RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW133 2288068-2 Spruch, W133 2288068-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2011 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Am 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Am 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Am 01.08.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er einen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 23.06.2014 bei.Am 01.08.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er einen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 23.06.2014 bei. Mit Schreiben vom 01.08.2023 ersuchte das Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Beschwerdeführer um Vorlage aktueller Befunde in Kopie. Am 10.08.2023 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 19.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Morbus Crohn“ / „Zwerchfellbruch“ / „Hypertonie“ / „Chronische Nierenfunktionsstörung“ / „Degenerative Abnützungen am Stütz-/Bewegungsapparat, Arthritis“ / „Depressives Syndrom mit Anpassungs- und Panikstörung“) festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten erreiche eine Hyperlipidämie und eine Skleritis ohne relevantes funktionelles Defizit nicht das Ausmaß einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsstörung. Die Leiden 3 bis 6 seien neu aufgenommen worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Begründend führte der Gutachter aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, vorliegen würden. Die Gesamtmobilität sei – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt. Kraft und Koordination seien ausreichend, relevante motorische Defizite würden nicht vorliegen. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Es liege auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen seien in ausreichendem Maße erhalten. Es bestehe ein normaler Allgemein- und guter Ernährungszustand. Eine völlige Stuhlinkontinenz sei mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde (inkl. manometrischer Messverfahren) nicht ausreichend belegt. Allfällige Stuhlprobleme seien mittels handelsüblicher Produkte ausreichend kompensierbar. Das psychische Leiden erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Ein Immundefekt liege nicht vor. Mit Schreiben vom 20.11.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 20.11.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 07.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Vollmacht, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und ihm danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden. Der beigezogene Gutachter erstattete daraufhin eine Stellungnahme vom 10.01.2024, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ im Rahmen der Begutachtung nach objektiven Kriterien geprüft worden seien. Betreffend das Herz-/Lungen-System sei weder eine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung vorgelegen, noch sei eine permanente Versorgung mit Sauerstoff erforderlich gewesen, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-/Aussteigen, sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert seien. Der Morbus Crohn zeige anhand eines nun nachgereichten Befundes grenzwertig normales Calprotektin. Eine absolute Stuhlinkontinenz sei mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde (inkl. manometrischer Messverfahren) nicht ausreichend belegt. Nun nachgereichte Befunde würden keine funktionellen Defizite, welche über das Ausmaß bereits objektivierter Funktionseinbußen bzw. festgehaltener Leiden im Rahmen der erfolgten Untersuchung hinausgehen würden, bzw. welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten, belegen. Es werde daher das bereits festgestellte Begutachtungsergebnis weiterhin aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwänden sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.11.2023 und die Stellungnahme vom 10.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Mit Schreiben vom 20.02.2024, eingelangt am 21.02.2024, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen und einer Vollmacht – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit Jahren an Morbus Crohn leide. Es bestehe eine ausgeprägte Durchfallsymptomatik mit sehr häufigen Stühlen am Tag und in der Nacht, Flatulenzen und Dranginkontinenz. Die Stühle seien unvorhersehbar und nicht beeinflussbar. Die handelsüblichen Hilfsmittel wie Einlagen seien nicht geeignet, der durch das Krankheitsbild bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen, vorzubeugen. Trotz diverser medikamentöser Versuche habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert und bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin eine stark erhöhte Stuhlfrequenz, die unbeeinflussbar und unplanbar sei. Er habe aufgrund der Schwere der Erkrankung einige Operationen hinter sich. Zudem würden aufgrund der Erkrankung beim Beschwerdeführer immer mehr Panikattacken entstehen. Er sei depressiv bis