RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW235 2302589-1 Spruch, W235 2302589-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 8EMRK nicht geboten sei.
Es habe zu keiner Zeit ein schützenswertes Familienleben bestanden und würde der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem sei der Beschwerdeführer vermutlich volljährig und würden seine Angaben zur Familieneigenschaft in mehrfacher Hinsicht dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprechen. 1.4. Mit Mitteilung vom 03.07.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht nachweisen habe können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten sei.
Es habe zu keiner Zeit ein schützenswertes Familienleben bestanden und würde der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zudem sei der Beschwerdeführer vermutlich volljährig und würden seine Angaben zur Familieneigenschaft in mehrfacher Hinsicht dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprechen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX .2005 in Österreich eingereist sei und am XXXX 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Zuge der Erstbefragung habe sie vorgebracht, zwei Jahre zuvor – sohin im Jahr 2003 – von vier Männern vergewaltigt worden zu sein. Sie sei so schwer verletzt worden, dass sie sich in weiterer Folge durchgehend in medizinischer Behandlung befunden habe. Eine Schwangerschaft bzw. die Geburt eines Kindes habe sie in der Erstbefragung nicht erwähnt. Allerdings habe sie angeführt, einen Bruder zu haben, welcher den Namen „ XXXX “ führe. Da der Beschwerdeführer den gleichen Namen habe, gehe die Behörde davon aus, dass die Bezugsperson versuche, ihren Bruder als ihren Sohn auszugeben. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson nach der Vergewaltigung in mehreren Krankenhäusern versorgt werden habe müssen, aber sich aus den entsprechenden Unterlagen kein Hinweis auf die Geburt eines Kindes ergebe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2006 zwar vorgebracht habe, ein Kind bekommen zu haben. Nach ihren weiteren Ausführungen hätte sie dieses Kind allerdings nicht sehen wollen, weshalb sie es in die Obhut einer Frau gegeben habe, welche ihrer Volksgruppe angehöre. Nach ihren damaligen Angaben sei dies drei Jahre zuvor, sohin im Jahr 2003, gewesen. Ausgehend vom Vorbringen der Bezugsperson sei ihr Sohn sohin im Jahr 2003 oder 2004 geboren, während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum den „ XXXX “ angeführt habe. Bereits vor diesem Hintergrund sei die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in Zweifel zu ziehen. Aus den Dokumenten ergebe sich auch insoweit ein Widerspruch, als im Reisepass des Beschwerdeführers als Geburtsort „Mogadischu“ angeführt werde, während der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben habe, in XXXX geboren zu sein. Die genannten Orte würden knapp 1.000 km voneinander entfernt sein. Ferner sei die Unterschrift auf der Vollmacht des Österreichischen Roten Kreuzes mit jener auf dem Antrag und im Reisepass nicht ident. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in den letzten 17 bis 20 Jahren nicht bei der Bezugsperson gelebt habe. Es gebe keine Unterlagen, welche die Auflösung der Obsorgeberechtigung dokumentieren würden. Letztlich habe es auch zu keinem Zeitpunkt ein schützenswertes Familienleben gegeben. Die Bezugsperson befinde sich seit 2005 in Österreich und habe zu keiner Zeit versucht, ihren (behaupteten) Sohn nachzuholen. Sie sei nicht verheiratet, habe drei Kinder und lebe von der Mindestsicherung. In der beiliegenden Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson am römisch 40 .2005 in Österreich eingereist sei und am römisch 40 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Zuge der Erstbefragung habe sie vorgebracht, zwei Jahre zuvor – sohin im Jahr 2003 – von vier Männern vergewaltigt worden zu sein. Sie sei so schwer verletzt worden, dass sie sich in weiterer Folge durchgehend in medizinischer Behandlung befunden habe. Eine Schwangerschaft bzw. die Geburt eines Kindes habe sie in der Erstbefragung nicht erwähnt. Allerdings habe sie angeführt, einen Bruder zu haben, welcher den Namen „ römisch 40 “ führe. Da der Beschwerdeführer den gleichen Namen habe, gehe die Behörde davon aus, dass die Bezugsperson versuche, ihren Bruder als ihren Sohn auszugeben. