4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und zudem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 12.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und zudem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend auch BVwG) vom 08.02.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2021 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe bisher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weder mitgewirkt, noch habe er sich um die Ausstellung eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde bemüht. Erst nach Androhung einer Beugehaft habe er der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Daraufhin sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet worden und sie die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Russischen Föderation möglich. Außerhalb der Sphäre des BF liegende Gründe, welche seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen lasse, hätten nicht festgestellt werden können.19. Mit gegenständlich Bescheid des BFA vom römisch 40 08.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 03.2024
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe bisher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weder mitgewirkt, noch habe er sich um die Ausstellung eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde bemüht. Erst nach Androhung einer Beugehaft habe er der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Daraufhin sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet worden und sie die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Russischen Föderation möglich. Außerhalb der Sphäre des BF liegende Gründe, welche seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen lasse, hätten nicht festgestellt werden können.
2 FPG nachzukommen, notwendig. Dass ein solcher Bescheid oder Auftrag an den BF ergangen wäre, lasse sich dem gegenständlich bekämpften Bescheid jedoch nicht entnehmen. Es sei von einem nach wie vor laufenden HRZ-Verfahren auszugehen, welches seit drei Jahren ergebnislos verlaufe. Dies lasse vermuten, dass auch in absehbarer Zeit kein HRZ ausgestellt werde. Da dies jedoch ein notwendiges Erfordernis für eine Abschiebung sei, erscheine diese somit aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.22. Mit Schreiben seiner gewillkürten Vertretung vom römisch 40 09.2024 erhob der BF erneut „Beschwerde“. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nachdem er verstanden habe, welche Dokumente von ihm verlangt werden, diese sofort vorgelegt. Den BF würden zudem nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG keinen parallelen Mitwirkungspflichten treffen und wäre ein konkreter Auftrag von der Behörde an den BF, den gesetzlichen Verpflichtungen
Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachzukommen, notwendig. Dass ein solcher Bescheid oder Auftrag an den BF ergangen wäre, lasse sich dem gegenständlich bekämpften Bescheid jedoch nicht entnehmen. Es sei von einem nach wie vor laufenden HRZ-Verfahren auszugehen, welches seit drei Jahren ergebnislos verlaufe. Dies lasse vermuten, dass auch in absehbarer Zeit kein HRZ ausgestellt werde. Da dies jedoch ein notwendiges Erfordernis für eine Abschiebung sei, erscheine diese somit aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, zudem spricht er fließend Russisch und Deutsch sowie etwas Englisch. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 12.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 12.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Ein am XXXX 04.2021 seitens des BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, wurde am XXXX 03.2024 ad acta gelegt.Ein am römisch 40 04.2021 seitens des BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, wurde am römisch 40 03.2024 ad acta gelegt. Mit Bescheid vom XXXX 03.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( XXXX 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse.Mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( römisch 40 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse. Am XXXX 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diesen Antrag begründete er damit, dass gegen ihn auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.Am römisch 40 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Diesen Antrag begründete er damit, dass gegen ihn auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Nachdem der BF der ihm vom BFA mit Bescheid vom XXXX 03.2024 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt.Nachdem der BF der ihm vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Schreiben des BFA vom römisch 40 04.2024 unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt. Am XXXX 04.2024 legte der BF dem BFA seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Der BF wurde von der BBU GmbH mehrfach zu einem Gespräch betreffend die Rückkehrberatung eingeladen, nahm dieses jedoch nicht wahr.Am römisch 40 04.2024 legte der BF dem BFA seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Der BF wurde von der BBU GmbH mehrfach zu einem Gespräch betreffend die Rückkehrberatung eingeladen, nahm dieses jedoch nicht wahr. Am XXXX 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am XXXX 09.2024 ad acta gelegt.Am römisch 40 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am römisch 40 09.2024 ad acta gelegt. Der BF hat bisher keine seine Identität bezeugende Dokumente oder eine entsprechende Urkunde vorgelegt. Auch hat er nicht aufgezeigt, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei.
G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. [...]
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. [...] Duldung § 46a.Paragraph 46 a,
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...]
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...] Dem BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF bisher nicht nach und hält sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Am XXXX 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Am römisch 40 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).
3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN).
2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung
1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen.
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN). Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). Das BFA hat in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung
2a FPG Gebrauch gemacht hat und ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt, sodass für den BF nicht erkenntlich ist, ob es sich dabei um ein aktuelles, nach wie vor offenes Verfahren handelt. Der BF ist somit – entsprechend der oben angeführten Judikatur –
2 FPG grundsätzlich nicht verpflichtet aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen (keine parallele Mitwirkungspflicht).Das BFA hat in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat und ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt, sodass für den BF nicht erkenntlich ist, ob es sich dabei um ein aktuelles, nach wie vor offenes Verfahren handelt. Der BF ist somit – entsprechend der oben angeführten Judikatur –
Paragraph 46, Absatz 2, FPG grundsätzlich nicht verpflichtet aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen (keine parallele Mitwirkungspflicht). Gegenständlich hat das BFA jedoch
2b FPG davon Gebrauch gemacht, den BF mittels Bescheid sowie einem weiteren Schreiben aufzufordern, ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde vorzulegen. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen,
dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes (Klärung durch ein russisches Gericht) hingewiesen werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Geburtsurkunde (in Kopie) verfügt. Auch hat der Beschwerdeführer– trotz mehrfacher Einladung – bisher kein Rückkehrgespräch wahrgenommen.Gegenständlich hat das BFA jedoch
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG davon Gebrauch gemacht, den BF mittels Bescheid sowie einem weiteren Schreiben aufzufordern, ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde vorzulegen. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen,
dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes (Klärung durch ein russisches Gericht) hingewiesen werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Geburtsurkunde (in Kopie) verfügt. Auch hat der Beschwerdeführer– trotz mehrfacher Einladung – bisher kein Rückkehrgespräch wahrgenommen. Der Vollständigkeit halber sei weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, unter anderem ausgesprochen hat, dass eine Aufforderung
2b FPG nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist. Seitens des BVwG wird nicht verkannt, dass zum Zeitpunkt zu welchem der Mitwirkungsbescheid erlassen wurde, seitens des BFA nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wurde. Zum Zeitpunkt des Schreibens des BFA vom XXXX 04.2024, mit welchem dem BF unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt wurde, wurde vom BFA jedoch – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – kein Heimreisezertifikat-Verfahren geführt. Diese Verpflichtung, welcher der BF allerdings nicht nachgekommen ist, wurde dem BF somit zu Recht auferlegt.Der Vollständigkeit halber sei weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, unter anderem ausgesprochen hat, dass eine Aufforderung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist. Seitens des BVwG wird nicht verkannt, dass zum Zeitpunkt zu welchem der Mitwirkungsbescheid erlassen wurde, seitens des BFA nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wurde. Zum Zeitpunkt des Schreibens des BFA vom römisch 40 04.2024, mit welchem dem BF unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt wurde, wurde vom BFA jedoch – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – kein Heimreisezertifikat-Verfahren geführt. Diese Verpflichtung, welcher der BF allerdings nicht nachgekommen ist, wurde dem BF somit zu Recht auferlegt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2219850.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.