RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW233 2307325-1 Spruch, W233 2307325-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, war in Österreich zuletzt von 17.08.2022 bis 04.10.2023 an der Adresse „ XXXX “ gemeldet. Seither liegt keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich mehr vor.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, war in Österreich zuletzt von 17.08.2022 bis 04.10.2023 an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet. Seither liegt keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich mehr vor. Am 12.11.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, dass er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Sohnes XXXX , geboren am XXXX , sowie seiner Lebensgefährtin XXXX geboren am XXXX , habe. Am 12.11.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, dass er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie seiner Lebensgefährtin römisch 40 geboren am römisch 40 , habe. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das Quartier „ XXXX “ an der Adresse „ XXXX “ zugewiesen. Er hat sich jedoch nicht in dieses Quartier begeben und hat der Behörde keine Wohnadresse bekanntgegeben. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das Quartier „ römisch 40 “ an der Adresse „ römisch 40 “ zugewiesen. Er hat sich jedoch nicht in dieses Quartier begeben und hat der Behörde keine Wohnadresse bekanntgegeben.
- Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2024 erfolgte ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie den Beschwerdeführer als ihren Lebensgefährten anführte und für den gemeinsamen Sohn, XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ferner brachte sie vor, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
- Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2024 erfolgte ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie den Beschwerdeführer als ihren Lebensgefährten anführte und für den gemeinsamen Sohn, römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ferner brachte sie vor, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
- Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 22.11.2024, Zl. 1197720403/241739073, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach aus, dass ihm keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
- Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 22.11.2024, Zl. 1197720403/241739073, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach aus, dass ihm keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Am 28.11.2024 wurde kundgemacht, dass für den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX , an der Adresse XXXX , das Dokument zur Abholung binnen zwei Wochen ab Kundmachung bereitliegt. Am 28.11.2024 wurde kundgemacht, dass für den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , an der Adresse römisch 40 , das Dokument zur Abholung binnen zwei Wochen ab Kundmachung bereitliegt. Das Dokument wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, sowie vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, wurden die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ausgesprochen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, sowie vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, wurden die Anträge auf internationalen Schutz von römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ausgesprochen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Bescheide wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse „ XXXX “ bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt und von XXXX am 31.12.2024 übernommen. Die Bescheide wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse „ römisch 40 “ bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt und von römisch 40 am 31.12.2024 übernommen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 erhoben der Beschwerdeführer, XXXX im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung gegen die im Spruch angeführten Bescheide vom 16.12.2024 sowie vom 20.12.2024 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 erhoben der Beschwerdeführer, römisch 40 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung gegen die im Spruch angeführten Bescheide vom 16.12.2024 sowie vom 20.12.2024 Beschwerde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben in Verbindung mit den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass (vgl. AS 22ff.). Ferner gründet sich die Feststellung zu seiner letzten Meldeadresse in Österreich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.02.
- 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben in Verbindung mit den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass vergleiche AS 22ff.). Ferner gründet sich die Feststellung zu seiner letzten Meldeadresse in Österreich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.02.
- Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, zu seinen Angaben in der Erstbefragung am 12.11.2024 sowie zur Quartierzuweisung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (vgl. insbesondere zur Erstbefragung AS 9ff. sowie zur Quartierzuweisung AS 25). Dem Schreiben der Erstaufnahmestelle Ost vom 18.11.2024 ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu dem ihm zugewiesenen Quartier begeben hat (vgl. AS 29). Hinweise, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens der Behörde seine Wohnadresse bekanntgegeben hat, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, zu seinen Angaben in der Erstbefragung am 12.11.2024 sowie zur Quartierzuweisung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt vergleiche insbesondere zur Erstbefragung AS 9ff. sowie zur Quartierzuweisung AS 25). Dem Schreiben der Erstaufnahmestelle Ost vom 18.11.2024 ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu dem ihm zugewiesenen Quartier begeben hat vergleiche AS 29). Hinweise, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens der Behörde seine Wohnadresse bekanntgegeben hat, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX stützen sich auf die Einsicht in die hg. Akten zu den Zln. W233 2307326-1 sowie W233 2307324-
- 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz von römisch 40 stützen sich auf die Einsicht in die hg. Akten zu den Zln. W233 2307326-1 sowie W233 2307324-
- Ferner gaben der Beschwerdeführer und XXXX in ihren asylrechtlichen Verfahren übereinstimmend an, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und XXXX ihr gemeinsamer Sohn ist (vgl. Akt des Beschwerdeführers, AS 12; Akt W233 2307326-1, AS 46). Letztere Angaben wurden zusätzlich durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt (vgl. Akt W233 2307326-1, AS 53). Ihr Vorbringen wird daher als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Ferner gaben der Beschwerdeführer und römisch 40 in ihren asylrechtlichen Verfahren übereinstimmend an, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und römisch 40 ihr gemeinsamer Sohn ist vergleiche Akt des Beschwerdeführers, AS 12; Akt W233 2307326-1, AS 46). Letztere Angaben wurden zusätzlich durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt vergleiche Akt W233 2307326-1, AS 53). Ihr Vorbringen wird daher als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus der Niederschrift der Einvernahme von XXXX vom 21.11.2024 ergibt sich zudem, dass sie vor dem Bundesamt explizit anführte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben (vgl. Akt W233 2307326-1, AS 46).Aus der Niederschrift der Einvernahme von römisch 40 vom 21.11.2024 ergibt sich zudem, dass sie vor dem Bundesamt explizit anführte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben vergleiche Akt W233 2307326-1, AS 46). 2.
