RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW114 2305389-1 Spruch, W114 2305389-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 02.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 02.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 03.05.2024 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und ohne Glaubensbekenntnis zu sein. Er sei am XXXX in Homs in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Grundschule und zwei Jahre lang eine Universität besucht. Er habe zuletzt im Wachdienst gearbeitet. Er sei ledig. Seine Eltern, ein älterer Bruder und zwei Schwestern befänden sich noch in Syrien.
- In der Erstbefragung am 03.05.2024 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und ohne Glaubensbekenntnis zu sein. Er sei am römisch 40 in Homs in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Grundschule und zwei Jahre lang eine Universität besucht. Er habe zuletzt im Wachdienst gearbeitet. Er sei ledig. Seine Eltern, ein älterer Bruder und zwei Schwestern befänden sich noch in Syrien. Im Dezember 2020 habe er seinen syrischen Heimatort verlassen und sei über Ar Raqqa illegal in die Türkei eingereist, wo er bis April 2024 gelebt habe. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er nicht zum Militärdienst habe eingezogen werden wollen. In Syrien habe er „Anästhesie“ studiert. Er sei kurz vor dem Abschluss gestanden und habe befürchtet, sofort nach seinem Studium zum syrischen Militär eingezogen zu werden. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen werden und er müsste zum Militär.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.09.2024 wies sich der Beschwerdeführer durch einen Auszug aus einem syrischen Personenregister aus. Dabei führte er aus, dass er aus einer muslimischen Familie stamme. Er selbst habe in Syrien den Islam nicht praktiziert. In seiner Familie sei nur sein Vater religiös. Im Jahr 2021, als er in der Türkei gewesen sei, habe er entschieden, keine Religion mehr zu haben. Er sei Ignostiker. Nach den islamischen Scharia-Vorschriften werde ein Muslim, der seine Religion wechsle, getötet. Christen könnten in Syrien ihre Religion „ganz normal“ praktizieren. Personen ohne Religion würden verfolgt und diskriminiert werden. Man würde sich über solche Personen lustig machen. Personen ohne Religion könnten nicht in einer islamischen Gesellschaft leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen wies er nur darauf hin, dass er in Syrien keinen Militärdienst ableisten wolle. Wenn er in Syrien den Militärdienst (beim syrischen Assad-Regime) ableisten müsste, würde er getötet werden. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle nicht am syrischen Bürgerkrieg oder in einem anderen Krieg teilnehmen.
- Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 21.11.2024, Zl. 1394044201/240711308, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 21.11.2024, Zl. 1394044201/240711308, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen der GFK fehle. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.11.2024 zugestellt.
- Gegen die Abweisung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien (im Weiteren: BBU), mit Schriftsatz vom 18.12.2024, übermittelt an das BFA mit E-Mail am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass die Heimatregion des BF - nach dem Fall des syrischen Assad-Regimes - unter der Kontrolle der syrischen Hayat Tahrir as-Sham (HTS) stehe. Der BF sei, nachdem er von zwei islamischen Vereinen widersprüchliche Antworten auf Fragen erhalten habe, mittlerweile nunmehr Agnostiker und lehne den Islam ab. Die Entwicklung in Syrien nach dem Fall des Assad-Regimes habe dazu geführt, dass derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde. Dazu werde auf ein damaliges Dossier von UNHCR zu „Position on returns tot he Syrian Arabic Republic“ vom 16.12.2024 hingewiesen. Die HTS habe das syrische Assad-Regime gestürzt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass HTS der nächsten (Übergangs-)Regierung in Syrien angehören werde. Bei der HTS handle es sich um eine fundmental islamistische Organisation, die in Scharia-Gerichten auch wegen religiöser Verfehlungen harte Strafen verfügt habe. Da der BF sich vom Islam abgewandt habe, sei zu erwarten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in Syrien aus religiösen Gründen verfolgt und hart bestraft werde. Darüberhinaus werde der BF auch weiterhin wegen seiner Wehrdienstverweigerung aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 08.01.2025, mit Schreiben des BFA vom 27.12.2024, zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit der Ladung vom 13.01.2025 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2025 zur GZ W114 2305389-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
- Die BBU hat am 30.01.2025 eine mit 29.01.2025 datierte Stellungnahme abgegeben. Darin wird vorgebracht, dass der BF nicht nur vom Islam abgefallen sei, sondern sich seit kurzer Zeit auch mit dem Glauben der Mormonen auseinandersetze. Er besuche regelmäßig die Kirche Jesu Christi der Heiligen Letzten Tage und nehme an Glaubensdiskussionen teil. Seine Taufe in dieser Glaubensgemeinschaft finde am 02.02.2025 statt. In dieser Stellungnahme wurde auch ausgeführt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit mangels aktueller valider Länderberichte keine Prognoseentscheidung getroffen werden könne und die Angelegenheit damit nicht entscheidungsreif sei.