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson nach der Vergewaltigung in mehreren Krankenhäusern versorgt werden habe müssen, aber sich aus den entsprechenden Unterlagen kein Hinweis auf die Geburt eines Kindes ergebe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2006 zwar vorgebracht habe, ein Kind bekommen zu haben. Nach ihren weiteren Ausführungen hätte sie dieses Kind allerdings nicht sehen wollen, weshalb sie es in die Obhut einer Frau gegeben habe, welche ihrer Volksgruppe angehöre. Nach ihren damaligen Angaben sei dies drei Jahre zuvor, sohin im Jahr 2003, gewesen. Ausgehend vom Vorbringen der Bezugsperson sei ihr Sohn sohin im Jahr 2003 oder 2004 geboren, während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum den „ römisch 40 “ angeführt habe. Bereits vor diesem Hintergrund sei die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in Zweifel zu ziehen. Aus den Dokumenten ergebe sich auch insoweit ein Widerspruch, als im Reisepass des Beschwerdeführers als Geburtsort „Mogadischu“ angeführt werde, während der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben habe, in römisch 40 geboren zu sein. Die genannten Orte würden knapp 1.000 km voneinander entfernt sein. Ferner sei die Unterschrift auf der Vollmacht des Österreichischen Roten Kreuzes mit jener auf dem Antrag und im Reisepass nicht ident. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in den letzten 17 bis 20 Jahren nicht bei der Bezugsperson gelebt habe. Es gebe keine Unterlagen, welche die Auflösung der Obsorgeberechtigung dokumentieren würden. Letztlich habe es auch zu keinem Zeitpunkt ein schützenswertes Familienleben gegeben. Die Bezugsperson befinde sich seit 2005 in Österreich und habe zu keiner Zeit versucht, ihren (behaupteten) Sohn nachzuholen. Sie sei nicht verheiratet, habe drei Kinder und lebe von der Mindestsicherung.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 03.07.2024, Zl. ET-ADD-OB-SP01/000052/2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 03.07.2024, Zl. ET-ADD-OB-SP01/000052/2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba unter Anschluss der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024 per E-Mail am 04.07.2024 zugestellt. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 31.07.2024 Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 21.05.2024 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass im Bescheid erneut ein laufendes Aberkennungsverfahren erwähnt werde, obwohl ein solches Verfahren tatsächlich nicht geführt werde. Hinzu komme, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme mit den Folgen der schwer traumatisierenden Erlebnissen der Bezugsperson nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz sei die Bezugsperson nicht von Anfang an von einer weiblichen Organwalterin sowie einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen worden. Folglich sei sie erst in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der Lage gewesen, ihre Gewalterfahrungen ausführlicher zu schildern und falsch protokollierte Angaben richtigzustellen. Ihren Ausführungen sei geglaubt worden und sei ihr aus diesem Grund auch der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen sei nicht erfolgt und würden diese daher erneut vorgelegt werden. Bezüglich des Vorhalts, wonach die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen, sei neuerlich festzuhalten, dass es die Behörde verabsäumt habe, näher zu begründen, anhand welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelange. Insoweit die Behörde davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder der Bezugsperson handle, wäre sie verpflichtet gewesen, die Durchführung einer DNA-Analyse, zu welcher sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt habe, zu veranlassen. Allenfalls wären die Bezugsperson und der Beschwerdeführer auch persönlich einzuvernehmen gewesen. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme argumentiere, dass eine Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht geboten sei, da der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden sei, verabsäume sie, die Lebenssituation der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat konstant gefährdet und sei eine Kontaktaufnahme zur Bezugsperson daher nicht leicht gewesen. Es habe länger gedauert, bis regelmäßiger Kontakt möglich gewesen sei. Die Bezugsperson habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge unterstützt, habe ihm Geld geschickt und sich beim Österreichischen Roten Kreuz über die Möglichkeit der Familienzusammenführung erkundigt. Es sei sohin unrichtig, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe, was durch eine Einvernahme leicht aufgeklärt werden hätte können. Letztlich wurde ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom 21.05.2024 dargelegten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör begründe, welche den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür belaste. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme argumentiere, dass eine Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei, da der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden sei, verabsäume sie, die Lebenssituation der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat konstant gefährdet und sei eine Kontaktaufnahme zur Bezugsperson daher nicht leicht gewesen. Es habe länger gedauert, bis regelmäßiger Kontakt möglich gewesen sei. Die Bezugsperson habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge unterstützt, habe ihm Geld geschickt und sich beim Österreichischen Roten Kreuz über die Möglichkeit der Familienzusammenführung erkundigt. Es sei sohin unrichtig, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe, was durch eine Einvernahme leicht aufgeklärt werden hätte können. Letztlich wurde ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom 21.05.2024 dargelegten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör begründe, welche den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür belaste. 3.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 15.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba aufgetragen, näher bezeichnete und beigelegte Dokumente gemäß § 11a Abs. 1 FPG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche wieder vorzulegen. 3.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 15.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba aufgetragen, näher bezeichnete und beigelegte Dokumente gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche wieder vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen.
- Am 15.11.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 26.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Ersteinvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesasylamt vom XXXX .2005 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom XXXX .2006, Zl. XXXX , übermittelt.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 26.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Ersteinvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesasylamt vom römisch 40 .2005 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom römisch 40 .2006, Zl. römisch 40 , übermittelt. 5.
- Aus dem Protokoll der Ersteinvernahme vom XXXX .2005 geht hervor, dass die Bezugsperson am XXXX .2005 über den Flughafen Wien legal unter Verwendung eines Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern sowie ihr Bruder leben. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie zusammengefasst an, dass sie zwei Jahre zuvor in Somalia aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit von vier Männern vergewaltigt worden sei. Infolge der daraus resultierenden Verletzungen sei sie im Herkunftsstaat insgesamt fünfmal operiert worden. Da ihr diese Operationen nicht geholfen hätten, habe man für sie Geld gesammelt, um ihr eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen. 5.
- Aus dem Protokoll der Ersteinvernahme vom römisch 40 .2005 geht hervor, dass die Bezugsperson am römisch 40 .2005 über den Flughafen Wien legal unter Verwendung eines Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am römisch 40 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern sowie ihr Bruder leben. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie zusammengefasst an, dass sie zwei Jahre zuvor in Somalia aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit von vier Männern vergewaltigt worden sei. Infolge der daraus resultierenden Verletzungen sei sie im Herkunftsstaat insgesamt fünfmal operiert worden. Da ihr diese Operationen nicht geholfen hätten, habe man für sie Geld gesammelt, um ihr eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen. 5.
- Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .2006 brachte die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass sie aus dem Süden Somalias stamme und ihre Volksgruppe bzw. ihr Clan dort eine Minderheit darstelle. Drei Jahre zuvor sei sie vergewaltigt worden. Die Bezugsperson sei schwanger geworden, habe diesen Umstand jedoch im Rahmen ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt, da ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei und es ihr zu viel geworden sei. Als sie das Kind bekommen habe, habe sie es nicht sehen wollen und habe es daher einer Frau, welche ihrem Clan angehöre, gegeben. Die Frau habe ihr gesagt, sie solle ihr Kind öfters besuchen. Auch Menschen in Österreich hätten ihr Mut gemacht, wieder einen Zugang zu ihrem Kind zu finden. Sie habe das Kind jedoch nie wiedergesehen. Das Kind sei ungefähr zwei Jahre zuvor auf die Welt gekommen. Während der Schwangerschaft sei sie verletzt gewesen und das Krankenhaus in ihrem Dorf habe ihr nicht helfen können. Ihre Mutter habe sie zu einer Freundin nach Mogadischu geschickt. Dort sei sie in einem großen Krankenhaus aufgenommen und insgesamt fünfmal operiert worden. Da die Operationen nicht geholfen hätten, hätten die Ärzte ihre Geschichte im Internet veröffentlicht. Ein Mann habe mit ihr Kontakt aufgenommen und ihr erklärt, dass ihr eine Organisation helfen wolle. Über eine Stiftung seien ihr ein Reisepass und ein Visum organisiert worden. Nach ihrer Ankunft in Österreich sei sie notoperiert worden. 5.
- Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 .2006 brachte die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass sie aus dem Süden Somalias stamme und ihre Volksgruppe bzw. ihr Clan dort eine Minderheit darstelle. Drei Jahre zuvor sei sie vergewaltigt worden. Die Bezugsperson sei schwanger geworden, habe diesen Umstand jedoch im Rahmen ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt, da ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei und es ihr zu viel geworden sei. Als sie das Kind bekommen habe, habe sie es nicht sehen wollen und habe es daher einer Frau, welche ihrem Clan angehöre, gegeben. Die Frau habe ihr gesagt, sie solle ihr Kind öfters besuchen. Auch Menschen in Österreich hätten ihr Mut gemacht, wieder einen Zugang zu ihrem Kind zu finden. Sie habe das Kind jedoch nie wiedergesehen. Das Kind sei ungefähr zwei Jahre zuvor auf die Welt gekommen. Während der Schwangerschaft sei sie verletzt gewesen und das Krankenhaus in ihrem Dorf habe ihr nicht helfen können. Ihre Mutter habe sie zu einer Freundin nach Mogadischu geschickt. Dort sei sie in einem großen Krankenhaus aufgenommen und insgesamt fünfmal operiert worden. Da die Operationen nicht geholfen hätten, hätten die Ärzte ihre Geschichte im Internet veröffentlicht. Ein Mann habe mit ihr Kontakt aufgenommen und ihr erklärt, dass ihr eine Organisation helfen wolle. Über eine Stiftung seien ihr ein Reisepass und ein Visum organisiert worden. Nach ihrer Ankunft in Österreich sei sie notoperiert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer volljährig. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer volljährig. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2006, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2006, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Die Bezugsperson ist für ihre drei in Österreich wohnhaften minderjährigen Kinder sorgepflichtig. Sie ist nicht arbeitsfähig und bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung. Folglich ist sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern und kann daher ebenso wenig im Fall der Einreise des Beschwerdeführers für dessen Lebensunterhalt sorgen. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich seine Existenz in Österreich eigenständig zu sichern. 1.
- Die Bezugsperson hat den Beschwerdeführer nach seiner Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gegeben, besuchte ihn nicht mehr und pflegte auch sonst zu ihm keinen Kontakt. Am XXXX .2005 reiste sie legal über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither ist sie durchgehend in Österreich wohnhaft.1.
