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{'item': 'W287 2306632-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 15Art. 130§ 73§ 24§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW287 2306632-1 Spruch, W287 2306632-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der mitbeteiligten Partei ( XXXX Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO verletzt worden sei.

Die mitbeteiligte Partei habe nach einem Auskunftsbegehren die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht und ihn lediglich über die Löschung informiert. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO verletzt worden sei.

Die mitbeteiligte Partei habe nach einem Auskunftsbegehren die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht und ihn lediglich über die Löschung informiert.

  1. Mit Schreiben vom 06.08.2024 gab die mitbeteiligte Partei vor der Datenschutzbehörde (im Folgenden „belangte Behörde“) an, dass es sich bei der Löschung um einen menschlichen Fehler gehandelt habe und der Speicheranbieter die Daten noch abrufen habe können. Sie informierte die mitbeteiligte Partei über die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Name, E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers).
  2. Mit Schreiben vom 07.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Datenschutzbeschwerde in Anbetracht der erteilten Information als erledigt betrachte. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21.08.2024 dazu Stellung und führte darin zusammengefasst aus, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt und seine dahingehende Beschwerde daher weiterhin aufrecht sei. Die erteilte Information sei hinter den gesetzlichen Informationsanforderungen des Art. 15 DSGVO zurückgeblieben. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei das Recht auf Löschung missachtet, da sie trotz der Information, die Daten gelöscht zu haben, noch darauf zugreifen habe können. Der Ansicht der Behörde, dass sich die Beschwerde zur Auskunft erledigt habe, könne nicht gefolgt werden.
  3. Mit Schreiben vom 07.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Datenschutzbeschwerde in Anbetracht der erteilten Information als erledigt betrachte. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21.08.2024 dazu Stellung und führte darin zusammengefasst aus, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt und seine dahingehende Beschwerde daher weiterhin aufrecht sei. Die erteilte Information sei hinter den gesetzlichen Informationsanforderungen des Artikel 15, DSGVO zurückgeblieben. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei das Recht auf Löschung missachtet, da sie trotz der Information, die Daten gelöscht zu haben, noch darauf zugreifen habe können. Der Ansicht der Behörde, dass sich die Beschwerde zur Auskunft erledigt habe, könne nicht gefolgt werden.
  4. Mit Beschwerde vom 15.01.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch die belangte Behörde ein. Zusammengefasst brachte er vor, dass die belangte Behörde trotz Urgenz seinerseits nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist in der Sache entschieden habe. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Entscheidung in der Sache.
  5. Mit Schreiben vom 20.01.2025 informierte die belangte Behörde die Verfahrensparteien darüber, dass das Verfahren formlos eingestellt werde und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.8.2024 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) sowie die weiteren geltend gemachten Rechtsverletzungen als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert und in einem eigenständigen Verfahren abgehandelt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 ein Auskunftsbegehren

Art. 15DSGVO an die mitbeteiligte Partei.1.1.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 ein Auskunftsbegehren

Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei.

1.

  1. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer erst über die Weiterleitung der Anfrage an die zuständige Stelle und in weiterer Folge über die Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten informiert. Der Beschwerdeführer informierte die mitbeteiligte Partei darüber, dass er eine Auskunft und keine Löschung begehrt habe. 1.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft wegen Nichterteilung der Auskunft bzw. Löschung anstelle von Auskunft geltend. 1.
  3. Mit Schreiben vom 06.08.2024 reagierte die mitbeteiligte Partei auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde vom 10.07.2024 und legte dar, dass es sich bei der Qualifizierung der Anfrage als „Löschungsbegehren“ um einen menschlichen Fehler gehandelt habe. Sie informierte ferner über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers wie folgt: „[…] Daher können wir den Antrag auf Zugang zu den Daten nun mit den folgenden Informationen zu dieser betroffenen Person beantworten: Name: XXXX Name: römisch 40 E-mail: XXXX E-mail: römisch 40 […]“ 1.
  4. Mit Schreiben vom 07.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Datenschutzbeschwerde in Anbetracht der erteilten Information von Seiten der mitbeteiligten Partei als erledigt betrachte. 1.
  5. Mit Schreiben vom 21.08.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich die Auskunft nur auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO, nicht jedoch auf die Absätze 1 und 2 beziehe, weshalb weiterhin von einer Nichterteilung der Auskunft in dieser Hinsicht auszugehen sei. Zudem erhob er Beschwerde dahingehend, dass die Auskunft nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und durch die mitbeteiligte Partei das Recht auf Löschung missachtet worden sei.1.
  6. Mit Schreiben vom 21.08.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich die Auskunft nur auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, nicht jedoch auf die Absätze 1 und 2 beziehe, weshalb weiterhin von einer Nichterteilung der Auskunft in dieser Hinsicht auszugehen sei. Zudem erhob er Beschwerde dahingehend, dass die Auskunft nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und durch die mitbeteiligte Partei das Recht auf Löschung missachtet worden sei. 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde. 1.
  8. Mit Schreiben an die Verfahrensparteien vom 20.01.2025 stellte die belangte Behörde das Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft

Art. 15DSGVO ein.

Hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft wurde eine neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert. 1.8. Mit Schreiben an die Verfahrensparteien vom 20.01.2025 stellte die belangte Behörde das Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft

Artikel 15, DSGVO ein.

Hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft wurde eine neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt basieren auf dem dahingehend unstrittigen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Eingaben des Beschwerdeführers (Datenschutzbeschwerde samt Beilagen sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.08.2024) und der mitbeteiligten Partei (insbesondere dem Schreiben vom 06.08.2024).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).

§ 24Abs.

6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG halten die Erläuterungen zum wortgleichen § 31 Abs. 8 DSG 2000 fest: „Besonders Bedacht genommen wird in der Bestimmung auch auf die immer wieder vorkommende wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 13 Abs. 8 AVG) in einer derartigen Konstellation. Wenn etwa zunächst Beschwerde erhoben wurde, weil auf ein Auskunftsbegehren überhaupt nicht reagiert worden ist und während des Verfahrens eine Auskunft erteilt wird, die der Beschwerdeführer aber als unvollständig oder falsch ansieht, so ändert er bei einem entsprechenden Vorbringen den Verfahrensgegenstand wesentlich ab (s. zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom

  1. Juli 2007, GZ K121.289/0006-DSK/2007). Solche Fälle werden nunmehr entsprechend der bei Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., 112, wiedergegebenen herrschenden Ansicht, der die Datenschutzkommission in der Praxis schon bisher folgte, als (konkludente) Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und gleichzeitige Einbringung einer weiteren Beschwerde mit dem geänderten Gegenstand gewertet. Damit beginnt auch die Entscheidungsfrist neu zu laufen (ErlRV 472 BlgNR
  3. GP, 13).”Zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG halten die Erläuterungen zum wortgleichen Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 fest: „Besonders Bedacht genommen wird in der Bestimmung auch auf die immer wieder vorkommende wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) in einer derartigen Konstellation. Wenn etwa zunächst Beschwerde erhoben wurde, weil auf ein Auskunftsbegehren überhaupt nicht reagiert worden ist und während des Verfahrens eine Auskunft erteilt wird, die der Beschwerdeführer aber als unvollständig oder falsch ansieht, so ändert er bei einem entsprechenden Vorbringen den Verfahrensgegenstand wesentlich ab (s. zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Juli 2007, GZ K121.289/0006-DSK/2007). Solche Fälle werden nunmehr entsprechend der bei Thienel, Verwaltungsverfahren,
  5. Aufl., 112, wiedergegebenen herrschenden Ansicht, der die Datenschutzkommission in der Praxis schon bisher folgte, als (konkludente) Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und gleichzeitige Einbringung einer weiteren Beschwerde mit dem geänderten Gegenstand gewertet. Damit beginnt auch die Entscheidungsfrist neu zu laufen (ErlRV 472 BlgNR
  6. GP, 13).”

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Für den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde betreffend die Nichterteilung einer Auskunft

Art. 15DSGVO ein.

Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde betreffend die Nichterteilung einer Auskunft

Artikel 15, DSGVO ein.

Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 erteilte die mitbeteiligte Partei eine Auskunft hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Auskunft erachtete der Beschwerdeführer in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO als nicht vollständig.Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 erteilte die mitbeteiligte Partei eine Auskunft hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Auskunft erachtete der Beschwerdeführer in Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO als nicht vollständig. Im gegenständlichen Fall wurde die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften bzw. unvollständigen Erteilung der Auskunft als beschwert erachtet, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Es ist daher von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071; VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.08.2024 vermeint, dass weiterhin eine Nichterteilung der Auskunft in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO vorliege und sich die Auskunft der mitbeteiligten Partei ausschließlich auf Art. 15 Abs. 3 beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 06.08.2024 zu entnehmen ist, dass diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 beantworten soll. Einschränkungen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sich in Hinblick auf bestimmte Punkte nicht erklären und sie nur eine teilweise Auskunft erteilen wollte, sind dem Wortlaut dieses Schreibens nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei auch eine Auskunft in Hinblick auf die verarbeiteten Datenkategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO) erteilt. Entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung ist somit von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen.Im gegenständlichen Fall wurde die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften bzw. unvollständigen Erteilung der Auskunft als beschwert erachtet, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Es ist daher von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071; VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.08.2024 vermeint, dass weiterhin eine Nichterteilung der Auskunft in Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO vorliege und sich die Auskunft der mitbeteiligten Partei ausschließlich auf Artikel 15, Absatz 3, beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 06.08.2024 zu entnehmen ist, dass diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 beantworten soll. Einschränkungen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sich in Hinblick auf bestimmte Punkte nicht erklären und sie nur eine teilweise Auskunft erteilen wollte, sind dem Wortlaut dieses Schreibens nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei auch eine Auskunft in Hinblick auf die verarbeiteten Datenkategorien (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO) erteilt. Entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung ist somit von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Der Säumnisantrag betreffend die ursprüngliche Beschwerde ist daher zurückzuweisen, da die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraussetzt, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Gegenständlich hätte die belangte Behörde aufgrund der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde jedoch das Verfahren nur formlos einzustellen gehabt. Es liegt sohin keine Säumnis vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Insgesamt ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten. Der Sachverhalt steht fest und hinsichtlich der Rechtsfrage wurde keine Punkte aufgezeigt, die einer Verhandlung bedürfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2306632.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.