugezogene Dolmetscher für die Sprache Arabisch darauf hin, dass der BF Wörter verwende, die auf einen irakischen Dialekt schließen ließen, und ihn erst einwandfrei verstanden habe, als er vom syrischen in den irakischen Dialekt gewechselt habe. Die in weiterer Folge durchgeführte Sprachanalyse ergab, dass das vom BF – nicht als Muttersprache, aber auf einem guten Niveau beherrschte – Arabisch nicht eindeutig der Region XXXX zugeordnet werden konnte, da manche Aspekte mit der dort gebräuchlichen Variante eher übereinstimmten, andere jedoch nicht. Die weiters durchgeführte Sprachanalyse betreffend die dortige Variante des Kurdischen, Kurmanji, brachte ein negatives Ergebnis, während jene für Sorani, das in der Region Kurdistan gesprochen wird, klar positiv ausfiel. Der BF suchte dies in weiterer Folge – wenig überzeugend – damit zu erklären, dass seine Mutter aus Mosul im Irak stammen würde und er „die meiste Zeit mit [seiner] Mutter verbracht“ habe (vgl. Einvernahme vom 12.01.2018). Hingegen erklärte der BF in seiner Einvernahme vom 15.09.2022 plötzlich, dass er sich im Irak nicht verständigen habe können, da dort Kurdisch-Sorani gesprochen worden sei. Dies steht nicht nur im Gegensatz zu den eindeutigen Ergebnissen der Sprachanalyse, sondern auch zu dem Umstand, dass der BF zugleich behauptete, trotz der angeblichen Verständigungsschwierigkeiten mehrere Jahre lang im Irak gelebt, als Automechaniker gearbeitet und sehr gut verdient zu haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht diese neue, völlig unglaubhafte Behauptung sohin dafür, dass der BF – der bei der betreffenden Einvernahme im Übrigen zunächst von sich aus erklärte, es gehe ihm gut, er sei gesund, und erst bei der expliziten Frage danach, ob er gesund sei, auf eine psychische Erkrankung „zu 50%“ und seine angeblichen Operationen am Kopf (dazu unten unter Punkt 2.2.) verwies – im Bewusstsein um die Ergebnisse der Sprachanalyse versuchte, auf diese Art und Weise gegenzusteuern. In der Beschwerdeverhandlung wiederum gab der BF zunächst ebenfalls an, dass er seit seiner Geburt in XXXX gelebt habe (VH S. 8), um daraufhin zu erklären, dass er seine Kindheit im Irak verbracht hätte, vgl. VH S. 13 f.: In Bezug auf den Geburtsort, aber auch im Hinblick darauf, wo der BF aufgewachsen ist, traten jedoch deutliche Widersprüche zu Tage: Mit Ausnahme des Erstbefragungsprotokolls vom 15.09.2022, bei dem römisch 40 (Irak) als Geburtsort und die irakische Staatsangehörigkeit vermerkt ist, nannte der BF vor dem BFA (und den österreichischen Strafgerichten) römisch 40 als Geburtsort, er sei dort aufgewachsen und syrischer Staatsbürger. Allerdings wies schon bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2017 der hinzugezogene Dolmetscher für die Sprache Arabisch darauf hin, dass der BF Wörter verwende, die auf einen irakischen Dialekt schließen ließen, und ihn erst einwandfrei verstanden habe, als er vom syrischen in den irakischen Dialekt gewechselt habe. Die in weiterer Folge durchgeführte Sprachanalyse ergab, dass das vom BF – nicht als Muttersprache, aber auf einem guten Niveau beherrschte – Arabisch nicht eindeutig der Region römisch 40 zugeordnet werden konnte, da manche Aspekte mit der dort gebräuchlichen Variante eher übereinstimmten, andere jedoch nicht. Die weiters durchgeführte Sprachanalyse betreffend die dortige Variante des Kurdischen, Kurmanji, brachte ein negatives Ergebnis, während jene für Sorani, das in der Region Kurdistan gesprochen wird, klar positiv ausfiel. Der BF suchte dies in weiterer Folge – wenig überzeugend – damit zu erklären, dass seine Mutter aus Mosul im Irak stammen würde und er „die meiste Zeit mit [seiner] Mutter verbracht“ habe vergleiche Einvernahme vom 12.01.2018). Hingegen erklärte der BF in seiner Einvernahme vom 15.09.2022 plötzlich, dass er sich im Irak nicht verständigen habe