RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG305 2304997-3 Spruch, G305 2304997-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Gambia, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Gambia, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 in Schubhaft zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Am XXXX .2022 stellte der betroffene Fremde (in der Folge kurz: bF) in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2022 zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
- Am römisch 40 .2022 stellte der betroffene Fremde (in der Folge kurz: bF) in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2022 zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
- Zum damaligen Zeitpunkt leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unverzüglich ein Dublin-Verfahren mit den italienischen Behörden ein und verhängte gegenüber dem bF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
- Zum damaligen Zeitpunkt leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unverzüglich ein Dublin-Verfahren mit den italienischen Behörden ein und verhängte gegenüber dem bF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.
- Die zu diesem Verfahren gebuchte Rücküberstellung nach Italien wurde aufgrund einer PCR-Testverweigerung storniert und hatte dies die Entlassung des bF aus der Schubhaft zur Folge.
- Nach einem Festnahmeauftrag vom XXXX .2022, wurde er am XXXX .2022 nach Italien am Luftweg abgeschoben.
- Nach einem Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2022, wurde er am römisch 40 .2022 nach Italien am Luftweg abgeschoben.
- Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zur GZ: W235 2251969- 1/10E vom 21.10.2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die angeordnete Außerlandesbringung rechtmäßig war. Die Entscheidung wurde dem bF am XXXX 2022 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zur GZ: W235 2251969- 1/10E vom 21.10.2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die angeordnete Außerlandesbringung rechtmäßig war. Die Entscheidung wurde dem bF am römisch 40 2022 zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX .2023 wurde er neuerlich in Österreich aufgegriffen. Eine vom BFA getätigte Anfrage (Info-Request) via Dublinbüro EASt-West bei den italienischen Behörden ergab, dass seine in Italien gestellten Asylanträge negativ entschieden wurden und auch sonst kein Aufenthaltsrecht in Italien besteht.
- Am römisch 40 .2023 wurde er neuerlich in Österreich aufgegriffen. Eine vom BFA getätigte Anfrage (Info-Request) via Dublinbüro EASt-West bei den italienischen Behörden ergab, dass seine in Italien gestellten Asylanträge negativ entschieden wurden und auch sonst kein Aufenthaltsrecht in Italien besteht.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 sprach das BFA aus, dass dem bF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat erlassen werde, und erklärte das BFA gemäß § 46 FPG die Abschiebung nach Gambia für zulässig, erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein 5jähriges Einreiseverbot wider ihn und sprach aus, dass ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Laut Aktenvermerk vom XXXX .2024 wurde ihm der Bescheid persönlich übergeben, allerdings verweigerte er bei der Übernahme die Unterschriftsleistung. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 sprach das BFA aus, dass dem bF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat erlassen werde, und erklärte das BFA gemäß Paragraph 46, FPG die Abschiebung nach Gambia für zulässig, erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein 5jähriges Einreiseverbot wider ihn und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Laut Aktenvermerk vom römisch 40 .2024 wurde ihm der Bescheid persönlich übergeben, allerdings verweigerte er bei der Übernahme die Unterschriftsleistung. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft.
- Am XXXX .2024 wurde der illegal im Bundesgebiet aufhältige bF vom LG XXXX rechtskräftig zur GZ: XXXX wegen §§27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, sowie § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
- Am römisch 40 .2024 wurde der illegal im Bundesgebiet aufhältige bF vom LG römisch 40 rechtskräftig zur GZ: römisch 40 wegen §§27 Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, sowie Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
- Am XXXX .2024 wurde ihm der Schubhaftbescheid vom XXXX .2024 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung zugestellt.
- Am römisch 40 .2024 wurde ihm der Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung zugestellt.
- Am XXXX .2024 wurde der bF aus der Schubhaft entlassen werden, als Entlassungsgrund wurde die „stationäre Aufnahme in geschlossene, UBG“ genannt (siehe dazu den im Akt einliegenden Entlassungsschein vom XXXX .2024).
- Am römisch 40 .2024 wurde der bF aus der Schubhaft entlassen werden, als Entlassungsgrund wurde die „stationäre Aufnahme in geschlossene, UBG“ genannt (siehe dazu den im Akt einliegenden Entlassungsschein vom römisch 40 .2024).
- Am XXXX .2024 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z.1 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung.