dysphorisch, habe eine innere Unruhe, sei antriebslos und habe Ängste, seine Konzentration sei reduziert und er leide unter Schlafstörungen und starker Nervosität. Die schlechte psychische Verfassung wirke sich ebenfalls noch zusätzlich auf die schon bereits vorhandene starke Stuhlfrequenz negativ aus und es bestehe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, die nicht zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer könne keine öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung benützen. Trotz diverser Therapien komme es zu keiner Besserung des Leidens und habe sich zusätzlich auch eine chronische Niereninsuffizienz, chronische Skleritis und chronische Arthritis entwickelt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Internen Medizin und aus der Neurologie/Psychiatrie. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 18.03.2024, W133 2288068-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 11.01.2024 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Gutachten vom 19.11.2023, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.01.2024 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht werden würden. Es fehle eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage der Auswirkung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Des Weiteren sei auf die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers nicht bzw. nur rudimentär eingegangen worden. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.Mit Beschluss vom 18.03.2024, W133 2288068-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 11.01.2024 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Gutachten vom 19.11.2023, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.01.2024 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht werden würden. Es fehle eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage der Auswirkung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Des Weiteren sei auf die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers nicht bzw. nur rudimentär eingegangen worden. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 20.06.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Morbus Crohn 2 Zwerchfellbruch 3 Hypertonie 4 Chronische Nierenfunktionsstörung 5 Degenerative Abnützungen am Stütz/Bewegungsapparat, Arthritis 6 Depressives Syndrom mit Anpassungs- und Panikstörung festgestellt. Es liege ein Dauerzustand vor. Begründend führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass nach Anamnese, klinischer Untersuchung, Durchsicht aller vorliegenden Befunde bzw. Anlagen und nach wissenschaftlicher Recherche, festzustellen sei, dass es sich insgesamt nicht um eine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache, handle. Mit Schreiben vom 02.07.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 02.07.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 15.07.2024, eingelangt am 16.07.2024, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – unter Vorlage eines ambulanten Arztbriefes einer Crohn Colitis Ambulanz vom 11.06.2024 – fristgerecht Einwendungen. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund seiner Erkrankung ein imperativer Stuhldrang und teilweise Stuhlinkontinenz, sowie eine Stuhlfrequenz von bis zu 20-Mal pro Tag bestehe. Die benötigten Inkontinenzprodukte seien jedoch nicht geeignet, die krankheitsbedingte Verunreinigung und Geruchsbelästigung für den Zeitraum der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorzubeugen. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme zu dem nachgereichten Befund. Der beigezogene Gutachter erstattete daraufhin eine Stellungnahme vom 29.07.2024, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er in seinem Gutachten vom 20.06.2024 ausführlich auf die Frage der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen sei. Der neu vorgelegte Befund bzw. die Stellungnahme vom Beschwerdeführer würden keine neuen Tatsachen, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, hervorbringen. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwänden sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.06.2024 und die Stellungnahme vom 29.07.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Mit Schreiben vom 26.09.2024 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – unter Vorlage einer Vollmacht, eines ambulanten Arztbriefes einer Crohn Colitis Ambulanz vom 02.09.2024, sowie eines fachärztlich-chirurgischen Gutachtens vom 21.02.2024 – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er trotz der Durchführung von drei Operationen weiterhin an Stuhlinkontinenz und massiven Durchfällen leide. Die Häufigkeit der Stuhlgänge sei sowohl im beigelegten Gutachten, welches im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vom Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeholt worden sei, sowie von einer näher genannten Universitätsklinik mehrfach bestätigt worden. Der von der belangten Behörde beauftragte Gutachter hätte Stellung nehmen müssen, ob die Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar seien. Da konkrete Angaben zur Häufigkeit der Stuhlgänge in dem Gutachten der belangten Behörde fehlen würden, hätte ergänzend ein internistisches Gutachten eingeholt werden müssen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in dem Behindertenpass würden vorliegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2024, eingelangt am 14.10.