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{'item': 'W165 2291504-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW165 2291504-1 Spruch, W165 2291504-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Teheran vom 03.04.2024, GZ Teheran-OB/RECHT/0019/2024, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, Anastasius Grün-Gasse 23/5, 1180 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Teheran vom 07.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Teheran vom 03.04.2024, GZ Teheran-OB/RECHT/0019/2024, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, Anastasius Grün-Gasse 23/5, 1180 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Teheran vom 07.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 22.04.2022 schriftlich und am 14.08.2023 persönlich bei der österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 22.04.2022 schriftlich und am 14.08.2023 persönlich bei der österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2022, mündlich verkündet am 20.01.2022, GZ: W202 2186581-1/16E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen: Ein afghanischer Reisepass der BF, eine afghanische Identitätskarte der BF, jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung und eine Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005 der Bezugsperson.Ein afghanischer Reisepass der BF, eine afghanische Identitätskarte der BF, jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung und eine Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG 2005 der Bezugsperson. Die Bezugsperson hatte in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 20.12.2015 angegeben, dass sie traditionell und standesamtlich verheiratet sei und Namen und Alter ihrer Ehegattin mit XXXX angeführt. Sie sei im Mai 2014 aus Afghanistan geflüchtet und habe sich in Pakistan aufgehalten. Am

  1. November 2015 sei sie aus Pakistan nach Europa geflüchtet.Die Bezugsperson hatte in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 20.12.2015 angegeben, dass sie traditionell und standesamtlich verheiratet sei und Namen und Alter ihrer Ehegattin mit römisch 40 angeführt. Sie sei im Mai 2014 aus Afghanistan geflüchtet und habe sich in Pakistan aufgehalten. Am
  2. November 2015 sei sie aus Pakistan nach Europa geflüchtet. In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 14.12.2017 hatte die Bezugsperson zu Protokoll gegeben, dass sie Afghanistan im Mai 2014 Richtung Pakistan verlassen und von Mai 2014 bis November 2015 in Pakistan gewesen sei. In der Erstbefragung habe sie die Wahrheit gesagt, habe aber ein paar Korrekturen. Ihre Frau heiße XXXX (Vatername). XXXX sei lediglich ihr Rufname. Auf Frage, wann und wo er geheiratet habe, antwortete die Bezugsperson: “In Pakistan im Jahr 2015“. Es sei nur ihre Familie und die Familie ihrer Frau da gewesen. Die ganze Familie sei illegal dort gewesen. Sie hätten nicht richtig feiern können. Sie hätten nur eine Zeremonie in der Wohnung abgehalten. In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 14.12.2017 hatte die Bezugsperson zu Protokoll gegeben, dass sie Afghanistan im Mai 2014 Richtung Pakistan verlassen und von Mai 2014 bis November 2015 in Pakistan gewesen sei. In der Erstbefragung habe sie die Wahrheit gesagt, habe aber ein paar Korrekturen. Ihre Frau heiße römisch 40 (Vatername). römisch 40 sei lediglich ihr Rufname. Auf Frage, wann und wo er geheiratet habe, antwortete die Bezugsperson: “In Pakistan im Jahr 2015“. Es sei nur ihre Familie und die Familie ihrer Frau da gewesen. Die ganze Familie sei illegal dort gewesen. Sie hätten nicht richtig feiern können. Sie hätten nur eine Zeremonie in der Wohnung abgehalten. Im bei der persönlichen Vorsprache der BF vor der ÖB Teheran am 14.08.2023 eingereichten, mit selbigem Datum unterfertigten „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005“ führte die BF in der Spalte „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 21.03.2015 und in der Spalte „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Pakistan-Peshawer“ an.Im bei der persönlichen Vorsprache der BF vor der ÖB Teheran am 14.08.2023 eingereichten, mit selbigem Datum unterfertigten „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005“ führte die BF in der Spalte „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 21.03.2015 und in der Spalte „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Pakistan-Peshawer“ an. Im Zuge der persönlichen Vorsprache vor der Botschaft legte die BF eine Heiratsurkunde in Originalsprache und in englischer Übersetzung „Marriage Certificate“ vom 21.03.2015 und den Konventionsreisepass der Bezugsperson vor.Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Teheran mit Schreiben vom 16.08.2023 an das BFA weitergeleitet.Im Zuge der persönlichen Vorsprache vor der Botschaft legte die BF eine Heiratsurkunde in Originalsprache und in englischer Übersetzung „Marriage Certificate“ vom 21.03.2015 und den Konventionsreisepass der Bezugsperson vor., Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Teheran mit Schreiben vom 16.08.2023 an das BFA weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 21.11.2023 setzte das BFA die ÖB Teheran gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Die von der antragstellenden Person geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Die Antragstellerin, Frau XXXX , geb. XXXX , behaupte, die Ehefrau des XXXX , geb. XXXX , zu sein. In ihrer Erstbefragung des Asylverfahrens habe die Bezugsperson allerdings ausgeführt, dass ihre Ehefrau XXXX heißen würde und damals ca. 20 Jahre alt gewesen sei (Geburtsjahr daher also wohl 1995, 1994 oder 1996). In der Einvernahme vom 14.12.2017 habe die Bezugsperson ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass ihre Ehefrau XXXX heißen würde, während XXXX nur ein Spitzname sei. Weiter, dass die Ehe 2015 geschlossen worden sei. Die Antragstellerin wäre zum Zeitpunkt der Eheschließung im März 2015 demnach nicht einmal dreizehn Jahre alt gewesen. Es handle sich daher um eine Kinderehe, der der Grundsatz des ordre public entgegenstehe. Mit Stellungnahme vom 21.11.2023 setzte das BFA die ÖB Teheran gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Die von der antragstellenden Person geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Die Antragstellerin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , behaupte, die Ehefrau des römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein. In ihrer Erstbefragung des Asylverfahrens habe die Bezugsperson allerdings ausgeführt, dass ihre Ehefrau römisch 40 heißen würde und damals ca. 20 Jahre alt gewesen sei (Geburtsjahr daher also wohl 1995, 1994 oder 1996). In der Einvernahme vom 14.12.2017 habe die Bezugsperson ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass ihre Ehefrau römisch 40 heißen würde, während römisch 40 nur ein Spitzname sei. Weiter, dass die Ehe 2015 geschlossen worden sei. Die Antragstellerin wäre zum Zeitpunkt der Eheschließung im März 2015 demnach nicht einmal dreizehn Jahre alt gewesen. Es handle sich daher um eine Kinderehe, der der Grundsatz des ordre public entgegenstehe. Mit Schreiben vom 23.11.2023 räumte die ÖB Teheran der BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 21.11.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. In der von der rechtlichen Vertretung nach Gewährung einer Fristerstreckung erstatteten Stellungnahme der BF vom 22.12.2023 wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme des BFA nicht den Tatsachen entspreche und das Ermittlungsverfahren offenbar mangelhaft durchgeführt worden sei. Tatsächlich handle es sich beim Namen XXXX nur um einen Spitznamen. Wenn das BFA davon ausgehe, dass sie XXXX heiße und dies angeblich ihr Mann gesagt haben solle, so gebe sie an, dass ihr Mann vor dem BFA klar gesagt habe, dass sie XXXX und ihr Vater XXXX heiße. Diese Angaben seien auch der als Beilage beigefügten Geburtsurkunde zu entnehmen. Es sei damals gefragt worden, wie sie und ihr Vater heißen würden. Dies habe ihr Mann auch so angegeben. Bei XXXX handle es sich also nicht um ihren Namen, sondern um den Vornamen ihres Vaters. XXXX sei ihr Vorname. Sie halte aufrecht, dass sie im Jahr XXXX am XXXX geboren sei. In Afghanistan würden Frauen bei der Geburt gar keine Geburtsurkunde erhalten. Damals seien von den Vereinten Nationen Hilfsgelder für die Ausbildung