- Die Bezugsperson hat den Beschwerdeführer nach seiner Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gegeben, besuchte ihn nicht mehr und pflegte auch sonst zu ihm keinen Kontakt. Am römisch 40 .2005 reiste sie legal über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither ist sie durchgehend in Österreich wohnhaft. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags gelang es dem Beschwerdeführer, den Kontakt zur Bezugsperson herzustellen. Es steht jedoch nicht fest, dass zwischen ihnen eine enge Bindung besteht. Ebenso wenig besteht zwischen ihnen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Insgesamt wird daher nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson eine besondere Nahebeziehung zueinander pflegen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2006, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2006, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung beruht auf folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen Auszug aus seinem somalischen Reisepass, ausgestellt am XXXX .01.2023 unter der Nr. XXXX , eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Stadtverwaltung Mogadischu am XXXX .04.2023, sowie ein Zertifikat zur Bestätigung der Identität, ausgestellt von der Stadtverwaltung Mogadischu am XXXX .01.2023, in Vorlage brachte und diesen Dokumenten jeweils hinsichtlich seines Geburtsdatums der XXXX “ zu entnehmen ist. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen Auszug aus seinem somalischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 .01.2023 unter der Nr. römisch 40 , eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Stadtverwaltung Mogadischu am römisch 40 .04.2023, sowie ein Zertifikat zur Bestätigung der Identität, ausgestellt von der Stadtverwaltung Mogadischu am römisch 40 .01.2023, in Vorlage brachte und diesen Dokumenten jeweils hinsichtlich seines Geburtsdatums der römisch 40 “ zu entnehmen ist. Im gegenständlichen Fall bestehen allerdings begründete Zweifel an der Richtigkeit der in den Urkunden enthaltenen Angaben, da diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz geschilderten Fluchtgründen nicht in Einklang gebracht werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformular hinsichtlich seines Geburtsortes „ XXXX / Somalia“ anführte, während in den oben angeführten Dokumenten „Mogadischu“ als Geburtsort genannt wird. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend anführte, seine Mutter, die Bezugsperson, sei infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden und habe in der Folge den Beschwerdeführer geboren. Das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) lässt sich allerdings mit den Schilderungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang bringen, führte sie doch in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .2005 an, zwei Jahre zuvor – sohin ungefähr Ende des Jahres 2003 – aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von vier Männern vergewaltigt worden zu sein. In der darauffolgenden Einvernahme am XXXX .2006 wiederholte sie dieses Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie nach der Vergewaltigung schwanger gewesen sei, dies jedoch bei ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe, da ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Das Kind sei ungefähr vor zwei Jahren geboren (entspricht dem Geburtsjahr 2004). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson nach den Ausführungen im Arztbrief vom XXXX 2005 ein Jahr zuvor vergewaltigt worden sei. In Einklang damit wird im Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom XXXX .09.2016 hinsichtlich früherer Erkrankungen „Vergewaltigung in Somalia 2004“ angeführt. Betreffend diese Zeitangaben ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den angeführten Dokumenten weder der Monat genannt wurde, in welchem sich der Vorfall ereignete, noch wurde der genaue Wortlaut der Angaben der Bezugsperson wiedergegeben. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nahm die Bezugsperson demgegenüber eine nachvollziehbare und schlüssige Einordnung der Ereignisse im Herkunftsstaat vor. Es besteht sohin kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem lässt sich ihr Fluchtvorbringen mit den Daten in den medizinischen Unterlagen insoweit in Einklang bringen, als sie – wie bereits dargelegt – vor dem Bundesasylamt keine exakten Datumsangaben tätigte und folglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vergewaltigung nicht Ende des Jahres 2003, sondern erst zu Beginn des Jahres 2004 stattfand. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass anhand der konsistenten Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende des Jahres 2004 geboren ist.Im gegenständlichen Fall bestehen allerdings begründete Zweifel an der Richtigkeit der in den Urkunden enthaltenen Angaben, da diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz geschilderten Fluchtgründen nicht in Einklang gebracht werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformular hinsichtlich seines Geburtsortes „ römisch 40 / Somalia“ anführte, während in den oben angeführten Dokumenten „Mogadischu“ als Geburtsort genannt wird. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend anführte, seine Mutter, die Bezugsperson, sei infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden und habe in der Folge den Beschwerdeführer geboren. Das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführte Geburtsdatum ( römisch 40 ) lässt sich allerdings mit den Schilderungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang bringen, führte sie doch in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 .2005 an, zwei Jahre zuvor – sohin ungefähr Ende des Jahres 2003 – aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von vier Männern vergewaltigt worden zu sein. In der darauffolgenden Einvernahme am römisch 40 .2006 wiederholte sie dieses Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie nach der Vergewaltigung schwanger gewesen sei, dies jedoch bei ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe, da ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Das Kind sei ungefähr vor zwei Jahren geboren (entspricht dem Geburtsjahr 2004). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson nach den Ausführungen im Arztbrief vom römisch 40 2005 ein Jahr zuvor vergewaltigt worden sei. In Einklang damit wird im Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom römisch 40 .09.2016 hinsichtlich früherer Erkrankungen „Vergewaltigung in Somalia 2004“ angeführt. Betreffend diese Zeitangaben ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den angeführten Dokumenten weder der Monat genannt wurde, in welchem sich der Vorfall ereignete, noch wurde der genaue Wortlaut der Angaben der Bezugsperson wiedergegeben. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nahm die Bezugsperson demgegenüber eine nachvollziehbare und schlüssige Einordnung der Ereignisse im Herkunftsstaat vor. Es besteht sohin kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem lässt sich ihr Fluchtvorbringen mit den Daten in den medizinischen Unterlagen insoweit in Einklang bringen, als sie – wie bereits dargelegt – vor dem Bundesasylamt keine exakten Datumsangaben tätigte und folglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vergewaltigung nicht Ende des Jahres 2003, sondern erst zu Beginn des Jahres 2004 stattfand. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass anhand der konsistenten Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende des Jahres 2004 geboren ist. In einer Gesamtschau kann daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 26.04.2023 volljährig war. 2.
