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{'item': 'G308 2300780-2'}

Obsah (22)Art. 133§ 120§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 46a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 11Art. 4§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG308 2300780-2 Spruch, G308 2300780-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2024 durch die Finanzpolizei im Geschäft seines Bruders im Bundesgebiet betreten. Zum Zeitpunkt der Betretung habe der Beschwerdeführer über kein Arbeitsvisum oder ähnliche Dokumente verfügt und sei aufgrund dessen festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Durchführung einer illegalen Tätigkeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sohin eine Verwaltungsübertretung

§ 120Abs.

1a FPG begangen habe.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2024 durch die Finanzpolizei im Geschäft seines Bruders im Bundesgebiet betreten. Zum Zeitpunkt der Betretung habe der Beschwerdeführer über kein Arbeitsvisum oder ähnliche Dokumente verfügt und sei aufgrund dessen festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Durchführung einer illegalen Tätigkeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sohin eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begangen habe. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung stattgefunden habe und ihm zum Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung stattgefunden habe und ihm zum Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab hierzu mit Schreiben vom XXXX .2024 seine Stellungnahme ab.Der Beschwerdeführer gab hierzu mit Schreiben vom römisch 40 .2024 seine Stellungnahme ab. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass er im Bundesgebiet am XXXX .2024 im Zuge einer Amtshandlung der Finanzpolizei bei der unerlaubten Arbeitsaufnahme auf frischer Tat betreten worden wäre. Zumal der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit betreten worden wäre, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, wäre sein Aufenthalt spätestens am diesem Tag nicht mehr rechtmäßig gewesen. Er sei sohin auch verwaltungsrechtlich angezeigt worden. Er lebe in Serbien und haben im österreichischen Bundesgebiet eine mangelnde soziale Verankerung, sei hier nicht legal beschäftigt gewesen und nicht integrationsverfestigt. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Bindungen in Österreich, jedoch seien die Interessen des Staates höher als die Interessen des Familien- und Privatlebens zu bewerten, zumal er durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Arbeit gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe. Eine Rückkehrentscheidung sei sohin zulässig. Der Umstand, dass er wissentlich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und dabei im vollen Bewusstsein gehandelt habe, sei auf dem Gebiet des Fremdenwesens als ein schwer verpöntes Verhalten anzusehen. Der Beschwerdeführer sei offenbar bereits mit der Absicht der Aufnahme der illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und könne hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens keine positive Prognose getroffen werden. Aufgrund seines Verhaltens sei daher davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass er im Bundesgebiet am römisch 40 .2024 im Zuge einer Amtshandlung der Finanzpolizei bei der unerlaubten Arbeitsaufnahme auf frischer Tat betreten worden wäre. Zumal der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit betreten worden wäre, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, wäre sein Aufenthalt spätestens am diesem Tag nicht mehr rechtmäßig gewesen. Er sei sohin auch verwaltungsrechtlich angezeigt worden. Er lebe in Serbien und haben im österreichischen Bundesgebiet eine mangelnde soziale Verankerung, sei hier nicht legal beschäftigt gewesen und nicht integrationsverfestigt. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Bindungen in Österreich, jedoch seien die Interessen des Staates höher als die Interessen des Familien- und Privatlebens zu bewerten, zumal er durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Arbeit gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe. Eine Rückkehrentscheidung sei sohin zulässig. Der Umstand, dass er wissentlich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und dabei im vollen Bewusstsein gehandelt habe, sei auf dem Gebiet des Fremdenwesens als ein schwer verpöntes Verhalten anzusehen. Der Beschwerdeführer sei offenbar bereits mit der Absicht der Aufnahme der illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und könne hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens keine positive Prognose getroffen werden. Aufgrund seines Verhaltens sei daher davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024, wurde dem Zentrum für MigrantInnen in XXXX zugestellt, welches der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom XXXX .2024 bevollmächtigt hatte, für diesen Auskünfte beim BFA einzuholen bzw. ihn zu vertreten.