RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW208 2303430-1 Spruch, W208 2303430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem am 22.09.2024 datierten Formularantrag und Begleitschreiben die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin im Wesentlichen angegeben seit 01.04.2024 Hauptmieter in dieser Wohnung zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von € 700,-- an Frau XXXX (die Mutter der bP) zu bezahlen.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem am 22.09.2024 datierten Formularantrag und Begleitschreiben die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin im Wesentlichen angegeben seit 01.04.2024 Hauptmieter in dieser Wohnung zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von € 700,-- an Frau römisch 40 (die Mutter der bP) zu bezahlen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten der eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe, dass sei aber nicht der Fall gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten der eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe, dass sei aber nicht der Fall gewesen. Der Zuweisungsbescheid sei am 04.06.2024 genehmigt worden, die bP sei erst seit dem 09.08.2024 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet und habe selbst angegeben, dass sie erst ab dem 10.08.2024 die Miete habe bezahlen müssen. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung der Bewohnung „gegen Entgelt“ zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.10.2024) richtete sich die am 25.11.2024 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragt wurde. Begründend wurde angeführt die Wohnungskosten könnten seit dem Antritt des Zivildienstes nicht mehr gedeckt werden.
- Mit Schreiben vom 27.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
- Das BVwG führte am 19.02.2025 eine Verhandlung durch, bei der die bP und deren Eltern zum Zustandekommen des Mietvertrages und zur Leistbarkeit der Wohnung befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Zuweisungsbescheid für die bP wurde am 04.06.2024 von der Zivildienstserviceagentur genehmigt. Im Juni 2024 beendete die bP ihre Ausbildung mit der Matura an einer HTL für Bautechnik. Juli, August und September 2024 arbeitete sie als technische Angestellte in einer Baufirma und verdiente mtl € 2.373,
- Am 01.10.2024 trat sie ihren Zivildienst in dem Krankenhaus an, wo auch ihr Vater als Diplomkrankenpfleger arbeitet, wodurch ihr monatliches Einkommen auf € 737,10 fiel. Sie bekommt allerdings Familienunterhalt iHv € 790,68, weil sie am 10.08.2024 ihre Freundin geheiratet hat, die als medizinische Fußpflegerin in einem Nagelstudio arbeitet und rund € 1.300,-- (inkl Sonderzahlungen) verdient (VHS [Verhandlungsschrift BVwG], Seite 12 und Antrag). Am 09.08.2024 meldete die bP ihren Wohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Mietwohnung, die ihr ihre Mutter vermietet hat. Die Verlobte und spätere Ehefrau –– meldete sich am gleichen Tag ebenso behördlich in dieser Wohnung. Davor war die bP an der Adresse ihrer Eltern (der Vermieterin) gemeldet. Im mit 01.04.2024 datierten Mietvertrag ist der Beginn des Mietverhätlnisses mit 01.04.2024 festgesetzt. Der Mietzins beträgt € 700,-- (davon Betriebskostenanteil € 243,61) und ist dort vereinbart, dass dieser im Vorhinein unaufgefordert bis spätestens am fünften Tag jedes Monats auf ein dort genanntes Bankkonto der Mutter der bP zu entrichten ist und allfällige Nebenabreden schriftlich zu treffen sind. Der Vormieter der Wohnung, der mit 31.03.2024 gekündigt wurde bzw ausgezogen ist, hatte eine Hauptmietzins von € 670,-- bezahlt, wovon die Betriebskosten € 216,35 betrugen. Entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag, wurde die Miete von der bP erstmals am 12.08.2024 für den Monat August durch Überweisung entrichtet, weil dies mit der Mutter der bP mündlich so vereinbart war und die Wohnung zwischen dem 01.
- und dem Einzug der bP noch renoviert werden musste. Wobei den Großteil der Kosten (zB: neue Küche, Böden) die Eltern bzw Schwiegereltern trugen (VHS 4, 6). In der Folge entrichtete die bP noch im September und Oktober die Miete von € 700,-- und danach nur mehr den Betriebskostenanteil (VHS 3 und vorgelegte Kontoauszüge der Bank). Auch die Stromkosten iHv € 72,40 wurden erst ab August von der bP entrichtet (vgl die Rechnungen des Stromanbieters). Entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag, wurde die Miete von der bP erstmals am 12.08.2024 für den Monat August durch Überweisung entrichtet, weil dies mit der Mutter der bP mündlich so vereinbart war und die Wohnung zwischen dem 01.
