GVG dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 zu 52 Hv 13/24 i des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit EUR 109,40 (Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 82,40, Reisekosten EUR 27,00) bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 zu 52 Hv 13/24 i des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit EUR 109,40 (Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 82,40, Reisekosten EUR 27,00) bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG oder Einkommensentgang § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG), sohin gesamt mit EUR 1.027,00 bestimmt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 mit EUR 27,00 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG für die Fahrt römisch 40 - Wiener Neustadt und retour mit einem Massenbeförderungsmittel) sowie EUR 1.000,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17, – 18 GebAG, tatsächlicher Verdienst
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG oder Einkommensentgang Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG), sohin gesamt mit EUR 1.027,00 bestimmt. Begründend wurde bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG idgF ihre Deckung finde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der sie ausführte, dass die Beschwerde sich lediglich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 richte, nicht aber gegen die Reisekosten. Da der Zeuge keinen tatsächlichen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht habe, gebühre ihm nur die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von EUR 20,60 je begonnener Stunde, sohin EUR 164,80 (8 x EUR 20,60). Darüber hinaus sei dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 gewährt worden, obwohl dieser nur EUR 880,00 beantragt habe. Somit stünde dem Zeugen zusammen mit den Reisekosten von EUR 27,00 insgesamt eine Gebühr von EUR 191,80 zu.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie ausführte, dass die Beschwerde sich lediglich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 richte, nicht aber gegen die Reisekosten. Da der Zeuge keinen tatsächlichen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht habe, gebühre ihm nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 20,60 je begonnener Stunde, sohin EUR 164,80 (8 x EUR 20,60). Darüber hinaus sei dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 gewährt worden, obwohl dieser nur EUR 880,00 beantragt habe. Somit stünde dem Zeugen zusammen mit den Reisekosten von EUR 27,00 insgesamt eine Gebühr von EUR 191,80 zu.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.1.1. Rechtslage:
AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 20,60 Euro (seit 01.01.2024) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
AG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.3. Die zugesprochenen Reisekosten
AG von EUR 27,00 sind unstrittig. 3.3.3. Die zugesprochenen Reisekosten
Paragraphen 6, – 12 GebAG von EUR 27,00 sind unstrittig. 3.3.4. Bezüglich der strittigen (Höhe der) Entschädigung für Zeitversäumnis ist der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuspruch in der Höhe von EUR 1.000,00 schon deshalb rechtswidrig, weil, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Betrag nicht beantragt hat (sondern nur in der Höhe von EUR 880,00, was der Zeuge mit seinem Gebührenbestimmungsformular vom 24.10.2024 klargestellt hat). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis (wie hier)
AG) beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern auch auf dessen Höhe (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Ein über die vom Antragsteller geltend gemachte Höhe hinausgehender Zuspruch kommt demnach nicht in Betracht.3.3.4. Bezüglich der strittigen (Höhe der) Entschädigung für Zeitversäumnis ist der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuspruch in der Höhe von EUR 1.000,00 schon deshalb rechtswidrig, weil, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Betrag nicht beantragt hat (sondern nur in der Höhe von EUR 880,00, was der Zeuge mit seinem Gebührenbestimmungsformular vom 24.10.2024 klargestellt hat). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis (wie hier)
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern auch auf dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Ein über die vom Antragsteller geltend gemachte Höhe hinausgehender Zuspruch kommt demnach nicht in Betracht. 3.3.5. Zur der vom Zeugen begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis, sein tatsächlich entgangenes Einkommen als selbständig Erwerbstätiger
AG, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184 und 15.04.1994, 91/17/0172; vgl. auch VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).3.3.5. Zur der vom Zeugen begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis, sein tatsächlich entgangenes Einkommen als selbständig Erwerbstätiger
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184 und 15.04.1994, 91/17/0172; vergleiche auch VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hierzu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche hierzu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). Bei einem Werkvertrag eines Unternehmensberaters reicht die Bescheinigung, er habe die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtlichen Ladung nicht verrichten können, nicht aus, weil damit nicht bestätigt wird, dass die Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Wer das tatsächlich entgangene Einkommen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Da keine Unklarheit vorliegt, ist in diesem Fall auch kein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG erforderlich (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063).Bei einem Werkvertrag eines Unternehmensberaters reicht die Bescheinigung, er habe die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtlichen Ladung nicht verrichten können, nicht aus, weil damit nicht bestätigt wird, dass die Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Wer das tatsächlich entgangene Einkommen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Da keine Unklarheit vorliegt, ist in diesem Fall auch kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG erforderlich (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063). Der selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht an den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 92/17/0231 AnwBl 1994, 732). Kann der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so ist es ohne Belang, welches Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stellt (PräsOLG Wien Jv 3601-14e/98, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 29).Der selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht an den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 92/17/0231 AnwBl 1994, 732). Kann der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so ist es ohne Belang, welches Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stellt (PräsOLG Wien Jv 3601-14e/98, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 29). Somit kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Somit kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). 3.3.
AG zu. Bezogen auf den Fall des selbständig tätigen Zeugen, der Projekt- und Beratungsleistungen zu erbringen hat, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, jedoch – und dies haben sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übersehen – nur vier Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn wie bereits weiter oben erläutert konnte der Zeuge ab 12:00 Uhr am Tag seines Gerichtstermins seine selbstständige Tätigkeit ungehindert wiederaufnehmen, womit er lediglich eine Zeitversäumnis von (mit bereits großzügig gerechneter Anfahrtszeit) vier Stunden hatte. 3.3.6. Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – jedoch die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu. Bezogen auf den Fall des selbständig tätigen Zeugen, der Projekt- und Beratungsleistungen zu erbringen hat, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, jedoch – und dies haben sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übersehen – nur vier Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn wie bereits weiter oben erläutert konnte der Zeuge ab 12:00 Uhr am Tag seines Gerichtstermins seine selbstständige Tätigkeit ungehindert wiederaufnehmen, womit er lediglich eine Zeitversäumnis von (mit bereits großzügig gerechneter Anfahrtszeit) vier Stunden hatte. Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 20,60 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 82,40.Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 20,60 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 82,40. 3.3.7. Somit ist die Zeugengebühr im vorliegenden Fall (gemeinsam mit den unstrittigen Reisekosten von EUR 27,00) mit gesamt EUR 109,40 zu bestimmen und das Mehrbegehren des Zeugen (EUR 797,60) abzuweisen. 3.3.8. Der Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Ausführungen – unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – Folge zu geben. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B - VG nicht zulässig ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2302969.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.