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{'item': 'W259 2304541-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW259 2304541-1 Spruch, W259 2304541-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das römisch 40 .
  3. Mit Antrag vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März XXXX geleisteten Journaldienste XXXX nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages).
  4. Mit Antrag vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März römisch 40 geleisteten Journaldienste römisch 40 nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages).
  5. Mit Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wies das Bundesministerium XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 24.05.2019 gemäß § 13b GehG aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 25.05.2019 bis 30.03.2022 gemäß § 17a leg. cit. und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß § 17a GehG zurück (Spruchpunkt 3.). Gegen Spruchpunkt
  6. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wies das Bundesministerium römisch 40 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 24.05.2019 gemäß Paragraph 13 b, GehG aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 25.05.2019 bis 30.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, leg. cit. und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, GehG zurück (Spruchpunkt 3.). Gegen Spruchpunkt
  8. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  9. Mit Schreiben vom 12.06.2023, Zl XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Beschwerdeführer die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste XXXX in der „ursprünglichen“ Höhe (Sätze von 0,55 vH vom RB und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden. Die Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt.
  10. Mit Schreiben vom 12.06.2023, Zl römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Beschwerdeführer die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste römisch 40 in der „ursprünglichen“ Höhe (Sätze von 0,55 vH vom RB und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden. Die Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt.
  11. Am 20.06.2023 erging das Erkenntnis des BVwG zu W246 2263731-1/4E, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  12. des Bescheides des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt. Am 24.07.2023 leitete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Erkenntnis dem Beschwerdeführer weiter.
  13. Am 20.06.2023 erging das Erkenntnis des BVwG zu W246 2263731-1/4E, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  14. des Bescheides des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.06.2023 zugestellt. Am 24.07.2023 leitete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Erkenntnis dem Beschwerdeführer weiter.
  15. Mit Schreiben vom 01.02.2024, XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in Umsetzung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2023, W246 2263731-1/4E, die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) betreffend die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste XXXX hereingebracht werden würden.
  16. Mit Schreiben vom 01.02.2024, römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in Umsetzung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2023, W246 2263731-1/4E, die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) betreffend die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste römisch 40 hereingebracht werden würden.
  17. Mit Antrag vom 29.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig festzustellen, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig sei.
  18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.2022 bestehe. Dieser Übergenuss sei in vollem Umfang dem Bund zu ersetzen.
  19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.2022 bestehe. Dieser Übergenuss sei in vollem Umfang dem Bund zu ersetzen.
  20. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom XXXX 2024 und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben werde und festgestellt werde, dass der Übergenuss im guten Glauben empfangen worden sei und somit keine Verpflichtung zum Ersatz bestehe.
  21. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom römisch 40 2024 und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben werde und festgestellt werde, dass der Übergenuss im guten Glauben empfangen worden sei und somit keine Verpflichtung zum Ersatz bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des bekämpften Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das römisch 40 . Mit Antrag vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März XXXX geleisteten Journaldienste XXXX nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages).Mit Antrag vom 24.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März römisch 40 geleisteten Journaldienste römisch 40 nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages). Mit Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2022, Zl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 25.05.2019 bis 30.03.2022 in Spruchpunkt
  23. des Bescheides abgewiesen. Gegen diesen Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 25.05.2019 bis 30.03.2022 in Spruchpunkt
  24. des Bescheides abgewiesen. Gegen diesen Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 12.06.2023, Zl XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Beschwerdeführer die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste XXXX in der „ursprünglichen“ Höhe (Sätze von 0,55 vH vom RB und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden.Mit Schreiben vom 12.06.2023, Zl römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Beschwerdeführer die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste römisch 40 in der „ursprünglichen“ Höhe (Sätze von 0,55 vH vom RB und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden. Die Nachzahlung wurde am 30.06.2023 auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023 zu W246 2263731-1/4E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  25. des Bescheides des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2023 zu W246 2263731-1/4E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt
  26. des Bescheides des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde Folgendes ausgesprochen:Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde Folgendes ausgesprochen: „Es wird festgestellt, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum
  27. Mai 2019 bis
  28. März 2022 besteht. Dieser Übergenuss ist in vollem Umfang dem Bund zu ersetzen.“ Der Übergenuss wurde nicht bescheidmäßig berechnet oder beziffert. Der Übergenuss wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht betragsmäßig festgesetzt.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers im XXXX ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers im römisch 40 ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt. Die Feststellungen über die Anträge und die Beschwerde des Beschwerdeführers, das Schreiben und die festgestellten Bescheide der belangten Behörde sowie über das festgestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage getroffen werden. In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass die Nachzahlung am 30.06.2023 auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers einlangte. Dies steht im Einklang mit der Darstellung der belangten Behörde im Schreiben vom 12.06.