- Am römisch 40 .2024 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung.
- Am XXXX .2024, 04:26 Uhr, wurde der bF zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am XXXX .2024 fand ein Vorbereitungsgespräch über die geplante Abschiebung statt, das wegen des unkooperativen Verhaltens des bF abgebrochen werden musste. Sein Verhalten bestand darin zu schreien und anzugeben, dass er einen Abschiebeversuch jedenfalls vereiteln werde.
- Am römisch 40 .2024, 04:26 Uhr, wurde der bF zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am römisch 40 .2024 fand ein Vorbereitungsgespräch über die geplante Abschiebung statt, das wegen des unkooperativen Verhaltens des bF abgebrochen werden musste. Sein Verhalten bestand darin zu schreien und anzugeben, dass er einen Abschiebeversuch jedenfalls vereiteln werde.
- Während des Standes seiner Schubhaft unternahm er, um sich frei zu pressen, einen Selbstmordversuch. Deshalb wurde er aus der Schubhaft entlassen und in einem Krankenhaus untergebracht.
- Laut Email des BFA vom XXXX .2024 wurde die für diesen Tag geplante Abschiebung storniert. Da der Reisepass des bF zunächst unauffindbar war, kam es in der Folge zur Einleitung eines HRZ-Verfahrens. Als der Reisepass schließlich doch aufgefunden wurde, wurde dieser dem bF ausgehändigt, der dies zum Anlass nahm, den Reisepass durch Zerreißen zu vernichten und so seine Abschiebung zu verhindern.
- Laut Email des BFA vom römisch 40 .2024 wurde die für diesen Tag geplante Abschiebung storniert. Da der Reisepass des bF zunächst unauffindbar war, kam es in der Folge zur Einleitung eines HRZ-Verfahrens. Als der Reisepass schließlich doch aufgefunden wurde, wurde dieser dem bF ausgehändigt, der dies zum Anlass nahm, den Reisepass durch Zerreißen zu vernichten und so seine Abschiebung zu verhindern.
- Am XXXX .2024 wurde über den bF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.
- Am römisch 40 .2024 wurde über den bF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt.
- Nach einer am XXXX .2024 von Organen der belangten Behörde durchgeführten Befragung stand fest, dass sich der bF als Staatsangehöriger von Gambia bekannt und auch als solcher identifiziert wurde. Weiter kam hervor, dass in seinem Herkunftsstaat weitere Erhebungen zur Frage notwendig sind, ob es sich bei seinem Reisepass um eine Fälschung handelt.
- Nach einer am römisch 40 .2024 von Organen der belangten Behörde durchgeführten Befragung stand fest, dass sich der bF als Staatsangehöriger von Gambia bekannt und auch als solcher identifiziert wurde. Weiter kam hervor, dass in seinem Herkunftsstaat weitere Erhebungen zur Frage notwendig sind, ob es sich bei seinem Reisepass um eine Fälschung handelt.
- Am XXXX .2024 veranlasste das BFA eine HRZ-Urgenz.
- Am römisch 40 .2024 veranlasste das BFA eine HRZ-Urgenz.
- Vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 befand sich der bF im Hungerstreik, um abermals seine Freilassung zu erpressen.
- Vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 befand sich der bF im Hungerstreik, um abermals seine Freilassung zu erpressen.
- Eine bei der HRZ-Abteilung der BFA-Direktion durchgeführte Anfrage ergab, dass im Jahr 2024 vom Konsulat Gambias insgesamt sieben Heimreisezertifikate HRZ für den Herkunftsstaat des bF ausgestellt wurden und 9 Abschiebungen dorthin stattfanden. Die HRZ-Abteilung der BFA-Direktion teilte mit, dass am XXXX .2015 neuerlich bei der Botschaft von Gambia urgiert wurde.Die HRZ-Abteilung der BFA-Direktion teilte mit, dass am römisch 40 .2015 neuerlich bei der Botschaft von Gambia urgiert wurde.
- Nach einer am XXXX .2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G307 2304997-1 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Nach einer am römisch 40 .2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G307 2304997-1 fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Nach einer am XXXX .2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlung stellte das BVwG zur Zahl G311 2304997-2 neuerlich fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Nach einer am römisch 40 .2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlung stellte das BVwG zur Zahl G311 2304997-2 neuerlich fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Note vom XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Akt und verband die Aktenübermittlung mit dem Begehren auf amtswegige Überprüfung der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft gem. Art. 22a BFA-VG.