- Am 07.02.2025 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde. In dieser Verhandlung stimmte der BF dem vortragenden Richter zu, als dieser ausführte, dass das syrische Assad-Regime in Syrien nicht mehr existent und auch nicht zu erwarten sei, dass diese Administration in Syrien wieder die Macht ergreife. Der BF führte in gänzlicher Abkehr seiner im eigenen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe aus, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zu seiner in Syrien befindlichen Familie, von seinem Bruder und seiner Familie deswegen verfolgt werden würde, weil er vom Islam abgefallen sei und nunmehr Mormone sei. Er habe jedoch seiner Familie nicht erzählt, dass er kein Muslim mehr sei und beabsichtige auch nicht, seine Hinwendung zum Glauben der Mormonen ihnen mitzuteilen. Er würde nicht wollen, dass seine Familienmitglieder traurig wären. Er wolle auch nicht, dass ihn sein Vater verfluche. Seine Eltern sollten einst im Glauben, dass er noch Muslim sei, sterben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG macht der BF einen ihm in Syrien drohenden Militärdienst und eine damit verbundene Rekrutierung zum syrischen Militär als Flucht- bzw. Verfolgungsgrund nicht mehr geltend. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch wurde die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 02.05.2024, der diesbezüglichen Erstbefragung am 03.05.2024 und der Einvernahmen des BF vor dem BFA am 24.09.2024, des beim BFA am 24.09.2024 vorgelegten syrischen Personenregisterauszuges des BF, des angefochtenen Bescheides des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 21.11.2024, Zl. 1394044201/240711308, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 18.12.2024, der Stellungnahme des BF vom 29.01.2025, einer Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, der Berücksichtigung aktueller nationaler und internationaler Medienberichte zur Situation in Syrien und der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 07.02.2025 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der syrischen Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement geboren. Er ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Nach eigenen Angaben wurde der BF in eine muslimische Familie hineingeboren und war bis ca. 2021 ein nicht den Islam praktizierender Muslim. Aufgrund für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellender Antworten auf gestellte Fragen beschloss er während eines Aufenthaltes in der Türkei nicht mehr Muslim, bzw. ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 03.05.2024 war er nach eigenen Angaben weiterhin ohne Glaubensbekenntnis, während er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2024 keine Religion hatte und Ignostiker war. In der Beschwerde vom 18.12.2024 gegen den verfahrensrelevanten Bescheid des BFA, behauptet der Beschwerdeführer wiederum Agnostiker zu sein. In dieser Beschwerde vom 18.12.2024 wird vom BF nicht behauptet, sich in Österreich für andere Religionen oder Sekten zu interessieren. Insbesondere hat er noch am 18.12.2024 nicht dargelegt, sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der seit 1955 in Österreich staatlich anerkannten Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) zu beschäftigen, oder sich dafür zu interessieren. Nachdem der BF im Wege seiner Rechtsvertretung über eine am 07.02.2025 stattfindende mündliche Beschwerdeverhandlung informiert wurde, wurde von der Rechtsvertretung des BF in einer Stellungnahme vom 29.01.2025 hingewiesen, dass der BF sich seit kurzem „intensiv“ mit dem Glauben der Mormonen auseinandersetze. Am 02.02.2025 wurde er innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Wien getauft. Durch die Taufe wurde der BF auch Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft, zumal bei den Mormonen die Taufe das Äußere Zeichen ist, dass der Getaufte Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in der syrischen Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement geboren. Er ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Nach eigenen Angaben wurde der BF in eine muslimische Familie hineingeboren und war bis ca. 2021 ein nicht den Islam praktizierender Muslim. Aufgrund für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellender Antworten auf gestellte Fragen beschloss er während eines Aufenthaltes in der Türkei nicht mehr Muslim, bzw. ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 03.05.2024 war er nach eigenen Angaben weiterhin ohne Glaubensbekenntnis, während er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2024 keine Religion hatte und Ignostiker war. In der Beschwerde vom 18.12.2024 gegen den verfahrensrelevanten Bescheid des BFA, behauptet der Beschwerdeführer wiederum Agnostiker zu sein. In dieser Beschwerde vom 18.12.2024 wird vom BF nicht behauptet, sich in Österreich für andere Religionen oder Sekten zu interessieren. Insbesondere hat er noch am 18.12.2024 nicht dargelegt, sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der seit 1955 in Österreich staatlich anerkannten Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) zu beschäftigen, oder sich dafür zu interessieren. Nachdem der BF im Wege seiner Rechtsvertretung über eine am 07.02.2025 stattfindende mündliche Beschwerdeverhandlung informiert wurde, wurde von der Rechtsvertretung des BF in einer Stellungnahme vom 29.01.2025 hingewiesen, dass der BF sich seit kurzem „intensiv“ mit dem Glauben der Mormonen auseinandersetze. Am 02.02.2025 wurde er innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Wien getauft. Durch die Taufe wurde der BF auch Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft, zumal bei den Mormonen die Taufe das Äußere Zeichen ist, dass der Getaufte Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist. Der BF hat gegenüber dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass er einen christlichen Glauben bereits derart verinnerlicht hat, dass diese religiöse Überzeugung gleichsam ein Teil seiner Person geworden ist und er ohne diesen Glauben bzw. auch durch eine aktive Ausübung dieses Glaubens nicht mehr existieren kann. Viel mehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen und damit glaubhaft gemacht, dass er bereit ist, alles zu unternehmen bzw. auch alles zu behaupten, damit ihm vom erkennenden Gericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. So möchte er seinen Familienmitgliedern auch nicht mitteilen, dass er sich hat taufen lassen und Mormone geworden sei. Niemand in Syrien weiß davon, dass er sich hat taufen lassen hat und in Österreich momentan aktuell an einem mormonischen Glaubensleben aktiv teilnimmt, in Österreich mormonische Gottesdienste besucht und an mormonischen Glaubenszusammenkünften teilnimmt und jeden ersten Sonntag in einem Monat fastet. In Syrien würde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an keinen mormonischen Gottesdiensten teilnehmen, da es nach seinen eigenen Angaben keine mormonischen Gotteshäuser gibt. Nach eigenen Angaben des BF würde der BF bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht missionieren. Sein derzeitiger mormonischer Glaube wäre mangels aktiver Ausübung in Syrien aktuell von einem objektiven Beobachter nicht erkennbar. In Syrien wäre damit aktuell ein Glaubensabfall des BF vom Islam nicht erkennbar. Zudem hat der BF in der mündlichen Verhandlung bereits selbst darauf hingewiesen, dass man sich als Moslem sehr einfach und leicht durch einen Widerruf eines Glaubensabfalls vor einer Verurteilung und Bestrafung wegen eines islamischen Glaubensabfalles befreien könne. Der BF jedenfalls hat den Eindruck erweckt, dass für ihn ein religiöser Glaube nur dann wichtig ist, wenn dieser seinem eigenen Vorteil dient, wobei er auch eine große situationsbedingte Flexibilität zu erkennen gegeben hat. Insbesondere hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er einen moslemischen Namen führe und für Syrer Moslem sei. Dem BF wird geglaubt, wenn er darauf hinweist, dass er den moslemischen Glauben wie tägliches mehrmaliges Beten, Fasten im Rahmadan, die moslemische Mildtätigkeit (Zakat), die Pilgerreise nach Mekka und Medina (Hadsch) und das Bekenntnis zu Allah nicht aktiv ausüben möchte; nicht geglaubt wird dem BF jedoch, dass er bei einer Rückkehr absichtlich und wissentlich, dass er deswegen verurteilt und bestraft werden würde, die fünf islamischen Glaubensverpflichtungen nicht einhalten würde. Der Beschwerdeführer konnte gegenüber dem BVwG nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft erklären, warum er Mormone ist. Die Antworten des BF auf die Frage, warum er Mormone sei, waren oberflächlich, allgemein und zu wenig spezifisch, um daraus erkennen zu können, warum der BF sich letztlich für die Glaubensgemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage entschieden hat. Genauso gut hätten seine Antworten auf eine Mitgliedschaft bei Buddhisten oder andere christliche Kirchen oder weltweit andere Naturreligionen schließen lassen. Die Hinweise des BF auf Menschlichkeit und die Abscheu vor Enthauptungen oder dem Abtrennen von Extremitäten, wie es teilweise bei extremkonservativen Salafisten oder Dschihadisten vorkommen kann, stellen keine Verbindung zur Frage, warum man sich letztlich für eine Mitgliedschaft bei der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage entschieden hat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einen intelligenten Eindruck hinterlassen und es wird ihm geglaubt, dass er über eine zumindest in Teilen in Syrien absolvierte akademische Ausbildung verfügt. Der Beschwerdeführer stammt aus der syrischen Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement. Der Geburtsort des Beschwerdeführers, Homs, wird aktuell von der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Scham (HTS) kontrolliert. Das syrische Assad-Regime bzw. die Assad-Administration wurde Anfang Dezember 2024 gestürzt und hat in ganz Syrien die Kontrolle verloren. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat im Dezember 2020 Syrien verlassen und ist in die Türkei geflüchtet, wo er sich etwas mehr als drei Jahre aufhielt. Nachdem der BF im April 2024 die Türkei verlassen hat, ist er über Griechenland, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich weitergereist, wo er am 02.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist nicht absehbar, ob auch die neue erst im Aufbau befindliche syrische Administration nach der „Assad-Zeit“ an einer allgemeinen Wehrpflicht für Männer in Syrien festhalten wird. Jedenfalls wurden aktuell alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt. 1.2.
- Nach dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad am 08.12.2024 steht das syrische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen unter Dominanz der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Scham (HTS; bedeutet: „Komitee zur Befreiung der Levante“). Die Assad-Administration hat die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF zur Gänze verloren. Die Assad-Administration wie auch ehemalige von der Assad-Administration kontrollierte Sicherheits- oder Militäreinheiten sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevant zu verfolgen. Daher ist auch eine Verfolgung des BF in Aleppo durch syrische Assad-Kräfte - sei es hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung zu einem Militärdienst, sei es aus anderen Gründen - infolge einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber dem Assad-Regime auszuschließen. 1.2.
- Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien von seinem Bruder, seinem Vater oder anderen Mitgliedern seiner Familie aktuell aus religiösen Gründen verfolgt werden würde, zumal sein Bruder, sein Vater oder auch andere Mitglieder seiner Familie keine Kenntnis davon haben, dass er sich bei bzw. von Mormonen in Österreich hat taufen lassen und vermeint, Mormone zu sein. Der Beschwerdeführer würde – so die Auffassung des erkennenden Gerichtes – alles unternehmen, um bei einer Rückkehr nach Syrien aus religiösen Gründen keine Schwierigkeiten zu bekommen oder gar bestraft oder sogar getötet zu werden. Er würde seinen allenfalls bereits vorhandenen mormonischen Glauben in Syrien nicht derart ausüben oder so ausleben, dass er als Mormone identifiziert werden würde bzw. Gefahr laufen würde, deswegen verurteilt, oder sogar bestraft zu werden. Das erkennende Gericht ist ausgehend vom Eindruck, den der BF hinterlassen hat und den Antworten, die er gegeben hat, überzeugt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zur Vermeidung eines eigenen persönlichen Nachteils jederzeit bereit wäre, einen allfälligen Glaubensabfall vom Islam zu widerrufen. 1.2.
- Dem BF droht in Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: „Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). 1.3.
- Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand zum 20.02.2025, der zwischenzeitig weitgehend unverändert ist.: (vgl. https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 20.02.2025 sowie Einschau am 20.02.2025)vergleiche https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 20.02.2025 sowie Einschau am 20.02.2025)
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und –ort und Nationalität) des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem vorgelegtem syrischen Personenregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer gleichbleibende Angaben zur Herkunft und zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber gemacht, sodass auch das erkennende Gericht diesen Angaben Glauben schenkt. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem BVwG der Sprache Arabisch bedient. Ebenfalls geglaubt wird den gleichbleibenden Angaben des BF, dass er ledig und kinderlos sei. Dem BF wird auch geglaubt, wenn er im Asylverfahren angegeben hat, dass er aus Homs stammt, zumal das sich aus seinem syrischen Personalregisterauszug ergibt. Der BF kann sich auch an einer inhaltlich vertiefenden Unterhaltung in englischer Sprache beteiligen, sodass dem BF geglaubt wird, dass er eine gehobene Ausbildung erhalten hat. Die Feststellung, dass die Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist und aktuell von Oppositionellen kontrolliert wird, ergibt sich aus einer Internetabfrage auf https://syria.liveuamap.com/de. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf hingewiesen, dass dieser Ort aktuell von den syrischen Rebellen kontrolliert wird, dass das syrische Assad-Regime seit dem 08.12.2024 nicht mehr existent ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses Regime wieder an die Macht kommt. Der BF gab dazu an, dass er keine anderen Informationen dazu habe. Davon, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Gründe für seine Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischem Regime verfolgt zu werden, weil er den Wehrdienst verweigere und ihm vom syrischem Regime eine oppositionelle Gesinnung (gegen die syrische Assad-Administration) unterstellt werde. – Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Assad-Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al-Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den BF zu verfolgen. Das gesamte Vorbringen des BF in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses – auch aus den vom BF genannten Gründen – mehr vorliegen kann. 2.2.
- Die Feststellungen zur Entwicklung des Glaubensbekenntnisses des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des BF, die dieser sowohl in seinem Asyl-, als auch vor dem BVwG getätigt hat. Widersprüchlich und auffällig ist, dass der BF noch im Asylverfahren angegeben hat, dass nur sein Vater religiös gewesen sei, während nunmehr, nachdem er offensichtlich eine Verfolgung aus Gründen eines Glaubenswechsels geltend machen möchte, auch sein Bruder und auch eine Schwester fundamental gläubig sein sollten. Seine Schwester soll nach den Ausführungen des BF zwischenzeitig sogar eine für Syrien sehr unübliche afghanische Burka tragen. Aktuelle Reportagen zu Syrien insbesondere über die Stadt Idlib zeigen zwar verschleierte Frauen, bzw. viele Frauen, die eine Gesichtsverschleierung tragen. Burka tragende Frauen, wie es mitunter bei afghanischen Frauen in Afghanistan gesehen werden kann, können in solchen Reportagen jedoch nicht erblickt werden. Aktuelle Reportagen, die das Straßenleben in Damaskus oder auch in Homs zeigen, lassen jedoch nicht erkennen, dass Frauen in diesen syrischen Städten generell ihre Gesichter verschleiern. Es sind auch aktuell keinerlei Berichte über die religiöse Situation in Homs verfügen, die nahelegen, dass in Homs Personen, die moslemische Regionsvorschriften nicht penibelst einhalten, von Scharia-Gerichten verurteilt und letztlich auch bestraft werden. Diesbezüglich und unter Berücksichtigung der Angaben und des sonstigen Verhaltens des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der BF die religiöse Situation in Syrien in einer sehr subjektiven und fundamentalislamischen und sehr übertriebenen Art darzulegen versucht, um derart den Anschein zu erwecken, dass aktuell im Alltagsleben in seinem Herkunftsgebiet Homs streng islamische, salafistische und dschihadistische Zustände herrschen, wo er als Taufschein-Mormone seit dem 02.02.2025 jedenfalls getötet werden würde. Er vermag insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, warum er als Mormone in Syrien erkannt werden würde, in den Focus eines potentiellen Verfolgers geraten würde und deswegen auch asylrelevant verfolgt werden würde. Der BF hat viel mehr den Anschein erweckt sich möglichst rasch offiziell einer anderen Glaubensgemeinschaft anschließen zu wollen, damit ihm möglichst zum Zeitpunkt des bereits bekannten Verhandlungstermines vor dem BVwG am 07.02.2025 geglaubt wird, dass ihm in Syrien wegen „seiner religiösen Gesinnung“ eine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht. Natürlich kann jedermann zu jedem Zeitpunkt seines Lebens damit beginnen, sich Gedanken über eine religiöse Neuorientierung zu machen. Die Nähe zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, wenn der ursprüngliche Verfolgungsgrund infolge des Machtverlustes des Assad-Regimes hinfällig geworden ist und die Wahl einer Glaubensgemeinschaft, die einen „Gläubigen“ bereits nach wenigen Tagen in die Glaubensgemeinschaft aufnimmt, ist dabei nur sehr auffällig. Der BF vermag auch – abgesehen davon, dass man bereits nach wenigen Tagen Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein kann - nicht