5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.).
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1aFPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.).
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1aFPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:„§ 18
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 2 Z 2, 3, 4 und 5 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist weder die im Bescheid erwähnte Aussage eines jordanischen Staatsbürgers noch eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom XXXX oder etwaige Identitätsdokumente des Beschwerdeführers aufliegend. Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte.Im vorliegenden Verwaltungsakt ist weder die im Bescheid erwähnte Aussage eines jordanischen Staatsbürgers noch eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom römisch 40 oder etwaige Identitätsdokumente des Beschwerdeführers aufliegend. Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2307601.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.