RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW276 2303099-1 Spruch, W276 2303099-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, dass er am XXXX in Idlib, in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht und zuletzt als Traktorfahrer gearbeitet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, dass er am römisch 40 in Idlib, in Syrien geboren worden sei. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht und zuletzt als Traktorfahrer gearbeitet. Er sei aus Syrien geflohen, weil er ansonsten für das Militär hätte arbeiten müssen und dies wolle er nicht. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er verhaftet werde. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Jänner 2015 habe es einen Luftangriff auf ihr Dorf gegeben, bei dem ihr Großvater verstorben und ihr Onkel väterlicherseits verletzt worden sei und sehr viel Blut verloren habe, aber nicht verstorben sei. Es habe damals viele Bombardierungen gegeben und jeder habe die Absicht gehabt, von dort zu fliehen. Sie seien zum Onkel mütterlicherseits geflohen, der eine Hühnerzucht besessen habe. Dort hätten sie gewohnt und Miete gezahlt. In dieser Zeit seien die Kämpfe zwischen FSA und der Al Nusra Front laufend gewesen, weil die FSA die Kontrolle im Dorf gehabt habe und die Al Nusra Front die Kontrolle habe übernehmen wollen. Als sie in der Hühnerzucht gewohnt hätten, seien drei Auto der Al Nusra Front zu ihnen gekommen und hätten diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt umwandeln wollen. Zunächst hätten sie normal mit ihnen geredet und der Bf und seine Familie hätten ihnen erklärt, dass sie Miete für den Ort zahlen würden und den Ort nicht verlassen wollen würden. Daraufhin seien sie zum Nachbar der Familie, namens XXXX gegangen und hätten dessen Ort in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt. Währenddessen hätten die Kämpfe immer noch angedauert. Am Ende sei es der Al Nusa Front gelungen, die Kontrolle im Dorf des Bf zu übernehmen. Daraufhin seien sie nochmal zur Familie des Bf gekommen und hätten ihnen drei Tage Frist gegeben, um den Ort zu verlassen. Sie hätten die Familie bedroht und ihnen mitgeteilt, dass für den Fall, dass sie es nicht freiwillig machen würden, sie dazu gezwungen werden würden. Da sie bewaffnet gewesen seien, wären sie gezwungen gewesen der Aufforderung Folge zu leisten. Während dieser drei Tagesfrist hätten sie ihre Sachen gepackt und sich bereit gemacht, die Hühnerzucht zu verlassen. Jedoch sei während dieser dreitägigen Frist eine Bombe eingeschlagen und hätte die Hälfte der Schafe verletzt und getötet. Die Familie habe dann schnell einen Metzger organisiert, der alle verletzten Schafe gekauft habe. Daraufhin sei die Familie für zwei bis drei Monate nach XXXX geflohen. Die Schwester des Bf, namens XXXX sei behindert gewesen und am XXXX gestorben (AS 172).Im Jänner 2015 habe es einen Luftangriff auf ihr Dorf gegeben, bei dem ihr Großvater verstorben und ihr Onkel väterlicherseits verletzt worden sei und sehr viel Blut verloren habe, aber nicht verstorben sei. Es habe damals viele Bombardierungen gegeben und jeder habe die Absicht gehabt, von dort zu fliehen. Sie seien zum Onkel mütterlicherseits geflohen, der eine Hühnerzucht besessen habe. Dort hätten sie gewohnt und Miete gezahlt. In dieser Zeit seien die Kämpfe zwischen FSA und der Al Nusra Front laufend gewesen, weil die FSA die Kontrolle im Dorf gehabt habe und die Al Nusra Front die Kontrolle habe übernehmen wollen. Als sie in der Hühnerzucht gewohnt hätten, seien drei Auto der Al Nusra Front zu ihnen gekommen und hätten diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt umwandeln wollen. Zunächst hätten sie normal mit ihnen geredet und der Bf und seine Familie hätten ihnen erklärt, dass sie Miete für den Ort zahlen würden und den Ort nicht verlassen wollen würden. Daraufhin seien sie zum Nachbar der Familie, namens römisch 40 gegangen und hätten dessen Ort in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt. Währenddessen hätten die Kämpfe immer noch angedauert. Am Ende sei es der Al Nusa Front gelungen, die Kontrolle im Dorf des Bf zu übernehmen. Daraufhin seien sie nochmal zur Familie des Bf gekommen und hätten ihnen drei Tage Frist gegeben, um den Ort zu verlassen. Sie hätten die Familie bedroht und ihnen mitgeteilt, dass für den Fall, dass sie es nicht freiwillig machen würden, sie dazu gezwungen werden würden. Da sie bewaffnet gewesen seien, wären sie gezwungen gewesen der Aufforderung Folge zu leisten. Während dieser drei Tagesfrist hätten sie ihre Sachen gepackt und sich bereit gemacht, die Hühnerzucht zu verlassen. Jedoch sei während dieser dreitägigen Frist eine Bombe eingeschlagen und hätte die Hälfte der Schafe verletzt und getötet. Die