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{'item': 'W131 2307315-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW131 2307315-1 Spruch, W131 2307315-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinh

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt am 10.02.2025 einen insb auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung und eine Zuschlagsentscheidung ein. [Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2307315-1 geführt wird, das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2307315-2 und das Verfahren betreffend Pauschalgebührenersatz nach § 341 BVergG zur Verfahrenszahl W131 2307315-3.[Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2307315-1 geführt wird, das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2307315-2 und das Verfahren betreffend Pauschalgebührenersatz nach Paragraph 341, BVergG zur Verfahrenszahl W131 2307315-
  2. In den einzelnen mit den Verfahrenszahlen bezeichneten Gerichtsakten weisen die jeweiligen zusammengehörigen Aktenbestandteile Ordnungszahlen = OZ (Plural: OZZ) auf, wobei im BVwG insb zwecks kanzleitechnischen Aktenmanagements Zwischenerledigungen und Folgeeingaben iZm strittigen Vergabeverfahren dabei grundsätzlich in der Verfahrenszahl des Nachprüfungsverfahrens mit OZZ erfasst werden, auch wenn sie sich inhaltlich mitunter nicht (allein) auf das Nachprüfungsverfahren, sondern auf die vorersichtlichen akzessorischen Verfahren beziehen. Derart gilt für diese Entscheidung, dass mangels gegenteiligen Hinweises gemachte OZZ - Angaben Ordnungszahlen bezeichnen, wie sie im Verfahrensakt W131 2302307315-2 abgelegt sind.] In der Eingabe OZ 1 wurde insb wie folgt vorgebracht: "[...] Die AG hat als Auftraggeber betreffend das Projekt „A02, A10 & A11 Streckenverantwortung ABM Villach & ABM Lieserhofen“ einen Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben (Verfahrensart: offenes Verfahren; Auftragsart: Dienstleistungsauftrag, Unterschwellenbereich). [...] Das Angebot des ASt war mit EUR XXXX das wirtschaftlich Günstigste.Das Angebot des ASt war mit EUR römisch 40 das wirtschaftlich Günstigste. Die ausschreibende Stelle hat […]. Allein die Abweichung des Regiesatzes von wenigen Euro würde die Medianklausel anstoßen. Am 31.01.2025 erfolgte die Ausscheidung des Angebots des ASt. [...] Das Zuschlagskriterium ist „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“ ein Widerspruch, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot des ASt nicht einmal geprüft wird. Am 05.02.2025 wurde die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben. Die [...] hat den Zuschlag erhalten, obwohl deren Angebot mit EUR XXXX um EUR XXXX höher war als das des ASt. Die Stillhaltefrist endet am 17.02.
  3. [...]Am 05.02.2025 wurde die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben. Die [...] hat den Zuschlag erhalten, obwohl deren Angebot mit EUR römisch 40 um EUR römisch 40 höher war als das des ASt. Die Stillhaltefrist endet am 17.02.
  4. [...] […] Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen tretende Entscheidungen: […] im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung. Sowohl das Ausscheiden eines Angebotes als auch die Zuschlagsentscheidung können daher beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden und werden im gegenständlichen Antrag beide Entscheidungen angefochten. [...]
  5. Anfechtungserklärung und Beschwerdepunkte Die angefochtene, gesondert anfechtbare Entscheidung ist das Ausscheiden des Angebots vom 31.01.2025 sowie die Zuschlagsentscheidung, welche am 05.02.2025 via ProVia zugestellt wurde. Die Anfechtung erfolgt daher für beide Entscheidungen innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018.Die angefochtene, gesondert anfechtbare Entscheidung ist das Ausscheiden des Angebots vom 31.01.2025 sowie die Zuschlagsentscheidung, welche am 05.02.2025 via ProVia zugestellt wurde. Die Anfechtung erfolgt daher für beide Entscheidungen innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG
  6. Der ASt erachtet sich durch diese Entscheidungen in seinen Rechten auf ● nichtdiskriminierende Ausschreibungsbestimmungen, ● Nichtausscheiden seines Angebots, ● Ausscheiden eines Angebots eines nicht geeigneten Mitbewerbers, ● Recht auf Teilnahme an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren, ● Recht auf Zuschlagsentscheidung und ● Recht auf Zuschlagserteilung zu seinen Gunsten verletzt.