- Zur finanziellen Situation der Bezugsperson und des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Lebenssituation der Bezugsperson in Österreich, konkret zu den Sorgepflichten für ihre drei minderjährigen Kinder, zu ihrer fehlenden Arbeitsfähigkeit sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus den Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung, stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm vorgebrachten medizinischen Unterlagen sowie dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX .05.2023, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Lebenssituation der Bezugsperson in Österreich, konkret zu den Sorgepflichten für ihre drei minderjährigen Kinder, zu ihrer fehlenden Arbeitsfähigkeit sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus den Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung, stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm vorgebrachten medizinischen Unterlagen sowie dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom römisch 40 .05.2023, Zl. römisch 40 . Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Österreich seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet. 2.
- Zum Leben der Bezugsperson in Österreich sowie zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer: Die Feststellungen, wonach die Bezugsperson den Beschwerdeführer nach dessen Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gab, den Kontakt zu ihm gänzlich abbrach, am XXXX .2005 auf legalem Weg von Somalia nach Österreich reiste und seither durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Vorbringen der Bezugsperson in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am XXXX .2005 sowie am XXXX .
- Die Feststellungen, wonach die Bezugsperson den Beschwerdeführer nach dessen Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gab, den Kontakt zu ihm gänzlich abbrach, am römisch 40 .2005 auf legalem Weg von Somalia nach Österreich reiste und seither durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Vorbringen der Bezugsperson in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am römisch 40 .2005 sowie am römisch 40 .
- Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zur Bezugsperson ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an der Schilderung in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer nach langer Zeit gelungen sei, den Kontakt zur Bezugsperson herzustellen, keine Zweifel hegt, zumal aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass die Bezugsperson betreffend Familienzusammenführung das Österreichische Rote Kreuz konsultiert hat. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme sowie zu dessen Intensität erstattet wurden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht abgeleitet werden, dass zwischen der Bezugsperson und ihm eine enge Beziehung besteht. Der Berücksichtigung des erstmals mit Beschwerde erstatteten Vorbringens, wonach die Bezugsperson den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht durch geeignete Unterlagen unter Beweis gestellt wurde und im Übrigen angesichts der finanziellen Situation der Bezugsperson nicht angenommen werden kann, sie wäre in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu leisten. Folglich war festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht.Der Berücksichtigung des erstmals mit Beschwerde erstatteten Vorbringens, wonach die Bezugsperson den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, steht das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht durch geeignete Unterlagen unter Beweis gestellt wurde und im Übrigen angesichts der finanziellen Situation der Bezugsperson nicht angenommen werden kann, sie wäre in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu leisten. Folglich war festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer war sohin insgesamt nicht in der Lage darzutun, dass zwischen ihm und der Bezugsperson eine besondere Nahebeziehung und sohin ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte XXXX StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2006, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte römisch 40 StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2006, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 3.3.
- Hinsichtlich der Ermittlungspflicht der Behörde ist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem FrÄG 2009 in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 – festgelegt wurde, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: „kann“). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0113).3.3.