können, da dort Kurdisch-Sorani gesprochen worden sei. Dies steht nicht nur im Gegensatz zu den eindeutigen Ergebnissen der Sprachanalyse, sondern auch zu dem Umstand, dass der BF zugleich behauptete, trotz der angeblichen Verständigungsschwierigkeiten mehrere Jahre lang im Irak gelebt, als Automechaniker gearbeitet und sehr gut verdient zu haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht diese neue, völlig unglaubhafte Behauptung sohin dafür, dass der BF – der bei der betreffenden Einvernahme im Übrigen zunächst von sich aus erklärte, es gehe ihm gut, er sei gesund, und erst bei der expliziten Frage danach, ob er gesund sei, auf eine psychische Erkrankung „zu 50%“ und seine angeblichen Operationen am Kopf (dazu unten unter Punkt 2.2.) verwies – im Bewusstsein um die Ergebnisse der Sprachanalyse versuchte, auf diese Art und Weise gegenzusteuern. In der Beschwerdeverhandlung wiederum gab der BF zunächst ebenfalls an, dass er seit seiner Geburt in römisch 40 gelebt habe (VH S. 8), um daraufhin zu erklären, dass er seine Kindheit im Irak verbracht hätte, vergleiche VH S. 13 f.: „Als ich noch ganz jung war und auf die Welt kam, lebte ich 4 bis 6 Jahre mit meiner Mutter im Irak. Vom Alter von 2 Jahren an lebte ich eine Zeitlang bei meiner Mutter in XXXX , kehrte dann aber nach XXXX zurück, das war ca. 4 bis 6 Jahre. Vor dem Krieg kehrte ich dann nochmals in den Irak zurück, um dort zu arbeiten. „Als ich noch ganz jung war und auf die Welt kam, lebte ich 4 bis 6 Jahre mit meiner Mutter im Irak. Vom Alter von 2 Jahren an lebte ich eine Zeitlang bei meiner Mutter in römisch 40 , kehrte dann aber nach römisch 40 zurück, das war ca. 4 bis 6 Jahre. Vor dem Krieg kehrte ich dann nochmals in den Irak zurück, um dort zu arbeiten. RI: Wie lange war dieser zweite Aufenthalt ungefähr? P: Ca. 2 bis 3 Jahre, genau kann ich mich nicht erinnern. RI: Warum hat zum Beginn Ihrer Kindheit Ihre Mutter nicht bei Ihrem Vater in Syrien gelebt? P: Meine Mutter stammt aus XXXX , deswegen lebten wir eine Zeitlang dort. Nach dieser Zeit ist sie aber dann endgültig nach XXXX umgezogen. Meine Mutter hatte selbst Probleme mit ihren Eltern wegen der Heirat mit meinem Vater, letztendlich hat sie dann deswegen den Kontakt abgebrochen. P: Meine Mutter stammt aus römisch 40 , deswegen lebten wir eine Zeitlang dort. Nach dieser Zeit ist sie aber dann endgültig nach römisch 40 umgezogen. Meine Mutter hatte selbst Probleme mit ihren Eltern wegen der Heirat mit meinem Vater, letztendlich hat sie dann deswegen den Kontakt abgebrochen. RI: Das heißt, dass das Ergebnis der vom BFA durchgeführten Sprachanalyse, wonach Sie einen irakischen Dialekt hätten, jedenfalls nicht falsch ist? P: Ja, das ist richtig. Ich habe auch viel mit Irakern zu tun gehabt, aber auch mit Syrern.“ Auch vermochte der BF Fragen zu seiner behaupteten Herkunftsregion XXXX , etwa zur Lage der Stadt oder dem Aussehen der syrischen Flagge, nicht zu beantworten (EV 12.08.2018), was mit einem überwiegenden Aufenthalt in XXXX nicht in Einklang zu bringen ist. Aus einem ergänzenden Bericht der PI Traiskirchen geht wiederum hervor, dass der BF bei einer am 22.01.2018 im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen durchgeführten Vernehmung am 22.01.2018 unter anderem angegeben habe, in XXXX geboren und im Alter von 12 Jahren nach Kirkuk im Irak ausgewandert zu sein (vgl. Mitteilung der PI Traiskirchen vom 22.01.2018). Letztendlich war daher festzustellen, dass der BF in einem syrisch-irakischen Haushalt sozialisiert wurde und in beiden Ländern gelebt hat. Bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak zeigten sich gewisse Konstanten im Aussageverhalten des BF. So erklärte der BF seit seiner Einvernahme vom 04.07.2022 wiederholt, dass er 2003 oder 2004 in den Irak ausgereist (vgl. EV 04.07.2022: „LA: Waren Sie jemals im Irak? VP: Ich war 4 