← Österreich

{'item': 'W242 2307023-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW242 2307023-1 Spruch, W242 2307023-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 18.07.2022 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, GZ. XXXX , am 06.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.Er stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, GZ. römisch 40 , am 06.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt. Da der BF seit dem 09.09.2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügte und ein Aufenthalt nicht feststellbar war, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine entsprechende Dokumentation der Hinterlegung wurde durchgeführt und erwuchs der Bescheid vom 06.11.2023 am 09.12.2023 in Rechtskraft. Der BF wurde am 22.12.2023 aufgegriffen und wurde am 23.12.2023, nach seiner niederschriftlichen Einvernahme, im Rahmen eines gelinderen Mittels eine tägliche Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF kam dieser Anordnung einen gewissen Zeitraum nach. Nachdem der BF dachte, er müsse sich nicht mehr länger melden, kam er der Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Beim BFA erkundigte er sich aber nicht, ob die Meldepflicht noch bestünde. Am 28.01.2025 wurde der BF erneut aufgegriffen, wobei bei ihm eine verdächtige Substanz, vermutlich Heroin, vorgefunden wurde. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit dem XXXX Uhr, in Schubhaft.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 Uhr, in Schubhaft. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF ungeklärt, er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht Folge geleistet habe. Einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr habe er bislang nicht gestellt. Er habe auch aus freien Stücken keine Anstrengungen unternommen, um ein Reisedokument zu erlangen. Seine von ihm behauptete Ausreisewilligkeit sei daher zu bezweifeln und müsse von einer Rückkehrunwilligkeit ausgegangen werden. Seit dem 09.09.2023 würde keine aufrechte Meldung im ZMR bestehen und halte er sich vor der Behörde verborgen. Er würde nicht in der Grundversorgung sein und keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen. Seinen Lebensunterhalt würde er durch Unterstützung seiner Freundin und Schwarzarbeit aufbringen. Eine relevante Integration sei nicht gegeben. Er habe sich einem gelinderen Mittel entzogen, wurde mit Heroin betreten und wäre aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens daher eine Fluchtgefahr anzunehmen. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Schreiben, datiert mit 03.01.2025, brachte der BF am 04.02.2025 gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Begründend führte er dabei aus, dass in seinem Fall keine Fluchtgefahr vorliege. Hinzu komme, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sei und keine hinreichende Aussicht auf eine Abschiebung gegeben sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme einer Zeugin beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte umgehend den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde verzichtet. Am 05.02.2025 wurde der BF einer amtsärztlichen Begutachtung unterzogen, wobei sein psychisch und physisch guter und stabiler Gesundheitszustand sowie die Haftfähigkeit festgestellt wurden. Am 10.02.2025 wurde die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die beantragte Zeugin einvernommen. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache sowie eines Vertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF und eine von ihm beantragte Zeugin einvernommen wurde. Der BF gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass er an keinen chronischen Krankheiten leiden, er sich als gesund bezeichnen und aufgrund seiner früheren Rausgiftsucht das Medikament Compensan einnehmen würde. Er würde den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führen, sei in der Stadt XXXX geboren und sei türkischer Staatsangehöriger. Er sei am 18.07.2022 in Österreich eingereist. Sein Reisepass sei ihm in Serbien abgenommen worden. Nach dem Abschluss seines Asylverfahrens habe er nicht versucht einen neuen Reisepass zu bekommen. Er habe sich seit seiner Einreise, bis auf eine kurze Zeit, durchgehend in Österreich aufgehalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht eines Staates der Europäischen Union und halte sich illegal in Österreich auf. Er habe eine Freundin und wolle diese heiraten, weshalb er auch nicht aus Österreich ausreisen wolle. Er habe seit dem 09.09.2023 in der XXXX und in die letzten sechs Monate in XXXX , in einer Art Hotel wohnen. Angemeldet habe er sich mangels eines Ausweises weder in der XXXX noch in der XXXX . Er würde seit Februar 2023 mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er würde aktuell über keine finanziellen Mittel verfügen und würde sein Lebensunterhalt von seiner Freundin bestritten. Er sei in Österreich nie einer legalen Arbeit nachgegangen. Gesundheitlich würde es ihm gut gehen. Er habe keine Verwandten in Österreich, sei jedoch mit einem Cousin eingereist, habe aber mit diesem keinen Kontakt. Er habe sich einmal aufgrund einer Meldeverpflichtung täglich bei der Polizei melden müssen. Als nach sechs Monaten alle Formularblätter befüllt gewesen wären, sei er, da er dachte, er müsse sich nicht mehr melden, nicht mehr hingegangen. Er habe bei der Behörde aber nicht nachgefragt, ob die Meldeverpflichtung weiterhin