- Hinsichtlich der Ermittlungspflicht der Behörde ist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem FrÄG 2009 in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG 2014 – festgelegt wurde, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG 2014 noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: „kann“). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0113). Wie in gegenständlicher Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ergibt sich aus den gleichbleibenden und schlüssigen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende des Jahres 2004 geboren wurde, sohin im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 26.04.2023 bereits volljährig war und daher nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fällt. Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose Abstand zu nehmen und kommt im Lichte der zitierten Rechtsprechung auch die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger nicht zur Anwendung. Wie in gegenständlicher Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ergibt sich aus den gleichbleibenden und schlüssigen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, dass der Beschwerdeführer spätestens Ende des Jahres 2004 geboren wurde, sohin im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 26.04.2023 bereits volljährig war und daher nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fällt. Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose Abstand zu nehmen und kommt im Lichte der zitierten Rechtsprechung auch die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger nicht zur Anwendung. 3.3.
- Selbst wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung folgen würde, lässt sich daraus fallbezogen für ihn nichts gewinnen; dies aus nachstehenden Gründen: Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen, es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 Asyl
G darf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (im gegenständlichen Fall: Einreisetitel nach § 35 AsylG) nur erfolgen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG darf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (im gegenständlichen Fall: Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG) nur erfolgen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt. Eingangs ist festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Fall seiner Einreise in Österreich seine Existenz eigenständig zu sichern. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Bezugsperson ist weiters festzuhalten, dass sie nicht arbeitsfähig ist und daher ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestreitet. Der Berücksichtigung eines so lukrierten Einkommens steht jedoch § 11 Abs. 5 NAG entgegen, wonach feste und regelmäßige Einkünfte vorhanden sein müssen, die dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz. 103; mwN). Hinweise, dass die Bezugsperson über sonstige Einkünfte oder Ersparnisse verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, aus eigenem für den Lebensunterhalt für sich sowie für den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer aufzukommen.Hinsichtlich der finanziellen Situation der Bezugsperson ist weiters festzuhalten, dass sie nicht arbeitsfähig ist und daher ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestreitet. Der Berücksichtigung eines so lukrierten Einkommens steht jedoch Paragraph 11, Absatz 5, NAG entgegen, wonach feste und regelmäßige Einkünfte vorhanden sein müssen, die dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen vergleiche VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz. 103; mwN). Hinweise, dass die Bezugsperson über sonstige Einkünfte oder Ersparnisse verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, aus eigenem für den Lebensunterhalt für sich sowie für den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer aufzukommen. Folglich ist zu prognostizieren, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine solche stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besteht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Beschwerdeführer nach dessen Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gab, den persönlichen Kontakt abbrach und den Herkunftsstaat am XXXX .2005 endgültig verließ. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Trennung mit den letztendlich die Flucht auslösenden, traumatisierenden Ereignissen in Zusammenhang steht und der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags im Wege der Telekommunikation aufgenommen wurde. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung unmittelbar nach der Geburt des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Beschwerdeführer nach dessen Geburt in die Obhut einer Angehörigen ihres Clans gab, den persönlichen Kontakt abbrach und den Herkunftsstaat am römisch 40 .2005 endgültig verließ. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Trennung mit den letztendlich die Flucht auslösenden, traumatisierenden Ereignissen in Zusammenhang steht und der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags im Wege der Telekommunikation aufgenommen wurde. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung unmittelbar nach der Geburt des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Festzuhalten ist weiters, dass die Bezugsperson seit ihrer Flucht aus Somalia keinen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers leistet und folglich zwischen ihnen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Hinsichtlich ihrer Beziehung ist auszuführen, dass zwischen ihnen nunmehr Kontakt besteht. Darin kann jedoch keine besondere Nahebeziehung erblickt werden, die über das übliche Maß hinausgeht. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. 3.3.
- Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und er wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war er im gesamten Verfahren nicht in der Lage, diese zu widerlegen. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis überdies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis überdies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2302589.1.00