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{'item': 'W162 2299677-1'}

Obsah (13)§§ 38Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 28§ 81§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW162 2299677-1 Spruch, W162 2299677-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 38und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für 56 Bezugstage ab dem 28.05.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 962-Wien Redergasse vom 06.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024, GZ: römisch 40 , betreffend des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe

Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 56 Bezugstage ab dem 28.05.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 06.06.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab dem 28.05.2024 ausgesprochen, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei „ XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 06.06.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust der Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab dem 28.05.2024 ausgesprochen, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei „ römisch 40 “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bei der Jobbörse ausschließlich mit dem AMS-Mitarbeiter gesprochen hätte und beantrage, den Dienstgeber als Zeugen einzuvernehmen. Er habe lediglich gesagt, dass er im künstlerischen Bereich derzeit nichts bekomme und daher die Stelle sehr gerne annehmen würde. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2024 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das zugewiesene Dienstverhältnis zumutbar gewesen sei und durch das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch eine Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, Kausalität und bedingter Vorsatz wurden bejaht, die im Ermittlungsverfahren durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen des AMS-Mitarbeiters und der potentiellen Dienstgeberin als glaubhaft befunden. Nachsicht wurde nicht gewährt, zumal der Beschwerdeführer zwar im Nachsichtszeitraum eine Beschäftigung aufgenommen hätte, diese jedoch bereits nach 10 Tagen aufgrund ungebührlichen Verhaltens aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer sohin wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2024 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das zugewiesene Dienstverhältnis zumutbar gewesen sei und durch das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch eine Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, Kausalität und bedingter Vorsatz wurden bejaht, die im Ermittlungsverfahren durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen des AMS-Mitarbeiters und der potentiellen Dienstgeberin als glaubhaft befunden. Nachsicht wurde nicht gewährt, zumal der Beschwerdeführer zwar im Nachsichtszeitraum eine Beschäftigung aufgenommen hätte, diese jedoch bereits nach 10 Tagen aufgrund ungebührlichen Verhaltens aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer sohin wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. 4. Am 12.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere wies er darauf hin, dass er gleich zu Beginn des Gesprächs gesagt hätte, dass er die Stelle annehme, und dass sein Lebenslauf nicht gelesen worden wäre. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. In der gegenständlichen Rechtsache wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden XXXX , AMS-Mitarbeiter, und XXXX , Recruiterin bei „ XXXX “ als Zeugen einvernommen.
  2. In der gegenständlichen Rechtsache wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden römisch 40 , AMS-Mitarbeiter, und römisch 40 , Recruiterin bei „ römisch 40 “ als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann und war zuletzt im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 05.11.2009 als Verkäufer bei der Firma XXXX beschäftigt. Seit dem Jahr 2009 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann und war zuletzt im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 05.11.2009 als Verkäufer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Seit dem Jahr 2009 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer hat in sämtlichen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Fall der Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung zur Kenntnis genommen. Er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 25.09.2023 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Verkäufer (Einzelhandel) oder Filialleiter bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. 1.