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde dem Zentrum für MigrantInnen in römisch 40 zugestellt, welches der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom römisch 40 .2024 bevollmächtigt hatte, für diesen Auskünfte beim BFA einzuholen bzw. ihn zu vertreten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, sodann in der Sache selbst entscheiden, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, sodann in der Sache selbst entscheiden, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Serbien lebe, dort seinen Hauptwohnsitz habe und eine Landwirtschaft betreibe, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien serbische Staatsangehörige mit österreichischen Aufenthaltstiteln und würden im Bundesgebiet leben. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibe im Bundesgebiet ein Geschäftslokal, in welchem Fahrradreparaturen-, vermietungen und –verkäufe angeboten werden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer herzkrank. Aus diesem Grund habe ihn sein Bruder gebeten, gegen Ende XXXX /Anfang XXXX 2024 für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nach Österreich zu kommen und nach der Mutter zu sehen. Für die Zeit seines Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß mit Nebenwohnsitz an der Anschrift seines Bruders und der Mutter gemeldet. Weiters habe ihn sein Bruder gebeten, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, ab und zu in seinem Geschäft nach dem Rechten zu sehen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX .2024 etwas Zeit gehabt und sei mit seinem Fahrrad in das Geschäftslokal seines Bruders gefahren, um dort für seinen Bruder Nachschau zu halten. Er habe sich dort mit einem Angestellten unterhalten, den Müll raus gebracht und mit seiner Tochter telefoniert, habe etwas aufgeräumt und einen Kaffee getrunken. Nachdem er sein eigenes Fahrrad repariert habe, habe er bei einer einfachen Fahrradreparatur geholfen. All dies habe freiwillig, unentgeltlich, weisungsunabhängig und eigeninitiativ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe lediglich seinem Bruder während dessen Abwesenheit unter die Arme greifen wollen. Er sei nie zur Sozialversicherung angemeldet worden, zumal kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen hätte. Er habe auch nie ein Entgelt erhalten und habe auch nie eine Arbeitsverpflichtung gegenüber seinem Bruder bestanden. Es sei hierbei vielmehr von einem bloß geringfügigen Gefälligkeitsdienst im Kreise der Familie auszugehen. Es war weder dem zitierten Bericht noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, weshalb im konkreten Fall eine nach dem AuslBG unzulässige Tätigkeit vorliegen würde und weshalb diese die Unzulässigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach sich ziehen solle. Es stehe unstrittig fest, dass zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX .2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer noch nicht abgelaufen ist, zumal sich der Beschwerdeführer nachweislich erst seit Anfang XXXX 2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Ausländerbeschäftigung iSd des AuslBG ausgeübt, aufgrund derer er sein Aufenthaltsrecht hätte verwirken können. Seine Mithilfe im Betrieb des Bruders sei als reiner Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, welcher mit dem Aufenthaltsrecht zu touristischen Zwecken nicht im Widerspruch stehe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Serbien lebe, dort seinen Hauptwohnsitz habe und eine Landwirtschaft betreibe, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien serbische Staatsangehörige mit österreichischen Aufenthaltstiteln und würden im Bundesgebiet leben. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibe im Bundesgebiet ein Geschäftslokal, in welchem Fahrradreparaturen-, vermietungen und –verkäufe angeboten werden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer herzkrank. Aus diesem Grund habe ihn sein Bruder gebeten, gegen Ende römisch 40 /Anfang römisch 40 2024 für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nach Österreich zu kommen und nach der Mutter zu sehen. Für die Zeit seines Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß mit Nebenwohnsitz an der Anschrift seines Bruders und der Mutter gemeldet. Weiters habe ihn sein Bruder gebeten, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, ab und zu in seinem Geschäft nach dem Rechten zu sehen. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .2024 etwas Zeit gehabt und sei mit seinem Fahrrad in das Geschäftslokal seines Bruders gefahren, um dort für seinen Bruder Nachschau zu halten. Er habe sich dort mit einem Angestellten unterhalten, den Müll raus gebracht und mit seiner Tochter telefoniert, habe etwas aufgeräumt und einen Kaffee getrunken. Nachdem er sein eigenes Fahrrad repariert habe, habe er bei einer einfachen Fahrradreparatur geholfen. All dies habe freiwillig, unentgeltlich, weisungsunabhängig und eigeninitiativ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe lediglich seinem Bruder während dessen Abwesenheit unter die Arme greifen wollen. Er sei nie zur Sozialversicherung angemeldet worden, zumal kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen hätte. Er habe auch nie ein Entgelt erhalten und habe auch nie eine Arbeitsverpflichtung gegenüber seinem Bruder bestanden. Es sei hierbei vielmehr von einem bloß geringfügigen Gefälligkeitsdienst im Kreise der Familie auszugehen. Es war weder dem zitierten Bericht noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, weshalb im konkreten Fall eine nach dem AuslBG unzulässige Tätigkeit vorliegen würde und weshalb diese die Unzulässigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach sich ziehen solle. Es stehe unstrittig fest, dass zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 .2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer noch nicht abgelaufen ist, zumal sich der Beschwerdeführer nachweislich erst seit Anfang römisch 40 2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Ausländerbeschäftigung iSd des AuslBG ausgeübt, aufgrund derer er sein Aufenthaltsrecht hätte verwirken können. Seine Mithilfe im Betrieb des Bruders sei als reiner Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, welcher mit dem Aufenthaltsrecht zu touristischen Zwecken nicht im Widerspruch stehe.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: G308 2300780-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: G308 2300780-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

  1. Am XXXX .2024 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch dessen Bruder darüber verständigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einzureisen. Dieser habe bereits zwei Mal vergeblich versucht in das Bundesgebiet einzureisen, um die gemeinsame Mutter, welche sich in Serbien aufgehalten hatte, nachhause zu bringen.
  2. Am römisch 40 .2024 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch dessen Bruder darüber verständigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einzureisen. Dieser habe bereits zwei Mal vergeblich versucht in das Bundesgebiet einzureisen, um die gemeinsame Mutter, welche sich in Serbien aufgehalten hatte, nachhause zu bringen. Daraufhin erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Anfrage an die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass in der Zwischenzeit das rechtskräftige Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliege. Die belangte Behörde teilte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX .2025 mit, dass das Einreiseverbot aus dem SIS System gelöscht worden wäre und die Stattgabe der aufschiebenden Wirkung des Bundesverwaltungsgerichtes mit XXXX .2024 im System vermerkt worden wäre. Die Einreise des Beschwerdeführers in den Schengenraum könne daher erfolgen.Die belangte Behörde teilte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 .2025 mit, dass das Einreiseverbot aus dem SIS System gelöscht worden wäre und die Stattgabe der aufschiebenden Wirkung des Bundesverwaltungsgerichtes mit römisch 40 .2024 im System vermerkt worden wäre. Die Einreise des Beschwerdeführers in den Schengenraum könne daher erfolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 3 ff).1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 3 ff). 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste als serbischer Staatsangehöriger immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, dies zuletzt vor seiner Betretung am XXXX .2024, am XXXX .2024 und war während seiner Aufenthalte stets mit nachfolgenden Wohnsitzmeldungen gemeldet (vgl. Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025):1.1.
  7. Der Beschwerdeführer reiste als serbischer Staatsangehöriger immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet ein, dies zuletzt vor seiner Betretung am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024 und war während seiner Aufenthalte stets mit nachfolgenden Wohnsitzmeldungen gemeldet vergleiche Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025): - XXXX .2013 bis XXXX .2014 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 Nebenwohnsitz - XXXX .2014 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz - XXXX .2023 bis XXXX .2023 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz 1.1.
  8. Er verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und ist hier auch nicht krankenversichert. Er ging bis dato im Bundesgebiet auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX .2025).1.1.
