RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW247 2285728-1 Spruch, W247 2285728-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am 29.06.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.07.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH - erstbefragt, sowie am 15.06.2023 und am 28.12.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH KURMANDSCHI, niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF reiste spätestens am 29.06.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.07.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH - erstbefragt, sowie am 15.06.2023 und am 28.12.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH KURMANDSCHI, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.07.2022 vor, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache sei „Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch)“. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.07.2022 vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache sei „Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch)“. 2.
- Im Herkunftsstaat habe der BF sechs Jahre die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung an. Sein letzter ausgeübter Beruf sei „Arbeiter“. In der Türkei würden sein Vater XXXX , ca. XXXX Jahre, seine Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre, zwei Schwestern, vier Brüder und seine Ehefrau XXXX , ca. XXXX Jahre und die Tochter des BF leben. Eine Schwester des BF würde noch in Syrien leben, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Irak und ein Bruder in den USA leben. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei „ XXXX , Syrien“. Er habe sich vor ca. zehn Jahren zur Ausreise aus Syrien entschlossen und sei vor ca. zehn Jahren illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier Menschenrechte gebe. Der BF sei vor ca. 40 Tagen illegal zu Fuß aus der Türkei nach Bulgarien gereist und dann über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hätte er nie gehabt. Die Reise habe er selbst ohne Schlepper organisiert.2.
- Im Herkunftsstaat habe der BF sechs Jahre die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung an. Sein letzter ausgeübter Beruf sei „Arbeiter“. In der Türkei würden sein Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, seine Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, zwei Schwestern, vier Brüder und seine Ehefrau römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und die Tochter des BF leben. Eine Schwester des BF würde noch in Syrien leben, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Irak und ein Bruder in den USA leben. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei „ römisch 40 , Syrien“. Er habe sich vor ca. zehn Jahren zur Ausreise aus Syrien entschlossen und sei vor ca. zehn Jahren illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier Menschenrechte gebe. Der BF sei vor ca. 40 Tagen illegal zu Fuß aus der Türkei nach Bulgarien gereist und dann über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hätte er nie gehabt. Die Reise habe er selbst ohne Schlepper organisiert. 2.
- Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er in Syrien dem Militärdienst beitreten hätte müssen und kämpfen hätte müssen. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen, es herrsche noch immer Krieg und sie würden im Armut leben. In der Türkei könne er nicht arbeiten, da er dort gesucht werde. Außerdem habe er in der Türkei keine Chance, weil er Kurde und Flüchtling sei. Er möchte seine Familie nachholen, da sie dort in Armut leben würden. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei und er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. 2.
- Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil er erschossen werden würde, wenn er nach Syrien zurückkehre. In die Türkei möchte er nicht zurück, weil das nicht sein Land sei. Die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte er. Ebenso verneinte er die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. 3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er weder in ärztlicher Behandlung sei, noch irgendwelche Medikamente nehme. Zur Frage, ob er bis dahin der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, führte der BF aus: „Ja ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gab ein paar Fehler. Ich habe erwähnt, dass mein Leben in Gefahr ist, aber es wurde protokolliert, dass ich Armut lebe. Ich war auch erschöpft, deshalb war es auch ein Fehler von mir, dass ich das falsche Alter meiner Eltern angegeben habe. Ich habe dem Dolmetscher gesagt, dass ich am XXXX geboren bin, aber er hat den XXXX angegeben. Sonst wurde alles protokolliert. Ja es wurde rückübersetzt, aber das war in der Sprache türkisch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich so müde war, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann, dass ich die Erstbefragung unterschrieben habe.“.3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er weder in ärztlicher Behandlung sei, noch irgendwelche Medikamente nehme. Zur Frage, ob er bis dahin der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, führte der BF aus: „Ja ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gab ein paar Fehler. Ich habe erwähnt, dass mein Leben in Gefahr ist, aber es wurde protokolliert, dass ich Armut lebe. Ich war auch erschöpft, deshalb war es auch ein Fehler von mir, dass ich das falsche Alter meiner Eltern angegeben habe. Ich habe dem Dolmetscher gesagt, dass ich am römisch 40 geboren bin, aber er hat den römisch 40 angegeben. Sonst wurde alles protokolliert. Ja es wurde rückübersetzt, aber das war in der Sprache türkisch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich so müde war, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann, dass ich die Erstbefragung unterschrieben habe.“. 3.
- Der BF heiße XXXX und sei am XXXX im Landesbezirk XXXX in Syrien geboren. Er spreche Kurdisch und Arabisch und lerne derzeit Deutsch. Er sei syrischer Staatsbürger, Kurde und sunnitischer Moslem. Einen Reisepass hätte er nie gehabt. Er hätte nur einen Personalausweis und ein Militärbuch gehabt. Befragt, wo sich diese Dokumente befinden würden, vermeinte der BF: „Das befindet sich beim Militär, weil ich desertiert bin.“ Der BF habe von Kindheit an immer in seinem Heimatdorf XXXX gelebt und in den letzten Jahren habe er in XXXX gelebt und sei dann über das Dorf XXXX in Syrien direkt in die Türkei gegangen. Er sei bis in die sechste Klasse in die Schule gegangen und habe den Grundschulabschluss. Ihnen sei es in Syrien wirtschaftlich sehr gut gegangen. Sie hätten von ihren Olivenplantagen gelebt und hätten dann Olivenöl produziert und dieses verkauft. Sie hätten auch Vieh gezüchtet und verkauft. Sie hätten auch in XXXX gearbeitet. Einen Beruf habe der BF in Syrien nicht erlernt, weil die Dorfbewohner eigentlich nur in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Er habe für nur ein Jahr als Schmied in XXXX gearbeitet. 3.
- Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 im Landesbezirk römisch 40 in Syrien geboren. Er spreche Kurdisch und Arabisch und lerne derzeit Deutsch. Er sei syrischer Staatsbürger, Kurde und sunnitischer Moslem. Einen Reisepass hätte er nie gehabt. Er hätte nur einen Personalausweis und ein Militärbuch gehabt. Befragt, wo sich diese Dokumente befinden würden, vermeinte der BF: „Das befindet sich beim Militär, weil ich desertiert bin.“ Der BF habe von Kindheit an immer in seinem Heimatdorf römisch 40 gelebt und in den letzten Jahren habe er in römisch 40 gelebt und sei dann über das Dorf römisch 40 in Syrien direkt in die Türkei gegangen. Er sei bis in die sechste Klasse in die Schule gegangen und habe den Grundschulabschluss. Ihnen sei es in Syrien wirtschaftlich sehr gut gegangen. Sie hätten von ihren Olivenplantagen gelebt und hätten dann Olivenöl produziert und dieses verkauft. Sie hätten auch Vieh gezüchtet und verkauft. Sie hätten auch in römisch 40 gearbeitet. Einen Beruf habe der BF in Syrien nicht erlernt, weil die Dorfbewohner eigentlich nur in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Er habe für nur ein Jahr als Schmied in römisch 40 gearbeitet. 3.
- Der BF sei mit seiner Ehefrau XXXX geb. am XXXX verheiratet und habe mit ihr eine Tochter, XXXX , geb. am XXXX . Seine Gattin habe Syrien XXXX verlassen als XXXX vom IS angegriffen worden sei. Sie sei auch Syrerin und Kurdin und er habe sie in der Türkei in XXXX im Jahr 2015 geheiratet. Beide würden derzeit in der Türkei leben. Er habe mit ihr über WhatsApp Kontakt und telefoniere alle zwei bis drei Tage mit ihr. In der Türkei würden weiters sein Vater XXXX , ca. XXXX Jahre und seine Mutter, XXXX , ca. XXXX Jahre, sowie vier Brüder des BF: XXXX , geb. ca. XXXX , XXXX , geb. ca. XXXX , XXXX , geb. ca. XXXX und XXXX , geb. ca. XXXX , sowie zwei Schwestern des BF: XXXX , geb. ca. XXXX und XXXX , geb. ca. XXXX , leben. Im Irak würden ein Bruder, XXXX geb. ca. XXXX , und zwei Schwestern, XXXX , geb. ca. XXXX und XXXX , geb. ca. XXXX , leben. In Syrien lebe noch eine Schwester namens XXXX geb. ca. XXXX und in den USA lebe ein Bruder namens XXXX , geb. ca. XXXX . Die Familie seines Onkels lebe in Frankreich und er habe in Deutschland ein paar Cousins väterlicherseits. Seine Schwester sei als Einzige in Syrien zurückgeblieben, weil sie „bei fremden verheiratet ist.“. Der BF habe einmal alle ein bis zwei Monate über WhatsApp Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien. Es gehe seiner Schwester nicht so gut. Sie würde direkt in der Stadt XXXX leben und daher sei ihr Leben mehr in Gefahr als am Land. Seine Eltern hätten Syrien ca. im XXXX verlassen, weil damals die YPG ihren Besitz beschlagnahmt hätte und daher hätten sie Syrien verlassen müssen. Eigentlich hätten die YPG nach ihm gefragt, daher hätten sie ihren Besitz beschlagnahmt. 3.
- Der BF sei mit seiner Ehefrau römisch 40 geb. am römisch 40 verheiratet und habe mit ihr eine Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Seine Gattin habe Syrien römisch 40 verlassen als römisch 40 vom IS angegriffen worden sei. Sie sei auch Syrerin und Kurdin und er habe sie in der Türkei in römisch 40 im Jahr 2015 geheiratet. Beide würden derzeit in der Türkei leben. Er habe mit ihr über WhatsApp Kontakt und telefoniere alle zwei bis drei Tage mit ihr. In der Türkei würden weiters sein Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und seine Mutter, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sowie vier Brüder des BF: römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , römisch 40 , geb. ca. römisch 40 und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , sowie zwei Schwestern des BF: römisch 40 , geb. ca. römisch 40 und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , leben. Im Irak würden ein Bruder, römisch 40 geb. ca. römisch 40 , und zwei Schwestern, römisch 40 , geb. ca. römisch 40 und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , leben. In Syrien lebe noch eine Schwester namens römisch 40 geb. ca. römisch 40 und in den USA lebe ein Bruder namens römisch 40 , geb. ca. römisch 40 . Die Familie seines Onkels lebe in Frankreich und er habe in Deutschland ein paar Cousins väterlicherseits. Seine Schwester sei als Einzige in Syrien zurückgeblieben, weil sie „bei fremden verheiratet ist.“. Der BF habe einmal alle ein bis zwei Monate über WhatsApp Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien. Es gehe seiner Schwester nicht so gut. Sie würde direkt in der Stadt römisch 40 leben und daher sei ihr Leben mehr in Gefahr als am Land. Seine Eltern hätten Syrien ca. im römisch 40 verlassen, weil damals die YPG ihren Besitz beschlagnahmt hätte und daher hätten sie Syrien verlassen müssen. Eigentlich hätten die YPG nach ihm gefragt, daher hätten sie ihren Besitz beschlagnahmt. 3.
- Der BF habe Syrien illegal verlassen. Bei der Erstbefragung sei der BF auch nach den Kosten der Reise nach Europa gefragt worden, aber er sei so müde und sehr erschöpft gewesen, daher habe er damals gesagt, dass er es nicht mehr wisse. Jetzt wisse er es wieder, 7500 Euro habe sie gekostet. Er hätte selbst ein paar Ersparnisse gehabt und den Rest habe er bei seinem Vater ausgeliehen. In der Türkei sei der BF ungefähr zehn Jahre gewesen und habe dort gearbeitet. Zuletzt hätte er vorgehabt ein Geschäft zu eröffnen, aber dies sei abgelehnt worden, weil er Kurde und ein Flüchtling sei. Außerdem hätte es in den letzten Jahren auch Ankündigungen gegeben, dass die syrischen Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben werden würden. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe beschlossen die Türkei zu verlassen und nach Europa zu gehen. Österreich sei sein Zielland gewesen, er habe einen Cousin väterlicherseits, XXXX , seit 2015 hier in Österreich, welcher ihm viel von Österreich erzählt habe, daher habe er entschieden hierherzukommen. Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, in der Türkei gesucht zu werden, führte der BF aus: „Ja. Ich habe nur verbal mit einem türkischen Politiker gestritten habe. Ich als syrischer Flüchtling habe dort keine Chance, weil er mich dann angezeigt hat. Später habe ich dann ein Gerichtsurteil bekommen, dass es da nichts gegen mich gibt. Ich arbeitete eigentlich bei dem Vater von diesem Politiker, der mich angeklagt hat. Sein Vater hat gewusst, warum ich seit 10 Tagen nicht mehr zu Arbeit gekommen bin und der Vater von diesem Politiker hat die Anklage zurückgenommen. Ich habe dann einen Gerichtsbeschluss bekommen, dass dabei nichts herausgekommen ist und dass es eingestellt wurde.“. Dieser Politiker heiße XXXX , den Nachnamen wisse der BF nicht, sie seien aber aus der Stadt XXXX . Er wisse auch nicht welche Position der Politiker gehabt habe, er habe bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, aber er hätte keine Kurden gemocht.3.
