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{'item': 'W154 2174840-2'}

Obsah (17)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 29§ 52§ 46§ 12a§ 68§ 67§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 76§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW154 2174840-2 Spruch, W154 2174840-2/42E Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 10.05.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 30.05.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 10.05.2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 30.05.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 13.03.2018, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 13.03.2018, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 04.10.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024, durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er im Rahmen des Asylverfahrens in Litauen als vulnerabel eingestuft worden sei und als besonders vulnerable Person von der Schubhaft stärker betroffen sei als eine gesunde Person in derselben Situation. Im Falle des Beschwerdeführers würde sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage kommen, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft. Weiters wurde der Ausspruch beantragt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie Kostenersatz. Mit Stellungnahme vom 15.10.2024 gab das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2024 von Organen der LPD in einem Park in Wien betreten und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nach Rücksprache mit dem BFA/PD der Beschwerdeführer

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert worden. Eine Anfrage bei der FGA-Burgenland mit dem Kontaktbüro Kroatien habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 23.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe und den Status eines Asylberechtigten innehabe. Der Beschwerdeführer sei über das laufende Konsultationsverfahren mit Kroatien sowie zur Inschubhaftnahme zum Zwecke der Sicherung der Dublin-Überstellung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe angeführt, dass er nicht nach Kroatien rückkehrwillig sei, zumal seine beiden minderjährigen Kinder in Graz leben würden. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines bisherigen Verhaltens könne jedoch geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass im Falle gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigung oder Auffälligkeiten jederzeit über die Sanitätsstelle des PAZ ein Dialogarzt konsultiert werden könne. Bisher habe der Beschwerdeführer davon nicht Gebrauch gemacht.Mit Stellungnahme vom 15.10.2024 gab das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2024 von Organen der LPD in einem Park in Wien betreten und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nach Rücksprache mit dem BFA/PD der Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert worden. Eine Anfrage bei der FGA-Burgenland mit dem Kontaktbüro Kroatien habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 23.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe und den Status eines Asylberechtigten innehabe. Der Beschwerdeführer sei über das laufende Konsultationsverfahren mit Kroatien sowie zur Inschubhaftnahme zum Zwecke der Sicherung der Dublin-Überstellung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe angeführt, dass er nicht nach Kroatien rückkehrwillig sei, zumal seine beiden minderjährigen Kinder in Graz leben würden. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines bisherigen Verhaltens könne jedoch geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass im Falle gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigung oder Auffälligkeiten jederzeit über die Sanitätsstelle des PAZ ein Dialogarzt konsultiert werden könne. Bisher habe der Beschwerdeführer davon nicht Gebrauch gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer den Ausgang seines in Kroatien laufenden Asylverfahrens nicht abgewartet und sich zuvor über einen längeren Zeitraum in der Schweiz aufgehalten, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, um nach einem polizeilichen Aufgriff einer Außerlandesbringung, konkret seiner Abschiebung nach Kroatien entgegenzuwirken und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Beweismittelvorlage vom 16.10.2024 legte der Beschwerdeführer zwei Lichtbilder mit seinen zwei minderjährigen Töchtern, zum Beweis des Vorliegens einer familiären Beziehung, vor. Am 17.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Erkenntnis wurde wie im Spruch festgehalten

§ 29Abs. 2 Vw

GVG mündlich verkündet.Das Erkenntnis wurde wie im Spruch festgehalten

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Weißrusslands. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er reiste (bereits seinerzeit) illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung (Dublin III VO) aus Litauen nach Österreich überführt. Am 05.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zustimmung der Republik Österreich aus Tschechien nach Österreich rücküberführt.Am 07.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung (Dublin römisch drei VO) aus Litauen nach Österreich überführt. Am 05.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zustimmung der Republik Österreich aus Tschechien nach Österreich rücküberführt. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Rücküberstellung nach dem Dublin III-Übereinkommen aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2014 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Weißrussland

§ 46FPG zulässig ist.

Der Bescheid erwuchs am 30.05.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2014 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Weißrussland

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 30.05.2017 in Rechtskraft. Eine für den 02.08.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und über ihn die Schubhaft angeordnet. Am 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Infolge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.10.2017 der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 10.11.2017 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt.Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und über ihn die Schubhaft angeordnet. Am 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Infolge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.10.2017 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 10.11.2017 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt. Am 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Belarus überstellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.10.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland

§ 46

FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.10.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 30.05.2022 und 08.07.2022 gewerbsmäßig im Urteil näher Genannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130