Familie habe dann schnell einen Metzger organisiert, der alle verletzten Schafe gekauft habe. Daraufhin sei die Familie für zwei bis drei Monate nach römisch 40 geflohen. Die Schwester des Bf, namens römisch 40 sei behindert gewesen und am römisch 40 gestorben (AS 172). Als die Al Nusra Front zu ihnen gekommen sei (also zu jenem Zeitpunkt, als die Familie des Bf, laut dessen Angaben, in der Hühnerzucht gelebt hat) und sie aufgefordert habe, die Hühnerzucht zu verlassen, habe die Familie des Bf ihnen erklärt, dass sie zwei eingeschränkte Personen zu Hause habe, nämlich zum einen die behinderte Schwester des Bf, namens XXXX , und zum anderen den verletzten Bruder des Bf, namens XXXX , und es ihnen deshalb nicht möglich sei, wie allen anderen, weit weg zu ziehen. Der Weg sei für die Familie des Bf nicht schaffbar. Die Al Nusra Front erwiderte, dass es ihnen egal sei. Sie hätten die Hühnerzucht gewollt, da sich dieser Ort an der Hauptstraße befunden habe und sei es ihnen wichtig gewesen, diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt zu wandeln. Daraufhin hätten sie ihnen die dreitägige Frist gegeben. Der Bf und seine Familie hätten, innerhalb dieser drei Tage, die Hühnerzucht verlassen und seien nach XXXX geflohen. Als die Al Nusra Front zu ihnen gekommen sei (also zu jenem Zeitpunkt, als die Familie des Bf, laut dessen Angaben, in der Hühnerzucht gelebt hat) und sie aufgefordert habe, die Hühnerzucht zu verlassen, habe die Familie des Bf ihnen erklärt, dass sie zwei eingeschränkte Personen zu Hause habe, nämlich zum einen die behinderte Schwester des Bf, namens römisch 40 , und zum anderen den verletzten Bruder des Bf, namens römisch 40 , und es ihnen deshalb nicht möglich sei, wie allen anderen, weit weg zu ziehen. Der Weg sei für die Familie des Bf nicht schaffbar. Die Al Nusra Front erwiderte, dass es ihnen egal sei. Sie hätten die Hühnerzucht gewollt, da sich dieser Ort an der Hauptstraße befunden habe und sei es ihnen wichtig gewesen, diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt zu wandeln. Daraufhin hätten sie ihnen die dreitägige Frist gegeben. Der Bf und seine Familie hätten, innerhalb dieser drei Tage, die Hühnerzucht verlassen und seien nach römisch 40 geflohen. Nach dem Tod der Schwester des Bf, am XXXX , sei der Vater des Bf zurück in das Dorf gegangen, da er die Schwester am Friedhof der Familie habe begraben wollen. Als der Vater dort angekommen sei, habe er überrascht festgestellt, dass die Al Nusra Front sogar ihr (Anm., „unser“) Haus in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt habe. Ihr Haus sei in der Nähe der Moschee gewesen. Nach dem Gebet hätten sie sich bei ihnen zu Hause versammelt. Der Vater des Bf habe daraufhin gefragt, ob sie sein Haus verlassen würden, doch sei ihm von diesen geantwortet worden, dass es keinen anderen Ort gebe, wohin sie gehen können würden und würden sie folglich dort bleiben wollen. Der Vater des Bf sei sogar daran gehindert worden, in das Haus zu kommen. Der Vater habe nicht vorgehabt im Dorf zu bleiben, da die Kämpfe immer noch angedauert hätten (AS 173).Nach dem Tod der Schwester des Bf, am römisch 40 , sei der Vater des Bf zurück in das Dorf gegangen, da er die Schwester am Friedhof der Familie habe begraben wollen. Als der Vater dort angekommen sei, habe er überrascht festgestellt, dass die Al Nusra Front sogar ihr (Anm., „unser“) Haus in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt habe. Ihr Haus sei in der Nähe der Moschee gewesen. Nach dem Gebet hätten sie sich bei ihnen zu Hause versammelt. Der Vater des Bf habe daraufhin gefragt, ob sie sein Haus verlassen würden, doch sei ihm von diesen geantwortet worden, dass es keinen anderen Ort gebe, wohin sie gehen können würden und würden sie folglich dort bleiben wollen. Der Vater des Bf sei sogar daran gehindert worden, in das Haus zu kommen. Der Vater habe nicht vorgehabt im Dorf zu bleiben, da die Kämpfe immer noch angedauert hätten (AS 173). Als der Bf und seine Familie in XXXX gewesen seien, hätten sie gedacht, dass dies nur für eine kurze Zeit notwendig sei und sie in ihr Dorf zurückkehren können würden. Jedoch sei ihnen das aufgrund der andauernden Kämpfen nicht möglich gewesen. Die Familie habe daher in XXXX den Beschluss gefasst, Syrien als Familie, zu verlassen. Sie seien nach XXXX gegangen. Im März habe der Bf mit seinem Bruder in die Türkei reisen können, seine Familie aber sei noch dort verblieben. Vier Monate nach der Ausreise des Bf in die Türkei, sei die gesamte Familie des Bf nachgekommen. Sie hätten sie Grenze überqueren können und seien sie in Ankara, in einer Wohnung „stationiert“ gewesen (AS 173).Als der Bf und seine Familie in römisch 40 gewesen seien, hätten sie gedacht, dass dies nur für eine kurze Zeit notwendig sei und sie in ihr Dorf zurückkehren können würden. Jedoch sei ihnen das aufgrund der andauernden Kämpfen nicht möglich gewesen. Die Familie habe daher in römisch 40 den Beschluss gefasst, Syrien als Familie, zu verlassen. Sie seien nach römisch 40 gegangen. Im März habe der Bf mit seinem Bruder in die Türkei reisen können, seine Familie aber sei noch dort verblieben. Vier Monate nach der Ausreise des Bf in die Türkei, sei die gesamte Familie des Bf nachgekommen. Sie hätten sie Grenze überqueren können und seien sie in Ankara, in einer Wohnung „stationiert“ gewesen (AS 173). Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde gab der Bf an, dass ihn niemand rekrutieren habe wollen. Er sei von der Al Nusra Front indirekt gefragt worden, ob er sich ihnen anschließen wolle, eine richtige Aufforderung habe es aber nicht gegeben (AS 173). Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters führte der Bf an, dass die Familie in XXXX nur vorläufig gelebt habe. Dort hätten auch viele andere Flüchtlinge aus anderen Gebieten gelebt, da es sich um ein Flüchtlingslager gehandelt habe (AS 174).Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters führte der Bf an, dass die Familie in römisch 40 nur vorläufig gelebt habe. Dort hätten auch viele andere Flüchtlinge aus anderen Gebieten gelebt, da es sich um ein Flüchtlingslager gehandelt habe (AS 174). Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Bf, vom syrischen Regime festgenommen zu werden, da er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, obwohl er sich im wehrfähigen Alter befinde. Zudem wolle ihn das syrische Regime auch festnehmen, da er Gegner des Regimes sei und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien aufgrund der Furcht vor der Ableistung des verpflichtenden Militärdienstes bei der syrischen Armee verlassen habe. Beim Bf handle es sich einen jungen gesunden Mann im wehrdienstpflichtigen Alter, der bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen sei, an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen. Bereits durch die Flucht und der Weigerung den Militärdienst zu leisten, laufe er Gefahr, bei seiner Rückkehr, noch vor einer Zwangsrekrutierung, inhaftiert und gefoltert zu werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bf im Jahr 2011 an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Der Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er Syrien aufgrund der Furcht vor der Ableistung des verpflichtenden Militärdienstes bei der syrischen Armee verlassen habe. Beim Bf handle es sich einen jungen gesunden Mann im wehrdienstpflichtigen Alter, der bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen sei, an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen. Bereits durch die Flucht und der Weigerung den Militärdienst zu leisten, laufe er Gefahr, bei seiner Rückkehr, noch vor einer Zwangsrekrutierung, inhaftiert und gefoltert zu werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bf im Jahr 2011 an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Der Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am römisch 40 zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Der Bf wurde im Gouvernement XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis Ende des Jahres 2016 auf. Danach zog er mit seiner Familie nach XXXX , wo er mit ihnen für zirka drei Monate, in einem Flüchtlingslager, in Zelten, lebte. Nach drei Monaten floh der Bf mit seinem Bruder in die Türkei. Kurze Zeit später flohen auch die restlichen Familienmitglieder in die Türkei.Der Bf wurde im Gouvernement römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis Ende des Jahres 2016 auf. Danach zog er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er mit ihnen für zirka drei Monate, in einem Flüchtlingslager, in Zelten, lebte. Nach drei Monaten floh der Bf mit seinem Bruder in die Türkei. Kurze Zeit später flohen auch die restlichen Familienmitglieder in die Türkei. Der Bf besuchte neun Jahre lang die Schule. Der Bf hat als Steinmetz in Syrien und als Traktorfahrer in der Türkei gearbeitet. Der Vater des Bf, XXXX , 55 Jahre alt, lebt in XXXX , in der Türkei. Die Mutter des Bf, XXXX , 55 Jahre alt, lebt in XXXX , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, XXXX , geboren 2008, lebt in XXXX , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, XXXX , geboren ungefähr 2010, lebt in XXXX , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, XXXX , geboren 1997, lebt in XXXX , in Österreich. Eine Schwester des Bf, XXXX , geboren 1989, lebt in XXXX , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, XXXX , geboren 1995, lebt in XXXX , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, XXXX , geboren 2008, lebt in XXXX , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, XXXX , geboren 1999, lebt in Syrien, in Idilb, in der Ortschaft XXXX . Eine Schwester des Bf, XXXX , ist verstorben.Der Vater des Bf, römisch 40 , 55 Jahre alt, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Die Mutter des Bf, römisch 40 , 55 Jahre alt, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 2008, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, römisch 40 , geboren ungefähr 2010, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Ein Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1997, lebt in römisch 40 , in Österreich. Eine Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1989, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1995, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 2008, lebt in römisch 40 , in der Türkei. Eine Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1999, lebt in Syrien, in Idilb, in der Ortschaft römisch 40 . Eine Schwester des Bf, römisch 40 , ist verstorben., Die Ehefrau des Bf, XXXX , geboren XXXX , lebt in Ankara, bei der Familie des Bf. Die Tochter des Bf, XXXX , geboren XXXX , lebt bei der Ehefrau des Bf. Die Tochter des Bf, XXXX , geboren XXXX , lebt ebenfalls bei der Ehefrau des Bf.Die Ehefrau des Bf, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in Ankara, bei der Familie des Bf. Die Tochter des Bf, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt bei der Ehefrau des Bf. Die Tochter des Bf, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt ebenfalls bei der Ehefrau des Bf. Der Herkunftsort des Bf steht unter Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie. Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Bf ist gesund. Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist nicht absehbar, ob auch die neue erst im Aufbau befindliche syrische Administration nach der „Assad-Zeit“ an einer allgemeinen Wehrpflicht für Männer in Syrien festhalten wird. Jedenfalls wurden aktuell alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt. Eine Verfolgung des Bf durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Weder der Bf noch Mitglieder seiner Familie wurden durch Mitglieder der Al Nusra Front (heute als HTS bekannt) bedroht. Der Familie des Bf wurde nicht das Haus durch die Al Nusra Front abgenommen. Der Bf hatte keinen Kontakt zur Al Nusra Front. Dem Bf droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht die Gefahr durch die HTS zwangsrekrutiert zu werden. Der Bf ist im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11: […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungs-feindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian NationalArmy) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 […] Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الجرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […]
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). ,
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Bf in der mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, Beilage ./1 bis ./10 Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem (Beilage ./1), COI_CMS_Länderinformationen Syrien, Version 11 (Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27) (Beilage ./2), COI_CMS_Länderinformationen Syrien, Kurzinformation (Datum der Veröffentlichung: 2024-12-10) (Beilage ./3), EUAA Country Guidance Syrien, Country guidance: Syria, April 2024 (Beilage ./4), UNCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024 (Beilage ./5), UNHCR Response-Factsheet,
- Dezember 2024 (Beilage ./6), UNHCR Regional Flash Update #8 Syria situation crisis, 2.Jänner 2025 (Beilage ./7), UNHCR Regional Flash Update #9 Syria situation crisis, 10.Jänner 2025 (Beilage ./8), https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten114.html; 14.12.2024 (Beilage ./9), https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a71077838; 17.12.2024 (Beilage ./10). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Bf ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Bf gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Bf im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Bf, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Syrien, seiner Schulausbildung, seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Bf zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Bf und deren aktuelle Aufenthaltsorte ergeben sich aus den stringenten Angaben des Bf im gesamten Verfahren (Einvernahme BFA, AS 168; VHS, S. 6 f.). Die Feststellung, dass sich der Herkunftsort des Bf unter Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf (VHS, S. 9), einem Einblick in die Landeskarte „Live Universal Awareness Map, Map of Syrian Civil War“ (abrufbar unter syria.liveuamap.com) sowie die Seite Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org). Die Feststellung, dass der Bf Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus der Angabe des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach Kontakt bestehe (VHS, S. 7). Die Feststellung, dass der Bf subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Bf bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (Einvernahme BFA, AS 161; VHS, S. 4) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung: Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den Bf zu verfolgen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024).Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024). Das gesamte Vorbringen des Bf in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses mehr vorliegen kann. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte dem Vorbringen des Bf zu den Gründen, weshalb er Verfolgungshandlungen gegen sich durch die HTS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Bf, befragt zu seinen Fluchtgründen, lediglich an, dass er er ansonsten für das Militär hätte arbeiten müssen und dies wolle er nicht (AS 33). Er fügte hinzu, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien, befürchte verhaftet zu werden (AS 33). Demgegenüber gab der Bf vor der belangten Behörde, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die HTS, die von ihnen bewohnte Hühnerzucht und ihr Haus habe in militärische Stützpunkte umwandeln wollen und sie deshalb ihren Wohnort in Syrien hätten verlassen müssen (AS 172 f.). Es liegt sohin ein Fall von „gesteigertem Vorbringen“ vor, d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe erfolgt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776, 19.05.1994, 94/19/0049, 30.06.1994, 93/01/1138; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Dass der Bf die von ihm geschilderte Wegnahme der Wohnmöglichkeiten durch die HTS, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sei, in seiner Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt hat, ist nicht nachzuvollziehen und jedenfalls zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf zu werten.In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Bf, befragt zu seinen Fluchtgründen, lediglich an, dass er er ansonsten für das Militär hätte arbeiten müssen und dies wolle er nicht (AS 33). Er fügte hinzu, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien, befürchte verhaftet zu werden (AS 33). Demgegenüber gab der Bf vor der belangten Behörde, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die HTS, die von ihnen bewohnte Hühnerzucht und ihr Haus habe in militärische Stützpunkte umwandeln wollen und sie deshalb ihren Wohnort in Syrien hätten verlassen müssen (AS 172 f.). Es liegt sohin ein Fall von „gesteigertem Vorbringen“ vor, d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe erfolgt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776, 19.05.1994, 94/19/0049, 30.06.1994, 93/01/1138; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Dass der Bf die von ihm geschilderte Wegnahme der Wohnmöglichkeiten durch die HTS, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sei, in seiner Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt hat, ist nicht nachzuvollziehen und jedenfalls zu Lasten der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Bf zu werten. Die Gründe für das Verlassen des Heimatdorfes wurden vom Bf im Verfahrensverlauf widersprüchlich geschildert. Während der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Bf an, dass seit Heimatdorf im Jänner 2015 von einem Flugzeug angegriffen worden sei. Er selbst sei 45 Minuten unter den Trümmern gelegen, bis er gerettet worden sei. Im Oktober 2016 sei sein Bruder XXXX verletzt und im Bauch operiert worden, wobei ihm ein Teil des Magens entfernt worden sei. Damals habe es sehr viele heftige Bombardierungen gegeben, weshalb jeder von dort habe fliehen wollen. Der Bf erklärte, dass sie zur Hühnerzucht des Onkels mütterlicherseits geflohen seien und ihm dafür Miete gezahlt hätten (AS 172). Im Widerspruch dazu, gab der Bf während der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Al Nusra Front der Familie des Bf damals das Haus abgenommen habe und es als Quartier für deren Soldaten verwendet habe. Er sei daraufhin („dann“) umgezogen und habe in einer Hühnerfarm gelebt (VHS, S. 8). Diese Angabe steht zudem mit der Angabe des Bf während der Einvernahme vor der belangten Behörde in Widerspruch, wonach sein Vater bei der Rückkehr ins Dorf, als er die verstorbene Schwester des Bf auf dem Friedhof der Familie begraben habe wollen, überrascht gewesen sei, dass die Al Nusra Front ihr Haus in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt habe (Einvernahme BFA, AS 172 f.). Dass der Bf den Grund für