Jahre im Irak. Ich war im Nordirak in XXXX . – LA: Wann waren Sie dort? VP: Ich weiß es nicht mehr. Ich möchte keine falsche Aussage machen. – LA: Wann waren Sie das letzte Mal im Irak? VP: Ich bin 2003 von Syrien in den Irak ausgereist. Ich bin 4 Jahre im Irak geblieben. […]“, s.a. EV 20.12.2023) und sich dort mehrere Jahre aufgehalten habe (vgl. EV 04.07.2022, EV 20.12.2023 sowie VH S. 13, oben bereits wiedergegeben, sowie S. 11: „Nein, 2007 habe ich Syrien verlassen um in den Irak zu gehen um zu arbeiten“ und S. 12: „Wo haben Sie während Ihres Aufenthalts im Irak gelebt? P: In XXXX .“). Wann genau die Ausreise in die Türkei erfolgte, lässt sich ebenfalls nicht genau feststellen, der BF nannte 2006 bzw. 2007 (EV 05.09.2022) sowie 2010 bzw. 2011 (EV 07.08.2017, EV 20.12.2023, VH S. 8) als Ausreisedatum.Auch vermochte der BF Fragen zu seiner behaupteten Herkunftsregion römisch 40 , etwa zur Lage der Stadt oder dem Aussehen der syrischen Flagge, nicht zu beantworten (EV 12.08.2018), was mit einem überwiegenden Aufenthalt in römisch 40 nicht in Einklang zu bringen ist. Aus einem ergänzenden Bericht der PI Traiskirchen geht wiederum hervor, dass der BF bei einer am 22.01.2018 im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen durchgeführten Vernehmung am 22.01.2018 unter anderem angegeben habe, in römisch 40 geboren und im Alter von 12 Jahren nach Kirkuk im Irak ausgewandert zu sein vergleiche Mitteilung der PI Traiskirchen vom 22.01.2018). Letztendlich war daher festzustellen, dass der BF in einem syrisch-irakischen Haushalt sozialisiert wurde und in beiden Ländern gelebt hat. Bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak zeigten sich gewisse Konstanten im Aussageverhalten des BF. So erklärte der BF seit seiner Einvernahme vom 04.07.2022 wiederholt, dass er 2003 oder 2004 in den Irak ausgereist vergleiche EV 04.07.2022: „LA: Waren Sie jemals im Irak? VP: Ich war 4 Jahre im Irak. Ich war im Nordirak in römisch 40 . – LA: Wann waren Sie dort? VP: Ich weiß es nicht mehr. Ich möchte keine falsche Aussage machen. – LA: Wann waren Sie das letzte Mal im Irak? VP: Ich bin 2003 von Syrien in den Irak ausgereist. Ich bin 4 Jahre im Irak geblieben. […]“, s.a. EV 20.12.2023) und sich dort mehrere Jahre aufgehalten habe vergleiche EV 04.07.2022, EV 20.12.2023 sowie VH S. 13, oben bereits wiedergegeben, sowie S. 11: „Nein, 2007 habe ich Syrien verlassen um in den Irak zu gehen um zu arbeiten“ und S. 12: „Wo haben Sie während Ihres Aufenthalts im Irak gelebt? P: In römisch 40 .“). Wann genau die Ausreise in die Türkei erfolgte, lässt sich ebenfalls nicht genau feststellen, der BF nannte 2006 bzw. 2007 (EV 05.09.2022) sowie 2010 bzw. 2011 (EV 07.08.2017, EV 20.12.2023, VH S. 8) als Ausreisedatum. Zusammenfassend ließ sich somit lediglich feststellen, dass der BF zuletzt im betreffenden Zeitraum mehrere Jahre lang im Irak gelebt und sich im Anschluss in der Türkei aufgehalten hat. Dass der BF 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 14.01.2019, W197 2212417-1, festgestellt. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass dieser trotz der Staatsangehörigkeit seiner Eltern – ausgenommen in der Erstbefragung vom 21.12.2018 – stets darauf beharrte, ausschließlich syrischer Staatsangehöriger zu sein, da dies – seinem Rechtsverständnis zufolge – „bei uns […] nach dem Vater“ gehe (vgl. VH S. 13). Sofern das BFA nunmehr zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit des BF die – auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten – Angaben zur Staatsangehörigkeit der Eltern des BF in Zusammenschau mit den im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen zum irakischen Staatsbürgerschaftsrecht, wonach gemäß Artikel 18 der irakischen Verfassung – bei Zulässigkeit von Doppelstaatsbürgerschaften – jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (LIB