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{'item': 'W215 2287034-3'}

Obsah (15)§ 53§ 60Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 78§ 20§ 99§ 37§ 366§ 67§ 70§ 24§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW215 2287034-3 Spruch, W215 2287034-3/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs.

4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, mit Ablauf des XXXX begonnen hat. Teil II. des Antrags vom 17.09.2024 wird

§ 60Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Frist des verhängten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mit Ablauf des römisch 40 begonnen hat. Teil römisch zwei. des Antrags vom 17.09.2024 wird

Paragraph 60, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem XXXX Visum C Nr. XXXX , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen XXXX und XXXX , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am XXXX im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am XXXX zumindest bis zum XXXX ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem römisch 40 Visum C Nr. römisch 40 , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am römisch 40 im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt I.

§ 9

BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt II.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach China zulässig ist.

In Spruchpunkt III. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Für den 12.04.2024 wurden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis vom 27.06.2024, Zahl W215 2287034-2/7E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

§ 9BFA-VG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 56/2018, und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i

Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf 14 Monate herabgesetzt wurde. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Für den 12.04.2024 wurden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis vom 27.06.2024, Zahl W215 2287034-2/7E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf 14 Monate herabgesetzt wurde. Die Revision wurde

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis vom 27.06.2024 wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 01.07.2024 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. 2. erstinstanzliches Verfahren: Mit Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX ausgereist sei und sich seither in der Volksrepublik China aufhalte, weshalb das auf 14 Monate befristetet Einreiseverbot

§ 53Abs.

4 FPG abgelaufen sei. Mit Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 ausgereist sei und sich seither in der Volksrepublik China aufhalte, weshalb das auf 14 Monate befristetet Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 4, FPG abgelaufen sei. In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist des Einreiseverbotes zwar mit Ablauf des Tages der Ausreise, im konkreten Fall jedoch erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, zu laufen begonnen habe; zumal davor das Einreiseverbot einer Wiedereinreise nicht entgegengestanden hätte. Es würde den Zielsetzungen des Einreiseverbotes zuwiderlaufen, wenn die Frist bereits mit irgendeiner Ausreise vor Rechtsverbindlichkeit des Einreiseverbotes begänne, weil der Drittstaatsangehörige nach seiner Ausreise (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise) wieder einreisen könnte und den (teilweisen) Ablauf des Einreiseverbotes im Gebiet der Mitgliedsstaaten abwarten könnte (vgl. in diesem Sinne die Entscheidungen des EuGH 26.06.2017, C-225/16 und des VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259, Konstellationen in denen der Drittstaatsangehörige auch nach Rechtsverbindlichkeit des Einreiseverbotes nicht ausreiste). Daher könne ein Einreiseverbot frühestens mit dessen Rechtsverbindlichkeit zu laufen beginnen, auch wenn der Drittstaatsangehörige vor Rechtskraft freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot bestehe somit bis XXXX In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist des Einreiseverbotes zwar mit Ablauf des Tages der Ausreise, im konkreten Fall jedoch erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, zu laufen begonnen habe; zumal davor das Einreiseverbot einer Wiedereinreise nicht entgegengestanden hätte. Es würde den Zielsetzungen des Einreiseverbotes zuwiderlaufen, wenn die Frist bereits mit irgendeiner Ausreise vor Rechtsverbindlichkeit des Einreiseverbotes begänne, weil der Drittstaatsangehörige nach seiner Ausreise (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise) wieder einreisen könnte und den (teilweisen) Ablauf des Einreiseverbotes im Gebiet der Mitgliedsstaaten abwarten könnte vergleiche in diesem Sinne die Entscheidungen des EuGH 26.06.2017, C-225/16 und des VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259, Konstellationen in denen der Drittstaatsangehörige auch nach Rechtsverbindlichkeit des Einreiseverbotes nicht ausreiste). Daher könne ein Einreiseverbot frühestens mit dessen Rechtsverbindlichkeit zu laufen beginnen, auch wenn der Drittstaatsangehörige vor Rechtskraft freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot bestehe somit bis römisch 40 Am 17.09.2024 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl I. beantragt festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 14 Monaten infolge der nachgewiesenen Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX spätestens mit Ablauf des XXXX außerkraftgetreten und daher zu löschen sei; in eventu II. das Einreiseverbot wegen Wegfalls der Gründe dafür

§ 60

FPG aufzuheben.Am 17.09.2024 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl römisch eins. beantragt festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 14 Monaten infolge der nachgewiesenen Ausreise des Beschwerdeführers am römisch 40 spätestens mit Ablauf des römisch 40 außerkraftgetreten und daher zu löschen sei; in eventu römisch zwei. das Einreiseverbot wegen Wegfalls der Gründe dafür

Paragraph 60, FPG aufzuheben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zahl 1352976910/241411019, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, erlassene Einreiseverbot

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 78

AVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zahl 1352976910/241411019, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 78, AVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, zugestellt am 08.01.2025, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2025 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage vom 03.02.2025 langte am 07.02.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stammt aus XXXX Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stammt aus römisch 40
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt I.