  5. Stellenzuweisung Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS ein Vermittlungsvorschlag als Housekeeper-Steward bei der Firma XXXX zugewiesen:Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS ein Vermittlungsvorschlag als Housekeeper-Steward bei der Firma römisch 40 zugewiesen: „In Österreich arbeitet XXXX im Auftrag der XXXX auf den Nachtreisezügen - den ÖBB-Nightjets - und kümmert sich um den Service an Bord. XXXX steht für Chancengleichheit, Diversität und Stabilität. Hier kannst du deinen individuellen Karriereweg gehen, unabhängig davon, wo du herkommst oder was du vorher gemacht hast. Wir geben Quereinsteiger/innen eine Chance, begrüßen Diversität aus allen Nationalitäten und fördern jeden Einzelnen!„In Österreich arbeitet römisch 40 im Auftrag der römisch 40 auf den Nachtreisezügen - den ÖBB-Nightjets - und kümmert sich um den Service an Bord. römisch 40 steht für Chancengleichheit, Diversität und Stabilität. Hier kannst du deinen individuellen Karriereweg gehen, unabhängig davon, wo du herkommst oder was du vorher gemacht hast. Wir geben Quereinsteiger/innen eine Chance, begrüßen Diversität aus allen Nationalitäten und fördern jeden Einzelnen! Wir suchen 10 Housekeeper-Steward/essen - Deine Aufgaben: - Betreuung der Fahrgäste sowie Verkauf von Speisen und Getränken an Bord - Fahrkartenkontrolle, sowie Fahrplan- und Preisauskünfte - Reinigung von Schleif-, Liege- und Sitzwagen - Vor- und Nachbereitung der Zugabteile für Fahrgäste SO SIEHT DEIN ARBEITSTAG AUS: Du steigst am Abend in den Zug ein, der zum Beispiel nach Venedig, Amsterdam oder Brüssel fährt. Du hilfst Fahrgästen mit ihrem Gepäck und dabei, ihr Abteil zu finden. Dann erklärst du ihnen, wie sie sich in ihrem Abteil zurechtfinden. Während der Fahrt kontrollierst du ihre Fahrkarten und verkaufst Speisen und Getränke - insgesamt sorgst du für einen tollen Service wie im Hotel. Als Housekeeper-Steward/ess schläfst du, wenn deine Gäste auch schlafen - also in der Nacht am Zug. Am Morgen weckst du deine Gäste und bringst ihnen ihr Frühstück und bei Ankunft im Zielbahnhof kümmerst du dich darum, dass der Zug für die Rückfahrt wieder sauber und ordentlich vorbereitet abfahren kann. Anschließend kannst du dir in deiner Freizeit für ein paar Stunden Städte wie Zürich, Rom oder Amsterdam ansehen. Am Abend fährst du weiter in die nächste Destination. Pro Tour bist du 2 bis 3 Nächte in Europa unterwegs. Das Besondere an diesem Job? Du brauchst keine Berufserfahrung - alles, was du wissen musst, wird dir im Rahmen diverser Schulungen bei uns beigebracht! Und wie viele Menschen können schon behaupten, als Teil ihrer Arbeit nach Rom, Hamburg oder Paris reisen zu können? Welche Stellenanforderungen solltest du mitbringen: - Leidenschaft für den Zug, Reisen und die Arbeit mit Menschen - Kundenorientiertes Denken - Sinn für Ordnung und Sauberkeit - Bereitschaft zu Nacht- und Wochenenddiensten - Deutschkenntnisse (mindestens B1) und Grundkenntnisse in Englisch (mindestens A2) - Körperliche Eignung (Untersuchung vor Aufnahme) - Einwandfreier Leumund Womit wir dich überzeugen wollen: - Eine abwechslungsreiche und spannende Tätigkeit - Reisen als Teil deiner Arbeit - Kostenlose Mitarbeiter/innen-Events wie Sportaktivitäten oder Ausflüge - Zusatzpension und zusätzliche Urlaubstage - Positives Arbeitsklima - Zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten - Ein offenes Ohr für Probleme oder Schwierigkeiten - du wirst hei uns nicht allein gelassen! Für diese Position ist ein monatliches Einstiegsgehalt von EUR 2.092,19 brutto plus Zulagen (Nachtzulage, Sonntagszulage, Reisezulage sowie Verkaufsprämie) vorgesehen. Als tatsächliches Durchschnittsgehalt kannst du mit rund EUR 2.480,- brutto rechnen. BEWERBUNG JOBBÖRSE Wir freuen uns. Sie im Rahmen der Jobbörse am 28.05.2024 PERSÖNLICH kennen zu lernen! WO: (…) WANN: Dienstag. 28.05.2024 Bitte erscheinen Sie UM 13:30 UHR und planen Sie zirka 1-2 Stunden für diese Veranstaltung ein! Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. MITZUBRINGEN IST: Ein AKTUELLER Lebenslauf - ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!), DIESES SCHREIBEN Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Housekeeper-Steward/essen beträgt 2.092,19 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer gab an, keinerlei Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder aufgrund von Betreuungspflichten zu haben. 1.
