RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW233 2307324-1 Spruch, W233 2307326-1/5Z W233 2307324-1/5Z Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Feststellungen
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.07.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2024 erfolgte ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, sowie vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ausgesprochen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, sowie vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ausgesprochen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung gegen die angeführten Bescheide fristgerecht Beschwerde.
- XXXX , ein mongolischer Staatsangehöriger, ist der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Am 12.11.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde ausgesprochen, dass ihm keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt.
- römisch 40 , ein mongolischer Staatsangehöriger, ist der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Am 12.11.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde ausgesprochen, dass ihm keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag im Verfahren zur Zl. W233 2307325-1 zurückgewiesen, da der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz daher nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrem Familienverhältnis sowie zum Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Ferner gaben die Erstbeschwerdeführerin und XXXX in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz übereinstimmend an, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ihr gemeinsamer Sohn ist. Letztere Angaben wurden zusätzlich durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt (vgl. Akt W233 2307326-1, AS 53). Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX basieren auf der Einsicht in den hg. Akt zur Zl. W233 2307325-
- Ferner gaben die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz übereinstimmend an, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ihr gemeinsamer Sohn ist. Letztere Angaben wurden zusätzlich durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt vergleiche Akt W233 2307326-1, AS 53). Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 basieren auf der Einsicht in den hg. Akt zur Zl. W233 2307325-
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Fallbezogen ist festzuhalten, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Angesichts des Umstands, dass das Verfahren über diesen Antrag nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, kann ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Fallbezogen ist festzuhalten, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Angesichts des Umstands, dass das Verfahren über diesen Antrag nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, kann ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2307324.1.00