§ 9

BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt II.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach China zulässig ist.

In Spruchpunkt III. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit, seit 01.07.2024 rechtskräftigem, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2024, Zahl W215 2287034-2/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

§ 9BFA-VG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 56/2018, und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i

Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf 14 Monate herabgesetzt wurde. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit, seit 01.07.2024 rechtskräftigem, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2024, Zahl W215 2287034-2/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

, Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf 14 Monate herabgesetzt wurde. Die Revision wurde

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Am 17.09.2024 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl I. beantragt festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 14 Monaten infolge der nachgewiesenen Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX spätestens mit Ablauf des XXXX außerkraftgetreten und daher zu löschen sei; in eventu II. das Einreiseverbot wegen Wegfalls der Gründe dafür

§ 60

FPG aufzuheben.Am 17.09.2024 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl römisch eins. beantragt festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 14 Monaten infolge der nachgewiesenen Ausreise des Beschwerdeführers am römisch 40 spätestens mit Ablauf des römisch 40 außerkraftgetreten und daher zu löschen sei; in eventu römisch zwei. das Einreiseverbot wegen Wegfalls der Gründe dafür

Paragraph 60, FPG aufzuheben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zahl 1352976910/241411019, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, erlassene Einreiseverbot

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 78

AVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt und dagegen fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zahl 1352976910/241411019, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 78, AVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt und dagegen fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines gültigen chinesischen Reisepasses bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 53Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1a, 1b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022).Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,);,
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen (§ 60 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen (Paragraph 60, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 60Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2024 das befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i

Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf 14 Monate herabgesetzt und dazu – auszugsweise – ausgeführt: „…Der Beschwerdeführer lebt, laut Angaben seines Rechtsanwalts in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2024 und Stellungnahme vom 21.05.2024, seit XXXX in der Volksrepublik China. Dort hat er am XXXX mit Frau XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, die standemsamtliche Ehe geschlossen. Seine Ehegattin ist Mutter eines minderjährigen Sohnes, der aus einer früheren Ehe stammt. Ihr Sohn und dessen Vater leben in Österreich. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2024 das befristeten Einreiseverbotes

, Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf 14 Monate herabgesetzt und dazu – auszugsweise – ausgeführt: „…Der Beschwerdeführer lebt, laut Angaben seines Rechtsanwalts in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2024 und Stellungnahme vom 21.05.2024, seit römisch 40 in der Volksrepublik China. Dort hat er am römisch 40 mit Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, die standemsamtliche Ehe geschlossen. Seine Ehegattin ist Mutter eines minderjährigen Sohnes, der aus einer früheren Ehe stammt. Ihr Sohn und dessen Vater leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin in Österreich, vor seiner freiwilligen Rückkehr in die Volksrepublik China, kennengelernt und lebte mir ihr und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie reiste dem Beschwerdeführer in die Volksrepublik China nach, um mit ihm dort die Ehe zu schließen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist durchgehend und langjährig in Österreich niedergelassen und erwerbstätig. Zudem hat sie die Sorgepflicht für ihren ihn Österreich lebenden minderjährigen Sohn, wobei der Vater des Sohnes in Österreich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leistet. Die Ehegattin ist mit ihrem Einkommen problemlos in der Lage die Mietkosten ihrer Genossenschaftswohnung in Österreich zu bestreiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen von der XXXX , ausgestellten Aufenthaltstitel, Nr. XXXX , Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis XXXX Ihr minderjähriger Sohn hat ebenfalls einen derartigen Aufenthaltstitel gültig bis XXXX Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen von der römisch 40 , ausgestellten Aufenthaltstitel, Nr. römisch 40 , Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis römisch 40 Ihr minderjähriger Sohn hat ebenfalls einen derartigen Aufenthaltstitel gültig bis römisch 40 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, bereut seinen illegalen Verbleib im Schengenraum und ist am XXXX freiwillig in die Volksrepublik China zurückgekehrt. Mittlerweile ist er der Ehegatte einer Frau, die in Österreich mit ihrem in Österreich geborenen, minderjährigen Sohn lebt und einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis XXXX hat.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, bereut seinen illegalen Verbleib im Schengenraum und ist am römisch 40 freiwillig in die Volksrepublik China zurückgekehrt. Mittlerweile ist er der Ehegatte einer Frau, die in Österreich mit ihrem in Österreich geborenen, minderjährigen Sohn lebt und einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis römisch 40 hat. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine legale Einreise in den Schengenraum mit Visum bewusst missbraucht hat um nach dessen Ablauf mehr als siebeneinhalb Jahre illegal hier zu leben und sich den österreichischen Behörden bewusst entzogen hat. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten ist, wenn es ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag der Ausreise, zu Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erachtet, wobei jedoch, auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er am XXXX freiwillig ausgereist und mittlerweile mit einer Frau verheiratet ist, die seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und deren minderjähriger Sohn seit dessen Geburt hier lebt, in diesem speziellen Fall ein Einreiseverbot in der Höhe von nur 14 Monaten ausreichend bzw. angemessen erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist…“ (Erkenntnis Seite 64f) Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten ist, wenn es ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag der Ausreise, zu Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erachtet, wobei jedoch, auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er am römisch 40 freiwillig ausgereist und mittlerweile mit einer Frau verheiratet ist, die seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und deren minderjähriger Sohn seit dessen Geburt hier lebt, in diesem speziellen Fall ein Einreiseverbot in der Höhe von nur 14 Monaten ausreichend bzw. angemessen erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist…“ (Erkenntnis Seite 64f) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging, im Sinne der Rechtstaatlichkeit, im Schreiben vom 21.08.2024 davon aus, dass die Frist des Einreiseverbotes erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, zu laufen begonnen hat und beruft sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs. Dabei dürfte jedoch übersehen worden sein, dass dies dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, widerspricht, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt und der Beschwerdeführer nachweislich bereits am XXXX in die Volksrepublik China zurückgekehrt ist.Dabei dürfte jedoch übersehen worden sein, dass dies dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, widerspricht, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt und der Beschwerdeführer nachweislich bereits am römisch 40 in die Volksrepublik China zurückgekehrt ist. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.05.2013, 2011/18/0259, hat keinen Bezug zum konkreten Verfahren, da es sich um einen – im Gegensatz zum unbescholtenen, längst freiwillig ausgereisten Beschwerdeführer - strafrechtlich Vorbestraften, der nicht ausreisen wollte, Tilgung einer strafrechtlichen Verurteilung und um das Verhältnis von Aufenthaltsverbot (bzw. des früher geltenden § 63 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) zu Einreiseverbot, bezieht. Jedenfalls war bereits damals