das Verlassen des Heimatdorfes im Verfahren widersprüchlich schildert, indem er zunächst heftige Bombardierungen für das Verlassen des Dorfes und im weiteren Verfahrensverlauf die Abnahme des Familienhauses durch die Al Nusra Front anführte, ist nicht plausibel und daher nicht glaubhaft.Die Gründe für das Verlassen des Heimatdorfes wurden vom Bf im Verfahrensverlauf widersprüchlich geschildert. Während der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Bf an, dass seit Heimatdorf im Jänner 2015 von einem Flugzeug angegriffen worden sei. Er selbst sei 45 Minuten unter den Trümmern gelegen, bis er gerettet worden sei. Im Oktober 2016 sei sein Bruder römisch 40 verletzt und im Bauch operiert worden, wobei ihm ein Teil des Magens entfernt worden sei. Damals habe es sehr viele heftige Bombardierungen gegeben, weshalb jeder von dort habe fliehen wollen. Der Bf erklärte, dass sie zur Hühnerzucht des Onkels mütterlicherseits geflohen seien und ihm dafür Miete gezahlt hätten (AS 172). Im Widerspruch dazu, gab der Bf während der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Al Nusra Front der Familie des Bf damals das Haus abgenommen habe und es als Quartier für deren Soldaten verwendet habe. Er sei daraufhin („dann“) umgezogen und habe in einer Hühnerfarm gelebt (VHS, S. 8). Diese Angabe steht zudem mit der Angabe des Bf während der Einvernahme vor der belangten Behörde in Widerspruch, wonach sein Vater bei der Rückkehr ins Dorf, als er die verstorbene Schwester des Bf auf dem Friedhof der Familie begraben habe wollen, überrascht gewesen sei, dass die Al Nusra Front ihr Haus in einen militärischen Stützpunkt umgewandelt habe (Einvernahme BFA, AS 172 f.). Dass der Bf den Grund für das Verlassen des Heimatdorfes im Verfahren widersprüchlich schildert, indem er zunächst heftige Bombardierungen für das Verlassen des Dorfes und im weiteren Verfahrensverlauf die Abnahme des Familienhauses durch die Al Nusra Front anführte, ist nicht plausibel und daher nicht glaubhaft. Zudem schilderte der Bf die Bedrohung durch die Al Nusra Front im Verfahrensverlauf widersprüchlich. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf an, dass, als die Al Nusra Front zu ihnen gekommen sei und sie aufgefordert habe, die Hühnerzucht zu verlassen, die Familie des Bf ihnen erklärt habe, dass sie zwei eingeschränkte Personen zu Hause habe, zum einen die behinderte Schwester des Bf namens XXXX und zum anderen dessen verletzten Bruder Mustafa. Aus diesem Grund würden sie nicht, wie die anderen Bewohner weit wegziehen können, da der Weg für die Familie nicht schaffbar wäre. Daraufhin habe die Al Nusra Front ihnen gesagt, dass ihnen dies egal wäre. Sie hätten den Ort der Hühnerzucht benötigt, da sich dieser Ort an einer Hauptstraße befunden habe und es daher wichtig gewesen wäre, diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt umzuwandeln. Der Bf fügte hinzu, dass ihnen von der Al Nusra Front eine dreitägige Frist gegeben worden sei und die Familie des Bf die Hühnerzucht innerhalb dieser Dreitagesfrist verlassen habe und nach XXXX geflohen sei (Einvernahme BFA, AS 172). Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Bf, dass sie der Al Nusra Front klar gemacht hätten, dass die Familie aufgrund der Verletzung des Bruders des Bf und der Beeinträchtigung der Schwester des Bf, die Farm nicht aufgeben und wegziehen könne. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren gab der Bf nunmehr jedoch gesteigert an, dass es zu einer verbalen Konfrontation gekommen sei und man gegen ihn und seinen Bruder die Waffen gerichtet habe. Daraufhin habe sich sein Vater eigemischt und eingewilligt, die Farm aufzugeben (VHS, S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bf betreffend eine Bedrohung des Bf und dessen Bruder mit Waffen durch Mitglieder der Al Nusra Front.Zudem schilderte der Bf die Bedrohung durch die Al Nusra Front im Verfahrensverlauf widersprüchlich. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Bf an, dass, als die Al Nusra Front zu ihnen gekommen sei und sie aufgefordert habe, die Hühnerzucht zu verlassen, die Familie des Bf ihnen erklärt habe, dass sie zwei eingeschränkte Personen zu Hause habe, zum einen die behinderte Schwester des Bf namens römisch 40 und zum anderen dessen verletzten Bruder Mustafa. Aus diesem Grund würden sie nicht, wie die anderen Bewohner weit wegziehen können, da der Weg für die Familie nicht schaffbar wäre. Daraufhin habe die Al Nusra Front ihnen gesagt, dass ihnen dies egal wäre. Sie hätten den Ort der Hühnerzucht benötigt, da sich dieser Ort an einer Hauptstraße befunden habe und es daher wichtig gewesen wäre, diesen Ort in einen militärischen Stützpunkt umzuwandeln. Der Bf fügte hinzu, dass ihnen von der Al Nusra Front eine dreitägige Frist gegeben worden sei und die Familie des Bf die Hühnerzucht innerhalb dieser Dreitagesfrist verlassen habe und nach römisch 40 geflohen sei (Einvernahme BFA, AS 172). Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Bf, dass sie der Al Nusra Front klar gemacht hätten, dass die Familie aufgrund der Verletzung des Bruders des Bf und der Beeinträchtigung der Schwester des Bf, die Farm nicht aufgeben und wegziehen könne. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren gab der Bf nunmehr jedoch gesteigert an, dass es zu einer verbalen Konfrontation gekommen sei und man gegen ihn und seinen Bruder die Waffen gerichtet habe. Daraufhin habe sich sein Vater eigemischt und eingewilligt, die Farm aufzugeben (VHS, S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bf betreffend eine Bedrohung des Bf und dessen Bruder mit Waffen durch Mitglieder der Al Nusra Front. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Bf in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde eine allfällige Bedrohung durch die Al Nusra Front und die angebliche Wegnahme des Hauses durch diese, nicht einmal ansatzweise erwähnte. Im Rahmen der Beschwerde beschränkte sich der Bf ausschließlich auf die Angabe, dass er Syrien aufgrund der Furcht vor der Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes bei der syrischen Armee verlassen habe und führte an, dass er im Jahr 2011 an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe (Beschwerde, AS 541). Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche ist auch nicht glaubhaft, dass das Familienhaus durch Mitglieder der Al Nusra Front der Familie des Bf weggenommen worden ist und der Bf und dessen Familie durch Mitglieder der Al Nusra Front bedroht worden sind. Es ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Bf bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aus diesem Grund von Mitgliedern der Al Nusra Front (HTS) verfolgt werden würde. Die Feststellung, dass dem Bf bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht die Gefahr droht, durch die HTS zwangsrekrutiert zu werden, ergibt sich aus den diesbezüglich immer noch aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.
- Diesen ist zu entnehmen, dass die HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Im Mai 2021 kündigte die HTS zwar an, künftig Freiwilligenmeldungen in Idlib anzuerkennen. Einigen Experten zufolge dürfte dies in Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ angekündigt worden sein, damit dem „Staatsvolk“ von Idlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Mehr als zwei Jahre später wurde jedoch noch immer keine „HTS-Wehrpflicht“ eingeführt. Laut den Länderberichten herrscht zudem kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen (LIB, S. 155 f.). Wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie sind die Hauptgründe der HTS beizutreten. Das Gericht verkennt nicht, dass es Berichte über Zwangsrekrutierungen vonseiten der HTS unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien gab (LIB, S. 155 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien kann jedoch nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger in den von oppositionellen Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordwestsyrien gezwungen wäre, sich der HTS anzuschließen. Dem Bf droht daher im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von der HTS zwangsrekrutiert zu werden oder im Falle der Verweigerung Folter oder eine Verhaftung. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Bf, wonach ihn niemand in Syrien habe rekrutieren wollen und er von der Al Nusra Front nur indirekt gefragt worden sei, ob er sich ihnen anschließen wolle, es eine „richtige Aufforderung“ jedoch nicht gegeben habe (Einvernahme BFA, AS 173). Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Bf über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Bf zu verschaffen, vermochte dieser nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestaltete sich in weiten Teilen widersprüchlich, was in seiner Gesamtheit dazu führt, dass dem Fluchtvorbringen des Bf die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. Sohin konnte der Bf nicht glaubhaft darstellen, dass er oder Mitglieder seiner Familie durch Mitglieder der Al Nusra Front (HTS) bedroht worden sind. Es finden sich folglich keine ausreichend validen Belege dafür, dass der Bf mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist, in das Blickfeld einer der Konfliktparteien in Syrien zu geraten und von diesen wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung persönlich verfolgt zu werden. Dem Bf ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Syrien glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der Bf im Fall der Rückkehr