  9. Er verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und ist hier auch nicht krankenversichert. Er ging bis dato im Bundesgebiet auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2025). 1.1.
  10. Am XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Finanzpolizei im Fahrradreparaturgeschäft „ XXXX “ betreten. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit gerade dabei, ein Fahrrad zu reparieren. Aufgrund eines vorgefundenen „Werkstattscheines“ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit beschäftigt war, bei der Gangschaltung des Fahrrades die Zugseile und die Hüllen der Schaltung und die Kette zu erneuern. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am Samstag, XXXX .2024 3 Stunden und am XXXX .2024 und XXXX .2024 jeweils 7 Stunden gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer führte keinen Reisepass mit sich. Dieser befand sich an der Wohnadresse seines Bruders und seiner Mutter, zu welcher der Beschwerdeführer schließlich gebracht wurde und er sich ausweisen konnte. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hatte und auch keine Sozialversicherungsnummer ausgestellt wurde. Der Inhaber des Geschäftes (Anm:. Bruder des Beschwerdeführers) war zu dieser Zeit auf Urlaub. Im Zuge seiner Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er, wenn er sich in Österreich aufhält, immer wieder in der Werkstatt aushilft, einfache Radreparaturen vornimmt und die Fahrradtechniker bei der Instandhaltung der Werkstatt entlastet (vgl. Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2024, AS 87 ff; Schreiben der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 1).1.1.
  11. Am römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Finanzpolizei im Fahrradreparaturgeschäft „ römisch 40 “ betreten. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit gerade dabei, ein Fahrrad zu reparieren. Aufgrund eines vorgefundenen „Werkstattscheines“ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit beschäftigt war, bei der Gangschaltung des Fahrrades die Zugseile und die Hüllen der Schaltung und die Kette zu erneuern. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am Samstag, römisch 40 .2024 3 Stunden und am römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 jeweils 7 Stunden gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer führte keinen Reisepass mit sich. Dieser befand sich an der Wohnadresse seines Bruders und seiner Mutter, zu welcher der Beschwerdeführer schließlich gebracht wurde und er sich ausweisen konnte. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hatte und auch keine Sozialversicherungsnummer ausgestellt wurde. Der Inhaber des Geschäftes Anmerkung Bruder des Beschwerdeführers) war zu dieser Zeit auf Urlaub. Im Zuge seiner Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er, wenn er sich in Österreich aufhält, immer wieder in der Werkstatt aushilft, einfache Radreparaturen vornimmt und die Fahrradtechniker bei der Instandhaltung der Werkstatt entlastet vergleiche Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2024, AS 87 ff; Schreiben der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 1). Der Beschwerdeführer ist am XXXX .2024 in seinen Herkunftsstaat ausgereist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Ausreisebestätigung, OZ 1, GZ: XXXX ).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 .2024 in seinen Herkunftsstaat ausgereist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Ausreisebestätigung, OZ 1, GZ: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein, um sich während der Urlaubsabwesenheit seines Bruders um die herzkranke Mutter zu kümmern. Der Bruder des Beschwerdeführers hat diesen gebeten während seiner Abwesenheit, Nachschau in seinem Geschäft „ XXXX “ zu halten, was dieser auch getan hat (vgl. Stellungnahme, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87 ff).