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{'item': 'W161 2294689-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW161 2294689-1 Spruch, W161 2294687-1/5EW161 2294686-1/2EW161 2294688-1/2EW161 2294689-1/2EW161 2294690-1/2E W161

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre damals noch alle drei minderjährigen Töchter, stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 12.09.2022 schriftlich sowie am 06.12.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre damals noch alle drei minderjährigen Töchter, stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 12.09.2022 schriftlich sowie am 06.12.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass XXXX [richtig: XXXX ] XXXX [richtig: XXXX ], geb. XXXX [richtig: XXXX ], StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid [richtig: Erkenntnis] des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie Bruder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) und Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5). Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass römisch 40 [richtig: römisch 40 ] römisch 40 [richtig: römisch 40 ], geb. römisch 40 [richtig: römisch 40 ], StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid [richtig: Erkenntnis] des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie Bruder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) und Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5). Im jeweiligen Befragungsformular wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland bestanden habe. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich mittels „Whatsapp“ und „Facebook“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.02.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei (Eltern sowie minderjährige Geschwister).
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.02.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei (Eltern sowie minderjährige Geschwister). In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson am XXXX geboren und daher volljährig sei. Bei antragstellenden Elternteilen komme es darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Entscheidungszeitpunkt die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern. Eine auf § 35 AsylG 2005 gestützte Visumserteilung verfolge allein den Zweck, den nachzugswilligen Familienangehörigen nach ihrer Einreise nach Österreich ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern einer im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Bezugsperson die Einreise gestattet werden würde, weil sie dann nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Die minderjährigen Geschwister seien laut Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 keine antragsberechtigten Familienangehörigen, sodass auch diesen die Einreise zu verweigern sei.In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson am römisch 40 geboren und daher volljährig sei. Bei antragstellenden Elternteilen komme es darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Entscheidungszeitpunkt die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern. Eine auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützte Visumserteilung verfolge allein den Zweck, den nachzugswilligen Familienangehörigen nach ihrer Einreise nach Österreich ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern einer im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Bezugsperson die Einreise gestattet werden würde, weil sie dann nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Die minderjährigen Geschwister seien laut Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 keine antragsberechtigten Familienangehörigen, sodass auch diesen die Einreise zu verweigern sei.
  6. Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
  7. Mit Schreiben vom 04.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass sie im Zuge der gegenständlichen Antragstellungen Konsulargebühren in Höhe von € 900 entrichtet hätten. Die Bezugsperson habe am XXXX das
  8. Lebensjahr vollendet. Da die Bezugsperson über den Status des Asylberechtigten verfüge und die BF die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar.
  9. Mit Schreiben vom 04.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass sie im Zuge der gegenständlichen Antragstellungen Konsulargebühren in Höhe von € 900 entrichtet hätten. Die Bezugsperson habe am römisch 40 das
  10. Lebensjahr vollendet. Da die Bezugsperson über den Status des Asylberechtigten verfüge und die BF die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergäbe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Der Eintritt der Volljährigkeit während dieses Verfahrens sei kein Grund, aus dem ein Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werden dürfe. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 30.01.2024 zu C-560/20 diese Rechtsprechung in Bezug auf die österreichische Rechtslage bekräftigt. Die Bezugsperson sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjährige zu werten, und hätten sie und der BF1 sowie die BF2 (als Eltern) einen unionsrechtlichen Anspruch auf Zusammenführung, unabhängig davon, wann die Behörden über den Antrag entscheiden würden. Auch die minderjährige BF3, BF4 und BF5 hätten als Geschwister der Bezugsperson einen Anspruch auf Familienzusammenführung, da sie einen Anspruch auf eine Familienzusammenführung mit ihren Eltern hätten. Geschwistern sei die Einreise zu gewähren, wenn diese derart abhängig von den Eltern seien, dass andernfalls die Eltern auf ihr Recht auf eine Familienzusammenführung verzichten müssten. Das entsprechende Verfahren habe dabei auch betreffend die Kosten dem Effektivitätsgrundsatz zu folgen und insbesondere das Wohl minderjähriger Kinder zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht werden können, sodass die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Verfahren umzusetzen seien. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden gemäß § 46 NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes und der Berücksichtigung des Kindeswohls unzulässig wäre. Zudem würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatsangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 oder § 46 NAG stellen müssten.Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht werden können, sodass die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Verfahren umzusetzen seien. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden gemäß Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes und der Berücksichtigung des Kindeswohls unzulässig wäre. Zudem würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatsangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 oder Paragraph 46, NAG stellen müssten.
  11. Nach Übermittlung der von den BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 12.03.2024 mit, dass es nach wie vor an der ursprünglichen Entscheidung festhalte.
  12. Mit angefochtenen Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
  13. Die Anträge seien dem BFA zugeleitet worden, und habe dieses mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei – Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF hätten daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis hätten stellen können, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  14. Mit angefochtenen Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  15. Die Anträge seien dem BFA zugeleitet worden, und habe dieses mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei – Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF hätten daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis hätten stellen können, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  16. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 19.03.2024 im Namen aller BF eingebrachte Beschwerde. Dabei wird – neben einer Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme – zudem ausgeführt, dass das BFA und die ÖB Damaskus es unterlassen hätten, sich mit der von den BF erstatteten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Es sei nicht erkennbar, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber allfällig getroffene Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht dargestellt worden seien. Diese Vorgehensweise stelle eine Verletzung des Parteiengehörs bzw. einen Begründungsmangel dar.