  7. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: [...]
  8. Interesse am Vertragsabschluss – Schaden: Der Vertrauensschaden beträgt an Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere die Ausarbeitung des Angebots (ca EUR xxxx) sowie der bisherigen Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten. Dieser Aufwand ist frustriert, wenn die Ausscheidung/Zuschlagserteilung bestehen bleibt. Das Erfüllungsinteresse (Gewinn- und Deckungsbeitrag) beträgt 25% des Auftragsvolumens, sohin EUR yyyyy, am gegenständlichen Auftrag. [...] Zudem entsteht dem ASt durch den Verlust der Chance auf den gegenständlichen Auftrag ein zusätzlicher Schaden. Der ASt hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der tatsächlichen Durchführung öffentlicher Aufträge auch deshalb, um die notwendigen Referenzen zu erlangen, die von zahlreichen öffentlichen Auftraggebern gefordert werden. Dieser Schaden ist nur durch die Aufhebung des rechtswidrig ergangenen Ausscheidens eines Angebotes sowie der Zuschlagsentscheidung zu verhindern. Der Abschluss des Dienstleistungsauftrags zwischen ASt und AG ist für den ASt von erheblichem Interesse. [...]
  9. Rechtswidrigkeit des Ausscheidens des Angebotes des Antragstellers Das Angebot des ASt basiert auf marktüblichen und in mehreren Referenzprojekten erprobten Preisstrukturen. Die Preiskalkulation wurde auf Basis von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Projekten erstellt und ermöglicht die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in vollem Umfang und in hoher Qualität. Die ASt ist bekannt für ihre schlanke Kostenstruktur. Ein Angebot darf nicht allein aufgrund einer Unterschreitung des Medians als „ungewöhnlich niedrig“ eingestuft werden. Vielmehr bedarf es einer inhaltlichen Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots. Eine solche Überprüfung wurde durch die AG nicht durchgeführt, sondern der Ausschluss erfolgte ausschließlich auf Basis einer starren 20%-Regelung, deren sachliche Rechtfertigung nicht dargelegt wurde. Laut den Ausschreibungsunterlagen erfolgt die Zuschlagserteilung gemäß dem Bestbieterprinzip nach Maßgabe des „technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots“. Der Ausschluss eines wirtschaftlich günstigen Angebots ohne Prüfung seiner technischen wirtschaftlichen Umsetzbarkeit widerspricht diesem Prinzip. Zudem erscheint es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass das Angebot des ASt mit EUR zzzzz,zz als „ungewöhnlich“ niedrig eingestuft wird. Die starre 20%-Grenze zur Definition eines „ungewöhnlich niedrigen Preises“ ist in keiner angemessenen Weise begründet worden. ● Pauschalpreise in der Ausschreibung erschweren eine direkte Vergleichbarkeit der Angebote. ● Der Regieanteil in der Ausschreibung ist außergewöhnlich hoch. Bereits geringe Unterschiede in den Stundensätzen führen zu signifikanten Abweichungen im Gesamtpreis und damit zum Ausschluss eines wirtschaftlichen Angebots. ● Die Berechnung des Medians wurde durch einzelne überhöhte Angebote stark verzerrt. Es gibt keine wirtschaftliche oder vergaberechtliche Begründung dafür, warum Angebote ab 20 % unter dem Median als „unangemessen niedrig“ eingestuft werden, während eine Abweichung von 19,9% als wirtschaftlich angemessen gilt. Der Medianpreis wird durch extrem hohe Angebote wie das der [...] mit EUR 352.165,00 erheblich verzerrt. Da das Angebot der [...] in die Medianberechnung eingeflossen ist. Ist die gesamte Methodik zu hinterfragen, da dadurch realistische Marktpreise systematisch ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum gerade eine Abweichung von 20 % als Ausschlusskriterium gewählt wurde und nicht etwa eine flexible Regelung. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Sachgerechtigkeit der angewendeten Methode aufkommen. Durch den Ausschluss des wirtschaftlich günstigsten Angebots entsteht für die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein zusätzlicher finanzieller Aufwand in Höhe von mindestens EUR sssss,ss. Dies steht in klaren Widerspruch zu den vergaberechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit du Zweckmäßigkeit. Darüber hinaus führt die pauschale Anwendung der 20 %-Regelung zur Einschränkung des Wettbewerbs und zur systematischen Benachteiligung wirtschaftlicher Anbieter.
