Obsah (5)
§ 2§ 76§ 77§ 80§ 22aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW284 2306809-1 Spruch, W284 2306809-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 03.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 2
FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“
Paragraph 2, FPG lautet: § 2
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der mit „Schubhaft“
§ 76
FPG lautet:Der mit „Schubhaft“
Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“
§ 77
FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“
Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“
§ 80
lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“
Paragraph 80, lautet: § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“
§ 22a
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“
Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Allgemeine Voraussetzungen bzw. Anhaltung bis zur Asylfolgeantragstellung: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, da der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, da der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Daher war die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zur Sicherung der Abschiebung möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Es lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt, mag auch der – bereits eingeleitete Prozess – zur Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit ruhen, weil der Beschwerdeführer am 30.01.2025 einen Asylfolgeantrag stellte, worauf später noch gesondert eingegangen wird.Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Es lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt, mag auch der – bereits eingeleitete Prozess – zur Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit ruhen, weil der Beschwerdeführer am 30.01.2025 einen Asylfolgeantrag stellte, worauf später noch gesondert eingegangen wird. Fluchtgefahr: Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig und im Verfahren bereits untergetaucht ist und sich nicht an seine behördliche Meldeverpflichtung gehalten hat, obwohl er bei Freunden Unterkunft genommen hat (siehe Niederschrift vom 19.01.2025). Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht, wie bereits die Behörde, von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, wobei sich die Behörde zurecht auf Z 1, 3 und 9 leg. cit. stützte:Im vorliegenden Fall geht auch das Gericht, wie bereits die Behörde, von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, wobei sich die Behörde zurecht auf Ziffer eins, 3 und 9 leg. cit. stützte: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat durch sein gezieltes Untertauchen bereits die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erschwert. Indem er sich an seiner tatsächlichen Unterkunft nicht behördlich gemeldet hat, war er bereits unkooperativ. An dieser Stelle muss ausgeführt werden, dass die Rückkehrentscheidung durch Hinterlegung im Akt berechtigt und somit rechtsgültig erlassen wurde (OZ 8; AS 146). Dass die Behörde dem Beschwerdeführer später den Bescheid samt der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zudem am 09.11.2024 noch einmal persönlich aushändigte (VHP S. 4), ändert nichts mehr an der bereits rechtskonformen Erlassung des Bescheides am 04.11.
- Mag die zweite „Zustellung“ auch keine weiteren Rechtswirkungen ausgelöst haben, lässt sich damit immerhin die mangelnde Vertrauenswürdigkeit/Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers darstellen, der bis zuletzt behauptete, keine Kenntnis von seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt zu haben. Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erfüllt. Auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass auf die Situation nach Asylfolgeantragstellung noch gesondert eingegangen wird.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erfüllt. Auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass auf die Situation nach Asylfolgeantragstellung noch gesondert eingegangen wird. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen von Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, bei Freunden zu übernachten, mit denen er jedoch niemals einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Dadurch vermochte er keine starke Verankerung zu begründen. Er verfügt im Inland auch sonst über keine engen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb kein soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen abhalten würde – bzw. bereits abgehalten hat. Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus.Das Bundesamt ging daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus. Sicherungsbedarf: Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei nicht namentlich genannten „Freunden“, stellt keinen gefestigten Wohnsitz dar, zumal darauf weder ein Rechtsanspruch besteht noch das Bestehen einer Unterkunftsmöglichkeit per se den Beschwerdeführer vor dem Untertauchen abhalten würde oder in der Vergangenheit abgehalten hat. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit ohne behördlich Meldung in Österreich aufhältig und verfügt aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde unverzüglich eingeleitet und wird der Beschwerdeführer ehestmöglich der Vertretungsbehörde vorgeführt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Auch das Täuschen über seine Identität, zumal jedenfalls divergierende Geburtsdaten des Beschwerdeführers vorliegen, begründet seinen Sicherungsbedarf. Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer regelmäßige und enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer hat gegen die Meldepflichten verstoßen. Es wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde unverzüglich eingeleitet und wird der Beschwerdeführer ehestmöglich der Vertretungsbehörde vorgeführt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Gelinderes Mittel: Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Über finanzielle Mittel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die Erwägungen des Bundesamtes wurden auch ausreichend im Mandatsbescheid dargelegt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Über finanzielle Mittel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die Erwägungen des Bundesamtes wurden auch ausreichend im Mandatsbescheid dargelegt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt daher nicht in Betracht. Ultima ratio: Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Abschließend muss noch darauf eingegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2025 und somit aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag stellte, über den die Behörde zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses noch nicht abgesprochen hatte (wobei die Folgeantragstellung am 30.01.2025 erfolgte, die Verhandlung vor dem BVwG samt mündlicher Verkündung am 03.02.2025). Vorweg muss hierzu gesagt werden, dass § 76 Abs. 6 FPG dazu dient, eine bereits in Vollzug befindliche Schubhaft gegenüber einem – nunmehr wieder - Asylwerber aufrechtzuerhalten.Vorweg muss hierzu gesagt werden, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG dazu dient, eine bereits in Vollzug befindliche Schubhaft gegenüber einem – nunmehr wieder - Asylwerber aufrechtzuerhalten. In Rz 18 zu VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das BVwG zu beachten hat, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukommt. Demzufolge kann der Beschwerdeführer bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, wurde seitens des an der mündlichen Verhandlung erschienenen Behördenvertreters nicht kundgetan, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am 30.01 2024 gestellten Folgeantrages hat. In Rz 18 zu VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das BVwG zu beachten hat, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukommt. Demzufolge kann der Beschwerdeführer bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, wurde seitens des an der mündlichen Verhandlung erschienenen Behördenvertreters nicht kundgetan, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am 30.01 2024 gestellten Folgeantrages hat. Vor diesem Hintergrund ist - im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung - der Frage nachzugehen, wann gegenüber dem Revisionswerber mit der Erlassung einer wieder durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Grobprüfung der vom Beschwerdeführer zur Folgeantragstellung behaupteten „Fluchtgründe“ vorgenommen und den Schluss gezogen, dass kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, stützt sich der Beschwerdeführer doch auf die gleichen Gründe wie im ersten, bereits geprüften und abgewiesenen Asylverfahren bzw. auf nicht asylrelevante private Gründe. Die Asylfolgeantragstellung erfolgte am 30.01.2025 in Verzögerungsabsicht, nachdem bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand – und durchsetzbar bzw. durchführbar war. Dass für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden, der den Folgeantrag zudem in reiner Verzögerungsabsicht stellte, eingeschränkte Voraussetzungen im Vergleich zur Verhängung der Haft gegen einen Fremden gelten sollten, leuchtet nicht ein, weshalb sich die Fortsetzung der Haft auch nach Stellung des Folgeantrages in Zusammenschau mit der Grobprüfung, die kein anderes Ergebnis im Folgeverfahren erwarten lässt, als verhältnismäßig erweist. Die Beschwerde war daher auch mit Blick auf den Zeitraum nach Folgeantragstellung als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe oben) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, nunmehr auch Z 5 und Z 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherung seiner Abschiebung zu bejahen ist.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe oben) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, nunmehr auch Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherung seiner Abschiebung zu bejahen ist. Es kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden, wobei sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. Rz 30 in VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden, wobei sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht vergleiche Rz 30 in VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Zur Verzögerungsabsicht nach § 76 Abs. 6 FPG:Zur Verzögerungsabsicht nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG: Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 76 Abs. 6 FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern genügt es, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rz 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern genügt es, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rz 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Nunmehr ist § 76 Abs. 6 in Zusammenschau mit dem zu Recht erlassenen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 2 Z 2 als Rechtsgrundlage für den Fortsetzungsausspruch heranzuziehen. Die Verzögerungsabsicht lässt sich, so wie es die Behörde (s. Befragung des Beschwerdeführers am 31.01.2015) wohl auch vor Augen hatte, bereits mit der vom Beschwerdeführer bewusst versäumten Möglichkeit, schon früher einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, belegen. Auch hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, seinen Bescheid (Rückkehrentscheidung) mittels Beschwerde zu bekämpfen. Selbst diese Rechtsmittelfrist ließ er ungenutzt verstreichen, weshalb er sich Verzögerungsabsicht nunmehr anlasten lassen muss. Nunmehr ist Paragraph 76, Absatz 6, in Zusammenschau mit dem zu Recht erlassenen Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, als Rechtsgrundlage für den Fortsetzungsausspruch heranzuziehen. Die Verzögerungsabsicht lässt sich, so wie es die Behörde (s. Befragung des Beschwerdeführers am 31.01.2015) wohl auch vor Augen hatte, bereits mit der vom Beschwerdeführer bewusst versäumten Möglichkeit, schon früher einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, belegen. Auch hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, seinen Bescheid (Rückkehrentscheidung) mittels Beschwerde zu bekämpfen. Selbst diese Rechtsmittelfrist ließ er ungenutzt verstreichen, weshalb er sich Verzögerungsabsicht nunmehr anlasten lassen muss. Das BVwG überschreitet auch seine Entscheidungskompetenz nicht, indem es von einer negativen Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz ausgeht. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG bedarf es nämlich zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer in der „Erstbefragung“ im Folgeverfahren die gleichen Fluchtgründe aufrechthält, bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2025 dagegen andere Verfolgungsgründe, aber lediglich solche, privatrechtlicher Natur vorbringt, darf das BVwG davon ausgehen, dass dieser Folgeantrag keine für den Beschwerdeführer positive Erledigung erwarten lässt (hierbei unterscheidet sich der gegenständliche Fall insbesondere von der in Ro 2017/21/0004 geschilderten Fallkonstellation, wonach es bei diesem Beschwerdeführer durch die nachträgliche Geburt seines Kindes zu nicht von vornherein unmaßgeblichen Änderungen gekommen ist). Das BVwG überschreitet auch seine Entscheidungskompetenz nicht, indem es von einer negativen Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz ausgeht. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es nämlich zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer in der „Erstbefragung“ im Folgeverfahren die gleichen Fluchtgründe aufrechthält, bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2025 dagegen andere Verfolgungsgründe, aber lediglich solche, privatrechtlicher Natur vorbringt, darf das BVwG davon ausgehen, dass dieser Folgeantrag keine für den Beschwerdeführer positive Erledigung erwarten lässt (hierbei unterscheidet sich der gegenständliche Fall insbesondere von der in Ro 2017/21/0004 geschilderten Fallkonstellation, wonach es bei diesem Beschwerdeführer durch die nachträgliche Geburt seines Kindes zu nicht von vornherein unmaßgeblichen Änderungen gekommen ist). Zuletzt ist noch darauf einzugehen, dass der Schubhaftzweck nur dann verwirklicht wird, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. des Näheren noch einmal VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14/15), was in Anbetracht des unberechtigten Folgeantrages zu erwarten ist. Das BVwG geht davon aus, dass der Folgeantrag, wie die Grobprüfung ergeben hat, zurückgewiesen werden wird. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist zu sagen, dass sich der Beschwerdeführergerade gerade einmal seit 19.01.2025 in Schubhaft befindet, somit einen vergleichsweisen erst kurzen Zeitraum. Dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, ergibt sich schon daraus, dass seine Identität nicht nur ungeklärt ist, vielmehr wurden auf seinem Handy abweichende biografischen Daten zu seinen bisherigen Angaben ausgeforscht. Die unterschiedlichen Geburtsdaten, einerseits XXXX 1998, anderseits XXXX 1998, sind an dieser Stelle zu nennen. Der Beschwerdeführer muss sich hier anlasten lassen, dass er im Zuge einer Antragstellung für ein Visum, den XXXX .1998 (Beilage ./B) als Geburtsdatum nannte. Zur Verhältnismäßigkeit sei weiters erwähnt, dass die Behörde zeitgerecht ein HRZ-Verfahren, nämlich am 19.01.2025 einleitete. Aus heutiger Sicht stellt es sich jedoch so dar, dass sie den Identifizierungsprozess mit einem falschen Geburtsdatum (der Beschwerdeführer stützte sich beim Ausfüllen der Formblätter für das HRZ auf den XXXX .1998), anstrengte, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls längere Anhaltung in Folge mangelnder Kooperationswilligkeit hinnehmen müsste. Die infolge der Asylfolgeantragstellung angenommene Verzögerungsabsicht gemäß § 76 Abs. 6 FPG erfährt nunmehr auch durch die nachweisliche Identitätstäuschung Nachdruck, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft statthaft erscheint. Zuletzt ist noch darauf einzugehen, dass der Schubhaftzweck nur dann verwirklicht wird, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche des Näheren noch einmal VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14/15), was in Anbetracht des unberechtigten Folgeantrages zu erwarten ist. Das BVwG geht davon aus, dass der Folgeantrag, wie die Grobprüfung ergeben hat, zurückgewiesen werden wird. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist zu sagen, dass sich der Beschwerdeführergerade gerade einmal seit 19.01.2025 in Schubhaft befindet, somit einen vergleichsweisen erst kurzen Zeitraum. Dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, ergibt sich schon daraus, dass seine Identität nicht nur ungeklärt ist, vielmehr wurden auf seinem Handy abweichende biografischen Daten zu seinen bisherigen Angaben ausgeforscht. Die unterschiedlichen Geburtsdaten, einerseits römisch 40 1998, anderseits römisch 40 1998, sind an dieser Stelle zu nennen. Der Beschwerdeführer muss sich hier anlasten lassen, dass er im Zuge einer Antragstellung für ein Visum, den römisch 40 .1998 (Beilage ./B) als Geburtsdatum nannte. Zur Verhältnismäßigkeit sei weiters erwähnt, dass die Behörde zeitgerecht ein HRZ-Verfahren, nämlich am 19.01.2025 einleitete. Aus heutiger Sicht stellt es sich jedoch so dar, dass sie den Identifizierungsprozess mit einem falschen Geburtsdatum (der Beschwerdeführer stützte sich beim Ausfüllen der Formblätter für das HRZ auf den römisch 40 .1998), anstrengte, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls längere Anhaltung in Folge mangelnder Kooperationswilligkeit hinnehmen müsste. Die infolge der Asylfolgeantragstellung angenommene Verzögerungsabsicht gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfährt nunmehr auch durch die nachweisliche Identitätstäuschung Nachdruck, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft statthaft erscheint. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte III. und IV. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 887,
- Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 887,
- Dem Beschwerdeführer dagegen gebührt gemäß § 35 Abs 1 VwGVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer dagegen gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Fallbezogen durfte sich das BVwG auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204 stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Fallbezogen durfte sich das BVwG auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204 stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2306809.1.00