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein, um sich während der Urlaubsabwesenheit seines Bruders um die herzkranke Mutter zu kümmern. Der Bruder des Beschwerdeführers hat diesen gebeten während seiner Abwesenheit, Nachschau in seinem Geschäft „ römisch 40 “ zu halten, was dieser auch getan hat vergleiche Stellungnahme, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87 ff). Die Angaben des Beschwerdeführers, zu den verrichteten Tätigkeiten bzw. der Unentgeltlichkeit dieser, sind glaubhaft. Auch gab ein Mitarbeiter des Geschäftes an, dass der Beschwerdeführer ab und zu vorbei kommen würde, er könne aber keine genauen Zeiten angeben und auch nicht, dass dieser hierfür entlohnt werde. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer fallweise, wenn er sich in Österreich aufhält, unentgeltlich geringfügige Tätigkeiten (familiäre Mithilfe) für seinen Bruder während dessen Abwesenheit im Geschäft verrichtet hat. Der Beschwerdeführer ist somit erkennbar keiner Schwarzarbeit nachgegangen (vgl. Stellungnahme, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87 ff).Die Angaben des Beschwerdeführers, zu den verrichteten Tätigkeiten bzw. der Unentgeltlichkeit dieser, sind glaubhaft. Auch gab ein Mitarbeiter des Geschäftes an, dass der Beschwerdeführer ab und zu vorbei kommen würde, er könne aber keine genauen Zeiten angeben und auch nicht, dass dieser hierfür entlohnt werde. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer fallweise, wenn er sich in Österreich aufhält, unentgeltlich geringfügige Tätigkeiten (familiäre Mithilfe) für seinen Bruder während dessen Abwesenheit im Geschäft verrichtet hat. Der Beschwerdeführer ist somit erkennbar keiner Schwarzarbeit nachgegangen vergleiche Stellungnahme, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87 ff). Seitens der Polizeiinspektion XXXX wurde eine Anzeige nach § 120 FPG erstattet. Bislang ist hierzu keine Entscheidung ergangen und liegen keinerlei Verwaltungsstrafen bezüglich des Beschwerdeführers vor. Eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch bis dato nicht vorgelegt (vgl. Anfrage BFA vom XXXX .2024, AS 89; Meldung BH XXXX vom XXXX .2024, AS 91).Seitens der Polizeiinspektion römisch 40 wurde eine Anzeige nach Paragraph 120, FPG erstattet. Bislang ist hierzu keine Entscheidung ergangen und liegen keinerlei Verwaltungsstrafen bezüglich des Beschwerdeführers vor. Eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch bis dato nicht vorgelegt vergleiche Anfrage BFA vom römisch 40 .2024, AS 89; Meldung BH römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 91). Der Beschwerdeführer darf sich als serbischer Staatsangehöriger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Der Beschwerdeführer überschritt sohin zum Zeitpunkt des XXXX .2024 die zulässig sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nicht, da er aufgrund der Feststellung keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist. Sein Aufenthalt war daher als rechtmäßig anzusehen.Der Beschwerdeführer darf sich als serbischer Staatsangehöriger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Der Beschwerdeführer überschritt sohin zum Zeitpunkt des römisch 40 .2024 die zulässig sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nicht, da er aufgrund der Feststellung keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist. Sein Aufenthalt war daher als rechtmäßig anzusehen. 1.1.