  10. Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung Siehe Argumentation unter
  11. Die Zuschlagsentscheidung ist auch schon deshalb rechtswidrig, weil das Angebot des ASt nicht berücksichtigt werden konnte, da dieses rechtswidrig ausgeschieden wurde. [...]“
  12. Die im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsfindung im eV - Verfahren angehörte, in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommene Vertragspartnerin XXXX (= MB) brachte zur Rechtsschutzeingabe der ASt OZ 1 am 11.02.2025 insb wie folgt vor:
  13. Die im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsfindung im eV - Verfahren angehörte, in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommene Vertragspartnerin römisch 40 (= MB) brachte zur Rechtsschutzeingabe der ASt OZ 1 am 11.02.2025 insb wie folgt vor: „Aus unserer Sicht ( XXXX ) sind die Voraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag sowie einen Entscheid für die begehrte einstweilige Verfügung nicht gegeben. Die XXXX argumentiert den Antrag auf Nachprüfung mit Mängeln in der Ausschreibungsunterlage, nämlich der Medianklausel, schlecht kalkulierbarer Positionen und mit hohen Regieanteilen.„Aus unserer Sicht ( römisch 40 ) sind die Voraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag sowie einen Entscheid für die begehrte einstweilige Verfügung nicht gegeben. Die römisch 40 argumentiert den Antrag auf Nachprüfung mit Mängeln in der Ausschreibungsunterlage, nämlich der Medianklausel, schlecht kalkulierbarer Positionen und mit hohen Regieanteilen. Hätte die Antragstellerin solche Mängel erkannt, wären diese bereits im Zuge der Bearbeitung des Angebotes und innerhalb der Frist zur Formulierung von Fragen mit Ersuchen zur Ausbesserung der Ausschreibungsunterlagen vorzubringen gewesen. Mit der Abgabe des Angebotes hat die Antragstellerin die Bedingungen des Wettbewerbs anerkannt. Mängel, die im Zuge der Angebotsausarbeitung erkannt werden, sind möglichst frühzeitig darzulegen. Bei Zuwarten mit dem Aufzeigen bzw. Argumentieren von Mängeln bis zum Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Bieterin den Auftrag nicht erhalten soll, kann nicht mehr auf den Fehler in der Ausschreibungsunterlage berufen werden. Weiters ist auch aus unserer Sicht die Preisgestaltung der XXXX aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises nicht nachvollziehbar. Bei sorgfältiger Kalkulation auf Grundlage des in den Ausschreibungsunterlagen hinreichend nachvollziehbar dargelegten Leistungsbildes und Leistungsumfanges und ausschreibungsgemäßer Beistellung von hochqualifiziertem Schlüsselpersonal erscheint der von der XXXX angebotene Preis nicht nachvollziehbar und wettbewerbsverzerrend.Weiters ist auch aus unserer Sicht die Preisgestaltung der römisch 40 aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises nicht nachvollziehbar. Bei sorgfältiger Kalkulation auf Grundlage des in den Ausschreibungsunterlagen hinreichend nachvollziehbar dargelegten Leistungsbildes und Leistungsumfanges und ausschreibungsgemäßer Beistellung von hochqualifiziertem Schlüsselpersonal erscheint der von der römisch 40 angebotene Preis nicht nachvollziehbar und wettbewerbsverzerrend. Dahingehend ist unsererseits anzumerken und zu berücksichtigen, dass die ausgeschriebenen Leistungen von hoher Relevanz hinsichtlich der Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs und der sicheren Nutzung der zu beurteilenden Verkehrsinfrastruktur [sind], was die Bearbeitung