bestünde. Der BF gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass er an keinen chronischen Krankheiten leiden, er sich als gesund bezeichnen und aufgrund seiner früheren Rausgiftsucht das Medikament Compensan einnehmen würde. Er würde den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führen, sei in der Stadt römisch 40 geboren und sei türkischer Staatsangehöriger. Er sei am 18.07.2022 in Österreich eingereist. Sein Reisepass sei ihm in Serbien abgenommen worden. Nach dem Abschluss seines Asylverfahrens habe er nicht versucht einen neuen Reisepass zu bekommen. Er habe sich seit seiner Einreise, bis auf eine kurze Zeit, durchgehend in Österreich aufgehalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht eines Staates der Europäischen Union und halte sich illegal in Österreich auf. Er habe eine Freundin und wolle diese heiraten, weshalb er auch nicht aus Österreich ausreisen wolle. Er habe seit dem 09.09.2023 in der römisch 40 und in die letzten sechs Monate in römisch 40 , in einer Art Hotel wohnen. Angemeldet habe er sich mangels eines Ausweises weder in der römisch 40 noch in der römisch 40 . Er würde seit Februar 2023 mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er würde aktuell über keine finanziellen Mittel verfügen und würde sein Lebensunterhalt von seiner Freundin bestritten. Er sei in Österreich nie einer legalen Arbeit nachgegangen. Gesundheitlich würde es ihm gut gehen. Er habe keine Verwandten in Österreich, sei jedoch mit einem Cousin eingereist, habe aber mit diesem keinen Kontakt. Er habe sich einmal aufgrund einer Meldeverpflichtung täglich bei der Polizei melden müssen. Als nach sechs Monaten alle Formularblätter befüllt gewesen wären, sei er, da er dachte, er müsse sich nicht mehr melden, nicht mehr hingegangen. Er habe bei der Behörde aber nicht nachgefragt, ob die Meldeverpflichtung weiterhin bestünde. Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme zusammengefasst an, dass sie den BF seit August 2023 kennen würde. Eine Woche nach dem Kennenlernen wären sie zusammengezogen. In der Wohnung in der XXXX habe sie nur alleine wohnen dürfen, weshalb sie dann mit dem BF gemeinsam umgezogen sei. Sie würden seit acht Monaten in dem Hotel, in dem sie arbeiten würde, wohnen. Dort würden sie sich nicht hauptmelden können, weshalb sie in einem Tageszentrum gemeldet sei. Sie würde Rehageld und ein Einkommen als Reinigungskraft beziehen. Sie würde das Leben des BF in Österreich finanzieren, wozu er keinen Beitrag leisten würde. In den rund zweieinhalb Monaten, in der sie über keine Wohnsitzmeldung verfügt habe, habe sie in Hotels, zuletzt in der Alser Straße gewohnt. Sie habe zwei Mal Haftstrafen verbüßt und sei einmal nach dem SMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme zusammengefasst an, dass sie den BF seit August 2023 kennen würde. Eine Woche nach dem Kennenlernen wären sie zusammengezogen. In der Wohnung in der römisch 40 habe sie nur alleine wohnen dürfen, weshalb sie dann mit dem BF gemeinsam umgezogen sei. Sie würden seit acht Monaten in dem Hotel, in dem sie arbeiten würde, wohnen. Dort würden sie sich nicht hauptmelden können, weshalb sie in einem Tageszentrum gemeldet sei. Sie würde Rehageld und ein Einkommen als Reinigungskraft beziehen. Sie würde das Leben des BF in Österreich finanzieren, wozu er keinen Beitrag leisten würde. In den rund zweieinhalb Monaten, in der sie über keine Wohnsitzmeldung verfügt habe, habe sie in Hotels, zuletzt in der Alser Straße gewohnt. Sie habe zwei Mal Haftstrafen verbüßt und sei einmal nach dem SMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis am XXXX abgewiesen.Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis am römisch 40 abgewiesen. Mit Schreiben vom 13.02.2025 die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.Mit Schreiben vom 13.02.2025 die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum Verfahrensgang Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der BF wird seit dem XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit dem römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei und hat er in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das BFA hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Die türkische Staatsangehörigkeit des BF wurde bereits festgestellt. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Das Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid vom XXXX 2023 negativ entschieden. Die Entscheidung erwuchs am XXXX 2023 in Rechtskraft und besteht für den BF seit diesem Zeitpunkt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung.Das Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 2023 negativ entschieden. Die Entscheidung erwuchs am römisch 40 2023 in Rechtskraft und besteht für den BF seit diesem Zeitpunkt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung. Der BF traf nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Maßnahmen um freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF wurde nach einem Aufgriff dem gelinderen Mittel der täglichen Meldeverpflichtung unterworfen. Diese kam er anfänglich nach, entzog sich diesem aber. Der BF verfügt seit dem XXXX 2023 über keine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. Er wohnte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin XXXX . Nach der Aufgabe der Wohnung von XXXX , lebte er mit ihr in diversen Hotels. Zuletzt in XXXX .Der BF verfügt seit dem römisch 40 2023 