  6. Vereitelungshandlung anlässlich der Jobbörse Der Beschwerdeführer ist am 28.05.2024 bei der Jobbörse der Firma XXXX erschienen, bei der das Bewerbungsgespräch mit einem AMS-Mitarbeiter und einer Recruiterin geführt wurde. Der Beschwerdeführer ist am 28.05.2024 bei der Jobbörse der Firma römisch 40 erschienen, bei der das Bewerbungsgespräch mit einem AMS-Mitarbeiter und einer Recruiterin geführt wurde. Die Recruiterin erläuterte dem Beschwerdeführer die Stelle des Vermittlungsvorschlags, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass er nur bei der Jobbörse sei, da ihn das AMS geschickt habe und er Probleme mit dem AMS vermeiden wolle, zumal bereits ein Verfahren gem. § 10 AlVG anhängig sei. Das Gespräch drehte sich schnell in Richtung AMS-Themen und AMS-Beschwerden, statt um die Bewerbung an sich. Der Beschwerdeführer zeigte kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation, in dieser Position arbeiten zu wollen. Es kam zu einer lauten Diskussion. Er gab an, dass er früher für einen guten Dienstgeber gearbeitet hätte, im künstlerischen Bereich derzeit nichts finde und jetzt mindestens 2.000 EUR netto verdienen müsste. Das Bewerbungsgespräch wurde beendet, als der Beschwerdeführer aggressiv wurde und auf den Tisch schlug.Die Recruiterin erläuterte dem Beschwerdeführer die Stelle des Vermittlungsvorschlags, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass er nur bei der Jobbörse sei, da ihn das AMS geschickt habe und er Probleme mit dem AMS vermeiden wolle, zumal bereits ein Verfahren gem. Paragraph 10, AlVG anhängig sei. Das Gespräch drehte sich schnell in Richtung AMS-Themen und AMS-Beschwerden, statt um die Bewerbung an sich. Der Beschwerdeführer zeigte kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation, in dieser Position arbeiten zu wollen. Es kam zu einer lauten Diskussion. Er gab an, dass er früher für einen guten Dienstgeber gearbeitet hätte, im künstlerischen Bereich derzeit nichts finde und jetzt mindestens 2.000 EUR netto verdienen müsste. Das Bewerbungsgespräch wurde beendet, als der Beschwerdeführer aggressiv wurde und auf den Tisch schlug. 1.
  7. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Jobbörse nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Von 01.08.2024 bis 10.08.2024 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma XXXX auf. Dieses Dienstverhältnis wurde aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst. Seitdem hat der Beschwerdeführer bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.Von 01.08.2024 bis 10.08.2024 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 auf. Dieses Dienstverhältnis wurde aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst. Seitdem hat der Beschwerdeführer bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zur Ausgangslage Die Feststellungen zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers und zu seinen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers bezüglich des allfälligen Verlusts von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Fall der Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung sowie der Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung bzw. dem Betreuungsplan vom 25.09.
  10. 2.
  11. Zur Stellenzuweisung Die Feststellungen zur Zuweisung eines Vermittlungsvorschlags als Housekeeper-Steward bei der Firma XXXX gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 07.05.
  12. Die Stellenzuweisung wurde von beiden Parteien nicht bestritten.Die Feststellungen zur Zuweisung eines Vermittlungsvorschlags als Housekeeper-Steward bei der Firma römisch 40 gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 07.05.
  13. Die Stellenzuweisung wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhob, ergibt sich aus der am 28.05.2024 aufgenommenen Niederschrift und wurde auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 bestätigt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Einzelhandel verfügt und die vorliegende Stelle besonders Quereinsteiger ansprach. 2.
  14. Zur Vereitelungshandlung anlässlich der Jobbörse: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2024 bei der Jobbörse der Firma XXXX erschienen ist, ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2024 bei der Jobbörse der Firma römisch 40 erschienen ist, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Ablauf der Jobbörse ergeben sich aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen – des AMS-Mitarbeiters und der Recruiterin – bei der Jobbörse, die beide vor dem Bundesverwaltungsgericht einen äußerst glaubhaften Eindruck hinterlassen haben. Die Aussagen entsprechen im Wesentlichen auch den zuvor getätigten Aussagen im Verwaltungsverfahren. Die Recruiterin führte glaubhaft aus, dass sie dem Beschwerdeführer die Stelle des Vermittlungsvorschlags erläutert hätte, während der Beschwerdeführer darauf verwiesen hätte, dass er nur zur Jobbörse gekommen wäre, da ihn das AMS geschickt hätte und er Probleme vermeiden wollte. Sie sagte in diesem Zusammenhang aus, dass für sie das Gespräch dann bald vorbei gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation, in dieser Position arbeiten zu wollen, gezeigt hätte. Zudem hätte er keinerlei Fragen zu der Stelle gehabt. Im Wesentlichen hat auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Interesse oder Bedauern gezeigt, diese Stelle nicht angetreten zu haben und immer wieder darauf hingewiesen, dass er im künstlerischen Bereich derzeit nichts finde. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholt angab, dass er die zugeteilte Stelle angenommen hätte, es jedoch – genauso wie bei seiner ersten Vereitelungshandlung bei einer Jobbörse (vgl. BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1) – zum Streit mit dem AMS-Mitarbeiter gekommen wäre, dieser gesagt hätte, er glaube ihm nicht und der Beschwerdeführer sei arbeitsunwillig, so sind seiner Aussage die glaubhaften Zeugenaussagen des AMS-Mitarbeiters und der Recruiterin entgegenzuhalten. Auch der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er nicht versucht hätte, die Situation zu deeskalieren und Arbeitswilligkeit bzw. Motivation zu zeigen, sondern, dass er den Raum verlassen hätte und es dann sehr schnell vorbei gewesen wäre. Er räumte auch ein, dass er darauf verwiesen hätte, lieber im Musikbereich zu arbeiten und ein Gehalt von mindestens 2.000 EUR benötige.Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholt angab, dass er die zugeteilte Stelle angenommen hätte, es jedoch – genauso wie bei seiner ersten Vereitelungshandlung bei einer Jobbörse vergleiche BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1) – zum Streit mit dem AMS-Mitarbeiter gekommen wäre, dieser gesagt hätte, er glaube ihm nicht und der Beschwerdeführer sei arbeitsunwillig, so sind seiner Aussage die glaubhaften Zeugenaussagen des AMS-Mitarbeiters und der Recruiterin entgegenzuhalten. Auch der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er nicht versucht hätte, die Situation zu deeskalieren und Arbeitswilligkeit bzw. Motivation zu zeigen, sondern, dass er den Raum verlassen hätte und es dann sehr schnell vorbei gewesen wäre. Er räumte auch ein, dass er darauf verwiesen hätte, lieber im Musikbereich zu arbeiten und ein Gehalt von mindestens 2.000 EUR benötige. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt angibt, dass sein Lebenslauf vom potentiellen Dienstgeber nicht einmal gelesen worden wäre, so ist in diesem Zusammenhang auf die glaubhaften Aussagen der Recruiterin zu verweisen, wonach der Lebenslauf bei Ankunft der Kandidaten gesehen wurde und außerdem, dass auch Quereinsteiger sehr willkommen gewesen wären und deshalb die konkrete Ausbildung und Vortätigkeiten im Lebenslauf nicht so wichtig gewesen wären. Der Beschwerdeführer bezog sich diesbezüglich mehrmals auch auf seine erste Vereitelungshandlung, da dies dort „auch so“ gewesen sei, man hätte seinen Lebenslauf nicht gelesen, man hätte ihn „durchsausen“ lassen wollen (vgl. BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1).Wenn der Beschwerdeführer wiederholt angibt, dass sein Lebenslauf vom potentiellen Dienstgeber nicht einmal gelesen worden wäre, so ist in diesem Zusammenhang auf die glaubhaften Aussagen der Recruiterin zu verweisen, wonach der Lebenslauf bei Ankunft der Kandidaten gesehen wurde und außerdem, dass auch Quereinsteiger sehr willkommen gewesen wären und deshalb die konkrete Ausbildung und Vortätigkeiten im Lebenslauf nicht so wichtig gewesen wären. Der Beschwerdeführer bezog sich diesbezüglich mehrmals auch auf seine erste Vereitelungshandlung, da dies dort „auch so“ gewesen sei, man hätte seinen Lebenslauf nicht gelesen, man hätte ihn „durchsausen“ lassen wollen vergleiche BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1). Aus den Zeugenaussagen ergibt sich auch, dass es zu einer lauten Diskussion kam und das Bewerbungsgespräch beendet werden musste, als der Beschwerdeführer aggressiv wurde und auf den Tisch schlug. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung auf diesen Vorhalt selbst eingeräumt hat, dass er während des Vorstellungsgesprächs „durchgedreht“ sei. In einer Gesamtschau geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation zeigte, in dieser Position arbeiten zu wollen. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht und ihm das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein musste. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich im Oktober 2024 auf dieselbe Stelle nochmals parallel direkt beworben und vom potentiellen Dienstgeber am 21.10.2024 per Email eine Absage erhalten, da man sich für einen anderen Kandidaten entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewerbung 5 Monate nach der gesetzten Vereitelungshandlung erfolgte, dies zu keiner Beschäftigungsaufnahme führte und die Initiative der spontanen Email-Bewerbung beim selben Dienstgeber die gesetzte Vereitelungshandlung am 28.05.2024 nicht ungeschehen macht. Es ist außerdem nicht verwunderlich, dass die im Mai 2024 offene Stelle 5 Monate später bereits anderweitig besetzt war und sagt dies nichts über die Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer die Stelle zum Zeitpunkt der Jobbörse tatsächlich bekommen hätte oder nicht. 2.