von Frauen in Aussicht gestellt worden, weshalb die Regierung viele Mädchen jünger eingeschätzt habe als diese tatsächlich gewesen seien. Demnach sei in ihrer Geburtsurkunde von einer Bewertung ihres Alters nach Erscheinungsbild und nicht nach genauem Datum die Rede. In der von der rechtlichen Vertretung nach Gewährung einer Fristerstreckung erstatteten Stellungnahme der BF vom 22.12.2023 wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme des BFA nicht den Tatsachen entspreche und das Ermittlungsverfahren offenbar mangelhaft durchgeführt worden sei. Tatsächlich handle es sich beim Namen römisch 40 nur um einen Spitznamen. Wenn das BFA davon ausgehe, dass sie römisch 40 heiße und dies angeblich ihr Mann gesagt haben solle, so gebe sie an, dass ihr Mann vor dem BFA klar gesagt habe, dass sie römisch 40 und ihr Vater römisch 40 heiße. Diese Angaben seien auch der als Beilage beigefügten Geburtsurkunde zu entnehmen. Es sei damals gefragt worden, wie sie und ihr Vater heißen würden. Dies habe ihr Mann auch so angegeben. Bei römisch 40 handle es sich also nicht um ihren Namen, sondern um den Vornamen ihres Vaters. römisch 40 sei ihr Vorname. Sie halte aufrecht, dass sie im Jahr römisch 40 am römisch 40 geboren sei. In Afghanistan würden Frauen bei der Geburt gar keine Geburtsurkunde erhalten. Damals seien von den Vereinten Nationen Hilfsgelder für die Ausbildung von Frauen in Aussicht gestellt worden, weshalb die Regierung viele Mädchen jünger eingeschätzt habe als diese tatsächlich gewesen seien. Demnach sei in ihrer Geburtsurkunde von einer Bewertung ihres Alters nach Erscheinungsbild und nicht nach genauem Datum die Rede. Der Stellungnahme waren ein afghanischer Personalausweis/Geburtsurkunde der BF vom 13.05.2023 in deutscher Übersetzung angeschlossen, worin der Vor- und Familienname der BF mit XXXX , der Vorname ihres Vaters mit XXXX , der Geburtstag der BF als „dem Erscheinungsbild nach im Jahr 2015 mit 13 Jahren“, deren Beruf mit Schülerin und deren Familienstand mit ledig ausgewiesen werden. Der Stellungnahme waren ein afghanischer Personalausweis/Geburtsurkunde der BF vom 13.05.2023 in deutscher Übersetzung angeschlossen, worin der Vor- und Familienname der BF mit römisch 40 , der Vorname ihres Vaters mit römisch 40 , der Geburtstag der BF als „dem Erscheinungsbild nach im Jahr 2015 mit 13 Jahren“, deren Beruf mit Schülerin und deren Familienstand mit ledig ausgewiesen werden. Nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 22.12.2023 teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 02.01.2024 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Wie in der seinerzeitigen Stellungnahme ausgeführt, habe die Bezugsperson den Namen ihrer Ehefrau mit einem eindeutig anderen Namen als jenem der Antragstellerin benannt. Der Erklärungsversuch der Antragstellerin, dass es sich dabei nur um einen Spitznamen gehandelt habe, stelle keine taugliche Erklärung dar. Mit Bescheid vom 07.01.2024, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Teheran den Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Mit Bescheid vom 07.01.2024, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Teheran den Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen den Bescheid richtet sich die durch die rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 05.02.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin wie bisher vorgebracht wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vom 03.04.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vom 03.04.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde als unbegründet ab. Am 12.04.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Teheran ein.Am 12.04.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2024, beim BVwG eingelangt am 07.05.