← Österreich

{'item': 'L512 2307601-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlL512 2307601-1 Spruch, L512 2307601-1/4Z (Teilerkenntnis) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Absatz 1a

FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1aFPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Absatz 1a

FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1aFPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:„§ 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:, „§ 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.[...]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht., [...]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 2 Z 2, 3, 4 und 5 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist weder die im Bescheid erwähnte Aussage eines jordanischen Staatsbürgers noch eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom XXXX oder etwaige Identitätsdokumente des Beschwerdeführers aufliegend. Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte.Im vorliegenden Verwaltungsakt ist weder die im Bescheid erwähnte Aussage eines jordanischen Staatsbürgers noch eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom römisch 40 oder etwaige Identitätsdokumente des Beschwerdeführers aufliegend. Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E

  1. August 2001, 2000/01/0214; E
  2. Mai 2004, 2002/20/0361). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGh 07.09.2000, 99/01/027) ist der Begriff „offensichtlich“ zu § 6 Z 3 AsylG 3, so zu verstehen ist, dass nur Fälle „qualifizierter“ Unglaubwürdigkeit erfasst werden und eine „schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers“ nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führen kann.Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
  3. August 2001, 2000/01/0214; E
  4. Mai 2004, 2002/20/0361). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGh 07.09.2000, 99/01/027) ist der Begriff „offensichtlich“ zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 3, so zu verstehen ist, dass nur Fälle „qualifizierter“ Unglaubwürdigkeit erfasst werden und eine „schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers“ nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führen kann. Der Beschwerdeführer erläuterte zusammengefasst vor der belangten Behörde, er habe seine Heimat verlassen, da er von der palästinensischen Behörde gesucht werde. Es sei gegen seine Person ein Urteil in Abwesenheit erlassen worden. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Zudem werde er in seiner Heimat diskriminiert und könne dort nicht leben. Die belangte Behörde kam unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, der Unkenntnis des Beschwerdeführers zu Währung in seiner Heimat sowie der fehlenden Mitwirkung Dokumente seiner Familienmitglieder vorzulegen, zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland stamme. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Jordanien sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte individuelle Verfolgungs- und Bedrohungssituation sei daher nicht glaubwürdig. Im Zuge einer Grobprüfung der Angaben des BF kann diesen Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres entgegengetreten werden. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, liegt jedoch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor.Die belangte Behörde kam unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, der Unkenntnis des Beschwerdeführers zu Währung in seiner Heimat sowie der fehlenden Mitwirkung Dokumente seiner Familienmitglieder vorzulegen, zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Palästinensischen Autonomiegebiete – Westjordanland stamme. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Jordanien sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte individuelle Verfolgungs- und Bedrohungssituation sei daher nicht glaubwürdig. Im Zuge einer Grobprüfung der Angaben des BF kann diesen Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres entgegengetreten werden. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, liegt jedoch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor. Im vorliegenden Fall kann in einer Gesamtbetrachtung nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist bzw. ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2307601.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.