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{'item': 'W108 2302969-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 18Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 3§ 19§ 20§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW108 2302969-1 Spruch, W108 2302969-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs.2 Vw

GVG dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 zu 52 Hv 13/24 i des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit EUR 109,40 (Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 82,40, Reisekosten EUR 27,00) bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 zu 52 Hv 13/24 i des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit EUR 109,40 (Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 82,40, Reisekosten EUR 27,00) bestimmt und dessen Mehrbegehren abgewiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In einem strafrechtlichen Verfahren gegen die zweitmitbeteiligte Partei zur Geschäftszahl 52 Hv 13/24 i des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde die erstmitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung am Montag, 02.09.2024 um 9:45 Uhr als Zeuge vernommen.
  2. Mit Schriftsatz (E-Mail) vom 10.09.2024 beantragte der Zeuge sinngemäß die Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung und teilte mit, dass die Reise am 02.09.2024 mit dem eigenen Fahrzeug mit Abfahrt von XXXX gegen 08:00 Uhr und Rückkehr nach XXXX gegen 12:00 Uhr erfolgt sei, und er übermittelte Projektberichte als Nachweis, dass er montags ebenfalls für seinen Kunden tätig sei, und den Kundenvertrag mit Tagessatz als Nachweis für seinen Verdienstausfall.
  3. Mit Schriftsatz (E-Mail) vom 10.09.2024 beantragte der Zeuge sinngemäß die Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung und teilte mit, dass die Reise am 02.09.2024 mit dem eigenen Fahrzeug mit Abfahrt von römisch 40 gegen 08:00 Uhr und Rückkehr nach römisch 40 gegen 12:00 Uhr erfolgt sei, und er übermittelte Projektberichte als Nachweis, dass er montags ebenfalls für seinen Kunden tätig sei, und den Kundenvertrag mit Tagessatz als Nachweis für seinen Verdienstausfall. Aus dem übermittelten Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag) vom 17.05.2024 für den Bereich Projekt- und Beratungsleistungen ergibt sich für den Zeugen als Auftragsnehmer ein Tagessatz von EUR 880,00 für einen tatsächlich geleisteten Projekttag von acht Stunden für Remote-Dienstleistungen und ein Tagessatz von EUR 1.000,00 für einen tatsächlich geleisteten Projekttag im Ausmaß von acht Stunden für vor Ort ( XXXX , Deutschland) erbrachte Dienstleistungen. Mehrstunden würden anteilig je Mehrstunde mit jeweils 1/8 des Tagessatzes vergütet, Minderstunden würden anteilig je Minderstunde mit jeweils 1/8 in Abzug gebracht.Aus dem übermittelten Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag) vom 17.05.2024 für den Bereich Projekt- und Beratungsleistungen ergibt sich für den Zeugen als Auftragsnehmer ein Tagessatz von EUR 880,00 für einen tatsächlich geleisteten Projekttag von acht Stunden für Remote-Dienstleistungen und ein Tagessatz von EUR 1.000,00 für einen tatsächlich geleisteten Projekttag im Ausmaß von acht Stunden für vor Ort ( römisch 40 , Deutschland) erbrachte Dienstleistungen. Mehrstunden würden anteilig je Mehrstunde mit jeweils 1/8 des Tagessatzes vergütet, Minderstunden würden anteilig je Minderstunde mit jeweils 1/8 in Abzug gebracht. Die vom Zeugen in Vorlage gebrachten Projektberichte der Monate Juli und August 2024 geben u.a. Auskunft darüber, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Art (Remote oder vor Ort) der Zeuge Dienstleistungen erbracht hat. Dieser Antrag wurde vom Zeugen am 24.10.2024 mit einem Gebührenbestimmungsformular und einer Erklärung dahin ergänzt und konkretisiert, dass der Zeuge Reisekosten (für die Fahrt von XXXX nach Wiener Neustadt und retour) in der Höhe von EUR 27,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (einen Verdienstentgang) von EUR 880,00 (acht Stunden zu je EUR 110,00), insgesamt daher EUR 907,00, begehrte. Der Zeuge erklärte, dass er selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb mitarbeite sowie dass er aufgrund der Zeugenladung einen Verdienstentgang gehabt habe. Dieser Antrag wurde vom Zeugen am 24.10.2024 mit einem Gebührenbestimmungsformular und einer Erklärung dahin ergänzt und konkretisiert, dass der Zeuge Reisekosten (für die Fahrt von römisch 40 nach Wiener Neustadt und retour) in der Höhe von EUR 27,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (einen Verdienstentgang) von EUR 880,00 (acht Stunden zu je EUR 110,00), insgesamt daher EUR 907,00, begehrte. Der Zeuge erklärte, dass er selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb mitarbeite sowie dass er aufgrund der Zeugenladung einen Verdienstentgang gehabt habe.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 mit EUR 27,00 (Reisekosten §§ 6 – 12 GebAG für die Fahrt XXXX - Wiener Neustadt und retour mit einem Massenbeförderungsmittel) sowie EUR 1.000,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 – 18 GebAG, tatsächlicher Verdienst