(1)
  1. Fall StGB).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.08.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 30.05.2022 und 08.07.2022 gewerbsmäßig im Urteil näher Genannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130 (, eins,)
  2. Fall StGB). Am 23.11.2023 stellte der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 03.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in Österreich, in einem Park in Wien, von Organen der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem kroatischen „Asylausweis“ aus, im Besitz eines Reisepasses war er nicht. Nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Im Zuge der Einvernahme zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am 03.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in Österreich, in einem Park in Wien, von Organen der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem kroatischen „Asylausweis“ aus, im Besitz eines Reisepasses war er nicht. Nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Im Zuge der Einvernahme zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 04.10.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Aufgrund der Antragstellung in Kroatien wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Die Zustimmung Kroatiens wird bis 21.10.2024 erwartet. Von der Überstellung des Beschwerdeführers ist gegenwärtig zeitnah auszugehen. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperationswillig. Er ist in Österreich mehrfach untergetaucht, so auch vor Beendigung des ersten Asylverfahrens und hat sich ins nahe Ausland abgesetzt. Er wurde in der Folge bereits vier Mal nach dem Dublinübereinkommen nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich leben zwei Kinder, dessen Vater der Beschwerdeführer angibt zu sein. Bei der Mutter der Kinder handelt es sich offenbar um die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Ein verfestigtes Familienleben liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sonstige wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Inland hat. Der Beschwerdeführer weist im Inland keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war außer in Behörden- bzw. Gerichtsanhaltung lediglich von 13.04.2015 bis 27.07.2017 amtlich gemeldet und von 13.09.2024 bis 30.09.2024 bei XXXX lediglich unterkunftsberechtigt.Der Beschwerdeführer weist im Inland keinen gesicherten Wohnsitz auf. Er war außer in Behörden- bzw. Gerichtsanhaltung lediglich von 13.04.2015 bis 27.07.2017 amtlich gemeldet und von 13.09.2024 bis 30.09.2024 bei römisch 40 lediglich unterkunftsberechtigt. Wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, kann nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Weißrusslands ist, wurde bereits dem Schubhaftbescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt in Zusammenschau mit dem schriftlichen Parteienvorbringen. Einsicht genommen wurde in das Melderegister (ZMR), in das Strafregister, die Anhaltedatei sowie das Zentrale Fremdenregister (IZR) des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu Alter und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung hinsichtlich der Antragstellung und des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch die Feststellung betreffend die Rücküberstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz, von Tschechien und von Litauen nach Österreich. Die Feststellung, dass eine für den 02.08.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden musste, gründet auf eine Abfrage des ZMR und des IZR. Die Feststellung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gründet auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017, GZ: XXXX .Die Feststellung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gründet auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017, GZ: römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer am 10.11.2017 nach Weißrussland überstellt wurde, ist dem Abschiebebericht der LPD Niederösterreich vom 10.11.2017 zu entnehmen. Die Feststellung betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 wegen entschiedener Sache gründet auf dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018, Zl. XXXX .Die Feststellung betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 wegen entschiedener Sache gründet auf dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2018, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Kroatien einen Asylantrag stellte, das Verfahren nach wie vor offen ist und die Zustimmung Kroatiens bis 21.10.2024 erwartet wird, ergibt sich aus dem Schriftverkehr mit dem Bundesamt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für schwere oder lebensbedrohliche gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab. Aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 16.10.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Betreuung sei, jedoch stabil substituiert werde und eine Einstellung mittels einem Antidepressivum untertags erfolge. Der Beschwerdeführer sei unter dieser Medikation so weit psychiatrisch stabilisiert, dass keine weitere Erhöhung der Medikation im Behandlungsverlauf erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist laut amtsärztlichen Befund und Gutachten gegenwärtig weiterhin haft- und prozessfähig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht kooperationswillig ist, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach untergetaucht ist, so auch vor Beendigung des ersten Asylverfahrens und hat sich ins nahe Ausland abgesetzt. Er wurde in der Folge bereits vier Mal nach dem Dublinübereinkommen nach Österreich rücküberstellt. Eine geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, zumal der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich aus einer Abfrage des AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert war. Er ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt auch nicht über die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als er zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet hat. Laut ZMR-Auszug leben die Kinder des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter. Ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen zwei Töchtern lag zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet vor. Auch geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er regelmäßig Unterhalt an seine zwei minderjährigen Kinder leisten oder dem Beschwerdeführer die Obsorge bzw. ein Kontaktrecht zukommen würde. Über weitere maßgebliche private Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer ebenso nicht. Er weist in Österreich somit keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht auf. Insgesamt kann daher von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Inland über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, rührt daher, dass er außer in Behörden- bzw. Gerichtsanhaltung lediglich von 13.04.2015 bis 27.07.2017 amtlich gemeldet und von 13.09.2024 bis 30.09.2024 bei XXXX lediglich unterkunftsberechtigt war.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Inland über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, rührt daher, dass er außer in Behörden- bzw. Gerichtsanhaltung lediglich von 13.04.2015 bis 27.07.2017 amtlich gemeldet und von 13.09.2024 bis 30.09.2024 bei römisch 40 lediglich unterkunftsberechtigt war.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