  12. Er ist unbescholten und scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025).1.1.
  13. Er ist unbescholten und scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025). 1.
  14. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat drei Töchter, lebt in Serbien mit seiner Familie und führt dort eine Landwirtschaft. In das österreichische Bundesgebiet reist der Beschwerdeführer immer wieder sichtvermerkfrei ein, um hier seine Familie zu besuchen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat drei Töchter, lebt in Serbien mit seiner Familie und führt dort eine Landwirtschaft. In das österreichische Bundesgebiet reist der Beschwerdeführer immer wieder sichtvermerkfrei ein, um hier seine Familie zu besuchen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 59 ff; Beschwerde, AS 163 ff). Im Bundesgebiet leben insbesondere seine Mutter, XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige sowie sein Bruder, XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, welche beide über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Kopie Reisepass der Mutter, AS 71; Kopie Aufenthaltstitelkarte Mutter, AS 75).Im Bundesgebiet leben insbesondere seine Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige sowie sein Bruder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, welche beide über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Kopie Reisepass der Mutter, AS 71; Kopie Aufenthaltstitelkarte Mutter, AS 75). Der Bruder des Beschwerdeführers führt im Bundesgebiet das Fahrradreparaturgeschäft „ XXXX “ in „ XXXX “ (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 59 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87; Beschwerde, AS 163 ff).Der Bruder des Beschwerdeführers führt im Bundesgebiet das Fahrradreparaturgeschäft „ römisch 40 “ in „ römisch 40 “ vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 59 ff; Schreiben Amt für Betrugsbekämpfung, AS 87; Beschwerde, AS 163 ff). Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an einer Herzerkrankung (vgl. vorgelegter Befund vom XXXX .2024, AS 79 ff).Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an einer Herzerkrankung vergleiche vorgelegter Befund vom römisch 40 .2024, AS 79 ff). Eine Tochter des Beschwerdeführers ist in Slowenien wohnhaft (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 59).Eine Tochter des Beschwerdeführers ist in Slowenien wohnhaft vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 59). Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet stets an der Adresse „ XXXX “ mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Dort ist sowohl seine Mutter als auch sein Bruder wohnhaft. Es ist sohin auch glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder sichtvermerkfrei im Bundesgebiet aufhält, um seine Familie zu besuchen bzw. auf seine herzkranke Mutter zu achten, wenn der Bruder des Beschwerdeführers ortsabwesend ist (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet stets an der Adresse „ römisch 40 “ mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Dort ist sowohl seine Mutter als auch sein Bruder wohnhaft. Es ist sohin auch glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder sichtvermerkfrei im Bundesgebiet aufhält, um seine Familie zu besuchen bzw. auf seine herzkranke Mutter zu achten, wenn der Bruder des Beschwerdeführers ortsabwesend ist vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und brachte nicht vor, an behandlungsbedürftigen Erkrankungen zu leiden (vgl. etwa Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 59, Beschwerde, AS 169 ff).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und brachte nicht vor, an behandlungsbedürftigen Erkrankungen zu leiden vergleiche etwa Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 59, Beschwerde, AS 169 ff).
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  18. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  20. Soweit in gegenständlicher Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergibt sich diese aus der vorgelegten Kopie des im Akt einliegenden gültigen serbischen Reisepasses. 2.2.
  21. Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf dessen plausiblen Angaben in seiner abgegebenen Stellungnahme und in der Beschwerde. 2.2.
  22. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich seinem Bruder im Rahmen einer familiären Mitarbeit, unentgeltlich ausgeholfen hat. Zur familiären Mitarbeit ist auszuführen, dass die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, immer nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall erfolgt. Für kurzfristig aushelfende Familienmitglieder in Familienbetrieben gilt bei der Beurteilung des Einzelfalles die Vermutung, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um familiäre Mithilfe handelt. Die Regelungen zur familienhaften Mitarbeit gelten für Verwandte einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers oder von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer OG, GesBR oder dergleichen. Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienmitgliedern die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden. Insbesondere für Geschwister gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit dann, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig und unentgeltlich ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist, dass diese Familienangehörigen entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. https://www.usp.gv.at/themen/brancheninformationen/gastronomie-und-tourismus/mitarbeit-von-familienangehoerigen.html, abgefragt am XXXX .2025)Für kurzfristig aushelfende Familienmitglieder in Familienbetrieben gilt bei der Beurteilung des Einzelfalles die Vermutung, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um familiäre Mithilfe handelt. Die Regelungen zur familienhaften Mitarbeit gelten für Verwandte einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers oder von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer OG, GesBR oder dergleichen. Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienmitgliedern die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden. Insbesondere für Geschwister gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit dann, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig und unentgeltlich ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist, dass diese Familienangehörigen entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen vergleiche https://www.usp.gv.at/themen/brancheninformationen/gastronomie-und-tourismus/mitarbeit-von-familienangehoerigen.html, abgefragt am römisch 40 .2025) Feststellbar war sohin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aushilfstätigkeit im Geschäft seines Bruders keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer konnte dies sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der Beschwerde glaubhaft darstellen. Auch ergeben sich die Abläufe aus der Meldung der PI XXXX und des Berichtes des Amtes für Betrugsbekämpfung. Es konnte glaubhaft dargelegt werden, dass die vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit nur fallweise und in einem geringfügigen Ausmaß ausgeführt wurde und der Beschwerdeführer keine Entlohnung dafür erhalten hat, also als unentgeltliche familiäre Mithilfe anzusehen ist.Feststellbar war sohin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aushilfstätigkeit im Geschäft seines Bruders keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer konnte dies sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der Beschwerde glaubhaft darstellen. Auch ergeben sich die Abläufe aus der Meldung der PI römisch 40 und des Berichtes des Amtes für Betrugsbekämpfung. Es konnte glaubhaft dargelegt werden, dass die vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit nur fallweise und in einem geringfügigen Ausmaß ausgeführt wurde und der Beschwerdeführer keine Entlohnung dafür erhalten hat, also als unentgeltliche familiäre Mithilfe anzusehen ist. 2.2.