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. a Geb

AG oder Einkommensentgang § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG), sohin gesamt mit EUR 1.027,00 bestimmt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 02.09.2024 mit EUR 27,00 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG für die Fahrt römisch 40 - Wiener Neustadt und retour mit einem Massenbeförderungsmittel) sowie EUR 1.000,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17, – 18 GebAG, tatsächlicher Verdienst

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG oder Einkommensentgang Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG), sohin gesamt mit EUR 1.027,00 bestimmt. Begründend wurde bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG idgF ihre Deckung finde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der sie ausführte, dass die Beschwerde sich lediglich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 richte, nicht aber gegen die Reisekosten. Da der Zeuge keinen tatsächlichen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht habe, gebühre ihm nur die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von EUR 20,60 je begonnener Stunde, sohin EUR 164,80 (8 x EUR 20,60). Darüber hinaus sei dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 gewährt worden, obwohl dieser nur EUR 880,00 beantragt habe. Somit stünde dem Zeugen zusammen mit den Reisekosten von EUR 27,00 insgesamt eine Gebühr von EUR 191,80 zu.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie ausführte, dass die Beschwerde sich lediglich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 richte, nicht aber gegen die Reisekosten. Da der Zeuge keinen tatsächlichen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht habe, gebühre ihm nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 20,60 je begonnener Stunde, sohin EUR 164,80 (8 x EUR 20,60). Darüber hinaus sei dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 1.000,00 gewährt worden, obwohl dieser nur EUR 880,00 beantragt habe. Somit stünde dem Zeugen zusammen mit den Reisekosten von EUR 27,00 insgesamt eine Gebühr von EUR 191,80 zu.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Nach Durchführung der Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG äußerte sich der Zeuge zur gegenständlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.12.2024 dahin, dass tatsächlich ein Einkommensentgang in der Höhe seines üblichen Tagessatzes vorläge, denn durch seine Anwesenheit vor Gericht hätte er genau den Betrag des Tagessatzes nicht verdienen können. Eine alternative Lösung, die es ermöglicht hätte, seiner beruflichen Tätigkeit als auch seiner gerichtlichen Verpflichtung nachzukommen, hätte es nicht gegeben. Aufgrund der spezialisierten Natur seiner Arbeit und seinem einzigartigen Know-How wäre es nicht möglich gewesen, eine Vertretung für ihn einzusetzen, die die anstehenden Aufgaben übernehmen hätte können. Mit einer Vertretung wäre es lediglich zu einer Verschiebung der Arbeit gekommen, da diese nur von ihm erledigt hätte werden können. Es sei daher unstrittig, dass er durch seine Teilnahme vor Gericht als Zeuge genau diesen Betrag seines Tagsatzes nicht habe verdienen können, dieser Umstand sei im GebAG, insbesondere in § 16 (gemeint wohl: § 18; § 16 GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“), klar geregelt. Demnach stehe ihm eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu, und nicht bloß eine pauschale Entschädigung. Die Nachweise, die seine berufliche Tätigkeit sowie seinen üblichen Verdienst eindeutig belegen, seien bereits erbracht worden. Diese würden klar aufzeigen, dass er am betreffenden Tag regulär seine Dienstleistung erbracht und damit auch seinen regulären Tagessatz als Verdienst erzielt hätte. Von der Beschwerdeführerin sei zudem keine Möglichkeit aufgezeigt worden, wie ein sonstiger Nachweis noch erbracht hätte werden können. In der Argumentation der Beschwerdeführerin sei offenbar die Natur der Selbstständigkeit vernachlässigt worden.