- Der BF habe Syrien illegal verlassen. Bei der Erstbefragung sei der BF auch nach den Kosten der Reise nach Europa gefragt worden, aber er sei so müde und sehr erschöpft gewesen, daher habe er damals gesagt, dass er es nicht mehr wisse. Jetzt wisse er es wieder, 7500 Euro habe sie gekostet. Er hätte selbst ein paar Ersparnisse gehabt und den Rest habe er bei seinem Vater ausgeliehen. In der Türkei sei der BF ungefähr zehn Jahre gewesen und habe dort gearbeitet. Zuletzt hätte er vorgehabt ein Geschäft zu eröffnen, aber dies sei abgelehnt worden, weil er Kurde und ein Flüchtling sei. Außerdem hätte es in den letzten Jahren auch Ankündigungen gegeben, dass die syrischen Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben werden würden. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe beschlossen die Türkei zu verlassen und nach Europa zu gehen. Österreich sei sein Zielland gewesen, er habe einen Cousin väterlicherseits, römisch 40 , seit 2015 hier in Österreich, welcher ihm viel von Österreich erzählt habe, daher habe er entschieden hierherzukommen. Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, in der Türkei gesucht zu werden, führte der BF aus: „Ja. Ich habe nur verbal mit einem türkischen Politiker gestritten habe. Ich als syrischer Flüchtling habe dort keine Chance, weil er mich dann angezeigt hat. Später habe ich dann ein Gerichtsurteil bekommen, dass es da nichts gegen mich gibt. Ich arbeitete eigentlich bei dem Vater von diesem Politiker, der mich angeklagt hat. Sein Vater hat gewusst, warum ich seit 10 Tagen nicht mehr zu Arbeit gekommen bin und der Vater von diesem Politiker hat die Anklage zurückgenommen. Ich habe dann einen Gerichtsbeschluss bekommen, dass dabei nichts herausgekommen ist und dass es eingestellt wurde.“. Dieser Politiker heiße römisch 40 , den Nachnamen wisse der BF nicht, sie seien aber aus der Stadt römisch 40 . Er wisse auch nicht welche Position der Politiker gehabt habe, er habe bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, aber er hätte keine Kurden gemocht. 3.
- Der BF gehöre keiner politischen Partei an. Zur Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, führte der BF aus: „Ja in Syrien gibt es eines gegen mich. Es gibt ein Urteil vom Gericht gegen mich, dass ich zu zwei Jahren verurteilt wurde für das Gefängnis vom XXXX einsitzen muss. Nur weil ich Deserteur bin. Es steht im Dokument, welches ich vorgelegt habe, nur zwei Jahre, aber wer weiß wann ich dann tatsächlich entlasse werden würde.“. Er werde von allen drei Hauptkonfliktparteien (YPG, syrische Opposition und dem syrischen Regime) gesucht in Syrien. Wenn er wieder in Syrien lande, dann werde er sicher getötet. Der BF sei auch für 25 Tage im Gefängnis gewesen, nur weil er eine Dame mit zwei Kinder mitten eines Konfliktes gerettet habe. Er habe ihnen den Weg frei gemacht, weil diese mitten in einem Konflikt gewesen wären und ein Offizier habe ihn deshalb 25 Tage in Haft genommen. Dieses eine Mal sei an einem Checkpoint gewesen und auf einmal seien sie informiert worden, dass es in der Nähe Terroristen gäbe und deshalb hätte es eine Auseinandersetzung gegeben und er hätte nur die Dame retten wollen. Er sei damals im Dienst gewesen und hätte ihr helfen wollen, dafür sei er bestraft worden. In Haft sei er dann gewesen, wo er in der Militäreinheit gedient habe. Die Einheit heiße XXXX im Bezirk XXXX . Der BF sei damals gezwungen worden eine Waffe zu tragen und es sei von ihnen auch verlangt worden Zivilisten zu töten. Das habe er nicht gewollt und es verweigert und er habe schlussendlich mit seinem Vater gesprochen, dass er von hier wegmüsse. 3.
- Der BF gehöre keiner politischen Partei an. Zur Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, führte der BF aus: „Ja in Syrien gibt es eines gegen mich. Es gibt ein Urteil vom Gericht gegen mich, dass ich zu zwei Jahren verurteilt wurde für das Gefängnis vom römisch 40 einsitzen muss. Nur weil ich Deserteur bin. Es steht im Dokument, welches ich vorgelegt habe, nur zwei Jahre, aber wer weiß wann ich dann tatsächlich entlasse werden würde.“. Er werde von allen drei Hauptkonfliktparteien (YPG, syrische Opposition und dem syrischen Regime) gesucht in Syrien. Wenn er wieder in Syrien lande, dann werde er sicher getötet. Der BF sei auch für 25 Tage im Gefängnis gewesen, nur weil er eine Dame mit zwei Kinder mitten eines Konfliktes gerettet habe. Er habe ihnen den Weg frei gemacht, weil diese mitten in einem Konflikt gewesen wären und ein Offizier habe ihn deshalb 25 Tage in Haft genommen. Dieses eine Mal sei an einem Checkpoint gewesen und auf einmal seien sie informiert worden, dass es in der Nähe Terroristen gäbe und deshalb hätte es eine Auseinandersetzung gegeben und er hätte nur die Dame retten wollen. Er sei damals im Dienst gewesen und hätte ihr helfen wollen, dafür sei er bestraft worden. In Haft sei er dann gewesen, wo er in der Militäreinheit gedient habe. Die Einheit heiße römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Der BF sei damals gezwungen worden eine Waffe zu tragen und es sei von ihnen auch verlangt worden Zivilisten zu töten. Das habe er nicht gewollt und es verweigert und er habe schlussendlich mit seinem Vater gesprochen, dass er von hier wegmüsse. 3.
- Zur Frage, ob er im aktuellen syrischen Konflikt gekämpft habe, meinte der BF: „Nein, nur als ich Militärdienst war, war ich gezwungen, sonst habe ich nicht teilgenommen.“. Er sei auch nicht gemustert worden von der syrischen Armee, aber sei davon informiert worden, dass ihm das bevorstehe. Der BF habe schon mit 19 wie alle anderen in Syrien zum Militär gehen müssen und habe das auch gemacht. Das sei üblich und Pflicht. Er habe von XXXX bis zu seinem Desertieren dem XXXX gedient. Am XXXX sei er schon in die Türkei gegangen. Er sei nicht einmal zurück zu seiner Familie gegangen und sei direkt in die Türkei gegangen. Das letzte Mal habe er am XXXX Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, als er vom Militär geflohen sei. Seither habe er nie mehr Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Er habe damals gleich sein Handy zerstört und dann habe ihn sein Vater zur Grenze gebracht bis er einen Fluchtweg gefunden habe. 3.
- Zur Frage, ob er im aktuellen syrischen Konflikt gekämpft habe, meinte der BF: „Nein, nur als ich Militärdienst war, war ich gezwungen, sonst habe ich nicht teilgenommen.“. Er sei auch nicht gemustert worden von der syrischen Armee, aber sei davon informiert worden, dass ihm das bevorstehe. Der BF habe schon mit 19 wie alle anderen in Syrien zum Militär gehen müssen und habe das auch gemacht. Das sei üblich und Pflicht. Er habe von römisch 40 bis zu seinem Desertieren dem römisch 40 gedient. Am römisch 40 sei er schon in die Türkei gegangen. Er sei nicht einmal zurück zu seiner Familie gegangen und sei direkt in die Türkei gegangen. Das letzte Mal habe er am römisch 40 Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, als er vom Militär geflohen sei. Seither habe er nie mehr Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Er habe damals gleich sein Handy zerstört und dann habe ihn sein Vater zur Grenze gebracht bis er einen Fluchtweg gefunden habe. 3.
- Explizit zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF Folgendes aus: „Ich habe Syrien verlassen, weil ich vom syrischen Militär desertiert bin. Während meines Dienstes wurde von mir verlangt, dass ich auch Zivilisten in einer Auseinandersetzung töte bzw. erschieße und diesen Befehlt habe ich immer verweigert. Daraufhin bin ich einmal in Haft gekommen, wie ich bereits gesagt habe. Bis ich dann irgendwann meinen Vater angerufen habe und ihn gesagt habe, dass ich das nicht mehr kann und er mich retten muss. Eine Woche später, nachdem ich mit ihm telefoniert habe, ist mein Vater mit dem Personalausweis meines Bruders, welcher XXXX geboren ist und jünger als ich ist, zu mir gekommen. 10 Tage später war der Tag der desertieren, da habe ich mich zuerst zivil bekleidet und darüber habe ich mein Militärgewandt angelegt und dann bin ich XXXX gefahren und habe mich bei einer kurdischen Familie aus XXXX versteckt. Dort habe ich meine Waffe und meinen Militäranzug weggeworfen. Dann bin ich von dort weiter nach XXXX gefahren, wo ich dann von meinem Vater abgeholt wurde und direkt nach dem Dorf von XXXX gefahren. Am XXXX war XXXX nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes und wurde von Kurden angenommen. Von der YPG. Damals war ich dann schon in der Türkei als das passierte und ich habe mich dann gefreut, dass XXXX unter kurdischer Kontrolle. Ich hatte dann schon vor dort zurückzukehren, weil ich dachte, dass man jetzt in Sicherheit dort ist. Daher habe ich zuerst meinen Vater angerufen und hab mich erkundigt wegen der allgemeinen Lage in dieser Region und daraufhin hat mein Vater davon abgeraten zurückzugehen und meinte das YPG bei ihm zuhause waren und nach mir gefragt haben, dass ich für sie kämpfen muss. Aber trotzdem wurden meine Eltern von den YPG in Ruhe gelassen. Später ist es auch dazu gekommen, dass die YPG den Besitz meiner Eltern beschlagnahmt hat samt Haus und Olivenplantagen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren meine Brüder auch schon im Ausland. Nachdem sie im Besitz der Landwirtschaft meiner Eltern gekommen sind, mussten meine Eltern auch in die Türkei fliehen. Deshalb sage ich, dass ich dort kein Leben mehr habe ich kann nicht zurückkehren. Jetzt wohnt eine Familie eines Märtyrers der YPG auf unserem Grundstück.“3.
- Explizit zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF Folgendes aus: „Ich habe Syrien verlassen, weil ich vom syrischen Militär desertiert bin. Während meines Dienstes wurde von mir verlangt, dass ich auch Zivilisten in einer Auseinandersetzung töte bzw. erschieße und diesen Befehlt habe ich immer verweigert. Daraufhin bin ich einmal in Haft gekommen, wie ich bereits gesagt habe. Bis ich dann irgendwann meinen Vater angerufen habe und ihn gesagt habe, dass ich das nicht mehr kann und er mich retten muss. Eine Woche später, nachdem ich mit ihm telefoniert habe, ist mein Vater mit dem Personalausweis meines Bruders, welcher römisch 40 geboren ist und jünger als ich ist, zu mir gekommen. 10 Tage später war der Tag der desertieren, da habe ich mich zuerst zivil bekleidet und darüber habe ich mein Militärgewandt angelegt und dann bin ich römisch 40 gefahren und habe mich bei einer kurdischen Familie aus römisch 40 versteckt. Dort habe ich meine Waffe und meinen Militäranzug weggeworfen. Dann bin ich von dort weiter nach römisch 40 gefahren, wo ich dann von meinem Vater abgeholt wurde und direkt nach dem Dorf von römisch 40 gefahren. Am römisch 40 war römisch 40 nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes und wurde von Kurden angenommen. Von der YPG. Damals war ich dann schon in der Türkei als das passierte und ich habe mich dann gefreut, dass römisch 40 unter kurdischer Kontrolle. Ich hatte dann schon vor dort zurückzukehren, weil ich dachte, dass man jetzt in Sicherheit dort ist. Daher habe ich zuerst meinen Vater angerufen und hab mich erkundigt wegen der allgemeinen Lage in dieser Region und daraufhin hat mein Vater davon abgeraten zurückzugehen und meinte das YPG bei ihm zuhause waren und nach mir gefragt haben, dass ich für sie kämpfen muss. Aber trotzdem wurden meine Eltern von den YPG in Ruhe gelassen. Später ist es auch dazu gekommen, dass die YPG den Besitz meiner Eltern beschlagnahmt hat samt Haus und Olivenplantagen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren meine Brüder auch schon im Ausland. Nachdem sie im Besitz der Landwirtschaft meiner Eltern gekommen sind, mussten meine Eltern auch in die Türkei fliehen. Deshalb sage ich, dass ich dort kein Leben mehr habe ich kann nicht zurückkehren. Jetzt wohnt eine Familie eines Märtyrers der YPG auf unserem Grundstück.“ 3.
- Im Dorf lebe noch die Familie von seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser hätte seine Schwester in Syrien darüber informiert, deshalb wisse er, dass diese Familie auf ihrem alten Grundstück in Syrien lebe. Selbst die Schwester könne nicht mehr in dieses Haus gehen, da das Haus ja nicht mehr ihnen gehöre. Nachgefragt, hätte es den BF auch gewundert, wie die YPG auf ihn aufmerksam geworden sei und das hätte er sich auch gefragt. Sein Vater hätte gesagt, sie seien mit einem Zettel zu seinem Vater nach Hause gekommen. Diesen Zettel hätten sie nur mitgehabt und da wäre sein Name drauf gestanden. Die YPG-Beamten seien abermalig bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er wisse leider wirklich nicht warum ihn die YPG rekrutieren habe wollen, aber sie hätten ihn für den Kampf gebraucht und er hätte natürlich nicht für sie gekämpft, auch wenn er dortgeblieben wäre. 3.