nach Syrien einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Dabei ist insbesondere auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Im vorliegenden Fall besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Wehrdienst des syrischen Militärs: Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder einer möglichen Verfolgung des Bf wegen angeblicher Demonstrationsteilnahmen, ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder einer möglichen Verfolgung des Bf wegen angeblicher Demonstrationsteilnahmen, ist damit die Grundlage entzogen. Zur behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der Al Nusra Front (HTS): Der Familie des Bf wurde das Haus der Familie nicht durch Mitglieder der Al Nusra Front weggenommen. Weder der Bf selbst noch sein Bruder wurden durch Mitglieder der Al Nusra Front bedroht. Da sich die vom Bf geschilderten Vorfälle nicht ereignet haben, droht dem Bf aus diesen Gründen auch keine Gefahr durch Mitglieder der Al Nusra Front (HTS) bei einer Rückkehr nach Syrien. Es liegt beim Bf keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).Betreffend die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Bf ist auf folgendes klarstellend hinzuweisen: Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertritts nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Bf erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021). Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Da im vorliegenden Fall weder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime noch durch nichtstaatliche Akteure, wie Kurden, HTS oder FSA, die Teile des syrischen Staatsgebietes kontrollieren, festgestellt werden konnte und somit in Bezug auf das gesamte syrische Staatsgebiet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heimatregion des Bf für ihn erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht vergleiche VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. mwN VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche mwN VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Der Bf wurde im Gouvernement XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis Ende des Jahres 2016 auf. Er lebte nach seiner Ausreise aus dem Dorf XXXX , zirka drei Monate in XXXX und reiste in der Folge in die Türkei aus Syrien aus. Die Umsiedelung nach XXXX erfolgte nicht freiwillig, sondern aufgrund von Bombardierungen des Heimatdorfes (Zustand innerer Vertreibung). Der Bf und dessen Familienmitglieder lebten in XXXX in einem Flüchtlingslager, in Zelten (VHS, S. 9). Im vorliegenden Fall ist daher weiterhin das Heimatdorf XXXX , im Gouvernement XXXX , als Herkunftsregion anzusehen bzw. zu bestimmen. Dieses befindet sich - wie festgestellt – unter Kontrolle der HTS.Der Bf wurde im Gouvernement römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis Ende des Jahres 2016 auf. Er lebte nach seiner Ausreise aus dem Dorf römisch 40 , zirka drei Monate in römisch 40 und reiste in der Folge in die Türkei aus Syrien aus. Die Umsiedelung nach römisch 40 erfolgte nicht freiwillig, sondern aufgrund von Bombardierungen des Heimatdorfes (Zustand innerer Vertreibung). Der Bf und dessen Familienmitglieder lebten in römisch 40 in einem Flüchtlingslager, in Zelten (VHS, S. 9). Im vorliegenden Fall ist daher weiterhin das Heimatdorf römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , als Herkunftsregion anzusehen bzw. zu bestimmen. Dieses befindet sich - wie festgestellt – unter Kontrolle der HTS. Die Aufforderung im aktuellen Positionspapier des UNHCR vom Dezember 2024, wonach negative Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus angesichts der rasch ändernden Dynamiken und sich entwickelnden Situation in Syrien solange ausgesetzt werden sollten, bis sich die Situation stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheit und Menschenrechtssituation verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall insofern nicht maßgeblich, als dem Bf bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime beendet ist. Dafür, dass konkret dem Bf durch „andere Risiken“, die – in absehbarer Zeit – „fortbestehen oder deutlicher werden können“ über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinaus in asylrelevanter Weise betroffen sein könnte, gibt es – wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht – keinerlei Anhaltspunkte. Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Zudem lässt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien konkret für den Bf kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Bf aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Bf aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Im Ergebnis droht dem Bf aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W276.2303099.1.00