- Mit Note vom römisch 40 2025 brachte die belangte Behörde den Akt und verband die Aktenübermittlung mit dem Begehren auf amtswegige Überprüfung der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft gem. Artikel 22 a, BFA-VG.
- Der bF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und daher Fremder iSd des § 2 FPG.
- Der bF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und daher Fremder iSd des Paragraph 2, FPG. Er führt eine Vielzahl von Identitäten zur Verschleierung seiner wahren Identität und seiner Herkunft (insb.: XXXX , geb. XXXX , StA.: Gambia alias XXXX , geb. XXXX , StA: Gambia alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA: Gambia alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Gambia).Er führt eine Vielzahl von Identitäten zur Verschleierung seiner wahren Identität und seiner Herkunft (insb.: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Gambia alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Gambia alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Gambia alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Gambia).
- Er hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte.
- Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
- Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt über kein Vermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte.
- Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte er mit Einnahmen aus dem illegalen Handel mit Suchtgift, weswegen er auch schuldig erkannt und eine gerichtliche Freiheitsstrafe über ihn verhängt wurde.
- Er ist in vollem Maße rückkehrunwillig und nicht bereit, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Er ist hochmobil, gab er doch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.01.2025 an, in Slowenien gewesen zu sein.
- In Anbetracht dieser hohen Mobilität, seiner Kenntnis, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und seinem mehrmals erklärten Unwillen, in den Herkunftsstaat auszureisen, sowie seinem Selbstmordversuch im Stande der Schubhaft, seinen ebenfalls im Stande der Schubhaft gesetzten Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft frei zu pressen, besteht bei ihm eine exorbitant hohe Fluchtgefahr, die im Kern darin besteht, dass in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er nach erfolgter Entlassung aus der Schubhaft versuchen wird, unterzutauchen und sich vor den Behörde verborgen zu halten.
- Der bF ist haftfähig und befindet er sich seit dem XXXX .2024 in Schubhaft, die im AHZ XXXX vollzogen wird.
- Der bF ist haftfähig und befindet er sich seit dem römisch 40 .2024 in Schubhaft, die im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
- Er verfügt über kein Reisedokument. Auch seinen Reisepass hat er vernichtet, um sich so der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu unterziehen.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des bF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten und wegen des Umstandes, dass er über keine eigene Unterkunft verfügt, scheidet eine gelinde Maßnahme aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine (effektuierbare) rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheid wurde der Asyl(folge)antrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Asylbescheid hat das BFA auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ergo dessen liegt gegen den BF eine effektuierbare Rückkehrentscheidung vor. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Dies alles hat der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt. Er hat seinen Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat noch dadurch unterstrichen, dass er in den Vorverfahren mehrfach angegeben hat, Österreich in den Herkunftsstaat nicht verlassen und stattdessen in Österreich bleiben zu wollen. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, hatte er bisher immer wieder angegeben, dass er in Österreich weder über Immobilienbesitz (Grundstück, Wohnung, Haus) oder über ein Sparvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, verfügt. Hinzu kommt, dass er während seines gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich seinen Lebensunterhalt mit Suchtgiftdelikten finanziert hat. Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen der gegen ihn bestehenden, effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, hat er bisher wiederholt und insistierend angegeben, in Österreich bleiben zu wollen. Da der bF in Österreich weder über eine eigene Unterkunft noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er keine Berechtigung für einen Aufenthalt in Österreich besitzt. Dennoch weigert er sich bislang beharrlich, auszureisen bzw. an seiner Ausreise mitzuwirken. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des bF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus Sicht der belangten Behörde finden laufend Effektuierungen von Rückkehrentscheidungen nach Gambia statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen dorthin keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom 17.02.2025]. Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte. Eine Unterkunftsnahme bei RH scheidet aus, da dieser ein Interesse hat, dass der BF weiterhin in Österreich bleibt. Bei einer Unterkunftsnahme dort ist damit zu rechnen, dass er dem BF geneigt ist, dabei zu helfen, weiterhin in Österreich zu verbleiben. Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der bF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des bF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der bF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des bF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304997.3.00