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{'item': 'W280 2219850-3'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 46a§ 46§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 97§§ 50§§ 8§ 61§ 55§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW280 2219850-3 Spruch, W280 2219850-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 11.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 05.2004 wurde ihm durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters) der Status des Asylberechtigten gewährt.
  2. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 11.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 05.2004 wurde ihm durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters) der Status des Asylberechtigten gewährt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 06.2017 wurde der BF wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, dem Vergehen der Nötigung, dem Verbrechen des Raubes, dem Vergehen des Raufhandels, dem Vergehen des Betruges sowie dem Vergehen des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2017 wurde der BF wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, dem Vergehen der Nötigung, dem Verbrechen des Raubes, dem Vergehen des Raufhandels, dem Vergehen des Betruges sowie dem Vergehen des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteil (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX 06.2017 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteil (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 06.2017 wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 03.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruchs nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB zu einer Geldstrafe (Zusatzstrafe) im Ausmaß von 210 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX 06.2017 wurde abgesehen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruchs nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB zu einer Geldstrafe (Zusatzstrafe) im Ausmaß von 210 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt (Jugendstraftat). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 06.2017 wurde abgesehen.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles verurteilt (Jugendstraftat). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 01.2018 wurde keine Zusatzstrafe ausgesprochen.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahles verurteilt (Jugendstraftat). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 01.2018 wurde keine Zusatzstrafe ausgesprochen.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 07.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  12. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) in der Dauer von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX 06.2017 widerrufen (sechs Monate Freiheitsstrafe).
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 07.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  14. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) in der Dauer von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom römisch 40 06.2017 widerrufen (sechs Monate Freiheitsstrafe).
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 02.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde die dem BF mit Urteil vom XXXX 07.2018 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 02.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Zudem wurde die dem BF mit Urteil vom römisch 40 07.2018 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 12.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und zudem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 12.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und zudem gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend auch BVwG) vom 08.02.2021 insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.04.2021 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2020 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dies deshalb, weil die Umstände, aufgrund welcher ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, nicht mehr bestanden und er wiederholt straffällig geworden ist.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 03.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 12, 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 12, 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).
  6. Am XXXX 04.2021 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet, welches am XXXX 03.2024 ad acta gelegt wurde.
  7. Am römisch 40 04.2021 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet, welches am römisch 40 03.2024 ad acta gelegt wurde.
  8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 03.2024 wurde dem BF aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( XXXX 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse.
  9. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 03.2024 wurde dem BF aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( römisch 40 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse.
  10. Am XXXX 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG) nicht möglich sei. Begründend führte er aus, gegen ihn sei ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden.
  11. Am römisch 40 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) nicht möglich sei. Begründend führte er aus, gegen ihn sei ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden.
  12. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 wurde dem BF unter Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt.
  13. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 04.2024 wurde dem BF unter Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt.
  14. Am XXXX 05.2024 teilte der Bewährungshelfer des BF dem BFA mittels E-Mail mit, dass sich der BF nicht ausweisen könne und sie nun eine Anfrage an die „russische Botschaft“ geschickt hätten.
  15. Am römisch 40 05.2024 teilte der Bewährungshelfer des BF dem BFA mittels E-Mail mit, dass sich der BF nicht ausweisen könne und sie nun eine Anfrage an die „russische Botschaft“ geschickt hätten.
  16. Am XXXX 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am XXXX 09.2024 ad acta gelegt.
  17. Am römisch 40 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am römisch 40 09.2024 ad acta gelegt.
  18. Auf Nachfrage des BFA teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU GmbH) am XXXX 08.2024 mit, dass die Rückkehrberatung nicht durchgeführt worden sei, weil der BF – trotz mehrfacher Einladung – nicht zum Gespräch erschienen sei.
  19. Auf Nachfrage des BFA teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU GmbH) am römisch 40 08.2024 mit, dass die Rückkehrberatung nicht durchgeführt worden sei, weil der BF – trotz mehrfacher Einladung – nicht zum Gespräch erschienen sei.
  20. Mit gegenständlich Bescheid des BFA vom XXXX 08.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX 03.2024

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe bisher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weder mitgewirkt, noch habe er sich um die Ausstellung eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde bemüht. Erst nach Androhung einer Beugehaft habe er der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Daraufhin sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet worden und sie die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Russischen Föderation möglich. Außerhalb der Sphäre des BF liegende Gründe, welche seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen lasse, hätten nicht festgestellt werden können.19. Mit gegenständlich Bescheid des BFA vom römisch 40 08.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 03.2024