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Eine, wie behauptet, am 21.03.2015 zwischen der damals zwölf Jahre alten BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden. in der Erstbefragung, wie auch in der Einvernahme ihres Asylverfahrens, benannte die Bezugsperson die BF jeweils mit anderen als dem von der BF im Einreiseverfahren selbst benutzten Namen. In der afghanischen Geburtsurkunde der BF scheint ein weiterer Name auf, der weder mit den von der Bezugsperson präsentierten Namen noch mit dem von der BF geführten Namen übereinstimmt. In dem als Eheschließungsurkunde vorgelegten Dokument aus dem Jahr 2015 scheint die BF mit dem von ihr im Einreiseverfahren im Jahr 2022 verwendeten Namen auf. Die Angaben der Bezugsperson zum Alter der angeblichen Ehefrau sind widersprüchlich. Darüber hinaus wird festgestellt, dass nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages die Registrierung des Vertrages vorgeschrieben ist und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig (vgl. Bergmann/Ferid, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.Darüber hinaus wird festgestellt, dass nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages die Registrierung des Vertrages vorgeschrieben ist und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig vergleiche Bergmann/Ferid, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, den darin einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in dem durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungsprotokoll und dem im Akt der Botschaft befindlichen Einvernahmeprotokoll ihres Asylverfahrens. Die Behörde begründet die Ablehnung des Einreiseantrages damit, dass es sich bei der BF nicht um die Ehegattin der Bezugsperson handle, sodass keine Familieneigenschaft bestehe. Der Auffassung der Behörde ist, wie im Folgenden näher dargelegt wird, im Ergebnis beizupflichten: Wie ausgeführt, benannte die Bezugsperson in der Erstbefragung, wie auch in der Einvernahme ihres Asylverfahrens, ihre „Ehegattin“, die BF, jeweils mit anderen als dem von dieser selbst geführten Namen. In der afghanischen Geburtsurkunde der BF scheint darüber hinaus wiederum ein anderer, weiterer Name der BF auf, der weder mit den von der Bezugsperson zu ihrer Ehefrau präsentierten Namen noch mit dem von der BF selbst geführten Namen übereinstimmt. Die BF führt den Namen XXXX (siehe schriftlicher Einreiseantrag vom 22.04.2022 sowie Befragungsprotokoll im Einreiseverfahren vom 14.08.2023). In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 20.12.2015 benannte die Bezugsperson ihre angebliche Ehefrau zunächst gänzlich abweichend hiervon, nämlich mit XXXX . In der Einvernahme ihres Asylverfahrens am 14.12.2017 versuchte die Bezugsperson ihre ursprüngliche Aussage zum Namen ihrer Ehegattin zwei Jahre zuvor zwar dahingehend abzuschwächen bzw zu korrigieren, indem sie erklärte, dass XXXX lediglich deren Rufname sei und ihre Frau „ XXXX (Vatername)“ heiße. Dies ist schon insofern wenig glaubhaft, da jedermann bewusst sein müsste, dass in einer behördlichen Einvernahme zu einem soeben gestellten Asylantrag nicht nach allfälligen Rufnamen - oder in der Diktion der BF in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2023 Spitz- und Kosenamen - des Ehepartners, sondern nach dessen offiziellem Namen gefragt wird. Der Versuch, die „Ehegattin“ mit einem Familiennamen zu versehen, wie ein solcher von der BF geführt wird, wurde von der Bezugsperson erst gar nicht unternommen. Bereits darin ist ein Indiz zu sehen, dass der Bezugsperson unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet und erfolgter Asylantragstellung der sich erst in weiterer Folge aus der zweckorientierten Beschaffung und Beibringung von Urkunden ergebende (tatsächliche?) Name der Ehegattin noch gar nicht bekannt gewesen sein dürfte. Aber auch der in der Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2017 zur Ehegattin korrigierend angebotene Name stimmt nicht mit dem von der BF selbst geführten Namen überein. In der Einvernahme gab die Bezugsperson den Namen ihrer Ehefrau nämlich, wie erwähnt, mit „ XXXX (Vatername)“ zu Protokoll und tat sohin durch Beifügung des Klammerausdrucks „Vatername“ kund, dass es sich bei XXXX um den Namen des Vaters der BF handeln würde, somit die BF, wie in Afghanistan häufig der Fall, den Namen ihres Vaters führen würde. Dem Umdeutungsversuch der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2023, wonach die Bezugsperson vor dem BFA klar gesagt hätte, dass ihre Frau XXXX und (nur) deren Vater XXXX (Anmerkung: nunmehr XXXX statt XXXX ) heiße, jedoch nicht gesagt hätte, dass die BF XXXX heiße, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn sich die BF zum „Beweis“ ihrer Angaben auf ihre beigebrachte Geburtsurkunde beruft, so scheint auch in dieser nicht der von der BF geführte Name XXXX , sondern sowohl als Vorname als auch als Familienname allein der Name XXXX auf. Die BF führt den Namen römisch 40 (siehe schriftlicher Einreiseantrag vom 22.04.2022 sowie Befragungsprotokoll im Einreiseverfahren vom 14.08.2023). In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 20.12.2015 benannte die Bezugsperson ihre angebliche Ehefrau zunächst gänzlich abweichend hiervon, nämlich mit römisch 40 . In der Einvernahme ihres Asylverfahrens am 14.12.2017 versuchte die Bezugsperson ihre ursprüngliche Aussage zum Namen ihrer Ehegattin zwei Jahre zuvor zwar dahingehend abzuschwächen bzw zu korrigieren, indem sie erklärte, dass römisch 40 lediglich deren Rufname sei und ihre Frau „ römisch 40 (Vatername)“ heiße. Dies ist schon insofern wenig glaubhaft, da jedermann bewusst sein müsste, dass in einer behördlichen Einvernahme zu einem soeben gestellten Asylantrag nicht nach allfälligen Rufnamen - oder in der Diktion der BF in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2023 Spitz- und Kosenamen - des Ehepartners, sondern nach dessen offiziellem Namen gefragt wird. Der Versuch, die „Ehegattin“ mit einem Familiennamen zu versehen, wie ein solcher von der BF geführt wird, wurde von der Bezugsperson erst gar nicht unternommen. Bereits darin ist ein Indiz zu sehen, dass der Bezugsperson unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet und erfolgter Asylantragstellung der sich erst in weiterer Folge aus der zweckorientierten Beschaffung und Beibringung von Urkunden ergebende (tatsächliche?) Name der Ehegattin noch gar nicht bekannt gewesen sein dürfte. Aber auch der in der Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2017 zur Ehegattin korrigierend angebotene Name stimmt nicht mit dem von der BF selbst geführten Namen überein. In der Einvernahme gab die Bezugsperson den Namen ihrer Ehefrau nämlich, wie erwähnt, mit „ römisch 40 (Vatername)“ zu Protokoll und tat sohin durch Beifügung des Klammerausdrucks „Vatername“ kund, dass es sich bei römisch 40 um den Namen des Vaters der BF handeln würde, somit die BF, wie in Afghanistan häufig der Fall, den Namen ihres Vaters führen würde. Dem Umdeutungsversuch der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2023, wonach die Bezugsperson vor dem BFA klar gesagt hätte, dass ihre Frau römisch 40 und (nur) deren Vater römisch 40 (Anmerkung: nunmehr römisch 40 statt römisch 40 ) heiße, jedoch nicht gesagt hätte, dass die BF römisch 40 heiße, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn sich die BF zum „Beweis“ ihrer Angaben auf ihre beigebrachte Geburtsurkunde beruft, so scheint auch in dieser nicht der von der BF geführte Name römisch 40 , sondern sowohl als Vorname als auch als Familienname allein der Name römisch 40 auf. Die Geburtsurkunde vermag allerdings in anderer Hinsicht Beweis zu liefern, und zwar dafür, dass es sich bei der BF nicht um die Ehegattin der Bezugsperson handeln kann. In der am 13.05.2015, somit erst nach dem Zeitpunkt der (vermeintlichen) Eheschließung ausgestellten afghanischen Geburtsurkunde, derzufolge die BF damals dem Erscheinungsbild nach dreizehn Jahre alt gewesen sein soll, wird die BF mit dem Beruf Schülerin nämlich nach wie vor ausdrücklich als ledig ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in Ihrer Erstbefragung des Asylverfahrens das Alter der BF dezidiert mit „20“ angab. Es besteht somit eine erhebliche Differenz von sieben Jahren zu dem von der BF selbst geführten Geburtsdatum XXXX und dem sich aus der Geburtsurkunde ergebenden, mit diesem im Einklang stehenden Alter der BF. Wenn die BF damit argumentiert, dass sich ihr in der Geburtsurkunde vermerktes Geburtsjahr bzw Alter lediglich an ihrem damaligen Aussehen bzw Erscheinungsbild und nicht an ihrem tatsächlichen Alter orientiert hätten, so sind bei allen möglichen Unschärfen einer Altersschätzung wohl doch gewisse optische Unterschiede zwischen einem gerade einmal 13 Jahre alt gewordenen Mädchen und einer zwanzigjährigen jungen Frau auszumachen. Die Argumentation der BF, dass sie sehr jugendlich aussehe, vermag einen derartigen Altersunterschied nicht plausibel zu erklären. Im Übrigen vermittelt auch das im Befragungsprotokoll zur Erstbefragung vom 22.08.2022 angebrachte Passfoto der BF nicht unbedingt den Eindruck einer damals bereits 27 Jahre alten Frau. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in Ihrer Erstbefragung des Asylverfahrens das Alter der BF dezidiert mit „20“ angab. Es besteht somit eine erhebliche Differenz von sieben Jahren zu dem von der BF selbst geführten Geburtsdatum römisch 40 und dem sich aus der Geburtsurkunde ergebenden, mit diesem im Einklang stehenden Alter der BF. Wenn die BF damit argumentiert, dass sich ihr in der Geburtsurkunde vermerktes Geburtsjahr bzw Alter lediglich an ihrem damaligen Aussehen bzw Erscheinungsbild und nicht an ihrem tatsächlichen Alter orientiert hätten, so sind bei allen möglichen Unschärfen einer Altersschätzung wohl doch gewisse optische Unterschiede zwischen einem gerade einmal 13 Jahre alt gewordenen Mädchen und einer zwanzigjährigen jungen Frau auszumachen. Die Argumentation der BF, dass sie sehr jugendlich aussehe, vermag einen derartigen Altersunterschied nicht plausibel zu erklären. Im Übrigen vermittelt auch das im Befragungsprotokoll zur Erstbefragung vom 22.08.2022 angebrachte Passfoto der BF nicht unbedingt den Eindruck einer damals bereits 27 Jahre alten Frau. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass sich die Bezugsperson auf Frage in der Einvernahme, wann und wo sie geheiratet habe, darauf beschränkte, das Land und das Jahr der angeblichen Eheschließung („in Pakistan im Jahr 2015“) zu nennen, ohne jedoch Angaben zum Ort und zum Datum der Eheschließung zu machen. Dies weist in die Richtung, dass die Bezugsperson damals nicht den sich erst im späteren Einreiseverfahren ihrer „Ehefrau“ aus den dann vorgelegten Urkunden ergebenden Angaben „vorgreifen“ und diesen widersprechende Aussagen tätigen wollte. Abgesehen davon birgt auch das im Einreiseverfahren als Heiratsurkunde vorgelegte Dokument („Marriage Certificate“) vom 21.03.2015 eine Fülle nicht aufklärbarer Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche, die das Vorbringen einer zwischen der BF und der Bezugsperson am 21.03.2015 in Pakistan, Peshawar, geschlossenen Ehe ebenso nicht zu stützen vermögen: Zunächst ist anzumerken, dass in der Heiratsurkunde vom 21.03.2025 weder deren Aussteller der Urkunde, noch Ort und Datum der angeblichen Eheschließung ersichtlich sind. Die Rubriken „Bräutigam“ (Groom) und „Braut“ (Bride) wurden vertauscht, was von mangelnder Professionalität des Ausstellers der Urkunde zeugt. So finden sich in der Rubrik „Groom“ die Angaben zu den Namen der Braut (der BF), des Vaters der Braut und des Großvaters der Braut und in der Rubrik „Bride“ die entsprechenden Angaben zum Bräutigam (der Bezugsperson). Bemerkenswert ist, dass die Braut darin - dies wie gesagt zwar an falscher Stelle - jedoch explizit mit dem Namen XXXX , somit bereits im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit dem von ihr sieben Jahre später im Einreiseverfahren verwendeten Namen bezeichnet wird, womit sämtlichen vorstehend wiedergegebenen Deutungs- und Umdeutungsversuchen zu den divergierenden Namensangaben zur BF, sowohl jenen der Bezugsperson als auch jenen der BF, abermals und endgültig die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Darüber hinaus wird in der genannten Rubrik der Urkunde der Vater der BF mit dem Namen XXXX geführt, somit wiederum abweichend davon, wie dieser einerseits von der Bezugsperson im Asylverfahren und andererseits von der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren namentlich bezeichnet wurde. In der Rubrik „Wohnsitz“, (Residence), werden zur BF unter „Permanent Residence“ Nangarhar und unter „Current Residence“ Kabul, somit Afghanistan, angeführt. Die BF müsste jedoch im Zeitpunkt der Ausstellung der Heiratsurkunde, der mit dem Zeitpunkt der vermeintlichen Eheschließung zusammenfällt (21.03.2015), in Pakistan residiert haben, will sie doch laut ihrer Angabe am 21.03.2015 in Pakistan, Peshawar, geheiratet haben. Ebenso soll die Bezugsperson laut Urkunde ihren ständigen Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt in Nangarhar gehabt haben - ein aktueller Wohnsitz wird nicht einmal angeführt - was im Widerspruch dazu steht, dass die Bezugsperson laut eigener Angabe von Mai 2014 bis