- und dem Einzug der bP noch renoviert werden musste. Wobei den Großteil der Kosten (zB: neue Küche, Böden) die Eltern bzw Schwiegereltern trugen (VHS 4, 6). In der Folge entrichtete die bP noch im September und Oktober die Miete von € 700,-- und danach nur mehr den Betriebskostenanteil (VHS 3 und vorgelegte Kontoauszüge der Bank). Auch die Stromkosten iHv € 72,40 wurden erst ab August von der bP entrichtet vergleiche die Rechnungen des Stromanbieters). Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die bP bereits vor dem 04.06.2024 in der verfahrensgegenständlichen Mietwohnung gegen Entgelt gewohnt hat. Dass der Erwerb der Wohnung durch die bP vor dem Zuweisungsbescheid rechtsverbindlich eingeleitet wurde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es liegt zwar ein Mietvertrag der bP mit ihrer Mutter vor, der ein Datum aufweist, das vor dem Zuweisungsbescheid liegt, doch kann von Rechtsverbindlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein, weil weder die Renovierung noch die Aussetzung der Mietkosten diesem entsprechend schriftlich vereinbart wurde. Der Mietvertrag der bP mit den Eltern wurde abgeschlossen, um die Wohnkostenbeihilfe während des Zivildienstes zu erhalten. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie (die Mutter besitzt nicht nur die gegenständliche Wohnung, die sie von ihrem Vater geschenkt bekommen hat, sondern auch noch jeweils die Hälfte eines Büros und eines Hauses in SALZBURG, dass vermietet wird [VHS 8]; beide Eltern arbeiten [VHS 7, 10]) besteht kein Grund anzunehmen, dass die bP die Wohnung verlieren würde, wenn sie keine Wohnkostenbeihilfe bekommt. Im Gegenteil, wurde – da ein gutes Verhältnis zwischen der bP und ihren Eltern besteht – bereits eine Vereinbarung getroffen, dass sie nur die Betriebskosten und den Strom zahlen muss.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Angaben der bP und der als Zeugen einvernommenen Eltern der bP getroffen werden. Der Mietvertrag wurde nur aus formalen Gründen bereits mit 01.04.2024 geschlossen, weil dies aufgrund des Enden des Mietvertrages mit dem Vormieter abrechnungstechnisch besser war (Aussage der Mutter – VHS 9). Rechtsverbindlich war er aber zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht, weil noch Renovierungen anstanden und diesbezügliche mündliche Nebenabreden geschlossen wurden, dass die bP erst ab August zahlen muss (VHS 9, 11) und in der Folge ab Oktober nur mehr die Betriebskosten (VHS 3). Die bP macht in ihrer Beschwerde lediglich Angaben zu ihrer „finanziell problematischen Lage“. Sie komme monatlich auf ein Minus von € 35,30 und seien dabei die Kosten für Essen, keine Versicherungen, Kleidung und Benzin nicht eingerechnet. Der Feststellung der belangten Behörde, dass sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt „nicht gegen Entgelt“ in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat nicht, tritt sie nicht entgegen und war das auch nicht Fall. Sie ist erst seit 09.08.2024 in die Wohnung gemeldet, hat ab 10.08.2024 darin gewohnt und musste auch erst ab diesem Zeitpunkt die Kosten übernehmen, was weder von ihr noch von den Zeugen bestritten wird. In der Verhandlung vor dem BVwG bei dem sowohl die Eltern als auch die bP einvernommen wurden, kam hervor, dass die finanzielle Situation der bP – aufgrund mündlicher Nebenvereinbarungen mit ihrer Mutter bzw ihren Eltern – zum Mietvertrag, nicht so schlecht ist, wie von ihr in der Beschwerde dargestellt. Ebenso ist aufgrund der Zeugenaussagen der Eltern hervorgekommen, dass die bP – die mit Ihrer Frau in der Wohnung lebt, die ebenfalls arbeitet – die Wohnung keinesfalls verlieren und auch keine Schulden anhäufen wird (VHS 8, 12). Das Paar bezieht auch Familienunterhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 34 Abs 2 und 3 Zivildienstgesetz (ZDG) ist zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen das Heerespersonalamt (HPA) zuständig und sind die unten angeführten Bestimmungen des Heeresgebührengesetztes (HGG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 Zivildienstgesetz (ZDG) ist zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen das Heerespersonalamt (HPA) zuständig und sind die unten angeführten Bestimmungen des Heeresgebührengesetztes (HGG) anzuwenden. Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl I 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 207 aus 2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Die Erläuterungen des Gesetzgebers dazu lauten (1772 BlgNR XXVII GP RV): Die Erläuterungen des Gesetzgebers dazu lauten (1772 BlgNR römisch 27 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage, § 31 Abs. 1 soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Abs. 1 Z 1 soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Abs. 1 Z 2 entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Abs. 1, jedoch soll Abs. 2 Z 2 neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des
- Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des
- Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die §§ 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In § 31 Abs. 3 sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Abs. 1 und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Abs. 3 Z 1 „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind.Paragraph 31, Absatz eins, soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Absatz eins, Ziffer eins, soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Absatz eins, Ziffer 2, entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Absatz eins,, jedoch soll Absatz 2, Ziffer 2, neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des
- Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des
- Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die Paragraphen 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In Paragraph 31, Absatz 3, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Absatz eins und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Absatz 3, Ziffer eins, „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind. 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Im vorliegenden Fall steht fest, dass die bP die verfahrensgegenständliche Wohnung erst seit dem 09.08.2024 gemeldet bzw erst seit 10.08.2024 darin wohnt sowie nur im August, September und Oktober dafür Miete bezahlt hat. Die bP vermeint, dass ihr Wohnkostenbeihilfe aufgrund ihrer finanziellen Situation zuzuerkennen wäre. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 34 Abs 2 Z 2 ZDG die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Die belangte Behörde geht auf Grund dessen davon aus, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Z 1 HGG nicht vorliegen, weil die Genehmigung des Zuweisungsbescheides bereits davor am 04.06.2024 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt die bP nachweislich noch nicht gegen Entgelt in der gegenständlichen Wohnung gelebt hat. Die belangte Behörde geht auf Grund dessen davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG nicht vorliegen, weil die Genehmigung des Zuweisungsbescheides bereits davor am 04.06.2024 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt die bP nachweislich noch nicht gegen Entgelt in der gegenständlichen Wohnung gelebt hat. Zu einem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Z 3 HGG trifft die belangte Behörde keine Aussage, obwohl die bP einen Mietvertrag vorgelegt hat, der mit 01.04.2024 datiert ist und demnach ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Erwerb der Wohnung bereits davor rechtsverbindlich eingeleitet worden ist. Zu einem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG trifft die belangte Behörde keine Aussage, obwohl die bP einen Mietvertrag vorgelegt hat, der mit 01.04.2024 datiert ist und demnach ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Erwerb der Wohnung bereits davor rechtsverbindlich eingeleitet worden ist. Festzustellen ist daher, ob der Erwerb der Mietwohnung, die die bP seit 10.08.2024 gemeinsam mit ihrer Ehefrau bewohnt, bereits vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides rechtsverbindlich eingeleitet wurde und ob die bP bei Nichtleistung des verbindlich vereinbarten Mietzinses die Wohnung verlieren würde. Die Rsp des VwGH hat dazu folgende Aussagen getroffen: Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Der Auffassung, erst mit der „fixen Zusage" (des Abschlusses eines Mietvertrages) werde der Erwerb einer Wohnung nachweislich eingeleitet, ist entgegenzutreten. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd § 31 Abs 1 Z 2 HGG 2001 reicht es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (Hinweis E
- März 1997, 96/11/0148). (Hier: Es ist entscheidend, wann der Bf erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Bf eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist; VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053)Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Der Auffassung, erst mit der „fixen Zusage" (des Abschlusses eines Mietvertrages) werde der Erwerb einer Wohnung nachweislich eingeleitet, ist entgegenzutreten. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 reicht es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (Hinweis E
- März 1997, 96/11/0148). (Hier: Es ist entscheidend, wann der Bf erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Bf eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist; VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) Zwar kann ein Bestandverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden, doch müssen für dessen behauptetes Vorliegen Nachweise erbracht werden (zB Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, dass die Zahlungen vom WehrPfl als Mieter der gegenständlichen Wohnung getätigt wurden; VwGH 27.05.1999, 98/11/0282). Entscheidend ist, ob und wann der Antragsteller erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Antragsteller eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde. Das ist festzustellen (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191). Anmerkung BVwG: Hier haben die Eltern der Freundin die Wohnung gekauft und an den Antragsteller weitervermietet. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs 2 Z 2 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des [Zivil]dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des [Zivil]dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). 3.3.
- Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass die bP den Erwerb der Wohnung zwar vor der Abfertigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet hat, eine Rechtsverbindlichkeit des Mietvertrages bestand zu diesem Zeitpunkt – wie die vertragswidrige getroffenen mündlichen Nebenabreden gezeigt haben – jedoch nicht. Die bP wird ihre Wohnung wegen ihres geringeren Einkommens während des Zivildienstes auch nicht verlieren, weil die Vermieterin ihre finanziell gut situierte Mutter ist, die nicht auf die Miete angewiesen ist und die bP die Miete seit Oktober bis das sie wieder selbst genug verdient, auch nicht zahlen muss. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2303430.1.00