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe bisher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates weder mitgewirkt, noch habe er sich um die Ausstellung eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder Urkunde bemüht. Erst nach Androhung einer Beugehaft habe er der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Daraufhin sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet worden und sie die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Russischen Föderation möglich. Außerhalb der Sphäre des BF liegende Gründe, welche seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen lasse, hätten nicht festgestellt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, er habe am XXXX 05.2024 eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt und sei ihm bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Auch habe er seine Identität nie verschleiert sowie sich sehr wohl um ein Heimreisezertifikat bei der „russischen Botschaft“ bemüht. Diese habe ihm jedoch nicht weiterhelfen können. Zudem legte er Unterlagen vor.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, er habe am römisch 40 05.2024 eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt und sei ihm bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Auch habe er seine Identität nie verschleiert sowie sich sehr wohl um ein Heimreisezertifikat bei der „russischen Botschaft“ bemüht. Diese habe ihm jedoch nicht weiterhelfen können. Zudem legte er Unterlagen vor.
  3. Am XXXX 09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  4. Am römisch 40 09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  5. Mit Schreiben seiner gewillkürten Vertretung vom XXXX 09.2024 erhob der BF erneut „Beschwerde“. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nachdem er verstanden habe, welche Dokumente von ihm verlangt werden, diese sofort vorgelegt. Den BF würden zudem nach § 46 Abs. 2 und 2a FPG keinen parallelen Mitwirkungspflichten treffen und wäre ein konkreter Auftrag von der Behörde an den BF, den gesetzlichen Verpflichtungen

§ 46Abs.

2 FPG nachzukommen, notwendig. Dass ein solcher Bescheid oder Auftrag an den BF ergangen wäre, lasse sich dem gegenständlich bekämpften Bescheid jedoch nicht entnehmen. Es sei von einem nach wie vor laufenden HRZ-Verfahren auszugehen, welches seit drei Jahren ergebnislos verlaufe. Dies lasse vermuten, dass auch in absehbarer Zeit kein HRZ ausgestellt werde. Da dies jedoch ein notwendiges Erfordernis für eine Abschiebung sei, erscheine diese somit aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.22. Mit Schreiben seiner gewillkürten Vertretung vom römisch 40 09.2024 erhob der BF erneut „Beschwerde“. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nachdem er verstanden habe, welche Dokumente von ihm verlangt werden, diese sofort vorgelegt. Den BF würden zudem nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG keinen parallelen Mitwirkungspflichten treffen und wäre ein konkreter Auftrag von der Behörde an den BF, den gesetzlichen Verpflichtungen

Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachzukommen, notwendig. Dass ein solcher Bescheid oder Auftrag an den BF ergangen wäre, lasse sich dem gegenständlich bekämpften Bescheid jedoch nicht entnehmen. Es sei von einem nach wie vor laufenden HRZ-Verfahren auszugehen, welches seit drei Jahren ergebnislos verlaufe. Dies lasse vermuten, dass auch in absehbarer Zeit kein HRZ ausgestellt werde. Da dies jedoch ein notwendiges Erfordernis für eine Abschiebung sei, erscheine diese somit aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, zudem spricht er fließend Russisch und Deutsch sowie etwas Englisch. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 12.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 12.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage sowie gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Ein am XXXX 04.2021 seitens des BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, wurde am XXXX 03.2024 ad acta gelegt.Ein am römisch 40 04.2021 seitens des BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, wurde am römisch 40 03.2024 ad acta gelegt. Mit Bescheid vom XXXX 03.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( XXXX 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse.Mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, persönlich zu einem Termin beim BFA ( römisch 40 04.2024, 9:00 Uhr) zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde mitzubringen. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF bei nicht befolgen dieses Auftrages mit der Verhängung einer Haftstrafe rechnen müsse. Am XXXX 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diesen Antrag begründete er damit, dass gegen ihn auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.Am römisch 40 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Diesen Antrag begründete er damit, dass gegen ihn auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Nachdem der BF der ihm vom BFA mit Bescheid vom XXXX 03.2024 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt.Nachdem der BF der ihm vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Schreiben des BFA vom römisch 40 04.2024 unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt. Am XXXX 04.2024 legte der BF dem BFA seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Der BF wurde von der BBU GmbH mehrfach zu einem Gespräch betreffend die Rückkehrberatung eingeladen, nahm dieses jedoch nicht wahr.Am römisch 40 04.2024 legte der BF dem BFA seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Der BF wurde von der BBU GmbH mehrfach zu einem Gespräch betreffend die Rückkehrberatung eingeladen, nahm dieses jedoch nicht wahr. Am XXXX 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am XXXX 09.2024 ad acta gelegt.Am römisch 40 05.2024 wurde vom BFA erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Dieses wurde am römisch 40 09.2024 ad acta gelegt. Der BF hat bisher keine seine Identität bezeugende Dokumente oder eine entsprechende Urkunde vorgelegt. Auch hat er nicht aufgezeigt, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifellos aus den, dem BVwG vorliegenden, Verwaltungsakten sowie den beim BVwG zu GZ W103 2219850-2 und W280 2219850-3 geführten Gerichtsakten. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes nicht fest. Soweit Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und den entsprechenden Nebenaussprüchen getroffen werden, beruhen diese auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid des BFA vom XXXX 12.2019 (Aktenteil I/AS 779ff) und dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 (Aktenteil I/AS 933ff).Soweit Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und den entsprechenden Nebenaussprüchen getroffen werden, beruhen diese auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 12.2019 (Aktenteil I/AS 779ff) und dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 (Aktenteil I/AS 933ff). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nach wie vor in Österreich aufhältig ist, zumal er im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist und im März 2024 den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte persönlich gestellt hat. Die Feststellungen betreffend das im April 2021 eingeleitete Heimreisezertifikat-Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt (Aktenteil II) sowie aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem (OZ 7 in W280 2219850-3).Die Feststellungen betreffend das im April 2021 eingeleitete Heimreisezertifikat-Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt (Aktenteil römisch zwei) sowie aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem (OZ 7 in W280 2219850-3). Die Feststellung, dass dem BF mit Bescheid vom XXXX 03.2024 aufgetragen wurde, persönlich zu einem Termin beim BFA zu kommen sowie ein identitätsbezeugendes Dokument bzw. eine solche Urkunde mitzubringen, ergibt sich auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid (Aktenteil IV/AS 155ff).Die Feststellung, dass dem BF mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 aufgetragen wurde, persönlich zu einem Termin beim BFA zu kommen sowie ein identitätsbezeugendes Dokument bzw. eine solche Urkunde mitzubringen, ergibt sich auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid (Aktenteil IV/AS 155ff). Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag des BF beruhen auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Antrag des BF (Aktenteil V/AS 13ff). Dass der BF der ihm mit Bescheid vom XXXX 03.2024 vom BFA aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist und mit Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 erneut zur Vorlage eines entsprechendes Dokumentes bzw. einer Urkunde aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom XXXX 04.2024 (Aktenteil IV/AS 179f).Dass der BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 03.2024 vom BFA aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist und mit Schreiben des BFA vom römisch 40 04.2024 erneut zur Vorlage eines entsprechendes Dokumentes bzw. einer Urkunde aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom römisch 40 04.2024 (Aktenteil IV/AS 179f). Dass der BF seine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt hat, ergibt sich aus einem von seinem Bewährungshelfer an das BFA gesendeten E-Mail, welches sich im Verwaltungsakt befindet (Aktenteil II/AS 151ff). Die Feststellung, wonach der BF – trotz wiederholter Einladung – bisher keinen Termin für eine Rückkehrberatung bei der BBU GmbH wahrgenommen hat, beruht auf einer entsprechenden Mitteilung der BBU GmbH (Aktenteil IV/AS 201ff). Die Feststelllungen zum erneuten Heimreisezertifikat-Verfahren beruhen ebenfalls auf dem Akteninhalt (Aktenteil III) sowie den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem (OZ 7 in W280 2219850-3). Die Feststelllungen zum erneuten Heimreisezertifikat-Verfahren beruhen ebenfalls auf dem Akteninhalt (Aktenteil römisch drei) sowie den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem (OZ 7 in W280 2219850-3). Der BF hat bisher lediglich seine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt. Eine Geburtsurkunde stellt jedoch für sich alleine genommen kein identitätsbezeugendes Dokument dar, zumal diese kein Foto oder sonstige identitätsbezeugende Aspekte umfasst. Dementsprechend war die Feststellung, dass der BF bisher keine seine Identität bezeugende Dokumente oder eine entsprechende Urkunde vorgelegt hat, zu treffen. Die Feststellung, dass der BF nicht aufgezeigt hat, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies vom BF nicht (ausreichend) dargetan wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Soweit der BF – unter Vorlage entsprechender E-Mails an die Botschaft der Russischen Föderation – angibt, versucht zu haben, über diese einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen, ist auszuführen, dass dies alleine nicht aufzuzeigen vermag, dass ihm die Beschaffung eines identitätsbezeugenden Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Amtswissen des erkennenden Richters, wonach in jenen Fällen, in denen es einem russischen Staatsangehörigen aus faktischen Gründen nicht möglich ist im Ausland ein Reisedokument zu beantragen, die Russische Botschaft den Antragsteller darüber schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis setzt, dass in einem derartigen Fall es möglich ist, über eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertretung in der Russischen Föderation die Staatsbürgerschaft durch ein dortiges Gericht klären zu lassen um einen neuen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Derartige Bemühungen hat der BF, der zumindest über eine Kopie seiner Geburtsurkunde verfügt, in keinster Weise dargetan.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 9Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. [...]