  30. Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden (vgl. Seite 2 des Antrages des Beschwerdeführers vom 29.04.2024). In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass die Nachzahlung am 30.06.2023 auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers einlangte. Dies steht im Einklang mit der Darstellung der belangten Behörde im Schreiben vom 12.06.
  31. Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden vergleiche Seite 2 des Antrages des Beschwerdeführers vom 29.04.2024). Dass der Übergenuss weder im Spruch noch in der Begründung des gegenständlichen Bescheides berechnet oder beziffert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Bescheides vom XXXX
  32. Es wurde keine bescheidmäßige Bemessung des Übergenusses vorgenommen.Dass der Übergenuss weder im Spruch noch in der Begründung des gegenständlichen Bescheides berechnet oder beziffert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Bescheides vom römisch 40
  33. Es wurde keine bescheidmäßige Bemessung des Übergenusses vorgenommen. Es konnten somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  34. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides: 3.
  35. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  36. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF (GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.“
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.“ 3.
  1. Die Erlassung eines auf § 13a Abs. 1 und Abs. 3 GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches setzt die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus (vgl. VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe einer Zulage zusteht, ist rechtwidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höhere Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses).3.
  2. Die Erlassung eines auf Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 3, GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches setzt die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus vergleiche VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe einer Zulage zusteht, ist rechtwidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höhere Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1993, Zl. 92/12/0143, u.a.) ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den hier vorliegenden Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13a Abs. 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 1993, Zl. 92/12/0143, u.a.) ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den hier vorliegenden Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, m.w.N.). 3.
  7. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall findet sich weder im Spruch noch in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine konkrete Bezifferung des Übergenuss. Es wird lediglich die zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.2022 als Übergenuss festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2024 bezieht sich wiederum auf ausbezahlte „Differenzbeträge“ auf die höhere Journaldienstzulage im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.
  8. Somit fehlt es an einer konkreten Bezifferung des festgestellten Übergenusses. Die betragsmäßige Festsetzung des gegenständlichen Übergenusses ist erforderlich, um den Übergenuss zweifelsfrei feststellen zu können und ihn in weiterer Folge gemäß § 13a GehG zurückzufordern. Eine erstmalige Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich (vgl. VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078).Im gegenständlichen Fall findet sich weder im Spruch noch in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine konkrete Bezifferung des Übergenuss. Es wird lediglich die zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.2022 als Übergenuss festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2024 bezieht sich wiederum auf ausbezahlte „Differenzbeträge“ auf die höhere Journaldienstzulage im Zeitraum 25.05.2019 bis 30.03.
  9. Somit fehlt es an einer konkreten Bezifferung des festgestellten Übergenusses. Die betragsmäßige Festsetzung des gegenständlichen Übergenusses ist erforderlich, um den Übergenuss zweifelsfrei feststellen zu können und ihn in weiterer Folge gemäß Paragraph 13 a, GehG zurückzufordern. Eine erstmalige Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich vergleiche VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gebührende(n) Zulagen(differenz) (Übergenuss) betragsmäßig im Spruch festzusetzen haben. In weiterer Folge ist über den Ersatz zu entscheiden. Die Bemessung des festgestellten Übergenusses sollte in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar dargestellt werden. 3.
  10. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsprechungen wurden zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.5.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsprechungen wurden zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W259.2304541.1.00

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