S. 241, 304), heranzog, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Dokumente, die das Gegenteil (oder zumindest die syrische Staatsangehörigkeit des BF) belegen würden, legte der BF nicht vor. Allein der Umstand, dass BF sich tatsächlich niemals einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis oder Pass hat ausstellen lassen bzw. unter Umständen auch nicht über syrische Dokumente verfügt, ändert nichts am Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Es war daher davon auszugehen, dass der BF die syrische und die irakische Staatsangehörigkeit besitzt.Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass dieser trotz der Staatsangehörigkeit seiner Eltern – ausgenommen in der Erstbefragung vom 21.12.2018 – stets darauf beharrte, ausschließlich syrischer Staatsangehöriger zu sein, da dies – seinem Rechtsverständnis zufolge – „bei uns […] nach dem Vater“ gehe vergleiche VH S. 13). Sofern das BFA nunmehr zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit des BF die – auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten – Angaben zur Staatsangehörigkeit der Eltern des BF in Zusammenschau mit den im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen zum irakischen Staatsbürgerschaftsrecht, wonach gemäß Artikel 18 der irakischen Verfassung – bei Zulässigkeit von Doppelstaatsbürgerschaften – jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (LIB S. 241, 304), heranzog, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Dokumente, die das Gegenteil (oder zumindest die syrische Staatsangehörigkeit des BF) belegen würden, legte der BF nicht vor. Allein der Umstand, dass BF sich tatsächlich niemals einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis oder Pass hat ausstellen lassen bzw. unter Umständen auch nicht über syrische Dokumente verfügt, ändert nichts am Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Es war daher davon auszugehen, dass der BF die syrische und die irakische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Feststellungen zu Schulausbildung und Berufserfahrung beruhen ebenfalls auf den vom BF im Zuge seiner Einvernahmen – wenn auch im Detail abweichend – getroffenen Angaben. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass der BF – so er eine gewisse Grundausbildung erhalten hat, wofür nicht zuletzt auch seine guten Arabischkenntnisse sprechen würden – die Schule jedenfalls nicht abgeschlossen (vgl. VH S. 10) und zumindest gelegentlich in verschiedenen Branchen, darunter als Automechaniker (vgl. bereits EB 23.03.2017 sowie EV 15.09.2022, 20.12.2023, VH S. 5, 10) und Fabriksarbeiter (VH S.10) gearbeitet hat, auch wenn der BF zum Teil angab, überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Feststellung, dass der BF grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig ist, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens zu seinem Gesundheitszustand (vgl. VH S. 16 f.: „RI: Dr. XXXX geht in seinem Gutachten davon aus, dass Sie arbeits- bzw. selbsterhaltungsfähig sind. Was sagen Sie dazu? P: Stimmt, ich kann arbeiten. Mir geht es mittlerweile gesundheitlich auch besser und ich bin geistig gesünder. – RI: Angenommen, Sie könnten in Österreich bleiben: Was wären Ihre Pläne nach der Entlassung aus der Haft? P: Das erste was ich machen würde, ist meine Frau und meine Kinder zu sehen und dann würde ich eine Arbeit suchen und ein neues Leben aufbauen. […] – RI: Was würden Sie gerne arbeiten? P: Ich kann als Mechaniker arbeiten oder als Installateur.“)Die Feststellungen zu Schulausbildung und Berufserfahrung beruhen ebenfalls auf den vom BF im Zuge seiner Einvernahmen – wenn auch im Detail abweichend – getroffenen Angaben. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass der BF – so er eine gewisse Grundausbildung erhalten hat, wofür nicht zuletzt auch seine guten Arabischkenntnisse sprechen würden – die Schule jedenfalls nicht abgeschlossen vergleiche VH S. 10) und zumindest gelegentlich in verschiedenen Branchen, darunter als Automechaniker vergleiche bereits EB 23.03.2017 sowie EV 15.09.2022, 20.12.2023, VH S. 5, 10) und Fabriksarbeiter (VH S.10) gearbeitet hat, auch wenn der BF zum Teil angab, überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Feststellung, dass der BF grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig ist, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens zu seinem Gesundheitszustand vergleiche VH S. 16 f.: „RI: Dr. römisch 40 geht in seinem Gutachten davon aus, dass Sie arbeits- bzw. selbsterhaltungsfähig sind. Was sagen Sie dazu? P: Stimmt, ich kann arbeiten. Mir geht es mittlerweile gesundheitlich auch besser und ich bin geistig gesünder. – RI: Angenommen, Sie könnten in Österreich bleiben: Was wären Ihre Pläne nach der Entlassung aus der Haft? P: Das erste was ich machen würde, ist meine Frau und meine Kinder zu sehen und dann würde ich eine Arbeit suchen und ein neues Leben aufbauen. […] – RI: Was würden Sie gerne arbeiten? P: Ich kann als Mechaniker arbeiten oder als Installateur.“) Bezüglich seiner Angehörigen lassen sich ausschließlich jene zur Herkunft seiner Eltern sowie dem Umstand, dass diese bereits verstorben sind, und zur Existenz seiner Schwester nachvollziehen, die vom BF überwiegend konstant wiedergegeben wurden. Im Übrigen fällt auf, dass hinsichtlich der Angaben zu seinen Angehörigen – neben zahlreichen, auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des BF nicht nachvollziehbaren Abweichungen, etwa zu Existenz und Anzahl seiner Brüder – gröbere Unterschiede zwischen dem ersten und dem gegenständlichen Asylverfahren des BF bestehen: Dies betrifft einerseits die Todesumstände seiner Eltern: So hat der BF in seiner Erstbefragung im ersten Asylverfahren am 23.03.2017 angegeben, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter und seine Schwester in Syrien leben würden. Bei der darauffolgenden Einvernahme erklärte er, dass seine Eltern 2012 verstorben seien: Seine Mutter sei krank gewesen und verstorben, woraufhin sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe (EV 07.08.2017). In der Einvernahme vom 15.09.2022 sowie vom 20.12.2023 steigerte der BF seine diesbezüglichen Angaben, indem er behauptete, seine gesamte Familie – mit Ausnahme seiner Schwester – sei 2009 bzw. 2011 ums Leben gekommen, als eine Rakete in ihr Haus eingeschlagen sei, ein Vorbringen, das der BF auch in der Beschwerdeverhandlung aufrechterhielt (VH S. 8). Möglicherweise hat der BF dieses Vorbringen anhand der – späteren – medialen Berichterstattung konstruiert (vgl. VH S. 15: „Man würde mich in Syrien töten, sobald ich das Flugzeug verlasse. Ich habe aus dem Fernsehen gesehen, dass Leute in XXXX getötet werden. – RI: Warum würde man konkret Sie töten? Meine Familie wurde doch auch getötet. Warum sollte man mich nicht auch töten?“)Dies betrifft einerseits die Todesumstände seiner Eltern: So hat der BF in seiner Erstbefragung im ersten Asylverfahren am 23.03.2017 angegeben, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter und seine Schwester in Syrien leben würden. Bei der darauffolgenden Einvernahme erklärte er, dass seine Eltern 2012 verstorben seien: Seine Mutter sei krank gewesen und verstorben, woraufhin sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe (EV 07.08.2017). In der Einvernahme vom 15.09.2022 sowie vom 20.12.2023 steigerte der BF seine diesbezüglichen Angaben, indem er behauptete, seine gesamte Familie – mit Ausnahme seiner Schwester – sei 2009 bzw. 2011 ums Leben gekommen, als eine Rakete in ihr Haus eingeschlagen sei, ein Vorbringen, das der BF auch in der Beschwerdeverhandlung aufrechterhielt (VH S. 8). Möglicherweise hat der BF dieses Vorbringen anhand der – späteren – medialen Berichterstattung konstruiert vergleiche VH S. 15: „Man würde mich in Syrien töten, sobald ich das Flugzeug verlasse. Ich habe aus dem Fernsehen gesehen, dass Leute in römisch 40 getötet werden. – RI: Warum würde man konkret Sie töten? Meine Familie wurde doch auch getötet. Warum sollte man mich nicht auch töten?