  5. November 2015 in Peshawar, somit in Pakistan gelebt und dort im Jahr 2015 auch geheiratet haben will. (Siehe Erstbefragungsprotokoll vom 20.12.2015 und Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2017). Die beiden in der Rubrik „Particular of the Witness“ eingetragenen Hochzeitszeugen der BF und der Bezugsperson sollen ebenso beide ihren Wohnsitz in Kabul gehabt haben, sodass deren Teilnahme als Trauzeugen bei der angeblich in Pakistan stattgefunden Hochzeit in Zweifel zu ziehen ist. In den Rubriken „Particular of the Groom`s Attorney“ und „Particular of the Bride`s Attorney“ werden - abermals vertauscht - zur BF deren Vater (mit dem oben wiedergegebenen Namen) und zur Bezugsperson ebenso deren Vater namhaft gemacht, beide Väter jedoch mit Wohnsitz Kabul. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Familien der BF und der Bezugsperson damals ebenfalls in Pakistan gelebt haben müssen, da diese laut Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA bei der Hochzeit, also in Pakistan, anwesend gewesen sein sollen (und darüber hinaus bei der Hochzeit als „attorneys“ von Braut und Bräutigam fungiert haben sollen). Abgesehen davon stellt sich die Frage, weshalb sowohl die BF als auch die Bezugsperson bei ihrer Hochzeit offenbar einen als Vertreter fungierenden „attorney“ benötigt haben sollten, wo beide doch selbst in Pakistan, somit am Ort der angeblichen Eheschließung, gelebt haben sollen und die BF bei ihrer Eheschließung nicht erst (gemeint: nicht einmal) dreizehn, sondern ohnehin bereits 20 Jahre alt gewesen sein will. Die Rubriken „Bräutigam“ (Groom) und „Braut“ (Bride) wurden vertauscht, was von mangelnder Professionalität des Ausstellers der Urkunde zeugt. So finden sich in der Rubrik „Groom“ die Angaben zu den Namen der Braut (der BF), des Vaters der Braut und des Großvaters der Braut und in der Rubrik „Bride“ die entsprechenden Angaben zum Bräutigam (der Bezugsperson). Bemerkenswert ist, dass die Braut darin - dies wie gesagt zwar an falscher Stelle - jedoch explizit mit dem Namen römisch 40 , somit bereits im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit dem von ihr sieben Jahre später im Einreiseverfahren verwendeten Namen bezeichnet wird, womit sämtlichen vorstehend wiedergegebenen Deutungs- und Umdeutungsversuchen zu den divergierenden Namensangaben zur BF, sowohl jenen der Bezugsperson als auch jenen der BF, abermals und endgültig die Glaubhaftigkeit zu versagen ist. Darüber hinaus wird in der genannten Rubrik der Urkunde der Vater der BF mit dem Namen römisch 40 geführt, somit wiederum abweichend davon, wie dieser einerseits von der Bezugsperson im Asylverfahren und andererseits von der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren namentlich bezeichnet wurde. In der Rubrik „Wohnsitz“, (Residence), werden zur BF unter „Permanent Residence“ Nangarhar und unter „Current Residence“ Kabul, somit Afghanistan, angeführt. Die BF müsste jedoch im Zeitpunkt der Ausstellung der Heiratsurkunde, der mit dem Zeitpunkt der vermeintlichen Eheschließung zusammenfällt (21.03.2015), in Pakistan residiert haben, will sie doch laut ihrer Angabe am 21.03.2015 in Pakistan, Peshawar, geheiratet haben. Ebenso soll die Bezugsperson laut Urkunde ihren ständigen Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt in Nangarhar gehabt haben - ein aktueller Wohnsitz wird nicht einmal angeführt - was im Widerspruch dazu steht, dass die Bezugsperson laut eigener Angabe von Mai 2014 bis