durch entsprechend hochqualifizierten Personals erfordert. Bei angebotenem Unterpreis besteht unserer Sicht die Gefahr das dies nicht hinreichend gewährleistet ist. Um die benötigte Bearbeitungsqualität bei erforderlichem Leistungsumfang zu gewährleisten haben wir unseren Preis unter Berücksichtigung unserer über 20-jährigen einschlägigen Expertise und damit erlangten äußerst hohen Effizienz kalkuliert, jedoch am unteren Ende bezüglich des Deckungsbeitrags angesiedelt. Mit der gegenständlichen Stellungnahme ersuchen wir um Wahrung unserer Parteistellung im Nachprüfungsverfahren sowie im Zuge der Zuschlagsentscheidung. Wir ersuchen im Sinne des aus unserer Sicht mit dem gegenständlichen Verfahren gegebenen transparenten Wettbewerbs, um Entscheid den Antrag auf Nachprüfung abzulehnen und eine zeitnahe Beauftragung an die XXXX zu erlauben.“Wir ersuchen im Sinne des aus unserer Sicht mit dem gegenständlichen Verfahren gegebenen transparenten Wettbewerbs, um Entscheid den Antrag auf Nachprüfung abzulehnen und eine zeitnahe Beauftragung an die römisch 40 zu erlauben.“
  14. Namens der Auftraggeberseite wurde in Reaktion auf die vorskizzierte verfahrenseinleitende Eingabe am 12.02.2025 die Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren erstattet, ausdrücklich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Vorbringen erstattet; sowie der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge diverse Unterlagen des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht ausnehmen.
  15. Die ASt verfasste schließlich, abseits einer Pauschalgebührennachzahlung und diesbezüglichen Unterlagenvorlagen, am 17.02.2025 mit der OZ 11 eine weitere Eingabe im Nachprüfungspunkt, welche an die anderen Parteien des Nachprüfungsverfahrens im Wege des Parteiengehörs versandt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (=ASFINAG) schrieb im Dezember 2024 unter der - von der AG verwendeten - Bezeichnung „ID-Nr. 128463, A02, A10 und A11 Streckenverantwortung ABM Villach & ABM Lieserhofen, Evaluierung GHP sowie Gefahren- und Risikoanalyse für die Naturgefahrenprozessart Wasser/Steinschlag/Rutschungen“ einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren aus. Nach dem von der AG bei der Ausschreibung verwendeten CPV - Code liegen keine Dienstleistungen vor, die zur Anwendung des verdünnten Vergaberegimes gemäß § 151 BVergG führen würden, sondern liegt insoweit - rechtlich vorwegnehmend - eine Dienstleistungsvergabe im Vollanwendungsbereich des BVergG vor.Nach dem von der AG bei der Ausschreibung verwendeten CPV - Code liegen keine Dienstleistungen vor, die zur Anwendung des verdünnten Vergaberegimes gemäß Paragraph 151, BVergG führen würden, sondern liegt insoweit - rechtlich vorwegnehmend - eine Dienstleistungsvergabe im Vollanwendungsbereich des BVergG vor. 1.
  18. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2307315-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen. 1.
  19. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dem Grunde nach gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung spricht. Das Referenzauftrags- und die monetären Interessen der ASt sind dem Grunde nach notorisch. Eine Bezifferung ist dabei - rechtlich vorwegnehmend - nicht erforderlich. Die ASt wurden mit Schreiben vom 31.01.2025 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Am 05.02.2025 wurde die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Konkurrentin der ASt, der MB, an die ASt kommuniziert. 1.