“) Andererseits behauptete der BF seit seinem zweiten Asylverfahren verstärkt familiäre bzw. soziale Kontakte, die offenkundig nicht existieren. So hatte er in seinem ersten Asylverfahren ebenso glaubhaft wie gleichbleibend angegeben, dass er ledig sei und keine Kinder habe, auch wenn er bereits 2017 erwähnte, eine Iranerin aus der Asylunterkunft heiraten zu wollen (vgl. EV. 07.08.2017). In der Einvernahme vom 08.01.2019 behauptete er erstmals, eine Freundin namens XXXX zu haben, die er 2015 in Griechenland kennengelernt habe und die kurdische Asylwerberin in Österreich sei, hielt seine Angaben, dass er ledig sei und keine Kinder habe, aber auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 23.10.2020 aufrecht. Seit seiner Einvernahme vom 04.07.2022 behauptet der BF in deutlichem Widerspruch dazu, mit einer Frau namens „ XXXX “ verheiratet zu sein und auch Kinder zu haben, wobei die Angaben zu Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Frau, Ort und Datum der Heirat sowie Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder variieren. In der jüngsten Einvernahme, bei der er eingehend zu seinen Angehörigen befragt wurde, steigerte er dieses Vorbringen noch weiter, indem er – auf Nachfrage wegen des Widerspruchs seiner bisherigen Angaben zum Aufenthaltsort der angeblichen Kinder (sie seien 2020 mit der Mutter nach Syrien gegangen) – behauptete, er habe in Österreich zwei weitere, „inoffizielle“ Kinder mit einer Frau namens „ XXXX “ (EV 20.12.2023). In der Beschwerdeverhandlung blieb der BF dabei, dass er zwei Frauen und zwei Kinder habe, verwechselte jedoch offensichtlich die fiktiven Biographien, indem er nunmehr behauptete, XXXX halte sich in Österreich auf, während die andere Frau in Syrien sei und er mit ihr keine Kinder habe. Beide Frauen samt Kindern wurden offensichtlich frei erfunden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF wiederholt Kontakte bzw. Besuche der angeblichen Gattin behauptet hat, die über den Sozialdienst der Justizanstalt vermittelt würden, jedoch niemals stattgefunden haben (vgl. Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 19.04.2024). Darüber hinaus hat der BF seit seiner Einvernahme vom 23.10.2020 verschiedentlich angegeben, dass er Verwandte im Bundesgebiet habe (EV 23.10.2020 - eine Tante in XXXX ; EV 20.12.2023 – ein Onkel mütterlicherseits samt Familie sowie zwei Cousins; VH S. 5 – ein Onkel mütterlicherseits mit Familie), die jedoch ebenfalls nicht eruiert werden können. Die Angaben zu weiteren Verwandten – so sie erfragt wurden – variieren ebenfalls, unter anderem hat der BF im Zuge seiner Einvernahmen zwar einerseits behauptet, im Irak „niemanden“ (gehabt) zu haben (EV 15.09.2022, VH S. 10), andererseits aber erwähnt, dass seine Tanten im Irak leben würden (EV 20.12.2023) und vorgebracht, mehrere Verwandte in Syrien (EV 15.09.2022) und – zusätzlich zu seiner Schwester – auch in Deutschland zu haben (vgl. zuletzt VH S. 6). Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass noch entferntere Verwandte mütterlicherseits im Irak und väterlicherseits in Syrien leben.Andererseits behauptete der BF seit seinem zweiten Asylverfahren verstärkt familiäre bzw. soziale Kontakte, die offenkundig nicht existieren. So hatte er in seinem ersten Asylverfahren ebenso glaubhaft wie gleichbleibend angegeben, dass er ledig sei und keine Kinder habe, auch wenn er bereits 2017 erwähnte, eine Iranerin aus der Asylunterkunft heiraten zu wollen vergleiche EV. 07.08.2017). In der Einvernahme vom 08.01.2019 behauptete er erstmals, eine