§ 53Abs.

4 FPG auf den Ausreisezeitpunkt abzustellen und es wird zudem vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung den Sinn hat, die von Fremden bis zur Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes einzurechnen, sodass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige, durch einen Verbleib in Österreich, die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.05.2013, 2011/18/0259, hat keinen Bezug zum konkreten Verfahren, da es sich um einen – im Gegensatz zum unbescholtenen, längst freiwillig ausgereisten Beschwerdeführer - strafrechtlich Vorbestraften, der nicht ausreisen wollte, Tilgung einer strafrechtlichen Verurteilung und um das Verhältnis von Aufenthaltsverbot (bzw. des früher geltenden Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) zu Einreiseverbot, bezieht. Jedenfalls war bereits damals

Paragraph 53, Absatz 4, FPG auf den Ausreisezeitpunkt abzustellen und es wird zudem vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung den Sinn hat, die von Fremden bis zur Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes einzurechnen, sodass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige, durch einen Verbleib in Österreich, die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Ähnliches gilt sinngemäß für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2017, C-225/16, bei der es wieder – im Gegensatz zum Beschwerdeführer - um einen Straftäter geht, der nicht ausreise wollte. Unter anderem wird zusammengefasst ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückreise des Betroffenen sein illegaler Aufenthalt unter die Rückkehrentscheidung und nicht das Einreiseverbot fällt, welches erst ab diesem Moment wirksam wird und dem Betroffenen verbietet, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Dieses Ziel des Art. 11 der Richtlinie 2008/115 und der allgemeine Zweck der Richtlinie wären gefährdet, wenn die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und im Rahmen eines Abschiebeverfahrens zu kooperieren, es ihm ermöglichen würde, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen, was der Fall wäre, wenn der Geltungszeitraum eines solchen Verbots während eines solchen Verfahrens laufen und ablaufen könnte. Aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2008/115 folgt damit, dass der Zeitraum des Einreiseverbots erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat, zu laufen beginnt. Art. 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat.Ähnliches gilt sinngemäß für die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2017, C-225/16, bei der es wieder – im Gegensatz zum Beschwerdeführer - um einen Straftäter geht, der nicht ausreise wollte. Unter anderem wird zusammengefasst ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückreise des Betroffenen sein illegaler Aufenthalt unter die Rückkehrentscheidung und nicht das Einreiseverbot fällt, welches erst ab diesem Moment wirksam wird und dem Betroffenen verbietet, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Dieses Ziel des Artikel 11, der Richtlinie 2008/115 und der allgemeine Zweck der Richtlinie wären gefährdet, wenn die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und im Rahmen eines Abschiebeverfahrens zu kooperieren, es ihm ermöglichen würde, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen, was der Fall wäre, wenn der Geltungszeitraum eines solchen Verbots während eines solchen Verfahrens laufen und ablaufen könnte. Aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2008/115 folgt damit, dass der Zeitraum des Einreiseverbots erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat, zu laufen beginnt. Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat. Ähnliches geht auch aus der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 bezüglich des Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hervor, wonach dieser Paragraph, seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (ebenso wie bereits davor § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bezüglich des Einreiseverbots), explizit auf den Ausreisezeitpunkt und nicht länger auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt: „…Bisher sieht § 67 Abs. 4 vor, dass die Frist eines Aufenthaltsverbotes bereits mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, also regelmäßig nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf des Durchsetzungsaufschubs (§ 70 Abs. 3), zu laufen beginnt. Dies führt in jenen Fällen, in denen sich eine Abschiebung als unmöglich erweist oder die Ausreise – nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 – aus sonstigen Gründen verzögert wird, zu einer faktischen Verkürzung