nachvollziehbar darzulegen, warum er gerade Mormone geworden ist. Er vermag auch nicht darzulegen, warum er in Syrien immer noch Mormone wäre und als solcher erkannt und nach islamischen Vorschriften diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden könnte, zumal er selbst darauf hingewiesen hat, dass man sich in islamischen Ländern strafbefreiend jederzeit von einem Glaubensabfall lossagen kann. Er hat auch nicht dargelegt, dass er seinen mormonischen Glauben so verinnerlich hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien auf diese religiöse Gesinnung nicht verzichten könnte. Er hat in der mündlichen Verhandlung letztlich emotionslos lediglich dargelegt, dass er in Syrien an mormonischen Sonntagsgottesdiensten nicht teilnehmen könnte, weil es in Syrien keine mormonischen Gotteshäuser gebe. Damit gibt sich der BF offensichtlich zufrieden, sodass das erkennende Gericht nur zur Auffassung gelangen kann, dass ihm sein mormonischer Glaube nicht so wichtig ist und er diesen offensichtlich nicht derart verinnerlicht hat, dass er ohne diese religiöse Gesinnung in Syrien nicht sein könnte. 2.2.
- Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung, die zudem mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund in Zusammenhang gebracht werden kann, glaubhaft machen. 2.2.
- Da dem BF somit in ganz Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, war auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF nicht mehr näher einzugehen. 2.2.
- Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen in dem Bericht der UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“ indem UNHCR dafür plädiert, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt: Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime behauptet hat. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab dem 08.12.2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen- Beschwerdeführer gelegen eine solche einerseits zu benennen und andererseits glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass dem Beschwerdeführer ohnedies bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Beschwerdeverfahren vom BVwG eingebrachten Länderberichten, hinsichtlich derer auch im Vorfeld der beim BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Parteiengehör durchgeführt wurde. Dabei ist besonders auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung haben gegen die ins Verfahren eingebrachten Berichte zwar eingewendet, dass diese zur Gänze veraltet seien. Sie haben jedoch nicht dargelegt, was an den medialen Berichten und den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien nicht mehr stimmen würde. Sie haben auch keine neuen Berichte oder Kurzinformationen jüngeren Datums vorgelegt, sodass die ins Verfahren eingebrachten Berichte ungekürzt und unwidersprochen in voller Länge dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
- Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."3.1.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).3.1.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.3.1.
- Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.
- Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. 3.2.
- Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Wehrdienst des syrischen Militärs: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer seit dem Fall des syrischem Assad-Regimes nicht mehr die Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Assad-Regimes zwangsweise rekrutiert zu werden. Alle Soldaten der militärischen Einheiten des syrischen Assad-Regimes wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein würde. Auch eine Verfolgung des BF durch das syrische Assad-Regime aufgrund seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Herkunft aus Homs ist aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes faktisch nicht mehr möglich. Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit oder auch seine Hinwendung zu einer Glaubensgemeinschaft als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. grundlegend VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN oder VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0148). Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit oder auch seine Hinwendung zu einer Glaubensgemeinschaft als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche grundlegend VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN oder VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0148). Wie sich aus den in dieser Entscheidung ergibt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich in Syrien, insbesondere gegenüber seiner Familie aktiv als Mormone zu outen und auch nicht bereit ist, persönliche Nachteile für seinen mormonischen Glauben in Kauf zu nehmen. Er würde sich wieder anpassen auch vorgeben, ein gläubiger und gottesfürchtiger Moslem sein. Im vorliegenden Fall konnte der BF keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, glaubhaft machen. Somit liegt in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall konnte der BF keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, glaubhaft machen. Somit liegt in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 vor. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung. 3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3.2.
- Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. 3.2.
- Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN oder VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0148).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN oder VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0148). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2305389.1.00