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{'item': 'W289 2298991-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 68Art. 130§ 31§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlW289 2298991-1 Spruch, W289 2298991-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.08.2024 sprach das Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2024 abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX aufgrund der Überschneidung mit ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der XXXX bis 05.07.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei der XXXX , habe bei derselben Dienstgeberin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Die Beschwerdeführerin gelte daher ab 31.07.2024 nicht als arbeitslos.1. Mit Bescheid vom 21.08.2024 sprach das Arbeitsmarkservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2024 abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 aufgrund der Überschneidung mit ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der römisch 40 bis 05.07.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei der römisch 40 , habe bei derselben Dienstgeberin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Die Beschwerdeführerin gelte daher ab 31.07.2024 nicht als arbeitslos.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin durch ihren im Spruch ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe nicht eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach ihrer Vollbeschäftigung begonnen. Das Arbeitsverhältnis bei der XXXX unterliege nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin durch ihren im Spruch ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe nicht eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach ihrer Vollbeschäftigung begonnen. Das Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 unterliege nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  3. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Am 07.01.2025 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen mit 17.12.2024 datierten Bescheid, Zl. XXXX , mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2024

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen behob. Im Wesentlichen wurde darin mit näherer Begründung festgehalten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG in der gegenständlichen Konstellation nicht anzuwenden sei und Arbeitslosigkeit ab 06.07.2024 vorliege. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 21.08.2024 ausschließlich über eine Abweisung des Arbeitslosengeldantrages vom 31.07.2024 abspreche, sei aus diesem (offenkundig ausschließlich belastenden) Bescheid jedenfalls niemandem ein Recht erwachsen und somit eine Aufhebung

§ 68Abs.

2 AVG möglich, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.4. Am 07.01.2025 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen mit 17.12.2024 datierten Bescheid, Zl. römisch 40 , mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2024

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behob. Im Wesentlichen wurde darin mit näherer Begründung festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG in der gegenständlichen Konstellation nicht anzuwenden sei und Arbeitslosigkeit ab 06.07.2024 vorliege. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 21.08.2024 ausschließlich über eine Abweisung des Arbeitslosengeldantrages vom 31.07.2024 abspreche, sei aus diesem (offenkundig ausschließlich belastenden) Bescheid jedenfalls niemandem ein Recht erwachsen und somit eine Aufhebung

Paragraph 68, Absatz 2, AVG möglich, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

  1. Mit Mitteilung vom 12.02.2025 bestätigte das AMS, dass der Bescheid vom 17.12.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das AMS hob mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.12.2024 den (eigenen) Bescheid vom 21.08.2024 von Amts wegen auf.
  3. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 07.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids. Dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, bestätigte das AMS am 12.02.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2298991.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.