4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der mitbeteiligten Partei ( XXXX Recht auf Auskunft
Die mitbeteiligte Partei habe nach einem Auskunftsbegehren die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht und ihn lediglich über die Löschung informiert. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 Recht auf Auskunft
Die mitbeteiligte Partei habe nach einem Auskunftsbegehren die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht und ihn lediglich über die Löschung informiert.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 ein Auskunftsbegehren
1.
Hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft wurde eine neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert. 1.8. Mit Schreiben an die Verfahrensparteien vom 20.01.2025 stellte die belangte Behörde das Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft
Hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft wurde eine neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).
6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG halten die Erläuterungen zum wortgleichen § 31 Abs. 8 DSG 2000 fest: „Besonders Bedacht genommen wird in der Bestimmung auch auf die immer wieder vorkommende wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 13 Abs. 8 AVG) in einer derartigen Konstellation. Wenn etwa zunächst Beschwerde erhoben wurde, weil auf ein Auskunftsbegehren überhaupt nicht reagiert worden ist und während des Verfahrens eine Auskunft erteilt wird, die der Beschwerdeführer aber als unvollständig oder falsch ansieht, so ändert er bei einem entsprechenden Vorbringen den Verfahrensgegenstand wesentlich ab (s. zB den Bescheid der Datenschutzkommission vom
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Für den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde betreffend die Nichterteilung einer Auskunft
Der Beschwerdeführer brachte am 21.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde betreffend die Nichterteilung einer Auskunft
Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 erteilte die mitbeteiligte Partei eine Auskunft hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Auskunft erachtete der Beschwerdeführer in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO als nicht vollständig.Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 erteilte die mitbeteiligte Partei eine Auskunft hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Auskunft erachtete der Beschwerdeführer in Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO als nicht vollständig. Im gegenständlichen Fall wurde die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften bzw. unvollständigen Erteilung der Auskunft als beschwert erachtet, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Es ist daher von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071; VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.08.2024 vermeint, dass weiterhin eine Nichterteilung der Auskunft in Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO vorliege und sich die Auskunft der mitbeteiligten Partei ausschließlich auf Art. 15 Abs. 3 beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 06.08.2024 zu entnehmen ist, dass diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 beantworten soll. Einschränkungen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sich in Hinblick auf bestimmte Punkte nicht erklären und sie nur eine teilweise Auskunft erteilen wollte, sind dem Wortlaut dieses Schreibens nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei auch eine Auskunft in Hinblick auf die verarbeiteten Datenkategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO) erteilt. Entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung ist somit von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen.Im gegenständlichen Fall wurde die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften bzw. unvollständigen Erteilung der Auskunft als beschwert erachtet, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Es ist daher von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071; VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.08.2024 vermeint, dass weiterhin eine Nichterteilung der Auskunft in Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO vorliege und sich die Auskunft der mitbeteiligten Partei ausschließlich auf Artikel 15, Absatz 3, beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut der Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 06.08.2024 zu entnehmen ist, dass diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 beantworten soll. Einschränkungen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sich in Hinblick auf bestimmte Punkte nicht erklären und sie nur eine teilweise Auskunft erteilen wollte, sind dem Wortlaut dieses Schreibens nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei auch eine Auskunft in Hinblick auf die verarbeiteten Datenkategorien (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO) erteilt. Entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung ist somit von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Der Säumnisantrag betreffend die ursprüngliche Beschwerde ist daher zurückzuweisen, da die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraussetzt, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Gegenständlich hätte die belangte Behörde aufgrund der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde jedoch das Verfahren nur formlos einzustellen gehabt. Es liegt sohin keine Säumnis vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Insgesamt ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten. Der Sachverhalt steht fest und hinsichtlich der Rechtsfrage wurde keine Punkte aufgezeigt, die einer Verhandlung bedürfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2306632.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.