  3. Nach Durchführung der Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG äußerte sich der Zeuge zur gegenständlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.12.2024 dahin, dass tatsächlich ein Einkommensentgang in der Höhe seines üblichen Tagessatzes vorläge, denn durch seine Anwesenheit vor Gericht hätte er genau den Betrag des Tagessatzes nicht verdienen können. Eine alternative Lösung, die es ermöglicht hätte, seiner beruflichen Tätigkeit als auch seiner gerichtlichen Verpflichtung nachzukommen, hätte es nicht gegeben. Aufgrund der spezialisierten Natur seiner Arbeit und seinem einzigartigen Know-How wäre es nicht möglich gewesen, eine Vertretung für ihn einzusetzen, die die anstehenden Aufgaben übernehmen hätte können. Mit einer Vertretung wäre es lediglich zu einer Verschiebung der Arbeit gekommen, da diese nur von ihm erledigt hätte werden können. Es sei daher unstrittig, dass er durch seine Teilnahme vor Gericht als Zeuge genau diesen Betrag seines Tagsatzes nicht habe verdienen können, dieser Umstand sei im GebAG, insbesondere in Paragraph 16, (gemeint wohl: Paragraph 18,; Paragraph 16, GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“), klar geregelt. Demnach stehe ihm eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu, und nicht bloß eine pauschale Entschädigung. Die Nachweise, die seine berufliche Tätigkeit sowie seinen üblichen Verdienst eindeutig belegen, seien bereits erbracht worden. Diese würden klar aufzeigen, dass er am betreffenden Tag regulär seine Dienstleistung erbracht und damit auch seinen regulären Tagessatz als Verdienst erzielt hätte. Von der Beschwerdeführerin sei zudem keine Möglichkeit aufgezeigt worden, wie ein sonstiger Nachweis noch erbracht hätte werden können. In der Argumentation der Beschwerdeführerin sei offenbar die Natur der Selbstständigkeit vernachlässigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass der in XXXX wohnhafte Zeuge aufgrund der Zeugenvernehmung am 02.09.2024 die Strecke XXXX – Wiener Neustadt und retour mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegte, wobei er gegen 08:00 Uhr von XXXX wegfuhr und gegen 12:00 Uhr nach XXXX zurückkehrte. Damit steht insbesondere fest, dass der in römisch 40 wohnhafte Zeuge aufgrund der Zeugenvernehmung am 02.09.2024 die Strecke römisch 40 – Wiener Neustadt und retour mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegte, wobei er gegen 08:00 Uhr von römisch 40 wegfuhr und gegen 12:00 Uhr nach römisch 40 zurückkehrte.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Gebührenantrag des Zeugen (Eingaben vom 10.09.2024 und 24.10.2024, darunter Projektberichte, Kundenvertrag/Projekteinzelvertrag), dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und der Beschwerdebeantwortung des Zeugen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Dass der Zeuge in XXXX wohnhaft ist, am 02.09.2024 zur Zeugenvernehmung und zurück mit dem eigenen Fahrzeug reiste, gegen 08:00 Uhr von XXXX wegfuhr und gegen 12:00 Uhr dorthin zurückkehrte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Zeugen in seinem Gebührenbestimmungsantrag (E-Mail) vom 10.09.2024, auch bezüglich der weiteren Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln des Zeugen aus. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, in welchem Ausmaß dem Zeugen aufgrund seines Vorbringens/seiner Bescheinigungsmittel eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Dass der Zeuge in römisch 40 wohnhaft ist, am 02.09.2024 zur Zeugenvernehmung und zurück mit dem eigenen Fahrzeug reiste, gegen 08:00 Uhr von römisch 40 wegfuhr und gegen 12:00 Uhr dorthin zurückkehrte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Zeugen in seinem Gebührenbestimmungsantrag (E-Mail) vom 10.09.2024, auch bezüglich der weiteren Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln des Zeugen aus. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, in welchem Ausmaß dem Zeugen aufgrund seines Vorbringens/seiner Bescheinigungsmittel eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.1.1. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 20,60 Euro (seit 01.01.2024) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 19Abs. 2 Geb

AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

§ 20Abs. 3 Geb

AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.3. Die zugesprochenen Reisekosten

§§ 6– 12 Geb

AG von EUR 27,00 sind unstrittig. 3.3.3. Die zugesprochenen Reisekosten

Paragraphen 6, – 12 GebAG von EUR 27,00 sind unstrittig. 3.3.4. Bezüglich der strittigen (Höhe der) Entschädigung für Zeitversäumnis ist der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuspruch in der Höhe von EUR 1.000,00 schon deshalb rechtswidrig, weil, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Betrag nicht beantragt hat (sondern nur in der Höhe von EUR 880,00, was der Zeuge mit seinem Gebührenbestimmungsformular vom 24.10.2024 klargestellt hat). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis (wie hier)

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG) beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern auch auf dessen Höhe (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Ein über die vom Antragsteller geltend gemachte Höhe hinausgehender Zuspruch kommt demnach nicht in Betracht.3.3.4. Bezüglich der strittigen (Höhe der) Entschädigung für Zeitversäumnis ist der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuspruch in der Höhe von EUR 1.000,00 schon deshalb rechtswidrig, weil, wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Betrag nicht beantragt hat (sondern nur in der Höhe von EUR 880,00, was der Zeuge mit seinem Gebührenbestimmungsformular vom 24.10.2024 klargestellt hat). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis (wie hier)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern auch auf dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Ein über die vom Antragsteller geltend gemachte Höhe hinausgehender Zuspruch kommt demnach nicht in Betracht. 3.3.5. Zur der vom Zeugen begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis, sein tatsächlich entgangenes Einkommen als selbständig Erwerbstätiger

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184 und 15.04.1994, 91/17/0172; vgl. auch VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).3.3.5. Zur der vom Zeugen begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis, sein tatsächlich entgangenes Einkommen als selbständig Erwerbstätiger

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184 und 15.04.1994, 91/17/0172; vergleiche auch VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hierzu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche hierzu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). Bei einem Werkvertrag eines Unternehmensberaters reicht die Bescheinigung, er habe die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtlichen Ladung nicht verrichten können, nicht aus, weil damit nicht bestätigt wird, dass die Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Wer das tatsächlich entgangene Einkommen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Da keine Unklarheit vorliegt, ist in diesem Fall auch kein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG erforderlich (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063).Bei einem Werkvertrag eines Unternehmensberaters reicht die Bescheinigung, er habe die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtlichen Ladung nicht verrichten können, nicht aus, weil damit nicht bestätigt wird, dass die Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Wer das tatsächlich entgangene Einkommen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Da keine Unklarheit vorliegt, ist in diesem Fall auch kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG erforderlich (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063). Der selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht an den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 92/17/0231 AnwBl 1994, 732). Kann der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so ist es ohne Belang, welches Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stellt (PräsOLG Wien Jv 3601-14e/98, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 29).Der selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht an den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 92/17/0231 AnwBl 1994, 732). Kann der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so ist es ohne Belang, welches Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stellt (PräsOLG Wien Jv 3601-14e/98, zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 29). Somit kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Somit kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). 3.3.

