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{'item': 'G305 2302346-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG305 2302346-1 SpruchG305 2302345-1/8EG305 2302345-1/9E, , G305 2302345-1/8E, G305 2302345-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX 2024 gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde und 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 2024 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde und 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , mit dem gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: A) I. In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX 2024 gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, aufgehoben und festgestellt, dass ab dem XXXX 2024 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 2024 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, aufgehoben und festgestellt, dass ab dem römisch 40 2024 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. II. In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem gem. §24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde, ersatzlos behoben.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , mit dem gem. §24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 17.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 17.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302346.1.00

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