über keine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. Er wohnte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 . Nach der Aufgabe der Wohnung von römisch 40 , lebte er mit ihr in diversen Hotels. Zuletzt in römisch 40 . Weder der BF noch XXXX kamen ihrer nach § 5 Abs. 2 MeldeG bestehenden Meldeverpflichtung bei einem mehr als zwei Monate dauernden Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb nach. Weder der BF noch römisch 40 kamen ihrer nach Paragraph 5, Absatz 2, MeldeG bestehenden Meldeverpflichtung bei einem mehr als zwei Monate dauernden Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb nach. Der Beschwerdeführer hat sich dem behördlichen Zugriff entzogen und war für die Behörde nicht greifbar, sodass er nur über die Erlassung und Vollziehung von Festnahmeaufträgen der Behörde vorgeführt werden konnte. Der BF geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt weder über Geld noch eine eigene Wohnung. Abgesehen von der Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen verfügt er auch über keine ausreichend festen sozialen Bindungen und ist er auch über eine geeignete Wohnmöglichkeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Der Beschwerdeführer ist ausreiseunwillig. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Festnahme, Anhaltung in Schubhaft und den durchgeführten behördlichen Maßnahmen bewusst, dass seine Abschiebung in die Türkei bevorsteht. Es ist ihm, auf freiem Fuß belassen, eine leichtes, sich dem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen, weshalb im Fall des BF eine Fluchtgefahr gegeben ist. Im Jahr 2024 wurden 158 Personen in die Türkei abgeschoben und 36 türkische Heimreisezertifikate ausgestellt. Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF in die Türkei nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF bezüglich seines Asylverfahrens. Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Haftfähigkeit. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des BVwG. Dem Vertreter des BF wurde der Akt zur Akteneinsicht angeboten. Dem Akteninhalt wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten. Die Feststellung der Identität des BF war dem erkennenden Gericht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht möglich. Eine Prüfung seiner Angaben findet im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies durch den BF auch nicht behauptet. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass dem BF kein Status nach dem AsylG zukommt. Gegenteiliges wurde durch den BF auch nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass der BF seit XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF seit römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX in Verbindung mit dem aktuell eingeholten amtsärztlichen Gutachten, aus welchem keine Hinweise auf bestehende gesundheitliche Probleme des BF hervorgehen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 in Verbindung mit dem aktuell eingeholten amtsärztlichen Gutachten, aus welchem keine Hinweise auf bestehende gesundheitliche Probleme des BF hervorgehen. Die Feststellung zur bestehenden Rückkehrentscheidung beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ergibt sich, dass dieser das Bundesgebiet seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht verlassen hat. Das formelle Bestehenden der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde durch den BF auch nicht bestritten. Die Feststellung zur bestehenden Rückkehrentscheidung beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ergibt sich, dass dieser das Bundesgebiet seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht verlassen hat. Das formelle Bestehenden der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde durch den BF auch nicht bestritten. Dass der BF nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine relevanten Aktivitäten zur freiwilligen Ausreise getroffen hat ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am XXXX . So gab er ausdrücklich an, dass er nach Abschluss des Asylverfahrens keine eignen Schritte unternommen habe, um einen türkischen Reisepass zu erlangen. Auf Nachfrage gab er weiter an, dass er nur aufgrund der behördlichen Anordnung beim türkischen Konsulat gewesen sei. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen wolle. Auch in den Rückkehrberatungsgesprächen führte er aus, dass er nicht ausreisewillig sei. Es konnte daher die Ausreiseunwilligkeit des BF festgestellt werden.Dass der BF nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine relevanten Aktivitäten zur freiwilligen Ausreise getroffen hat ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 . So gab er ausdrücklich an, dass er nach Abschluss des Asylverfahrens keine eignen Schritte unternommen habe, um einen türkischen Reisepass zu erlangen. Auf Nachfrage gab er weiter an, dass er nur aufgrund der behördlichen Anordnung beim türkischen Konsulat gewesen sei. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen wolle. Auch in den Rückkehrberatungsgesprächen führte er aus, dass er nicht ausreisewillig sei. Es konnte daher die Ausreiseunwilligkeit des BF festgestellt werden. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF und der Zeugin XXXX beruhen auf amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Das der BF und die Zeugin vor der Anordnung der Schubhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann auf die dahingehend glaubwürdigen Aussagen gestützt werden. Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens, kann keine Feststellung getroffen werden, da der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, seit dem Februar 2023 mit Frau XXXX zusammenzuleben. Diese gab bei ihrer Aussage jedoch an, dass sie den BF erst im August 2023 kennengelernt habe. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF und der Zeugin römisch 40 beruhen auf amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Das der BF und die Zeugin vor der Anordnung der Schubhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann auf die dahingehend glaubwürdigen Aussagen gestützt werden. Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens, kann keine Feststellung getroffen werden, da der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, seit dem Februar 2023 mit Frau römisch 40 zusammenzuleben. Diese gab bei ihrer Aussage jedoch an, dass sie den BF erst im August 2023 kennengelernt habe. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des BF bzw. seiner Vermögenslosigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die auch von der Zeugin bestätigt wurden. Hinsichtlich der unter anderem aus der (nur geringen) sozialen Verankerung resultierenden Fluchtgefahr beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des BF und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Der BF tätigte nachweislich unwahre Angaben und hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Der Zeugin kam keine besondere Glaubwürdigkeit zu, da sie sich regelmäßig weder an vertragliche noch gesetzliche Vorschriften hielt. So musste sie aufgrund des Verstoßes gegen eine vertragliche Verpflichtung ihre Wohnung aufgeben, befand sich zweimal in Haft, verfügt wegen eines Verstoßes gegen das SMG über eine Vorstrafe und kommt Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nicht nach. Die Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beruhen auf der Aktenlage, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindruckes. Aufgrund der erhobenen Beweise ergibt sich, dass der BF ausreiseunwillig ist und die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer eine Abschiebung, auch bei Anwendung eines gelinderen Mittels, entziehen würde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Hat der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin, in deren Wohnung er leben kann, so liegt eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vor, was die Annahme, es sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht, entgegensteht (VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2019/21/0336)Hat der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin, in deren Wohnung er leben kann, so liegt eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vor, was die Annahme, es sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG verwirklicht, entgegensteht (VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2019/21/0336) „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlagen und die türkische Staatsangehörigkeit des BF bereits festgestellt wurde. Das Herkunftsland des BF stellt grundsätzlich Ersatzreisedokumente aus und finden Rückführungen tatsächlich statt. Die Abschiebung des BF ist daher faktisch möglich. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigtes Verhalten sich der bestehenden Ausreisepflicht beharrlich zu widersetzen bisher die Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat durch sein bisher gezeigtes Verhalten sich der bestehenden Ausreisepflicht beharrlich zu widersetzen bisher die Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung des Bestehens der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich bereits im laufenden Asylverfahren entzogen, sodass der abweisende Bescheid vom 06.11.2023 am 09.11.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Die mit diesem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung des Bestehens der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich bereits im laufenden Asylverfahren entzogen, sodass der abweisende Bescheid vom 06.11.2023 am 09.11.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Die mit diesem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrage der Behörde vorgeführt und zur Verfahrenssicherung eine tägliche Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF ist dieser Verpflichtung anfänglich zwar nachgekommen, ist dieser aber, ohne sich zuvor bei der Behörde über das weitere Bestehen der Meldeverpflichtung, schließlich nicht mehr nachgekommen, sodass aufgrund seines unbekannten Aufenthalts ein weiterer Festnahmeauftrag erlassen werden musst. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrage der Behörde vorgeführt und zur Verfahrenssicherung eine tägliche Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF ist dieser Verpflichtung anfänglich zwar nachgekommen, ist dieser aber, ohne sich zuvor bei der Behörde über das weitere Bestehen der Meldeverpflichtung, schließlich nicht mehr nachgekommen, sodass aufgrund seines unbekannten Aufenthalts ein weiterer Festnahmeauftrag erlassen werden musst. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keinen gemeldeten eigenen Wohnsitz. Er gab an, hauptsächlich unangemeldet an verschiedenen Wohnort gelebt zu haben. Er lebte zwar mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt und ihren tatsächlichen Wohnsitz, trotz bestehender Meldepflicht, nicht behördlich gemeldet hat. Die Lebensgefährtin verfügt über keine eigene Wohnung, sondern hat sie die letzten Monate lediglich in verschiedenen Beherbergungsbetrieben Unterkunft genommen. Sowohl der BF und auch seine Lebensgefährtin sind somit nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden und wäre es ihnen ein leichtes, ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Wohnort zu verlagern. Diese soziale Bindung ist daher nicht geeignet die Annahme eine Fluchtgefahr zu beseitigen. Über weitere relevante soziale Anknüpfungspunkte verfügt der BF nicht. Der BF ging bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Auch andere wirtschaftliche Aktivitäten bzw. unbewegliches Vermögen liegen vor, die den BF eine relevante Bindung an bestimmte Orte verschaffen würden. Es ist davon auszugehen, dass die bestehende Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung derart stark auf den BF wirkt, sodass dieser seinen Aufenthalt erneut verlagert, um im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Der BF verfügt in Österreich über keinen gemeldeten eigenen Wohnsitz. Er gab an, hauptsächlich unangemeldet an verschiedenen Wohnort gelebt zu haben. Er lebte zwar mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt und ihren tatsächlichen Wohnsitz, trotz bestehender Meldepflicht, nicht behördlich gemeldet hat. Die Lebensgefährtin verfügt über keine eigene Wohnung, sondern hat sie die letzten Monate lediglich in verschiedenen Beherbergungsbetrieben Unterkunft genommen. Sowohl der BF und auch seine Lebensgefährtin sind somit nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden und wäre es ihnen ein leichtes, ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Wohnort zu verlagern. Diese soziale Bindung ist daher nicht geeignet die Annahme eine Fluchtgefahr zu beseitigen. Über weitere relevante soziale Anknüpfungspunkte verfügt der BF nicht. Der BF ging bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Auch andere wirtschaftliche Aktivitäten bzw. unbewegliches Vermögen liegen vor, die den BF eine relevante Bindung an bestimmte Orte verschaffen würden. Es ist davon auszugehen, dass die bestehende Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung derart stark auf den BF wirkt, sodass dieser seinen Aufenthalt erneut verlagert, um im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Bundesamt ist zu Recht von einem Sicherungsbedarf ausgegangen. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF ist der gezogene Schluss, dass der BF ohne Verhängung von Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung auch vor einem wiederholten Untertauchen nicht zurückschrecken wird, gerechtfertigt. Verstärkt wird der Sicherungsbedarf auch dadurch, dass die Abschiebung für den BF aufgrund der Tatsache, dass durch das Herkunftsland tatsächlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden und Rückführungen möglich sind, kein rein hypothetische drohendes Szenario mehr ist. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung sowie das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der festgestellten familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Seiner grundsätzlich gegebenen sozialen Integration über seine österreichische Lebensgefährtin, kommt im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken bisher nachgekommen. Dass, während der Zeit, in welcher der BF für die Behörde nicht greifbar war, keine weiteren Schritte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen wurden, kann der Behörde nicht nachteilig angerechnet werden. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da der BF diesem bereits einmal nicht nachgekommen ist und auf Grund des gezeigten Gesamtverhaltens des BF auch nicht damit gerechnet werden kann, dass er diesem in Zukunft nachkommen würde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass durch die Anordnung ein gelinderes Mittel, der Sicherungsbedarf nicht erreicht werden könnte. Zu beachten ist dabei auch, dass der BF durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet gezeigt hat, dass er bewusst in Kauf nimmt, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Es liegt daher beim BF keine tatsächliche Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zur prüfende Schubhaft stellt daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllt. Zum Beschwerdevorbringen des BF, die Abschiebung könne innerhalb der zulässigen Frist nicht erreich werden, ist anzumerken, dass eine tatsächliche Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich tatsächlich Möglich ist. Der BF befindet sich erst seit kurzer Zeit in Schubhaft und ist eine Überlegung, ob die konkrete Abschiebung innerhalb der zulässigen Frist durchgeführt werden kann, noch nicht ausschlaggebend, zumal das BFA bislang alle notwendigen Verfahrensschritte gesetzt hat. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden: Der BF verdeutliche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seinen Wunsch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu wollen und zeichneten seine Angaben zu seinen Wohnverhältnissen deutlich das Bild eines bewussten Unterlassens von Wohnsitzmeldungen, sodass insgesamt von keiner Mitwirkungsbereitschaft auszugehen ist, welche jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal ein neuerlicher Versuch ein Ersatzreisedokument für den BF zu beschaffen bevorsteht. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2307023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.