  1. Im vorliegenden Fall begehrte der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 880,00 für acht Stunden je EUR 110,00 zusammengefasst mit der Begründung, dass er aufgrund der vertraglich vereinbarten Projekt- und Beratungsleistungen aufgrund der Zeugenvernehmung einen Verdienstausfall genau in der Höhe des Verrechnungssatzes für einen Projekttag erlitten habe. 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall begehrte der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 880,00 für acht Stunden je EUR 110,00 zusammengefasst mit der Begründung, dass er aufgrund der vertraglich vereinbarten Projekt- und Beratungsleistungen aufgrund der Zeugenvernehmung einen Verdienstausfall genau in der Höhe des Verrechnungssatzes für einen Projekttag erlitten habe. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur wird allerdings deutlich, dass der Zeuge mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln keinen konkreten Vermögensschaden/tatsächlichen Einkommensentgang im oben genannten Sinn bescheinigt hat. Denn konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten (Projekt- und Beratungsleistungen), die dem Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung am 02.09.2024 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. So hat der Zeuge weder behauptet noch bescheinigt, dass er am Tag bzw. in der Zeit der Zeugenvernehmung unaufschiebbare Termine zu verrichten hatte und ihm durch die Nichtwahrnehmung dieser Termine auf Grund der Zeugenladung tatsächlich Einkommen entgangen ist (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeit im Rahmen des Kundenprojektes nur in der Zeit der Verhinderung aufgrund der Zeugenvernehmung und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Zeuge hat insofern seiner Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen (auf Grundlage des vorgelegten Kundenvertrages/Projekteinzelvertrages) in der Höhe des vereinbarten Verrechnungssatzes für einen Projekttag begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Denn konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten (Projekt- und Beratungsleistungen), die dem Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung am 02.09.2024 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. So hat der Zeuge weder behauptet noch bescheinigt, dass er am Tag bzw. in der Zeit der Zeugenvernehmung unaufschiebbare Termine zu verrichten hatte und ihm durch die Nichtwahrnehmung dieser Termine auf Grund der Zeugenladung tatsächlich Einkommen entgangen ist vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeit im Rahmen des Kundenprojektes nur in der Zeit der Verhinderung aufgrund der Zeugenvernehmung und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Zeuge hat insofern seiner Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen (auf Grundlage des vorgelegten Kundenvertrages/Projekteinzelvertrages) in der Höhe des vereinbarten Verrechnungssatzes für einen Projekttag begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Im vorliegen Fall hat der Zeuge in seinem Gebührenantrag und auch in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, warum die unterbliebenen Leistungen des Verhandlungstages ENDGÜLTIG unterblieben sind. Es wurde nicht belegt und auch gar nicht behauptet, dass die betreffenden Leistungen nicht nach Rückkehr vom Gericht nachgeholt werden konnten, womit auch nicht vorgebracht wurde, warum ihm deshalb ein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden ist. Der Zeuge spricht in seiner Stellungnahme vielmehr (für den Fall des Einsatzes eines Stellvertreters) selbst eine Verschiebung der Arbeit, da diese (Arbeit) letztlich dennoch von ihm selbst erledigt werden müsse, an. Daraus und aus dem vorgelegten Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag) lässt sich schließen, dass die vereinbarten Dienstleistungen vom Tag bzw. zur Zeit der Verhandlung sehr wohl nachgeholt werden konnten und dem Zeugen damit kein tatsächlicher Schaden in seinem Vermögen entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge die Leistungen sogar noch am selben Tag erbringen konnte. So ergibt sich aus dem beantragten Stundensatz von EUR 880,00 (acht Stunden je EUR 110,00) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Kundenvertrag und den darin vereinbarten Tagessätzen, dass am Tag der Verhandlung der Tagessatz für Remote-Leistungen schlagend geworden wäre und nicht der (höhere) Verrechnungssatz für vor-Ort-Leistungen in XXXX . Nach den eigenen Angaben des Zeugen in seinem E-Mail vom 10.09.2024 war dieser aber bereits um 12:00 Uhr wieder zurück in XXXX , sodass er doch ab 12:00 Uhr seine Remote-Dienstleistungen wieder erbringen und gegebenenfalls auch noch am selben Tag die fehlenden Stunden einarbeiten konnte. Sowohl aus dem Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag), der im Übrigen auf tatsächlich geleistete Arbeitszeit abstellt, als auch aus den vorgelegten Projektberichten ergibt sich überdies, dass an Projekttagen Mehr- bzw. Minderstunden möglich und tatsächlich erbracht wurden. Es trifft daher die Ansicht des Zeugen nicht zu, dass er durch die Zeugenvernehmung genau den geltend gemachten Betrag des Tagsatzes nicht habe verdienen können. Der Zeuge hat (gerade) nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass seine Tätigkeiten/Leistungen zur Zeit der Zeugenvernehmung ihrer Art und Dringlichkeit nach unaufschiebbar waren, sodass diese endgültig unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten.Im vorliegen Fall hat der Zeuge in seinem Gebührenantrag und auch in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, warum die unterbliebenen Leistungen des Verhandlungstages ENDGÜLTIG unterblieben sind. Es wurde nicht belegt und auch gar nicht behauptet, dass die betreffenden Leistungen nicht nach Rückkehr vom Gericht nachgeholt werden konnten, womit auch nicht vorgebracht wurde, warum ihm deshalb ein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden ist. Der Zeuge spricht in seiner Stellungnahme vielmehr (für den Fall des Einsatzes eines Stellvertreters) selbst eine Verschiebung der Arbeit, da diese (Arbeit) letztlich dennoch von ihm selbst erledigt werden müsse, an. Daraus und aus dem vorgelegten Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag) lässt sich schließen, dass die vereinbarten Dienstleistungen vom Tag bzw. zur Zeit der Verhandlung sehr wohl nachgeholt werden konnten und dem Zeugen damit kein tatsächlicher Schaden in seinem Vermögen entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge die Leistungen sogar noch am selben Tag erbringen konnte. So ergibt sich aus dem beantragten Stundensatz von EUR 880,00 (acht Stunden je EUR 110,00) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Kundenvertrag und den darin vereinbarten Tagessätzen, dass am Tag der Verhandlung der Tagessatz für Remote-Leistungen schlagend geworden wäre und nicht der (höhere) Verrechnungssatz für vor-Ort-Leistungen in römisch 40 . Nach den eigenen Angaben des Zeugen in seinem E-Mail vom 10.09.2024 war dieser aber bereits um 12:00 Uhr wieder zurück in römisch 40 , sodass er doch ab 12:00 Uhr seine Remote-Dienstleistungen wieder erbringen und gegebenenfalls auch noch am selben Tag die fehlenden Stunden einarbeiten konnte. Sowohl aus dem Kundenvertrag (Projekteinzelvertrag), der im Übrigen auf tatsächlich geleistete Arbeitszeit abstellt, als auch aus den vorgelegten Projektberichten ergibt sich überdies, dass an Projekttagen Mehr- bzw. Minderstunden möglich und tatsächlich erbracht wurden. Es trifft daher die Ansicht des Zeugen nicht zu, dass er durch die Zeugenvernehmung genau den geltend gemachten Betrag des Tagsatzes nicht habe verdienen können. Der Zeuge hat (gerade) nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass seine Tätigkeiten/Leistungen zur Zeit der Zeugenvernehmung ihrer Art und Dringlichkeit nach unaufschiebbar waren, sodass diese endgültig unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten. Auch Kosten für eine Stellvertretung mussten laut eigenen Angaben des Zeugen nicht aufgewendet werden. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG bejaht.Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG bejaht. 3.3.
  3. Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihm – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – jedoch die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG zu. Bezogen auf den Fall des selbständig tätigen Zeugen, der Projekt- und Beratungsleistungen zu erbringen hat, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, jedoch – und dies haben sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übersehen – nur vier Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn wie bereits weiter oben erläutert konnte der Zeuge ab 12:00 Uhr am Tag seines Gerichtstermins seine selbstständige Tätigkeit ungehindert wiederaufnehmen, womit er lediglich eine Zeitversäumnis von (mit bereits großzügig gerechneter Anfahrtszeit) vier Stunden hatte. 3.3.6. Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – jedoch die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu. Bezogen auf den Fall des selbständig tätigen Zeugen, der Projekt- und Beratungsleistungen zu erbringen hat, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, jedoch – und dies haben sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übersehen – nur vier Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn wie bereits weiter oben erläutert konnte der Zeuge ab 12:00 Uhr am Tag seines Gerichtstermins seine selbstständige Tätigkeit ungehindert wiederaufnehmen, womit er lediglich eine Zeitversäumnis von (mit bereits großzügig gerechneter Anfahrtszeit) vier Stunden hatte. Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 20,60 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 82,40.Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 20,60 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 82,40. 3.3.7. Somit ist die Zeugengebühr im vorliegenden Fall (gemeinsam mit den unstrittigen Reisekosten von EUR 27,00) mit gesamt EUR 109,40 zu bestimmen und das Mehrbegehren des Zeugen (EUR 797,60) abzuweisen. 3.3.8. Der Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Ausführungen – unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – Folge zu geben. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B - VG nicht zulässig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B - VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2302969.1.00

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