  17. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, eingelangt am 02.07.2024, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter BF3 sowie die weiterhin minderjährigen Töchter BF4 und BF5 unter Anschluss diverser Unterlagen am 12.09.2022 schriftlich sowie am 06.12.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  19. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , StA. Syrien, in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des BF1 und der BF2 sowie Bruder der minderjährigen BF3, BF4 und BF5.Die BF sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter BF3 sowie die weiterhin minderjährigen Töchter BF4 und BF5 unter Anschluss diverser Unterlagen am 12.09.2022 schriftlich sowie am 06.12.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  20. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des BF1 und der BF2 sowie Bruder der minderjährigen BF3, BF4 und BF
  21. XXXX , StA. Syrien, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , StA. Syrien, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Mit Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.Mit Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  22. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus und wurden von den BF auch nicht bestritten.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Bezugsperson vollendete am XXXX das
  3. Lebensjahr. Mit Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – dem BF1 (Vater der Bezugsperson), der BF2 (Mutter der Bezugsperson), der BF3 (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits volljähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson), der BF4 (minderjähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson) und der BF5 (minderjähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson) die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.Die Bezugsperson vollendete am römisch 40 das
  4. Lebensjahr. Mit Bescheiden vom 15.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – dem BF1 (Vater der Bezugsperson), der BF2 (Mutter der Bezugsperson), der BF3 (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits volljähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson), der BF4 (minderjähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson) und der BF5 (minderjähriges Kind des BF1 sowie der BF2 und Schwester der Bezugsperson) die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  5. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom
  6. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, zum Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen sei, an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen könne, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht komme. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Erläuterungen (RV 996 dB
  7. GP, 5) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, habe eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson würden zudem aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom
  8. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, zum Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen sei, an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen könne, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht komme. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 996 dB
  9. GP, 5) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, habe eine solche in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson würden zudem aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin gemäß VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu – gemäß Art. 3 Abs. 5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.02.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin gemäß VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu – gemäß Artikel 3, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei, es somit unschädlich sei, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen solle, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden würden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere sei § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermögliche, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter sei und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG).Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei, es somit unschädlich sei, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen solle, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden würden. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer – ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender – Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere sei Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermögliche, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter sei und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte erneut, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte erneut, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG als Familienangehöriger (im Sinn des NAG) nur gelte, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum NAG aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten sei, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage – etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof der Europäischen Union Rechnung zu tragen – gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um die Gestattung der Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abzuleiten. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG als Familienangehöriger (im Sinn des NAG) nur gelte, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum NAG aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten sei, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage – etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof der Europäischen Union Rechnung zu tragen – gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um die Gestattung der Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abzuleiten. Diese Rechtsprechung fand in weiterer Folge auch in Bezug auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ihren Niederschlag (vgl. VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080); eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition fand dabei im Zuge einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage statt, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.Diese Rechtsprechung fand in weiterer Folge auch in Bezug auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ihren Niederschlag vergleiche VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080); eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition fand dabei im Zuge einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage statt, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Der Umstand, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 zudem nicht als rechtswidrig erkannt. Im Gegenteil führt der Verwaltungsgerichtshof hierzu aus, dass das Familienzusammenführungsverfahren der im genannten Erkenntnis revisionswerbenden Parteien „zweistufig“, gemeint AsylG 2005 und NAG 2005, geführt wurde, „weil über ihre auf § 35 AsylG 2005 gestützten Anträge erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden entschieden wurde“. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach eine doppelte Verfahrensführung, mit einem Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gemäß § 46 NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würden, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre, schlägt daher unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 fehl. Das in der Stellungnahme der BF zudem angeführte Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union vom 30.01.2024 zu C-560/20 erging zweifelsfrei im Zusammenhang mit beim Landeshauptmann von Wien gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.Der Umstand, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 zudem nicht als rechtswidrig erkannt. Im Gegenteil führt der Verwaltungsgerichtshof hierzu aus, dass das Familienzusammenführungsverfahren der im genannten Erkenntnis revisionswerbenden Parteien „zweistufig“, gemeint AsylG 2005 und NAG 2005, geführt wurde, „weil über ihre auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützten Anträge erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden entschieden wurde“. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach eine doppelte Verfahrensführung, mit einem Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gemäß Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würden, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre, schlägt daher unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 fehl. Das in der Stellungnahme der BF zudem angeführte Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union vom 30.01.2024 zu C-560/20 erging zweifelsfrei im Zusammenhang mit beim Landeshauptmann von Wien gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 als richtig. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des BF1 und der BF2 auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Die (mittlerweile volljährige) BF3 sowie die minderjährige BF4 und BF5 gelten als Geschwister der Bezugsperson aufgrund des als klar einzustufenden Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als richtig. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des BF1 und der BF2 auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Die (mittlerweile volljährige) BF3 sowie die minderjährige BF4 und BF5 gelten als Geschwister der Bezugsperson aufgrund des als klar einzustufenden Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
  10. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht (vgl. VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222).Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht vergleiche VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222). Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, in weiterer Folge zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, in weiterer Folge zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorliegen. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand der Beschwerdeverfahren Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 sind, worüber die ÖB Damaskus in relativ formalisierten Ermittlungsverfahrenen zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand der Beschwerdeverfahren Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sind, worüber die ÖB Damaskus in relativ formalisierten Ermittlungsverfahrenen zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2294689.1.00

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