  23. Die Feststellung, dass bislang noch keine Entscheidung im Verfahren bezüglich einer unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet getroffen wurde, basiert zu einem auf dem Umstand, dass das erkennende Gericht bislang noch nicht in Kenntnis über eine solche gesetzt wurde. Zum anderen, dass auch seitens der BH XXXX gemeldet wurde, dass keinerlei Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. 2.2.
  24. Die Feststellung, dass bislang noch keine Entscheidung im Verfahren bezüglich einer unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet getroffen wurde, basiert zu einem auf dem Umstand, dass das erkennende Gericht bislang noch nicht in Kenntnis über eine solche gesetzt wurde. Zum anderen, dass auch seitens der BH römisch 40 gemeldet wurde, dass keinerlei Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. 2.2.7 Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie seiner abgegebenen Stellungnahme, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX .2024 entschieden wurde und dieser begründet stattgegeben wurde. Der Beschwerde wurde die Aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .2024 entschieden wurde und dieser begründet stattgegeben wurde. Der Beschwerde wurde die Aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 2 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für eine Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für eine Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Art. 4Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 i

Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 4

, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Er ist am XXXX .2024 nach Österreich eingereist. Als der Beschwerdeführer am XXXX .2024 von der Polizei kontrolliert wurde, hatte er sich daher nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und hat somit die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten.3.3.
  2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Er ist am römisch 40 .2024 nach Österreich eingereist. Als der Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 von der Polizei kontrolliert wurde, hatte er sich daher nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und hat somit die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. In Bezug auf die Feststellungen zu der von der belangten Behörde vermuteten unerlaubten Arbeit und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass wie bereits unter Punkt 1.1.
  3. festgestellt, eine unentgeltliche geringfüge Tätigkeit im Rahmen der familiären Mithilfe für seinen Bruder verrichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet sohin keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er reiste am XXXX .2024 ist das Bundesgebiet ein, um sich während der Urlaubsabwesenheit seines Bruders um die herzkranke Mutter zu kümmern. Sein Bruder bat ihn im Zuge dessen auch, ab und an in seinem Geschäft Nachschau zu halten. Dort hat der Beschwerdeführer ab und zu den Müll raus getragen, aufgeräumt oder bei geringfügigen Reparaturarbeiten geholfen. Dies geschah unentgeltlich und nur aus dem Grund, um seinem Bruder auszuhelfen, während sich dieser auf Urlaub befand. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich immer wieder sichtvermerkfrei in Österreich aufhält um hier seine Familie zu besuchen. Auch befindet er sich in der Zeit seines Aufenthaltes oft im Geschäft seines Bruders und hilft dort ab und zu aus. Es konnten weder Arbeitszeitaufzeichnungen gefunden noch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer hierfür entlohnt wurde. Auch gab ein Mitarbeiter des Geschäftes an, dass der Beschwerdeführer ab und zu vorbei komme, er könne aber keine genauen Zeiten angeben und auch nicht, dass dieser hierfür entlohnt werde. In Bezug auf die Feststellungen zu der von der belangten Behörde vermuteten unerlaubten Arbeit und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass wie bereits unter Punkt 1.1.