Freundin namens römisch 40 zu haben, die er 2015 in Griechenland kennengelernt habe und die kurdische Asylwerberin in Österreich sei, hielt seine Angaben, dass er ledig sei und keine Kinder habe, aber auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 23.10.2020 aufrecht. Seit seiner Einvernahme vom 04.07.2022 behauptet der BF in deutlichem Widerspruch dazu, mit einer Frau namens „ römisch 40 “ verheiratet zu sein und auch Kinder zu haben, wobei die Angaben zu Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Frau, Ort und Datum der Heirat sowie Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder variieren. In der jüngsten Einvernahme, bei der er eingehend zu seinen Angehörigen befragt wurde, steigerte er dieses Vorbringen noch weiter, indem er – auf Nachfrage wegen des Widerspruchs seiner bisherigen Angaben zum Aufenthaltsort der angeblichen Kinder (sie seien 2020 mit der Mutter nach Syrien gegangen) – behauptete, er habe in Österreich zwei weitere, „inoffizielle“ Kinder mit einer Frau namens „ römisch 40 “ (EV 20.12.2023). In der Beschwerdeverhandlung blieb der BF dabei, dass er zwei Frauen und zwei Kinder habe, verwechselte jedoch offensichtlich die fiktiven Biographien, indem er nunmehr behauptete, römisch 40 halte sich in Österreich auf, während die andere Frau in Syrien sei und er mit ihr keine Kinder habe. Beide Frauen samt Kindern wurden offensichtlich frei erfunden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF wiederholt Kontakte bzw. Besuche der angeblichen Gattin behauptet hat, die über den Sozialdienst der Justizanstalt vermittelt würden, jedoch niemals stattgefunden haben vergleiche Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 19.04.2024). Darüber hinaus hat der BF seit seiner Einvernahme vom 23.10.2020 verschiedentlich angegeben, dass er Verwandte im Bundesgebiet habe (EV 23.10.2020 - eine Tante in römisch 40 ; EV 20.12.2023 – ein Onkel mütterlicherseits samt Familie sowie zwei Cousins; VH S. 5 – ein Onkel mütterlicherseits mit Familie), die jedoch ebenfalls nicht eruiert werden können. Die Angaben zu weiteren Verwandten – so sie erfragt wurden – variieren ebenfalls, unter anderem hat der BF im Zuge seiner Einvernahmen zwar einerseits behauptet, im Irak „niemanden“ (gehabt) zu haben (EV 15.09.2022, VH S. 10), andererseits aber erwähnt, dass seine Tanten im Irak leben würden (EV 20.12.2023) und vorgebracht, mehrere Verwandte in Syrien (EV 15.09.2022) und – zusätzlich zu seiner Schwester – auch in Deutschland zu haben vergleiche zuletzt VH S. 6). Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass noch entferntere Verwandte mütterlicherseits im Irak und väterlicherseits in Syrien leben. Dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den im Akt erliegenden medizinischen Dokumenten und dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten (OZ. 23). Im Einzelnen stützen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF in erster Linie auf das Sachverständigengutachten, das sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellt und neben den eigenen Untersuchungsergebnissen auch die in Österreich dokumentierte Krankengeschichte des BF, darunter die Diagnosen und Befunde von Krankenhausaufenthalten und die Dokumentation der Justizanstalt miteinbezieht. Sofern in der Stellungnahme vom 10.12.2024 darauf verwiesen wird, dass es dem Gutachter mangels Kenntnis der Situation im Irak nicht möglich sei, die Schlussfolgerung zu treffen, dass eine allfällige Überstellung nicht notwendigerweise mit gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen einhergeht, führt dies nicht zu einer Mangelhaftigkeit, die das Gutachten in seiner Gesamtheit in Frage stellen bzw. durch ein neues (Ergänzungs-)Gutachten zu beheben wäre, da die Beurteilung der Ergebnisse des Gutachtens im Hinbl

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