der Frist, weil diese zwar bereits zu laufen begonnen hat, der aus dem Aufenthaltsverbot verpflichtete Fremde sich aber noch im Bundesgebiet befindet und dementsprechend auch seiner Ausreisepflicht noch nicht nachgekommen ist. Um derartige Fälle künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Frist des Aufenthaltsverbotes erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise laufen zu lassen und insofern eine Gleichbehandlung mit der Regelung des Fristenlaufs bei Einreiseverboten (§ 53 Abs. 4) herzustellen…“ Ähnliches geht auch aus der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 bezüglich des Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hervor, wonach dieser Paragraph, seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (ebenso wie bereits davor Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bezüglich des Einreiseverbots), explizit auf den Ausreisezeitpunkt und nicht länger auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt: „…Bisher sieht Paragraph 67, Absatz 4, vor, dass die Frist eines Aufenthaltsverbotes bereits mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, also regelmäßig nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf des Durchsetzungsaufschubs (Paragraph 70, Absatz 3,), zu laufen beginnt. Dies führt in jenen Fällen, in denen sich eine Abschiebung als unmöglich erweist oder die Ausreise – nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, – aus sonstigen Gründen verzögert wird, zu einer faktischen Verkürzung der Frist, weil diese zwar bereits zu laufen begonnen hat, der aus dem Aufenthaltsverbot verpflichtete Fremde sich aber noch im Bundesgebiet befindet und dementsprechend auch seiner Ausreisepflicht noch nicht nachgekommen ist. Um derartige Fälle künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Frist des Aufenthaltsverbotes erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise laufen zu lassen und insofern eine Gleichbehandlung mit der Regelung des Fristenlaufs bei Einreiseverboten (Paragraph 53, Absatz 4,) herzustellen…“ Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers um eine strafrechtlich unbescholtene Person handelt, die im Gegensatz zu vielen anderen, vorzeitig und freiwillig bereits am XXXX ausgereist ist und sich seither durchgehend im Herkunftsstaat aufhält.Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers um eine strafrechtlich unbescholtene Person handelt, die im Gegensatz zu vielen anderen, vorzeitig und freiwillig bereits am römisch 40 ausgereist ist und sich seither durchgehend im Herkunftsstaat aufhält.

dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, dem, wie weiter oben ausgeführt, weder höchstgerichtliche Judikatur noch Gesetzesmaterialien entgegenstehen, hat die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers XXXX begonnen, weshalb das auf 14 Monate befristetet Einreiseverbot

§ 53Abs.

4 FPG bereits abgelaufen ist. In Folge ist die beantragte Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots

§ 60Abs.

1 FPG nicht (mehr) möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, dem, wie weiter oben ausgeführt, weder höchstgerichtliche Judikatur noch Gesetzesmaterialien entgegenstehen, hat die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers römisch 40 begonnen, weshalb das auf 14 Monate befristetet Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 4, FPG bereits abgelaufen ist. In Folge ist die beantragte Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht (mehr) möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde in der Beschwerde eine Verhandlung beantragt, jedoch ist weder der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch in der Beschwerde wird kein neues Vorbringen erstattet und auch nicht dargetan, was in einer Verhandlung ohne den in der Volksrepublik China aufhältigen Beschwerdeführer (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der eindeutigen Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde in der Beschwerde eine Verhandlung beantragt, jedoch ist weder der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch in der Beschwerde wird kein neues Vorbringen erstattet und auch nicht dargetan, was in einer Verhandlung ohne den in der Volksrepublik China aufhältigen Beschwerdeführer (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der eindeutigen Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

, Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dieses Erkenntnis bezieht sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dieses Erkenntnis bezieht sich auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W215.2287034.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.