  7. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Der Beschwerdeführer wird seit 04.10.2024 auf Grundlage des im Spruch angegebenen Bescheides zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des Beschwerdeführers angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als der Beschwerdeführer am 23.11.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Bundesamt geht daher berechtigt davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Dublin-III-VO in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 lit. a,b,c sowie Z 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera a,,b,c sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen – unkooperativen Verhaltens versucht, einer Abschiebung zu entgehen. Aus den unter I. angeführten Feststellungen sowie auch aus der durchgeführten Verhandlung ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits mehrmals für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und untergetaucht war. Der Beschwerdeführer ist mehrmals ins Ausland gegangen und hat sich so nachhaltig erfolgreich einer drohenden Abschiebung entzogen. Er ist auch immer wieder illegal nach Österreich eingereist. Auch aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat. Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen – unkooperativen Verhaltens versucht, einer Abschiebung zu entgehen. Aus den unter römisch eins. angeführten Feststellungen sowie auch aus der durchgeführten Verhandlung ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits mehrmals für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und untergetaucht war. Der Beschwerdeführer ist mehrmals ins Ausland gegangen und hat sich so nachhaltig erfolgreich einer drohenden Abschiebung entzogen. Er ist auch immer wieder illegal nach Österreich eingereist. Auch aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat. Dadurch hat er insgesamt betrachtet seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, Kroatien und Litauen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG erfüllt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Kroatien entzogen und ist nach Österreich weitergereist. Durch seine Mobilität, in verschiedene Mitgliedsstaaten zu reisen und sich durch das Stellen von Asylanträgen in den Mitgliedsstaaten niederzulassen, sind die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b und c FPG ebenfalls als erfüllt anzusehen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, Kroatien und Litauen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Kroatien entzogen und ist nach Österreich weitergereist. Durch seine Mobilität, in verschiedene Mitgliedsstaaten zu reisen und sich durch das Stellen von Asylanträgen in den Mitgliedsstaaten niederzulassen, sind die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG ebenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verfestigten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er führt zwar seine zwei in Graz lebenden Kinder an. Bereits aus seinem unsteten Leben, das den Beschwerdeführer in den letzten Jahren durch diverse europäische Staaten geführt hat, ist evident, dass ein enges Familienleben wohl nicht entstanden sein kann. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung das Schubhafterkenntnis vom 02.11.2017 ins Treffen führt, sei dem entgegengehalten, dass dabei auf einen Begründungsmangel der belangten Behörde abgezielt wurde, was zur Bescheidaufhebung geführt hat, und wurde nicht das Bestehen von Familienleben festgeschrieben, was schon daraus zu ersehen ist, dass die Fortsetzung der damaligen Schubhaft ausgesprochen wurde.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verfestigten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er führt zwar seine zwei in Graz lebenden Kinder an. Bereits aus seinem unsteten Leben, das den Beschwerdeführer in den letzten Jahren durch diverse europäische Staaten geführt hat, ist evident, dass ein enges Familienleben wohl nicht entstanden sein kann. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung das Schubhafterkenntnis vom 02.11.2017 ins Treffen führt, sei dem entgegengehalten, dass dabei auf einen Begründungsmangel der belangten Behörde abgezielt wurde, was zur Bescheidaufhebung geführt hat, und wurde nicht das Bestehen von Familienleben festgeschrieben, was schon daraus zu ersehen ist, dass die Fortsetzung der damaligen Schubhaft ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nach und verfügt über kein feststellbares Vermögen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nach und verfügt über kein feststellbares Vermögen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausführlich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt und entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen. In Österreich verfügt er über keine verfestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Es ist daher von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine verfestigten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte und er ist beruflich nicht verankert. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, so steht der Beschwerdeführer unter ständiger medizinischer Betreuung, der Gesundheitszustand seit Anordnung der Schubhaft erscheint als stabil, medikamentös scheint der Beschwerdeführer gut eingestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat das Bundesamt das Verfahren zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien bislang zügig geführt. So ist die Zustimmung Kroatiens bereits in den nächsten Tagen zu erwarten. Mit dem Verfahrensabschluss ist zeitnah zu rechnen, wovon das Bundesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2024 auch ausgeht. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – der Beschwerdeführer hat sich seinem Asylverfahren zuletzt in Kroatien durch Untertauchen entzogen und ist nach Österreich weitergereist, um in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – liegt beim Beschwerdeführer daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, sodass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreichend ist.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – der Beschwerdeführer hat sich seinem Asylverfahren zuletzt in Kroatien durch Untertauchen entzogen und ist nach Österreich weitergereist, um in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – liegt beim Beschwerdeführer daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, sodass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreichend ist. Die Behörde ist auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Lebenssituation davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

Artikel 28Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Artikel 28

Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. a,b,c sowie Z. 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera a,,b,c sowie Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenersatz):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenersatz):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und des Verhandlungsaufwandes gestellt hat. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2174840.2.00

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