  20. Der Zuschlag ist noch nicht erteilt. Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 348 BVergG dauern sollte.1.
  21. Der Zuschlag ist noch nicht erteilt. Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 348, BVergG dauern sollte. 1.
  22. Notorisch erscheint, dass es bei Zutreffen der Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt für die ASt hieße, dass die Chance auf eine Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten (- allenfalls nach einer Neuausschreibung -) vernichtet würde, bevor über den Nachprüfungsantrag entscheiden wäre. 1.
  23. Die ASt hat bislang einmal 1.296,00 Euro und zusätzlich 324 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, was im Punkte des hier erledigten eV - Antrags für einen Dienstleistungsauftrag im offenen Vergabeverfahren, der im Unterschwellenbereich vergeben wird, gemäß § 350 Abs 7 BVergG iZm der Vergebührung des Sicherungsantrags jedenfalls ausreichend erscheint. 1.
  24. Die ASt hat bislang einmal 1.296,00 Euro und zusätzlich 324 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, was im Punkte des hier erledigten eV - Antrags für einen Dienstleistungsauftrag im offenen Vergabeverfahren, der im Unterschwellenbereich vergeben wird, gemäß Paragraph 350, Absatz 7, BVergG iZm der Vergebührung des Sicherungsantrags jedenfalls ausreichend erscheint.
  25. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden. 3.
  27. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (=BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Zuschlagsentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss des Vertrags befindet, dass die Rechtswidrigkeit von gesondert anfechtbaren Entscheidungen – nämlich einer Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung – behauptet wurde, dass die ASt ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (= BVergG) unterliegenden Vertrags behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG ist dabei insb deshalb nicht gegeben, weil das BVwG - nach hier jedenfalls für diese Entscheidung erwogener Rechtsauffassung - erst zu ermitteln bzw zu erörtern haben wird, ob die AG einen sachkundig ermittelten geschätzten Austragswert gemäß §§ 12ff BVergG angesetzt hat, der als Schätzwert jedenfalls eine jener zwingend zu verwendenden Zahlen ist, aus denen nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen danach der Medianpreis zu ermitteln ist, über welchen die AG dz das Ausscheiden zu Lasten der ASt herleitet.3.
  28. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 (=BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Zuschlagsentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss des Vertrags befindet, dass die Rechtswidrigkeit von gesondert anfechtbaren Entscheidungen – nämlich einer Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung – behauptet wurde, dass die ASt ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (= BVergG) unterliegenden Vertrags behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG ist dabei insb deshalb nicht gegeben, weil das BVwG - nach hier jedenfalls für diese Entscheidung erwogener Rechtsauffassung - erst zu ermitteln bzw zu erörtern haben wird, ob die AG einen sachkundig ermittelten geschätzten Austragswert gemäß Paragraphen 12 f, f, BVergG angesetzt hat, der als Schätzwert jedenfalls eine jener zwingend zu verwendenden Zahlen ist, aus denen nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen danach der Medianpreis zu ermitteln ist, über welchen die AG dz das Ausscheiden zu Lasten der ASt herleitet. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz gemäß der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist. Die Nachprüfungsbegehren gegen die Ausscheidens- und gegen die verbunden angefochtene Zuschlagsentscheidung erscheinen gemäß § 342 Abs 2 BVergG gegenständlich rechtzeitig, wobei vorliegend aus dem gesamten Antragswortlaut kein Zweifel iSv VwGH Zl 2004/04/0028 bestehen kann, dass die ASt die Zuschlagsentscheidung anfechten wollte, auch wenn sie im Begehren der Nachprüfungseingabe, OZ 1, auf Seite 9 die Nichtigerklärung einer „Zuschlagserteilung“ begehrt, aber dabei sonst in der OZ 1 die Zuschlagsentscheidung als angefochten benennt sowie auf eine Beilage ./2 zur OZ 1 verweist, welche die Zuschlagsentscheidung vom 05.02.025 darstellt.Die Nachprüfungsbegehren gegen die Ausscheidens- und gegen die verbunden angefochtene Zuschlagsentscheidung erscheinen gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG gegenständlich rechtzeitig, wobei vorliegend aus dem gesamten Antragswortlaut kein Zweifel iSv VwGH Zl 2004/04/0028 bestehen kann, dass die ASt die Zuschlagsentscheidung anfechten wollte, auch wenn sie im Begehren der Nachprüfungseingabe, OZ 1, auf Seite 9 die Nichtigerklärung einer „Zuschlagserteilung“ begehrt, aber dabei sonst in der OZ 1 die Zuschlagsentscheidung als angefochten benennt sowie auf eine Beilage ./2 zur OZ 1 verweist, welche die Zuschlagsentscheidung vom 05.02.025 darstellt. 3.
