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{'item': 'W176 2266201-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW176 2266201-2 Spruch, W176 2266201-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz; diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er einen Einberufungsbefehl des syrischen Militärs erhalten habe, er aber keine Waffen tragen, nicht kämpfen und niemanden töten wolle.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) vom 12.12.2022, Zl. 1289348204/211744075, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) vom 12.12.2022, Zl. 1289348204/211744075, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W218 2266201-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
  5. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W218 2266201-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz, welche unter Kontrolle kurdischer Truppen stehe. Dem BF drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee und es habe auch nicht festgestellt werden könne, dass er Verfolgung durch den IS, die HTS oder andere Milizen zu gewärtigen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz, welche unter Kontrolle kurdischer Truppen stehe. Dem BF drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee und es habe auch nicht festgestellt werden könne, dass er Verfolgung durch den IS, die HTS oder andere Milizen zu gewärtigen habe.
  6. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2023, Zl. Ra 2023/18/0305-11, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstelle, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen könne (unter Verweis auf VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). Die Revision lege nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis an erheblichen Feststellungsmängeln leide oder etwa die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre.
  7. Am 29.02.2024 beantragte der BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
  8. Am 29.02.2024 beantragte der BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Im Antragsformular gab er an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Die im Formular vorgesehenen Antwortoptionen zu den Gründen, weshalb er keinen Reisepass seines Heimatstaats erlangen könne – in Österreich gebe es keine Botschaft/kein Konsulat des Herkunftsstaats bzw. der Herkunftsstaat stelle ihm keinen Reisepass aus bzw. aus anzuführenden sonstige Gründen – ließ der BF unausgefüllt.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass es dem BF möglich sei, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen und einen syrischen Reisepass zu erlangen.
  10. Der BF gab dazu am 28.06.2024 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbringt, er könne sich bei der syrischen Botschaft keine Unterlagen ausstellen lassen, da er wegen Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung gesucht werde.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung im Asylverfahren, wonach keine Verfolgung des BF durch den syrischen Staat vorliege, eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses möglich und zumutbar sei.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Es sei für den BF nicht zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, da er als Reservedienstverweigerer damit seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen gefährden würde. Überdies helfe die Botschaft nur regimetreuen Bürgern durch Ausstellung von Dokumenten, nicht aber Reservedienstverweigerern.
  14. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.1.
  17. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt. 1.
  18. Zum anderen wird festgestellt: 1.2.
  19. Nach Vorlage der entsprechenden Dokumente ist die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen:  alter Reisepass  zwei aktuelle, datierte Passfotos mit weißem Hintergrund  Aufenthaltskarte des Wohnstaates  (bei erstmaliger Ausstellung eines syrischen Reisepasses statt dem alten Reisepass:) der Personalausweis im Original oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt 1.2.
  20. Der BF besitzt einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass sowie einen syrischen Personalausweis. 1.2.
  21. Der BF hat die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt. 1.2.
  22. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Vorsprache des BF bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses mit relevanter Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen gegen in Syrien lebende Verwandte von ihm führen würde. Eine derartige Vorsprache ist daher zumutbar.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der zu Punkt 1.
  25. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des im gegenständlichen Verfahren übermittelten Verwaltungsaktes sowie aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W218 2266201-
  26. 2.
  27. Die Feststellungen zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien sowie den dafür erforderlichen Dokumenten basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 und einer Nachschau auf der Website der syrischen Botschaft Wien unter der Website „https://mofaex.gov.sy/vienna-embassy/ar/pages222400/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1“ am 19.02.
  28. Die Feststellung, wonach der BF die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt hat, folgt daraus, dass der BF weder behauptet noch Nachweise erbracht hat, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre. Dass der BF einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis besitzt, stützt sich auf die vom ihm nicht bestrittenen diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, Zl. 1289348204/211744075 (vgl. S 11). Dass der Reisepass abgelaufen ist, stützt sich auf die Angabe des BF in dem unter Punkt 1.
  29. erwähnten Antragsformular, wonach er keinen (erg.: gültigen) ausländischen Reisepass hat.Dass der BF einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis besitzt, stützt sich auf die vom ihm nicht bestrittenen diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, Zl. 1289348204/211744075 vergleiche S 11). Dass der Reisepass abgelaufen ist, stützt sich auf die Angabe des BF in dem unter Punkt 1.
  30. erwähnten Antragsformular, wonach er keinen (erg.: gültigen) ausländischen Reisepass hat. 2.2.
  31. Dass – wie zu Punkt 1.2.4 festgestellt – nicht angenommen werden kann, dass eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines Reisepasses für den BF zu den in der Beschwerde in den Raum gestellten Konsequenzen führen würde, basiert auf folgenden Überlegungen: Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, wurde die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime (vor dem Sturz von Präsident Assad), die eine Vorsprache unzumutbar machen würde, bereits im Verfahren betreffend den internationalen Schutz vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch dieses eingehend geprüft und dabei festgestellt, dass der BF in Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Umso weniger realistisch erscheinen die in der Beschwerde vom BF befürchteten Konsequenzen einer Vorsprache in der syrischen Botschaft in Wien in Hinblick darauf, dass die Herrschaft von Präsident Assad (wie notorisch ist) im Dezember 2024 zu Ende gegangen ist. Dabei ist in Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im zuvor genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 auch anzunehmen, dass dem BF keine Verfolgung durch die neue HTS-geführte Regierung droht. In gleicher Weise kann entgegen dem Vorbringen des BF nicht angenommen werden, dass seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen aufgesucht und einer bedrohlichen Situation ausgesetzt würden. Somit konnte der BF keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen. Vielmehr ist er in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  33. Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 88 FPG lautet wie folgt:Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K9). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2). 3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der BF konnte – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt – nicht darlegen, dass es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen. Obwohl er über die erforderlichen Identitätsdokumente für die Ausstellung eines (neuen) syrischen Reisepasses verfügt, unternahm er bislang nicht den Versuch, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Dem betreffend die Gefährdung seiner Person und von in Syrien lebenden Verwandten erstatteten Vorbringen war aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Durch die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob es für den BF bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des BF in Österreich Kenntnis erlangte, was aus den dargelegten Gründen verneint wurde, ist auch der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67/2019; 13.12.2023, E 1077/2023) aufgestellte Maßstab zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr. 390/1973, durch das gegenständliche Erkenntnis gewahrt worden.Durch die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob es für den BF bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des BF in Österreich Kenntnis erlangte, was aus den dargelegten Gründen verneint wurde, ist auch der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67 aus 2019,; 13.12.2023, E 1077 aus 2023,) aufgestellte Maßstab zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, durch das gegenständliche Erkenntnis gewahrt worden. Wie zuvor dargelegt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, wurden vom BF nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für den BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigten nicht die konkrete Möglichkeit besteht, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG abgesehen werden.3.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch ihres Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch ihres Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob der BF (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363; 23.05.2024, Ra 2023/21/0106).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob der BF (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363; 23.05.2024, Ra 2023/21/0106). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2266201.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.