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{'item': 'W156 2303909-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW156 2303909-1 Spruch, W156 2303909-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) beantragte am 01.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als „Teppanyaki Meister“ im Unternehmen der Beschwerdeführerin.
  2. römisch 40 (in Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) beantragte am 01.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als „Teppanyaki Meister“ im Unternehmen der Beschwerdeführerin.
  3. Mit Schreiben vom 18.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass nach derzeitiger Aktenlage die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde und wurde eine Frist zur Stellungnahme gegeben.
  4. Mit Schreiben vom 05.07.2024 erging seitens der belangten Behörde der Auftrag für die am 01.07.2024 eingereichte Arbeitsbestätigung den Versicherungsauszug nachzureichen. Dieser wurde mit Schreiben vom 19.07.2024 nachgereicht.
  5. Mit Schreiben vom 24.07.2024 ersuchte die belangte Behörde um Informationen zur Größe des Lokals und dem Mitarbeiterbedarf. Mit Schreiben vom 29.07.2024 wurde dem Ersuchen nachgekommen.
  6. Mit Bescheid vom 03.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Informationen und behördeninterner Recherchen es einen Arbeitskräftebedarf offensichtlich nicht gäbe.
  7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Mit Schreiben vom 18.10.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Bestimmungen und brachte zur Kenntnis, dass laut Arbeitsvertrag zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin eine Arbeitskräfteüberlassung vereinbart wurde und dies die Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte hindert. Zur Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 07.11.2024 gesetzt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachweis der Berufserfahrung durch einen Versicherungsauszug nicht beigebracht und der Arbeitskräftebedarf nicht begründet dargestellt worden sei, zumal der beantragte Dienstnehmer überlassen werden sollt.
  10. Mit Schreiben vom 27.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und fügte eine berichtigte Arbeitgebererklärung bei, wonach das monatliche Bruttoentgelt nunmehr € 2.143,10 betragen solle.
  11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt 06.12.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Mitbeteiligte beantragte am 01.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als „Teppanyaki Meister“ im Unternehmen der Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt: - Reisepass - Arbeitgebererklärung - Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten vom 31.05.2024 - Diplom vom 01.07.2006, Sekundäre Berufstechnische Fachschule, Berufsschule für Hotelmanagement in XXXX , Fachrichtung Kochen, September 2003 - Juli 2006 (Original und deutsche Übersetzung) - Diplom vom 01.07.2006, Sekundäre Berufstechnische Fachschule, Berufsschule für Hotelmanagement in römisch 40 , Fachrichtung Kochen, September 2003 - Juli 2006 (Original und deutsche Übersetzung) - Notenspiegel der Ausbildung zum Koch (Original und deutsche Übersetzung ohne eine beglaubigte Übersetzung) - Arbeitsbescheinigung vom 16.05.2024, XXXX 021 Teppanyaki Restaurant, seit Juli 2019 als Teppanyaki Koch (Original und deutsche Übersetzung - Arbeitsbescheinigung vom 16.05.2024, römisch 40 021 Teppanyaki Restaurant, seit Juli 2019 als Teppanyaki Koch (Original und deutsche Übersetzung Laut adaptierter Arbeitgebererklärung soll der Mitbeteiligte als Teppanyaki Meister bei der Beschwerdeführerin mit einer Entlohnung von € 2.143,10 brutto/Monat für 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als Tätigkeit wurde "Teppanyaki Meister“, zubereiten von rohen Zutaten vom Buffet auf der Grillplatte für die Gäste, Showküche" angeführt. Der vorgelegte Arbeiter-Dienstvertrag sieht als Verwendung „angelernter Arbeiter“ mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überlassung an Dritte und den Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vor. Die Auswahl des jeweiligen Beschäftigers obliegt dem Arbeitgeber. Für das Arbeitsverhältnis gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz. Als Einsatzgebiet sind sämtliche Bundesländer angeführt. Als Einstufung ist die Lohngruppe 3 des KV-AÜ vorgesehen. Während der Überlassung besteht Anspruch auf den Mindestlohn gemäß Kollektivvertrag des Beschäftigers, in bestimmten Branchen mit Zuschlägen. All dies wird in der Überlassungserklärung mitgeteilt. Der Mitbeteiligte soll somit im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. Die Feststellungen zur Überlassung und der kollektivvertraglichen Einstufung in den Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ergeben sich aus dem dem Akt erliegenden Arbeiter-Dienstvertrag vom 31.05.
  14. Dass die Beschwerdeführerin explizit informiert wurde, dass eine Arbeitskräfteüberlassung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte entgegensteht, ergibt sich aus dem Parteiengehör von 18.10.
  15. Ebenso wurden dazu Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung gemacht. Dem ist die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag samt beigefügter Stellungnahme zum Parteiengehör vom 18.10.2024 nicht entgegengetreten, insbesondere wurde ein geänderter Arbeitsvertrag nicht vorgelegt oder ausgeführt, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorgesehen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung im gesamten Bundesgebiet beschäftigt werden soll. Dies geht aus dem eindeutig formulierten Arbeitsvertrag hervor.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  18. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  19. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  20. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  21. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  22. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  23. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. § 4 AuslBG lautet:Paragraph 4, AuslBG lautet:

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  2. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  3. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  4. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  5. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  6. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  7. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  8. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  9. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  10. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  11. – 11 […] § 6 AuslBG lautet:Paragraph 6, AuslBG lautet: Geltungsbereich § 6.Geltungsbereich Paragraph 6,
(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
(2)Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich. BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fachkräfteverordnung 2024: § 1 Abs. 1 Z 58: Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: „Gaststättenköch(
  1. e)innen“. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 58 :, Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: „Gaststättenköch(
  2. e)innen“. 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG). Zudem müssen sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sein.Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (Paragraph 12 a, AuslBG). Zudem müssen sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sein. Gemäß § 4 Abs. 1 Z7 AuslBG muss der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2, nämlich für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z7 AuslBG muss der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2,, nämlich für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich eindeutig, dass der Mitbeteilige zur Überlassung in gesamten Bundesgebiet eingestellt werden soll, was gemäß § 4 Abs. 1 Z7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen steht.Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich eindeutig, dass der Mitbeteilige zur Überlassung in gesamten Bundesgebiet eingestellt werden soll, was gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen steht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 4 Abs. 1 Z7 AuslBG trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Paragraph 4, Absatz eins, Z7 AuslBG trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2303909.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.