- Befragt nach seinen Aufgaben im syrischen Militärdienst von 2010 bis 2012, hätte der BF die meiste Zeit beim Militär an Checkpoints gearbeitet. Er habe auch einzelne Einsätze in den Städten durchführen müssen und er habe die Befehle bekommen, dass er bei Konflikten die Zivilisten nicht retten müsse, sondern schießen müsse. Während er noch bei den Checkpoints gedient hätte, sei es auch nicht zugelassen gewesen, die Leichen an die Seiten zu bringen, wenn es irgendwelche Flugangriffe gäbe. Oft hätten sie getötete Frauen und Kinder auf dem Boden gesehen und hätten sie nicht anfassen dürfen. Befragt zu seinem Arbeitsalltag beim syrischen Militärdienst, gab der BF an: „Ich habe viel schlimmes erlebt. Für lange Zeit hatte ich nicht die Gelegenheit mich zu duschen und wir Kurden wurden auch ungerecht behandelt. Wir sollten an der Frontlinie kämpfen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbst leider auch an der Frontlinie sein und schießen. Ich habe aber niemanden erschossen und nur in die Luft geschossen als Beweis dafür, dass sie sehen, dass ich ein paar Patronen verbraucht habe.“ Einen schriftlichen Einberufungsbefehl seitens des syrischen Regimes im Nachhinein habe er nicht bekommen, weil nach seinem Desertieren die Region unter Kontrolle der Kurden gewesen sei und das syrische Regime keinen Zugang mehr dorthin gehabt hätte. 3.
- Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, gab der BF zu Protokoll: „Ich habe kein Leben mehr dort. Mein Leben wäre in Gefahr und werde dort vom syrischen Regime erschossen. Es steht zwar im Gerichtsurteil, dass ich nur zwei Jahre bekomme, aber das stimmt sicher nicht. Weil ich bereits andere vor meinen Augen gesehen habe, denen das passiert ist. Die von der YPG kontrollierten Gebiete kann ich auch nicht mehr zurück. Ich will keinen Stress mit ihnen. Sie suchen mich auch für eine Rekrutierung. In anderen Teilen kann ich auch nicht zurück, weil dort die Kurden nicht gemocht werden. Und ich will keine Waffe tragen. Ich kann auch nicht in die Oppositionsregionen zurückkehren.“
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Heiratsurkunde; ● Geburtsurkunden; ● Bekräftigung der Eheschließung und der Abstammung vor Gericht; ● Auszüge aus dem Zivilregister; ● Auszug aus dem Familienregister; ● ein Google Maps Ausdruck und ● vermeintliches Gerichtsurteil inklusive Übersetzung (eigentlich ein Strafregisterauszug samt Übersetzung).
- Nachdem die belangte Behörde die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX ersuchte, die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde, den Auszug aus dem Zivilregister und den Strafregisterauszug zu seiner Person, sowie den Auszug aus dem Familienregister, auf deren Echtheit zu überprüfen, langte am XXXX der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (in der Folge: BKA) vom XXXX bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde unter anderem festgehalten, dass es sich beim dem vorgelegten Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle.
- Nachdem die belangte Behörde die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 ersuchte, die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde, den Auszug aus dem Zivilregister und den Strafregisterauszug zu seiner Person, sowie den Auszug aus dem Familienregister, auf deren Echtheit zu überprüfen, langte am römisch 40 der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (in der Folge: BKA) vom römisch 40 bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde unter anderem festgehalten, dass es sich beim dem vorgelegten Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle. 6.
- Der BF wurde am 28.12.2023 erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an weder in ärztlicher Behandlung zu sein, noch irgendwelche Medikamente zu nehmen. Befragt, wie er zu den Originaldokumenten, die er am XXXX nachgereicht habe, gekommen sei, führte der BF aus, dass die Dokumente bei seiner Familie in der Türkei gewesen wären und diese ihm das geschickt hätten. Ein Anwalt in Syrien habe die Dokumente besorgt. Angesprochen darauf, dass es sich bei dem vorgelegten Urteil um eine Totalfälschung handle, meinte der BF, dass der Anwalt diesen ihm besorgt habe. Nachgefragt, sei es derselbe Anwalt gewesen, welcher dem BF die anderen Dokumente auch geschickt habe. Nachgefragt, stimme es, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen sei. Der Anwalt habe ihm das vorgelegte Urteil besorgt. Er hätte dort seinen Anwalt gehabt und ihn bezahlt, damit er alle seine Urkunden bekomme, mehr wisse er nicht. Nach Vorhaltung, dass es sich bei dem vorgelegten, gefälschten Dokument nicht um ein Urteil, sondern um einen Strafregisterauszug handeln würde, vermeinte der BF, dass das nicht gefälscht sei. Der BF sei geflüchtet und der Anwalt habe ihm die Sachen besorgt und die Sachen seien nicht gefälscht. Nachgefragt, ob der BF gewusst habe, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt würde, vermeinte der BF nichts davon zu wissen. Wenn er gewusst hätte, dass es gefälscht worden sei, hätte er es nie hergegeben. 6.
- Der BF wurde am 28.12.2023 erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an weder in ärztlicher Behandlung zu sein, noch irgendwelche Medikamente zu nehmen. Befragt, wie er zu den Originaldokumenten, die er am römisch 40 nachgereicht habe, gekommen sei, führte der BF aus, dass die Dokumente bei seiner Familie in der Türkei gewesen wären und diese ihm das geschickt hätten. Ein Anwalt in Syrien habe die Dokumente besorgt. Angesprochen darauf, dass es sich bei dem vorgelegten Urteil um eine Totalfälschung handle, meinte der BF, dass der Anwalt diesen ihm besorgt habe. Nachgefragt, sei es derselbe Anwalt gewesen, welcher dem BF die anderen Dokumente auch geschickt habe. Nachgefragt, stimme es, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen sei. Der Anwalt habe ihm das vorgelegte Urteil besorgt. Er hätte dort seinen Anwalt gehabt und ihn bezahlt, damit er alle seine Urkunden bekomme, mehr wisse er nicht. Nach Vorhaltung, dass es sich bei dem vorgelegten, gefälschten Dokument nicht um ein Urteil, sondern um einen Strafregisterauszug handeln würde, vermeinte der BF, dass das nicht gefälscht sei. Der BF sei geflüchtet und der Anwalt habe ihm die Sachen besorgt und die Sachen seien nicht gefälscht. Nachgefragt, ob der BF gewusst habe, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt würde, vermeinte der BF nichts davon zu wissen. Wenn er gewusst hätte, dass es gefälscht worden sei, hätte er es nie hergegeben. 6.
- Zu seiner Funktion beim Militär führte der BF aus: „Früher waren wir einfach nur Wächter und haben aufgepasst. Das war vor dem Krieg. Ich war ein einfacher Soldat.“ Sie hätten Checkpoints gehabt und dort Kontrollen gemacht und den Befehl bekommen, dass sie egal, wer ihnen gegenüberstehe, denjenigen erschießen müssten. Er sei in „ XXXX “ stationiert gewesen und sein Rang sei „normaler Soldat“ gewesen. Die Grundausbildung beim Militär hätte er am XXXX gehabt. 6.
- Zu seiner Funktion beim Militär führte der BF aus: „Früher waren wir einfach nur Wächter und haben aufgepasst. Das war vor dem Krieg. Ich war ein einfacher Soldat.“ Sie hätten Checkpoints gehabt und dort Kontrollen gemacht und den Befehl bekommen, dass sie egal, wer ihnen gegenüberstehe, denjenigen erschießen müssten. Er sei in „ römisch 40 “ stationiert gewesen und sein Rang sei „normaler Soldat“ gewesen. Die Grundausbildung beim Militär hätte er am römisch 40 gehabt. 6.
- Gegen Ende der Einvernahme brachte der BF vor, dass seine Tochter nicht in Syrien sondern in der Türkei geboren sei, das stehe auf der Geburtsurkunde und sei falsch. 7.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 28.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 28.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 7.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich aus seinem verpflichtenden Wehrdienst desertiert sei und aufgrund der Desertation vom syrischen Regime verfolgt bzw. bedroht werde. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefahr ausgesetzt sei, von bewaffneten regime-freundlichen bzw. oppositionellen Gruppierungen mit der Anwendung physischer und/ oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 7.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben hätte, dass er Syrien aufgrund seiner Desertation verlassen hätte, aber bei der Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, keinerlei Angaben über die YPG vorgebracht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF die Kurden gar nicht erwähnt habe, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA behauptet hätte auch von der YPG gesucht zu werden. Zudem würde der BF aufgrund seines Alters nicht mehr unter die Wehrpflicht bei der YPG hineinfallen. Seine Angaben zu seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus Syrien seien vage und ungenau. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der BF ohne Probleme von XXXX nach XXXX gelangen hätte können, ohne von den syrischen Behörden erwischt zu werden, würden die Ortschaften doch über 420 Kilometer voneinander entfernt seien und wäre der BF somit mehrere Stunden unterwegs gewesen und hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit einige Checkpoints passieren müssen. Da es sich bei dem vom BF vorgelegten Strafregisterauszug aus Syrien um eine Totalfälschung handle, könne auch keine Feststellung getroffen werden, dass der BF tatsächlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Das BFA könne zwar nicht feststellen, dass er von der Fälschung des Strafregisterauszuges gewusst hätte, doch sei der Grund für eine derartige Fälschung aus Sicht des BFA offensichtlich und lasse im Allgemeinen Zweifel an seinem gesamten Fluchtvorbringen aufkommen. Seine Schilderungen seien in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Urkundenuntersuchung und seinen Angaben bei der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2023, widersprüchlich. Zudem habe der BF sein Fluchtvorbringen vor dem BFA enorm gesteigert und sei seine Glaubwürdigkeit durch diesen Umstand beeinträchtigt. 7.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben hätte, dass er Syrien aufgrund seiner Desertation verlassen hätte, aber bei der Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, keinerlei Angaben über die YPG vorgebracht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF die Kurden gar nicht erwähnt habe, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA behauptet hätte auch von der YPG gesucht zu werden. Zudem würde der BF aufgrund seines Alters nicht mehr unter die Wehrpflicht bei der YPG hineinfallen. Seine Angaben zu seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus Syrien seien vage und ungenau. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der BF ohne Probleme von römisch 40 nach römisch 40 gelangen hätte können, ohne von den syrischen Behörden erwischt zu werden, würden die Ortschaften doch über 420 Kilometer voneinander entfernt seien und wäre der BF somit mehrere Stunden unterwegs gewesen und hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit einige Checkpoints passieren müssen. Da es sich bei dem vom BF vorgelegten Strafregisterauszug aus Syrien um eine Totalfälschung handle, könne auch keine Feststellung getroffen werden, dass der BF tatsächlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Das BFA könne zwar nicht feststellen, dass er von der Fälschung des Strafregisterauszuges gewusst hätte, doch sei der Grund für eine derartige Fälschung aus Sicht des BFA offensichtlich und lasse im Allgemeinen Zweifel an seinem gesamten Fluchtvorbringen aufkommen. Seine Schilderungen seien in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Urkundenuntersuchung und seinen Angaben bei der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2023, widersprüchlich. Zudem habe der BF sein Fluchtvorbringen vor dem BFA enorm gesteigert und sei seine Glaubwürdigkeit durch diesen Umstand beeinträchtigt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 9.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 25.01.2024 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.01.2024, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.9.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 25.01.2024 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.01.2024, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 9.
- Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte als Deserteur verhaftet und vor das Militärgericht gestellt zu werden. In Anbetracht der drohenden Bestrafung für Wehrdienstverweigerung fürchte der BF im Falle der Rückkehr um sein Leben. Die Erstbefragung diene zur Ermittlung der Reiseroute und nicht zur ausführlichen Schilderung des Fluchtvorbringens. Soweit die belangte Behörde nicht feststellen hätte können, dass der BF desertiert sei, möchte der BF betonen, dass er die Tatsache, wie er geflohen sei, ausführlich bei der Einvernahme geschildert habe. Den Strafregisterauszug habe der BF von seinem Rechtsanwalt erhalten und das Dokument sei nicht gefälscht. Der BF werde im Fall einer Rückkehr vom syrischen Militär verfolgt und darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung durch die YPG ausgesetzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne eine drohende Bestrafung wegen der Weigerung einer Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Aus den Berichten von UNHCR gehe hervor, dass Wehrdienstentzug illegal sei und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werde. 9.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.9.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein. 11.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG einen Abschlussbericht der LPD XXXX vom 29.01.2024 hinsichtlich des BF, wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am XXXX als Beschuldigter einvernommen worden sei und dabei angegeben habe, dass er den Strafregisterauszug von seinem Anwalt, XXXX , in XXXX bekommen habe und dafür 400 € bezahlt habe, wobei dieser dem BF versichert habe, dass es sich um ein Originaldokument handeln würde. Der BF habe das Dokument besorgt und dem BFA vorgelegt, weil ihm gesagt worden sei, dadurch einen „1- jährigen Schutz in Österreich zu erhalten“, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung gehandelt hätte. 11.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG einen Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 29.01.2024 hinsichtlich des BF, wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am römisch 40 als Beschuldigter einvernommen worden sei und dabei angegeben habe, dass er den Strafregisterauszug von seinem Anwalt, römisch 40 , in römisch 40 bekommen habe und dafür 400 € bezahlt habe, wobei dieser dem BF versichert habe, dass es sich um ein Originaldokument handeln würde. Der BF habe das Dokument besorgt und dem BFA vorgelegt, weil ihm gesagt worden sei, dadurch einen „1- jährigen Schutz in Österreich zu erhalten“, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung gehandelt hätte. 11.
