RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlL518 2216515-2 SpruchL518 2216515-2/11E , L518 2216515-2/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.02.2025 MÜNDLICH VER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest. Zu A) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Es ist zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass diese seit ca. 6,5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und auch über einen Freundeskreis im entsprechenden Ausmaß verfügt und darüber hinaus einen intensiven Kontakt zu ihrer im Altersheim befindlichen pflegebedürftigen Tochter pflegt sowie auch das Pflegepersonal im Altenheim unterstützt, jedoch ist dies nicht dergestalt, dass nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es ist zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass diese seit ca. 6,5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und auch über einen Freundeskreis im entsprechenden Ausmaß verfügt und darüber hinaus einen intensiven Kontakt zu ihrer im Altersheim befindlichen pflegebedürftigen Tochter pflegt sowie auch das Pflegepersonal im Altenheim unterstützt, jedoch ist dies nicht dergestalt, dass nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Tochter verfügt über eine bis 26.11.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung. Wenngleich die Mutter die Tochter täglich besucht und die Pflegekräfte im Altenheim unterstützt ist nicht von einer derart intensiven Abhängigkeit auszugehen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lässt. Insbesondere leben die Tochter und die beschwerdeführende Partei nicht im gemeinsamen Haushalt und zeigten auch die Ausführungen der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie die Tochter nicht – wie behauptet – stets bei sich hat. So räumte die BF zu den in Vorlage gebrachten Fotos ein, dass außer beim Backen von Keksen die Tochter beim Ausflug nicht anwesend war. Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung darauf hinweist, dass die Fotos die Integration zu österreichischen Freunden dokumentieren sollen, so war festzustellen, dass eine, ihrer Aufenthaltsdauer entsprechende Integration nicht in Abrede gestellt wurde. Insoweit heut mit 28.01.2025 datiertem Schreiben eine Einstellungszusage durch die bei der Verhandlung anwesende Vertrauensperson in Vorlage gebracht wurde, war anzumerken, dass es nicht plausibel nachvollziehbar ist, dass diese Einstellungszusage nicht bereits früher beigebracht wurde, zumal die BF die Vertrauensperson bereits seit ca. 5 Jahren kennt. Auch wurden durch die Vertrauensperson weder Anstrengungen beim AMS unternommen, die BF legal anstellen zu können noch wurde durch die Vertrauensperson eine Verpflichtungs-erklärung abgegeben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere hält sich die Beschwerdeführerin im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, war der Antrag gem. § 55 AsylG abschlägig zu entscheiden.Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, war der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG abschlägig zu entscheiden. Insoweit die BF sich bei der Pflege der Tochter im Altenheim beteiligt, war ein Abhängigkeitsverhältnis zwar nicht gänzlich in Abrede zu stellen, jedoch war das Abhängigkeitsverhältnis erheblich zu relativieren. So erfolgt die notwendige Pflege der Tochter in Abwesenheit der Mutter, insbesondere in den Nachtstunden durch das im Altersheim tätige Pflegepersonal. Dieser unterstützenden Pflege wurde dadurch Rechnung getragen, als die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt wurde. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gekürzte Ausfertigung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2216515.2.00