- Die Feststellungen zur Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Zustellung des Schriftstücks vom 22.11.2024, Zl. 1197720403/241739073, gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt (vgl. AS 33 und AS 75). 2.
- Die Feststellungen zur Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Zustellung des Schriftstücks vom 22.11.2024, Zl. 1197720403/241739073, gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt vergleiche AS 33 und AS 75). 2.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den Bescheiden vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, sowie vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, betreffend den minderjährigen Sohn und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie zu den dagegen erhobenen Beschwerden aus der Einsicht in die hg. Akten zu den Zln. W233 2307326-1 und W233 2307324-
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308/241806358, sowie vom 20.12.2024, Zl. 1226541201/241067199, richtet. Mit diesen Bescheiden wurden (unter anderem) die Anträge auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohns sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgewiesen. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2024, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohns des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auch als Beschwerde gegen den an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1197720403/241739073, gilt. 3.
- Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird […]. Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen […], dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar […] (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 8 (Stand 1.3.2023, rdb.at); mwN). 3.
- Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird […]. Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen […], dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar […] vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 8 (Stand 1.3.2023, rdb.at); mwN). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). 3.2.
- Fallbezogen verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheids vom 22.11.2024 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG. Demnach können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 leg. cit. vorzugehen ist. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.3.2.
- Fallbezogen verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheids vom 22.11.2024 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG. Demnach können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, leg. cit. vorzugehen ist. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. § 25 ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN). Paragraph 25, ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, ZustG nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN). Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, gab der Beschwerdeführer bei der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz keine Abgabestelle bekannt und begab sich auch nicht zu dem ihm zugewiesenen Quartier. Seiner Meldeverpflichtung kommt der Beschwerdeführer seit 05.10.2023 nicht mehr nach. Ausgehend davon kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegentreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer von Anfang an über keine Abgabestelle verfügte und ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG daher nicht in Betracht kam. Ausgehend davon kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegentreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer von Anfang an über keine Abgabestelle verfügte und ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG daher nicht in Betracht kam. 3.2.
- Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie jedoch noch nicht zu einem Vorgehen nach § 25 ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen […], um die Abgabestelle zu ermitteln (vgl. dazu Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25; K2 (Stand 1.1.2018, rdb.at).3.2.
- Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie jedoch noch nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 25, ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen […], um die Abgabestelle zu ermitteln vergleiche dazu Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 25,; K2 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN). Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs. 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, mwN). Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung am 12.11.2024 vor, dass seine Lebensgefährtin sowie sein minderjähriger Sohn in Österreich wohnhaft seien und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Ausgehend davon wäre es der Behörde möglich und zumutbar gewesen, in den Verwaltungsakt betreffend das asylrechtliche Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen. Konkret ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers das Verfahren betreffend seine Lebensgefährtin – entgegen seiner Darstellung – noch beim Bundesamt anhängig war und sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2024 anführte, sie wohne mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 in einem gemeinsamen Haushalt. Folglich hätten sich bereits aus der Akteneinsicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Abgabestelle ergeben. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Namen und das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin anführte, wäre die Behörde im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung auch unabhängig davon verpflichtet gewesen, von der Lebensgefährtin eine Auskunft betreffend seine Abgabestelle einzuholen. Zusammengefasst hat die Behörde sohin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. 3.2.
- Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 22.11.2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustG somit nicht erfolgt. Folglich ist der Bescheid nicht in rechtliche Existenz treten, entfaltet daher auch keine Rechtswirkungen und ist nicht anfechtbar. 3.2.
- Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 22.11.2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG somit nicht erfolgt. Folglich ist der Bescheid nicht in rechtliche Existenz treten, entfaltet daher auch keine Rechtswirkungen und ist nicht anfechtbar. 3.
- Hinsichtlich der Bescheide vom 16.12.2024 und vom 20.12.2024, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgewiesen und Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen wurden, kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen keine Beschwerdelegitimation zu und war die Beschwerde daher zurückzuweisen. 3.
- Das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer ist demnach weiter in erster Instanz anhängig. An dieser Stelle sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einzuvernehmen haben wird. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2307325.1.00