  4. festgestellt, eine unentgeltliche geringfüge Tätigkeit im Rahmen der familiären Mithilfe für seinen Bruder verrichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet sohin keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er reiste am römisch 40 .2024 ist das Bundesgebiet ein, um sich während der Urlaubsabwesenheit seines Bruders um die herzkranke Mutter zu kümmern. Sein Bruder bat ihn im Zuge dessen auch, ab und an in seinem Geschäft Nachschau zu halten. Dort hat der Beschwerdeführer ab und zu den Müll raus getragen, aufgeräumt oder bei geringfügigen Reparaturarbeiten geholfen. Dies geschah unentgeltlich und nur aus dem Grund, um seinem Bruder auszuhelfen, während sich dieser auf Urlaub befand. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich immer wieder sichtvermerkfrei in Österreich aufhält um hier seine Familie zu besuchen. Auch befindet er sich in der Zeit seines Aufenthaltes oft im Geschäft seines Bruders und hilft dort ab und zu aus. Es konnten weder Arbeitszeitaufzeichnungen gefunden noch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer hierfür entlohnt wurde. Auch gab ein Mitarbeiter des Geschäftes an, dass der Beschwerdeführer ab und zu vorbei komme, er könne aber keine genauen Zeiten angeben und auch nicht, dass dieser hierfür entlohnt werde. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Gefälligkeitsdienste – wie man sie vorallem im Rahmen der familiären Mithilfe annehmen kann – nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG fallen. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  5. Juni 2004, ZI. 2003/18/007, VwGH 18.05.2007, 2007/18/0197).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Gefälligkeitsdienste – wie man sie vorallem im Rahmen der familiären Mithilfe annehmen kann – nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG fallen. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. Juni 2004, ZI. 2003/18/007, VwGH 18.05.2007, 2007/18/0197). Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt sich keine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Der Beschwerdeführer hat sich immer an die festgesetzte Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthaltes gehalten und hat diesen nicht überschritten. Er ist auch keiner Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen. Somit gestaltete sich sein Aufenthalt als rechtmäßig und hat er sich auch immer wohlverhalten. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo seine Kernfamilie lebt. Auch lebt eine seiner Töchter in Slowenien, welche dieser regelmäßig, wenn er sich im Schengenraum sichtvermerkfrei aufhält, besucht. Er betreibt in Serbien eine Landwirtschaft und verfügt sohin im Herkunftsstaat über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage. Es kann somit von einer guten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers im Heimatland ausgegangen werden. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern nur um seine Familienangehörigen zu besuchen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich

§ 31Abs.

1 FPG als durchgehend rechtmäßig. Es lag somit auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers zum XXXX .2024 vor.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich

Paragraph 31, Absatz eins, FPG als durchgehend rechtmäßig. Es lag somit auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers zum römisch 40 .2024 vor. Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, ist daher nicht korrekt. Andere Gründe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Zeitraumes von 90 Tagen unrechtmäßig geworden wäre, gehen auch dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Es liegt daher die Voraussetzung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht vor.Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, ist daher nicht korrekt. Andere Gründe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Zeitraumes von 90 Tagen unrechtmäßig geworden wäre, gehen auch dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Es liegt daher die Voraussetzung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht vor. Somit war die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.Somit war die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Folglich waren auch die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Folglich waren auch die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Die Rechtssache wurde auch im Sinne des Beschwerdeführers entschieden. Vom Bundesamt wurde keine Verhandlung beantragt und ist auch nicht ersichtlich, was konkret in einer mündlichen Verhandlung hätte erörtert werden sollen.Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:Die Rechtssache wurde auch im Sinne des Beschwerdeführers entschieden. Vom Bundesamt wurde keine Verhandlung beantragt und ist auch nicht ersichtlich, was konkret in einer mündlichen Verhandlung hätte erörtert werden sollen., Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2300780.2.00

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