  6. November 2015 in Peshawar, somit in Pakistan gelebt und dort im Jahr 2015 auch geheiratet haben will. (Siehe Erstbefragungsprotokoll vom 20.12.2015 und Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2017). Die beiden in der Rubrik „Particular of the Witness“ eingetragenen Hochzeitszeugen der BF und der Bezugsperson sollen ebenso beide ihren Wohnsitz in Kabul gehabt haben, sodass deren Teilnahme als Trauzeugen bei der angeblich in Pakistan stattgefunden Hochzeit in Zweifel zu ziehen ist. In den Rubriken „Particular of the Groom`s Attorney“ und „Particular of the Bride`s Attorney“ werden - abermals vertauscht - zur BF deren Vater (mit dem oben wiedergegebenen Namen) und zur Bezugsperson ebenso deren Vater namhaft gemacht, beide Väter jedoch mit Wohnsitz Kabul. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Familien der BF und der Bezugsperson damals ebenfalls in Pakistan gelebt haben müssen, da diese laut Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA bei der Hochzeit, also in Pakistan, anwesend gewesen sein sollen (und darüber hinaus bei der Hochzeit als „attorneys“ von Braut und Bräutigam fungiert haben sollen). Abgesehen davon stellt sich die Frage, weshalb sowohl die BF als auch die Bezugsperson bei ihrer Hochzeit offenbar einen als Vertreter fungierenden „attorney“ benötigt haben sollten, wo beide doch selbst in Pakistan, somit am Ort der angeblichen Eheschließung, gelebt haben sollen und die BF bei ihrer Eheschließung nicht erst (gemeint: nicht einmal) dreizehn, sondern ohnehin bereits 20 Jahre alt gewesen sein will. In der Rubrik „Prompt Marriage Portion“, also sofortige Mitgiftleistung, werden 500000 AFs, und in der Rubrik „Remained Marriage Portion“, also verbleibende Mitgiftleistung, werden 100000 AFs angeführt. In der Rubrik „Total Marriage Portion“, also Mitgiftgesamtsumme, werden jedoch unrichtig 400000 AFs statt richtig 600000 AFs angeführt. Darüber hinaus sind in sämtlichen in der Urkunde zur Unterfertigung vorgesehenen Spalten („Sign“) keine Unterschriften vorhanden, somit weder bei den Zeugen, noch bei den Vertretern (attorneys), noch bei den laut Urkunde offiziell tätig gewordenen Personen (Hall Certifiers, Mula Amam, Village Attorney, Hall Certifiers). Die afghanische Heiratsurkunde vermag daher in keiner Weise den Eindruck zu vermitteln, dass es, wie von der BF und der Bezugsperson übereinstimmend behauptet, am 21.03.2015 zu einer Eheschließung in Pakistan (Peshawar) gekommen sein sollte. Sofern es sich bei der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde um eine staatliche Urkunde handeln sollte (zu in der Urkunde fehlenden wesentlichen Angaben siehe oben), fehlt es auch an einer traditionellen Heiratsurkunde. Zudem liegt keine zur Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages nach afghanischem Recht erforderliche Registrierung des Vertrages vor. Zusammenfassend kann der Behauptung, dass zwischen der BF und der Bezugsperson am 21.03.2015 in Pakistan eine gültige Ehe geschlossen worden sein sollte, kein Glauben geschenkt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA hat die Familienangehörigeneigenschaft der BF in Bezug auf die von ihr angeführte Bezugsperson (angeblicher Ehegatte) im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint. Wie unter Pkt.
  1. Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, ist der Ansicht des BFA im Ergebnis beizupflichten und führt die Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu keinem abweichenden Ergebnis. Das BFA hat die Familienangehörigeneigenschaft der BF in Bezug auf die von ihr angeführte Bezugsperson (angeblicher Ehegatte) im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 verneint. Wie unter Pkt.
  2. Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, ist der Ansicht des BFA im Ergebnis beizupflichten und führt die Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gestützt, den Einreiseantrag abgewiesen hat. Wie erwähnt, mangelt es gegenständlich auch an der nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages vorgeschriebenen Registrierung des Eheschließungsvertrages.Wie erwähnt, mangelt es gegenständlich auch an der nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages vorgeschriebenen Registrierung des Eheschließungsvertrages. Auf die Thematik der ordre-public-Widrigkeit einer Kinderehe (die BF war zum angeblichen Eheschließungszeitpunkt zwölf Jahre alt) war daher nicht mehr einzugehen. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2291504.1.00

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