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. [...] Duldung § 46a.Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...]

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...] Dem BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2021 der Status des Asylberechtigen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF bisher nicht nach und hält sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Der BF, gegen welchen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Am XXXX 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Am römisch 40 03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

§ 46aAbs.

3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN).

§ 46Abs.

2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

§ 46aAbs.

3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen.

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN). Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). Das BFA hat in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch gemacht hat und ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt, sodass für den BF nicht erkenntlich ist, ob es sich dabei um ein aktuelles, nach wie vor offenes Verfahren handelt. Der BF ist somit – entsprechend der oben angeführten Judikatur –

§ 46Abs.

2 FPG grundsätzlich nicht verpflichtet aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen (keine parallele Mitwirkungspflicht).Das BFA hat in der Vergangenheit von seiner Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat und ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt, sodass für den BF nicht erkenntlich ist, ob es sich dabei um ein aktuelles, nach wie vor offenes Verfahren handelt. Der BF ist somit – entsprechend der oben angeführten Judikatur –

Paragraph 46, Absatz 2, FPG grundsätzlich nicht verpflichtet aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen (keine parallele Mitwirkungspflicht). Gegenständlich hat das BFA jedoch

§ 46Abs.

2b FPG davon Gebrauch gemacht, den BF mittels Bescheid sowie einem weiteren Schreiben aufzufordern, ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde vorzulegen. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen,

dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes (Klärung durch ein russisches Gericht) hingewiesen werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Geburtsurkunde (in Kopie) verfügt. Auch hat der Beschwerdeführer– trotz mehrfacher Einladung – bisher kein Rückkehrgespräch wahrgenommen.Gegenständlich hat das BFA jedoch

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG davon Gebrauch gemacht, den BF mittels Bescheid sowie einem weiteren Schreiben aufzufordern, ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine solche Urkunde vorzulegen. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen,

dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes (Klärung durch ein russisches Gericht) hingewiesen werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF über eine Geburtsurkunde (in Kopie) verfügt. Auch hat der Beschwerdeführer– trotz mehrfacher Einladung – bisher kein Rückkehrgespräch wahrgenommen. Der Vollständigkeit halber sei weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, unter anderem ausgesprochen hat, dass eine Aufforderung

§ 46Abs.

2b FPG nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist. Seitens des BVwG wird nicht verkannt, dass zum Zeitpunkt zu welchem der Mitwirkungsbescheid erlassen wurde, seitens des BFA nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wurde. Zum Zeitpunkt des Schreibens des BFA vom XXXX 04.2024, mit welchem dem BF unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt wurde, wurde vom BFA jedoch – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – kein Heimreisezertifikat-Verfahren geführt. Diese Verpflichtung, welcher der BF allerdings nicht nachgekommen ist, wurde dem BF somit zu Recht auferlegt.Der Vollständigkeit halber sei weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, unter anderem ausgesprochen hat, dass eine Aufforderung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist. Seitens des BVwG wird nicht verkannt, dass zum Zeitpunkt zu welchem der Mitwirkungsbescheid erlassen wurde, seitens des BFA nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wurde. Zum Zeitpunkt des Schreibens des BFA vom römisch 40 04.2024, mit welchem dem BF unter (neuerlicher) Androhung einer Zwangsstrafe (Haft) eine neuerliche Frist von vier Wochen zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung, nämlich der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes oder einer solchen Urkunde, gesetzt wurde, wurde vom BFA jedoch – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – kein Heimreisezertifikat-Verfahren geführt. Diese Verpflichtung, welcher der BF allerdings nicht nachgekommen ist, wurde dem BF somit zu Recht auferlegt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2219850.3.00

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