RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW123 2219282-3 Spruch, W123 2219282-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Micha
Art 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016 wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerber nach Indien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Am 30.04.2019 stellte der Asylwerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgeboben.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgeboben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, W163 2219282-1/7E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020 wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 30.04.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Indien zulässig sei und überdies wurde gegen den Asylwerber ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2020, W252 2219282-2/3E, zurück- bzw. abgewiesen.
- Am 04.02.2021 stellte der Asylwerber einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021 wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 04.02.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Am 14.06.2022 stellte der Asylwerber einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde in weiterer Folge aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Asylwerbers eingestellt.
- Am 18.12.2024 stellte der Asylwerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Asylwerber zu Protokoll, dass es 2019 Bauernproteste gegeben habe, an denen er teilgenommen habe. Die Regierung sei dagegen gewesen und habe Gesetze beschlossen, die den Landwirten nicht zugutekämen. Außerdem habe die Regierung zahlreise Teilnehmer festgenommen und Anzeige erstattet. Viele hätten damals Indien verlassen und auch der Anführer Deep Sidhu sei ermordet worden und die Regierung habe das als einen Unfall aussehen lassen. Die Polizei habe eine Liste der Aktivisten und bei den Protesten sei es oft vorgekommen, dass die Polizei blind geschossen habe und dabei seien viele ums Leben gekommen. Bei einer Rückkehr befürchte der Asylwerber dasselbe Schicksal.
- Am 30.01.2025 erfolgte eine Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 18.12.2024 durch die Oberösterreichische Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) Wels PI Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich möchte nun anführen, dass ich so schnell als möglich nach Indien zurückkehren will. Ich kann auch bei meiner Familie wohnen. LA: Wie sieht es mit Ihren Angaben bezüglich der Ausreisegründe aus Indien nun aus? Besteht für Sie eine Gefahr in Indien bei einer Rückkehr? VP: Meine vorgetragenen Ausreisegründe sind mehr von Relevanz bzw. bestehen nicht mehr. Ich befürchte nichts bei einer Rückkehr nach Indien. LA: Befürchten Sie von staatlicher Seite irgendwelche Repressalien? VP: Nein, ich befürchte nichts. LA: Was würden Sie bei der Rückkehr nach Indien erwarten? VP: Ich würde von meiner Familie und von Freunden wieder aufgenommen und diese werden mich auch unterstützen. LA: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens (20.05.2021) bis zum heutigen Datum noch Änderungen in Ihrem Privat- oder Familienleben? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich lebe von der Grundversorgung. LA: Sie haben bereits unter den Zahlen: 1050678101/150091149, 1050678101/190467032, und 1050678101/210161632 in Österreich drei Anträge auf int. Schutz gestellt. Das letzte Verfahren wurde am 20.05.2021 rechtskräftig in
- Instanz abgeschlossen. Seit 03.09.2020 besteht ein rechtskräftiges 7-jähriges Einreiseverbot, welches Sie nicht eingehalten haben, indem Sie am 14.06.2022 neuerlich in Österreich einreisten und Ihren vierten Antrag stellten, der aufgrund Ihrer Weiterreise nach Deutschland mit 28.06.2022 eingestellt wurde. LA: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Ich wurde von Deutschland nach Österreich überstellt. Ich möchte aber so rasch als möglich nach Indien zurückkehren. Ich habe keine Antragsgründe mehr. LA: Halten Sie Ihre Asylgründe aus den Vorverfahren weiterhin aufrecht. VP: Nein. Ich halte keine Asylgründe mehr aufrecht. Ich möchte ehestmöglich nach Hause nach Indien. LA: Habe ich Sie nun richtig verstanden, Sie geben im gegenständlichen Antrag auf Asyl an, dass Sie keinerlei Gründe mehr geltend machen und freiwillig nach Indien zurückkehren wollen? VP: Ja, das stimmt, ich habe keine Antragsgründe mehr und möchte so rasch als möglich nach Indien zurückkehren. […]“
- Am 04.02.2025 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme am 30.01.2025 gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Meine Angaben sind richtig und ich halte diese aufrecht. LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Nein. Ich möchte nochmals betonen, dass meine bisher angegebenen Flucht- bzw. Ausreisegründe nicht mehr existent sind und ich ehestmöglich freiwillig nach Indien zurückkehren möchte. LA: Möchten Sie ansonsten noch etwas ergänzen? VP: Nein, ich habe nichts weiter hinzuzufügen. LA: Sie haben ein Foto eines indischen Reisepasses Nr.: T9708664 gültig bis 22.07.2025 vorgelegt. Wo befindet sich das Original? VP: Ich habe diesen Reisepass in Serbien verloren. LA: Ihnen wurden am 28.01.2025 die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Haben Sie zu den Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Indien eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, möchte ich nicht. Ich habe dazu nichts zu sagen. LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 30.01.2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a2 AsylG aufzuheben. Sie haben nunmehr nochmals Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 30.01.2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, 2, AsylG aufzuheben. Sie haben nunmehr nochmals Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist? VP: Ich habe dazu nichts anzugeben. Ich möchte bitte nach Indien zurück. […]“
- Mit gegenständlichem gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 04.02.2025 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
- Mit gegenständlichem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 04.02.2025 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Asylwerber den gegenständlichen Antrag nicht mehr auf jene Umstände stütze, die er bereits im Vorverfahren vorgebracht habe bzw. weiter ausgeführt habe, dass die bisher vorgebrachten Flucht- bzw. Ausreisegründe nicht mehr existent seien, er keinerlei Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Indien habe und ehestmöglich freiwillig nach Indien zurückkehren möchte. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege somit nicht mehr vor und es werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
- Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 06.02.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 06.02.2025 in Kenntnis gesetzt wurde.
- Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 06.02.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 06.02.2025 in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
- Beweiswürdigung Die vom Asylwerber in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht mehr existent. Der Asylwerber hat keine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Indien und möchte freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreisen (vgl. AS 117 f und 135).Die vom Asylwerber in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht mehr existent. Der Asylwerber hat keine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Indien und möchte freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreisen vergleiche AS 117 f und 135).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 3.
- Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.
- Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:3.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im Detail: 3.2.
- Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. 3.2.
- Res iudicata (entschiedene Sache): Der Asylwerber hat im gegenständlichen Folgeverfahren selbst vorgebracht, dass die bisher vorgebrachten Flucht- bzw. Ausreisegründe nicht mehr existent seien, er keinerlei Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Indien habe und ehestmöglich freiwillig nach Indien zurückkehren möchte. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. 3.2.
- Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG). Auch im gegenständlichen Folgeverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im gegenständlichen Folgeverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 3.2.
- Rechtmäßiges Verfahren: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Asylwerber wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde am 30.01.2025 sowie am 04.02.2025 einvernommen. 3.
- Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden., , Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs. 9 i
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2219282.3.00