  29. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen soweit im Provisorialverfahren beurteilt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz gemäß der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist. Soweit insb die MB in der OZ 7 argumentiert, dass die ASt betreffend das angefochtene Ausscheiden eigentlich die Ausschreibung hätte anfechten müssen, fehlt es insoweit nach hier im Sicherungsverfahren unpräjudiziell der Senatsentscheidung in der Nachprüfungssache wie aufgezeigt an der Offensichtlichkeit des Fehlens der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags. Insoweit ist auch vor einer Senatsentscheidung gemäß § 328 BVergG über die Nachprüfungsbegehren nicht vom rechtserheblichen Fehlen der Erfolgsaussichten iSv EuGH Rs C-424/01 auszugehen.Soweit insb die MB in der OZ 7 argumentiert, dass die ASt betreffend das angefochtene Ausscheiden eigentlich die Ausschreibung hätte anfechten müssen, fehlt es insoweit nach hier im Sicherungsverfahren unpräjudiziell der Senatsentscheidung in der Nachprüfungssache wie aufgezeigt an der Offensichtlichkeit des Fehlens der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags. Insoweit ist auch vor einer Senatsentscheidung gemäß Paragraph 328, BVergG über die Nachprüfungsbegehren nicht vom rechtserheblichen Fehlen der Erfolgsaussichten iSv EuGH Rs C-424/01 auszugehen. 3.
  30. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten. 3.
  31. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 3.4.
  32. Gemäß § 350 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.3.4.
  33. Gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 351 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 351 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß Paragraph 351, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig - verfahrensökonomisch sachorientiert - hinreichend konkretisierter (insb: Auftraggeber -) Interessen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung der Zuschlagserteilung ein Unzulässigwerden der Nichtigerklärungsanträge vor einer Entscheidung des BVwG über diese Nichtigerklärungsanträge durch das BVwG gemäß § 334 Abs 2 BVergG im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor also eben Klarheit besteht, ob die diesbezüglichen Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt zutreffen. Dementsprechend war die beantragte eV wie ersichtlich zu erlassen.Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig - verfahrensökonomisch sachorientiert - hinreichend konkretisierter (insb: Auftraggeber -) Interessen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung der Zuschlagserteilung ein Unzulässigwerden der Nichtigerklärungsanträge vor einer Entscheidung des BVwG über diese Nichtigerklärungsanträge durch das BVwG gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor also eben Klarheit besteht, ob die diesbezüglichen Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt zutreffen. Dementsprechend war die beantragte eV wie ersichtlich zu erlassen. Klargestellt wird dabei, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege gemäß § 350 Abs 4 BVergG (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass insb bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann, siehe dazu zB BVwG 17.12.2024, W131 2295868-5/3EKlargestellt wird dabei, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass insb bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann, siehe dazu zB BVwG 17.12.2024, W131 2295868-5/3E Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2307315.1.00

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