- Mit Schreiben vom 04.03.2024 übermittelte das BFA dem BVwG eine „Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung“ gegen den BF datiert mit dem XXXX und eine weitere Verständigung datiert mit dem XXXX , hinsichtlich einer für den XXXX anberaumten Hauptverhandlung gegen den BF wegen § 223
(2)StGB. 11.2. Mit Schreiben vom 04.03.2024 übermittelte das BFA dem BVwG eine „Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung“ gegen den BF datiert mit dem römisch 40 und eine weitere Verständigung datiert mit dem römisch 40 , hinsichtlich einer für den römisch 40 anberaumten Hauptverhandlung gegen den BF wegen Paragraph 223,
(2)StGB.
- Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria - Military service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen, hg. einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 16.04.2024 langte beim BVwG eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen § 223
(2)StGB ein.13. Am 16.04.2024 langte beim BVwG eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des BF wegen Paragraph 223,
(2)StGB ein.
- Mit fristgerechtem Schreiben vom 19.04.2024 wurde eine beschwerdeseitige Stellungnahme eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, wie er bei der Einvernahme, sowie in der Beschwerde angeführt habe, als oppositionell betrachtet werde, da er der syrischen Regierung zufolge den „Terroristen“ geholfen habe. Der BF habe mit seiner aktiven Rolle in der Organisation von regimekritischen Demonstrationen in Syrien klar seine oppositionelle Einstellung zu dem syrischen Regime gezeigt. Seine oppositionelle Tätigkeit sei dem syrischen Regime offensichtlich bekannt geworden, was zu einer Razzia in seiner Unterkunft und schließlich zur Gefährdung seines Lebens geführt habe. Die Ausführungen im Länderinformationsblatt (LIB) würden seine Angaben als plausibel und glaubwürdig erscheinen lassen. Der BF sei Deserteur und aus der aktuellen Version des LIB würden sich keine Verbesserungen hinsichtlich seiner Bedrohungssituation ergeben. Mit XXXX Jahren befinde er sich im wehrpflichtigen Alter und ihm drohe bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst im syrischen Militär als Wehrdienstverweigerer nach dem LIB asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat aus politischen Gründen. Der Freikauf vom Wehrdienst sei an mehrfache Voraussetzungen geknüpft welche der BF nicht erfülle. Der BF lehne es ab das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Außerdem verfüge er weder über ausreichend finanzielle Mittel um die Gebühr zu entrichten, noch über die Anforderungen, wie dem Ausreisestempel, um überhaupt die Befreiungsgebühr bezahlen zu können. Zudem habe der BF den kurdischen Selbstverteidigungsdienst nicht abgeleistet, obwohl er vor der Ausreise bereits im wehrfähigem Alter für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst gewesen wäre und drohe dem BF daher unter Berücksichtigung des aktuellen LIB, im Falle einer Rückkehr nach Syrien, weiterhin asylrelevante Verfolgung.
- Mit fristgerechtem Schreiben vom 19.04.2024 wurde eine beschwerdeseitige Stellungnahme eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, wie er bei der Einvernahme, sowie in der Beschwerde angeführt habe, als oppositionell betrachtet werde, da er der syrischen Regierung zufolge den „Terroristen“ geholfen habe. Der BF habe mit seiner aktiven Rolle in der Organisation von regimekritischen Demonstrationen in Syrien klar seine oppositionelle Einstellung zu dem syrischen Regime gezeigt. Seine oppositionelle Tätigkeit sei dem syrischen Regime offensichtlich bekannt geworden, was zu einer Razzia in seiner Unterkunft und schließlich zur Gefährdung seines Lebens geführt habe. Die Ausführungen im Länderinformationsblatt (LIB) würden seine Angaben als plausibel und glaubwürdig erscheinen lassen. Der BF sei Deserteur und aus der aktuellen Version des LIB würden sich keine Verbesserungen hinsichtlich seiner Bedrohungssituation ergeben. Mit römisch 40 Jahren befinde er sich im wehrpflichtigen Alter und ihm drohe bei einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst im syrischen Militär als Wehrdienstverweigerer nach dem LIB asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat aus politischen Gründen. Der Freikauf vom Wehrdienst sei an mehrfache Voraussetzungen geknüpft welche der BF nicht erfülle. Der BF lehne es ab das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Außerdem verfüge er weder über ausreichend finanzielle Mittel um die Gebühr zu entrichten, noch über die Anforderungen, wie dem Ausreisestempel, um überhaupt die Befreiungsgebühr bezahlen zu können. Zudem habe der BF den kurdischen Selbstverteidigungsdienst nicht abgeleistet, obwohl er vor der Ausreise bereits im wehrfähigem Alter für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst gewesen wäre und drohe dem BF daher unter Berücksichtigung des aktuellen LIB, im Falle einer Rückkehr nach Syrien, weiterhin asylrelevante Verfolgung.
- Am 24.04.2024 langte beim BVwG zur Strafsache gegen den BF wegen § 223
(2)StGB, eine gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX vom XXXX ein. 15. Am 24.04.2024 langte beim BVwG zur Strafsache gegen den BF wegen Paragraph 223,
(2)StGB, eine gekürzte Urteilsausfertigung des römisch 40 vom römisch 40 ein.
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria — Military Service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024; Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 20.03.2024; Country Guidance Syria: Common analyisi und guidance note der EUAA, April 2024; Anfragebeantwortung Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsquadrate in Qamishli vom 22.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien: QR-Codes auf Dokumenten vom 29.04.2024; Syrische Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024; Military recruitment in North and East Syria (NES) des Danish Immigration Service, Juni 2024; Syria – Security des Refugee Documentation Centre vom 30.04.2024; Einreisemöglichkeiten in die AANES-Gebiete des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, September 2024; Documents and freedom of movement in North and East Syria (NES) des Danish Immigration Service, August 2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2024 und Syria – Country Focus der EUAA, Oktober 2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 16.12.2024 geladen. 17.
- Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 wurde die belangte Behörde und die Beschwerdeseite über die Verlegung, der für den 16.12.2024 anberaumten Verhandlung, auf den 31.01.2025 informiert. 17.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 übermittelte das BVwG die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht.“ vom 10.12.2024, an die Beschwerdevertretung und die belangte Behörde und gewährte eine zehntätige Frist, hg. einlangend, zu dieser eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon weder die Beschwerdeseite, noch die belangte Behörde Gebrauch machte. 17.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 übermittelte das BVwG das regionale Flash-Update des UNHCR vom 10.01.2025 zu Syrien, an die Beschwerdevertretung und die belangte Behörde und gewährte eine siebentägige Frist, hg. einlangend, zu dieser eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon weder (innerhalb offener Frist) die Beschwerdeseite, noch die belangte Behörde Gebrauch machte. 18.
- Mit verspätetem Schriftsatz vom 31.01.2025 nahm die Beschwerdeseite dazu Stellung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bisher im Verfahren die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sowohl durch das ehemalige syrische Regime als auch die kurdisch dominierten Streitkräfte geäußert hätte. Angesichts der notorischen Entwicklungen der letzten Wochen sei zwar eine Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mehr gegeben, jedoch befürchte der BF nun eine Zwangsrekrutierung durch die SDF umso mehr. 18.
- Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 ergebe sich, dass die von der Türkei unterstützte Rebellengruppe „Syrian National Army“ (SNA), den Fall der Regierung ausnutzen würde, indem sie eine separate Offensive auf Gebiete in Nordsyrien gestartet hätte, welche unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) stehen würden. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hätten die Angriffe auf kurdisch dominierte Gebiete in Nordsyrien erheblich zugenommen und Ankara wolle offensichtlich auch die nunmehr die Übergangsregierung bildende „Hai´at Tahrir al-Sham“ (HTS) auf gemeinsame Linie gegen die Kurden bringen. Angesichts dieser volatilen und von Kampfhandlungen geprägten Lage in Nordsyrien könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die SDF – im Kampf gegen die SNA – nun wieder verstärkt Truppen mobilisieren und Männer für den Kampf zwangsrekrutieren und hierbei auf offizielle Altersgrenzen keine Rücksicht mehr nehmen werden würde. Der BF verweigere aus politischen Gründen die Selbstverteidigungspflicht bei den SDF. Somit würde dem BF eine oppositionelle Haltung unterstellt werden. Bezüglich der Konsequenzen einer Weigerung sich den kurdisch dominierten Streitkräften anzuschließen, werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. 18.
- Ferner habe der BF aktuell auch begründete Furcht vor Verfolgung seitens der SNA. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, den die SNA für ihren Machtausbau und militärische Offensiven in Nordsyrien nütze, sei nicht auszuschließen, dass die SNA in absehbarer Zeit weitere Gebiete im Norden Syriens annektiere und der Heimatort des BF zeitnah unter die Kontrolle der SNA kommen könnte. Die aktuellen Länderberichte würden seit jeher schwerste Menschenrechtsverletzungen der türkischen Milizen gegen Kurden dokumentieren. 18.
- Darüber hinaus habe der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden Furcht vor Verfolgung durch die HTS, da diese zumindest bisher brutal gegen Andersdenkende und Minderheitengruppen, wie etwa Kurden, vorhergegangen sei. Der BF unterstütze die radikale Ideologie der HTS unter keinen Umständen und fürchte durch diese eine Verfolgung als Kurde.