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.12.2024 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde davon, dass nach derzeitiger Aktenlage und unter Berücksichtigung der Schwere der Funktionseinschränkung sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass befristet für die Dauer eines Jahres als gerechtfertigt erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf der Grundalge der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlasse, soweit keine Stellungnahme anderes erfordere.Mit Schreiben vom 16.12.2024 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde davon, dass nach derzeitiger Aktenlage und unter Berücksichtigung der Schwere der Funktionseinschränkung sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass befristet für die Dauer eines Jahres als gerechtfertigt erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf der Grundalge der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlasse, soweit keine Stellungnahme anderes erfordere. Mit Schreiben vom 23.12.2024 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein. In dieser führte er aus, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, einverstanden sei. Die belangte Behörde brachte in der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme ein und trat den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in dem Behindertenpass gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in dem Behindertenpass gilt. Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Mit Beschluss vom 18.03.2024, W133 2288068-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 18.03.2024, W133 2288068-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass neuerlich ab. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Morbus Crohn;
- Zwerchfellbruch;
- Hypertonie;
- Chronische Nierenfunktionsstörung;
- Degenerative Abnützungen am Stütz/Bewegungsapparat, Arthritis;
- Depressives Syndrom mit Anpassungs- und Panikstörung. Der Beschwerdeführer leidet seit 2011 an einer schweren Verlaufsform von Morbus Crohn verbunden mit massiven Durchfällen bis zu 25 mal pro Tag und mehreren, bislang nicht erfolgreichen Therapieversuchen in verschiedenen Fachambulanzen. Im Sachverständigengutachten eines gerichtlich zertifizierten Facharztes für Chirurgie und Viszeralchirurgie vom 21.02.2024 XXXX ) wurden als Diagnosen unter anderem eine chronische, therapierefraktäre Diarrhoe bei Morbus Crohn sowie eine Stuhlinkontinenz festgestellt.Im Sachverständigengutachten eines gerichtlich zertifizierten Facharztes für Chirurgie und Viszeralchirurgie vom 21.02.2024 römisch 40 ) wurden als Diagnosen unter anderem eine chronische, therapierefraktäre Diarrhoe bei Morbus Crohn sowie eine Stuhlinkontinenz festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dieses Leidenszustandes zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die – befristete - Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit vor. Eine Besserung des Darmleidens des Beschwerdeführers (Morbus Crohn) ist durch eine optimierte Therapie realistisch, weshalb eine Nachuntersuchung im Februar 2026 und eine entsprechende Befristung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass auf die Dauer von einem Jahr geboten ist. Die belangte Behörde brachte in der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme ein und trat den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht entgegen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.11.2023 und eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie vom 20.06.2024 und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ambulanten Arztbriefen einer näher genannten Crohn Colitis Ambulanz vom 11.06.2024 und vom 02.09.2024, sowie hinsichtlich des führenden Leidens Morbus Crohn insbesondere die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vorgelegten fachärztlich-chirurgischen Gutachten eines Facharztes für Chirurgie und Viszeralchirurgie vom 21.02.2024, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung, sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen – mit Ausnahme des führenden Leiden 1 – gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2023 und vom 20.06.
- Die Feststellungen zu dem bestehenden Darmleiden – „Morbus Crohn“ – und zur aktuellen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlich-chirurgischen Gutachten vom 21.02.2024, sowie auf den weiters vorgelegten ambulanten Arztbriefen einer näher genannten Crohn Colitis Ambulanz vom 11.06.2024 und vom 02.09.
- Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024 im Rahmen der Statuserhebung: „Derzeitige Beschwerden: Beschwerden von Seiten des Darms tagesabhängig, derzeit 4 - 5 auf einer Skala bis 10, Remisma hilft bei Nahrungsaufnahme, Durchfall aber weiterhin, je nach Essensmenge und Stress, bei Drang muss es schnell gehen, kann Stuhl nicht halten, in regelmäßiger Kontrolle in der Crohn Ambulanz, hatte schon mehrere Therapie, auch Cortison, viele Nebenwirkungen gehabt bzw. nicht vertragen, nun Versuch mit Remsima Pen, von Seiten der Psyche sehr belastend, immer wieder Panik wenn kein WC in der Nähe ist, Saroten bei Bedarf, zusätzlich Probleme mit dem Bewegungsapparat, geht spazieren, Physio beginnt wieder“ (vgl. AS 91).„Derzeitige Beschwerden: Beschwerden von Seiten des Darms tagesabhängig, derzeit 4 - 5 auf einer Skala bis 10, Remisma hilft bei Nahrungsaufnahme, Durchfall aber weiterhin, je nach Essensmenge und Stress, bei Drang muss es schnell gehen, kann Stuhl nicht halten, in regelmäßiger Kontrolle in der Crohn Ambulanz, hatte schon mehrere Therapie, auch Cortison, viele Nebenwirkungen gehabt bzw. nicht vertragen, nun Versuch mit Remsima Pen, von Seiten der Psyche sehr belastend, immer wieder Panik wenn kein WC in der Nähe ist, Saroten bei Bedarf, zusätzlich Probleme mit dem Bewegungsapparat, geht spazieren, Physio beginnt wieder“ vergleiche AS 91). Der Gutachter führte im darauf aufbauenden Gutachten vom 20.06.2024 aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden weder Funktionsbeeinträchtigungen der oberen oder unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vorliegen, noch sei die Mobilität erheblich und dauerhaft eingeschränkt. Auch Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Bezugnehmend auf die Darmbeschwerden stellte er fest, dass ein imperativer Stuhldrang von ihm nicht überprüft werden könne, eine „dauerhafte Begleitung [des Beschwerdeführers sei] natürlich nicht möglich“. Es würden keine Arztbriefe über Krankenhausaufnahmen aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei zwar bereits mehrmals operiert worden, die letzte Operation liege jedoch bereits zehn Jahre zurück. Auch sein Calprotectinwert im Stuhl vom 13.11.2023 sei bei 60 gelegen. Somit handle es sich um ein schweres, aber nicht sehr aktives Krankheitsbild. Dies beschreibe auch der Gutachter im vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 21.02.
- Eine Stuhlinkontinenz könne nicht bestätigt werden, da weder eine Sphinktermanometrie noch eine anale Endosonographie vorliegen würden. Ein imperativer Stuhldrang könne vom Sachverständigen nicht überprüft werden. Es würden aber therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit von Stuhlgängen bestehen. Sowohl die Einnahme des Bakterienstammes Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (Mutaflor Kapsel oder Einlauf) als auch die Verwendung von indischen Flohsamenschalen hätten sich bewährt. Es sei davon auszugehen, dass ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass nach Verbesserung des Stuhlverhaltens auch die psychische Gesamtsituation nicht in einer solchen Art ausgeprägt sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar erachtet werde. Eine chronisch entzündliche Darmerkrankung stelle auch per se keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems dar. Der Gutachter im vorangegangenen Gutachten vom 19.11.2023 führte demgegenüber lediglich aus, dass eine völlige Stuhlinkontinenz mangels aktueller, aussagekräftiger Befunde nicht ausreichend belegt sei, eine allfällige Stuhlproblematik könne mittels handelsüblicher Produkte ausreichend kompensiert werden. Das psychische Leiden erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Der Beschwerdeführer legte zur Bekräftigung seines Vorbringens u.a. ein Sachverständigengutachten eines gerichtlich zertifizierten Facharztes für Chirurgie und Viszeralchirurgie vom 21.02.2024, welches im Rahmen eines separaten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholt worden war, vor. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Verlaufsform von Morbus Crohn vorliegt und der Beschwerdeführer an massiven Durchfällen von bis zu 25-mal pro Tag leidet. Als Diagnose wurden unter anderem eine chronische, therapierefraktäre Diarrhoe bei Morbus Crohn, sowie eine Stuhlinkontinenz festgestellt. Aus der Beurteilung ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer nicht adäquat medikamentös kontrollierten gastrointestinalen Symptomatik und der Stuhlinkontinenz nicht arbeitsfähig sei. Da eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, sei der weitere klinische Verlauf unter optimierter Therapie abzuwarten. Das Gutachten stützt sich neben einer analen Inspektion und einer rektalen Untersuchung auf 15 medizinische Auszüge aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, beginnend mit 16.12.