  15. Zur Nichtaufnahme einer Beschäftigung: Die Feststellung, dass die Beschäftigung – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Jobbörse nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.08.2024 bis 10.08.2024 eine Beschäftigung für 10 Tage bei der Firma XXXX aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass dieses Dienstverhältnis aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst wurde, ergibt sich aus einer Rückmeldung des Dienstgebers, die dem Akt einliegt, und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.08.2024 bis 10.08.2024 eine Beschäftigung für 10 Tage bei der Firma römisch 40 aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass dieses Dienstverhältnis aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst wurde, ergibt sich aus einer Rückmeldung des Dienstgebers, die dem Akt einliegt, und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.3.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.3.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe befindet und er als Arbeitsloser verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (vgl zuletzt VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe befindet und er als Arbeitsloser verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden vergleiche zuletzt VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.3.
  11. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Stellenausschreibung explizit darauf hingewiesen wurde, dass Quereinsteiger willkommen wären und dies auch glaubhaft von der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Recruiterin bestätigt wurde, wonach es für die Ausübung der Stelle nicht auf bisherige Ausbildungen und Qualifikationen ankomme. Insgesamt war der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
  12. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 28.05.2024 teilgenommen und dort durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung zunichtegemacht, indem er nach Erläuterung des Vermittlungsvorschlags durch die Recruiterin erklärte, dass er nur bei der Jobbörse sei, da ihn das AMS geschickt habe und er Probleme mit dem AMS vermeiden wolle, zumal bereits ein Verfahren gem. § 10 AlVG anhängig sei, sowie weiters, da er kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation zeigte, in dieser Position arbeiten zu wollen, und darauf verwies, dass er mindestens 2.000 EUR netto verdienen müsste und im Verlauf des Bewerbungsgesprächs nach eigenen Angaben „durchdrehte“, aggressiv wurde und auf den Tisch schlug, sodass das Gespräch beendet wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 28.05.2024 teilgenommen und dort durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung zunichtegemacht, indem er nach Erläuterung des Vermittlungsvorschlags durch die Recruiterin erklärte, dass er nur bei der Jobbörse sei, da ihn das AMS geschickt habe und er Probleme mit dem AMS vermeiden wolle, zumal bereits ein Verfahren gem. Paragraph 10, AlVG anhängig sei, sowie weiters, da er kein Interesse an der angebotenen Stelle und keinerlei Motivation zeigte, in dieser Position arbeiten zu wollen, und darauf verwies, dass er mindestens 2.000 EUR netto verdienen müsste und im Verlauf des Bewerbungsgesprächs nach eigenen Angaben „durchdrehte“, aggressiv wurde und auf den Tisch schlug, sodass das Gespräch beendet wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung gesetzt. Zur Tatsache, dass ein AMS-Mitarbeiter am Bewerbungsgespräch teilnahm, ist darauf zu verweisen, dass selbst die Vorauswahl durch das AMS zulässig ist (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).Zur Tatsache, dass ein AMS-Mitarbeiter am Bewerbungsgespräch teilnahm, ist darauf zu verweisen, dass selbst die Vorauswahl durch das AMS zulässig ist vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). 3.4.
  15. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.4.
  16. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seines Bewerbungsgespräches die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.4.
  17. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Im gegenständlichen Fall stellt das Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung dar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich eine ähnliche Situation bei einer Jobbörse erlebt hat, wo es zu einer Sanktion gem. § 10 AlVG kam, waren ihm die Folgen seines Verhaltens bewusst und hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten nicht zum Zustandekommen einer Beschäftigung führen konnte (vgl. BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1). Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.3.4.
  18. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Im gegenständlichen Fall stellt das Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung dar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich eine ähnliche Situation bei einer Jobbörse erlebt hat, wo es zu einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG kam, waren ihm die Folgen seines Verhaltens bewusst und hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten nicht zum Zustandekommen einer Beschäftigung führen konnte vergleiche BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1). Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  19. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 10Al

VG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt (Zur ersten Verhängung der Ausschlussfrist vgl. BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1).Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt (Zur ersten Verhängung der Ausschlussfrist vergleiche BVwG vom 26.09.2024, W229 2285585-1). . 3.

  1. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.4.
  2. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.4.
  3. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Von 01.08.2024 bis 10.08.2024 hat der Beschwerdeführer zwar eine Beschäftigung für 10 Tage bei der XXXX aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde jedoch aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst. Seitdem hat der Beschwerdeführer bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen, d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.Von 01.08.2024 bis 10.08.2024 hat der Beschwerdeführer zwar eine Beschäftigung für 10 Tage bei der römisch 40 aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde jedoch aufgrund ungebührlichen Verhaltens (zu spät und alkoholisiert zum Dienst erscheinen) aufgelöst. Seitdem hat der Beschwerdeführer bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen, d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 4.8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2299677.1.00

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