- Am 31.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , ich bin XXXX in XXXX geboren. Ich bin syrischer Staatsbürger und die letzte Wohnadresse war auch XXXX , vor meiner Ausreise.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin syrischer Staatsbürger und die letzte Wohnadresse war auch römisch 40 , vor meiner Ausreise. RI: Haben Sie ein genaues Geburtsdatum von sich? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 01.07.2022 auf Seite 1 des EE-Prot. als Geburtsort XXXX , sowie auf Seite 3 XXXX als letzten Wohnort angegeben. Allerdings aus einer im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde für den BF (AS 215), wie auch aus der beschwerdeseitig vorgelegten Heiratsurkunde (AS 211) geht jeweils XXXX als Ihr Geburtsort hervor. Vor dem BFA am 15.06.2023 hingegen haben Sie auch auf Seite 3 des Protokolls angegeben in XXXX im Landesbezirk XXXX geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. haben Sie behauptet immer im Dorf XXXX gelebt zu haben, nur in den letzten Jahren in XXXX gelebt zu haben. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben aus XXXX XXXX zu stammen und bis zu Ihrer Ausreise in XXXX immer im Geburtsort XXXX gelebt zu haben. Heute haben Sie angegeben in XXXX geboren zu sein und zuletzt in XXXX in Syrien gelebt zu haben. Was ist nun Ihr wahrer Geburtsort, sowie Ihr letzter Wohnort in Syrien? Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem eigentlichen Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 01.07.2022 auf Seite 1 des EE-Prot. als Geburtsort römisch 40 , sowie auf Seite 3 römisch 40 als letzten Wohnort angegeben. Allerdings aus einer im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde für den BF (AS 215), wie auch aus der beschwerdeseitig vorgelegten Heiratsurkunde (AS 211) geht jeweils römisch 40 als Ihr Geburtsort hervor. Vor dem BFA am 15.06.2023 hingegen haben Sie auch auf Seite 3 des Protokolls angegeben in römisch 40 im Landesbezirk römisch 40 geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. haben Sie behauptet immer im Dorf römisch 40 gelebt zu haben, nur in den letzten Jahren in römisch 40 gelebt zu haben. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben aus römisch 40 römisch 40 zu stammen und bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 immer im Geburtsort römisch 40 gelebt zu haben. Heute haben Sie angegeben in römisch 40 geboren zu sein und zuletzt in römisch 40 in Syrien gelebt zu haben. Was ist nun Ihr wahrer Geburtsort, sowie Ihr letzter Wohnort in Syrien? Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem eigentlichen Geburtsort zu tätigen? BF: Ich habe damals gesagt, Rif XXXX , das bedeutet in der Umgebung XXXX . Aber ich bin im Dorf XXXX geboren, dies gehört zur Stadt XXXX und dies gehört wiederrum zur Provinz XXXX . Mein letzter Wohnort war eigentlich in XXXX . Ich habe dort gedient. Ich war beim Militär. Ich bin dann desertiert und bin über XXXX in die Türkei geflüchtet.BF: Ich habe damals gesagt, Rif römisch 40 , das bedeutet in der Umgebung römisch 40 . Aber ich bin im Dorf römisch 40 geboren, dies gehört zur Stadt römisch 40 und dies gehört wiederrum zur Provinz römisch 40 . Mein letzter Wohnort war eigentlich in römisch 40 . Ich habe dort gedient. Ich war beim Militär. Ich bin dann desertiert und bin über römisch 40 in die Türkei geflüchtet. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Kurde. Meine Eltern sind beide Kurden. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Moslem, das steht auf dem Papier aber unserer Vorfahren waren Jesiden. Nachgefragt: Ich bin sunnitischer Moslem RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Herkunftsregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort und Lebensmittelpunkt in Syrien. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] BF: Ich kann leider keine Karte lesen, da ich Analphabet bin. Ich habe die Schule zwar sechs Jahre besucht, aber ich kann nicht gut lesen und schreiben. RI: Können nicht „gut“ lesen und schreiben oder können Sie gar nicht lesen und schreiben? BF: Ich kann nur meinen Namen schreiben. RI: Das heißt, auch mit etwas Zeit könnten Sie auf der Karte Ihren Herkunftsort nicht finden? BF: Nein. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Wenn ja, welche sind das? BF: Personenstandsregister, das habe ich heute aber nicht mit. Ich hatte nie einen syrischen Reisepass, aber einen syrischen Personalausweis, dieser wurde mir im Rahmen des Militärdienstes vom damaligen Assad-Regime abgenommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 4 angegeben, dass Sie in Syrien über ein Militärbuch verfügt hätten? Wo befinden sich dieses? BF: Das ist auch beim damaligen syrischen Regime geblieben. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Kurdisch, Arabisch und etwas Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe in meinem Heimatdorf XXXX sechs Jahre die Volksschule besucht. Wir hatten eine Olivenplantage in XXXX , dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, dies tat ich bis zum Tag, an dem ich zum Militär ging. Ich war beim Militär von XXXX . Nachgefragt: Ich habe den Militärdienst am XXXX angetreten und bin am XXXX desertiert und über XXXX in die Türkei geflüchtet. Zuvor habe ich ein Jahr in XXXX als Schweißer gearbeitet. Nachgefragt: Genau weiß ich es nicht mehr, das müsste im Jahr XXXX oder XXXX gewesen sein. In der Türkei habe ich ebenfalls in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben in einer Orangen- und Zitronenplantage gearbeitet, bis zur Ausreise nach Österreich. Dann ich habe in Österreich, in XXXX , in einer Fleischfabrik gearbeitet. Nachgefragt: Wir haben Wurst bzw. Sucuk in Schachteln eingepackt und diese wurden dann abgeholt. Derzeit bin ich seit ca. einem Monat arbeitslos und lebe zurzeit in XXXX .BF: Ich habe in meinem Heimatdorf römisch 40 sechs Jahre die Volksschule besucht. Wir hatten eine Olivenplantage in römisch 40 , dort habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, dies tat ich bis zum Tag, an dem ich zum Militär ging. Ich war beim Militär von römisch 40 . Nachgefragt: Ich habe den Militärdienst am römisch 40 angetreten und bin am römisch 40 desertiert und über römisch 40 in die Türkei geflüchtet. Zuvor habe ich ein Jahr in römisch 40 als Schweißer gearbeitet. Nachgefragt: Genau weiß ich es nicht mehr, das müsste im Jahr römisch 40 oder römisch 40 gewesen sein. In der Türkei habe ich ebenfalls in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben in einer Orangen- und Zitronenplantage gearbeitet, bis zur Ausreise nach Österreich. Dann ich habe in Österreich, in römisch 40 , in einer Fleischfabrik gearbeitet. Nachgefragt: Wir haben Wurst bzw. Sucuk in Schachteln eingepackt und diese wurden dann abgeholt. Derzeit bin ich seit ca. einem Monat arbeitslos und lebe zurzeit in römisch 40 . RI: In welchem Alter sind Sie in die Schule gekommen, wo war diese Schule und wieviele Klassen haben Sie im Herkunftsstaat tatsächlich abgeschlossen? BF: Ich bin mit sieben Jahren in die Schule gegangen und habe die erste bis zur sechsten Volksschule besucht und auch die sechste Klasse abgeschlossen. Dies war im Heimatdorf XXXX .BF: Ich bin mit sieben Jahren in die Schule gegangen und habe die erste bis zur sechsten Volksschule besucht und auch die sechste Klasse abgeschlossen. Dies war im Heimatdorf römisch 40 . RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 4 angegeben ein Jahr als Schmied in XXXX gearbeitet zu haben. Heute sprechen Sie davon, als Schweißer in XXXX gearbeitet zu haben. Wann genau war das und wo haben Sie da gearbeitet und war es nun einer Schweißer-, oder eine Schmiedtätigkeit?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 4 angegeben ein Jahr als Schmied in römisch 40 gearbeitet zu haben. Heute sprechen Sie davon, als Schweißer in römisch 40 gearbeitet zu haben. Wann genau war das und wo haben Sie da gearbeitet und war es nun einer Schweißer-, oder eine Schmiedtätigkeit? BF: Nein, ich habe als Schweißer gearbeitet und nicht als Schmied. RI wiederholt die Frage. BF: Wann genau ich als Schweißer gearbeitet habe, weiß ich nicht mehr. Ich glaube, das war XXXX oder XXXX . Ich habe in XXXX in einem Geschäft gearbeitet.BF: Wann genau ich als Schweißer gearbeitet habe, weiß ich nicht mehr. Ich glaube, das war römisch 40 oder römisch 40 . Ich habe in römisch 40 in einem Geschäft gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 4 angegeben, dass Sie mit Ihrer Familie in Syrien von einer Olivenplantage und Viehzucht gelebt haben. Wo befand sich die Landwirtschaft und die Viehzucht genau, wie groß war die Landwirtschaft und welches Vieh und welche Stückzahl hatte die Viehzucht? BF: Die Viehzucht war ebenfalls im Heimatdorf. Wir hatten fünf Kühe und ca. 75 Schafe, wobei wir immer wieder welche ver- und gekauft haben. Die Olivenplantage war ebenfalls im Heimatdorf. Sie war sehr groß, aber wie groß genau, kann ich nicht sagen. Nachgefragt: Es waren ca. 16 Hektar. RI: War es eine durchgehende Fläche oder waren es mehrere Grundstücke? BF: Es war ein Grundstück. Neben dem Haus war ein Grundstück von 10 bis 11 Hektar und die restlichen Hektar waren entfernt von unserem Haus. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es war sehr gut. RI: Sie haben bereits angegeben, im Heimatstadt den Grundwehrdienst angetreten zu haben. Von wann bis wann, wo und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ich habe am 01.09.2010 meinen Wehrdienst angetreten. Das war im XXXX . Ich war ein normaler bzw. ein regulärer Soldat. Es war noch vor dem Krieg und wir mussten Wache stehen. Als die Unruhen in Syrien begonnen haben, hat man von uns verlangt, dass wir auf Oppositionelle schießen sollten.BF: Ich habe am 01.09.2010 meinen Wehrdienst angetreten. Das war im römisch 40 . Ich war ein normaler bzw. ein regulärer Soldat. Es war noch vor dem Krieg und wir mussten Wache stehen. Als die Unruhen in Syrien begonnen haben, hat man von uns verlangt, dass wir auf Oppositionelle schießen sollten. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 angegeben, dass Sie am 25.06.2012 vom Grundwehrdienst desertiert sind. Beschreiben Sie bitte genau was geschehen ist, was die Gründe der behaupteten Desertion waren und was die Folgen Ihrer Desertion waren. BF: Wir haben den Befehl erhalten, auf Zivilisten und Oppositionelle zu schießen. Egal, wer vor uns steht, soll man diese erschießen. Und das wollte ich nicht. Nachgefragt: Ja, das war der Desertionsgrund, weil ich diesen Befehl nicht ausüben wollte. Ich wollte niemanden töten, deshalb konnte ich auch nicht mehr beim Militär bleiben. Damals habe ich meinen Vater angerufen, bat ihn, mir den Ausweis meines jüngeren Bruders XXXX zu holen und mein Vater tat dies auch. Wir hatten einen Freund, welchen wir aus XXXX kannten, der aber auch in XXXX gewohnt hat. Ich bin dann in die Stadt XXXX gefahren. XXXX ist sehr groß. Ich habe mich dann mit diesen Freund getroffen, welcher in XXXX lebte und er brachte mich zu sich nach Hause. Er hat mich dann am selben Tag zum Busbahnhof gebracht. Ich bin deswegen über XXXX ausgereist, weil die Kontrolle in XXXX nicht stark war. Mein Vater hat in XXXX auf mich gewartet. Mein Vater brachte mich in ein Dorf namens XXXX , das liegt an der syrisch-türkischen Grenze, aber auf der syrischen Seite. Ich war ca. eine Woche in diesem Dorf aufhältig und dann bin ich in die Türkei gegangen. Nachgefragt: Wäre ich erwischt worden, wäre die Folge, eine Haftstrafe im Gefängnis XXXX oder ich wäre erschossen oder erhängt worden.BF: Wir haben den Befehl erhalten, auf Zivilisten und Oppositionelle zu schießen. Egal, wer vor uns steht, soll man diese erschießen. Und das wollte ich nicht. Nachgefragt: Ja, das war der Desertionsgrund, weil ich diesen Befehl nicht ausüben wollte. Ich wollte niemanden töten, deshalb konnte ich auch nicht mehr beim Militär bleiben. Damals habe ich meinen Vater angerufen, bat ihn, mir den Ausweis meines jüngeren Bruders römisch 40 zu holen und mein Vater tat dies auch. Wir hatten einen Freund, welchen wir aus römisch 40 kannten, der aber auch in römisch 40 gewohnt hat. Ich bin dann in die Stadt römisch 40 gefahren. römisch 40 ist sehr groß. Ich habe mich dann mit diesen Freund getroffen, welcher in römisch 40 lebte und er brachte mich zu sich nach Hause. Er hat mich dann am selben Tag zum Busbahnhof gebracht. Ich bin deswegen über römisch 40 ausgereist, weil die Kontrolle in römisch 40 nicht stark war. Mein Vater hat in römisch 40 auf mich gewartet. Mein Vater brachte mich in ein Dorf namens römisch 40 , das liegt an der syrisch-türkischen Grenze, aber auf der syrischen Seite. Ich war ca. eine Woche in diesem Dorf aufhältig und dann bin ich in die Türkei gegangen. Nachgefragt: Wäre ich erwischt worden, wäre die Folge, eine Haftstrafe im Gefängnis römisch 40 oder ich wäre erschossen oder erhängt worden. RI: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 8 angegeben in Syrien von einem Offizier in Haft genommen worden zu sein. Wann war das, was war der genaue Grund für die Inhaftierung und wie lange haben Sie sich in Haft befunden? BF: Ich wurde zwei Mal eingesperrt. Das erste Mal war 15-20 Tage lang. Der Grund dafür war, dass ich die Befehle nicht befolgt habe. Ich habe auf niemanden geschossen und man verlangte von mir, auf diese Zivilisten oder Oppositionelle zu schießen. Das zweite Mal saß ich für ca. zwei Wochen in Haft. Nachgefragt: Der Grund war der gleiche. RI: Wann sind Sie das erste Mal eingesperrt worden und wann das zweite Mal? BF: 2011, aber ich kann mich nicht mehr an den Monat erinnern, war der erste Mal. Es war wahrscheinlich August oder September. Das zweite Mal war nahe an unserem Neujahrsfest, das war im März
