RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW133 2305120-1 Spruch, W133 2305120-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2024, eingelangt am 04.07.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2024, eingelangt am 04.07.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Daraufhin gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 08.10.2024 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Alkoholabhängigkeit Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da klinisch dokumentierte Abhängigkeit vorliegt; medizinische Therapie und Medikation werden durchgeführt; soziale Integration gegeben; kein stationärer Entzug in den letzten beiden Jahren. 03.08.01 30 2 Anlagebedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da beweisende Befunde und geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Leiden 1 werde von Leiden 2, aufgrund fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz, nicht weiter erhöht. Weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen würden aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 09.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 09.10.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 13.10.2024 – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er „Einspruch“ erhebe. Er sei mit der Befundung nicht einverstanden, da einige „Befunde“ – „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode F33.1; Sozialphobie, Angst und depressive Störung gemischt, Proctalgia fugax, Tinnitus, psychogene Belastung und vertebragene Beschwerden“ – nicht aufgelistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass die Verständigung zwischen ihm und dem Gutachter nicht klar und eindeutig gewesen sei. Es sei ihm an diesem Tag sehr schlecht gegangen, er habe nur leise sprechen können, aufgrund dessen bitte er um eine Neubegutachtung. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 03.11.2024 führte er aus, dass der Beschwerdeführer korrekt untersucht und beurteilt worden sei. Alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen seien korrekt bewertet worden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage weiterhin 30 v.H., eine weitere Untersuchung sei nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 08.10.2024 und die Stellungnahme vom 03.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 08.10.2024 und die Stellungnahme vom 03.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit E-Mail vom 16.12.2024 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte er aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es würden massive Beeinträchtigungen aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie vorliegen. Von der belangten Behörde sei jedoch nur ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt worden. Das Gutachten und das darauf aufbauende Verfahren seien daher mangelhaft. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024, eingelangt am 02.01.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er brachte am 04.07.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Alkoholabhängigkeit (klinisch dokumentierte Abhängigkeit, medizinische Therapie und Medikation werden durchgeführt, soziale Integration gegeben, kein stationärer Entzug in den letzten beiden Jahren);
- Anlagebedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan (geringe Funktionseinschränkungen). Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige Beeinflussung und keine maßgeblich funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Alkoholabhängigkeit“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Suchterkrankungen mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 %: Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten“) erweist sich aufgrund der vorliegenden klinisch dokumentierten Abhängigkeit, der Durchführung medizinischer Therapie und Medikation und der vorhandenen sozialen Integration als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz („40 :%: Wie bei 30%, aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten 2 Jahre, Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung, kontrolliertes Suchtverhalten, Substitutionstherapie“), ist aufgrund des Umstandes, dass der letzte stationäre Entzug bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt (erster stationärer Aufenthalt von 09.12.2009 bis 02.02.2010, zweiter stationärer Aufenthalt von 22.10.2014 bis 03.12.2014), nicht gerechtfertigt (vgl. Patientenbriefe vom 28.01.2010 und vom 03.12.2014). Den vorgelegten Befunden ist weiters eine laufende Psychotherapie seit 28.05.2019 zu entnehmen (vgl. Ambulante Therapiebestätigungen vom 19.11.2019, vom 02.06.2021 (Anm.: das Datum ist im eingebrachten Dokument schlecht leserlich erkennbar), vom 09.08.2021 und vom 19.01.2022). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Befundberichte vom 10.04.2024 und vom 25.04.2024 belegen zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychopathologischen Instabilität, aktuellere psychiatrische Befunde brachte der Beschwerdeführer jedoch trotz der empfohlenen Kontrolle sechs Wochen nach dem zuletzt erfolgten Termin nicht in Vorlage. Wenn der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine psychiatrischen Leiden vorbringt, dass die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode F33.1“, „Sozialphobie“, „Angst und depressive Störung gemischt“ und „Psychogene Belastung“ vom Sachverständigen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im führenden Leiden 1 berücksichtigt worden sind. Die Obergruppe „03 Psychische Störungen“ der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht sich auf psychische Störungen im Allgemeinen. Insbesondere lässt sich dem Patientenbrief vom 03.12.2014 als auch der Therapiebestätigung vom 02.06.2021 entnehmen, dass die psychischen Störungen mit der Abhängigkeitserkrankung in Verbindung stehen (vgl. „Folgende Diagnosen wurden gestellt: F10.2: Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; F17.2: Psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ und „[…] befindet sich seit 28.05.2019 […] wegen Depressionen und einer damit verknüpften Abhängigkeitserkrankung in psychotherapeutischer Behandlung“).Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Alkoholabhängigkeit“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Suchterkrankungen mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 %: Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten“) erweist sich aufgrund der vorliegenden klinisch dokumentierten Abhängigkeit, der Durchführung medizinischer Therapie und Medikation und der vorhandenen sozialen Integration als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz („40 :%: Wie bei 30%, aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten 2 Jahre, Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung, kontrolliertes Suchtverhalten, Substitutionstherapie“), ist aufgrund des Umstandes, dass der letzte stationäre Entzug bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt (erster stationärer Aufenthalt von 09.12.2009 bis 02.02.2010, zweiter stationärer Aufenthalt von 22.10.2014 bis 03.12.2014), nicht gerechtfertigt vergleiche Patientenbriefe vom 28.01.2010 und vom 03.12.2014). Den vorgelegten Befunden ist weiters eine laufende Psychotherapie seit 28.05.2019 zu entnehmen vergleiche Ambulante Therapiebestätigungen vom 19.11.2019, vom 02.06.2021 Anmerkung, das Datum ist im eingebrachten Dokument schlecht leserlich erkennbar), vom 09.08.2021 und vom 19.01.2022). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Befundberichte vom 10.04.2024 und vom 25.04.2024 belegen zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychopathologischen Instabilität, aktuellere psychiatrische Befunde brachte der Beschwerdeführer jedoch trotz der empfohlenen Kontrolle sechs Wochen nach dem zuletzt erfolgten Termin nicht in Vorlage. Wenn der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine psychiatrischen Leiden vorbringt, dass die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode F33.1“, „Sozialphobie“, „Angst und depressive Störung gemischt“ und „Psychogene Belastung“ vom Sachverständigen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im führenden Leiden 1 berücksichtigt worden sind. Die Obergruppe „03 Psychische Störungen“ der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht sich auf psychische Störungen im Allgemeinen. Insbesondere lässt sich dem Patientenbrief vom 03.12.2014 als auch der Therapiebestätigung vom 02.06.2021 entnehmen, dass die psychischen Störungen mit der Abhängigkeitserkrankung in Verbindung stehen vergleiche „Folgende Diagnosen wurden gestellt: F10.2: Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; F17.2: Psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ und „[…] befindet sich seit 28.05.2019 […] wegen Depressionen und einer damit verknüpften Abhängigkeitserkrankung in psychotherapeutischer Behandlung“). Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Anlagebedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im untersten Rahmensatz („10 - 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der geringen Funktionseinschränkungen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat diese Einstufung auch nicht substantiiert bestritten. Lediglich in der Stellungnahme vom 13.10.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverständige seine „vertebragenen Beschwerden“ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde belegen jedoch insbesondere keine generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, wie dies von der nächst höheren Positionsnummer (02.02.02) gefordert wird. Die Diagnosen „Luxation rez. Omi dext.“, „Slap läsion omi dext.“, „Tendinitis LBS dext.“, „Deut. Omarthrose li.“, sowie „Periathris calcarea li.“ werden bereits von der Positionsnummer 02.02.01 im Leiden 2 mitumfasst (vgl. Ärztlichen Befundbericht vom 03.04.2024).Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Anlagebedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im untersten Rahmensatz („10 - 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der geringen Funktionseinschränkungen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat diese Einstufung auch nicht substantiiert bestritten. Lediglich in der Stellungnahme vom 13.10.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverständige seine „vertebragenen Beschwerden“ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde belegen jedoch insbesondere keine generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, wie dies von der nächst höheren Positionsnummer (02.02.02) gefordert wird. Die Diagnosen „Luxation rez. Omi dext.“, „Slap läsion omi dext.“, „Tendinitis LBS dext.“, „Deut. Omarthrose li.“, sowie „Periathris calcarea li.“ werden bereits von der Positionsnummer 02.02.01 im Leiden 2 mitumfasst vergleiche Ärztlichen Befundbericht vom 03.04.2024). Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen würden aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Befunde vor, die das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Tinnitus Erkrankung belegen würden und brachte er auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung vor dem Gutachter keine diesbezüglichen Beschwerden vor (vgl. Stellungnahme vom 13.10.2024; vgl. auch Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ im Sachverständigengutachten vom 08.10.2024: „[…] berichtet über seine Depressionen, Angstzustände und Schlafstörungen. Phasenweise weiterhin Alkoholkonsum – nach etwa 2 Monaten Abstinenz dann wieder etwa 2 Wochen Alkohol konsumiert.“).Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen würden aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Befunde vor, die das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Tinnitus Erkrankung belegen würden und brachte er auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung vor dem Gutachter keine diesbezüglichen Beschwerden vor vergleiche Stellungnahme vom 13.10.2024; vergleiche auch Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ im Sachverständigengutachten vom 08.10.2024: „[…] berichtet über seine Depressionen, Angstzustände und Schlafstörungen. Phasenweise weiterhin Alkoholkonsum – nach etwa 2 Monaten Abstinenz dann wieder etwa 2 Wochen Alkohol konsumiert.“). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, die diagnostizierte „Proctalgia fugax“ sei vom Sachverständigen im Gutachten nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich einen ärztlichen Befundbericht vom 09.03.2022, sowie einen Rektoskopiebefund vom 19.12.2023, der ihm eine „Proctalgia fugax“ diagnostizierte und ihm ein Abführmittel (Lecicarbon) verschrieb, vorlegte. Eine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung ist daraus jedoch nicht ableitbar. Auch der Sachverständige führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 03.11.2024 diesbezüglich aus, dass keine Beweise, die eine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung belegen würden, vorgelegt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.10.2024 moniert, er habe im Nachhinein das Gefühl gehabt, „dass die Verständigung zwischen [ihm] und dem Begutachter nicht klar und eindeutig“ gewesen sei, da es ihm „an diesem Tag sehr schlecht [gegangen sei] und [er} nur sehr leise sprechen“ habe können, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand weder an den Einstufungen der Leiden 1 und 2 noch an den nicht behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen etwas zu ändern vermag. In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es mögen Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie eingeholten werden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es mögen Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie eingeholten werden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige Beeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Auch diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Das Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige Beeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Auch diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern. Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insb. das Gutachten vom 08.10.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insb. das Gutachten vom 08.10.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2024, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2305120.1.00