- Dementsprechend ist auch dem ambulanten Arztbrief einer näher genannten Crohn Colitis Ambulanz vom 11.06.2024 zu entnehmen, dass die Entzündung unter der derzeitigen Therapie zwar gut kontrolliert sei, aufgrund „der Krankheitsdauer und der vorbestehenden Komplikationen mit operativen Sanierungen jedoch trotz guter Entzündungskontrolle ein imperativer Stuhldrang mit teilweiser Stuhlinkontinenz und einer Stuhlfrequenz bis zu 20-mal pro Tag“ bestehe. In der darauffolgenden von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.07.2024 führte der Sachverständige lediglich ohne substantiierte Begründung aus, dass dieser Befund keine neuen Tatsachen hervorbringen würde, da er bereits in seinem Gutachten vom 20.06.2024 ausführlich auf die Frage der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen sei. Entgegen der im Akt vorliegenden Befunde und dem genannten Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 führte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.06.2024 jedoch aus, dass eine Stuhlinkontinenz nicht bestätigt werden könne, da weder eine Sphinktermanometrie noch eine anale Endosonografie vorliege. Eine Beurteilung der Auswirkungen der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vonseiten des von der belangten Behörde zugezogenen Gutachters nicht getroffen (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Dementsprechend ist auch dem ambulanten Arztbrief einer näher genannten Crohn Colitis Ambulanz vom 11.06.2024 zu entnehmen, dass die Entzündung unter der derzeitigen Therapie zwar gut kontrolliert sei, aufgrund „der Krankheitsdauer und der vorbestehenden Komplikationen mit operativen Sanierungen jedoch trotz guter Entzündungskontrolle ein imperativer Stuhldrang mit teilweiser Stuhlinkontinenz und einer Stuhlfrequenz bis zu 20-mal pro Tag“ bestehe. In der darauffolgenden von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.07.2024 führte der Sachverständige lediglich ohne substantiierte Begründung aus, dass dieser Befund keine neuen Tatsachen hervorbringen würde, da er bereits in seinem Gutachten vom 20.06.2024 ausführlich auf die Frage der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen sei. Entgegen der im Akt vorliegenden Befunde und dem genannten Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 führte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.06.2024 jedoch aus, dass eine Stuhlinkontinenz nicht bestätigt werden könne, da weder eine Sphinktermanometrie noch eine anale Endosonografie vorliege. Eine Beurteilung der Auswirkungen der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vonseiten des von der belangten Behörde zugezogenen Gutachters nicht getroffen vergleiche hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Nach der derzeitigen Aktenlage und Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt das Sachverständigengutachten vom 20.06.2024, welches die belangte Behörde dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde legte, offenkundig nicht ausreichend das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigengutachten vom 21.02.2024, welches die befundierte Krankengeschichte des Beschwerdeführers ab Ende 2020 ausführlich darstellt und in die Beurteilung mitaufnimmt, und damit eine vollständigere und nachvollziehbarere Entscheidungsgrundlage darstellt als das seitens der Behörde eingeholte Gutachten vom 20.06.2024 und die gutachterliche Stellungnahme vom 29.07.
- Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass, basierend auf den aktenkundigen medizinischen Befunden und dem Sachverständigengutachten vom 21.02.2024, informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten und haben das Ergebnis nicht bestritten. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers infolge seiner Morbus Crohn Erkrankung und ihrer Begleiterscheinungen kann durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und die nunmehrige veränderte bzw. optimierte Therapie (Verabreichung von subkutanen Injektionen von Infliximab alle 14 Tage, Einnahme von Amlodipin, eventuell transauriculare Vagusstimulation, begleitende Psychotherapie) nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr – somit im Februar 2026 – geboten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
- … ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Aktuelles führendes Leiden des Beschwerdeführers ist laut den bisher vorliegenden Sachverständigengutachten „Morbus Crohn“; das Vorliegen dieser Funktionseinschränkung (siehe auch Vorgutachten vom 21.02.2013 zum Verfahren über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, die zur Anwendung gebrachte Positionsnummer 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung beinhaltet u.a. auch die Tatbestandselemente „Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen“) wurde in den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2023 und vom 20.06.2024, welche die Grundlagen der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen vom 10.01.2024 und vom 29.07.2024 bilden, rechtskräftig festgestellt. Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach Revisionsfälle mit vergleichbaren Krankheitsbildern beurteilt, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt (vgl. im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13).Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach Revisionsfälle mit vergleichbaren Krankheitsbildern beurteilt, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt vergleiche im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13). Darüber hinaus ist auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof – unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20 mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, und abgehend vom in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten – ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden – angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung – die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem – ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden – Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen: „….. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen: 2.2.
- Danach leidet der Beschwerdeführer "an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013 und vom
- Februar
- Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. 2.2.
- Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen. 2.
- Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein.2.
- Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. 2.3.
- Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft. ….“ Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof – trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass jedenfalls Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann.Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof – trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, – dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass jedenfalls Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann. Wie unter Punkt II.
- beweiswürdigend ausgeführt wurde, leidet der Beschwerdeführer aufgrund seiner Morbus Crohn Erkrankung an massiven Durchfällen. Aufgrund der schweren Ausprägung des Darmleidens, der Krankheitsdauer und der vorbestehenden Komplikationen mit operativen Sanierungen besteht trotz guter Entzündungskontrolle ein imperativer Stuhldrang mit teilweiser Stuhlinkontinenz und eine Stuhlfrequenz von bis zu 25 Mal pro Tag. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2023 und vom 20.06.2024 konnten die vorliegenden medizinischen Befunde und das in einem arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2024, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, nicht entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
- beweiswürdigend ausgeführt wurde, leidet der Beschwerdeführer aufgrund seiner Morbus Crohn Erkrankung an massiven Durchfällen. Aufgrund der schweren Ausprägung des Darmleidens, der Krankheitsdauer und der vorbestehenden Komplikationen mit operativen Sanierungen besteht trotz guter Entzündungskontrolle ein imperativer Stuhldrang mit teilweiser Stuhlinkontinenz und eine Stuhlfrequenz von bis zu 25 Mal pro Tag. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2023 und vom 20.06.2024 konnten die vorliegenden medizinischen Befunde und das in einem arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2024, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, nicht entkräften. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der belegten erheblichen Einschränkungen nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher vor. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – konkret eine Besserung seiner Darmleiden aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung unter einer optimierten Therapie – und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen möglich ist – wie dies auch im Gutachten vom 21.02.2024 mit einer Besserungsmöglichkeit in 6 bis 12 Monaten beurteilt wurde - , ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ für die Dauer eines Jahres befristet auszustellen. Eine Nachuntersuchung wird in einem Jahr – sohin im Februar 2026 – erforderlich sein.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – konkret eine Besserung seiner Darmleiden aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung unter einer optimierten Therapie – und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen möglich ist – wie dies auch im Gutachten vom 21.02.2024 mit einer Besserungsmöglichkeit in 6 bis 12 Monaten beurteilt wurde - , ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ für die Dauer eines Jahres befristet auszustellen. Eine Nachuntersuchung wird in einem Jahr – sohin im Februar 2026 – erforderlich sein. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, zumal die Verfahrensparteien ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurden, dass es – sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde (vgl. OZ 3; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, zumal die Verfahrensparteien ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurden, dass es – sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde vergleiche OZ 3; vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2288068.2.00