- RI: Wie sind Sie jeweils aus der Haft wieder herausgekommen? Haben Sie Schmiergeld bezahlt oder haben Sie einen Anwalt eingeschalten? Wie ist Ihnen das gelungen? Schließlich sind Sie doch wegen Befehlsverweigerung eingesessen. BF: Nein, ich bin freigekommen, weil sie Soldaten gebraucht haben. Ich habe keinen Anwalt eingeschaltet und auch kein Schmiergeld bezahlt. RI: Wo genau waren Sie jeweils inhaftiert und können Sie einen Nachweis dieser Inhaftierung – etwa ein Urteil- in Vorlage bringen? BF: Im Militärstützpunkt gab es ein kleines Gefängnis und dort bin ich gesessen. Nachweise dafür habe ich nicht, da dieses Gefängnis direkt im Militärstützpunkt war. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 15.06.2023 haben Sie auf Seite 9, befragt nach Ihren Fluchtgründen u.a. angegeben, dass Sie am Tage der Desertion nach XXXX gefahren sind und sich bei einer kurdischen Familie aus XXXX versteckt haben. Wie gelang es Ihnen mit Waffe und Uniform alleine die Kaserne zu verlassen und nach XXXX zu fahren? Vor allem, da man Sie bereits zuvor wegen Befehlsverweigerung eingesperrt hat, wird man Sie doch danach nicht so einfach mit Waffe und Uniform aus der Kaserne spazieren lassen.RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 15.06.2023 haben Sie auf Seite 9, befragt nach Ihren Fluchtgründen u.a. angegeben, dass Sie am Tage der Desertion nach römisch 40 gefahren sind und sich bei einer kurdischen Familie aus römisch 40 versteckt haben. Wie gelang es Ihnen mit Waffe und Uniform alleine die Kaserne zu verlassen und nach römisch 40 zu fahren? Vor allem, da man Sie bereits zuvor wegen Befehlsverweigerung eingesperrt hat, wird man Sie doch danach nicht so einfach mit Waffe und Uniform aus der Kaserne spazieren lassen. BF: Ich habe auch beim BFA gesagt, dass ich Zivilkleidung über meiner Uniform getragen habe. Die Kaserne habe ich ganz normal verlassen. Dann habe ich die normale Kleidung nach Verlassen der Kaserne, über die Uniform übergezogen. Ich durfte auch die Kaserne verlassen, da ich nur zwei Mal als Strafe eingesessen bin. Wenn man Mal einsitzt, dann darf man die Kaserne nicht mehr verlassen. RI: Wie darf ich mir das vorstellen? Sie verlassen die Kaserne mit Uniform und Waffe, ziehen nach Verlassen der Kaserne Zivilkleidung an, haben aber immer noch eine Waffe und fahren dann mit Zivilkleidung und Waffe nach XXXX ?RI: Wie darf ich mir das vorstellen? Sie verlassen die Kaserne mit Uniform und Waffe, ziehen nach Verlassen der Kaserne Zivilkleidung an, haben aber immer noch eine Waffe und fahren dann mit Zivilkleidung und Waffe nach römisch 40 ? BF: Nein, Entschuldigung. Ich habe mir in der Kaserne noch die Zivilkleidung drübergezogen. Ich war nicht der einzige, der die Kaserne verlassen hat. Wir waren ca. 10 Personen, die in Stadt nach XXXX gefahren sind und wir als Soldat dürfen die Waffe bei uns tragen.BF: Nein, Entschuldigung. Ich habe mir in der Kaserne noch die Zivilkleidung drübergezogen. Ich war nicht der einzige, der die Kaserne verlassen hat. Wir waren ca. 10 Personen, die in Stadt nach römisch 40 gefahren sind und wir als Soldat dürfen die Waffe bei uns tragen. RI: Auch, wenn Sie Zivilkleidung tragen, dürfen Sie die Waffe bei sich tragen? BF: Nein. RI: Aber sie haben doch die Waffe bei sich getragen? BF: Als Soldat durften wir die Waffe bei uns tragen und durften die Kaserne sowohl mit Waffe verlassen und wieder in die Kaserne zurück. Als ich bei der Familie untergebracht wurde, habe ich diese Waffe dort zurückgelassen. RI: Um welche Waffe hat es sich gehandelt? BF: Eine normale russische Waffe. Nachgefragt: Ein russisches Gewehr. RI: Wie darf ich mir das vorstellen? Sie verlassen eine Kaserne mit 10 Leuten, Sie selber sind in Zivilkleidung und tragen ein russisches Gewehr in der Hand und fahren damit nicht XXXX . Da wurden Sie nie aufgehalten und sind in Zivilkleidung und einem Gewehr nach XXXX gefahren?RI: Wie darf ich mir das vorstellen? Sie verlassen eine Kaserne mit 10 Leuten, Sie selber sind in Zivilkleidung und tragen ein russisches Gewehr in der Hand und fahren damit nicht römisch 40 . Da wurden Sie nie aufgehalten und sind in Zivilkleidung und einem Gewehr nach römisch 40 gefahren? BF: Ich habe Zivilkleidung unter der Militärkleidung angehabt. Wir waren normale Soldaten und durften mit dem Gewehr auch rausgehen. Wenn man uns gesehen hat, hat man gesehen, dass wir Soldaten sind und deswegen war das auch kein Problem mit der Waffe, draußen zu sein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 9 f angegeben, in XXXX Ihre Waffe und Uniform weggeworfen zu haben. Wie sind Sie die Waffe so einfach losgeworden? Ich stelle mir das nicht so einfach vor, v.a. wenn Sie dabei keine Aufmerksamkeit erregen wollten.RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 9 f angegeben, in römisch 40 Ihre Waffe und Uniform weggeworfen zu haben. Wie sind Sie die Waffe so einfach losgeworden? Ich stelle mir das nicht so einfach vor, v.a. wenn Sie dabei keine Aufmerksamkeit erregen wollten. BF: Ich habe sie ja nicht weggeworfen. Ich habe sie bei dieser Familie zurückgelassen. RI: Bei welcher kurdischen Familie in XXXX haben Sie Unterschlupf genommen – bitte um genauen Namen und Wohnort - und wie lange haben Sie dort gelebt, bevor Sie nach XXXX weitergereist sind?RI: Bei welcher kurdischen Familie in römisch 40 haben Sie Unterschlupf genommen – bitte um genauen Namen und Wohnort - und wie lange haben Sie dort gelebt, bevor Sie nach römisch 40 weitergereist sind? BF: Der Mann hieß XXXX , seine Familie war nicht Zuhause, diese hat er nach XXXX geschickt. Er war alleine Zuhause und ich bin am selben Tag zum Busbahnhof gebracht worden.BF: Der Mann hieß römisch 40 , seine Familie war nicht Zuhause, diese hat er nach römisch 40 geschickt. Er war alleine Zuhause und ich bin am selben Tag zum Busbahnhof gebracht worden. RI: Wie heißt XXXX mit Nachnamen?RI: Wie heißt römisch 40 mit Nachnamen? BF: Ich kenne seinen Nachnamen nicht. Er stammt ursprünglich aus XXXX .BF: Ich kenne seinen Nachnamen nicht. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 . RI: Wie ist die Adresse von ihn? Sie waren ja schließlich bei ihm Zuhause. BF: Ich weiß nicht, wie die Straße geheißen hat. RI: Welcher Stadtteil war es? BF: Es war direkt in der Stadt XXXX . Er hatte unter seiner Wohnung sein Geschäft gehabt.BF: Es war direkt in der Stadt römisch 40 . Er hatte unter seiner Wohnung sein Geschäft gehabt. RI: Waren Sie sich bewusst, dass Sie Ihren Freund durch Ihre Anwesenheit in höchste Gefahr gebracht hätten, wenn herausgekommen wäre, dass diese einem Deserteur hilft? BF: Ja, es wäre zu großen Probleme gekommen, aber es wusste keiner, dass er mir hilft. RI: An welchen Orten in Syrien haben längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe immer im Heimatdorf XXXX gelebt. Wie ich bereits gesagt habe, habe ich für ein Jahr in XXXX gearbeitet und dann war ich beim Militär und es war die Zeit, in der ich nicht Zuhause war. Sonst war ich immer Zuhause.BF: Ich habe immer im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Wie ich bereits gesagt habe, habe ich für ein Jahr in römisch 40 gearbeitet und dann war ich beim Militär und es war die Zeit, in der ich nicht Zuhause war. Sonst war ich immer Zuhause. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wo haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt. Bitte geben Sie Wohnorte und die Zeiträume an denen Sie dort gelebt haben an. BF: Am 01.07.2012 habe ich Syrien endgültig illegal Richtung Türkei verlassen. Ich war dann von diesem Zeitraum bis ca. im Mai 2022 in der Türkei in der Stadt XXXX . Von dort aus, bin ich dann über Bulgarien usw. nach Österreich.BF: Am 01.07.2012 habe ich Syrien endgültig illegal Richtung Türkei verlassen. Ich war dann von diesem Zeitraum bis ca. im Mai 2022 in der Türkei in der Stadt römisch 40 . Von dort aus, bin ich dann über Bulgarien usw. nach Österreich. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Ich bin alleine ausgereist, wobei zwei Brüder bereits vor mir ausgereist waren. Nachgefragt: XXXX und XXXX . Der eine lebt in den USA und der andere lebt im Irak.BF: Ich bin alleine ausgereist, wobei zwei Brüder bereits vor mir ausgereist waren. Nachgefragt: römisch 40 und römisch 40 . Der eine lebt in den USA und der andere lebt im Irak. RI: Wann ist der Rest der Familie aus Syrien in die Türkei ausgereist, wer ist genau ausgereist und warum? BF: Meine gesamte Familie hat Syrien im Jahr 2013 verlassen. Diese sind dann auch in die Türkei gereist. Der Grund für die Ausreise war, dass der YPG enormen Druck auf meine Familie ausgeübt hat. RI: In welcher Form? BF: Diese haben nach mir gefragt. Nachgefragt: Nach dem das Regime vom Heimatort vertrieben wurde, ca. 10 Tage nach dem Vertrieb des Regimes. Nachgefragt: Das war noch im Jahr XXXX . Mein Vater hat mich angerufen und berichtete mir, dass ich auf keinen Fall zurückkehren soll. Weil die Kurden nach mir gefragt haben und sie auch davon wissen, dass ich desertiert bin. Wann das war, weiß ich nicht mehr genau. Es war noch im Jahr XXXX . Sie waren einige Mal bei Familie und fragten nach mir. Der Druck war dann so groß, dass sie dann letztendlich meine Schwestern mitnehmen wollten, weshalb meine Familie beschlossen hat, Syrien zu verlassen.BF: Diese haben nach mir gefragt. Nachgefragt: Nach dem das Regime vom Heimatort vertrieben wurde, ca. 10 Tage nach dem Vertrieb des Regimes. Nachgefragt: Das war noch im Jahr römisch 40 . Mein Vater hat mich angerufen und berichtete mir, dass ich auf keinen Fall zurückkehren soll. Weil die Kurden nach mir gefragt haben und sie auch davon wissen, dass ich desertiert bin. Wann das war, weiß ich nicht mehr genau. Es war noch im Jahr römisch 40 . Sie waren einige Mal bei Familie und fragten nach mir. Der Druck war dann so groß, dass sie dann letztendlich meine Schwestern mitnehmen wollten, weshalb meine Familie beschlossen hat, Syrien zu verlassen. RI: Was geschah mit der Landwirtschaft und mit der Viehzucht? BF: Die kurdische Miliz hat es an sich genommen. RI: Sind Mitglieder Ihrer Kernfamilie, welche – wie Sie auch vor dem BFA bereits berichtet haben - 2013 von Syrien in die Türkei ausgereist sind, zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Syrien zurückgekehrt bzw. haben sich später wieder in Syrien niedergelassen? BF: Ja, meine Schwester XXXX ist wieder zurück nach XXXX gegangen. Nachgefragt: Es war im Jahr 2018.BF: Ja, meine Schwester römisch 40 ist wieder zurück nach römisch 40 gegangen. Nachgefragt: Es war im Jahr
- RI: Sie haben vorhin angegeben, in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. War das in einer eigenen Landwirtschaft bzw. Landwirtschaft der Familie oder war das bei einem Fremdem? BF: Das war die Landwirtschaft bei einem Fremden. Ich war dort Hilfsarbeiter. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Es war nicht schlecht, aber nicht sehr gut. Es war mittelmäßig. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Kimlik? BF: Kimlik. RI: Hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei einen gültigen Kimlik? BF: Ja. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Am Ende nicht mehr. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann haben Sie die Türkei verlassen? BF: Wie ich schon gesagt habe, habe ich für einen Mann in seiner Landwirtschaft gearbeitet. Dieser hatte ein Sohn. Der Sohn hatte Probleme mit mir, weil sein Vater mich sehr gemocht hat. Es kam zur einer Auseinandersetzung zwischen mir und seinem Sohn. Diese Auseinandersetzung wurde von seinem Vater und seinem Onkel geklärt und gelöst. Der Sohn hat jedoch eine Anzeige erstattet. Ich habe Angst bekommen, weil die Türken viele Syrer abgeschoben haben. Ich habe Angst gehabt, abgeschoben zu werden, da ich in Syrien vom Militär desertiert bin und nicht mehr zurückkehren konnte. Das war der Grund, weshalb ich aus der Türkei ausgereist bin. Genau weiß ich nicht, wann ich ausgereist bin, aber es war im Jahr
- RI: Wer von Ihrer Kernfamilie hat mit Ihnen gemeinsam die Türkei verlassen? BF: Ich bin mit zwei Cousins aus der Türkei weggegangen. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Am 29.06.2022 sind wir illegal eingereist und am 01.07.2022 wurden wir erkennungsdienstlich behandelt. Nachgefragt: Bin ich mit meinen beiden Cousins, mit denen ich aus der Türkei ausgereist bin, gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist bin. Ich halte mich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit im Herkunftsstaat? Bitte nennen Sie Namen, Geburtsdaten und Wohnort. BF: Meine Schwester XXXX , ich weiß nicht wann sie geboren ist. Nachgefragt: Sie ist jünger als ich. Sie lebt in XXXX , gestern habe ich mit ihr telefoniert und sie hat mir gesagt, dass sie mittlerweile im Heimatdorf XXXX ist. Sie lebt dort mit ihrem Mann und ihren Kindern.BF: Meine Schwester römisch 40 , ich weiß nicht wann sie geboren ist. Nachgefragt: Sie ist jünger als ich. Sie lebt in römisch 40 , gestern habe ich mit ihr telefoniert und sie hat mir gesagt, dass sie mittlerweile im Heimatdorf römisch 40 ist. Sie lebt dort mit ihrem Mann und ihren Kindern. RI: Warum ist Ihre Schwester XXXX als einziges Mitglied der Familie nach Syrien zurückgekehrt?RI: Warum ist Ihre Schwester römisch 40 als einziges Mitglied der Familie nach Syrien zurückgekehrt? BF: Weil ihr Mann das so entschieden hat. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich habe Onkel und Tanten, ca. fünf Personen. Wie viele Kinder noch dort von ihnen leben, kann ich nicht sagen. Meine Großeltern sind verstorben. RI wiederholt die Frage. BF: Ich kann von meiner Tante vs. nichts sagen, da ich sie nie gesehen habe und nicht weiß, mit wie vielen Kindern sie noch in meiner Heimat lebt. Ein Onkel lebt mit seiner Frau alleine. Es sind insgesamt ca. 15 Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ich habe nur mit meiner Schwester Kontakt und derzeit haben wir täglich Kontakt. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF: Der Mann meiner Schwester arbeitet. Ich weiß nicht, was die restlichen Verwandten beruflich machen. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Eigentlich nicht gut, aber mein Schwager hat Brüder in Deutschland. Diese unterstützen ihn finanziell. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Meine Schwester lebt bei ihrer Schwiegerfamilie. Sie hat ein eigenes Zimmer und die restliche Verwandten haben, glaube ich, Eigentumshäuser und sie leben in ihren eigenen Häusern. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 angegeben, dass die Landwirtschaft und die Viehzucht der Familie, von der YPG beschlagnahmt wurde. Wann genau wurde die Landwirtschaft beschlagnahmt und wer genau lebt nun dort? BF: Nach der Ausreise meiner Familie, ich glaube ca. eine Woche später, wurde diese Landwirtschaft und die Viehzucht beschlagnahmt. Es leben andere Familien, die zur YPG gehören, dort. Es sind diese Familien, die ihre Kinder in dem Krieg verloren haben. RI: Aber ich verstehe Sie richtig, dass Ihre Familie über die notwendigen Papiere und Dokumente verfügt um auch nachweisen zu können, dass diese Landwirtschaft und Viehzucht eigentlich rechtmäßig Ihnen und Ihrer Familie gehört? BF: Das weiß nicht, das müsste ich meinen Vater fragen. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein, noch haben wir kein Erbe bekommen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Haben Ihr Vater und Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF: Ja, XXXX und XXXX haben den Wehrdienst abgeleistet. Das war alles noch vor dem Krieg. Mein Vater hat auch den Wehrdienst abgeleistet. Wie lange, von wann bis wann, weiß ich nicht.BF: Ja, römisch 40 und römisch 40 haben den Wehrdienst abgeleistet. Das war alles noch vor dem Krieg. Mein Vater hat auch den Wehrdienst abgeleistet. Wie lange, von wann bis wann, weiß ich nicht. RI: Hinsichtlich der Familienmitglieder von Ihnen, welcher zur Zeit außerhalb Syriens leben haben Sie vor dem BFA am 15.06.2023 folgende Personen angegeben: Vater XXXX , Alter ca. XXXX Jahre; Mutter XXXX Alter ca. XXXX Jahre; Bruder XXXX , geb. ca XXXX Bruder XXXX , geb. ca. XXXX ; Bruder XXXX , geb. ca. XXXX ; Bruder XXXX , geb. ca. XXXX ; Schwester XXXX geb. ca. XXXX ; Schwester XXXX geb. ca. XXXX ; Gattin XXXX geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX alle in der Türkei wohnhaft; Weiters Bruder XXXX , geb. XXXX ; Schwester XXXX , geb. XXXX Schwester XXXX , geb. XXXX ; diese sind wohnhaft im Irak; Bruder XXXX , geboren ca. XXXX , wohnhaft in den USA; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht immer noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen?RI: Hinsichtlich der Familienmitglieder von Ihnen, welcher zur Zeit außerhalb Syriens leben haben Sie vor dem BFA am 15.06.2023 folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , Alter ca. römisch 40 Jahre; Mutter römisch 40 Alter ca. römisch 40 Jahre; Bruder römisch 40 , geb. ca römisch 40 Bruder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 ; Schwester römisch 40 geb. ca. römisch 40 ; Schwester römisch 40 geb. ca. römisch 40 ; Gattin römisch 40 geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 alle in der Türkei wohnhaft; Weiters Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 ; diese sind wohnhaft im Irak; Bruder römisch 40 , geboren ca. römisch 40 , wohnhaft in den USA; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht immer noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: Meine Mutter heißt XXXX mit Nachnamen. XXXX lebt derzeit in Deutschland. Der Rest stimmt.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 mit Nachnamen. römisch 40 lebt derzeit in Deutschland. Der Rest stimmt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit dieser? BF: Über WhatsApp. Mit meiner eigenen Familie, also meine Frau und meiner Tochter jeden Tag. Mit den anderen Familienmitgliedern ein bis zwei Mal die Woche. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Eltern und Ihre Geschwister in der Türkei und wo sind diese genau aufhältig? BF: Sie verfügen alle über den Kimlik und sind in XXXX aufhältig.BF: Sie verfügen alle über den Kimlik und sind in römisch 40 aufhältig. RI: Welche Aufenthaltsstatus haben Ihre drei Geschwister im Irak und Ihr Bruder in den USA? BF: Den Aufenthaltsstatus meines Bruders in den USA weiß ich nicht, die im Irak weiß ich auch nicht, aber ich glaube, sie haben einen Aufenthaltstitel. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Der Vater meiner Frau, ist der Sohn meines Onkels. Somit kenne ich meine Frau, als ein Familienmitglied und geheiratet haben wir im Jahr
- RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. XXXX geb. am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. römisch 40 geb. am römisch 40 ? BF: Sie ist Syrerin und auch Kurdin und ist verwandt mit uns. RI: War es eine traditionelle oder standesamtliche Eheschließung? BF: Traditionelle Eheschließung. RI: Ist die von Ihnen im Verfahren genannte Tochter, XXXX , geb. am XXXX , eine gemeinsame Tochter mit Ihrer Frau XXXX , geb. am XXXX ?RI: Ist die von Ihnen im Verfahren genannte Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine gemeinsame Tochter mit Ihrer Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Ja. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Nein. RI: War Ihre derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Verfügen Sie noch über andere leibliche Kinder als jene oben genannte Tochter? BF: Nein, ich habe nur einer Tochter. RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. XXXX , geb. am XXXX , bei Ihrer Ausreise aus der Türkei zurückgelassen und nicht mitgenommen?RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , bei Ihrer Ausreise aus der Türkei zurückgelassen und nicht mitgenommen? BF: Damals war unsere gemeinsame Tochter ziemlich jung und klein und ich hatte Angst, wegen der Fluchtreise. RI: Wer kümmert sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Gattin und Ihr Kind in der Türkei? BF: Meine Familie. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Mein Cousin XXXX , ist glaube ist XXXX geboren, ich bin mir nicht sicher und lebt seit 2015 in Österreich. Meine Cousins, die mit mir in das Bundesgebiet eingereist sind, sind XXXX , ich glaube, der ist XXXX geboren und XXXX , der war minderjährig, als wir nach Österreich eingereist sind und dieser ist in die Niederlande weitergereist. Dann gibt es einen weiteren Cousin ms. XXXX , ich glaube er ist XXXX geboren und er ist ca. einen Monat vor uns eingereist.BF: Mein Cousin römisch 40 , ist glaube ist römisch 40 geboren, ich bin mir nicht sicher und lebt seit 2015 in Österreich. Meine Cousins, die mit mir in das Bundesgebiet eingereist sind, sind römisch 40 , ich glaube, der ist römisch 40 geboren und römisch 40 , der war minderjährig, als wir nach Österreich eingereist sind und dieser ist in die Niederlande weitergereist. Dann gibt es einen weiteren Cousin ms. römisch 40 , ich glaube er ist römisch 40 geboren und er ist ca. einen Monat vor uns eingereist. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese Personen in Österreich? BF: XXXX und XXXX haben Asyl, XXXX und ich haben subsidiären Schutz.BF: römisch 40 und römisch 40 haben Asyl, römisch 40 und ich haben subsidiären Schutz. RI: Wie oft haben Sie mit diesen Personen Kontakt? BF: Mit XXXX habe ich ungefähr einmal jede Woche Kontakt und mit den anderen ca. einmal im Monat. Manchmal besuche ich meinen Cousin XXXX Zuhause, bei seiner Familie.BF: Mit römisch 40 habe ich ungefähr einmal jede Woche Kontakt und mit den anderen ca. einmal im Monat. Manchmal besuche ich meinen Cousin römisch 40 Zuhause, bei seiner Familie. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe meine Heimat im Jahr XXXX verlassen. Ich war zuvor beim Militär und bin desertiert. Ich wollte keine unschuldigen Menschen töten. Ich bin generell gegen Tötungen. Da ich aber Befehle erhalten habe, auf Unschuldige zu schießen und ich diese nicht befolgt habe, war es gefährlich für mich, dort weiter zu bleiben. Wenn ich in meinem Heimatdorf geblieben wäre, hätte ich das Problem mit den Kurden dort gehabt. Die hätten mich zwangsrekrutiert und im Kampf eingesetzt. Ich wollte niemanden töten und auch nicht getötet werden. Ich wollte nicht, dass Blut an meinen Händen klebt.BF: Ich habe meine Heimat im Jahr römisch 40 verlassen. Ich war zuvor beim Militär und bin desertiert. Ich wollte keine unschuldigen Menschen töten. Ich bin generell gegen Tötungen. Da ich aber Befehle erhalten habe, auf Unschuldige zu schießen und ich diese nicht befolgt habe, war es gefährlich für mich, dort weiter zu bleiben. Wenn ich in meinem Heimatdorf geblieben wäre, hätte ich das Problem mit den Kurden dort gehabt. Die hätten mich zwangsrekrutiert und im Kampf eingesetzt. Ich wollte niemanden töten und auch nicht getötet werden. Ich wollte nicht, dass Blut an meinen Händen klebt. RI: Ihr Herkunftsort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heute dort das Sagen? BF: Als ich noch in Syrien war und dann geflüchtet bin, war noch das Regime im Heimatort. Das Regime wurde von XXXX vertrieben und dann haben die Kurden übernommen. Derzeit herrscht die YPG.BF: Als ich noch in Syrien war und dann geflüchtet bin, war noch das Regime im Heimatort. Das Regime wurde von römisch 40 vertrieben und dann haben die Kurden übernommen. Derzeit herrscht die YPG. RI: Von welcher bewaffneten Gruppierung befürchten Sie nun tatsächlich und konkret eine Rekrutierung Ihrer Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Als erstes die Kurden und auch die HTS. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf Seite 10 des Prot. u.a. angegeben, dass die YPG nach Ihrer Flucht in die Türkei zu Ihren Eltern nach Hause gekommen ist und nach Ihnen gefragt habe, dass Sie für sie kämpfen. Zu welchem Tun oder Unterlassen sind Sie und/oder Ihre Familie nun damals konkret aufgefordert worden? BF: Die Kurden waren bei meine Familie Zuhause und hatten eine Zettel, auf dem mein Name stand und sie haben meinen Namen gelesen und fragten meine Familie, wo ich mich befinde. Als mein Vater gesagt hat, dass ich nicht da sei, haben sie das Haus durchsucht. Wo sie mich dann hingebracht hätten, weiß ich nicht. RI: Was wurde Ihrer Familie von Seiten der Kurden in Aussicht gestellt? Haben sie angekündigt noch einmal vorbeizukommen? Haben sie irgendwelche Konsequenzen in Aussicht gestellt, falls Sie nicht zurückkommen? Was wurde Ihrer Familie in Aussicht gestellt? BF: Was sie genau zu meinem Vater gesagt, weiß ich nicht. Ich weiß nur von meinem Vater, dass sie ein paar Mal da waren und nach mir gefragt haben. Mein Vater hat mir erzählt, dass ich auf keinen Fall zurückkommen soll, denn im Falle einer Rückkehr, würde ich zwangsrekrutiert und mitgenommen werden, denn sie haben gesehen, wie sie andere Männer aus meinem Heimatdorf mitgenommen haben. RI: Wurde nur nach Ihnen seitens der YPG gefragt oder wollten die YPG auch Ihre Brüder rekrutieren? BF: Mein Vater berichtet mir nur davon, dass nach mir gefragt wurde. Ob sie nun auch nach meinen Brüdern gefragt haben, weiß ich nicht. RI: Aber das hätte man Ihnen wohl erzählt? BF: Er hat mir davon nichts berichtet. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.06.2023 auf den Seiten 10 und 11 Sie nur von einem Rekrutierungsversuch Ihrer Person seitens der YPG berichtet. Wieso hätten die YPG gerade auf die Rekrutierung Ihrer Person so viel Wert legen sollen? BF: Sie haben meinen Namen auf der Liste gehabt und haben dies vor meinem Vater gelesen. Diese wussten, dass ich beim Militär war und auch desertiert bin. Die Kurden haben gemeinsam mit dem Assad-Regime gearbeitet. RI: Sie haben heute angegeben, dass die YPG bei Ihren Eltern mehrfach vorbeigeschaut haben, um Sie zur rekrutierten. Wie oft hat die YPG bei Ihren Eltern vorbeigeschaut. Wie viel Vorfälle dieser Art gab es? BF: Das genau, kann ich Ihnen nicht beantworten, mein Vater sagte, dass sie öfter da waren. Wie oft weiß ich nicht. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Ich persönlich wurde nicht bedroht. Ich bin aber desertiert und ich habe ihnen die Strafe der Desertion gesagt, was passieren würde. RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF: Wenn ich kämpfen und töten wollte, wäre ich nicht vom Regime Assad desertiert. Ich will niemanden töten und auch nicht getötet werden. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich will niemanden töten und von niemandem das Blut an meinen Händen kleben haben. RI: Seit dem Ende des Assad-Regimes im Dezember 2024 existiert auch keine offizielle syrische Armee mehr. Im ehemaligen Regimegebiet gibt es nun andere – vormals zum Assad-Regime oppositionelle - Machthaber, die HTS. Es ist daher mehr als zweifelhaft, dass Sie im Falle der Rückkehr der Gefahr einer Rekrutierung durch eine ehemalige SAA ausgesetzt wären, zumal die SAA aufgelöst wurde. Auch ist es mehr als zweifelhaft, dass Sie im Falle der Rückkehr wegen einer von Ihnen behaupteten Desertion aus dem Jahr XXXX auch heute noch belangt werden würden. Was sagen dazu?RI: Seit dem Ende des Assad-Regimes im Dezember 2024 existiert auch keine offizielle syrische Armee mehr. Im ehemaligen Regimegebiet gibt es nun andere – vormals zum Assad-Regime oppositionelle - Machthaber, die HTS. Es ist daher mehr als zweifelhaft, dass Sie im Falle der Rückkehr der Gefahr einer Rekrutierung durch eine ehemalige SAA ausgesetzt wären, zumal die SAA aufgelöst wurde. Auch ist es mehr als zweifelhaft, dass Sie im Falle der Rückkehr wegen einer von Ihnen behaupteten Desertion aus dem Jahr römisch 40 auch heute noch belangt werden würden. Was sagen dazu? BF: Die Türkei greift Syrien, vor allem XXXX , an. Die Kurden in Syrien brauchen jeden Mann, vor allem in XXXX . Diese sagen, wir sollen unser Land verteidigen. Sie wollen Soldaten, damit sie gegen die Türkei kämpfen können.BF: Die Türkei greift Syrien, vor allem römisch 40 , an. Die Kurden in Syrien brauchen jeden Mann, vor allem in römisch 40 . Diese sagen, wir sollen unser Land verteidigen. Sie wollen Soldaten, damit sie gegen die Türkei kämpfen können. RI: VORHALTUNG: Sie haben als Nachweis für eine von Ihnen behauptete Desertion im Jahr XXXX ein vermeintliches Urteil des Militärgerichts, datiert mit 29.06.2014, vorgelegt. Im Rahmen einer Urkundenuntersuchung durch die kriminalpolizeiliche Abteilung hat sich dieses Dokument als Totalfälschung herausgestellt. Was sagen Sie dazu?RI: VORHALTUNG: Sie haben als Nachweis für eine von Ihnen behauptete Desertion im Jahr römisch 40 ein vermeintliches Urteil des Militärgerichts, datiert mit 29.06.2014, vorgelegt. Im Rahmen einer Urkundenuntersuchung durch die kriminalpolizeiliche Abteilung hat sich dieses Dokument als Totalfälschung herausgestellt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich wurde diesbezüglich verurteilt. Ich habe auch gesagt, dass ich das über einen bevollmächtigten Anwalt in Syrien erhalten habe. Der Anwalt hat das in Syrien bekommen und dieser hat mir das dann gesickt. Ob es gefälscht ist oder nicht kann ich nicht sagen, aber er hat mir das geschickt, dass ich verurteilt wurde. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.12.2023 auf Seite 4 des Prot nach Vorhalt der Totalfälschung des von Ihnen im Verfahren vorgelegten vermeintlichen Urteils des Militärgerichts bzw. vielmehr eines Strafregisterauszuges Folgendes angemerkt: „Das ist nicht gefälscht. Ich bin geflüchtet und der Anwalt hat mir die Sachen besorgt und die Sachen sind nicht gefälscht.“ Sie sind mit Urteil vom XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt worden ein gefälschtes Dokument, nämlich dieses vermeintliche Urteil des Militärgerichtes, zum Beweis eines Rechtes gegenüber den Beamten des BFA gebraucht zu haben. Sind Sie immer noch von der Echtheit Ihres Dokuments überzeugt?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.12.2023 auf Seite 4 des Prot nach Vorhalt der Totalfälschung des von Ihnen im Verfahren vorgelegten vermeintlichen Urteils des Militärgerichts bzw. vielmehr eines Strafregisterauszuges Folgendes angemerkt: „Das ist nicht gefälscht. Ich bin geflüchtet und der Anwalt hat mir die Sachen besorgt und die Sachen sind nicht gefälscht.“ Sie sind mit Urteil vom römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ein gefälschtes Dokument, nämlich dieses vermeintliche Urteil des Militärgerichtes, zum Beweis eines Rechtes gegenüber den Beamten des BFA gebraucht zu haben. Sind Sie immer noch von der Echtheit Ihres Dokuments überzeugt? BF: Ich habe damals auch vor dem BFA gesagt, dass mir das der Anwalt besorgt hat und ich keine Fälschungen vorlege. Ob das nun gefälscht ist oder nicht, kann ich nur antworten, dass ich das vom Anwalt erhalten habe. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Ja, ich habe noch Gründe. RI: Welche weiteren Fluchtgründe haben Sie noch? BF: Wir leben in der Nähe von XXXX . Die HTS bereitete sich vor, dass sie auch XXXX komplett einnehmen. Die Türkei greift XXXX mit Raketen und Bomben an. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX , habe ich Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden und ich muss gegen die Türkei oder andere Milizen kämpfen und das möchte ich aber nicht. Derzeit regiert eine Gruppe in Syrien, die sehr strenggläubig ist. Wie ich bereits gesagt habe, bin ich zwar auf Papier Moslem, aber meine Vorfahren waren Jesiden. Wie Sie bereits wissen, wurden im Jahr 2014 viele Kurden und Jesiden von der IS getötet. Wenn die HTS XXXX einnimmt, werden unsere Frauen vergewaltigt und verkauft. Sie sehen uns Kurden, als Kafir, als Ungläubige und machen mit uns was sie wollen. Ich bin auf dem Papier Moslem, aber ich bete nicht und ich faste nicht und die HTS wird mich dazu zwingen zu beten und zu fasten. Wir Kurden sind eher offendenkend und unsere Frauen dürfen sich auch frei kleiden. Diese werden aber dann gezwungen, die Burka zu tragen. Wenn man das nicht macht, wird man getötet werden.BF: Wir leben in der Nähe von römisch 40 . Die HTS bereitete sich vor, dass sie auch römisch 40 komplett einnehmen. Die Türkei greift römisch 40 mit Raketen und Bomben an. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 , habe ich Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden und ich muss gegen die Türkei oder andere Milizen kämpfen und das möchte ich aber nicht. Derzeit regiert eine Gruppe in Syrien, die sehr strenggläubig ist. Wie ich bereits gesagt habe, bin ich zwar auf Papier Moslem, aber meine Vorfahren waren Jesiden. Wie Sie bereits wissen, wurden im Jahr 2014 viele Kurden und Jesiden von der IS getötet. Wenn die HTS römisch 40 einnimmt, werden unsere Frauen vergewaltigt und verkauft. Sie sehen uns Kurden, als Kafir, als Ungläubige und machen mit uns was sie wollen. Ich bin auf dem Papier Moslem, aber ich bete nicht und ich faste nicht und die HTS wird mich dazu zwingen zu beten und zu fasten. Wir Kurden sind eher offendenkend und unsere Frauen dürfen sich auch frei kleiden. Diese werden aber dann gezwungen, die Burka zu tragen. Wenn man das nicht macht, wird man getötet werden. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten? BF: Nein, wenn Sie wollen kann ihnen Videos oder Fotos aus dem Internet zeigen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein, ich habe alles gesagt. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Ich habe Angst vor der HTS und habe Angst vor der YPG. Wenn man die Geschichte der HTS ansieht, kehrt das ganze zurück, zu den IS-Gesetzen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird bzw. Sie zum Militärdienst eingezogen werden (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Nein, es gibt keine normale Regierung, dass man solche Schreiben erhält. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Wir sind ganz weit entfernt von der Politik, meine Familie und ich, wir haben damit nichts zu tun. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein, ich war sehr jung, ich war immer in der Landwirtschaft und ich habe immer in der Viehzucht und der Landwirtschaft gearbeitet. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekosten? BF: 7.000€. RI: Wie konnten Sie sich dieses Geld leisten? BF: Ich hatte selbst ein bisschen gespart und habe den Rest von meiner Familie ausgeborgt. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? BF: Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgegeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgegeben? RV: Ja, ich habe diese Stellungnahme bereits heute vorab per ERV geschickt und beziehe mich darauf.Regierungsvorlage, Ja, ich habe diese Stellungnahme bereits heute vorab per ERV geschickt und beziehe mich darauf. RI: Das Protokoll wird Ihnen nur rückübersetzt. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 01.07.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 15.06.2023 und 28.12.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 25.01.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätzen und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht nicht fest. Bei der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angegeben Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch und Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist mit XXXX , geb. am XXXX verheiratet und hat mir ihr eine gemeinsame Tochter, XXXX , geb. am XXXX .Der BF ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet und hat mir ihr eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der BF stammt aus der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX und dies war auch sein letzter Wohnort vor seiner Ausreise aus Syrien. Er hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Der BF hat auf einer familieneigenen Olivenplantage in XXXX in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 01.07.2012 ist er aus Syrien ausgereist.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 und dies war auch sein letzter Wohnort vor seiner Ausreise aus Syrien. Er hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Der BF hat auf einer familieneigenen Olivenplantage in römisch 40 in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 01.07.2012 ist er aus Syrien ausgereist. In der Stadt XXXX in der Türkei leben der Vater des BF XXXX , ca. XXXX Jahre; seine Mutter XXXX ca. XXXX Jahre; seine Brüder XXXX , geb. ca. XXXX ; XXXX geb. ca. XXXX und XXXX , geb. ca. XXXX , seine Schwestern XXXX geb. ca. XXXX und XXXX geb. ca. XXXX , sowie die Gattin und Tochter des BF. Sein Bruder XXXX geb. ca. XXXX lebt derzeit in Deutschland. In den USA lebt sein Bruder XXXX , geb. ca. XXXX . Sein Bruder XXXX , geb. ca. XXXX und seine Schwestern XXXX , geb. ca. XXXX und XXXX , geb. ca. XXXX , sind im Irak wohnhaft. Mit seiner Frau und seiner Tochter steht der BF jeden Tag in Kontakt. Zu den anderen Familienmitgliedern hat er ein bis zwei Mal die Woche Kontakt. In der Stadt römisch 40 in der Türkei leben der Vater des BF römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; seine Mutter römisch 40 ca. römisch 40 Jahre; seine Brüder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 ; römisch 40 geb. ca. römisch 40 und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , seine Schwestern römisch 40 geb. ca. römisch 40 und römisch 40 geb. ca. römisch 40 , sowie die Gattin und Tochter des BF. Sein Bruder römisch 40 geb. ca. römisch 40 lebt derzeit in Deutschland. In den USA lebt sein Bruder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 , geb. ca. römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 , geb. ca. römisch 40 und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , sind im Irak wohnhaft. Mit seiner Frau und seiner Tochter steht der BF jeden Tag in Kontakt. Zu den anderen Familienmitgliedern hat er ein bis zwei Mal die Woche Kontakt. In XXXX lebt eine Schwester des BF, XXXX . Zu ihr steht der BF derzeit täglich in Kontakt. Insgesamt leben ca. 16 Verwandte des BF in Syrien. Die Familie des BF verfügt in Syrien über eine Landwirtschaft von etwa 16 Hektar und eine Viehzucht. Es ist nicht glaubhaft, dass die Landwirtschaft und die Viehzucht von der YPG beschlagnahmt wurde.In römisch 40 lebt eine Schwester des BF, römisch 40 . Zu ihr steht der BF derzeit täglich in Kontakt. Insgesamt leben ca. 16 Verwandte des BF in Syrien. Die Familie des BF verfügt in Syrien über eine Landwirtschaft von etwa 16 Hektar und eine Viehzucht. Es ist nicht glaubhaft, dass die Landwirtschaft und die Viehzucht von der YPG beschlagnahmt wurde. Im Bundesgebiet leben drei Cousins des BF: XXXX , geb. ca. XXXX , geb. ca. XXXX , und XXXX , geb. ca. XXXX . Mit XXXX hat er etwa einmal pro Woche Kontakt. Mit den anderen beiden Cousins hat er ca. einmal im Monat Kontakt. Im Bundesgebiet leben drei Cousins des BF: römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , geb. ca. römisch 40 , und römisch 40 , geb. ca. römisch 40 . Mit römisch 40 hat er etwa einmal pro Woche Kontakt. Mit den anderen beiden Cousins hat er ca. einmal im Monat Kontakt. Der BF reiste spätestens am 29.06.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 25.01.2024 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Der BF reiste spätestens am 29.06.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundes